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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.10.1983 – C-288/82

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1983:265

Schlußanträge des Generalanwalts Simone Rozès

vom 5. Oktober 1983

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Sie sind mit einem Vorabentscheidungsersuchen befaßt, das Ihnen der Hoge Raad der Niederlande in einem Rechtsstreit zwischen dem Konkursverwalter der Firma Schroefboutenfabriek B.V., F. M. J. J. Duijnstee, und einem früheren Angestellten dieser Firma, Lodewijk Goderbauer, der eine patentierte Erfindung gemacht hat, vorlegt.

I — Der Sachverhalt ist folgender:

Lodewijk Goderbauer, der in Schaesberg (Niederlande) wohnhafte Direktor der Schraubenfabrik Everts und Van der Weijden mit Sitz in Heerlen (Niederlande), hatte eine Erfindung gemacht, die in der Befestigung einer Schiene auf einer Schwelle bestand. Er reichte für diese Erfindung beim niederländischen Patentamt (Nr. 75.93593) und sodann in zwanzig anderen Ländern, darunter fünf Vertragsstaaten, eine Patentanmeldung auf seinen Namen ein.

Die Firma Everts war der Auffassung, daß die genannte Erfindung auf den besonderen Kenntnissen des Herrn Goderbauer beruhte, die im Rahmen der normalen Wahrnehmung seiner Aufgaben lägen; sie ließ ihn deshalb am 26. August 1976 im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung vor den Präsidenten der Arrondissementsrechtbank Maastricht laden und beantragte, unter Androhung von Zwangsgeld anzuordnen, daß er die niederländische Patentanmeldung sowie die ausländischen Patente und Patentanmeldungen dem Unternehmen überträgt, hilfsweise, daß er sich jeder Verfügung über diese Anmeldungen oder Patente enthält und jede zur Aufrechterhaltung seiner Rechte an diesen Anmeldungen oder Patenten erforderliche Maßnahme trifft.

Mit Beschluß vom 7. Dezember 1976 wies der Präsident dieses Gerichts den Hauptantrag zurück und gab dem Hilfsantrag statt.

Zu einem späteren, nicht genau bekannten Zeitpunkt beantragte die Firma Everts beim niederländischen Patentamt, ihr das Recht auf das niederländische Patent, auf das sich die Anmeldung von Herrn Goderbauer bezog, gemäß Artikel 10 des niederländischen Patentgesetzes zuzusprechen.

Die Antragsabteilung des niederländischen Patentamts gab dem Antrag der Firma Everts am 28. Dezember 1977 statt, und diese Entscheidung wurde am 7. März 1979 von der Einspruchsabteilung desselben Patentamts bestätigt.

Am 10. April 1979 ließ die Firma Everts die niederländische Patentanmeldung auf sich umschreiben.

Zu einem ebenfalls nicht bekannten Zeitpunkt nach dieser Umschreibung und anscheinend ohne daß insoweit ein ursächlicher Zusammenhang bestand, fiel die Firma Everts in Konkurs.

Der in Rekem (Belgien) niedergelassene Rechtsanwalt Duijnstee wurde zum Konkursverwalter bestellt.

Am 28. November 1979 ließ er Herrn Goderbauer im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung vor den Präsidenten der Arrondissementsrechtsbank Maastricht laden und beantragte, anzuordnen, daß Herr Goderbauer die zur Übertragung der Patentanmeldungen und Patente in den 22 ausländischen Staaten erforderlichen Formblätter unterzeichnet.

Am 19. Dezember 1979 wies der Präsident dieses Gerichts den Antrag zurück.

Am 21. Dezember 1979 ließ Herr Goderbauer seinerseits den Konkursverwalter vor die Arrondissementsrechtbank Maastricht laden, um gegenüber dem Konkursverwalter das Zurückbehaltungsrecht feststellen zu lassen, das er aufgrund von Artikel 60 des niederländischen Gesetzes über den Konkurs an der niederländischen Patentanmeldung sowie den ausländischen Patentanmeldungen und Patenten habe.

Der Konkursverwalter erhob Widerklage im Sinne seines früheren Antrags im Verfahren der einstweiligen Anordnung vom 28. November 1979.

Sowohl die Klage von Herrn Goderbauer als auch die Widerklage des Konkursverwalters wurden am 24. April 1980 abgewiesen.

Gegen dieses Urteil legte der Konkursverwalter am 17. Juli 1980 Berufung beim Gerichtshof s'-Hertogenbosch ein und beantragte, die Klage von Herrn Goderbauer für unbegründet zu erklären und seiner Widerklage stattzugeben, d. h. unter Androhung von Zwangsgeld anzuordnen, daß Herr Goderbauer an den für die Übertragung der fraglichen Patentanmeldungen und Patente auf die Firma Everts oder auf die Konkursmasse erforderlichen Rechtsgeschäften mitwirkt.

Herr Goderbauer legte seinerseits Anschlußberufung ein und beantragte für den Fall, daß er verpflichtet sei, die Patentanmeldungen und Patente auf die Firma Everts zu übertragen, festzustellen, daß er aufgrund von Artikel 10 Absatz 2 des niederländischen Patentgesetzes gegenüber dem Konkursverwalter ein Zurückbehaltungsrecht habe, solange ihm nicht wegen des Verlustes des Patents und der von ihm verauslagten Gebühren (Anmeldungsgebühren, Bestellungsgebühren und andere) Ersatz geleistet worden sei.

Am 20. Mai 1981 bestätigte der Gerichtshof s'-Hertogenbosch das angefochtene Urteil.

Der Konkursverwalter legte gegen dieses Urteil Beschwerde ein. Herr Goderbauer beantragte, die Beschwerden zurückzuweisen.

Keine der Parteien des Rechtsstreits hat die Fragen aufgeworfen, die ihnen das niederländische Gericht vorlegt. Der Generalanwalt bei diesem Gericht beantragte, den Gerichtshof zur Entscheidung über die Auslegung der Artikel 19, 16, 6 und 22 des Übereinkommens von 1968 anzurufen.

II — Mit Urteil vom 29. Oktober 1982 hat ihnen der Hoge Raad der Niederlande die folgenden Fragen vorgelegt:

1. Bewirkt die in Artikel 19 des Vollstreckungsübereinkommens dem Gericht eines Vertragsstaats auferlegte Verpflichtung, sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, die Durchbrechung einer Vorschrift von der Art des genannten Artikels 419 Absatz 1 in dem Sinne, daß das Kassationsgericht die Frage, ob die angefochtene Entscheidung in einem Rechtsstreit der in Artikel 19 bezeichneten Art ergangen ist, in seine Prüfung einzubeziehen und bei Bejahung dieser Frage die angefochtene Entscheidung aufzuheben hat, und zwar beides auch dann, wenn die genannte Frage nicht durch eine Rüge aufgeworfen worden ist?

2. Ist die Frage, ob es sich um einen Rechtsstreit handelt, der im Sinne von Artikel 16 Nr. 4 des Vollstreckungsübereinkommens die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten ... zum Gegenstand [hat],

nach dem Recht des Vertragsstaats, auf dessen Gerichte die Vorschrift verweist,

nach der lex fori,

aufgrund einer autonomen Auslegung dieser Vorschrift

zu beantworten?

3. Bei Beantwortung der Frage 2 in diesem letzten Sinn: Ist eine Klage wie die vorliegende als Klage, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten... zum Gegenstand [hat], anzusehen?

III — Ich werde diese Fragen in einer anderen Reihenfolge prüfen, die den Vorteil hat, daß sie der Numerierung der auszulegenden Bestimmungen entspricht.

Die zweite Frage des Hoge Raad

Mit ihr soll festgestellt werden, auf welcher Grundlage der Begriff des Rechtsstreits über die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten im Sinne von Artikel 16 Nr. 4 des Übereinkommens näher zu bestimmen ist. Dieser Begriff scheint mit autonom ausgelegt werden zu müssen.

Die Kommission weist zu Recht auf die Schwierigkeiten hin, die mit einem Rückgriff auf eine Qualifizierung aufgrund der lex fori oder des Rechts des Vertragsstaats verbunden sind, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder gemäß einem zwischenstaatlichen Übereinkommen als vorgenommen gilt.

Die Anwendung eines autonomen Kriteriums für die Bestimmung des Geltungsbereichs des Übereinkommens ist bereits durch Ihre Rechtsprechung empfohlen worden. Sie haben nämlich entschieden, daß Artikel 1 im Interesse möglichst weitgehender Gleichheit und Einheitlichkeit der sich für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen aus dem Übereinkommen ergebenden Rechte und Pflichten ... nicht als schlichte Verweisung auf das innerstaatliche Recht des einen oder anderen Vertragsstaats ausgelegt werden dürfe und daß die in Artikel 1 verwendeten Begriffe ... als autonome Begriffe zu verstehen [sind], für deren Auslegung die Ziele und der Aufbau des Übereinkommens zum einen und die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtssysteme ergebenden allgemeinen Grundsätze zum anderen heranzuziehen sind.

Diese Methode sollte auch bei der Bestimmung der Materien gewählt werden, für die Artikel 16 eine ausschließliche Zuständigkeit begründet. Artikel 1 des Übereinkommens nimmt zwar bestimmte Materien wie z.B. Konkurse (Nr. 2) grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Übereinkommens aus, enthält aber keine derartige Ausnahme in bezug auf Streitigkeiten, die mit Patenten sowie anderen Rechten zu tun haben, die zu hinterlegen oder zu registrieren sind. Im Gegenteil, soweit der Rechtsstreit die Eintragung oder die Gültigkeit dieser Rechte zum Gegenstand hat, begründet Artikel 16 Nr. 4 die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats der Registrierung. Im übrigen berührt Artikel 1 nicht die grundsätzliche Anwendbarkeit der allgemeinen und besonderen Bestimmungen des Übereinkommens.

Die gleiche Methode haben Sie auf dem Gebiet der Abzahlungsgeschäfte (Artikel 13 und 14 Absatz 2) und der besonderen Zuständigkeit (Ansprüche aus einem Vertrag, Artikel 5 Nr. 1) angewandt.

Daraus ergibt sich, daß die in Artikel 16 und insbesondere in Nr. 4 dieser Bestimmung verwendeten Begriffe ebenfalls autonom auszulegen sind.

Die dritte Frage des Hoge Raad

a) Deckt der Begriff des Rechtsstreits, der die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten... zum Gegenstand [hat], ausgehend von einem autonomen Kriterium, einen Rechtsstreit, wie er bei dem niederländischen Gericht anhängig ist?

Ihrer Rechtsprechung zufolge bin ich zunächst einmal der Auffassung, daß die durch das Übereinkommen im Wege der Ausnahme von den allgemeinen und besonderen Zuständigkeitsbestimmungen geschaffenen ausschließlichen Zuständigkeiten eng auszulegen sind.

Sie haben nämlich entschieden:

Der Umstand, daß im Interesse eines sachgerechten Rechtsschutzes den Gerichten eines Vertragsstaats im Rahmen des Artikels 16 des Übereinkommens eine ausschließliche Zuständigkeit gewährt wird, hat außerdem zur Folge, daß den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht des Wohnsitzes ist.

Sie haben daraus gefolgert, daß

die Vorschriften des Artikels 16 nicht weiter auszulegen [sind], als dies ihr Ziel erforderlich macht.

Ebenso wie die in Nr. 3 des Artikels 16 angeführte ausschließliche Zuständigkeit (Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register) erklärt sich die durch die Nr. 4 begründete ausschließliche Zuständigkeit daraus, daß die Patente sowie ähnlichen Rechte — je nach dem in dem jeweiligen Vertragsstaat geltenden System — einer Hinterlegung oder Registrierung nach vorheriger Prüfung bedürfen und daß offensichtlich die Gerichte des Staates (des Schutzes), in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung vorgenommen worden ist oder als vorgenommen gilt, am besten in der Lage sind, über Fälle zu befinden, in denen die Entscheidung des Rechtsstreits (Gültigkeit oder Bestehen des Patents, Geltendmachung eines Prioritätsrechts aufgrund einer früheren Hinterlegung, Nichtigkeit, Erlöschen, Einheitlichkeit der Erfindung usw.) selbst von der Gültigkeit oder dem Bestehen der Hinterlegung oder Registrierung abhängt. Bei dem Rechtsstreit, mit dem der Hoge Raad befaßt ist, scheint es in der Hauptsache um keine dieser Fragen zu gehen. Die Ordnungsgemäßheit der Erteilung des Patents wurde im Stadium der Patentanmeldung nicht bestritten; sie ist auch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Hoge Raad.

Aufgrund der Lektüre der Akte ist anzunehmen, daß der Ausgang des Rechtsstreits in erster Linie von der Beurteilung der Rechtsbeziehungen, die zwischen der Firma Everts und Herrn Goderbauer bestanden haben, sowie von den sich aus diesen Beziehungen ergebenden Rechten und Pflichten abhängt.

Diese Frage stellt sich oberhalb der eigentlichen Formalitäten der Übertragung der für Herrn Goderbauer in den Vertragsstaaten außer den Niederlanden registrierten Patente und eingereichten Patentanmeldungen. Erst wenn über die Unterstützung entschieden sein wird, die Herr Goderbauer unter Umständen dem Konkursverwalter zu leisten hat, wird sich das Problem der eigentlichen Übertragung der Rechte des Anmelders oder des Erfinders in den anderen Vertragsstaaten und in den Drittstaaten wirklich stellen.

Was der Konkursverwalter in Wirklichkeit begehrt — und der Umstand, daß er in erster Instanz den Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung angerufen hat, zeigt dies deutlich —, ist der Erlaß einer vorläufigen Maßnahme in bezug auf eine Verpflichtung des Herrn Goderbauer zu einem Tun, weil die Erfüllung der Übertragungsformalitäten zur Abwicklung des Konkurses erforderlich ist.

Der Erlaß einer derartigen Maßnahme hängt von den zivil- oder handelsrechtlichen Beziehungen ab, die zwischen der Firma Everts und Herrn Goderbauer bestanden haben. Es geht darum, ob der Konkursverwalter als Prozeßstandschafter in bezug auf die Rechte der Firma aufgrund der Arbeitsbeziehungen oder des Arbeitsvertrags, die zwischen Herrn Goderbauer und der Firma bestanden haben, — und unbeschadet des Vergütungsanspruchs, den dieser weiterhin gegen die Konkursmasse geltend macht — die Mitwirkung von Herrn Goderbauer verlangen kann, um die zur Realisierung des Aktivpostens (schuldrechtliche Ansprüche) der Konkursmasse, die die auf den Namen Lodewijk Goderbauer im Ausland eingereichten Patentanmeldungen und erteilten Patente darstellen, erforderlichen Formalitäten durchzuführen.

b) Seit dem Abschluß des Vollstrekkungsübereinkommens wurden auf patentrechtlichem Gebiet zwei internationale Übereinkommen ausgearbeitet: das am 5. Oktober 1973 in München unterzeichnete Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente und das am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt.

Nur das Übereinkommen von München ist derzeit in Kraft. Es behandelt nur das europäische Patent. Die Patentanmeldungen und Patente des Herrn Goderbauer haben hingegen nationalen Charakter; somit sind auf sie wohl nur die Bestimmungen des Pariser Übereinkommens zum Schutz des geistigen Eigentums vom 20. März 1883, zuletzt geändert in Stockholm am 14. Juli 1967, anzuwenden.

Zu diesem Punkt wurden in den eingereichten schriftlichen Erklärungen einige Ausführungen gemacht; und es ist nicht ohne Interesse, die Frage der Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt der in den Übereinkommen von München und Luxemburg gewählten Lösungen oder Leitlinien zu prüfen. Diese beiden Übereinkommen, die nach dem Brüsseler Übereinkommen zustande gekommen sind, enthalten nämlich zur Frage der Zuständigkeit — namentlich in bezug auf die Verfahren auf Nichtigerklärung von Patenten nach dem Luxemburger Übereinkommen — Sonderbestimmungen. Darüber hinaus behandeln sie den Sonderfall des im Dienst eines Arbeitgebers stehenden Erfinders.

Artikel 60 Absatz 1 des Münchener Übereinkommens lautet wie folgt:

Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer, so bestimmt sich das Recht auf das europäische Patent nach dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist; ist nicht festzustellen, in welchem Staat der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Arbeitgeber den Betrieb unterhält, dem der Arbeitnehmer angehört.

Artikel 4 des Protokolls über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents (sogenanntes Anerkennungsprotokoll), das diesem Übereinkommen als Anhang beigefügt ist, bestimmt: Ist der Gegenstand der europäischen Patentanmeldung eine Erfindung eines Arbeitnehmers, so sind vorbehaltlich Artikel 5 [Möglichkeit der Vereinbarung des Gerichtsstands, soweit dies nicht das für den Arbeitsvertrag geltende Recht verbietet] für einen Rechtsstreit zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausschließlich die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, nach dessen Recht sich das Recht auf das europäische Patent gemäß Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens bestimmt. Artikel 68 des Luxemburger Übereinkommens besagt folgendes:

Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt das am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen... für Klagen, die Gemeinschaftspatente betreffen, sowie für Entscheidungen, die aufgrund dieser Klagen ergehen.

Artikel 69 Absatz 4 dieses Übereinkommens bestimmt:

Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:

b) für Klagen über das Recht auf das Patent, bei denen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüberstehen, die Gerichte des Vertragsstaats, nach dessen Recht sich das Recht auf das europäische Patent nach Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 des europäischen Patentübereinkommens bestimmt. Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nur insoweit gültig, als das für den Arbeitsvertrag maßgebliche nationale Recht eine solche Vereinbarung zuläßt.

Schließlich bestimmt Artikel Vd des — noch nicht in Kraft getretenen — Protokolls zum Brüsseler Vollstreckungsübereinkommen in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie des Übereinkommens über den Beitritt der Griechischen Republik:

Unbeschadet der Zuständigkeit des europäischen Patentamts nach dem am 5. Oktober 1973 in München unterzeichneten Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente sind die Gerichte eines jeden Vertragsstaats ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien für alle Verfahren ausschließlich zuständig, welche die Erteilung oder die Gültigkeit eines europäischen Patents zum Gegenstand haben, das für diesen Staat erteilt wurde und kein Gemeinschaftspatent nach Artikel 86 des am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt ist. Indem sie patentrechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer der ausschließlichen Zuständigkeit des Staates zuweisen, nach dessen Recht sich das Recht auf das Patent (europäisches Patent oder Gemeinschaftspatent) richtet, bestätigen alle diese Bestimmungen stillschweigend den spezifischen Charakter der Begriffe Eintragung oder Gültigkeit von Patenten.

Selbst wenn es sich um ein europäisches oder ein Gemeinschaftspatent handeln würde, wären — falls die Streitigkeit zwischen Herrn Goderbauer und dem Konkursversverwalter als Rechtsstreit zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber anzusehen wäre — die Gerichte des Staates ausschließlich zuständig, in dem der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist, d.h. im vorliegenden Fall die niederländischen Gerichte. Herr Goderbauer war anscheinend überwiegend in den Niederlanden beschäftigt; in den Niederlanden unterhält die Firma Everts auch den Betrieb, dem er angehörte.

Folglich wird die sich im vorliegenden Fall aus Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 5 des Brüsseler Übereinkommens ergebende Zuständigkeit der niederländischen Gerichte — vorbehaltlich der innerstaatlichen Zuständigkeitsbestimmungen des Artikels 54 des niederländischen Patentgesetzesvon den Bestimmungen der beiden europäischen Patentübereinkommen nicht berührt.

c) Aus den Akten ergibt sich, daß der Rechtsstreit zwischen Herrn Goderbauer und dem Konkursverwalter der Firma Everts entstanden ist, bevor diese Gesellschaft in Konkurs ging.

Es ist somit nicht ausgeschlossen — wie die Regierung des Vereinigten Königreichs in ihrer schriftlichen Stellungnahme ausführt —, daß der Rechtsstreit, ohne zu der in Artikel 16 Nr. 4 genannten Materie zu gehören und obwohl er somit grundsätzlich in den Anwendungsbereich der allgemeinen oder besonderen Bestimmungen des Übereinkommens fällt, einen mehr oder minder engen Zusammenhang mit dem Konkursverfahren aufweist, das gemäß Artikel 1 ausdrücklich ausgenommen ist.

Es könnte beispielsweise um die Frage der Eintragung eines Patents für den Konkursverwalter gehen. Im Hinblick auf diese Möglichkeit beruft sich Herr Goderbauer auf Artikel 60 des niederländischen Konkursgesetzes.

Festzuhalten ist jedoch, daß, außer dem Umstand, daß die streitigen Patentanmeldungen und Patenteintragungen im Ausland erfolgt sind und der Konkursverwalter seinen Wohnsitz in Belgien hat, der Rechtsstreit keine Auslandsbeziehung aufweist.

Die Frage der Auswirkungen des Konkurses auf die Übertragung der immateriellen Aktivposten, die der Eintragung in öffentliche Register anderer Mitgliedstaaten bedürfen, stellt sich erst in einem späteren Stadium: Zunächst ist festzustellen, ob diese Vermögenswerte zur Masse gehören; die streitigen Patentanmeldungen und Patente können nun aber nur in dem Staat in ein Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Everts einbezogen werden, in dem ein derartiges Verfahren zuerst eröffnet worden ist, d. h. in den Niederlanden.

Die Frage der Auswirkungen der Eintragung oder des Fehlens eines Konkursvermerks in den öffentlichen Registern der anderen Vertragsstaaten, in denen die streitigen Patentanmeldungen und Patente eingetragen worden sind, auf die Übertragung dieser Gegenstände stellt sich ebenfalls erst in einem späteren Stadium.

Die Anwendbarkeit der Konkursbestimmungen des niederländischen internationalen Privatrechts unterstellt, gelangt man folglich zu demselben Ergebnis, zu dem die von mir vorgeschlagene Auslegung des Artikels 16 Nr. 4 des Übereinkommens führt.

Die erste Frage des Hoge Raad

Nach Artikel 419 Absatz 1 der niederländischen Zivilprozeßordnung

[beschränkt sich] der Hoge Raad ... bei seiner Prüfung auf die Rügen, auf die das Rechtsmittel gestützt ist.

Da keine der Parteien ausdrücklich die Rüge der Unzuständigkeit der niederländischen Gerichte nach internationalem Recht erhoben hat, fragt sich der Hoge Raad, ob es unbeschadet dieser Bestimmung des innerstaatlichen Rechts von Amts wegen seine Zuständigkeit anhand von Artikel 19 des Übereinkommens zu prüfen hat; dieser lautet:

Das Gericht eines Vertragsstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird [... saisi à titre principal d'un litige ...], für die das Gericht eines anderen Vertragsstaats aufgrund des Artikels 16 ausschließlich zuständig ist.

Die Kommission sowie die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des Vereinigten Königreichs geben auf diese Frage eine bejahende Antwort, die mit der Präambel und dem allgemeinen Geist des Übereinkommens voll und ganz übereinstimmt.

Ich halte jedoch meinerseits wegen der Ausführungen zur zweiten und zur dritten Frage eine Prüfung dieser Frage für überflüssig.

Damit sich die Frage überhaupt stellt, ob die Gerichte eines Vertragsstaats berechtigt sind, die Prüfung ihrer eigenen Zuständigkeit davon abhängig zu machen, ob die Rüge der mangelnden internationalen Zuständigkeit während des Rechtsstreits erhoben worden ist, müssen diese Gerichte erst einmal wegen einer Streitigkeit angerufen werden (... saisi à titre principal d'un litige ...), für die Artikel 16 den Gerichten eines anderen Vertragsstaats die ausschließliche Zuständigkeit zuweist.

Wie ich bereits ausführte, scheint mir Artikel 16 Nr. 4 nicht oder jedenfalls nicht in der Hauptsache den spezifischen Gegenstand eines Rechtsstreits, wie er bei dem niederländischen Gericht anhängig ist, zu decken.

Ein anderer, aus praktischen Erwägungen abgeleiteter Grund kommt zu dieser grundsätzlichen Überlegung hinzu: Ich halte es nicht für eine gute Rechtspflege, eine Frage dieser Bedeutung zu entscheiden, wenn außer der Kommission lediglich die Regierungen zweier Mitglied-Staaten — unter denen sich noch nicht einmal die niederländische Regierung befindet — schriftliche Erklärungen abgegeben haben und darüber hinaus keine Regierung eines Mitgliedstaats auch nur mündlich Stellung genommen hat.

Die Kommission hat dieser Frage in ihren mündlichen Ausführungen ebenfalls kein besonderes Gewicht beigemessen.

Ich schlage vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

1. Der Begriff des Rechtsstreits, der im Sinne von Artikel 16 Nr. 4 des Brüsseler Vollstreckungsübereinkommens die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten ... zum Gegenstand [hat], ist autonom auszulegen.

2. Dieser Begriff bezieht sich nur auf solche Rechtsstreitigkeiten, die in der Hauptsache die Eintragung oder die Gültigkeit eines Patents zum Gegenstand haben.