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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.11.1983 – C-288/82

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1983:326

Zitiert von 4 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte

In der Rechtssache 288/82

betreffend ein dem Gerichtshof nach dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Hoge Raad der Niederlande in dem bei diesem Gericht anhängigen Kassationsverfahren

Ferdinand M. J. J. Duijnstee als Konkursverwalter der Firma Schroefboutenfabriek B.V.

gegen

LODEWIJK GODERBAUER

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 19 sowie des Artikels 16 Nr. 4 des Brüsseler Übereinkommens

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten T. Koopmans und K. Bahlmann, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,

Generalanwalt: S. Rozès

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Herr Goderbauer machte in den Niederlanden zu einer Zeit, als er bei der Firma Schroefboutenfabriek B.V. angestellt war, eine Erfindung — eine Befestigung einer Schiene auf einer Schwelle —, für die ihm dort ein Patent erteilt wurde. Darüber hinaus beantragte er und erhielt in einigen Fällen Patente in zahlreichen europäischen Ländern (darunter Belgien, Frankreich, Italien und die Bundesrepublik Deutschland, die Vertragsstaaten des Brüsseler Übereinkommens von 1968 sind) und außereuropäischen Ländern.

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung vor der Arrondissementsrechtbank Maastricht machte Herr Duijnstee, der Konkursverwalter der Firma Schroefboutenfabriek B. V., unter Vorlage einer Entscheidung des niederländischen Patentamts geltend, daß der Firma gemäß Artikel 10 des niederländischen Patentgesetzes das Recht auf das niederländische Patent zustehe, und beantragte, anzuordnen, daß Herr Goderbauer alle Patente, die er erhalten habe, sowie alle im Ausland eingereichten Patentanmeldungen auf die Konkursmasse zu übertragen habe.

Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 1979 beantragte Herr Goderbauer bei demselben Gericht, festzustellen, daß Herr Goderbauer, wenn und soweit die in diesem Schriftsatz genannten Patente und Patentanmeldungen der Konkursmasse zustehen, gegenüber dem Konkursverwalter ein Zurückbehaltungsrecht hat.

Der Konkursverwalter, der Beklagte in diesem Verfahren, beantragte in der Hauptsache, den Antrag von Herrn Goderbauer zurückzuweisen, und im Wege der Widerklage, unter Androhung eines Zwangsgeldes anzuordnen, daß Herr Goderbauer an der Übertragung der Patente und Patentanmeldungen mitzuwirken habe.

Nach Abweisung sowohl der Klage als auch der Widerklage durch Urteil der Arrondissementsrechtbank vom 24. April 1980 wurde der Gerechtshof's-Hertogenbosch mit der Sache befaßt, der das erstinstanzliche Urteil am 20. Mai 1981 bestätigte.

Daraufhin legte der Konkursverwalter Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad ein und machte geltend, es liege eine Rechtsverletzung vor, da das Urteil des Gerechtshof 's-Hertogenbosch gegen das Patentgesetz verstoße.

Der Generalanwalt beim Hoge Raad führte in seinen in der Sitzung vom 17. September 1982 vorgetragenen Schlußanträgen jedoch aus, vor der Prüfung des Kassationsgrundes sei festzustellen, ob die niederländischen Gerichte für die Entscheidung dieses Rechtsstreits zuständig seien. Er legte dar, daß zwar nach den niederländischen Verfahrensvorschriften (Artikel 419 Absatz 1 der Zivilprozeßordnung) der Hoge Raad... sich bei seiner Prüfung auf die Rügen [beschränkt], auf die das Rechtsmittel gestützt ist, und somit im vorliegenden Fall nicht zu einer Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit verpflichtet sei, daß aber Artikel 19 des Übereinkommens von 1968 das Gericht eines Vertragsstaats verpflichte, sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Vertragsstaats aufgrund des Artikels 16 ausschließlich zuständig ist. Artikel 16 Nr. 4 erkläre aber gerade auf dem Gebiet der Eintragung oder der Gültigkeit von Patenten die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt... worden ist, für ausschließlich zuständig, was im vorliegenden Fall die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte der anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens in bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet beantragten oder erteilten Patente ergebe. Der Generalanwalt regte deshalb beim Hoge Raad an, dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen nach der Auslegung von Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens vorzulegen.

Mit Urteil vom 29. Oktober 1982 hat der Hoge Raad das Verfahren in der Hauptsache ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt:

I. Bewirkt die in Artikel 19 des Vollstreckungsübereinkommens dem Gericht eines Vertragsstaats auferlegte Verpflichtung, sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, die Durchbrechung einer Vorschrift von der Art des genannten Artikels 419 Absatz 1 in dem Sinne, daß das Kassationsgericht die Frage, ob die angefochtene Entscheidung in einem Rechtsstreit der in Artikel 19 bezeichneten Art ergangen ist, in seine Prüfung einzubeziehen und bei Bejahung dieser Frage die angefochtene Entscheidung aufzuheben hat, und zwar beides auch dann, wenn die genannte Frage nicht durch eine Rüge aufgeworfen worden ist?

II. Ist die Frage, ob es sich um einen Rechtsstreit handelt, der im Sinne von Artikel 16 Nr. 4 des Vollstrekkungsübereinkommens die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten... zum Gegenstand [hat],

a) nach dem Recht des Vertragsstaats, auf dessen Gerichte die Vorschrift verweist,

b) nach der lex fori,

c) aufgrund einer autonomen Auslegung dieser Vorschrift

zu beantworten?

III. Bei Beantwortung der Frage II in dem unter c angegebenen Sinn: Ist eine Klage wie die vorliegende — die unter 3.3 beschrieben ist — als Klage im Sinne von Artikel 16 Nr. 4 anzusehen?

Das Vorlageurteil ist am 3. November 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 5 des Protokolls vom 3. Juni 1971 und Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes haben die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Herrn Christof Böhmer als Bevollmächtigten, die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Herrn J. D. Howes vom Treasury Solicitor's Department als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Erich Zimmermann als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt H. Stein, Zwolle, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Durch Beschluß vom 4. Mai 1983 hat der Gerichtshof ferner die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Vierte Kammer verwiesen.

II — Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes abgegebene schriftliche Erklärungen

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist in bezug auf die erste Frage der Auffassung, daß Artikel 19 des Übereinkommens in dem Sinne ausgelegt werden sollte, daß sich das Gericht eines Vertragsstaats, das wegen einer Streitigkeit angerufen sei, für die das Gericht eines anderen Vertragsstaats aufgrund des Artikels 16 des Übereinkommens ausschließlich zuständig sei, unabhängig davon für unzuständig zu erklären habe, ob die Zuständigkeit gerügt worden sei oder nicht.

Diese Auslegung ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch aus der Entstehungsgeschichte des Übereinkommens.

Der Grundsatz, wonach die Gerichte der Vertragsstaaten die Bestimmungen des Übereinkommens von Amts wegen und ohne Rücksicht darauf anwendeten, ob sich die Parteien auf sie beriefen oder nicht, finde seinen formellen Ausdruck in den Artikeln 19 und 20 des Übereinkommens über die Prüfung der eigenen internationalen Zuständigkeit durch die Gerichte der Mitgliedstaaten. Im übrigen ergebe sich aus dem Jenard-Bericht (3. Kapitel, Abschnitt II), daß die Verfasser des Übereinkommens von diesem Grundsatz ausgegangen seien. Wende das Gericht eines Mitgliedstaats Artikel 19 nicht von Amts wegen an, werde seine Entscheidung in den anderen Vertragsstaaten weder anerkannt noch vollstreckt.

Der genannte Grundsatz gelte nicht nur für das Gericht des ersten Rechtszugs, sondern in gleicher Weise für Instanzgerichte. Das folge daraus, daß die ausschließlichen Gerichtsstände dem verfahrensrechtlichen ordre public zuzurechnen seien, der ein Gerichtsverfahren in seiner Gesamtheit bestimme.

Entscheidungen darüber, ob eine Rechtssache mit Auslandsbeziehung von einem inländischen oder ausländischen Gericht entschieden werde, berührten nicht nur die Interessen der einzelnen beteiligten Parteien, sondern Belange der staatlichen Rechtspflege. Es könne daher nicht angenommen werden, daß gesetzliche Regelungen, die im allgemeinen der Entlastung der Rechtsmittelgerichte und der Beschleunigung des Verfahrens dienten, auch die Entscheidung der Frage der internationalen Zuständigkeit eines Gerichts erfaßten. Daraus folge, daß die Gerichte eines Vertragsstaats die Prüfung ihrer eigenen Zuständigkeit nicht von der Frage abhängig machen könnten, ob die Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit im Rechtsstreit erhoben worden sei oder nicht.

In bezug auf die zweite Frage ist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, daß die Frage des Vorliegens eines Rechtsstreits, der im Sinne von Artikel 16 Nr. 4 des Übereinkommens die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten zum Gegenstand hat, nach dem materiellen Recht des Vertragsstaats zu beantworten sei, dessen Gericht nach dieser Vorschrift zuständig sei.

Grundsätzlich entspreche es der mit der Schaffung des Übereinkommens verfolgten Absicht einer Vereinheitlichung der Zivilprozeßrechtssysteme der einzelnen EG-Staaten am ehesten, die Begriffe des Übereinkommens übereinkommensautonom und damit in ihrem sachlichen Inhalt einheitlich für alle Gerichte der Vertragsstaaten zu interpretieren und nicht aufgrund des nationalen Rechts auszulegen. Ausnahmen von dieser übereinkommensautonomen Qualifikation seien jedoch dort am Platz, wo das Übereinkommen dies selbst sage oder wenn besondere Gründe dafür sprächen. Nun gebe aber Artikel 16 des Übereinkommens keine eigene Definition der dort angeführten Begriffe, wobei der Rahmen für eine Begriffsbestimmung durch den Geltungsbereich des Artikels 1 und den Text des Artikels 16 gezogen sei. Soweit jedoch innerhalb dieses Rahmens Zweifelsfälle offenblieben, sei für eine übereinkommensautonome Auslegung kein Raum. Denn sie könnte von den Begriffsinhalten abweichen, die in dem Staat maßgebend seien, dessen Gerichte zum Beispiel wegen der Hinterlegung oder Registrierung des Patents ausschließlich zuständig sein sollten. Die Folge wären negative und positive Kompetenzkonflikte, die aber, da es um ausschließliche Zuständigkeiten gehe, hier besonders schwer wiegten.

Einer Begriffsbestimmung nach der lex fori stünden die gleichen Bedenken entgegen.

Um den Zusammenhang zwischen dem einschlägigen materiellen Recht und seiner prozessualen Durchsetzung zu wahren, sei die Begriffsbestimmung vorzuziehen, die an dem ausschließlichen Gerichtsstand maßgebend sei. Hierdurch werde eine einheitliche Beurteilung in allen Vertragsstaaten ermöglicht, die Kompetenzkonflikte vermeide. Außerdem folge eine solche Qualifikation dem Sinn und Zweck des Artikels 16; denn die Gründe, die einen ausschließlichen Gerichtsstand in einem bestimmten Vertragsstaat rechtfertigten, sprächen auch dafür, die Qualifikationsfragen nach dem Recht dieses Staates zu entscheiden.

Die Beantwortung der zweiten Frage erübrige eine Prüfung der dritten.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs fragt sich zunächst, ob der Rechtsstreit nicht vielleicht zur Rechtsmaterie des Konkurses gehöre, die nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens falle; sie verneint diese Frage jedoch selbst, indem sie ausführt, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 22. 2. 1979 in der Rechtssache 133/78, Gourdain, Slg. 1979, 733) Entscheidungen, die sich auf Insolvenzverfahren bezögen, nur dann von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossen seien, wenn sie unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen, was in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall sei.

Was die Frage angeht, ob der Hoge Raad sich als durch Artikel 419 Absatz 1 der niederländischen Zivilprozeßordnung oder durch Artikel 19 des Übereinkommens gebunden anzusehen habe, ist die Regierung des Vereinigten Königreichs der Auffassung, daß bei einem Konflikt zwischen den eigenen Verfahrensvorschriften und den Bestimmungen des Artikels 19 die letzteren für ein nationales Gericht verbindlich seien und vorzugehen hätten. Sie bemerkt, daß für den Fall, daß die Sache mit einer Materie zu tun habe, die gemäß Artikel 16 in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Vertragsstaats falle, Artikel 19 ganz eindeutig bestimme, daß das nationale Gericht sich von Amts wegen für unzuständig erklären müsse. Im übrigen würde die Entscheidung eines Gerichts, das es unterlasse, sich für unzuständig zu erklären, nach Artikel 28 Absatz 1 in den anderen Vertragsstaaten nicht anerkannt.

In bezug auf die Auslegung des Begriffs des Rechtsstreits über die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten geht die Regierung des Vereinigten Königreichs von der Erwägung aus, daß die Frage, ob die nationalen Gerichte in einem bestimmten Fall zuständig seien, immer nach der lex fori zu entscheiden sei. In jedem der Vertragsstaaten sei jedoch für die unter das Übereinkommen von 1968 fallenden Rechtssachen die lex fori dieses Übereinkommen selbst. Es handele sich um ein gemeinschaftsrechtliches Instrument, das als solches in jedem der betroffenen Vertragsstaaten gleich ausgelegt werden müsse. Folglich müsse die Auslegung von Artikel 16 Nr. 4 eine Gemeinschaftsauslegung sein.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs wendet sich sodann der Frage zu, wie diese Gemeinschaftsauslegung auszusehen habe. Da niemand behauptet habe, daß der vor dem Hoge Raad anhängige Rechtsstreit die Gültigkeit von Patenten betreffe, gehe es in Wirklichkeit nur darum, die Kriterien festzulegen, nach denen zu entscheiden sei, ob es sich um eine Klage, welche die Eintragung... von Patenten... zum Gegenstand hat, handele.

Eine Eintragung in das Patentregister falle in die ausschließliche Zuständigkeit der einzelstaatlichen Patentbehörden und letztlich der nationalen Gerichte. Daraus ergebe sich jedoch nicht, daß jedes Verfahren, bei dem sich als Nebenfolge eine Änderung der Angaben im Patentregister ergebe, in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Staates fallen müsse, in dem sich das Register befinde. Denn ein Verfahren, das sich im wesentlichen auf die Eintragung, die Änderung oder die Löschung einer Angabe im Patentregister beziehe, betreffe eine Klage, welche die Eintragung... von Patenten... zum Gegenstand hat; ein Verfahren jedoch, das — wie im vorliegenden Fall — im wesentlichen einen Rechtsstreit zwischen einem Erfinder und dem Verwalter der Konkursmasse einer Gesellschaft betreffe, bei der der Erfinder früher angestellt gewesen sei, sei nicht in erster Linie ein Rechtsstreit über die Eintragung von Patenten. Der Ausgang des Rechtsstreits könne unter Umständen dazu führen, daß der Name des Patentinhabers in den betreffenden Registern zu ändern sei; die Regierung des Vereinigten Königreichs ist jedoch mit dem Jenard-Bericht (S. 34) der Auffassung, daß grundsätzlich... die in Artikel 16 aufgezählten Streitsachen einen ausschließlichen Gerichtsstand nur dann [begründen], wenn das Gericht über sie als Hauptsache zu entscheiden hat.

Für diese Auslegung spreche auch noch eine andere Erwägung. Da es sich um ein Verfahren in personam handele, könne die Entscheidung des niederländischen Gerichts in den anderen Vertragsstaaten nicht vollstreckbar sein, und falls das Verfahren als Nebenfolge habe, daß Änderungen in den Patentregistern anderer Vertragsstaaten vorzunehmen seien, müßten dazu in jedem der betroffenen Staaten Anträge gestellt werden.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs erinnert ferner daran, daß der Gerichtshof eine ähnliche Frage nach der Auslegung von Artikel 16 Nr. 1 des Übereinkommens bereits entschieden habe (vgl. Urteil vom 14. 12. 1977 in der Rechtssache 73/77, Sanders, Slg. 1977, 2383); er habe ausgeführt, daß es der Zweck von Artikel 16 sei, den Gerichten die Zuständigkeit zu geben, die offensichtlich am besten in der Lage seien, über die in ihm aufgeführten Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, daß diese Überlegungen jedoch nicht gälten, wenn der Hauptgegenstand des Vertrages anderer Natur sei, als in dem genannten Artikel in Betracht gezogen werde.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs bemerkt schließlich, daß nach Artikel 4 des Protokolls über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents, das dem Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente, dem alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beigetreten seien, als Anhang beigefügt sei, — soweit Gegenstand eines Antrags auf Erteilung eines europäischen Patents die Erfindung eines Arbeitnehmers sei — für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer mangels anderslautender Vereinbarungen zwischen diesen beiden die Gerichte des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seine Haupttätigkeit ausübe, allein zuständig seien. Da der Ort der Ausübung der Haupttätigkeit einer Person in der Mehrheit der Fälle mit seinem Wohnsitz zusammenfalle, seien die Gerichte des Wohnsitzstaats des Arbeitnehmers normalerweise für die Entscheidung über das europäische Patent betreffende Streitigkeiten zuständig. Nach der von der Regierung des Vereinigten Königreichs vorgeschlagenen Auslegung sind diese Gerichte aufgrund von Artikel 2 des Übereinkommens von 1968 auch dafür zuständig, über Herausgabeklagen eines Arbeitgebers im Zusammenhang mit nationalen Patenten und nationalen Patentanträgen zu befinden. Die Übereinstimmung der so erlangten Ergebnisse sei ein weiterer Grund dafür, Artikel 16 Nr. 4 des Übereinkommens von 1968 eng auszulegen.

Aus den vorstehend dargelegten Erwägungen folgert die Regierung des Vereinigten Königreichs, daß die dritte Frage dahin zu beantworten sei, daß eine Klage nur dann im Sinne von Artikel 16 Nr. 4 des Übereinkommens von 1968 die Eintragung... von Patenten... zum Gegenstand habe, wenn sie sich in der Hauptsache auf die Eintragung, die Änderung oder die Löschung einer Angabe in einem Patentregister beziehe, und nicht, wenn diese Eintragung, Änderung oder Löschung einer Angabe in einem Patentregister eine Nebenfolge der Entscheidung des Prozesses sei.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schlägt vor, die erste Frage zu bejahen. Sie führt aus, Artikel 19 des Übereinkommens von 1968 erlege jedem Gericht eines Mitgliedstaats eine unmittelbare Verpflichtung auf und sehe keine Ausnahme für Kassationsgerichte vor. Die Erfüllung dieser Verpflichtung könne zur Folge haben, daß nationales Verfahrensrecht durch Bestimmungen des Übereinkommens verdrängt werde. Dies ergebe sich jedoch aus der Natur des Gemeinschaftsrechts selbst — zu dem auch das Übereinkommen von 1968 gehöre —, das als höherrangiges Recht dem innerstaatlichen Verfahrensrecht vorgehe. Die Erreichung des Ziels des Übereinkommens, ein schnelles Verfahren zu gewährleisten, werde dadurch begünstigt, daß es aufgrund von Artikel 19 möglich sei, bereits im Stadium des Hauptverfahrens die Prüfung der Zuständigkeit vorzunehmen, die jedenfalls im Stadium der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 28 Absatz 1 des Übereinkommens vorgeschrieben sei. Die Anwendung von Artikel 19 des Übereinkommens biete darüber hinaus den Vorteil, den Parteien unnütze Kosten und Zeitverluste zu ersparen.

In bezug auf die zweite Frage gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, daß eine gründliche Prüfung der Rechtsgrundlage von Artikel 16 Nr. 4 die Notwendigkeit einer autonomen Auslegung der Begriffe dieses Artikels deutlich mache.

Diese Bestimmung könne nur im Wege einer einheitlichen, für alle Mitgliedstaaten geltenden Auslegung sachgemäß angewandt werden. Sie bedürfe einer einheitlichen, mit der Gemeinschaftsordnung im Einklang stehenden Auslegung.

Eine autonome Auslegung sei' ferner wegen der Notwendigkeit geboten, einen angemessenen Rechtsschutz sicherzustellen. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen mehrere Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1968 von ein und derselben Erfindung betroffen seien, führe die Bezugnahme auf das Recht des Staats, in dem das Patent hinterlegt oder angemeldet worden sei, zu Komplikationen. Mit Hilfe der Anwendung der lex fori ließen sich diese Komplikationen zwar bewältigen, es sei jedoch aus anderen Gründen von ihr abzuraten, und zwar weil sie den gemeinschaftlichen Charakter des Übereinkommens nicht berücksichtige und weil sie dazu führen könne, daß von der nicht wünschenswerten Praxis des forumshopping insbesondere in den — allerdings begrenzten — Fällen Gebrauch gemacht werde, in denen die Artikel 5 und 6 des Übereinkommens dem Kläger die Wahl des Gerichts ließen.

In bezug auf die dritte Frage hebt die Kommission zunächst hervor, daß der Umstand, daß Herr Goderbauer seine Erfindung gemacht habe, während er bei der später in Konkurs geratenen Firma beschäftigt gewesen sei, für die Beantwortung dieser Frage keine Bedeutung habe. Selbst wenn Herr Goderbauer seine Erfindung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses gemacht und sich vertraglich zur Übertragung der Patente und Patentanmeldungen verpflichtet haben würde, ohne dieser Verpflichtung nachzukommen, müsse nämlich geprüft werden, ob eine Zuständigkeit im Sinne von Artikel 16 Nr. 4 gegeben sei oder ob man Artikel 5 des Übereinkommens über die Zuständigkeit auf vertraglichem Gebiet anwenden müsse.

Entscheidend sei jedoch, daß nicht jede Klage, die auf irgendeine Weise die Eintragung von Patenten betreffe, ohne weiteres unter Artikel 16 Nr. 4 falle.

Vor einer Patentanmeldung müsse zum Beispiel festgestellt werden, wer die Erteilung des Patents beanspruchen könne. Eine Streitigkeit hierüber könne im übrigen unabhängig von einer die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten betreffenden Klage entstehen.

Habe der Erfinder seine Erfindung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gemacht, so sei es Sache des für die Entscheidung über Streitigkeiten aus diesem Verhältnis zuständigen Gerichts, diese Frage zu entscheiden.

Diese Abgrenzung der Zuständigkeiten sei in all den Fällen angezeigt, in denen sich die Hauptsache betreffende Vorfragen stellten.

Ähnliche Lösungen wie die von der Kommission vorgeschlagenen ergäben sich im übrigen sowohl aus dem Münchener Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 als auch aus dem Luxemburger Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt vom 15. Dezember 1975.

Nach Artikel 60 Absatz 1 des Münchener Übereinkommens entscheide bei im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gemachten Erfindungen das Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Tätigkeit ausgeübt werde, darüber, ob das europäische Patent dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber zustehe. Die Gerichte dieses Staates seien aber gemäß Artikel 4 des Protokolls über die Anerkennung allein für die Entscheidung über Klagen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuständig. Wäre dieses Übereinkommen im vorliegenden Fall anwendbar gewesen, hätte die Vorfrage bezüglich der Inhaberschaft des Patents von dem niederländischen Gericht entschieden werden können und sogar müssen.

Auch Artikel 69 Absatz 4 Buchstabe b des Luxemburger Übereinkommens verleihe für Klagen über das Recht auf das Patent, bei denen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüberstehen, eine ausschließliche Zuständigkeit den Gerichten des Staates, in dem der Arbeitnehmer tätig sei.

Die vom Konkursverwalter erhobene Widerklage sei auf ein Feststellungsurteil der Arrondissementsrechtbank Maastricht gerichtet, das die Frage verbindlich entscheide, wem der Anspruch auf Erteilung des Patents zustehe. So gesehen solle mit der Klage ein Feststellungsurteil erlangt werden, an das sich die in Artikel 16 Nr. 4 genannten Gerichte bei späteren Entscheidungen über die Eintragung oder die Gültigkeit der Patentanmeldungen oder erteilten Patente halten könnten.

Die Kommission ist deshalb der Auffassung, daß eine Klage der im Urteil des Hoge Raad vom 29. Oktober 1982 beschriebenen Art nicht als Klage im Sinne von Artikel 16 Nr. 4, sondern als Klage im Sinne von Artikel 5 des Übereinkommens von 1968 anzusehen ist.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 8. Juli 1983 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Zimmermann als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt Stein, Zwolle, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. Oktober 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Hoge Raad der Niederlande hat mit Urteil vom 29. Oktober 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 3. November 1982, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend das Übereinkommen genannt) durch den Gerichtshof drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 16 Nr. 4 und 19 des Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen sind im Rahmen einer Kassationsbeschwerde des Ferdinand M. J. J. Duijnstee gegen ein Urteil des Gerechtshof's-Hertogenbosch vom 20. Mai 1981 aufgeworfen worden, durch das ein Urteil der Arrondissementsrechtbank Maastricht bestätigt worden war.

3 Am 28. November 1979 hatte Herr Duijnstee in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter der Firma Schroefboutenfabriek B.V. den ehemaligen Direktor dieses Unternehmens, Herrn Lodewijk Goderbauer, im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung vor den Präsidenten der Arrondissementsrechtbank Maastricht laden lassen und beantragt, anzuordnen, daß Herr Goderbauer die für eine Erfindung, die er gemacht hatte, während er in diesem Unternehmen beschäftigt gewesen war, in 22 Ländern — darunter einige Vertragsstaaten des Übereinkommens — eingereichten Patentanmeldungen und erteilten Patente auf das im Konkurs befindliche Unternehmen überträgt. Der Antrag des Konkursverwalters, der sich darauf stützte, daß das niederländische Patentamt der Schroefboutenfabriek B.V. das Recht auf das niederländische Patent für die Erfindung von Herrn Goderbauer zuerkannt hatte, wurde am 19. Dezember 1979 abgewiesen.

4 Am 21. Dezember 1979 verklagte Herr Goderbauer seinerseits den Konkursverwalter vor der Arrondissementsrechtbank Maastricht und machte dabei geltend, er habe — wenn und soweit die in der Klageschrift genannten Patente und Patentanmeldungen der Konkursmasse zustünden — gegenüber dem Konkursverwalter ein Zurückbehaltungsrecht. Dieser erhob daraufhin Widerklage im Sinne seines vorangegangenen Antrags auf einstweilige Anordnung vom 28. November 1979.

5 Mit Urteil vom 24. April 1980 wies die Arrondissementsrechtbank Maastricht die Klage von Herrn Goderbauer und die Widerklage des Konkursverwalters ab. Dieses Urteil wurde in der Berufungsinstanz vom Gerechtshof 's-Hertogenbosch mit Urteil vom 20. Mai 1981 bestätigt.

6 Gegen diese Entscheidung legte der Konkursverwalter Kassationsbeschwerde ein und machte eine Verletzung des niederländischen Patentgesetzes geltend.

7 Obwohl sich die Kassationsbeschwerde nur auf die Rüge der Verletzung des niederländischen Patentrechts stützt, äußerte der Hoge Raad Zweifel an seiner Zuständigkeit für die Entscheidung des Rechtsstreits aufgrund bestimmter, das Recht anderer Staaten betreffender Umstände, die nach seiner Ansicht gemäß Artikel 16 Nr. 4 des Übereinkommens die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte anderer Vertragsstaaten begründen könnten.

8 In erster Linie fragt sich der Hoge Raad, ob für den Fall, daß für die Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit die Gerichte eines anderen Vertragsstaats ausschließlich zuständig seien, diese Zuständigkeit selbst dann anzuerkennen sei, wenn keine der Parteien des Rechtsstreits sich darauf berufen habe. Artikel 419 Absatz 1 der niederländischen Zivilprozeßordnung beschränke nämlich die Prüfung des Hoge Raad auf die Rügen, auf die das Rechtsmittel gestützt ist, während Artikel 19 des Übereinkommens bestimme, daß das Gericht eines Vertragsstaats... sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären [hat], wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Vertragsstaats aufgrund des Artikels 16 ausschließlich zuständig ist.

9 Mit seiner ersten Frage bittet der Hoge Raad den Gerichtshof deshalb, zu klären, ob die dem Gericht eines Vertragsstaats durch Artikel 19 des Übereinkommens auferlegte Verpflichtung, sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, die Durchbrechung einer Vorschrift von der Art des Artikels 419 Absatz 1 der niederländischen Zivilprozeßordnung in dem Sinne bewirkt, daß das Kassationsgericht die Frage, ob die angefochtene Entscheidung in einem Rechtsstreit der in Artikel 19 bezeichneten Art ergangen ist, in seine Prüfung einzubeziehen und bei Bejahung dieser Frage die angefochtene Entscheidung aufzuheben hat, und zwar beides auch dann, wenn die genannte Frage nicht durch eine Kassationsrüge aufgeworfen worden ist.

10 Zur Beantwortung dieser Frage sind die mit dem Übereinkommen verfolgten Ziele zu berücksichtigen.

11 Wie sich aus der Präambel des Übereinkommens ergibt, waren die Vertragsstaaten in dem Bestreben, innerhalb der Gemeinschaft den Rechtsschutz der dort ansässigen Personen zu verstärken, der Auffassung, daß es zu diesem Zweck geboten sei, die internationale Zuständigkeit ihrer Gerichte festzulegen, die Anerkennung von Entscheidungen zu erleichtern und ein beschleunigtes Verfahren einzuführen, um die Vollstreckung von Entscheidungen sowie von öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen sicherzustellen.

12 Sowohl die Vorschriften über die Bestimmung der Zuständigkeit als auch diejenigen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen bezwecken somit, den Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ansässigen Personen zu verstärken.

13 Der Grundsatz der Rechtssicherheit innerhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung und die mit dem Übereinkommen aufgrund von Artikel 220 EWG-Vertrag — auf den sich das Übereinkommen stützt — verfolgten Ziele verlangen aber, daß die Gleichheit und Einheitlichkeit der sich aus dem Ubereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen ergebenden Rechte und Pflichten sichergestellt werden, wie die einschlägigen Vorschriften in der Rechtsordnung dieser Staaten auch immer beschaffen sein mögen.

14 Daraus ist zu schließen, daß das Übereinkommen, das im innergemeinschaftlichen Rahmen die Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten in Zivilsachen festlegen will, den innerstaatlichen Bestimmungen, die mit ihm unvereinbar sind, vorgehen muß.

15 Die erste Frage ist somit dahin zu beantworten, daß Artikel 19 des Übereinkommens das nationale Gericht verpflichtet, sich immer dann von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es feststellt, daß ein Gericht eines anderen Vertragsstaats im Sinne von Artikel 16 des Übereinkommens ausschließlich zuständig ist, selbst wenn das Gericht nach nationalem Verfahrensrecht seine Prüfung im Rahmen eines Kassationsverfahrens auf die von den Parteien vorgebrachten Rügen zu beschränken hat.

16 Mit seiner zweiten Frage möchte der Hoge Raad wissen, ob der Begriff des Rechtsstreits über die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten im Sinne von Artikel 16 Nr. 4 des Übereinkommens, wonach die Gerichte des für die Erteilung des Patents zuständigen Vertragsstaats ausschließlich zuständig sind, nach dem Recht des Vertragsstaats, auf dessen Gerichte diese Vorschrift verweist, nach der lex fori oder aber aufgrund einer autonomen Auslegung der genannten Vorschrift zu bestimmen ist.

17 Der Gerichtshof hat mehrfach Gelegenheit gehabt, sich zu den Kriterien zu äußern, die für die Bestimmung der in dem Übereinkommen enthaltenen Begriffe heranzuziehen sind. So hat er in seinem Urteil vom 22. Februar 1979 (Gourdain, Rechtssache 133/78, Slg. S. 743) ausgeführt, daß Artikel 1 des Übereinkommens im Interesse möglichst weitgehender Gleichheit und Einheitlichkeit der sich für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen aus dem Übereinkommen ergebenden Rechte und Pflichten... nicht als schlichte Verweisung auf das innerstaatliche Recht des einen oder anderen Vertragsstaats angesehen werden [darf] und daß die in Artikel 1 verwendeten Begriffe... als autonome Begriffe zu verstehen [sind], für deren Auslegung die Ziele und der Aufbau des Übereinkommens zum einen und die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtssysteme ergebenden allgemeinen Grundsätze zum anderen heranzuziehen sind. Das Erfordernis einer autonomen Auslegung ist vom Gerichtshof auch in seinem Urteil vom 21. Juni 1978 (Ott, Rechtssache 150/77, Slg. S. 1432) — in bezug auf die Begriffe der Artikel 13 und 14 Absatz 2 des Übereinkommens — und in seinem Urteil vom 22. März 1983 (Peters, Bauunternehmung, Rechtssache 34/82, Slg. S. 987) — in bezug auf die Begriffe des Artikels 5 Absatz 1 des Übereinkommens — anerkannt worden.

18 Im vorliegenden Fall würde sowohl eine Auslegung nach dem Recht des Vertragsstaats, dessen Gerichte nach Artikel 16 Nr. 4 zuständig sind, als auch eine Auslegung nach der lex fori die Gefahr voneinander abweichender Entscheidungen mit sich bringen, was die Gleichheit und Einheitlichkeit der Rechte und Pflichten, die die betroffenen Personen aus dem Übereinkommen ableiten, beeinträchtigen würde.

19 Der Begriff des Rechtsstreits, der im Sinne von Artikel 16 Nr. 4 die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten... zum Gegenstand [hat], ist also als autonomer Begriff anzusehen, der in allen Vertragsstaaten einheitlich anzuwenden ist.

20 Diese Antwort auf die zweite Frage zwingt den Gerichtshof dazu, den Inhalt des Begriffs des Rechtsstreits, der die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten... zum Gegenstand [hat], näher zu bestimmen, weil der Hoge Raad mit seiner dritten Frage wissen möchte, ob dieser Begriff auch einen Rechtsstreit deckt, wie er im Ausgangsverfahren anhängig ist.

21 Zur Beantwortung der dritten Frage sind ebenfalls die Ziele und der Aufbau des Übereinkommens heranzuziehen.

22 Insoweit ist zu bemerken, daß die ausschließliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, die den Gerichten der Vertragsstaaten zugewiesen ist, in deren Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung des Patents beantragt oder vorgenommen worden ist, dadurch gerechtfertigt ist, daß diese Gerichte am besten in der Lage sind, über Fälle zu entscheiden, in denen der Rechtsstreit die Gültigkeit des Patents oder das Bestehen der Hinterlegung oder Registrierung selbst zum Gegenstand hat.

23 Demgegenüber gelten, wie in dem Sachverständigenbericht zum Brüsseler Übereinkommen (ABl. C 59, 1979, S. 36) ausdrücklich erwähnt wird, für alle übrigen Klagen, einschließlich der Patentverletzungsklagen,... die allgemeinen Bestimmungen des Übereinkommens. Dieser Hinweis bestätigt den restriktiven Charakter des Artikels 16 Nr. 4.

24 Daraus folgt, daß als Rechtsstreitigkeiten, die die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten... zum Gegenstand haben, diejenigen Rechtsstreitigkeiten anzusehen sind, bei denen die Zuweisung einer ausschließlichen Zuständigkeit an die Gerichte des Ortes, an dem das Patent erteilt wurde, im Hinblick auf die vorerwähnten Umstände gerechtfertigt ist, wie zum Beispiel Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit, das Bestehen oder das Erlöschen des Patents oder über die Geltendmachung eines Prioritätsrechts aufgrund einer früheren Hinterlegung.

25 Betrifft dagegen der Rechtsstreit nicht die Gültigkeit des Patents oder das Bestehen der Hinterlegung oder Registrierung selbst, so ist davon auszugehen, daß kein besonderer Grund dafür spricht, den Gerichten des Vertragsstaats, in dem das Patent angemeldet oder erteilt worden ist, eine ausschließliche Zuständigkeit zuzuweisen, und daß ein derartiger Rechtsstreit folglich nicht unter Artikel 16 Nr. 4 fällt.

26 In einem Fall wie dem vorliegenden ist zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens weder die Gültigkeit der Patente noch die Ordnungsgemäßheit ihrer Eintragung in den verschiedenen Ländern streitig. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nämlich ausschließlich von der Frage ab, ob Herr Goderbauer oder die in Konkurs geratene Schroefboutenfabriek B.V. Inhaber des Patentrechts ist, was aufgrund der Rechtsbeziehungen, die zwischen den Betroffenen bestanden haben, festzustellen ist. Es besteht somit kein Anlaß, die besondere Gerichtsstandsbestimmung des Artikels 16 Nr. 4 anzuwenden.

27 Insoweit ist daran zu erinnern, daß sowohl in dem Münchener Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 als auch in dem noch nicht in Kraft getretenen Luxemburger Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt vom 15. Dezember 1975 (ABl. L 17, 1976) ganz klar unterschieden wird zwischen der Zuständigkeit für Streitigkeiten über das Recht auf das Patent, insbesondere in Fällen, in denen sich das Patent auf die Erfindung eines Arbeitnehmers bezieht, und der Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Eintragung oder die Gültigkeit eines Patents. Obwohl diese beiden Übereinkommen im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind, stellt die Tatsache, daß sie ausdrücklich eine derartige Unterscheidung treffen, einen Faktor dar, der die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof bestätigt.

28 Die dritte Frage ist somit dahin zu beantworten, daß der Begriff des Rechtsstreits, der die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten... zum Gegenstand [hat], nicht eine Streitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer, der eine Erfindung gemacht hat, für die ein Patent beantragt oder erteilt worden ist, und seinen Arbeitgeber umfaßt, wenn der Rechtsstreit ihre jeweiligen, sich aus ihrem Arbeitsverhältnis ergebenden Rechte an diesem Patent betrifft.

Kosten

29 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Hoge Raad der Niederlande mit Urteil vom 29. Oktober 1982 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 19 des Übereinkommens verpflichtet das nationale Gericht, sich immer dann von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es feststellt, daß ein Gericht eines anderen Vertragsstaats im Sinne von Artikel 16 des Übereinkommens ausschließlich zuständig ist, selbst wenn das Gericht nach nationalem Verfahrensrecht seine Prüfung im Rahmen eines Kassationsverfahrens auf die von den Parteien vorgebrachten Rügen zu beschränken hat.

2. Der Begriff des Rechtsstreits, der im Sinne von Artikel 16 Nr. 4 die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten... zum Gegenstand [hat], ist als autonomer Begriff anzusehen, der in allen Vertragsstaaten einheitlich anzuwenden ist.

3. Der Begriff des Rechtsstreits, der die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten... zum Gegenstand [hat], umfaßt nicht eine Streitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer, der eine Erfindung gemacht hat, für die ein Patent beantragt oder erteilt worden ist, und seinem Arbeitgeber, wenn der Rechtsstreit ihre jeweiligen, sich aus ihrem Arbeitsverhältnis ergebenden Rechte an diesem Patent betrifft.