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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.10.1983 – C-297/82
Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1983:266
Schlußanträge des Generalanwalts
Pieter VerLoren van Themaat
vom 5. Oktober 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die Frage, ihr Hintergrund und die dadurch aufgeworfenen Probleme
1.1. Erste Eingrenzung der zur Vorabentscbeidtmg gestellten Frage
Das Østre Landsret hat Ihnen in seinem Vorlagebeschluß vom 19. November 1982 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind der EWG-Vertrag, vor allem der zweite Teil, Titel II über die Landwirtschaft, dort insbesondere Artikel 39 und 40, und die gemäß dem Vertrag erlassenen Rechtsakte so auszulegen, daß sie einen Mitgliedstaat hindern, eine vorübergehende Erhöhung der Besteuerung des Wertes des landwirtschaftlichen Grundbesitzes durchzuführen, wenn dies in unmittelbarem Zusammenhang mit einer vom Rat vorgenommenen Abwertung der grünen Währung des Mitgliedstaats geschieht und die Steuererhöhung bezweckt, zugunsten der Staatskasse einen wesentlichen Teil der Einkommenserhöhung, die die Abwertung für die landwirtschaftlichen Erzeuger mit sich bringt, im Rahmen eines wirtschaftlichen Gesamtplans, der die meisten Gruppen der Bevölkerung berührt, abzuschöpfen?
Auf den ersten Blick scheint die Beantwortung dieser Frage einfach, wenn man Ihr Urteil in den verbundenen Rechtssachen Irish Creamery Milk Suppliers Association und andere/Irische Regierung und andere vom 10. März 1981 (Slg. 1981, 725) zugrunde legt. Bei näherer Betrachtung der verschiedenen Elemente der Frage und der dazu im Vorabentscheidungsverfahren abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen zeigt sich jedoch, daß die Ihnen diesmal vorgelegte Frage ein Problem von beträchtlicher Reichweite beinhaltet. Zwar spielte dieses Problem in der Rechtssache Irish Creamery ebenfalls eine Rolle, konnte aber letztlich da doch im Hintergrund bleiben. Ich meine hier das Problem der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einkommensgestaltung bei den landwirtschaftlichen Erzeugern. Dieses Problem konnte in der irischen Rechtssache im Hintergrund bleiben, da es um eine indirekte Steuer auf inländische landwirtschaftliche Erzeugnisse ging, wobei der Marktpreis des Produkts als Bemessungsgrundlage für die Steuer diente. Das Hauptgewicht konnte daher in Ihrem Urteil auf die Wirkungen gelegt werden, die die betreffende irische Steuer für die Bildung des Marktpreises und für die Marktversorgung hatte. Ich verweise hierzu auf die Randnummern 15 bis 20 der Entscheidungsgründe sowie auf den dritten und vierten Absatz des Tenors des genannten Urteils.
In der vorliegenden Sache sind sich der Kläger, die drei Regierungen, die Erklärungen abgegeben haben, und die Kommission darin einig, daß die strittige Grundsteuer sich nicht auf die Preisbildung, den freien Warenverkehr und die Marktversorgung mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ausgewirkt hat, wohl aber auf die Einkommen der landwirtschaftlichen Erzeuger. Das Hauptgewicht muß bei der Beantwortung der Ihnen diesmal gestellten Frage daher auf die Vereinbarkeit nationaler einkommenspolitischer Maßnahmen wie der hier in Rede stehenden mit der gemeinsamen Agrarpolitik im allgemeinen und der Ratsverordnung über die Abwertung der grünen dänischen Krone im besonderen gelegt werden. Auffallend ist, daß nur die italienische Regierung in ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen dabei ohne weiteres eine Antwort im Sinne der letzten beiden Sätze der Randnummer 13 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in der irischen Sache vorgeschlagen hat. Diese beiden letzten Sätze der Randnummer 13 lauten wie folgt:
Auch dient die Festsetzung gemeinsamer Preise im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen nicht dazu, den Agrarerzeugern unabhängig von allen von den nationalen Behörden auferlegten Abgaben bestimmte Nettopreise zu garantieren. Gerade der Wortlaut von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b zeigt, daß die Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen in erster Linie als Ergebnis der im Buchstaben a beschriebenen Strukturmaßnahmen angesehen wird.
Wenn man diesen Standpunkt auf alle Marktordnungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, einschließlich der Währungsmaßnahmen im Agrarbereich, um die es im vorliegenden Fall geht, ausdehnt, könnte sich Ihre Antwort in der Tat in erster Linie auf diesen Standpunkt gründen. Wie ich noch näher darlegen werde, können für eine derartige Antwort, die auch mit der wirtschaftlichen Wirklichkeit übereinstimmen würde, tatsächlich gewichtige juristische Argumente angeführt werden. Dagegen würde eine solch geradlinige Antwort in der politischen Wirklichkeit der gemeinsamen Agrarpolitik einige Probleme aufwerfen, auf die ich ebenfalls eingehen muß. Bevor ich mich mit den beiden Gesichtspunkten näher befasse, halte ich es jedoch für ratsam, kurz den Hintergrund der Fragestellung wiederzugeben.
1.2. Der Hintergrund der gestellten Frage
Wie im Vorlagebeschluß mitgeteilt wird, geht es um die Frage, ob das. Gesetz Nr. 541 vom 28. Dezember 1979 über die staatliche Grundsteuer für landwirtschaftlichen Grundbesitz gültig ist oder ob es mit den in der vorgelegten Frage genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften unvereinbar ist. Das Gesetz führte für einen Zeitraum von einem Jahr für den landwirtschaftlich genutzten Grund und Boden eine Grundsteuer von 7 Promille des Bodenwerts ein, der nach dem Bewertungsgesetz für Grund und Boden festgesetzt wurde. Da die staatliche Grundsteuer bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens nicht abgezogen werden konnte, hätten die Grundsteuer und die allgemeine Einkommenssteuer nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf zusammen einen Betrag ausgemacht, der für die Landwirtschaft insgesamt im Durchschnitt der Einkommenssteigerung entsprochen hätte, wie sie sich aus der Abwertung der grünen dänischen Krone ergab. Während der parlamentarischen Behandlung wurde der vorgeschlagene Grundsteuersatz von 11 auf 7 Promille herabgesetzt. Gleichzeitig wurde jedoch ein Vorschlag hinsichtlich eines Zuschusses für die Landwirtschaft von ungefähr 200 Millionen DKR zurückgezogen, wodurch die Herabsetzung der vorgeschlagenen Grundsteuer in ihrer Gesamtwirkung ausgeglichen wurde. Das Steueraufkommen floß der Staatskasse zu, ohne einem bestimmten Zweck vorbehalten zu sein.
Während sich dieser Sachverhalt bereits aus dem Vorlagebeschluß ergibt, hat sich hinsichtlich der betreffenden Grundsteuer im Verfahren außerdem noch gezeigt, daß bei der Bewertung des Grund und Bodens weder der Wert der darauf erzeugten landwirtschaftlichen Produkte noch die strukturellen Verbesserungen des betreffenden landwirtschaftlichen Grundbesitzes berücksichtigt wurden. Auch hat sich herausgestellt, daß die Grundsteuer zwar von den Grundeigentümern erhoben wurde, daß aber nach Schätzung der Kläger des Ausgangsverfahrens 85 % des Grund und Bodens in der dänischen Landwirtschaft nicht durch Pächter, sondern durch landwirtschaftliche Erzeuger, die zugleich die Grundeigentümer sind, genutzt werden. Soweit der Grund und Boden nicht durch die Eigentümer selbst genutzt wurde, wurde die Grundsteuer außerdem in einer nicht genau bekannten Anzahl von Fällen auf die Pächter abgewälzt. Man kann deshalb davon ausgehen, daß insgesamt gesehen die Belastung in der Tat hauptsächlich die Einkommen der landwirtschaftlichen Erzeuger traf.
Die Maßnahme der vorübergehenden Grundsteuer wurde laut dem Vorlagebeschluß im Rahmen eines Konzepts einer mehrjährigen Gesamtlösung für die Wirtschaftspolitik getroffen, das am 3. Dezember 1979 in einer Erklärung der dänischen Regierung beschrieben wurde. Danach sollte eine Reihe von Maßnahmen getroffen werden, unter anderem mit dem Ziel, die Einkommensentwicklung für alle Gruppen in der Gesellschaft zu bremsen und sicherzustellen, daß die Belastungen, die hierdurch der Bevölkerung auferlegt wurden, gerecht verteilt würden. Die in Rede stehende steuerliche Maßnahme stand im Zusammenhang mit der auf Antrag der dänischen Regierung durch die Ratsverordnung Nr. 2717/79 (ABl. L 309, 1979, S. 1) am 3. Dezember 1979 durchgeführten Abwertung des grünen Kurses der dänischen Krone. Sie diente namentlich dazu, die als Folge der Kursabwertung vorhersehbare Erhöhung des Nettoeinkommens in der Landwirtschaft für 1980 (von 800 Millionen DKR) ungefähr zur Hälfte abzuschöpfen. Aus der Begründungserwägung der genannten Ratsverordnung ergibt sich ausdrücklich, daß durch sie vor allem die Einführung von Währungsausgleichsbeträgen in Dänemark vermieden werden sollte, was die normale Folge der im Rahmen des Europäischen Währungssystems mit Wirkung vom 30. November 1979 durchgeführten Änderung des Leitkurses der dänischen Krone gewesen wäre. Eine solche Zielsetzung steht vollkommen im Einklang mit dem auch für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltenden Grundsatz des freien Warenverkehrs.
Somit steht fest, daß die streitige Steuer eine einkommenspolitische Maßnahme war, die im Rahmen einer alle gesellschaftlichen Gruppen. betreffenden Einkommenspolitik der dänischen Regierung, die ihrerseits mit der Abwertung der dänischen Krone zusammenhing, erlassen wurde.
1.3. Erläuterung der durch die Vorlagefrage aufgeworfenen Probleme
Fest steht wohl auch, daß die erwähnte Änderung des grünen Kurses der dänischen Krone, anders als die Kläger des Ausgangsverfahrens laut dem Vorlagebeschluß meinen, keineswegs bezweckte, die Einkommen in der dänischen Landwirtschaft zu vergrößern. Die dänische Steuer zur teilweisen Abschöpfung dieser Einkommenssteigerung kann daher auch nicht in Widerspruch zu der genannten Ratsverordnung stehen. Außerdem wird in dem Vorlagebeschluß ausgeführt, daß zwischen den Parteien unstreitig ist (anders als in der irischen Sache, wie ich hinzufügen möchte), daß die Steuer sich nicht auf die Preisbildung, den freien Warenverkehr oder die Warenmenge auf dem Markt auswirkt und nicht die Wirkung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung hat. Auch insoweit gibt es keinen Grund zur Beanstandung.
Leider kann ich meine Ausführungen nicht mit einem so einfachen Schluß beenden.
Zunächst wäre es zweifelhaft, ob eine Antwort auf die ihnen gestellte Frage, die sich auf solche tatsächlichen Feststellungen gründet, richtig ist, wenn der Rat bei der Festlegung der gemeinsamen Agrarpolitik im allgemeinen und bei der Festlegung der grünen Kurse im besonderen verpflichtet sein soll, den einkommenspolitischen Folgen der getroffenen Maßnahmen für die landwirtschaftlichen Erzeuger Rechnung zu tragen. Wie allgemein bekannt und vom Kläger des Ausgangsverfahrens zu Recht im Vorlageverfahren vorgetragen worden ist, trägt der Rat in jedem Fall bei der Festlegung der grünen Kurse im Rahmen der jährlichen Festlegung der Agrarpreispolitik den einkommenspolitischen Folgen solcher Währungsmaßnahmen im Agrarbereich angemessen Rechnung.
Bei der Abfassung Ihrer Antwort auf die Vorlagefrage muß daher dieser politischen Realität Rechnung getragen werden, um ungewollte Folgen Ihrer Antwort für andere Fälle zu verhindern. Soweit man der Meinung ist, der Rat sei aufgrund von Artikel 39 EWG-Vertrag verpflichtet, ebenfalls den einkommenspolitischen Folgen seiner Beschlüsse für die Einkommen in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen, wird man ferner unterstellen können, daß der Rat dies auch im vorliegenden Fall stillschweigend getan hat. Demnach muß auch der Auslegung von Artikel 39 EWG-Vertrag eine eingehendere Betrachtung zuteil werden.
Weiterhin ergibt sich aus Ihrer Rechtsprechung (unter anderem aus dem dritten Absatz des Urteilstenors in der genannten irischen Rechtssache), daß Sie nicht nur nationale Maßnahmen, die die Zielsetzungen der gemeinsamen Agrarpolitik beeinträchtigen, für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht halten. Sie haben im Gegenteil bei der Frage der Rechtmäßigkeit der untersuchten nationalen Maßnahmen stets darauf abgestellt, ob diese das Funktionieren der gemeinsamen Agrarpolitik behindern. Im vorliegenden Fall steht fest, daß die streitige Steuer bezweckte und auch dazu führte, die einkommenspolitische Wirkung der vom Rat im Hinblick auf den grünen Kurs der dänischen Krone getroffenen Maßnahme (ungefähr zur Hälfte) zu neutralisieren. In der irischen Sache ging es nicht um einen vergleichbaren unmittelbaren Zusammenhang mit einer konkreten gemeinschaftsrechtlichen Maßnahme mit Folgen für die Einkommen in der Landwirtschaft. Auch die Kommission gibt im letzten Absatz auf Seite 14 ihrer schriftlichen Erklärungen ausdrücklich zu, daß gewichtige Argumente für die Unvereinbarkeit der dänischen Steuer mit dem genannten Abwertungsbeschluß angeführt werden können. Der Weg, den sie danach auf Seite 15 ihres Schriftsatzes eingeschlagen hat, um dennoch zu einer Vereinbarkeit zu gelangen, ist von der dänischen Regierung zu Recht als gewunden bezeichnet worden. Er ist nicht nur gewunden, sondern nach meiner Auffassung auch wenig überzeugend, da die Kommission ohne nähere Begründung die Auffassung vertritt, nationale unmittelbare Steuern seien mit der gemeinsamen Agrarpolitik vereinbar, was sie im letzten Absatz auf Seite 14 ihres Schriftsatzes gerade für den vorliegenden Fall verworfen hat. Die Behauptung auf Seite 15, daß Währungsmaßnahmen im Agrarbereich wie die in Rede stehenden nicht stärker als die Marktorganisation selbst zum Ziel hätten, die Interessen der Landwirte (im vorliegenden Fall die Nettopreise) zu verteidigen, und daß diese Währungsmaßnahmen im Agrarbereich nur das gute Funktionieren der eigentlichen Marktorganisation zum Ziel hätten, kann als Versuch gesehen werden, die Fragestellung auf das Problem der — auch vom Kläger unbestrittenen — Vereinbarkeit der dänischen Maßnahme mit der gemeinsamen Markt- und Preispolitik zu verlagern.
Die Kommission bemerkt in ihrem Schriftsatz abschließend zu Recht, daß die dänische Steuer auch bezüglich ihrer strukturpolitischen Folgen im Hinblick auf die Gemeinschaftspolitik geprüft werden müsse. Würde sie länger als ein Jahr aufrechterhalten, könnte sie in der Tat zu Änderungen in der Produktionsstruktur führen, die mit den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik in Konflikt geraten könnten. Diesem Gesichtspunkt sollten Sie in Ihrer Antwort nach meiner Auffassung ebenfalls Aufmerksamkeit schenken.
2. Beantwortung der Frage
Für einen ersten Gesichtspunkt in Ihrer Antwort kann an die Auffassung aller Beteiligten angeknüpft werden, daß die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten durch den EWG-Vertrag grundsätzlich nicht angetastet wird. Die von der Kommission genannten Ausnahmen zu diesem Grundsatz betreffen hauptsächlich indirekte Steuern und sind für den vorliegenden Fall bereits deswegen nicht einschlägig. Die vom Kläger des Ausgangsverfahrens angeführten Urteile haben in diesem Zusammenhang ebensowenig Bedeutung, soweit sie sich auf Abgaben beziehen, die unmittelbar bestimmte Erzeugnisse, Dienstleistungen oder aber Transaktionen oder die Preisbildung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen (Rechtssachen 2/73, Geddo; 51/74, van der Hulst; 77/76, Cucchi, und 177/78, McCarren). Die vom Kläger für seine Auffassung angeführten Urteile in den Rechtssachen 31/74 (Galli), 154/77 (Dechmann), 223/78 (Grosoli) und 5/79 (Denkavit) sind gleichfalls für die vorliegende Fragestellung ohne Belang, da sie nichtsteuerliche Maßnahmen marktordnender Art betreffen, die unmittelbar oder mittelbar in den Preismechanismus der betroffenen landwirtschaftlichen Marktordnungen eingreifen. Wie bereits gesagt sind sich die Beteiligten darüber einig, daß davon im vorliegenden Fall nicht die Rede sein kann. Auch Ihre vom Kläger zitierten Urteile in den Rechtssachen 39/72 (Kommission/Italien), 42/82 (Kommission/Vereinigtes Königreich), 261/81 (Rau) und 5/79 (Buys) betreffen ganz andere Sachverhalte als den in Rede stehenden. Schließlich ist der Hinweis des Klägers auf das Urteil in der Rechtssache Cassis de Dijon untauglich, da dieses Urteil die ganz andere Problematik der Artikel 30 bis 36 EWG-Vertrag behandelt, während es im vorliegenden Fall um die gemeinsame Agrarpolitik geht.
Ein zweiter Gesichtspunkt in Ihrer Antwort könnte, wie bereits bemerkt, an den Grundsatz anknüpfen, der in den früher zitierten letzten beiden Sätzen der Randnummer 13 Ihres Urteils in der irischen Rechtssache, das in der vorliegenden Sache zu Recht so oft angeführt worden ist, zum Ausdruck gebracht worden ist.
Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b EWG-Vertrag legt in der Tat als Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik fest, auf diese Weise (das heißt, durch Produktivitätssteigerung der Landwirtschaft und somit nicht durch marktordnende Maßnahmen) der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Das von der Kommission am 18. Dezember 1968 festgesetzte Landwirtschaftsprogramm 1980 sah wie bekannt zu diesem Zweck eine große Anzahl strukturpolitischer Maßnahmen vor, darunter auch Einkommensbeihilfen u. a. für Bergbauern. Eine Reihe von diesen strukturpolitischen Maßnahmen ist seitdem auch verwirklicht worden. Dagegen nennt Artikel 39 als Ziele der eigentlichen Marktordnungspolitik nur die Stabilisierung der Märkte, die Sicherstellung der Versorgung und die Sorge für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen, nicht aber auch ein angemessenes Einkommen für die Landwirte (Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben c, d und e). Auch die italienische Regierung weist in ihren schriftlichen Erklärungen (Seiten 4 und 5) mit großem Nachdruck auf diese, sich aus Artikel 39 ergebenden Argumente hin.
Die wirtschaftliche Realität scheint mir die Richtigkeit dieser aus Artikel 39 folgenden Argumente insoweit zu bekräftigen, als allgemein bekannt ist, daß die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen — auch wenn es um dasselbe Erzeugnis geht — in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu stark unterschiedlichen Einkommen der Landwirte geführt haben. Offensichtlich sind die Agrarmarktorganisationen — trotz entsprechender Versuche — somit nicht in der Lage, eine gleichmäßige Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen in der ganzen Gemeinschaft sicherzustellen. Die Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen ist, wie es scheint, in erster Linie von der Produktionsstruktur, den Unterschieden im Klima und in der Bodenbeschaffenheit und der allgemeinen wirtschaftlichen, sozialen, steuerlichen und monetären Situation in den verschiedenen Mitgliedstaaten abhängig. Was den letzten Gesichtspunkt angeht, ist in der vorliegenden Sache von verschiedener Seite zu Recht darauf hingewiesen worden, daß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c den Gemeinschaftsorganen ausdrücklich auferlegt hat, die Tatsache, daß die Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng verflochtenen Wirtschaftsbereich darstellt, zu berücksichtigen. Dem kann noch hinzugefügt werden, daß nach Artikel 104 EWG-Vertrag in erster Linie die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, das Gleichgewicht ihrer Zahlungsbilanz, das Vertrauen in ihre Währung, einen hohen Beschäftigungsstand und ein stabiles Preisniveau zu sichern. Bekanntlich kann eine globale Einkommenspolitik, wie im vorliegenden Fall die der dänischen Regierung, hierzu einen erheblichen Beitrag leisten. Somit lassen sich tatsächlich überzeugende juristische und auch wirtschaftliche Argumente für den von der italienischen Regierung verfochtenen Standpunkt anführen, daß den einkommenspolitischen Zielsetzungen für die Landwirte höchstens der strukturpolitische Teil der gemeinsamen Agrarpolitik, nicht aber die eigentliche Marktpolitik, zu der auch die Währungspolitik im Agrarbereich gehört, dienen kann. Die Einkommenspolitik im allgemeinen und auch hinsichtlich der Landwirtschaft ist dann im übrigen Sache der Mitgliedstaaten. Die Beantwortung der Ihnen in dieser Sache vorgelegten Frage wird dann einfach. Wenn die Marktordnungspolitik in der Landwirtschaft keine einkommenspolitischen Ziele verfolgt, können nationale einkommenspolitische Maßnahmen auch nicht im Widerspruch mit diesem Teil der gemeinsamen Agrarpolitik stehen.
Wie ich bereits gesagt habe, weicht jedoch die politische Wirklichkeit bis jetzt leider einigermaßen von dem ab, was aufgrund der genannten juristischen und wirtschaftlichen Argumente diese Wirklichkeit sein müßte. In der Praxis wurde auch bei der eigentlichen Marktpolitik und später bei den Währungsmaßnahmen im Agrarbereich einkommenspolitischen Erwägungen durchaus Rechnung getragen. Wenn Sie in Übereinstimmung mit dieser politischen Praxis aus dem Wortlaut des Artikel 39 ableiten wollen, daß dieser zwar keine Verpflichtung, wohl aber eine nicht ausdrücklich ausgeschlossene Befugnis der Gemeinschaftsorgane enthält, müssen Sie diese Möglichkeit in ihrer Antwort berücksichtigen. Die letzten beiden Sätze der Randnummer 13 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in den verbundenen Rechtssachen 36 und 71/80 (Irish Creamery) schließen eine solche Auslegung meines Erachtens nämlich nicht aus, sondern müssen dann bei Übernahme in das jetzt von Ihnen zu erlassende Urteil in diesem Sinne präzisiert werden. Im vorliegenden Fall ist dabei die Feststellung wichtig, daß der Rat in dieser Sache bei der Abwertung der grünen dänischen Krone von einer solchen Befugnis offensichtlich keinen Gebrauch gemacht hat.
Schließlich könnte auf die von der Kommission genannten strukturpolitischen Gesichtspunkte der dänischen Steuer in der von ihr angegebenen Weise eingegangen werden.
3. Zusammenfassung
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, auf die Ihnen vorgelegte Frage wie folgt zu antworten:
Der EWG-Vertrag, vor allem der zweite Teil, Titel II, dort insbesondere Artikel 39, 40 und 41, und die gemäß dem Vertrag erlassenen Rechtsakte sind dahin gehend auszulegen, daß sie einen Mitgliedstaat nicht hindern, eine vorübergehende Erhöhung der Grundsteuer auf den Wert des landwirtschaftlichen Grundbesitzes einzuführen, wenn dies in unmittelbarem Zusammenhang mit einer vom Rat vorgenommenen Abwertung der grünen Währung des Mitgliedstaats geschieht und die Steuererhöhung bezweckt, zugunsten der Staatskasse einen wesentlichen Teil der Einkommenserhöhung, die die Abwertung für die landwirtschaftlichen Erzeuger mit sich bringt, im Rahmen eines wirtschaftlichen Gesamtplans, der die meisten Gruppen der Bevölkerung berührt, abzuschöpfen. Das gilt mit Sicherheit, soweit solch eine Abwertung nicht ausdrücklich einkommenspolitische Ziele verfolgt, und die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht steht außerdem unter dem Vorbehalt, daß solch eine Steuer weder zu einer Beeinträchtigung des Funktionierens der im Rahmen der betreffenden gemeinsamen Marktordnungen vorgesehenen Mechanismen für die gemeinsame Preisbildung und für die Regulierung von Angebot und Nachfrage noch — namentlich bei längerer Geltung als für ein Jahr — zu Änderungen der landwirtschaftlichen Produktionsstruktur führt, die Verzerrungen auf dem Agrarmarkt oder eine Beeinträchtigung des Funktionierens der strukturpolitischen Maßnahmen in der Gemeinschaft nach sich ziehen.
Zur Erläuterung der vorgeschlagenen Antwort möchte ich in Ergänzung zu meinen früheren Ausführungen nur noch folgendes anmerken:
a) Im Gegensatz zur Kommission halte ich es für wünschenswert, den Zusammenhang mit einer allgemeinen Einkommenspolitik zu erwähnen, da bei einer auf die Landwirtschaft beschränkten Steuer die Frage auftauchen könnte, ob nicht eine Maßnahme vorliegt, die zu Verzerrungen im Sinne der Artikel 101 und 102 EWG-Vertrag führen könnte. Für unbedingt notwendig halte ich es jedoch nicht, diesen Punkt aus der Fragestellung hinzuzufügen, da den genannten Artikeln des Vertrages nach Ihrer Rechtsprechung keine unmittelbare Wirkung zukommt.
b) Zu dem Vorbehalt der Kommission habe ich hinzugefügt, daß eine Steuer auch nicht das Funktionieren Struktur-politischer Maßnahmen der Gemeinschaft beeinträchtigen darf. Ich halte diese Ergänzung für wesentlich, da, wie bereits gesagt, kein Zweifel besteht, daß gerade strukturpolitische Maßnahmen der Gemeinschaft auch einkommenspolitische Ziele verfolgen können. Insoweit scheint mir auch eine Verweisung auf Artikel 41 des Vertrages wünschenswert.
c) Schließlich ¡st meines Erachtens der Hinweis nicht unwesentlich, daß ohne die betreffenden steuerlichen Abschöpfungsmaßnahmen die Gefahr einer Beeinträchtigung des Funktionierens der Marktordnungsmechanismen in der Gemeinschaft nicht kleiner, sondern gerade viel größer gewesen wäre als nach dem Erlaß dieser Maßnahmen. Bei gleichbleibenden oder sogar etwas steigenden, in dänischen Kronen berechneten Nettopreisen hätten die dänischen Landwirte ja mehr Erzeugnisse in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer ausführen können. Umgekehrt wäre der Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten ein Wettbewerbsnachteil entstanden, da sie mit möglicherweise niedrigeren dänischen Agrarpreisen hätte konkurrieren müssen. Wie bekannt liegen in diesen Gefahren die Gründe für das Prinzip der Einführung von Währungsausgleichsbeträgen nach Abwertung einer grünen Währung; der Rat hatte jedoch im vorliegenden Fall auf Antrag der dänischen Regierung hiervon abgesehen, um neue Behinderungen im zwischenstaatlichen Handel zu vermeiden, die sich naturgemäß aus der Einführung solcher Währungsausgleichsbeträge ergeben hätten.