Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.10.1983 – C-297/82
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1983:298
In der Rechtssache 297/82
betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von dem Østre Landsret (Vierte Kammer) in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
De samvirkende danske Landboforeninger (dänischer Bauernverband),
Kläger,
gegen
Ministeriet for Skatter og Afgifter (Ministerium für Steuern und Abgaben),
Beklagter,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Titels II des Vertrages (Die Landwirtschaft), insbesondere der Artikel 39 und 40 sowie der sich darauf gründenden Rechtsakte, um die Vereinbarkeit des Gesetzes Nr. 541 vom 28. Dezember 1979, das eine staatliche Grundsteuer für landwirtschaftlichen Grundbesitz eingeführt hat, mit dem Gemeinschaftsrecht beurteilen zu können,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter Mackenzie Stuart, O. Due, U. Everling und C. Kakouris,
Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
A — Sachverhalt
1. Im November 1979 beschloß die dänische Regierung, eine mehrjährige Gesamtlösung für ihre Wirtschaftspolitik in Angriff zu nehmen.
Die großen Linien dieses Plans wurden in einer am 3. Dezember 1979 veröffentlichten Erklärung festgelegt.
In dieser Erklärung wurde betont, daß Anstrengungen unerläßlich seien, um eine fortschreitende Verringerung des Defizits der Zahlungsbilanz sowie eine Besserung der Lage auf dem Arbeitsmarkt zu erreichen.
Ein weiteres Ziel dieses Planes war, die Einkommensentwicklung für alle Gruppen in der Gesellschaft zu verlangsamen und die der Bevölkerung dabei auferlegten Belastungen gerecht zu verteilen.
2. Die in dieser Erklärung vorgeschlagenen Maßnahmen wurden zum größten Teil im Dezember 1979 in Form von Gesetzen durchgeführt (Einfrieren der Preise, der Gewinnspannen, der Gebühren, der Gewinnanteile, der Mieten ..., Begrenzung der Lohnerhöhungen). Gleichzeitig wurde eine Reihe von Steuergesetzen geändert, um eine gerechte Verteilung der verlangten Anstrengungen zu gewährleisten (Vermögenssteuer, Abzug der Werbungskosten).
3. Die Abwertung der dänischen Krone bildete einen wesentlichen Bestandteil dieses Gesamtplans. Daher wurde die Krone schon am 30. November 1979 im Verhältnis zu den übrigen Währungen im europäischen Währungssystem um 4,76 % abgewertet.
Die dänische Regierung war bestrebt, eine Entsprechung zwischen dem Leitkurs der dänischen Krone und dem Agrarumrechnungskurs im Verhältnis zur ECU, dem sogenannten repräsentativen Kurs oder auch grünen Kurs, zu erreichen, um die Einführung von Währungsausgleichsbeträgen zu vermeiden.
In diesem Zusammenhang nahm der Rat auf Antrag der dänischen Regierung am 3. Dezember 1979 durch die Verordnung Nr. 2717/79 (ABl. L 309 vom 5. 12. 1979, S. 1) eine Abwertung von 4,63 % des repräsentativen Kurses der dänischen Krone im Verhältnis zur europäischen Rechnungseinheit, also eine grüne Abwertung vor.
In den Begründungserwägungen dieser Verordnung wird unter anderem darauf hingewiesen, daß diese Maßnahme dazu dient, die Einführung von Währungsausgleichsbeträgen in Dänemark zu vermeiden.
4. Für die dänische Landwirtschaft hätte diese Abwertung normalerweise zu einer bedeutenden Einkommenssteigerung führen müssen (800 Millionen Kronen im Jahr 1980 vor Erhebung der Einkommenssteuer).
5. Zum Ausgleich dieser Einkommenssteigerung und im Rahmen des genannten Gesamtplans brachte die Regierung am 4. Dezember 1979 einen Gesetzentwurf über eine Grundsteuer für landwirtschaftlichen Grundbesitz ein.
Aus der Begründung dieses Gesetzentwurfs ergab sich, daß mit ihm beabsichtigt war sicherzustellen, daß alle gesellschaftlichen Gruppen von dem langsameren Anstieg der Einkommen als Bestandteil der Gesamtlösung betroffen sind, und daß die Grundsteuer nur für das Jahr 1980 eingeführt würde.
Das Gesetz wurde am 21. Dezember 1979 vom Folketing erlassen, am 28. Dezember 1979 bestätigt und als Gesetz Nr. 541 verkündet.
6. Diese Steuer, die nur während des Jahres 1980 in Kraft war, hatte folgende steuerliche Bemessungsgrundlage: Der Wert des Grundbesitzes wurde unter Zugrundelegung einer allgemeinen Bewertung des Bodenverkehrswerts ohne Berücksichtigung des Umfangs und der Art der tatsächlichen landwirtschaftlichen Erzeugung ermittelt.
Dieses Gesetz über die Grundsteuer belastete den Grundbesitz zugunsten des Staates mit einer vorübergehenden Erhöhung der bereits bestehenden kommunalen Grundsteuer.
B — Das Verfahren
1. Nachdem die Rechtssache am 21. Dezember 1979 vom Landbrugsrådet (dem dänischen Landwirtschaftsrat) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt worden war und die Kommission mit Schreiben vom 13. Juni 1980 erwidert hatte, sie sei zu dem Ergebnis gelangt, daß das Gesetz über die Grundsteuer mit dem Gemeinschaftsrecht nicht unvereinbar sei, machte der Verband De samvirkende danske Landboforeninger im Auftrag von drei Besitzern landwirtschaftlicher Betriebe, die die Gültigkeit der Steuer bestritten, die Rechtssache beim Østre Landsret anhängig
Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat vor dem dänischen Gericht vorgetragen, das Gesetz über die staatliche Grundsteuer für landwirtschaftlichen Grundbesitz müsse als unvereinbar mit dem Inhalt und den Durchführungsbedingungen des EWG-Vertrags sowie der gemeinsamen Agrarpolitik angesehen werden, da es das Ziel und die Wirkung habe, die Wirkungen eines Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaften aufzuheben; der Zweck der Abwertung sei eine Steigerung der Einkommen in der dänischen Landwirtschaft gewesen, und dieses Ziel sei durch dieses Gesetz vereitelt worden.
2. Das Østre Landsret, Vierte Kammer, hat mit Entscheidung vom 19. November 1982 das Verfahren ausgesetzt und beschlossen, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind der EWG-Vertrag, vor allem der zweite Teil, Titel II über die Landwirtschaft, dort insbesondere Artikel 39 und 40, und die gemäß dem Vertrag erlassenen Rechtsakte so auszulegen, daß sie einen Mitgliedstaat hindern, eine vorübergehende Erhöhung der Besteuerung des Wertes des landwirtschaftlichen Grundbesitzes durchzuführen, wenn dies in unmittelbarem Zusammenhang mit einer vom Rat vorgenommenen Abwertung der grünen Währung des Mitgliedstaats geschieht und die Steuererhöhung bezweckt, zugunsten der Staatskasse einen wesentlichen Teil der Einkommenserhöhung, die die Abwertung für die landwirtschaftlichen Erzeuger mit sich bringt, im Rahmen eines wirtschaftlichen Gesamtplans, der die meisten Gruppen der Bevölkerung berührt, abzuschöpfen?
Der Vorlagebeschluß ist am 24. November 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
De samvirkende danske Landboforeniger als Beauftragter der Landwirte Svend Aage Pedersen, Knud Harbo und Peder Grønbaek, vertreten durch Rechtsanwalt Allan Philip, die dänische Regierung, vertreten durch Rechtsberater Laurids Mikaelsen, das dänische Ministerium für Steuern und Abgaben, vertreten durch Rechtsanwalt H. C. Vinten in Untervollmacht für Rechtsanwalt Gregers Larsen, die französische Regierung, vertreten durch das Mitglied des Generalsekretariats des Comité interministeriel pour les questions de coopération économique européenne (des interministeriellen Ausschusses für Fragen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Europa) Jean-Paul Costes, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Marcello Conti, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft in Luxemburg, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Hans Peter Hartvig, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg, haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.Mit Beschluß vom 18. Mai 1983 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 seiner Verfahrensordnung an die Fünfte Kammer verwiesen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
A — Erklärungen des Verbandes De samvirkende danske Landboforeninger
Nach der Zusammenfassung der wesentlichen Punkte seiner Argumentation und der Gemeinschaftsregelung für die Landwirtschaft (Artikel 38, 39 und 40 des Vertrages, die Mechanismen der Preisfestsetzung und Interventionen in den gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide, Schweinefleisch, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse sowie die Auswirkung von Währungsfragen auf die gemeinsamen Marktorganisationen — europäischer Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit, Begriff der Leitwährung im Verhältnis zur ECU, Mechanismus der Währungsausgleichsbeträge) gibt der Kläger des Ausgangsverfahrens folgende Erklärungen ab:
1. Er räumt ein, daß das Recht auf Steuererhebung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle. Er macht jedoch geltend, da die Zuständigkeit für die Regelung wesentlicher Teile der landwirtschaftlichen Angelegenheiten der Europäischen Gemeinschaft übertragen worden sei, laufe die Frage im vorliegenden Fall auf die Abgrenzung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten von der Zuständigkeit der Gemeinschaft hinaus. Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten müsse im allgemeinen und insbesondere im fiskalischen Bereich so wahrgenommen werden, daß die Wirkungen der gemeinschaftlichen Rechtsakte im wesentlichen nicht eingeschränkt oder gar durch die Entscheidungen der Mitgliedstaaten völlig aufgehoben würden.
2. Der Verband De samvirkende danske Landboforeninger macht geltend, die Umstände, die zum Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1981 (Irish Creamery Milk Suppliers Association/Irland, verbundene Rechtssachen 36 und 71/80, Slg. 1981, 735) geführt hätten, unterschieden sich völlig von denen des vorliegenden Falls, in dem es um eine der Landwirtschaft auferlegte Steuer gehe; deren ausdrückliches Ziel sei ursprünglich die völlige Aufhebung und später die wesentliche Einschränkung der Wirkung gewesen, die der Rat der Europäischen Gemeinschaft mit seinem Rechtsakt allein habe erreichen wollen, wobei er im Rahmen seiner Befugnisse gehandelt habe, die ihm durch die Artikel 39 ff. des Vertrages eingeräumt seien.
Es handele sich daher um einen Versuch der dänischen Regierung, eine der Europäischen Gemeinschaft übertragene Zuständigkeit zu beschränken. Aus diesem Grund habe die dänische Regierung mit dem Erlaß der streitigen Steuermaßnahme die Grenzen ihrer Zuständigkeit überschritten.
Man könne nämlich nicht im Wege der Analogie zulassen, daß nach der Festsetzung der Agrarpreise durch die Gemeinschaft ein Steuergesetz eines Mitgliedstaats zu einer Aufhebung oder Einschränkung der Wirkung dieser Preisfestsetzung für die Landwirte führe.
3. Nach der Behauptung des KLägers steht selbst dann, wenn die Auswirkung dieser Grundsteuer auf die Erzeugung nicht beweisbar sei, fest, daß diese Steuer, die sich 1980 in einem zehnprozentigen Einkommensrückgang in der Landwirtschaft niedergeschlagen habe, Folgen für die Produktion in diesem Mitgliedstaat und das Funktionieren der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen gehabt habe. Eine solche Steuer beeinträchtige nämlich die verfügbaren finanziellen Mittel der Landwirte, die Verwendung ihrer Reserven, ihre Wettbewerbsfähigkeit und den Produktionsstandort innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Der Einkommensrückgang in der Landwirtschaft müsse als Verstoß gegen die Ziele der gemeinsamen Marktorganisationen und ihr Funktionieren angesehen werden. Wenn die Steuer auch nur für ein Jahr erhoben worden sei, habe sie doch die EntScheidungsprozesse der Landwirte negativ beeinflußt und vor allem die Höhe der Investitionen zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft in der dänischen Landwirtschaft sinken lassen.
4. Der Kläger trägt als vierten Punkt vor, daß beim Ausbleiben einer grünen Abwertung parallel zur Währungsabwertung die Einführung von Währungsausgleichsbeträgen erfolgt wäre, die bei einem Land wie Dänemark, das landwirtschaftliche Erzeugnisse in großem Umfang aus- und nur in geringem Maße einführe, ein erhebliches Nettoeinkommen für den Gemeinschaftshaushalt bedeutet hätten.
Die grüne Abwertung habe eine Erhöhung der gemeinsamen Agrarpreise und der in dänischen Kronen berechneten Ausfuhrerstattungen mit sich gebracht, d. h. eine Verbesserung der Bedingungen der Landwirtschaft, die sich in einer Erhöhung der Lebensmittelpreise für die dänischen Verbraucher niedergeschlagen habe.
Die samvirkende danske Landboforeninger kommen zu dem Ergebnis, daß die dänische Landwirtschaft nach Abwertung der grünen Krone und der Einführung der Steuer auf landwirtschaftlichen Grundbesitz sich in etwa in derselben Situation wie vor der Abwertung befunden habe, die Verbraucher höhere Lebensmittelpreise zu zahlen gehabt hätten und die Europäische Gemeinschaft geringere Einnahmen erzielt habe.
Der einzige Gewinner bei einem solchen Abwertungsvorgang sei die dänische Staatskasse gewesen. Der Kläger folgert daraus, daß der dänische Staat in unzulässiger Weise die Wirkung eines der rechtlichen Mittel verändert habe, deren sich die Gemeinschaft zur Förderung der Ziele der Agrarpolitik bediene. Seine Entscheidung sei durch Unzuständigkeit und Ermessensmißbrauch gekennzeichnet.
5. Als fünften Punkt trägt der Kläger vor, daß selbst wenn es, wie aus den Begründungserwägungen hervorgehe, das Ziel der Verordnung Nr. 2717/79 des Rates vom 3. Dezember 1979 gewesen wäre, die Einführung von Währungsausgleichsbeträgen in Dänemark zu vermeiden, es sich nur um ein Nebenziel handeln könne. Dieses sei nur akzeptabel, wenn man davon ausgehe, daß der Rat nach einer vollständigen Prüfung der verschiedenen, in Artikel 39 des Vertrages festgelegten Ziele zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß Anlaß für eine grüne Abwertung mit all ihren Folgen für die Europäische Gemeinschaft, die Landwirte und die dänischen Verbraucher bestehe.
Nach Ansicht der samvirkende danske Landboforeninger ist nicht bewiesen, daß der Rat darüber unterrichtet gewesen sei, daß auf die grüne Abwertung eine Steuer zugunsten der dänischen Staatskasse folgen würde, die den Gewinn zunichte machen würde, den die dänische Landwirtschaft aus dieser Abwertung hätte ziehen sollen, mit der weiteren Folge, daß die Europäische Gemeinschaft sich geringeren Einnahmen und die Verbraucher höheren Verbraucherpreisen gegenüber gesehen hätten.
6. Der Kläger weist sechstens den Vortrag der dänischen Regierung zurück, wonach die streitige Steuer eine Stufe im Rahmen einer wirtschaftlichen Gesamtlösung dargestellt habe, zu der beizutragen alle gesellschaftlichen Gruppen einschließlich der Landwirtschaft aufgefordert gewesen seien.
Der Mangel der Unzuständigkeit, der der Entscheidung der dänischen Regierung anhafte, werde durch einen solchen Umstand nicht gemildert, wie die Rechtsprechung des Gerichtshofes zeige (P.J. Van der Hulst's Zonen/Produktschap voor Siergewassen, Rechtssache 51/74, Sig. 1975, 79; Rewe Zentral AG/Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Rechtssache 120/78, Slg. 1979, 649).
7. Die samvirkende danske Landboforeninger tragen als siebten Punkt vor, daß ein adäquates Verhältnis zwischen dem Eingriff des Staates und dem Ziel dieses Eingriffs bestehen müsse. Wenn ein Staat zwischen mehreren Arten von Eingriffen wählen könne, müsse er die Lösung wählen, die hinsichtlich der Hemmnisse, die sie für den innergemeinschaftlichen Handel darstellen könne, am wenigsten einschneidend sei, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. November 1982 (Walter Rau/P.v.b.A. De Smedt, Rechtssache 261/81, Slg. 1982, 3961) festgestellt habe.
Dieser Grundsatz, dessen Anwendung nicht auf die Verwirklichung der Artikel 30 und 36 des Vertrages beschränkt sei, stelle einen wesentlichen Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung dar. Bedingung für die Vereinbarkeit der streitigen Steuervorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht sei daher, daß der Erlaß einer Maßnahme, die die Wirkungen eines Rechtsakts der Gemeinschaft beeinträchtigt habe, zur Stärkung der dänischen Wirtschaft unumgänglich notwendig gewesen sei.
Außerdem müsse diese Maßnahme, um mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar zu sein, streng im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen, das mit einer die Gemeinschaftsrechtsordnung weniger störenden Vorgehensweise nicht erreichbar sei.
Nach Ansicht der samvirkende danske Landboforeninger hat die dänische Regierung in dem Verfahren niemals nachweisen können, daß diese Voraussetzungen erfüllt seien. Vielmehr habe die Steuer auf landwirtschaftlichen Grundbesitz nur einen ziemlich bescheidenen Teil des beabsichtigten Gesamtplans gebildet, und man hätte zur Erreichung des mit dem Steuergesetz verfolgten legitimen Ziels auf andere Methoden als die Besteuerung zurückgreifen können, deren Ziel offensichtlich auf der Absicht beruht habe, einem Rechtsakt der Gemeinschaft seine Wirkungen zu nehmen. Darüber hinaus sei dieser Eingriff angesichts des angestrebten Ziels einer gerechten Verteilung der Anstrengungen unverhältnismäßig gewesen, da die dänischen Landwirte gleichzeitig sämtlichen übrigen Maßnahmen des wirtschaftlichen Gesamtplans ausgesetzt gewesen seien und sich bereits in einer schwierigen Lage befunden hätten.
8. Der Kläger macht achtens geltend, Dänemark habe selber die Initiative ergriffen und eine grüne Abwertung unter dem Gesichtspunkt beantragt, daß sie der dänischen Politik innerhalb der europäischen Gemeinschaft entspreche, da die dänische Regierung sich stets für eine Übereinstimmung des Leitkurses mit dem grünen Kurs ausgesprochen habe.
Die Haltung der dänischen Regierung sei aber widersprüchlich begründet, denn die von ihr beantragte Abwertung habe genau die Situation geschaffen, die sie zu vermeiden gesucht habe, nämlich zusätzliche Einnahmen für die Landwirtschaft zu erzielen.
Die samvirkende danske Landboforeninger fragen sich folglich, ob das Ziel des Unternehmens nicht die Gewinnung solcher neuer Einnahmen gewesen sei, die von den Landwirten zu versteuern gewesen seien und der dänischen Staatskasse dadurch zusätzliche Einnahmen zur Deckung eines Teils des erheblichen Defizits des Staatshaushalts hätten verschaffen können.
9. Der Kläger weist neuntens darauf hin, daß nach dem Wortlaut von Artikel 5 Absatz 2 des Vertrages die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des Vertrages und im vorliegenden Fall insbesondere von Artikel 39 gefährden könnten.
Diese Vorschriften habe die dänische Regierung durch die Einführung einer Steuer für landwirtschaftlichen Grundbesitz mißachtet. Auch wenn die Steuergesetze hauptsächlich in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fielen, dürfe mit ihnen deswegen dennoch nicht — wie mit dem dänischen Steuergesetz — der Zweck verfolgt werden, die Wirkungen eines Rechtsakts der Gemeinschaft durch die Beeinträchtigung seiner Ziele und seiner Durchführung ganz oder teilweise aufzuheben. Dies habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Mai 1977 (Rechtssache 77/76, Cucchi/Avez, Slg. 1977, 987) entschieden.
Auch wenn die dänische Regierung in dem Bestreben, eine landwirtschaftliche Produktionsabgabe zu vermeiden, die mit noch größerer Wahrscheinlichkeit vom Gerichtshof verurteilt worden wäre, den Weg über die Einführung einer Grundsteuer gewählt habe, bleibe nichtsdestoweniger die Tatsache bestehen, daß angesichts der Struktur der dänischen Landwirtschaft diese Grundsteuer, da sie die Auswirkungen der vom Rat vorgenommenen grünen Abwertung im wesentlichen aufgehoben habe, mittelbar die Wirkung einer Produktionsabgabe gehabt und daher zu einer Neutralisierung eines vom Rat angestrebten Ziels geführt habe.
Somit stelle ein solcher Verstoß gegen einen Rechtsakt der Gemeinschaft, auch wenn er als Anwendung einer vorbehaltenen Zuständigkeit getarnt sei, eine Ermessensüberschreitung und eine fraude à la loi dar.
10. Als zehnten Punkt führen die samvirkende danske Landboforeninger an, daß die Behauptung der dänischen Regierung, die dem Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegte Frage sei bereits durch das Urteil vom 10. März 1981 in den vorstehend zitierten Rechtssachen 36/80 und 71/80 entschieden worden, nicht zutreffe. Selbst wenn im vorliegenden Fall die dänische Grundsteuer keinen unmittelbaren Einfluß auf die Preisbildung oder das Funktionieren der Märkte gehabt habe, so habe diese Steuer gerade in die rechtsetzende Tätigkeit der Gemeinschaft eingegriffen. Ungeachtet der Tatsache, ob die Marktmechanismen beeinflußt worden seien oder nicht, müsse die Steuer demzufolge als Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht angesehen werden.
11. Abschließend bestreitet der Kläger des Ausgangsverfahrens die Richtigkeit der Argumentation, die von dem für landwirtschaftliche Angelegenheiten zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission in. seinem Schreiben vom 13. Juli 1980 vorgetragen worden sei, wonach die streitige Grundsteuer keinerlei Einfluß auf die verschiedenen mit dem Funktionieren der gemeinsamen Agrarpolitik zusammenhängenden Faktoren gehabt, die Preisentwicklung nach Angebot und Nachfrage nicht behindert und sich nicht auf die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen ausgewirkt habe.
Hierbei handele es sich um eine viel zu enge Auffassung der Agrarpolitik, die die übergeordneten Ziele in Artikel 39 des Vertrages, die ihren Niederschlag in der Ratsverordnung vom 3. Dezember 1979 gefunden hätten, verkenne.
Die samvirkende danske Landboforeninger weisen noch darauf hin, daß es für die Lösung der Rechtsfrage unerheblich sei, daß das Gesetz über die Grundsteuer nur eine Zeit lang in Kraft gewesen sei; im übrigen sei der Steuerertrag der dänischen Landwirtschaft nicht zugute gekommen.
B — Erklärungen der dänischen Regierung und des dänischen Ministeriums für Steuern und Abgaben, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens
Die dänische Regierung geht zunächst auf die Entstehung des Rechtsstreits und den Hintergrund der getroffenen Regelung ein, vor dem die streitige Grundsteuer zu sehen sei, und gibt sodann folgende Erklärungen ab:
1. Einleitende Bemerkungen
Die dänische Regierung weist zunächst darauf hin, daß das Recht der Mitgliedstaaten, Grundeigentum und insbesondere landwirtschaftlichen Grundbesitz zu besteuern, in der vorliegenden Rechtssache außer Frage stehe.
Zweitens führt sie aus, die Vorabentscheidungsfrage sei ungenau, vor allem hinsichtlich der Art der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, deren Auslegung das Landsret begehre.
Drittens ist es ihrer Ansicht nach wichtig, den Wortlaut der Vorlageentscheidung selbst zu beachten, wonach zwischen den Parteien unstreitig sei, daß die Steuer nicht die Preisbildung, den freien Warenverkehr oder die Warenmengen auf dem Markt beeinträchtige und nicht die Wirkung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung habe.
Die dänische Regierung leitet daraus ab, daß die Vorabentscheidungsfrage ebensowenig die Artikel 30 ff. wie die Artikel 9 ff. des Vertrages betreffe, sondern nur das Problem, ob die streitige Grundsteuer für sich genommen mit dem Abschnitt des EWG-Vertrags über die Landwirtschaft, unter anderem mit den Artikeln 39 ff., sowie mit den im Bereich der Landwirtschaft getroffenen, auf den Vertrag gegründeten Rechtsakten unvereinbar sei.
2. Erklärungen zur Sache
1. Die dänische Regierung trägt als ersten Punkt vor, keine der Bestimmungen des Vertrages über die Landwirtschaft, darunter die Artikel 39, 40 und 41, ließen den Schluß zu, daß die Mitgliedstaaten nicht für die Entscheidung zuständig seien, in welchem Umfang landwirtschaftlicher Grundbesitz zu besteuern sei, oder daß die Landwirte im Gegensatz zu den übrigen gesellschaftlichen Gruppen von Änderungen ihrer steuerlichen Situation ausgenommen werden müßten.
In Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c sei im Gegenteil bestimmt, daß die Landwirtschaft ... einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng verflochtenen Wirtschaftsbereich darstellt.
2. Zweitens ist es nach Ansicht der dänischen Regierung überflüssig, die Lage in den einzelnen Marktorganisationen zu untersuchen, da es, wie weiter oben ausgeführt, zwischen den Parteien unstreitig sei, daß die staatliche Grundsteuer keinen Einfluß auf die Preisbildung oder die anderen Marktverhältnisse gehabt habe.
3. Drittens meint die dänische Regierung, ihren Standpunkt im Urteil in den genannten Rechtssachen 36 und 71/80, Irish Creamery (insbesondere Randnummer 13 der Entscheidungsgründe), bestätigt zu sehen. Die Gründe, von denen sich der Gerichtshof in diesen Rechtssachen habe leiten lassen, könnten im vorliegenden Fall erst recht zu demselben Ergebnis führen, wo es um eine Grundsteuer und nicht um eine Abgabe auf den Wert bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse gehe.
Diese Übernahme der damals gewählten Lösung dränge sich um so eher auf, als es in den Rechtssachen Irish Creamery ebenfalls um eine Regelung gegangen sei, die durch eine Besteuerung die Vorteile habe beseitigen wollen, die den Landwirten durch die Marktorganisationen zugefallen seien, die angefochtenen Abgaben Bestandteil einer allgemeinen Einkommenspolitik gewesen seien, und auch dort vorgetragen worden sei, daß die Mitgliedstaaten, wenn in einem bestimmten Agrarsektor Gemeinschaftsregelungen erlassen worden seien, sich jeder Maßnahme enthalten müßten, die diese Ordnung beeinträchtigen könnte.
4. Man kann nach Ansicht der dänischen Regierung aus der Gleichzeitigkeit und dem Zusammenhang zwischen Abwertung der grünen Krone und der Einführung der Grundsteuer nicht ableiten, daß diese das Gemeinschaftsrecht mißachte.
Unter Hinweis auf den Mechanismus der Währungsausgleichsbeträge betont die dänische Regierung, daß ein solches System ihrer Auffassung nach an sich nicht wünschenswert sei. In seinem ständigen Bestreben, den Leitkurs der dänischen Krone mit dem agrarischen Umrechnungskurs hinsichtlich der ECU übereinstimmen zu lassen, habe Dänemark daher genau dem der gemeinsamen Agrarpolitik zugrunde liegenden Prinzip entsprochen.
Die Behauptung des Klägers des Ausgangsverfahrens sei daher vollkommen falsch, daß die Ratsverordnung vom 3. Dezember 1979 zur Einkommensverbesserung der Landwirte erlassen worden sei, da doch das einzige Ziel dieser Verordnung, wie sich aus der Präambel ergebe, gewesen sei, die Einführung von Währungsausgleichsbeträgen in Dänemark zu vermeiden.
Demzufolge sei das Ziel dieser Verordnung in keiner Weise durch die vorübergehende Grundsteuer beeinträchtigt worden.
Außerdem seien sowohl die Abwertung als auch die Einführung der Grundsteuer für sich genommen berechtigte Maßnahmen gewesen, und man könne dem Umstand, daß sie gleichzeitig erlassen worden seien, keine rechtliche Bedeutung zumessen.Abschließend schlägt die dänische Regierung dem Gerichtshof vor, auf die Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu antworten: Die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, darunter die Vertragsbestimmungen über die Landwirtschaft, stehen der Einführung einer Steuer, wie sie in dem Gesetz Nr. 541 vom 28. Dezember 1979 vorgesehen ist, durch einen Mitgliedstaat nicht entgegen, selbst wenn diese Steuer als Bestandteil eines wirtschaftlichen Gesamtplans in unmittelbarem Zusammenhang mit einer vom Rat vorgenommenen Abwertung der grünen Währung steht und mit ihr bezweckt wird, den Landwirten einen erheblichen Teil der Einkommenssteigerung zu nehmen, die ihnen durch die Abwertung zugefallen ist.
C — Erklärungen der französischen Regierung
Die von der französischen Regierung abgegebenen Erklärungen stimmen im wesentlichen mit denen der dänischen Regierung überein.
Nach Ansicht der französischen Regierung ist die Lösung in einem verhältnismäßig einfachen Rahmen zu suchen, dessen Grenzen sich wie folgt umreißen ließen: Die Einführung einer gemeinsamen Agrarpolitik beinhalte keine ausschließliche Rechtsetzungsbefugnis der Gemeinschaft, während die bei den Mitgliedstaaten verbliebenen Zuständigkeiten kein Recht für diese begründeten, den Entscheidungen des Rates entgegenzuwirken.
1. Hinsichtlich der Grenzen der den Gemeinschaftsorganen verliehenen Befugnis trägt die französische Regierung vor, das allgemeine System des Vertrages beruhe auf einer Übertragung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten. Die Gemeinschaftszuständigkeit könne nicht einfach unterstellt werden, und sie könne die ihr durch Vertrag von den Mitgliedstaaten gesetzten Grenzen nicht überschreiten.
Im Rahmen der verschiedenen Gemeinschaftspolitiken muß nach Ansicht der französischen Regierung dasselbe für die Bereiche im Zusammenhang mit solchen Politiken gelten, die nicht gemeinschaftsrechtlich geregelt seien und demzufolge den einzelstaatlichen Vorschriften unterliegen müßten.
Im vorliegenden Fall sei eindeutig, daß die Zuständigkeit für die Grundsteuer immer noch von den Mitgliedstaaten wahrgenommen werde und mangels einer ausdrücklichen Regelung oder einer Harmonisierung in dem Bereich keine Rechtsgrundlage vorhanden sei, einem Mitgliedstaat die Einführung einer nach dem landwirtschaftlichen Bodenwert bemessenen Steuer zu untersagen.
2. Hinsichtlich der Grenzen der den Mitgliedstaaten verbliebenen Zuständigkeiten darf ein Mitgliedstaat nach Ansicht der französischen Regierung nicht unter Ausnutzung seiner verbliebenen nationalen Zuständigkeiten den im gemeinschaftlichen Bereich getroffenen Entscheidungen entgegenwirken und somit die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik gefährden. Die Grenzen dieser Zuständigkeiten seien teils unter Berücksichtigung der Rechtsnatur der streitigen nationalen Maßnahme, teils des Zusammenhangs, in dem diese stehe, zu bestimmen.
Was die Rechtsnatur der streitigen Besteuerung angehe, handele es sich um eine staatliche Grundsteuer für landwirtschaftlichen Grundbesitz, d. h. um eine unmittelbare Abgabe, die auf derselben Grundlage wie die übrigen Grundsteuern berechnet werde und die allgemein und ohne Unterschied für sämtlichen landwirtschaftlichen Grundbesitz gelte. Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1981 in den vorerwähnten Rechtssachen 36 und 71/80 seien die beiden entscheidenden Kriterien für die Zulässigkeit einer nationalen steuerlichen Maßnahme zum einen ihre Rechtsnatur — ihr allgemeiner Charakter — und zum anderen ihre Wirkungen — keine Veränderung der Struktur der landwirtschaftlichen Erzeugung.
Wenn man diese beiden Kriterien auf die von Dänemark eingeführte Grundsteuer anwende, komme man zu dem Ergebnis, daß die streitige Maßnahme zulässig sei.
Hinsichtlich des Zusammenhangs, in dem die streitige steuerliche Maßnahme stehe, sei im vorliegenden Fall klar, daß die Maßnahme teil eines wirtschaftspolitischen Gesamtprogramms sei, die Landwirtschaft einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng verflochtenen Wirtschaftsbereich darstelle und es, wie der Gerichtshof entschieden habe, daher nicht Zweck der gemeinsamen Agrarpolitik [ist], die in der Landwirtschaft tätigen Personen gegen die Wirkungen einer nationalen Einkommenspolitik abzuschirmen.
Es sei demzufolge völlig offensichtlich, daß mit der streitigen steuerlichen Maßnahme nicht bezweckt gewesen sei, den Gemeinschaftsmaßnahmen zur Abwertung der grünen Krone entgegenzuwirken, sondern das Ziel eines steuerlichen Gesamtplans für alle gesellschaftlichen Gruppen verfolgt worden sei.
Aus diesen Gründen ist die französische Regierung der Ansicht, daß die Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten sei: Die gemeinschaftlichen Regelungen im Rahmen gemeinschaftlicher Politiken stehen nicht dem Recht der Mitgliedstaaten entgegen, Maßnahmen — unter anderem steuerlicher Art — als Teil einer allgemeinen Wirtschaftspolitik zu erlassen.
D — Erklärungen der Regierung der Italienischen Republik
Auch die italienische Regierung ist aus ganz ähnlichen Gründen, wie sie die dänische und französische Regierung vorgetragen haben, der Ansicht, daß die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage zu verneinen sei:
1. Abgesehen von den Verpflichtungen, die sich aus bestimmten klar abgegrenzten Gemeinschaftsvorschriften ergäben, könne die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten nicht bezweifelt werden. Diese seien für die Einführung innerstaatlicher, unmittelbarer oder mittelbarer Abgaben zuständig, ob sie nun die Besteuerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Besteuerung des landwirtschaftlichen Einkommens beträfen.
Die gemeinsame Agrarpolitik und die gemeinsamen Marktorganisationen ständen nicht einer nationalen Einkommenspolitik entgegen, nach der die Steuerlast auf die erwerbstätige Bevölkerung in den verschiedenen Bereichen einschließlich der Landwirte verteilt würde.
2. Der Wortlaut von Artikel 39 des Vertrages könne zu keinem anderen Ergebnis führen, da nach ihm die Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens in der Landwirtschaft im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik das Ergebnis von Strukturreformen zur Produktivitätssteigerung der Landwirtschaft sein müsse.
3. Das angeführte Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1981 stütze diesen Standpunkt, vor allem da die unmittelbare Besteuerung des Einkommens oder des Eigentums von Natur aus in dem Sinne neutral sei, als sie niemals Störungen bei der Preisbildung der Erzeugnisse, der Versorgung des Marktes oder, allgemeiner, bei der landwirtschaftlichen Produktionsstruktur hervorrufen könne.
4. Die italienische Regierung fügt hinzu, die Frage des dänischen Gerichts gehe im wesentlichen dahin, ob als Ziel der Entscheidungen über die Abwertung der grünen Währung die Steigerung des landwirtschaftlichen Nettoeinkommens anzusehen sei und daher eine innerstaatliche steuerliche Maßnahme, die diese Einkommenssteigerung ganz oder teilweise an die nationale Staatskasse weitergebe, mit den Gemeinschaftsentscheidungen unvereinbar sei.
Diese Frage müsse verneint werden, da die Maßnahmen zur Festsetzung oder Änderung der repräsentativen Kurse der verschiedenen Währungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik im übergeordneten Interesse eines reibungslosen Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisationen erlassen würden und nicht zum Schutz der individuellen Interessen der in dem betroffenen Wirtschaftsbereich tätigen Personen.
Angesichts der Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2717/79 und der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 8. Juni 1977, Merkur Außenhandel GmbH/Kommission der EG, Rechtssache 97/76, Slg. 1977, 1063) sei es daher ganz offensichtlich, daß den Landwirten mit der Verordnung Nr. 2717/79 weder ein unantastbares Recht auf Steigerung ihres Einkommens verliehen worden sei noch beabsichtigt gewesen sei, eine solche Einkommenssteigerung dem gesetzmäßigen Wirkungsbereich innerstaatlicher steuerlicher Maßnahmen zu entziehen, mit denen die Belastungen auf alle Gruppen in der Gesellschaft gerecht verteilt werden sollten.
5. Nach Ansicht der italienischen Regierung erübrigt es sich, die im vorliegenden Fall vom dänischen Gesetzgeber verfolgten konjunkturellen Ziele zu untersuchen.
Wenn man nämlich der Ansicht folge, daß die durch die Abwertung der grünen Währung hervorgerufenen zusätzlichen Einnahmen in den Bereich der gesetzmäßigen Ausübung steuerlicher Befugnisse der Mitgliedstaaten fielen, reiche diese Feststellung zur Anerkennung der umfassenden Zuständigkeit des Mitgliedstaats aus, natürlich nur, soweit entsprechend den vom Gerichtshof in dem erwähnten Urteil vom 10. März 1981 aufgestellten Grundsätzen kein Eingriff in die Mechnismen der gemeinsamen Agrarpolitik vorliege.
Es sei auch nicht erforderlich zu untersuchen, ob die streitige Besteuerung isoliert dastehe oder im Zusammenhang eines wirtschaftspolitischen Maßnahmebündels erlassen worden sei, von dem auch andere Gruppen als die Landwirte betroffen seien.
Die Maßnahmen der unmittelbaren Einkommensbesteuerung seien nämlich immer von Natur aus Mittel zur Verwirklichung einer nationalen Einkommenspolitik, durch die die Steuerlast in der für am zweckmäßigsten gehaltenen Weise auf die verschiedenen sozialen Gruppen verteilt werden solle.
6. Außerdem macht nach Ansicht der italienischen Regierung die Einfügung des streitigen Gesetzes in einen mittelfristigen wirtschaftspolitischen Gesamtplan noch deutlicher, daß es für den nationalen Gesetzgeber unmöglich sei, zusätzliche Einnahmen der Landwirte, die die Abwertung der grünen Währung mit sich gebracht habe, als unantastbar anzusehen. Dieses sei nicht das Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik, die landwirtschaftliche Einkommen nicht aus einem gesamtwirtschaftlichen Rahmen herauslösen wolle und die weder bezwecke noch bewirke, den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Besteuerung dieser Einkommen oder zusätzlicher Einnahmen zu nehmen.
Die italienische Regierung kommt zu dem Ergebnis, daß die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage wie folgt zu beantworten sei: Keine Bestimmung des Vertrages oder des abgeleiteten Rechts steht dem entgegen, daß die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Besteuerung der landwirtschaftlichen Einkommen erlassen, selbst wenn es sich um zusätzliches Einkommen als Folge des Inkrafttretens von Maßnahmen zur Abwertung der grünen Währung handelt.
E — Erklärungen der Kommission
Nach Hinweisen auf das Preissystem der gemeinsamen Marktorganisationen und das System der Agrarwährung, wie sie im Zeitpunkt der Einführung und Anwendung der streitigen Steuer in Dänemark galten, untersucht die Kommission die Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung hinsichtlich der Beziehungen zwischen der nationalen Besteuerung und der gemeinsamen Agrarpolitik und kommt zu folgendem Ergebnis :
Im allgemeinen ist eine innerstaatliche Steuer oder Abgabe mit den Vorschriften des Vertrages über die Landwirtschaft, insbesondere den Vorschriften über die gemeinsamen Marktorganisationen unvereinbar, wenn diese Besteuerung den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik zuwiderläuft und/oder das Funktionieren der Mechanismen behindert, die zur Erreichung dieser Ziele angewandt werden.
Für die Feststellung, ob eine Steuer oder Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, bedarf es einer auf den Fall bezogenen, an den Vorschriften der gemeinsamen Agrarpolitik ausgerichteten Untersuchung der Natur, des Ziels und der Wirkung der nationalen Maßnahme.
Die Gefahr der Unvereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht ist zweifellos geringer, wenn es sich um eine Grundsteuer statt um eine Abgabe auf landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt.
1. Ihre Erklärungen unmittelbar zur Beantwortung der gestellten Frage leitet die Kommission mit einer Reihe von Feststellungen ein, die die Beurteilung durch die dänische, die französische und die italienische Regierung bestätigen.
2. Nach Ansicht der Kommission führt die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage jedoch zu einem besonderen Problem, das dem Gerichtshof bisher offensichtlich noch nicht unterbreitet worden sei: Es gehe um den Fall, daß ein Mitgliedstaat unmittelbar nach einer vom Rat vorgenommenen Abwertung des grünen Wechselkurses seiner Währung und im Zusammenhang mit dieser Abwertung eine vorübergehende Erhöhung der Grundsteuer für landwirtschaftlichen Grundbesitz vornehme, um zugunsten der Staatskasse einen erheblichen Teil der durch die Abwertung hervorgerufenen Steigerung der landwirtschaftlichen Einkommen im Rahmen eines gesamtwirtschaftlichen, die meisten sozialen Gruppen betreffenden Plans abzuschöpfen.
a) Nach Ansicht der Kommission ist eine solche vorübergehende Erhöhung der Grundsteuer im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Lösung im allgemeinen an sich nicht unvereinbar mit der gemeinsamen Agrarpolitik.
b) Sodann gehe aus dem Vorlagebeschluß hervor, daß der Steuerertrag der Staatskasse ohne genaue Zweckbestimmung zugeflossen sei und zwischen den Parteien unstreitig sei, daß die Steuer sich nicht auf die Preisbildung, den freien Warenverkehr und auch nicht auf den Umfang des Warenangebots auf dem Markt ausgewirkt sowie nicht die Wirkung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung gehabt habe.Daher seien die meisten Merkmale, die die Vereinbarkeit dieser innerstaatlichen Steuer mit der gemeinsamen Agrarpolitik in Frage stellen könnten, im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
3. Auf das vom Kläger des Ausgangsverfahrens vorgetragene Argument, mit dem innerstaatlichen Gesetz hätten die Wirkungen eines Rechtsaktes der Gemeinschaften aufgehoben werden sollen, entgegnet die Kommission, daß davon nur dann die Rede sein könnte, wenn den landwirtschaftlichen Erzeugern in mehr oder weniger großem Maße die mögliche Nettovergünstigung, die sich aus der Abwertung des grünen Kurses ergebe, d. h. die Erhöhung in dänischen Kronen der von der Kommission festgesetzten Preise, genommen würde.
Dies sei bei der streitigen Grundsteuer nicht der Fall, die nur zum Teil zu einer Aufzehrung der von den Landwirten beim Absatz ihrer Erzeugnisse erzielten Gewinne geführt habe, nachdem die Gesetze des Marktes und das gemeinsame Preissystem zum Tragen gekommen seien.
4. Die entscheidende Frage ist demnach nach Ansicht der Kommission, ob die Abschöpfung eines solchen eventuellen Nettogewinns in der gegebenen Situation mit den Vorschriften über die gemeinsame Agrarpolitik unvereinbar sei.
Nach Ansicht der Komission scheint zwar das Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik, nämlich vor allem der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, gegen die vollkommene Freiheit der Mitgliedstaaten zu sprechen, im Wege der nationalen Steuergesetzgebung die Vergünstigungen der landwirtschaftlichen Erzeuger anzugreifen, die diesen insbesondere aus dem Preissystem im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen entständen. Diese unbegrenzte Freiheit würde die Bedeutung des gemeinsamen Preissystems für die Erzeuger stark mindern.
Die Kommission ist der Auffassung, daß die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen treffen können, durch die Sondersteuern eingeführt oder vorhandene Steuern erhöht würden und die ausdrücklich bezweckten oder bewirkten, daß die Einkommenssteigerung bei den landwirtschaftlichen Erzeugern, die sich aus einer Entscheidung der Gemeinschaft ergebe, aufgezehrt werde.
Dennoch gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, daß eine Abschöpfung auf die Einkommen der landwirtschaftlichen Erzeuger wie die im Ausgangsverfahren mit der gemeinsamen Agrarpolitik nicht unvereinbar sei.
Die gemeinsamen Marktorganisationen hätten nämlich nicht das Ziel, den landwirtschaftlichen Erzeugern einen Nettopreis zu garantieren, der unabhängig von jeder steuerlichen Belastung durch die nationalen Behörden sei, und erst recht nicht, ihnen ein bestimmtes Nettoeinkommen zu garantieren.
Die Ratsverordnungen über die Anpassungen der grünen Wechselkurse hätten ebensowenig den Schutz der Interessen der landwirtschaftlichen Erzeuger zum Gegenstand.
Daher stimme es völlig mit der Wirklichkeit überein, wenn die Ratsverordnung Nr. 2717/79 mit dem Wunsch, die Einführung von Währungsausgleichsbeträgen in Dänemark zu vermeiden, begründet worden sei.
Dieses Ergebnis sei nicht unvereinbar mit dem angeführten Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1977 (Cucchi/Avez, Rechtssache 77/76, Slg. 1977, 987), da die Grundsteuer, um die es im Ausgangsrechtsstreit gehe, sich gerade nicht auf den Mechanismus der Preisbildung auswirke.
Außerdem legten verschiedene Merkmale der streitigen Steuer deren Vereinbarkeit mit der gemeinsamen Agrarpolitik nahe: Ihre zeitliche Beschränkung, der Umstand, daß kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Höhe der Steuer und der aus der Abwertung folgenden Einkommenssteigerung jedes Erzeugers bestehe ... Umgekehrt könne die Erhöhung einer Grundsteuer für landwirtschaftlichen Grundbesitz mit der gemeinsamen Agrarpolitik unvereinbar sein, wenn ihr Umfang und ihre Dauer Änderungen in der Struktur der landwirtschaftlichen Erzeugung mit sich brächten oder Verzerrungen auf mehreren Märkten verursachten.
Da dies im vorliegenden Falli jedoch nicht gegeben sei, schlägt die Kommission vor, auf die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage wie folgt zu antworten: Eine vorübergehende Erhöhung der Grundsteuer für landwirtschaftlichen Grundbesitz, mit der bezweckt wird, im Rahmen einer die meisten Bevölkerungsgruppen betreffenden gesamtwirtschaftlichen Lösung einen erheblichen Teil der Steigerung der landwirtschaftlichen Einkommen infolge einer Änderung des Wechselkurses, der bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik angewandt wird, zugunsten der Staatskasse abzuschöpfen, ist grundsätzlich weder mit den Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Agrarpolitik noch mit den Vorschriften über die gemeinsamen Marktorganisationen unvereinbar. Die Unvereinbarkeit der Erhöhung dieser Grundsteuer mit den oben genannten Vorschriften wäre jedoch festzustellen, wenn diese Erhöhung die Wirkung hätte, das Funktionieren der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehenen Mechanismen zu behindern, und insbesondere Änderungen in der Struktur der landwirtschaftlichen Erzeugung mit sich brächte, die Störungen auf den Märkten verursachen könnten.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 6. Juli 1983 haben die samvirkende danske Landboforeninger, vertreten durch Rechtsanwalt A. Philip, die dänische Regierung und das Ministerium for Skatter og Afgifter, vertreten durch Rechtsanwalt Gregers Larsen als Kronanwalt, die französische Regierung, vertreten durch B. Botte, die italienische Regierung, vertreten durch Rechtsanwalt Conti, und die Kommission, vertreten durch H. P. Hartvig, mündliche Erklärungen abgegeben.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. Oktober 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Østre Landsret hat mit Beschluß vom 19. November 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 24. November 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt, um entscheiden zu können, ob eine dänische Steuer, die eine bereits bestehende kommunale Grundsteuer zugunsten des Staates vorübergehend erhöht, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
2 Der streitigen Besteuerung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ende 1979 beschloß die dänische Regierung ein wirtschaftspolitisches Programm mit dem Ziel, das Zahlungsbilanzdefizit zu verringern und die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Unter anderem war vorgesehen, die Einkommenentwicklung für alle Gruppen in der Gesellschaft zu verlangsamen und die der Bevölkerung dabei auferlegten Lasten gerecht zu verteilen. Da die Abwertung der dänischen Krone einen wesentlichen Bestandteil dieses Programms bildete, erfolgte am 30. November 1979 eine Abwertung von 4,76 % gegenüber den übrigen Währungen im europäischen Währungssystem. Da die dänische Regierung jedoch eine Übereinstimmung zwischen dem Leitkurs der dänischen Krone und dem Agrarumrechnungskurs im Verhältnis zur ECU anstrebte, um die Einführung von Währungsausgleichsbeträgen zu vermeiden, nahm der Rat auf Antrag der dänischen Regierung am 3. Dezember 1979 eine Abwertung des repräsentativen Kurses der dänischen Krone gegenüber der europäischen Agrarrechnungseinheit um 4,63 % vor (Verordnung Nr. 2717/79 des Rates, ABl. L 309, S. 1).
3 Aufgrund der Abwertung kam es zu einer Erhöhung der in dänischen Kronen berechneten Agrarpreise, die normalerweise zu einer bedeutenden Einkommenssteigerung für die dänische Landwirtschaft geführt hätte. Die dänische Regierung brachte zum Ausgleich dieser Einkommenssteigerung, die ihrer Ansicht nach im Widerspruch zu dem genannten Programm stand, am 4. Dezember 1979 einen Gesetzesentwurf über eine staatliche Grundsteuer für landwirtschaftlichen Grundbesitz ein. Das Gesetz wurde vom dänischen Parlament am 21. Dezember 1979 verabschiedet, am 28. Dezember 1979 bestätigt und als Gesetz Nr. 541 verkündet.
4 Bemessungsgrundlage dieser Steuer, die nur während des Jahres 1980 in Kraft war, war der Wert des Grundbesitzes, der unter Zugrundelegung einer allgemeinen Bewertung des Bodenverkehrswerts und ohne Berücksichtigung des Umfangs oder der Art der tatsächlichen landwirtschaftlichen Erzeugung ermittelt wurde.
5 Die samvirkende danske Landboforeninger erhoben als Beauftragte von drei Landwirten, die die Gültigkeit der Grundsteuer anfochten, Klage vor dem Østre Landsret und trugen vor, das Gesetz über die staatliche Grundsteuer für landwirtschaftlichen Grundbesitz müsse als unvereinbar mit dem Inhalt und den Durchführungsbedingungen des EWG-Vertrags sowie der gemeinsamen Agrarpolitik angesehen werden, da es das Ziel und die Wirkung habe, teils die Wirkungen eines Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaften aufzuheben, teils den Zweck der Abwertung, nämlich die Steigerung der Einkommen in der dänischen Landwirtschaft, zu vereiteln.
6 Das Østre Landsret hat das Verfahren ausgesetzt und beschlossen, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind der EWG-Vertrag, vor allem der zweite Teil, Titel II über die Landwirtschaft, dort insbesondere Artikel 39 und 40, und die gemäß dem Vertrag erlassenen Rechtsakte so auszulegen, daß sie einen Mitgliedstaat hindern, eine vorübergehende Erhöhung der Besteuerung des Wertes des landwirtschaftlichen Grundbesitzes durchzuführen, wenn dies in unmittelbarem Zusammenhang mit einer vom Rat vorgenommenen Abwertung der grünen Währung des Mitgliedstaats geschieht und die Steuererhöhung bezweckt, zugunsten der Staatskasse einen wesentlichen Teil der Einkommenserhöhung, die die Abwertung für die landwirtschaftlichen Erzeuger mit sich bringt, im Rahmen eines wirtschaftlichen Gesamtplans, der die meisten Gruppen der Bevölkerung berührt, abzuschöpfen?
7 Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, ist der Steuerertrag ohne genaue Zweckbestimmung der Staatskasse zugeflossen und besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, daß die Steuer sich nicht auf die Preisbildung, den freien Warenverkehr oder den Umfang des Warenangebots auf dem Markt ausgewirkt und nicht die Wirkung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung gehabt hat. Demzufolge ist die Frage nach der Vereinbarkeit der streitigen Steuer mit dem Gemeinschaftsrecht nur anhand der Artikel 39 bis 43 des Vertrages sowie der gemeinsamen Grundsätze der Marktorganisationen zu entscheiden.
8 Wenngleich die Parteien des Ausgangsverfahrens verschiedene Ansichten zu der Frage vertreten, welche genauen Gründe die dänische Regierung zur Einführung der streitigen Steuer veranlaßt haben und welche Wirkungen diese hat, so stimmen sie doch darin überein, daß die Steuer Teil einer Einkommenspolitik ist, durch die die Steuerlast auf die verschiedenen Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung verteilt werden soll. Wie die dänische, die französische und die italienische Regierung sowie die Kommission zu Recht geltend machen — und wie im übrigen der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. März 1981 (verb. Rechtssachen 36 und 71/80, Irish Creamery Milk Suppliers Association und andere, Sig. 1981, 735) entschieden hat —, stehen die gemeinsamen Marktorganisationen einer solchen nationalen Politik grundsätzlich nicht entgegen. Nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c EWG-Vertrag ist bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik die Tatsache [zu berücksichtigen], daß die Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng verflochtenen Wirtschaftsbereich darstellt. Es ist daher nicht Zweck der gemeinsamen Agrarpolitik, die in der Landwirtschaft tätigen Personen gegen die Wirkungen einer nationalen Einkommenspolitik abzuschirmen. Auch dient die Festsetzung gemeinsamer Preise im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen nicht dazu, den Agrarerzeugern unabhängig von allen von den nationalen Behörden auferlegten Abgaben bestimmte Nettopreise zu garantieren. Gerade der Wortlaut von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b zeigt, daß die Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen in erster Linie als Ergebnis der im Buchstaben a beschriebenen Strukturmaßnahmen angesehen wird.
9 Nach Ansicht des Klägers des Ausgangsverfahrens ist die streitige nationale Maßnahme jedoch aufgrund der besonderen Umstände, unter denen sie erlassen worden sei, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Mit der durch das Gesetz Nr. 541 eingeführten Steuer, die die Einkommen der dänischen Landwirte begrenzt habe, habe nämlich die einzige Wirkung aufgehoben werden sollen, die mit dem Gemeinschaftsrechtsakt, im vorliegenden Fall der Ratsverordnung vom 3. Dezember 1979, angestrebt worden sei: Durch die Verordnung sei die dänische Krone gegenüber der europäischen Rechnungseinheit abgewertet worden, um die Einkommen derselben Landwirte zu vergrößern. Das dänische Parlament habe sich somit eine Kompetenz angemaßt, die den Gemeinschaftsbehörden übertragen sei.
10 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Aus den Begründungserwägungen der Ratsverordnung vom 3. Dezember 1979 ergibt sich, daß sie nicht erlassen wurde, um den dänischen Landwirten höhere Nettoeinkommen zu sichern, sondern ausschließlich, um die Einführung von Währungsausgleichsbeträgen in Dänemark zu vermeiden. Dieses Ziel wird in keiner Weise durch die Einführung der streitigen Grundsteuer beeinträchtigt. Wie die Kommission außerdem zu Recht vorgetragen hat, wäre in Wirklichkeit nur dann eine Neutralisierung der Wirkung der Ratsverordnung gegeben, wenn die Steigerung der in dänischen Kronen festgesetzten Agrarpreise, die sich aus der Verordnung ergibt, tatsächlich nicht stattgefunden hätte. Aber die mit dem Gesetz Nr. 541 eingeführte Grundsteuer hat diese Wirkung eindeutig nicht gehabt; sie hat nur teilweise zu einer Aufzehrung der von den landwirtschaftlichen Erzeugern beim Absatz ihrer Produkte erzielten Einkommen geführt, nachdem die Gesetze des Marktes und das gemeinsame Preissystem zum Tragen gekommen waren.
11 Dennoch wären die Mittel zur Durchführung einer u. a. auch die Agrarerzeuger erfassenden nationalen Einkommenspolitik dann mit dem Vertrag und den Regelungen über die gemeinsamen Marktorganisationen unvereinbar, wenn sie das Funktionieren der Mechanismen behindern würden, deren sich die jeweilige Marktorganisation zur Erreichung ihrer Ziele bedient. In bezug auf diese Regelungen besteht das eigentliche Problem also darin, ob die strittige Grundsteuer solche Wirkungen gehabt hat.
12 Wie der Gerichtshof in dem genannten Urteil vom 10. März 1981 festgestellt hat, ist es Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob die Steuer, über die es zu befinden hat, tatsächlich Wirkungen erzeugt hat, durch die das Funktionieren der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehenen Mechanismen behindert wurde. Jedoch kann im Hinblick auf die insoweit vom nationalen Gericht vorzunehmende Beurteilung auf einige Gesichtspunkte des Gemeinschaftsrechts und bestimmte Kriterien hingewiesen werden.
13 Die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen dienen im wesentlichen dazu, auf der Produktions- und der Großhandelsstufe ein Preisniveau zu erreichen, das sowohl die Interessen der Produktion in dem betreffenden Sektor als auch die Belange der Verbraucher berücksichtigt und das die Versorgung sicherstellt, ohne zur Überschußproduktion anzureizen.
14 Die Erreichung dieser Ziele könnte in erster Linie durch nationale Besteuerungsmaßnahmen beeinträchtigt werden, die sich spürbar, wenn auch vielleicht unbeabsichtigt, auf das Niveau der Marktpreise auswirken. Doch ist die Gefahr für eine solch spürbare Auswirkung auf die Preisbildung geringer, wenn es sich nicht um eine Abgabe auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, sondem um eine Grundsteuer handelt, die sämtlichem landwirtschaftlichen Grundbesitz auferlegt und weder nach dem tatsächlichen Umfang noch nach der Art der landwirtschaftlichen Erzeugung bemessen wird.
15 In zweiter Linie ist festzustellen — wie auch der Kläger des Ausgangsverfahrens vor dem Gerichtshof geltend gemacht und die Kommission zugestanden hat —, daß steuerliche Maßnahmen, die unmittelbar oder mittelbar einen spürbaren Einfluß auf die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebsbedingungen und demzufolge auch auf die Art und den Umfang der Versorgung der Agrarmärkte haben, ebenfalls die von den gemeinsamen Marktorganisationen verfolgten Ziele beeinträchtigten können.
16 In diesem Zusammenhang ist klar, daß die Gefahr eines solchen Einflusses auf die Struktur der landwirtschaftlichen Erzeugung u. a. davon abhängt, wie hoch die Steuer ist, ob es sich um eine vorübergehende oder dauernde Steuer handelt, ob sie sämtlichen landwirtschaftlichen Grundbesitz betrifft, ob eine unmittelbare Verbindung zwischen der Höhe der Steuer und dem Einkommen des einzelnen Erzeugers besteht und schließlich, ob der Steuerertrag zu einem bestimmten Zweck verwendet werden soll.
17 Auf die Frage ist somit wie folgt zu ant ivorten :
Eine vorübergehende Erhöhung der Grundsteuer für landwirtschaftlichen Grundbesitz, mit der zugunsten der Staatskasse bezweckt wird, im Rahmen eines die meisten Gruppen der Bevölkerung berührenden wirtschaftlichen Gesamtplans einen erheblichen Teil der Steigerung der landwirtschaftlichen Einkommen abzuschöpfen, die aufgrund einer Änderung des im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik angewandten Wechselkurses eingetreten ist, ist an sich nicht unvereinbar mit den Vorschriften des EWG-Vertrags über die gemeinsame Agrarpolitik oder den Vorschriften über die gemeinsamen Marktorganisationen, auch wenn die Einführung dieser Steuer eng mit der Änderung des Wechselkurses zusammenhängt.
Eine derartige Unvereinbarkeit läge jedoch vor, wenn die Erhöhung der Grundsteuer entweder durch ihren Einfluß auf die Preisbildung oder durch die sich daraus möglicherweise ergebende Strukturänderung bei den landwirtschaftlichen Betrieben bewirkt, daß das Funktionieren der innerhalb der betreffenden gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehenen Mechanismen behindert wird.
Es ist Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Steuer, über die es zu entscheiden hat, tatsächlich solche Wirkungen hatte.
Kosten
Die Auslagen der französischen und der italienischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Østre Landsret mit Beschluß vom 19. November 1982 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
1. Eine vorübergehende Erhöhung der Grundsteuer für landwirtschaftlichen Grundbesitz, mit der zugunsten der Staatskasse bezweckt wird, im Rahmen eines die meisten Gruppen der Bevölkerung berührenden wirtschaftlichen Gesamtplans einen erheblichen Teil der Steigerung der landwirtschaftlichen Einkommen abzuschöpfen, die aufgrund einer Änderung des im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik angewandten Wechselkurses eingetreten ist, ist an sich nicht unvereinbar mit den Vorschriften des EWG-Vertrags über die gemeinsame Agrarpolitik oder den Vorschriften über die gemeinsamen Markorganisationen, auch wenn die Einführung dieser Steuer eng mit der Änderung des Wechselkurses zusammenhängt.
2. Eine derartige Unvereinbarkeit läge jedoch vor, wenn die Erhöhung der Grundsteuer entweder durch ihren Einfluß auf die Preisbildung oder durch die sich daraus möglicherweise ergebende Strukturänderung bei den landwirtschaftlichen Betrieben bewirkt, daß das Funktionieren der innerhalb der betreffenden gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehenen Mechanismen behindert wird.
3. Es ist Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Steuer, über die es zu entscheiden hat, tatsächlich solche Wirkungen hatte.