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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.10.1983 – C-2/82

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1983:268

In den verbundenen Rechtssachen 2 bis 4/82

betreffend die dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de première instance Brüssel in den drei vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten

S.A. Delhaize Frères Le Lion, Brüssel (Rechtssache 2/82),

S.A. GB-Inno-BM, Brüssel (Rechtssache 3/82),

S.A. Metsdagh, Gosselies (Rechtssache 4/82),

gegen

Belgischer Staat, vertreten durch den Minister für Gesundheit und Umwelt, Brüssel,

vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Ratsrichtlinien 64/432/EWG vom 26. Juni 1964 (ABl. vom 29. 7. 1964, S. 1977), 64/433/EWG vom 26. Juni 1964 (ABl. vom 29. 7. 1964, S. 2012) und 71/118/EWG vom 15. Februar 1971 (ABl. L 55, S. 23) sowie der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter O. Due und K. Bahlmann,

Generalanwalt: P. Ver Loren van Themaat

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Die Vorlageentscheidungen, der Verfahrensablauf sowie die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Die drei Firmen, die Klägerinnen der Ausgangsverfahren sind, führten regelmäßig Schlacht- und Geflügelfleisch — die Firma Metsdagh allerdings nur Schlachtfleisch — aus anderen Mitgliedstaaten ein.

Anläßlich dieser Einfuhren führten die belgischen Behörden gesundheitsbehördliche Kontrollen durch, die das vorlegende Gericht als systematisch bezeichnet. Für diese Kontrollen bezahlten die Klägerinnen der Ausgangsverfahren Untersuchungsgebühren in Höhe eines Gesamtbetrags, der vorläufig auf 9201270 BFR für die Firma Delhaize, auf 3450000 BFR für die Firma Inno und auf 4164544 BFR für die Firma Metsdagh geschätzt wird.

Diese Kontrolle und die Zahlung der dadurch bedingten Untersuchungsgebühren erfolgten entsprechend den nachstehenden nationalen Vorschriften:

Was die Einfuhr von Schlachtfleisch angeht: das Gesetz vom 5. September 1952 über die Untersuchung von und den Handel mit Fleisch (Moniteur vom 16./17. 3. 1953) und der Arrêté royal vom 12. März 1965 über die Einfuhr von Fleisch (Moniteur vom 25. 5. 1965, S. 6256) in seiner zuletzt durch den Arrêté royal vom 21. Juni 1979 (Moniteur vom 23. 6. 1979, S. 7221) geänderten Fassung;

was die Einfuhr von Geflügel angeht: das Gesetz vom 15. April 1965 über die Untersuchung von und den Handel mit Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild und zur Änderung des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Untersuchung von und den Handel mit Fleisch (Moniteur vom 22. 5. 1965, S. 6173) und der Arrêté royal vom 21. September 1970 über die Untersuchung von und den Handel mit Geflügelfleisch (Moniteur vom 30. 10. 1970, S. 10994) in seiner zuletzt durch den Arrêté royal vom 29. September 1979 geänderten Fassung.

Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren verklagten mit Schriftsätzen vom 5. April und 6. Dezember 1979 den belgischen Staat auf Rückerstattung der gezahlten Untersuchungsgebühren, wobei sie ihre Klagen darauf stützten, daß die Zahlung von Untersuchungsgebühren gegen die Gemeinschaftsrichtlinien 64/432, 64/433 und 71/118 verstoße; diese hätten ein System für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schlacht- und Geflügelfleisch eingeführt, das jede gesundheitsbehördliche Untersuchung der Genußtauglichkeit durch die Behörden des Einfuhrmitgliedstaats und erst recht die Erhebung irgendeiner Gebühr bei dieser Gelegenheit verbiete.

Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren machten vor dem vorlegenden Gericht geltend, die von den belgischen Behörden durchgeführte Kontrolle sei nur die Wiederholung der vom Versandland gemäß den Erfordernissen dieser Gemeinschaftsrichtlinien vorgenommenen Erstuntersuchung. Eine derartige Kontrolle sei mit den genannten Richtlinien unvereinbar, was sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1976 (Rechtssache 35/76, Simmenthai, Slg. 1976, 1871) ergebe.

Nach Auffassung der belgischen Regierung handelt es sich hingegen um eine Kontrolle, die sich von der im Versandland durchgeführten Kontrolle dadurch unterscheide, daß sie sich auf die Entwicklung des Zustands des Fleisches während der Beförderung und auf dessen Erhaltungszustand erstrecke. Eine solche Kontrolle liege mithin außerhalb des Anwendungsbereichs der in Rede stehenden Richtlinien und sei im Hinblick auf das Urteil vom 7. April 1981 (Rechtssache 132/80, United Foods, Slg. 1981, 995) gerechtfertigt. Außerdem erstrecke sich die Kontrolle auf die Suche nach Rückständen von Substanzen mit bakteriostatischer und hormonaler oder antihormonaler Wirkung, die außerhalb des Anwendungsbereichs der EWG-Richtlinien liege.

Das vorlegende Gericht vertritt die Auffassung, nach dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere nach den vom Gerichtshof in den beiden bereits genannten Urteilen Simmenthai und United Foods bestätigten Grundsätzen könnten die Mitgliedstaaten eine gewisse, aus objektiven Gründen des Schutzes der Gesundheit gerechtfertigte gesundheitsbehördliche Kontrolle vornehmen; diese dürfe jedoch in keinem Fall systematisch durchgeführt werden, wenn das eingeführte Erzeugnis unter die Harmonisierungsrichtlinien falle, wie dies hier der Fall sei. Eine solche Kontrolle dürfe jedenfalls nicht einer verschleierten Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels gleichkommen. Eine solche Beschränkung sei jedoch beinahe zwangsläufig dann gegeben, wenn die im Bestimmungsland durchgeführte Kontrolle die gleiche wie die im Versandland durchgeführte sei.

Im Rahmen der anschließenden Prüfung der von den belgischen Behörden durchgeführen Kontrolle ist das vorlegende Gericht zunächst der Auffassung, sie sei, soweit sie sich darauf erstrecke, ob die eingeführten Waren im Einklang mit der belgischen Regelung stünden, offenkundig eine systematische Wiederholung der im Versandland durchgeführten Erstuntersuchung und daher mit den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar. Es bleibe sodann die Frage, ob diese systematische Kontrolle insoweit mit den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vereinbar sei, als sie sich auf die Entwicklung des Zustands der Ware während der Beförderung aus dem Versandstaat und auf ihren Erhaltungszustand in dem Zeitpunkt, in dem sie in das belgische Hoheitsgebiet gelange, erstrecke.

Um dieses Problem zu lösen, hat das Tribunal de première instance Brüssel mit Urteil vom 8. Oktober 1981 entschieden, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag das Verfahren auszusetzen, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über folgende Fragen befunden hat.

Fällt eine — systematische — gesundheitsbehördliche Kontrolle bei der Einfuhr von Fleisch und Geflügel im Sinne der Richtlinien 64/432/EWG, 64/433/EWG und 71/118/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen, frischem Fleisch und frischem Geflügelfleisch, die sich auf die Entwicklung des Zustands des Fleisches und des Geflügels während der Beförderung aus dem Versandland sowie auf dessen Erhaltungszustand in dem Zeitpunkt erstreckt, in dem es in das belgische Hoheitsgebiet gelangt, in den Anwendungsbereich der im Versandland nach diesen Richtlinien durchgeführten gesundheitsbehördlichen Kontrolle ?

Wenn nein, ist diese Kontrolle mit den Artikeln 30 ff. EWG-Vertrag vereinbar, und kann sie gegebenenfalls durch Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt sein?

Bei der Prüfung der Vorlagefrage ist zu berücksichtigen, daß die belgische gesundheitsbehördliche Kontrolle bei der Einfuhr einerseits Maßnahmen umfaßt, die lediglich eine Wiederholung der im Versandland nach den Erfordernissen dieser Richtlinien durchgeführten Kontrolle darstellen, und andererseits Maßnahmen, durch die, wie oben angeführt, die Entwicklung des Zustands der betreffenden Waren während der Beförderung aus dem Versandland sowie ihr Erhaltungszustand in dem Zeitpunkt, in dem sie in das belgische Hoheitsgebiet gelangen, überprüft werden sollen.

Die drei Urteile des Tribunal de première instance Brüssel sind am 7. Januar 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen abgegeben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes H. P. Hartvig und F. Lamoureux als Bevollmächtigte, am 16. März 1982, die Klägerinnen der Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Waelbroek, Brüssel, am 26. März 1982, der belgische Staat, Beklagter der Ausgangsverfahren, vertreten durch den Staatssekretär im Ministerium für Gesundheit und Umwelt, dieser vertreten durch Rechtsanwalt J. Putzeys, Brüssel, am 30. März 1982, und die französische Regierung, vertreten durch den stellvertretenden Generalsekretär des S.G.C.I. als Bevollmächtigten, am 31. März 1982.

Mit Beschluß vom 17. Februar 1982 hat der Gerichtshof die Rechtssachen 2/82, 3/82 und 4/82 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die belgische Regierung ersucht, ihm in der mündlichen Verhandlung mitzuteilen, ob nach dem Inkrafttreten des Arrêté royal vom 21. Juni 1979 zur Änderung des Arrêté royal vom 12. März 1965 über die Einfuhr von Fleisch noch gesundheitsbehördliche Kontrollen stattgefunden haben.

Mit Beschluß vom 23. März 1983 hat der Gerichtshof dié verbundenen Rechtssachen gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 seiner Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.

II — Schriftliche Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG

A — Erklärungen der Klägerinnen der Ausgangsverfahren

In Anschluß an die Darstellung der einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften und der Gemeinschaftsregelungen ersuchen die Klägerinnen der Ausgangsverfahren den Gerichtshof in erster Linie, trotz der eingeschränkten Fragestellung seitens des Vorlagegerichts eine allgemeine Antwort dahin gehend zu geben, daß jede systematische gesundheitsbehördliche Kontrolle bei der Einfuhr von Fleisch und Geflügel mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei. Eine solche Unvereinbarkeit ergebe sich aus dem durch die Richtlinien eingeführten System und aus der dazu vom Gerichtshof, vor allem in dem bereits genannten Urteil Simmenthal, vorgenommenen Auslegung. Eine solche allgemeine Antwort sei ferner angebracht, um eine Verlängerung des anhängigen Prozesses zu verhindern.

Zweitens legen die Klägerinnen der Ausgangsverfahren die nachstehenden vier Punkte als Antwort auf die Vorabentscheidung dar:

Erster Punkt: Nach dem Urteil Simmenthal sei jede systematische gesundheitsbehördliche Kontrolle bei der Einfuhr der in der Richtlinie 64/433 genannten Erzeugnisse seit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Vereinzelte Kontrollen seien nicht ausgeschlossen, dürften jedoch keine verschleierte Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs darstellen. Im vorliegenden Fall handele es sich aber tatsächlich um systematische Kontrollen, die daher Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen darstellten, die nach Artikel 30 EWG-Vertrag verboten und nicht nach Artikel 36 gerechtfertigt seien. Diese Unvereinbarkeit sei übrigens dadurch von Belgien anerkannt worden, daß der Arrêté royal vom 21. Juni 1979 die Auswirkung des Arrêté royal vom 12. März 1965 in bezug auf Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten beseitigt habe, nachdem die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Belgien gerichtet und den Gerichtshof nach Artikel 169 EWG-Vertrag angerufen habe.

Da die Richtlinie 71/118 über frisches Geflügelfleisch auf demselben Harmonisierungsbemühen beruhe und mit den Vorschriften der Richtlinie 64/433 vergleichbare Vorschriften enthalte, dürfe man daraus schließen, daß diese Rechtsprechung des Gerichtshofes auch für die Einfuhrregelung für Geflügelfleisch in Belgien gelte.

Zweiter Punkt: Diese Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht erstrecke sich auch auf die systematische Kontrolle der Entwicklung des Zustands des Fleisches und Geflügels während der Beförderung aus dem Versandland sowie auf die systematische Untersuchung ihres Erhaltungszustands in dem Zeitpunkt, in dem sie in das belgische Hoheitsgebiet gelangten. Dem Urteil Simmenthai sei zunächst zu entnehmen, daß sich die mit den in Rede stehenden Richtlinien durchgeführte Harmonisierung auf die Einhaltung einheitlicher hygienischer Bedingungen bei der Lagerung und Beförderung erstrecke, weshalb eine mehrfache Grenzkontrolle des Zustands des Fleisches während des Transports und seines Erhaltungszustands weder notwendig noch im Sinne des Artikels 36 gerechtfertigt sei. Der Gerichtshof habe übrigens in seinem Urteil vom 12. Juli 1979 (Rechtssache 153/79, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1979, 2555) auch entschieden, daß das Argument, daß das Überschreiten einer Grenze das Gesundheitsrisiko bei frischem Fleisch erhöhe, nicht stichhaltig sei.

Dritter Punkt: Der Umstand, daß einige belgische Rechtsvorschriften nicht zum Anwendungsbereich der betreffenden Richtlinien gehörten, dürfe nicht herangezogen werden, um dem belgischen Staat das Recht zu geben, eine systematische Kontrolle bei der Einfuhr vorzunehmen. Zwar enthielten diese Richtlinien tatsächlich Bestimmungen, die es entweder den Mitgliedstaaten erlaubten, das Inverkehrbringen von zum Genuß für Menschen untauglichem Fleisch in ihrem Hoheitsgebiet zu verbieten, oder die die einzelstaatlichen Bestimmungen über bestimmte vorbehaltene Sachgebiete unangetastet ließen oder die bestimmte Schutzklauseln enthielten; eine systematische Kontrolle könnte aber in keinem Fall mit der Begründung gerechtfertigt werden, daß die vom Gerichtshof im Urteil Simmenthai aufgestellten Grundsätze auch für die genannten Bestimmungen zuträfen.

Vierter Punkt: Das Urteil United Foods sei kein Hinweis auf eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofes in Richtung auf die Vereinbarkeit systematischer gesundheitsbehördlicher Kontrollen bei der Einfuhr mit dem Gemeinschaftsrecht. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall sei es nämlich in der Rechtssache United Foods um Einfuhren von Fisch gegangen, und in diesem Bereich bestünden keine harmonisierten Vorschriften. Dieses Urteil sei deshalb kein Anzeichen für eine Wende in der mit dem Urteil Simmenthai eingeleiteten Rechtsprechung des Gerichtshofes.

Zusammenfassend schlagen die Klägerinnen der Ausgangsverfahren vor, die gestellte Frage wie folgt zu beantworten:

Jede systematische gesundheitsbehördliche Kontrolle bei der Einfuhr von in der Richtlinie 64/433/EWG genannten Erzeugnissen ist seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie (Urteil Simmenthai) mit dem EWG-Vertrag unvereinbar; für die in der Richtlinie 71/118/EWG genannten Erzeugnisse gilt aus denselben Gründen das gleiche. Die Unvereinbarkeit mit dem EWG-Vertrag erstreckt sich auf die systematischen Kontrollen der Entwicklung des Zustands des Fleisches und des Geflügels während der Beförderung aus dem Versandland sowie ihres Erhaltungszustands in dem Zeitpunkt, in dem sie in das belgische Hoheitsgebiet gelangen. Sie erstreckt sich auch auf die systematischen Kontrollen hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Waren mit den gesundheitsbehördlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten, unabhängig davon, ob diese Bestimmungen Gegenstand einer Harmonisierung durch Richtlinien der Gemeinschaft gewesen sind oder zum Anwendungsbereich der Harmonisierungsrichtlinien gehören, wie die Bestimmungen der Richtlinien 64/433/EWG und 71/118/EWG über ansteckende Krankheiten, ausgenommene Sachgebiete und Schutzklauseln.

B — Erklärungen der belgischen Regierung

a) Die belgische Regierung trägt in der Hauptsache vor, die Frage des vorlegenden Gerichts sei verfrüht, weshalb der Gerichtshof die Entscheidung aussetzen müsse.

Die Vorabentscheidungsfrage sei im wesentlichen deshalb verfrüht, weil die vom belgischen Staat durchgeführte Kontrolle keinesfalls eine Wiederholung der im Versandland vorgenommenen Kontrolle sei. Da die Frage, ob die gesundheitsbehördliche Kontrolle in Belgien eine Wiederholung der im Versandland durchgeführten Kontrolle sei, für die Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage erheblich sei, sei das Verfahren auszusetzen; dies gelte um so mehr, als eine Antwort des Gerichtshofes beim gegenwärtigen Sachstand entweder die Gefahr mit sich bringe, das Berufungsgericht zu beeinflussen, oder sich erübrige oder rechtlich unzutreffend werde, wenn die Cour d'appel den bestrittenen Punkt abändere.

Die Vorabentscheidungsfrage sei auch insoweit verfrüht, als sie sich nur auf die im Rahmen der Richtlinien durchgeführte Kontrolle beziehe, nicht aber auf diejenige, mit der das mögliche Vorhandensein gesundheitsschädlicher Substanzen festgestellt werden solle.

Schließlich sei sie auch deshalb noch verfrüht, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Erhebung einer Untersuchungsgebühr (mit dem Gemeinschaftsrecht) erstrecke, die die Kosten der gesundheitsbehördlichen Kontrolle decken solle.

b) Der belgische Staat nimmt nur hilfsweise zur Vorlagefrage Stellung. Vor seinem Beantwortungsvorschlag erläutert er jedoch die geltenden Bestimmungen.

Zu den Gemeinschaftsbestimmungen vertritt er die Ansicht, die Richtlinie 64/433 berechtige zum einen das Bestimmungsland zu einer Untersuchung mit dem Ziel, festzustellen, ob das Fleisch nicht zum Verzehr ungeeignet geworden sei und ob die im Versandstaat vorgeschriebenen Vorschriften eingehalten worden seien; zum anderen schließe sie die Vorschriften über bestimmte Schadstoffe von ihrem Anwendungsbereich aus. Entsprechende Bestimmungen fänden sich auch in den Richtlinien 64/432 und 71/118.

Bei der anschließenden Prüfung der einschlägigen belgischen Regelung ist er der Auffassung, diese verlange zwingend die Vornahme systematischer Untersuchungen, um das mögliche Vorhandensein von Rückständen mit bakteriostatischer und hormonaler oder antihormonaler Wirkung festzustellen.

Seine eigenen Rechtsvorschriften seien vor allem deshalb mit den europäischen Richtlinien vereinbar, weil diese Richtlinien selbst eine systematische gesundheitsbehördliche Kontrolle bei der Einfuhr von Fleisch und Geflügel vorsähen. Die Rechtmäßigkeit der von den Behörden durchgeführten Kontrolle sei deshalb nicht zweifelhaft, da sie die im Versandstaat durchgeführte Kontrolle nicht wiederhole und sich nur auf den Zustand der Ware während der Beförderung und auf ihren Erhaltungszustand bei ihrer Einfuhr nach Belgien beziehe. Überdies beruhe ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht noch darauf, daß der belgische Staat weiterhin berechtigt sei, eine gesundheitsbehördliche Kontrolle einzurichten, um das mögliche Vorhandensein der oben erwähnten Substanzen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit dem in den genannten Richtlinien aufgeführten Fleisch und Geflügel festzustellen. Soweit eine systematische gesundheitsbehördliche Kontrolle sich auf einen nicht von den in Rede stehenden Richtlinien erfaßten Gegenstand beziehe, sei jedoch noch zu prüfen, ob auch sie mit den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag vereinbar sei. Nach Auffassung der belgischen Regierung beruht die im vorliegenden Fall durchgeführte gesundheitspolizeiliche Kontrolle auf Gründen des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen. Deshalb fielen die Maßnahmen zur Gewährleistung dieser Kontrollen unter die Ausnahme des Artikels 36, wie dem Urteil United Foods zu entnehmen sei.

Es bleibe zu prüfen, ob diese Maßnahmen das notwendige Maß an Kontrolle überstiegen und insoweit den gemeinschaftlichen Handelsverkehr hemmten oder beschränkten. Die praktische Durchführung der in Rede stehenden gesundheitsbehördlichen Kontrolle sei in dem Sinne gerechtfertigt, daß den gesundheitlichen Erfordernissen des belgischen Staates nicht ebenso wirksam durch Maßnahmen entsprochen werden könne, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränkten. Da diese gesundheitsbehördliche Kontrolle ausschließlich aus Gründen der Volksgesundheit gerechtfertigt sei, müsse sie in Ermangelung gemeinsamer oder harmonisierter Vorschriften durchgeführt werden können. Schließlich handele es sich nicht um eine den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr beschränkende Kontrolle, denn sie werde zur gleichen Zeit wie die in den Gemeinschaftsrichtlinien vorgesehene Kontrolle durchgeführt und wirke sich nicht negativ auf verderbliche Waren aus.

Die belgische Regierung ist mithin der Auffassung, die Vorlagefrage sei wie folgt zu beantworten:

Eine — systematische — gesundheitsbehördliche Kontrolle bei der Einfuhr von Fleisch und Geflügel im Sinne der Richtlinien 64/432, 64/433 und 71/118 des Rates zur Regelung viehsuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen, frischem Fleisch und frischem Geflügelfleisch, die sich auf die Entwicklung des Zustands dieses Fleisches und Geflügels während der Beförderung aus dem Versandland sowie auf dessen Erhaltungszustand in dem Zeitpunkt erstreckt, in dem es in das belgische Hoheitsgebiet gelangt, ist in den genannten Richtlinien ausdrücklich vorgesehen, damit die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Fleisch und Geflügel verhindern können, das durch die Beförderung zum menschlichen Verzehr untauglich geworden ist. Diese gesundheitsbehördliche Kontrolle ist keine Wiederholung der gesundheitsbehördlichen Kontrolle im Versandland, die durch die Dokumente gedeckt ist, die das Versandland ausgestellt hat und die das Bestimmungsland verlangen kann.

Soweit eine zusätzliche gesundheitsbehördliche Kontrolle durchgeführt wird, um nationalen Rechtsvorschriften zu entsprechen, die im allgemeinen Interesse des Schutzes der Volksgesundheit bestehen und mit den europäischen Richtlinien vereinbar sind, ist auch eine solche Kontrolle aufgrund von Artikel 36 EWG-Vertrag insoweit gerechtfertigt, als sich die Umstände ihrer Durchführung nicht negativ auf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr auswirken und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darstellen.

Insbesondere ist eine systematische gesundheitsbehördliche Kontrolle aufgrund einer nationalen Regelung, die die Suche nach bestimmten, möglicherweise vorhandenen, für die menschliche Gesundheit schädlichen Stoffen nach technischen und administrativen Modalitäten vorschreibt, die den Handelsverkehr nicht behindern und auf objektiven Erfordernissen der gesundheitsbehördlichen Kontrolle beruhen, gemäß Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtferigt.

C — Erklärungen der französischen Regierung

Die französische Regierung weist zunächst darauf hin, daß die strittigen systematischen Kontrollen nach der Feststellung des vorlegenden Gerichts einen doppelten Sinn hätten; zum einen seien sie eine allgemeine Überprüfung der Übereinstimmung der Ware mit den belgischen Rechtsvorschriften und zum anderen eine tatsächliche Kontrolle der Entwicklung des Zustande der Ware während der Beförderung.

Eine solche Kontrolle sei, wenn es sich nur um die Wiederholung der ersten im Versandmitgliedstaat durchgeführten Kontrolle handele, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, wie sich aus den Urteilen Simmenthai und Bauhuis (Rechtssache 46/76, Slg. 1977, 5) ergebe.

Soweit es sich um die Überwachung der Entwicklung der Ware während des Transports handele, könne sie hingegen nach Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt sein, sofern sie vereinzelt durchgeführt werde. Das von den belgischen Behörden eingeführte Verfahren sei jedoch offensichtlich unverhältnismäßig und übertrieben, so daß diese Kontrolle mit dem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren sei.

Schließlich trägt sie hilfsweise vor, die verlangte Untersuchungsgebühr sei eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9, 12 und 13 EWG-Vertrag.

Die französische Regierung ist folglich der Auffassung, die Frage sei dahin gehend zu beantworten:

1. Eine zusätzliche einseitig von einem Mitgliedstaat angeordnete gesundheitsbehördliche Kontrolle von aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtem Fleisch, das den Richtlinien 64/432/EWG, 64/433/EWG und 71/118/EWG des Rates unterliegt, fällt nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinien.

2. Eine solche Kontrolle stellt deshalb eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne der Artikel 30 ff. EWG-Vertrag dar.

3. Ein Mitgliedstaat kann im Einklang mit Artikel 36 EWG-Vertrag das in den betreffenden Richtlinien genannte Fleisch gesundheitsbehördlichen oder tierärztlichen Kontrollen unterziehen, soweit diese keine Wiederholung der im Ausfuhrmitgliedstaat entsprechend den erwähnten Richtlinien vorgenommenen Kontrollen sind.

D — Erklärung der Kommission

Nach einem Überblick über die im vorliegenden Fall einschlägigen nationalen und Gemeinschaftsvorschriften führt die Kommission vorab aus, sie beschränke sich in ihren Erklärungen darauf, ob die gesundheitsbehördliche Kontrolle bei der Einfuhr in Belgien in der vom vorlegenden Gericht beschriebenen Form, nämlich in Form einer systematischen Kontrolle der Entwicklung des Zustande des Fleisches und Geflügelfleisches während der Beförderung aus dem Ausfuhrland sowie seines Erhaltungszustands in dem Zeitpunkt, wo es in das belgische Hoheitsgebiet gelange, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei.

a) Die Kommission trägt zunächst vor, eine solche Kontrolle sei mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Diese ergebe sich für die Erzeugnisse, die unter die Richtlinien 64/432 und 64/433 fielen, und, da die Begründungserwägungen die gleichen seien, auch für die von den Richtlinien 71/118 und 77/99 erfaßten Erzeugnisse aus dem Urteil Simmenthal. Der Bestimmungsstaat könne nur vereinzelte Kontrollen vornehmen, sofern sie nicht so oft wiederholt würden, daß sie eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darstellten. Er könne gegebenenfalls im Rahmen einer in den in Rede stehenden Richtlinien vorgesehenen Schutzmaßnahme systematische Pflichtuntersuchungen vornehmen. Zudem könne man auf den nicht von den Richtlinien erfaßten Gebieten, für die die Genußtauglichkeitsbescheinigung folglich keine Garantien biete, eine systematische Pflichtuntersuchung an der Grenze des Bestimmungsmitgliedstaats nicht von vornherein als nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ansehen. Überdies müsse eine solche Kontrolle zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren erforderlich sein. In den vorliegenden Rechtssachen könne man, da nähere Einzelheiten über die in Rede stehenden Kontrollmaßnahmen und ihre Ziele fehlten, nicht zu dem Schluß kommen, daß diese systematische Kontrolle nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien falle. Folglich sei dem Urteil Simmenthai zu entnehmen, daß eine systematische Grenzkontolle der fraglichen Erzeugnisse schon an sich mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei.

b) Jedenfalls meint die Kommission, daß die systematische Kontrolle der Entwicklung des Zustands der Ware während der Beförderung und ihres Erhaltungszustands bei der Ankunft an der Grenze in den Anwendungsbereich der Gemeinschaftsrichtlinien falle.

Dazu führt die Kommission aus, Ziel der genannten Richtlinien sei es gewesen, die gesundheitsbehördliche Kontrolle in den Versandmitgliedstaat zu verlegen, um so die systematischen Schutzmaßnahmen an der Grenze durch ein einheitliches System zu ersetzen, das die zahlreichen Grenzkontrollen überflüssig mache. Um diesen freien Verkehr möglichst umfassend zu gewährleisten und jede Beschränkung des Handels aufzuheben, hätten diese Richtlinien ein sehr weites Anwendungsgebiet; sie stellten nicht nur die einheitlichen hygienischen Bedingungen für die Behandlung von Fleisch in den Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben auf, sondern erfaßten auch die Lagerung und Beförderung. Vor allem aufgrund von Artikel 3 der Richtlinie 64/433 müsse das Frischfleisch nach Anlage I Kapitel XIII (Buchstaben h und f) in hygienisch einwandfreier Weise befördert werden. Auch enthalte die Richtlinie genaue Einzelbestimmungen über die Verpackung des zerlegten Fleisches (Kapitel V) und darüber, wie die verschiedenen Stücke Fleisch zu befördern seien. Schließlich werde die Einhaltung dieser Bedingungen durch eine amtstierärztliche Untersuchung vor dem Versand gewährleistet; die Genußtauglichkeitsbescheinigung bestätige die Einhaltung der genannten Voraussetzungen, da darin der Versand- und Bestimmungsort ausdrücklich genannt und das Beförderungsmittel angegeben seien.

Vergleichbare Bestimmungen gälten auch für frisches Geflügelfleisch.

Betrachte man diese Bestimmungen insgesamt, so sei eine Kontrolle wie die in den vorliegenden Rechtssachen weder erforderlich noch im Sinne von Artikel 36 gerechtfertigt. Die Kommission fügt abschließend hinzu, daß eine Grenzüberschreitung für die Frage des Erhaltungszustands von befördertem Fleisch oder beförderten Fleischerzeugnissen unerheblich sei; nach dem System der Gemeinschaftsrichtlinien sei allein die Genußtauglichkeit des Erzeugnisses bei seiner Ankunft am Bestimmungsort von Bedeutung.

Die Kommission schlägt daher vor, die vom Tribunal de première instance Brüssel gestellten Fragen wie folgt zu beantworten :

Allgemein sind an der Grenze vorgenommene systematische gesundheitsbehördliche Kontrollen der in den Richtlinien 64/432, 64/433, 71/118 und 77/99 genannten Erzeugnisse nicht mehr erforderlich und daher auch nicht im Sinne von Artikel 36 gerechtfertigt.

Insbesondere sind systematische Kontrollen der Entwicklung des Zustands von Frischfleisch und Fleischerzeugnissen während der Beförderung aus dem Versandland sowie ihres Erhaltungszustands in dem Zeitpunkt, in dem diese Erzeugnisse in das Hoheitsgebiet des Bestimmungslandes gelangen, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, da die Richtlinien 64/433, 71/118 und 77/99 und die gemäß diesen Richtlinien im Versandmitgliedstaat vorgenommenen Kontrollen auch für die Bedingungen, unter denen das Fleisch und die Fleischerzeugnisse befördert werden, gelten.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 30. Juni 1983 haben die Klägerinnen der Ausgangsverfahren, vertreten durch die Rechtsanwälte Vandencasteele und Waelbroeck, Brüssel, die belgische Regierung, Beklagte der Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Leurquin, Brüssel, die französische Regierung, vertreten durch den Secrétaire des affaires étrangères Carnelutti als Bevollmächtigten, und die Kommmission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Lamoureux im Beistand von Herrn Hartvig als Bevollmächtigte, mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. September 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunal de premiere instance Brüssel hat mit Urteilen vom 8. Oktober 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Januar 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung dreier Richtlinien über die gesundheitsbehördliche Kontrolle von Schlacht- und Geflügelfleisch (Ratsrichtlinien 64/432 vom 26. 6. 1964, ABl. vom 29. 7. 1964, S. 1977, 64/433 vom 26. 6. 1964, ABl. vom 29. 7. 1964, S. 2012, und 71/118 vom 15. 2. 1971, ABl. L 55, S. 23) und, falls die erste Frage verneint wird, nach der Auslegung der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten dreier belgischer Firmen, die Schlacht- und Geflügelfleisch in Belgien einführen, über die gesundheitsbehördlichen Kontrollen und die damit verbundenen, von diesen Firmen gezahlten Untersuchungsgebühren.

3 Aus den Vorlageurteilen ergibt sich, daß die in Rede stehenden Kontrollen gemäß den einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften durchgeführt worden sind. Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren haben jedoch vorgetragen, diese Kontrollen seien nur die Wiederholung der vom Versandstaat durchgeführten Erstuntersuchung und daher mit den maßgeblichen Richtlinien unvereinbar. Demzufolge haben sie den belgischen Staat auf Rückzahlung der Untersuchungsgebühren verklagt.

4 Vor dem belgischen Gericht wandte sich die Regierung des Königreichs Belgien gegen die Auffassung der Klägerinnen und trug vor, die belgische Kontrolle falle nicht in den Anwendungsbereich der in Rede stehenden Richtlinien, da es sich um eine andere als die im Versandstaat durchgeführte Kontrolle handele. Mit ihr sollten nämlich hauptsächlich die Entwicklung des Zustands des Fleisches oder Geflügels während der Beförderung sowie dessen Erhaltungszustand überprüft werden, und zum anderen solle durch sie festgestellt werden, ob das Fleisch Rückstände von Substanzen mit bakteriostatischer und hormonaler oder antihormonaler Wirkung enthalte.

5 Nach einer Prüfung der auf diese Weise von den belgischen Behörden durchgeführten Kontrolle entschied das nationale Gericht zunächst, daß es sich im vorliegenden Fall insoweit eindeutig um eine systematische Wiederholung der im Versandland durchgeführten Erstuntersuchung und damit um eine mit den Gemeinschaftsbestimmungen nicht zu vereinbarende Kontrolle handele, als sie sich auf die Übereinstimmung der eingeführten Waren mit den belgischen Rechtsvorschriften erstrecke.

6 Im Anschluß an diese Stellungnahme ist nach Ansicht des Gerichts noch zu entscheiden, ob eine sytematische Kontrolle mit den im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu vereinbaren sei, soweit sie sich auf die Entwicklung des Zustands der Ware während der Beförderung aus dem Versandstaat und auf ihren Erhaltungszustand in dem Zeitpunkt, in dem sie in das belgische Hoheitsgebiet gelange, erstrecke. Das Gericht hält es für erforderlich, dem Gerichtshof vor dem Erlaß eines Urteils zwei Vorabentscheidungsfragen vorzulegen.

7 Die Regierung des Königreichs Belgien hat auch vor dem Gerichtshof bestritten, daß die von ihr vorgenommenen gesundheitsbehördlichen Kontrollen nur die Wiederholung der im Versandstaat durchgeführten Erstuntersuchung darstellten, soweit sie Schlacht- und Geflügelfleisch beträfen. Sie hat außerdem erklärt, diese Kontrollen fänden nicht systematisch an der Grenze, sondern bei den Zollstellen oder den zu diesem Zweck vorgesehenen Zollnebenstellen statt.

8 Sie hat folglich die Erheblichkeit der gestellten Fragen bezweifelt und beantragt, die Entscheidung des Gerichtshofes bis zum Erlaß des Urteils der Cour d'appel Brüssel auszusetzen, bei der sie gegen das Vorlageurteil Berufung eingelegt habe.

9 Angesichts dieser Argumentation ist festzustellen, daß Artikel 177 EWG-Vertrag, der auf einer Aufgabenverteilung zwischen dem nationalen Gericht und dem Gerichtshof bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts beruht, dem Gerichtshof weder erlaubt, den Sachverhalt des konkreten Falls zu beurteilen, noch, die Gründe für das Auslegungsersuchen zu kritisieren. Die vom nationalen Gericht gestellten Fragen sind daher ohne Berücksichtigung der Einwände, die die belgische Regierung zur Einlegung der Berufung gegen das Vorlageurteil veranlaßt haben, zu beantworten.

10 Die erste Frage geht dahin, ob eine systematische gesundheitsbehördliche Kontrolle bei der Einfuhr von Fleisch und Geflügel, die sich auf die Entwicklung ihres Zustands während der Beförderung aus dem Versandland sowie auf ihren Erhaltungszustand in dem Zeitpunkt, in dem sie in das belgische Hoheitsgebiet gelangen, erstreckt, in den Anwendungsbereich der im Versandland gemäß den genannten Richtlinien durchgeführten gesundheitsbehördlichen Kontrolle fällt.

11 Zunächst ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in bezug auf Frischfleisch bereits in seinem Urteil vom 15. Dezember 1976 (Rechtssache 35/76, Simmenthai, Slg. 1976, 1871) entschieden hat, daß das unter anderem mit der Richtlinie 64/433 eingeführte harmonisierte System gesundheitspolizeilicher Kontrollen die Beseitigung der Hindemisse für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch durch die Harmonisierung der gesundheitspolizeilichen Maßnahmen bezweckt. Das System, das auf der Gleichwertigkeit der gesundheitspolizeilichen Anforderungen in allen Mitgliedstaaten beruht, will aus dieser Sicht die Kontrolle in das Versandland verlegen und so die systematischen Schutzmaßnahmen an der Grenze durch ein einheitliches System ersetzen, das mehrfache Grenzkontrollen überflüssig macht und dennoch dem Bestimmungsland die Möglichkeit läßt, darüber zu wachen, daß die sich aus diesem vereinheitlichten Kontrollsystem ergebenden Garantien auch wirklich vorliegen.

12 Der Gerichtshof hat noch hinzugefügt, daß unter diesen Umständen systematische gesundheitspolizeiliche Kontrollen an der Grenze bei den unter die Richtlinie 64/433 fallenden Erzeugnissen nicht mehr nötig und deshalb auch nicht mehr im Sinne des Artikels 36 gerechtfertigt sind und daß nur noch gelegentliche Kontrollen zulässig sind, wenn sie sich nicht so sehr häufen, daß sie eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darstellen.

13 Diese Erwägungen sind aus den gleichen Gründen auf die Erzeugnisse auszudehnen, die unter die Richtlinie 71/118 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch fallen.

14 Zudem ist festzustellen, daß sich die beiden genannten Richtlinien nicht darauf beschränken, einheitliche gesundheitliche Bedingungen für die Behandlung von Fleisch und Geflügelfleisch in Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben aufzustellen, sondern auch die Lagerung und Beförderung regeln, um den freien Verkehr mit den genannten Erzeugnissen in vollem Umfang sicherzustellen.

15 Die beiden Richtlinien sehen nämlich in ihrem Artikel 3 (Buchstaben g, h, i der Richtlinie 64/433 und Buchstaben e, f und g der Richtlinie 71/118) vor, daß das Fleisch mit einer Genußtauglichkeitsbescheinigung versehen oder als genußtauglich gekennzeichnet sein muß und nach der Fleischuntersuchung in hygienisch einwandfreier Weise in nach den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien zugelassenen und überwachten Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben oder Kühlhäusern gelagert worden sein sowie in hygienisch einwandfreier Weise befördert werden muß.

16 Der Anhang dieser beiden Richtlinien enthält im einzelnen die Bedingungen, unter denen das Fleisch als genußtauglich zu kennzeichnen ist, den Temperaturgrad, bei dem das Fleisch zu lagern ist, die Verpackungsbedingungen für Geflügel und die Vorschriften, die bei der Beförderung zu beachten sind. Diese darf danach nur in Kühltransportern erfolgen, die während der gesamten Beförderung verplombt bleiben müssen, und der amtliche Tierarzt hat sich vor dem Versand davon zu überzeugen, daß die Transportmittel und die Ladebedingungen den in dem Kapitel über die Beförderung genannten hygienischen Anforderungen entsprechen.

17 Aus all diesen Bestimmungen folgt, daß die im Versandland durchgeführten Kontrollen auch die Beförderungen von Fleisch und Geflügel erfassen und sich somit auch auf den Erhaltungszustand dieser Erzeugnisse während der gesamten Wegstrecke, d. h. vor allem auch beim Überschreiten einer Grenze, erstrecken.

18 Die vorgelegte Frage ist deshalb dahin zu beantworten, daß eine systematische gesundheitsbehördliche Kontrolle bei der Einfuhr von Fleisch und Geflügel, die sich auf die Entwicklung des Zustands dieser Erzeugnisse während der Beförderung aus dem Versandland sowie auf ihren Erhaltungszustand in dem Zeitpunkt, in dem sie in das Hoheitsgebiet des Bestimmungslandes gelangen, erstreckt, in den Anwendungsbereich der im Versandland gemäß den Richtlinien 64/433 und 71/118 durchgeführten gesundheitsbehördlichen Kontrolle fällt.

19 Aufgrund dieser Antwort ist die zweite Frage, die nur für den Fall gestellt worden ist, daß die erste Frage verneint wird, gegenstandslos.

Kosten

20 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in den vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de première instance Brüssel mit Urteilen vom 8. Oktober 1981 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Eine systematische gesundheitsbehördliche Kontrolle bei der Einfuhr von Fleisch und Geflügel, die sich auf die Entwicklung des Zustands dieser Erzeugnisse während der Beförderung aus dem Versandland sowie auf ihren Erhaltungszustand in dem Zeitpunkt, in dem sie in das Hoheitsgebiet des Bestimmungslandes gelangen, erstreckt, fällt in den Anwendungsbereich der im Versandland gemäß den Richtlinien 64/433 und 71/118 durchgeführten gesundheitsbehördlichen Kontrolle.