Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.1983 – C-321/82
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1983:276
Schlußanträge des Generalanwalts Simone Rozès
vom 6. oktober 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Das Finanzgericht Hamburg ersucht Sie um Auslegung der Verordnung Nr. 2789/79 des Rates vom 10. Dezember 1979 zur Eröffnung von Zollpräferenzen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern, die Grundlage der Verordnung Nr. 3067/79 der Kommission vom 20. Dezember 1979 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen ist.
I —
Die Präferenzregelung, die diesen Verordnungen zugrunde liegt und bereits Gegenstand der Rechtssache Weidenmann war, kann folgendermaßen beschrieben werden:
Die von der Gemeinschaft gewährten Zollpräferenzen sind ein Mittel der Handelspolitik zur Förderung der Entwicklungsländer, die es den begünstigten Ländern ermöglicht, Halb- und Fertigwaren in die Gemeinschaft einzuführen. Hierzu setzt der Rat für ein Kalenderjahr die für diese Waren mit Ursprung in den betreffenden Ländern geltenden Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bis zu einem bestimmten, mengenmäßig festgelegten Plafond aus. Als Nachweis für den Ursprung der Waren muß ein von den zuständigen Regierungsstellen des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestelltes Ursprungszeugnis vorgelegt werden. Die eingeführte Menge wird von den Mitgliedstaaten auf die Plafonds angerechnet und das Ergebnis der Kommission mitgeteilt. Wenn die Plafonds erreicht sind, kann die Kommission auf dem Verordnungsweg die Erhebung der Zollsätze bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung in den begünstigten Ländern wiedereinführen.
Die Volkswagenwerk AG, Wolfsburg, meldet am 11. März 1980 beim Zollamt Wolfsburg im Rahmen der ihr nach § 40a Zollgesetz bewilligten Zollbehandlung ohne Abfertigung vier Partien Batterien-Akkumulatoren der Tarifnummer 85.04 des Gemeinsamen Zolltarifs aus Jugoslawien an, die von ihr im Februar 1980 zum Präferenzzollsatz frei angeschrieben worden waren und für die sie Zollfreiheit aufgrund der Verordnung Nr. 2789/79 des Rates beantragte. Die für den Herkunftsnachweis der Akkumulatoren erforderlichen Ursprungszeugnisse legte sie jedoch erst im April 1980 vor.
Zwischenzeitlich hatte die Kommission durch ihre Verordnung Nr. 545/80 vom 3. März 1980 ab dem 8. März 1980 den für elektrische Akkumulatoren mit Ursprung in Jugoslawien geltenden Zollsatz wiedereingeführt.
Durch Änderungsbescheid vom 19. März 1980 wandte das Hauptzollamt auf die Akkumulatoren den Drittlandzollsatz von 9,5 % an und erhob 28914,50 DM Zoll mit der Begründung, daß die Ursprungszeugnisse nicht im Präferenzzeitraum vorgelegt worden seien.
Nach erfolglosem Einspruch gegen diesen Änderungsbescheid erhob die Volkswagenwerk AG Klage zum Finanzgericht Hamburg, mit der sie im wesentlichen vortrug, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des Präferenzzollsatzes in dem — ihrer Meinung nach entscheidenden — Zeitpunkt der Abfertigung zum freien Verkehr, d. h. im Zeitpunkt der Anschreibung der Waren, vorgelegen hätten.
Das Finanzgericht war der Auffassung, daß weder die betreffenden Verordnungen ausdrücklich bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt ein Ursprungszeugnis vorgelegt werden kann, damit auf die Ware noch der Präferenzzollsatz anwendbar ist, noch die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu dieser Frage eine klare Antwort gibt; es hat daher mit Beschluß vom 29. Oktober 1982 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 des Vertrages folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 — insbesondere Artikel 2 und 3 — in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 3067/79 — insbesondere Artikel 7 und 11 — dahin auszulegen, daß die Vorlage des Ursprungszeugnisses nach Wiedereinführung des Zollsatzes nicht mehr zulässig ist?
II —
Um auf diese Frage zu antworten, erinnere ich zunächst daran, daß nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 2789/79 die dort vorgesehene Zollbefreiung ausgeschlossen ist, wenn die Kommission wie im vorliegenden Fall nach Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung die Zollsätze auf dem Verordnungsweg wiederanwendet. Der streitige Fall ist jedoch dadurch gekennzeichnet, daß vor der Wiedereinführung der Zollsätze die Einfuhrformalitäten bis auf die Vorlage des Ursprungszeugnisses erfüllt waren, die erst nach Aufhebung der Präferenzregelung erfolgte.
Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung lautet folgendermaßen:
Eine Ware kann auf einen Plafond oder einen Höchstbetrag nur angerechnet werden, wenn das vorgenannte Ursprungszeugnis vor dem Tag, von dem ab die Wiederanwendung der Zollsätze angeordnet worden ist, vorgelegt wird.
Mit anderen Worten ist eine Anrechnimg nicht mehr möglich, wenn das Ursprungszeugnis erst am Tag der Wiederanwendung der Zollsätze oder danach vorgelegt wird. Wie die Kommission zu bedenken gibt, ist die Möglichkeit, die Waren auf die Plafonds und Höchstbeträge anzurechnen, die logische und rechtmäßige Voraussetzung für die Gewährung der Zollbefreiung. Infolgedessen können die Waren, die wegen der zwischenzeitlichen Wiederanwendung des Zollsatzes nicht mehr angerechnet werden können, auch keine Zollbefreiung nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung mehr erhalten.
Die Schlußfolgerung, daß eine Zollbefreiung nicht mehr gewährt werden kann, wenn das Ursprungszeugnis erst am Tag der Wiederanwendung der Zollsätze oder danach vorgelegt wird, wird auch, wie die Kommission vorträgt, durch die Richtlinie 82/57/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1981 gestützt. Obwohl diese in der fraglichen Zeit noch keine Anwendung fand, hat sie die damals geltende Richtlinie 79/695/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 konkretisiert. Wie sich aus Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dieser Kommissionsrichtlinie eindeutig ergibt, kann, wenn ein ermäßigter Eingangsabgabensatz oder oder eine Abgabenbefreiung für die in den freien Verkehr überführten Waren nur im Rahmen gewisser Plafonds gewährt wird, die Anrechnung innerhalb der vorgesehenen Mengen erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Vorlage der Unterlage vorgenommen werden, von der die Anwendung der Zollpräferenzen abhängt. Soweit es sich um einen Plafond handelt, muß das Ursprungszeugnis also nach dem Wortlaut dieser Vorschrift vor Wiederanwendung des normalen Eingangsabgabensatzes vorgelegt werden.
Demgegenüber dürfte Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 82/57/EWG, auf den sich das vorlegende Gericht bezieht, keine Rolle spielen. Wie ebenfalls die Kommission deutlich gemacht hat, setzt diese Vorschrift voraus, daß der Zeitraum,
für den der ermäßigte Eingangsabgabensatz oder die Abgabenbefreiung festgesetzt worden ist...,
abgelaufen ist, ohne durch eine Wiederanwendung der Zollsätze unterbrochen worden zu sein.
Dieser Standpunkt entspricht dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Weidenmann. Es ging dort um die entsprechenden Präferenzregelungen der Verordnung Nr. 3004/75 des Rates vom 17. November 1975 und der Verordnung Nr. 3214/75 der Kommission vom 3. Dezember 1975; der Gerichtshof hat damals entschieden, daß
das System der Zollpräferenzen, wenn es das Erfordernis eines Ursprungszeugnisses zur Rechtfertigung der Anwendung der Präferenzzollsätze aufstellt, jedoch nicht dahin ausgelegt werden [darf], daß es allzu einschränkende Verwaltungsmaßnahmen bei der praktischen Ausgestaltung der Kontrolle aufgrund des Ursprungs der Ware gestattet.
Der Gerichtshof hat diesem Ziel der Verordnung sowie dem Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3004/75, der dem Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2789/79 entspricht, entnommen, daß das Ursprungszeugnis grundsätzlich auch nach der Zollanmeldung vorgelegt werden kann, sofern — und diese Einschränkung ist im vorliegenden Fall entscheidend — dies vor der Anordnung der Wiedererhebung der Zollsätze auf dem Verwaltungsweg geschieht. Der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt wies die Besonderheit auf, daß die Zollsätze zum damaligen Zeitpunkt von der Kommission noch nicht wiedererhoben worden waren. Der Gerichtshof hat demzufolge festgestellt, daß die nachträgliche Vorlage eines Ursprungszeugnisses die zweckdienliche Anwendung der genannten Verordnung nicht beeinträchtigen kann, wenn die Zölle während des betreffenden Jahres nicht wiedereingeführt worden sind.
Der Tenor des Urteils des Gerichtshofes besagt schließlich, daß die Zollsätze nicht wiedereingeführt worden sind: Der Teilsatz: auch dann ..., wenn das Ursprungszeugnis nach Ablauf des Anwendungszeitraums dieser Verordnung vorgelegt worden ist setzt voraus, wie die Kommission zu Recht vorgetragen hat, daß der Jahreszeitraum für die Anwendung der Zollpräferenzen wie vorgesehen zu Ende gegangen ist und nicht vorzeitig durch die Wiedererhebung der Zollsätze unterbrochen worden ist.
Diesem Urteil läßt sich nicht entnehmen, daß die Vorlage des Ursprungszeugnisses nach Wiedererhebung der Zollsätze ebenfalls zu der Gewährung der Zollbefreiung führen muß.
Der Ausschluß einer Präferenzbehandlung in einem solchen Fall verstößt auch nicht gegen den Grundsatz, daß das berechtigte Vertrauen zu schützen ist. Im vorliegenden Fall kommt ein solcher Schutz nicht in Frage, da in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2789/79 klar festgelegt ist, daß zur Einfuhr das Ursprungszeugnis vor der Wiederanwendung der Zollsätze vorgelegt werden muß.
Der Einführer kann sich auch nicht auf die Artikel 7 und 11 der Durchführungsverordnung Nr. 3067/79 der Kommission berufen. Wie das vorlegende Gericht bemerkt, sehen diese Bestimmungen keine ausdrückliche Ausnahme zu Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2789/79 vor. Sie beziehen sich nur auf die Gültigkeit des Ursprungszeugnisses und können nicht im Widerspruch zu ihrer Ermächtigungsgrundlage ausgelegt werden.
III —
Ich schlage daher vor, die vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Die Verordnung Nr. 2789/79 ist dahin auszulegen, daß eine Zollbefreiung zu versagen ist, wenn das Ursprungszeugnis für in die Gemeinschaft eingeführte Waren erst vorgelegt wird, nachdem die Kommission die Zollpräferenzen aufgehoben hat.