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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.10.1983 – C-321/82
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1983:305
In der Rechtssache 321/82
betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Volkswagenwerk AG, Wolfsburg,
gegen
Hauptzollamt Braunschweig
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung bestimmter Verordnungen des Rates über die Anwendung der von der Gemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,
Generalanwalt: S. Rozès
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Vorlagebeschluß, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Zur Durchführung des Angebots, das die Gemeinschaft im Rahmen des durch die WHK (Welthandelskonferenz) eingeführten Systems der allgemeinen Zollpräferenzen für Entwicklungsländer hinterlegt hat, hat der Rat am 10. Dezember 1979 die Verordnung Nr. 2789/79 zur Eröffnung von Zollpräferenzen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern (ABl. L 328, S. 25) erlassen. In dieser Verordnung ist für das Jahr 1980 die vollständige Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die in einem Anhang aufgeführten Waren innerhalb eines Gemeinschaftsplafonds für jede Warengruppe vorgesehen (Artikel 1). Nach Artikel 2 derselben Verordnung können die Zollsätze bis zum Ende des betreffenden Jahres wiedererhoben werden, sobald die vorgesehenen Plafonds erreicht sind. Die Kommission überwacht in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten den Stand der tatsächlichen Ausschöpfung der Plafonds und führt gegebenenfalls die Erhebung der Zollsätze auf dem Verordnungsweg wieder ein (Artikel 4). Artikel 3 der Verordnung lautet:
(1) Die tatsächlichen Einfuhren der betreffenden Waren werden nach Maßgabe der Gestellung dieser Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr und nach dem Zollwert dieser Waren, für die ein den Vorschriften des vorstehenden Artikels 1 Absatz 2 entsprechendes Ursprungszeugnis vorliegt, auf die für die Gemeinschaft festgesetzten Plafonds und Höchstbeträge angerechnet.
(2) Eine Ware kann auf einen Plafond oder einen Höchstbetrag nur angerechnet werden, wenn das vorgenannte Ursprungszeugnis vor dem Tag, von dem ab die Wiederanwendung der Zollsätze angeordnet worden ist, vorgelegt wird.
(3) Der Stand der tatsächlichen Ausschöpfung der Plafonds und Höchstbeträge wird auf Gemeinschaftsebene anhand der nach den Absätzen 1 und 2 angerechneten Einfuhren festgestellt.
Das in diesem Artikel genannte Ursprungszeugnis muß nach der Verordnung Nr. 3067/79 der Kommission vom 20. Dezember 1979 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen (ABl. L 349, S. 1) den Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaats nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorgelegt werden.
Nach Artikel 7 dieser Verordnung ist das Zeugnis innerhalb einer Frist von zehn Monaten nach Ausstellung durch die zuständige Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes der Zollstelle in der Gemeinschaft vorzulegen, bei der die Waren abgefertigt werden. Jedoch können nach Artikel 11 die Zeugnisse, die nach Ablauf dieser Frist vorgelegt werden, von den zuständigen Zollbehörden angenommen werden, wenn die Frist aus Gründen höherer Gewalt oder wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte; in allen anderen Fällen besteht diese Möglichkeit, wenn den Behörden die Waren vor Ablauf dieser Frist gestellt worden sind.
2. Die Volkswagenwerk AG, Klägerin des Ausgangsverfahrens, nimmt für die von ihr eingeführten Waren die ihr nach § 40a des Zollgesetzes bewilligte Zollbehandlung ohne Abfertigung in Anspruch. Bei dieser Zollbehandlung wird zugelassen, daß die betreffende Ware durch vom Zollbeteiligten selbst vorgenommene Anschreibung in den freien Verkehr übergeführt wird; mit der Anschreibung entsteht die Zollschuld.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens meldete am 11. März 1980 beim Zollamt Wolfsburg die im Februar von ihr angeschriebenen Waren mit Zollanmeldung für Februar 1980 an. Unter diesen Waren befanden sich vier Partien Batterien-Akkumulatoren der Tarifnummer 85.04 aus Jugoslawien, die von ihr am 21., 28. und 29. Februar 1980 zum Präferenzzollsatz frei angeschrieben wurden. Für diese Akkumulatoren beantragte sie Zollfreiheit aufgrund der oben genannten Verordnung Nr. 2789/79. Die für den Herkunftsnachweis der Akkumulatoren erforderlichen Ursprungszeugnisse legte die Klägerin jedoch erst im April 1980 vor.
Der Zollsatz für elektrische Akkumulatoren aus Blei mit Ursprung in Jugoslawien wurde ab 8. März 1980 durch die Verordnung Nr. 545/80 der Kommission vom 3. März 1980 (ABl. L 60, S. 14) wiedereingeführt.
Durch Änderungsbescheid vom 19. März 1980 wandte das Hauptzollamt Braunschweig auf die Akkumulatoren den Drittlandzollsatz von 9,5 % an und erhob 28914,50 DM Zoll mit der Begründung, daß die Ursprungszeugnisse nicht im Präferenzzeitraüm vorgelegt worden seien.
Nachdem ihr Einspruch gegen diesen Änderungsbescheid zurückgewiesen worden war, erhob die Klägerin Klage zum Finanzgericht Hamburg. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, daß es für die Anwendung des Präferenzzollsatzes nicht auf den Zeitpunkt der Vorlage des Ursprungszeugnisses ankomme, sondern auf die Abfertigung der Waren zum freien Verkehr, die im vorliegenden Fall mit der Anschreibung der Waren nach § 40a des Zollgesetzes und somit vor Aufhebung des Präferenzzollsatzes erfolgt sei. Hierzu beruft sie sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1982 (Weidenmann, Rechtssache 231/81, Slg. 1982, 2259), wonach
die Aussetzung der Zollsätze nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 3004/75 des Rates für Waren, die im Jahr 1976 eingeführt, gestellt und zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet worden sind, auch dann angewandt werden kann, wenn das Ursprungszeugnis nach Ablauf des Anwendungszeitraums dieser Verordnung vorgelegt worden ist...
Das im Ausgangsverfahren beklagte Hauptzollamt führt dasselbe Urteil und Artikel 3 der Verordnung Nr. 2789/79 zur Begründung dafür an, daß die Voraussetzungen für die Präferenzgewährung einschließlich der Vorlage des Ursprungszeugnisses nur bis zur Wiedereinführung des Zollsatzes erfüllt werden könnten.
3. In den Gründen des Vorlagebeschlusses weist das Finanzgericht darauf hin, daß der Sachverhalt, der dem Urteil Weidenmann zugrunde gelegen habe, sich vom vorliegenden Streitfall unterscheide. Die streitige Einfuhr habe in der Rechtssache Weidenmann nämlich am 20. Dezember 1976 stattgefunden, also im Anwendungszeitraum der Verordnung Nr. 3004/75 (ABl. L 310, 1975, S. 24) zur Eröffnung von Zollpräferenzen für bestimmte Waren für das Jahr 1976, wohingegen das Ursprungszeugnis erst am 2. Februar 1977 eingereicht worden sei. In jenem Fall seien die Zollsätze jedoch nicht wieder eingeführt worden, da die Zollaussetzung durch die Verordnung Nr. 3022/76 (ABl. L 349, 1976, S. 69) auf das Jahr 1977 ausgedehnt worden sei.
Wenn auch der Urteilstenor in der Rechtssache Weidenmann keinen Vorbehalt hinsichtlich der Wiedereinführung des Zollsatzes enthalte, scheine das Urteil dennoch davon auszugehen, daß die Vorlage des Ursprungszeugnisses nach Ablauf des Referenzzeitraums nur dann zulässig sei, wenn die Zollsätze nicht wiedereingeführt seien. Hierzu stellt das Finanzgericht fest, daß nach den Entscheidungsgründen des Urteils das Zeugnis nach der Zollanmeldung vorgelegt werden könne, sofern dies vor der Anordnung der Wiedererhebung der Zollsätze geschehe (Randnummer 9). Für diese Begründung sei ein entscheidender Umstand gewesen, daß die Zollaussetzung ohne Unterbrechung oder Änderung auf das Jahr 1977 ausgedehnt worden sei (Randnummer 12).Andererseits weist das nationale Gericht darauf hin, daß dem Urteil zufolge aus den Artikeln 7 und 11 der Durchführungsverordnung der Kommission hervorgehe, daß das Ursprungszeugnis während eines Zeitraums von mehreren Monaten nach der Einfuhr wirksam vorgelegt werden könne, so daß bei den Wirtschaftsteilnehmern die berechtigte Annahme hervorgerufen werde, sie könnten jedes Ursprungszeugnis vorlegen, solange es gültig sei (Randnummer 11). In dieser Hinsicht enthalte die Richtlinie 82/57/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1981 zur Festlegung bestimmter Durchführungsvorschriften zu der Richtlinie 79/695/EWG des Rates zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (ABl. L 28, S. 38) in Artikel 7 keinen Hinweis auf eine ausdrückliche Beschränkung der Frist zur Vorlage von Ursprungszeugnissen durch Wiedereinführung des Zollsatzes; sie lasse vielmehr die Vorlage grundsätzlich nach Ablauf des Zeitraums zu, für den die Zölle ausgesetzt worden seien.
In der Erwägung, daß sich weder den einschlägigen Verordnungen noch dem Urteil vom 10. Juni 1982 entnehmen lasse, ob die Vorlage des Ursprungszeugnisses nach Wiedereinführung des Zollsatzes zulässig sei, hat das Finanzgericht mit Beschluß vom 29. Oktober 1982 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 — insbesondere Artikel 2 und 3 — in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 3067/79 — insbesondere Artikel 7 und 11 — dahin auszulegen, daß die Vorlage des Ursprungszeugnisses nach Wiedereinführung des Zollsatzes nicht mehr zulässig ist?
4. Der Vorlagebeschluß ist am 16. Dezember 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die Volkswagenwerk AG, vertreten durch ihre Bevollmächtigten Bergler und Richter, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes Jürgen Grunwald und Xenophon Yataganas als Bevollmächtigte, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.
Mit Beschluß vom 18. Mai 1983 hat der Gerichtshof den Rechtsstreit gemäß Artikel 95 seiner Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Volkswagenwerk AG, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, bekräftigt im wesentlichen den Standpunkt, den sie vor dem Finanzgericht eingenommen hat. Nach ihrer Auffassung ist aufgrund der einschlägigen Verordnungen und des genannten Urteils vom 10. Juni 1982 der einzige für die Präferenzgewährung maßgebliche Zeitpunkt die Überführung der fraglichen Waren in den freien Verkehr, d. h. im vorliegenden Fall, der Zeitpunkt ihrer Anschreibung in dem vereinfachten Verfahren der Zollanmeldung nach § 40a des Zollgesetzes.
Außerdem trägt sie vor, daß die gemeinschaftsrechtliche Präferenzregelung für Entwicklungsländer abgestufte Maßnahmen enthalte, je nachdem ob es sich um sensible, quasisensible oder nichtsensible Waren handele. Da nun in Artikel 2 der Verordnung Nr. 2789/79 vorgesehen sei, daß für die im vorliegenden Fall angesprochenen quasisensiblen Waren die Zollsätze wiedereingeführt werden könnten, sobald die festgesetzten Plafonds erreicht seien, sei dies ein notwendiges, aber auch ausreichendes Regulativ zum Schutze der Gemeinschaft. Wie die Wiedereinführung im konkreten Fall ab dem 8. März 1980 zeige, schränke diese Möglichkeit bereits weitgehend die Wirksamkeit dieses Instruments der Entwicklungshilfe ein. Die Anwendung einer zusätzlichen restriktiven Maßnahme hinsichtlich der Vorlage der Ursprungszeugnisse liefe auf einen unkalkulierbaren Entzug der Vergünstigung hinaus, so daß die quasisensiblen Waren genauso behandelt würden wie die sensiblen. Somit würde das entwicklungspolitische Ziel der Förderung der streitigen Einfuhren ernsthaft für alle quasisensiblen Waren in Frage gestellt.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist der Ansicht, daß die Zollbefreiung aufgrund der Verordnung Nr. 2789/79 ausgeschlossen sei, wenn das Ursprungszeugnis für die eingeführten Waren erst vorgelegt werde, nachdem die Kommission die Zollsätze wieder eingeführt habe.
Hierzu führt sie Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2789/79 an, wonach eine Ware auf einen Plafond nur angerechnet werden könne, wenn das Ursprungszeugnis vor dem Tag, von dem ab die Wiederanwendung der Zollsätze angeordnet worden sei, vorgelegt werde.
Die Anrechenbarkeit von Waren auf die Plafonds sei also die logische und rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Zollbefreiung. Wenn nur Waren, für die ein Ursprungszeugnis vor der Wiederanwendung der Zollsätze vorgelegt worden sei, auf die Plafonds angerechnet werden könnten, so könne nur für diese Waren die Zollbefreiung in Betracht kommen. Diese Auslegung finde ihre Bestätigung in Artikel 7 Absatz 2 der genannten Richtlinie 82/57 vom 17. Dezember 1981, wonach die Anrechnung innerhalb der vorgesehenen Mengen erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Vorlage der Unterlage vorgenommen werde könne, von der die Anwendung des ermäßigten Eingangsabgabensatzes oder die Gewährung der Abgabenbefreiung abhänge, und wonach die Unterlage vor Wiedereinführung des normalen Eingangsabgabensatzes durch Gemeinschaftsmaßnahme vorgelegt werden müsse. Zwar finde diese Richtlinie auf einen Einfuhrvorgang aus dem Jahr 1980 formell keine Anwendung, doch stelle sie gleichwohl eine Konkretisierung der Richtlinie 79/695/EWG vom 24. Juli 1979 (ABl. L 205, S. 19) dar, die zum Zeitpunkt des hier zu behandelnden Einfuhrvorgangs schon gegolten habe.
Wie aus dem genannten Urteil vom 10. Juni 1982 klar hervorgehe, betreffe es die Gültigkeit des Ursprungszeugnisses und gelte für den Fall, daß eine Wiedereinführung der Zollsätze durch die Kommission nicht erfolgt sei. Die Kommission führt hierzu vor allem die Entscheidungsgründe dieses Urteils an und trägt vor, daß selbst der Urteilstenor implizit die Voraussetzung enthalte, daß die Zölle nicht wiedereingeführt worden seien.
Schließlich bestehe kein rechtlicher Vertrauenstatbestand zugunsten der Wirtschaftsteilnehmer, aufgrund dessen sie das Ursprungszeugnis, ohne ihren Anspruch auf Zollbefreiung zu verlieren, selbst nach der Wiederanwendung der Zollsätze vorlegen könnten. Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2789/79 stelle nämlich unzweifelhaft klar, daß das Ursprungszeugnis vor der Wiedereinsetzung der Zollsätze vorzulegen sei. Zum anderen sähen die Artikel 7 und 11 der Durchführungsverordnung der Kommission weder eine ausdrückliche Derogation dieser Vorschrift vor, noch könnten sie im Widerspruch zu ihrer Ermächtigungsgrundlage ausgelegt werden.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 14. Juli 1983 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes Jürgen Grunwald und Xenophon Yataganas, mündliche Erklärungen abgegeben.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. Oktober 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 29. Oktober 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Dezember 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Verordnung Nr. 2789/79 des Rates vom 10. Dezember 1979 zur Eröffnung von Zollpräferenzen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern (ABl. L 328, S. 25) sowie der Verordnung Nr. 3067/79 der Kommission vom 20. Dezember 1979 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen (ABl. L 349, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Volkswagenwerk AG, die einige Partien Batterien-Akkumulatoren aus Jugoslawien eingeführt hatte, und dem Hauptzollamt Braunschweig, das bei der Einfuhr dieser Waren Zoll erhoben hatte, obwohl die Importfirma Zollfreiheit aufgrund der Verordnung Nr. 2789/79 beantragt hatte.
3 Die Verordnung Nr. 2789/79 sieht die vollständige Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren des Anhangs A der Verordnung, unter ihnen die Batterien-Akkumulatoren, mit Ursprung in den in Anhang B aufgeführten Ländern und Gebieten, darunter Jugoslawien, vor. Die Aussetzung gilt für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1980; sie wird jedoch für die Mehrzahl der betroffenen Waren nur innerhalb eines nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung festgelegten Plafonds gewährt. Wenn der festgesetzte Plafond für eine bestimmte Ware erreicht ist, kann die Kommission die Wiederanwendung der Zollsätze anordnen.
4 Um zu bestimmen, wann der Plafond erreicht ist, ist in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2789/79 vorgesehen, daß die tatsächlichen Einfuhren der betreffenden Waren ... nach Maßgabe der Gestellung dieser Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr und nach dem Zollwert dieser Waren, für die ein ... Ursprungszeugnis vorliegt, auf die ... Plafonds ... angerechnet werden. Nach Artikel 3 Absatz 2 kann eine Ware auf einen Plafond ... nur angerechnet werden, wenn das ... Ursprungszeugnis vor dem Tag, von dem ab die Wiederanwendung der Zollsätze angeordnet worden ist, vorgelegt wird.
5 Die Partien Batterien-Akkumulatoren, um die es im Ausgangsrechtsstreit geht, wurden im Februar 1980 nach den deutschen Zollvorschriften bei der Einfuhr angemeldet und in den freien Verkehr überführt. Die dazugehörigen Ursprungszeugnisse wurden jedoch erst im April 1980 vorgelegt. In der Zwischenzeit war der Zollsatz durch die Verordnung Nr. 545/80 der Kommission vom 3. März 1980 (ABl. L 60, S. 14) ab dem 8. März 1980 wiedereingeführt worden.
6 Die Importfirma machte geltend, für die Anwendung der Zollaussetzung sei der Zeitpunkt der Abfertigung zum freien Verkehr als maßgeblich anzusehen; im übrigen seien die Ursprungszeugnisse nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 3067/79 zehn Monate lang gültig. Das nationale Gericht hat daraufhin beschlossen, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist die Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 — insbesondere Artikel 2 und 3 — in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 3067/79 — insbesondere Artikel 7 und 11 — dahin auszulegen, daß die Vorlage des Ursprungszeugnisses nach Wiedereinführung des Zollsatzes nicht mehr zulässig ist?
7 In seinem Urteil vom 10. Juni 1982 (Rechtssache 231/81, Weidenmann, Slg. 1982, 2259) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß die Aussetzung der Zollsätze innerhalb des Systems der Zollpräferenzen für Entwicklungsländer für Waren, die in dem Kalenderjahr, für das die Zollaussetzung gilt, eingeführt, gestellt und zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet worden sind, auch dann angewandt werden kann, wenn das Ursprungszeugnis nach Ablauf des Anwendungszeitraums der Verordnung über die Zollaussetzung vorgelegt worden ist, sofern dieses Zeugnis gültig ist und die Vorlage den Voraussetzungen in der anwendbaren Regelung entspricht.
8 Es ist zu beachten, daß sich das vorgenannte Urteil nur auf den Fall bezieht, daß die Zollsätze nicht wieder eingeführt worden sind und die verspätete Vorlage des Ursprungszeugnisses daher nicht zu einer Überschreitung des für die betreffende Ware festgesetzten Plafonds führen kann, weil die Zollaussetzung verlängert worden ist. Aus diesem Grund wird in dem Urteil festgestellt, daß dann, wenn die Kommission die Zölle während des betreffenden Kalenderjahres nicht wieder eingeführt hat, die nachträgliche Vorlage des Ursprungszeugnisses in den ersten Monaten des folgenden Jahres die zweckdienliche Anwendung der Verordnung über die Zollaussetzung ebensowenig beeinträchtigen kann wie die nachträgliche Vorlage während des Jahres.
9 Nach Auffassung der Kommission muß für das Problem um das es im vorliegenden Rechtsstreit geht, eine andere Lösung gefunden werden. Wenn die Zollsätze zwischen dem Zeitpunkt der Abfertigung zum freien Verkehr und dem der Vorlage des Ursprungszeugnisses wieder eingeführt worden seien, könnten die Waren nicht mehr auf den Plafond angerechnet werden. Für nicht anrechenbare Waren könne auch nicht die Zollbefreiung gewährt werden.
10 Der Gerichtshof teilt die Ansicht der Kommission. Aus den Vorschriften der Verordnung Nr. 2789/79 ergibt sich nämlich, daß die Zollaussetzung nur innerhalb eines Plafonds gewährt wird (Artikel 1 Absatz 3), daß die Anrechnung auf einen solchen Plafond nach Maßgabe der Gestellung mit der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr zusammen mit dem Ursprungszeugnis erfolgt (Artikel 3 Absatz 1) und daß eine solche Anrechnung nur möglich ist, wenn das Ursprungszeugnis vor der Wiederanwendung der Zollsätze vorgelegt worden ist (Artikel 3 Absatz 2). Betrachtet man diese Vorschriften im Zusammenhang, so folgt daraus, daß die Vorlage des Zeugnisses zur Anrechnung auf den Plafond und diese Anrechnung wiederum für die Zollbefreiung notwendig ist.
11 Somit ist die Zollbefreiung nach der Verordnung Nr. 2789/79 ausgeschlossen, wenn das Ursprungszeugnis der in die Gemeinschaft eingeführten Waren nach der Wiedereinführung der auf diese Waren anwendbaren Zollsätze vorgelegt wird.
12 Diese Auslegung wird durch praktische Erwägungen gestützt. Eine wirksame Verwaltung der im Rahmen der Zollfreiheit für die Entwicklungsländer und -gebiete zugelassenen Plafonds würde nämlich außerordentlich erschwert, wenn es möglich wäre, nach Wiedereinführung der Zollsätze für Waren, deren Ursprungszeugnisse verspätet vorgelegt worden sind, noch rückwirkend Zollbefreiung zu gewähren.
13 Die Artikel 7 und 11 der Verordnung Nr. 3067/79, auf die das vorlegende Gericht hinweist, stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Diese Vorschriften beziehen sich nämlich auf die Geltungsdauer der Ursprungszeugnisse nach Ausstellung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes sowie auf bestimmte Fälle, in denen das Zeugnis nach Ablauf dieser Frist wirksam vorgelegt werden kann. Sie betreffen also nicht die Frage, welche Auswirkung die Wiedereinführung der Zollsätze auf die Gewährung der Zollfreiheit hat, wenn das Zeugnis in dem Zeitpunkt, zu dem eine solche Wiedereinführung wirksam geworden ist, noch nicht vorliegt.
14 Nach allem ist auf die Frage des Finanzgerichts Hamburg zu antworten, daß Artikel 3 der Verordnung Nr. 2789/79 dahin gehend auszulegen ist, daß die Aussetzung der Zollsätze nach dieser Verordnung nicht auf Waren angewandt werden kann, die vor der Wiedereinführung der Zollsätze eingeführt, gestellt und zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet worden sind, wenn das Ursprungszeugnis nach dem Zeitpunkt vorgelegt worden ist, zu dem diese Wiedereinführung wirksam geworden ist.
Kosten
15 Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 29. Oktober 1982 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Aussetzung der Zollsätze nach der Verordnung Nr. 2789/79 kann nicht auf Waren angewandt werden, die vor der Wiedereinführung der Zollsätze eingeführt, gestellt und zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet worden sind, wenn das Ursprungszeugnis nach dem Zeitpunkt vorgelegt worden ist, zu dem diese Wiedereinführung wirksam geworden ist.