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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.1983 – C-92/82

Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1983:269

Schlußanträge des Generalanwalts

G. Federico Mancini

vom 6. Oktober 1983

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die Klage vom 18. März 1982, mit der das vorliegende Verfahren eingeleitet worden ist, betrifft eine Reihe von Ansprüchen — auf Aufhebung einer Entscheidung über die Rückforderung der Wiedereinrichtungsbeihilfe und auf Rückerstattung der einbehaltenen Beträge zuzüglich Zinsen —, die Herr Max Gutmann, ehemaliger Bediensteter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, gegen diese geltend macht.

Lassen Sie mich den Sachverhalt zusammenfassen. Herr Gutmann, der seit 1956 Beamter der Gemeinschaft war, wurde am 3. Dezember 1977 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. Da er nach Nizza, seinem Heimatort, überzusiedeln wünschte, bat er am 21. April 1980 die Kommission um Auskunft über den Betrag der Wiedereinrichtungsbeihilfe, über die Frist für die Einreichung des entsprechenden Antrags und über die erforderlichen Unterlagen. Die Beklagte teilte ihm mit, ihm werde die Beihilfe in Höhe von 340720 BFR gezahlt, wenn er nachweise, daß er und seine Familie sich innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt in den Ruhestand (d. h. vor dem 2. Dezember 1980) an einem Ort wiedereingerichtet hätten, der von dem Ort seiner dienstlichen Verwendung mindestens 70 km entfernt sei. Angesichts des nahenden Fristablaufs legte Herr Gutmann am 27. Oktober 1980 eine ärztliche Bescheinigung über den schlechten Gesundheitszustand seiner Frau vor und beantragte die Verlängerung der für die Wiedereinrichtung und den Umzug festgelegten Frist. Eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 1981 wurde ihm aber lediglich für den Umzug gewährt. Die Kommission wies nämlich darauf hin, daß es das Beamtenstatut nicht gestatte, die für die Wiedereinrichtung nach dem Ausscheiden aus dem Dienst festgelegte Frist zu verlängern.

Herr Gutmann ließ diese Entscheidung unangefochten. Mit Schreiben vom 17. November 1980 erklärte er vielmehr, von Luxemburg nach Paris übergesiedelt zu sein, und legte eine Wohnsitzbescheinigung vor, aus der hervorging, daß er seit dem vorangegangenen Oktober in der französischen Hauptstadt wohnte. Hierzu erbat die Kommission am 9. Dezember 1980 weitere Unterlagen (Mietvertrag, Telefon- und Elektrizitätsrechnungen), um festzustellen, ob sich der Beamte und seine Familie trotz des fehlenden Umzugs tatsächlich wiedereingerichtet hatten. Mit demselben Schreiben wurde Herr Gutmann darauf hingewiesen, daß sein Ruhegehalt gemäß Artikel 82 des Statuts ab Dezember 1980 unter Anwendung des für Frankreich festgesetzten Berichtigungskoeffizienten berechnet werde.

Auch hier kam Herr Gutmann der Bitte der Kommission nach. Am 19. Dezember 1980 übermittelte er nämlich eine am 14. Oktober 1980 für August und September desselben Jahres ausgestellte Telefonrechnung sowie Belege über die Bezahlung für in den vorangegangenen Monaten in Anspruch genommene Dienstleistungen. Auf der Grundlage dieser Belege beschloß die Kommission die Gewährung der Beihilfe — diese wurde am 23. März 1981 gezahlt — und die Anwendung des französischen Koeffizienten auf die Ruhegehaltszahlungen. Folglich wurden von der Zahlung für den Februar 1980 etwa 20000 BFR abgezogen; diese stellen den sich aus der Anwendung des luxemburgischen Koeffizienten auf die bereits geleisteten Zahlungen zwischen Dezember 1980 und Februar 1981 ergebenden überschießenden Betrag dar.

Diese Einbehaltung war es nun, die das vorliegende Streitverfahren auslöste. Sie und die künftige Kaufkraftverminderung aufgrund des neuen Koeffizienten veranlaßten Herrn Gutmann, ein weiteres Schreiben an die Kommission zu richten. Dieses Schreiben, das für die Entscheidung des Rechtsstreits von entscheidender Bedeutung ist, verdient eine sorgfältige Prüfung. Der Kläger macht darin vor allem geltend, daß die Ablehnung der von ihm seinerzeit beantragten Fristverlängerung ihn gezwungen [habe], eine Scheinwiedereinrichtung vorzunehmen. Er wies sodann darauf hin, daß sich der in dem Schreiben vom 17. November angegebene Pariser Wohnsitz auf eine Wohnung beziehe, die seinen Töchtern gehöre und in der die Ältere lebe. Er erklärte schließlich, mit seiner Frau und seiner jüngeren Tochter weiterhin in Luxemburg gewohnt zu haben. All dies, um die Aufhebung der Entscheidung, auf seine Ruhegehaltszahlungen den für Frankreich festgesetzten Koeffizienten anzuwenden, die Rückerstattung der einbehaltenen Beträge und die Übersendung seiner Post nach Luxemburg zu verlangen. Es folgte ein dichtgedrängter Briefwechsel, der in einer Beschwerde des Herrn Gutmann vom 21. Mai 1981 gegen die Entscheidung über die Anwendung des französischen Koeffizienten gipfelte. Die Verwaltung lenkte ein und hob am 16. Juni 1981 die vorangegangene Entscheidung vom 5. Februar desselben Jahres auf; sie gab dem Antrag des Bediensteten auf Berechnung der Ruhegehaltszahlungen unter Anwendung des luxemburgischen Koeffizienten sowie auf Übersendung seiner Post in die Hauptstadt des Großherzogtums statt.

Da aber die Zahlung der Wiedereinrichtungsbeihilfe aufgrund unzutreffender Angaben erlangt worden war, verlangte die Verwaltung die Rückerstattung des zuviel gezahlten Betrags und teilte Herrn Gutmann mit, sie werde diesen Betrag gemäß Artikel 85 in Verbindung mit Artikel 46 des Anhangs VIII des Statuts einbehalten. Gegen diesen Teil der Entscheidung legte Herr Gutmann Beschwerde ein; nach ihrer Ablehnung hat er mit Schriftsatz vom 18. März 1982 Klage erhoben. Wenige Tage später verstarb er; das Verfahren ist von seinen Töchtern fortgesetzt worden.

2. Der Rechtsstreit dreht sich um die Entscheidung der Kommission, die Wiedereinrichtungsbeihilfe zurückzufordern, und ist nach den bereits angeführten Vorschriften zu entscheiden, nämlich nach Artikel 85, dem zufolge jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag... zurückzuerstatten [ist], wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, daß er ihn hätte kennen müssen, und nach Artikel 6 Absatz 4 des Anhangs VII, dem zufolge die Wiedereinrichtungsbeihilfe gezahlt wird, wenn nachgewiesen ist, daß der Beamte und seine Familie an einem Ort Wohnung genommen haben, der von dem Ort seiner dienstlichen Verwendung mindestens 70 km entfernt ist, und die spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Ausscheiden... übersiedelt sind.

Von den beiden in der letztgenannten Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen wirft die zweite im vorliegenden Fall keine Schwierigkeiten auf. Wie wir wissen, beantragte der Kläger eine Fristverlängerung für die Übersiedlung, ließ aber die ablehnende Entscheidung unangefochten. Die Einhaltung der Dreijahresfrist ist also nicht streitig.

Was die erste Voraussetzung angeht, so hält die Kommission sie nur dann für erfüllt, wenn der Beamte mit seiner gesamten Familie übersiedelt. Diese Ansicht überzeugt mich nicht und steht — was noch mehr zählt — mit Ihrer jüngeren Rechtsprechung nicht in Einklang. Wie Sie bei der Auslegung von Artikel 6 festgestellt haben, kann der Beamte, der nicht mit der Familie übersiedelt, 50 % der ihm sonst zustehenden Beihilfe beanspruchen (Urteil vom 25. November 1982 in der Rechtssache 79/82, Evens/Rechnungshof, Slg. 1982, 4033). Da die besagte Vorschrift diesen Fall nicht regelt, sind sie zu diesem Ergebnis unter Heranziehung von Artikel 5 Absatz 4 betreffend die Einrichtungsbeihilfe gekommen. Zwischen beiden Leistungen besteht nämlich eine enge Zweckverwandtschaft: Beide sind darauf gerichtet, die Aufwendungen ganz oder teilweise zu decken, die die auf unbestimmte, aber jedenfalls nicht kurze Zeit vorgesehene Eingliederung des Beamten in eine neue Umgebung mit sich bringt (vgl. im Hinblick auf Artikel 5 das Urteil vom 9. November 1978 in der Rechtssache 140/77, Verhaaf/Kommission, Slg. 1978, 2117, Randnummer 18 der Entscheidungsgründe).

Diese Feststellungen machen jedoch die Zahlung der Beihilfe an Herrn Gutmann nicht weniger rechtsgrundlos. Aus seinen Schreiben an die Beklagte ergibt sich nämlich ganz eindeutig die fiktive Natur seiner Wiedereinrichtung in Paris. Er selbst gibt im übrigen zu, daß dies eine Scheinhandlung gewesen sei; die Richtigkeit dieses Eingeständnisses wird durch die von ihm vorgelegten widersprüchlichen Unterlagen bestätigt. Denn während die Wohnsitzbescheinigung davon überzeugen will, daß der Kläger ab Oktober 1980 in Paris wohnte, betrifft die Telefonrechnung Gebühren und Dienstleistungen eines davorliegenden Zeitraums. In Wahrheit hatte Herr Gutmann Luxemburg nie verlassen. Auch dies wird von ihm ausdrücklich zugegeben und außerdem dadurch bestätigt, daß Herr Gutmann keine Erstattung der Reisekosten für die Fahrt vom Großherzogtum nach Paris für sich und seine Familie beantragt hat.

3. Da somit der fehlende Rechtsgrund der Zahlung feststeht, ist zu prüfen, ob das beklagte Organ den Artikel 85 richtig angewendet hat. Wie wir bereits gesehen haben, ändert diese Bestimmung die allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts über die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge zugunsten des gutgläubigen Beamten ab.

Nun verneint die Kommission den guten Glauben von Herrn Gutmann, da dieser unzutreffende Angaben gemacht habe. Herr Gutmann bestreitet dies und rügt, daß die Entscheidung der Kommission in dieser Hinsicht nicht begründet sei. Dieses Vorbringen geht aber fehl. Wie ich bereits darzulegen versucht habe, wimmeln die vom Kläger verfaßten Schreiben und die von ihm vorgelegten Unterlagen von Widersprüchen, da er vergeblich versuchte, das Unvereinbare miteinander zu vereinbaren, nämlich die Beihilfe für die Übersiedlung nach Paris und ein Ruhegehalt, berechnet aufgrund eines Berichtigungskoeffizienten, der einen Luxemburger Wohnsitz voraussetzt.

Lassen Sie mich aber unterstellen, daß dem Kläger der fehlende Rechtsgrund der Zahlung nicht bekannt war. In diesem Fall hätte ihm jedoch dieser Mangel nicht entgehen dürfen, wenn er — wie es dieser Gerichtshof im Urteil vom 11. Juli 1979 in der Rechtssache 252/78 (Broe/Kommission, Slg. 1979, 2393, Randnummer 14 der Entscheidungsgründe) für erforderlich gehalten hat — mit der üblichen Sorgfalt des Beamten verfahren wäre. In der Tat ist nicht vorstellbar, daß ein Beamter der Besoldungsgruppe A 3, der unter anderem über die Rechtsprechung des Gerichtshofes und über seine Lehre in bezug auf den öffentlichen Dienst der Gemeinschaften hervorragend unterrichtet war (vgl. sein Schreiben vom 4. März 1981), die Reichweite der — zudem eindeutigen — Vorschriften des Statuts falsch einschätzen konnte und nicht in der Lage war, die Widersprüchlichkeit seiner Ansprüche zu erkennen.

4. Der Kläger hält auch Artikel 46 des Anhangs VIII des Status in seinem Fall für nicht anwendbar; diese Vorschrift bestimmt: Beträge, die [ein Beamter] den Gemeinschaften zu dem Zeitpunkt schuldet, in dem der Betreffende auf irgendwelche Bezüge nach der Versorgungsordnung Anspruch hat, werden von diesen Bezügen oder den seinen Rechtsnachfolgern zustehenden Bezügen abgezogen. Die Einbehaltung kann über mehrere Monate verteilt werden. Seine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Kommission — so der Kläger — sei zu einem späteren Zeitpunkt (23. März 1981) als dem der Fälligkeit seiner Ruhegehaltsansprüche (1. Dezember 1979) entstanden.

Dieses Vorbringen ist aber nicht stichhaltig. Artikel 46 enthält keine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz der repetido indebiti. Er ist vielmehr darauf gerichtet, diese Verpflichtung im Zusammenhang mit den Ruhegehaltszahlungen durchzusetzen. Die Kommission konnte sich also auf diese Vorschrift berufen und somit — im übrigen im Interesse des Klägers — die Einbehaltung der Beträge, die er ihr schuldete, verteilen.

5. Aufgrund all dieser Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die von Herrn Max Gutmann mit Klageschrift vom 18. März 1982 gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhobene Klage abzuweisen und außerdem die Parteien zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.