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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.10.1983 – C-92/82

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1983:286

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 92/82

Max Gutmann, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, verstorben am 22. März 1982, alleinbeerbt von seinen beiden Töchtern, Anne Gutmann, Studentin, wohnhaft in Paris (75116), 95, rue de la Faisanderie, und Isabelle Gutmann, ohne Beruf, wohnhaft daselbst, die das von ihrem Vater eingeleitete Verfahren aufgenommen haben, Prozeßund Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, Luxembourg, 18A, rue des Glacis,

Klageparteien,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Hendrik van Lier als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Robert Andersen, Brüssel, avenue Montjoie 214, 1180 Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxembourg: Oreste Montako, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagter,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Beklagten, als Wiedereinrichtungsbeihilfe gezahlte Beträge aufgrund von Artikel 85 des Statuts zurückzufordern,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter Mackenzie Stuart und U. Everling,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Herr Gutmann war Berater beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg. Am 3. Dezember 1977 schied er im Alter von 65 Jahren aus dem Dienst aus und erwarb mit Entscheidung vom 10. April 1978 einen Ruhegehaltsanspruch rückwirkend zum 1. Januar desselben Jahres.

Auf Anfrage von Herrn Gutmann wurde diesem mit Schreiben vom 29. April 1980 mitgeteilt, daß er eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe von 340720 BFR — nach Anwendung des Berichtigungskoeffizienten — erhalten könne, sofern er nachweise, daß er und seine Familie an einem Ort Wohnung genommen hätten, der von dem Ort seiner dienstlichen Verwendung mindestens 70 km entfernt sei, und daß die Wiedereinrichtung spätestens drei Jahre nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst erfolge.

Am 27. Oktober 1980 teilte Herr Gutmann der Beklagten mit, er könne wegen des Gesundheitszustands seiner Frau die Fristen für seinen Umzug von Luxemburg und seine Wiedereinrichtung in Frankreich nicht einhalten, und beantragte folglich die Verlängerung der vorgesehenen Fristen.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 1980 wurde ihm eine Verlängerung der Umzugsfrist bis zum 31. Dezember 1981 gewährt. Sein Antrag auf Verlängerung der Wiedereinrichtungsfrist wurde abgelehnt.

Mit Schreiben vom 17. November 1980 beantragte Herr Gutmann die Zahlung der Wiedereinrichtungsbeihilfe mit der Begründung, er habe seinen Wohnsitz in Luxemburg verlassen und sich in Paris wiedereingerichtet. Diesem Antrag war eine von der Stadt Paris ausgestellte Wohnsitzbescheinigung beigefügt; kurze Zeit später folgte ihr eine Telefonrechnung zum Nachweis seiner Wiedereinrichtung in Paris. Herr Gutmann wies jedoch darauf hin, daß der Umzug gemäß dem Schreiben der Kommission vom 30. Oktober 1980, d. h. zu einem späteren Zeitpunkt, stattfinden werde.

Die Wiedereinrichtungsbeihilfe wurde ihm somit am 23. März 1981 ausgezahlt. Außerdem wurde ab Februar 1981 der auf das Ruhegehalt angewendete luxemburgische Berichtigungskoeffizient rückwirkend für Dezember 1980 und Januar 1981 durch den für Frankreich festgesetzten Koeffizienten ersetzt.

Nach dieser Änderung des Berichtigungskoeffizienten richtete Herr Gutmann am 4. März 1981 ein Schreiben an die Beklagte, mit dem er sich gegen diese letztere, ihm ungünstige Maßnahme wandte. Dieses Schreiben führte unter anderem folgendes aus:

Mit Ihrem Schreiben vom 30. November 1980 (Nr. 6755) haben Sie mir eine Verlängerung der Umzugsfrist gewährt.

Demgegenüber haben Sie entschieden, keine Verlängerung für die Zahlung der Wiedereinrichtungsbeihilfe zu gewähren.

Gleichwohl konnten Sie aufgrund der von mir am 27. Oktober 1980 übersandten ärztlichen Bescheinigung nicht übersehen, daß wegen schwerer Erkrankung meiner Frau weder der Umzug noch die Wiedereinrichtung innerhalb der vorgesehenen Fristen durchführbar waren; Sie haben mich also gezwungen, eine Scheinwiedereinrichtung vorzunehmen, die Ihnen nicht verborgen bleiben konnte.

Folglich beantragte er, die Mitteilung vom 5. Januar 1981 über die Änderung seiner Ruhegehaltsansprüche aufzuheben und ihm seine Post an seine Adresse in Luxemburg zu schicken. Herr Gutmann bestätigte den Inhalt dieses Schreibens durch ein weiteres Schreiben vom 13. März 1981.

Mit Schreiben vom 31. März 1981 entgegnete die Beklagte, sie müsse die Anwendung des für Frankreich festgesetzten Berichtigungskoeffizienten aufrechterhalten und könne außerdem die Wiedereinrichtungsfrist nicht verlängern.

Am 21. März 1981 legte Herr Gutmann bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts ein und beantragte die Aufhebung der Entscheidungen der Beklagten, den für Frankreich festgesetzten Berichtigungskoeffizienten rückwirkend auf sein Ruhegehalt anzuwenden und seine Post an seine Pariser Adresse zu schicken.

Mit Schreiben vom 16. Juni 1981 erklärte sich die Beklagte bereit, diesen Anträgen stattzugeben, wies jedoch darauf hin, daß sie sich gezwungen sehe, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gemäß Artikel 85 des Statuts und Artikel 46 seines Anhangs VIII die ohne rechtlichen Grund als Wiedereinrichtungsbeihilfe erhaltenen Beträge in Höhe von 340720 BFR zurückzufordern, da diese Zahlung, die aufgrund unzutreffender Angaben erlangt worden sei, der Wirklichkeit in keiner Weise entsprochen habe und für ihren Empfänger eine ungerechtfertigte Bereicherung darstelle. Abschließend teilte die Beklagte mit, daß die Rückforderung der Beträge durch Einbehaltung von seinem monatlichen Ruhegehalt innerhalb von vier Monaten bis zum Betrag von 340720 BFR erfolgen werde.

Am 6. September 1981 legte Herr Gutmann eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen diese letztere Entscheidung ein. Diese Beschwerde wurde von der Anstellungsbehörde mit einem Schreiben vom 24. Februar 1982 als unbegründet abgelehnt.

Herr Gutmann hat die vorliegende Klage mit Klageschrift, die am 18. März 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, erhoben. Nach seinem Tod ist das Verfahren von seinen beiden Töchtern fortgeführt worden. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Anträge der Parteien

Die Klageparteien beantragen,

1. ihre Klage für zulässig zu erklären,

2. sie für begründet zu erklären und dementsprechend

3. festzustellen, daß die Entscheidung der Kommission, 340720 BFR von den Ruhegehaltsansprüchen des Herrn Gutmann einzubehalten, rechtswidrig ist,

4. die Kommission zu verurteilen, ihnen die rechtswidrig einbehaltenen Beträge innerhalb von acht Tagen nach Urteilsverkündung zurückzuerstatten,

5. festzustellen, daß die Kommission zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 12 % auf die einbehaltenen Beträge jeweils ab dem Zeitpunkt der Einbehaltung verpflichtet ist,

6. soweit erforderlich, die stillschweigende und die ausdrückliche Ablehnung der Beschwerde aufzuheben,

7. jedenfalls der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

über die Kosten nach den geltenden Bestimmungen zu entscheiden.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Klageparteien machen in ihrer Klage geltend, daß sich die angefochtene Entscheidung auf Artikel 85 des Statuts stütze und daß somit zu prüfen sei, ob Herr Gutmann den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, daß er ihn hätte kennen müssen (Artikel 85 des Statuts). Sie meinen, die Beklagte habe nicht dargelegt, worin Herr Gutmann unzutreffende Angaben gemacht habe, wann und wo sie gemacht worden seien und wie er hätte wissen müssen, daß die Zahlung, deren Rückerstattung heute gefordert werde, ohne rechtlichen Grund erfolgt sei. Herr Gutmann habe die Dienststellen in Brüssel hinreichend darüber unterrichtet, daß er sich nicht auf einmal mit seiner ganzen Familie in Paris habe wiedereinrichten können. Im übrigen sei aus diesem Grund die Umzugsfrist von der Verwaltung verlängert worden; diese habe also gewußt, daß Herr Gutmann und seine ältere Tochter sich am Ort der Wiedereinrichtung niedergelassen hätten. Herr Gutmann habe zu keinem Zeitpunkt diese Tatsache der Wiedereinrichtung bestritten.

Die Klageparteien verweisen auf das Urteil in der Rechtssache 140/77 (Verhaafl Kommission, Slg. 1978, 2117), in dem ausgeführt sei, daß der bestimmte und typische Zweck einer Einrichtungsbeihilfe... es [ist], den Beamten in die Lage zu versetzen, die über die Umzugskosten hinaus gehenden Aufwendungen zu erbringen, welche seine auf unbestimmte, aber doch nicht ganz unerhebliche Dauer vorgesehene Eingliederung in eine neue Umgebung notwendigerweise mit sich bringt. Gleiches habe für die Wiedereinrichtung zu gelten.

Die Entscheidung der Beklagten sei unzureichend begründet, was dem Fehlen einer Begründung gleichkomme (Verletzung von Artikel 25 des Statuts).

Das Urteil in der Rechtssache 36/72 (Meganck, Slg. 1973, 527) könne im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden; in diesem Verfahren sei Herrn Meganck vorgeworfen worden, daß er sich durch sein eigenes Verhalten in eine rechtswidrige Lage versetzt habe, die es ihm nicht gestatte, sich auf seinen guten Glauben zu berufen. Die Erklärungen von Herrn Meganck hätten aber im Gegensatz zu denen von Herrn Gutmann nicht alle im Einklang mit den Pflichten gestanden, die dem Beamten aufgrund des Statuts oblägen.

Die Beklagte wendet sich nicht gegen die Zulässigkeit der Klage. Zur Begründetheit verweist sie aber auf die Schlußanträge des Generalanwalts Mayras vom 11. April 1973 in der Rechtssache 71/72 (Kühl, Slg. 1973, 720), aus denen sich unter anderem ergebe, daß sie zuviel gezahlte Beträge zurückfordern könne, außer wenn der Mangel des rechtlichen Grundes dem Beamten unbekannt geblieben ist und von ihm normalerweise auch nicht erkannt werden konnte, weil er keineswegs offenkundig war.

Nach ihrer Auffassung hat ganz eindeutig eine rechtsgrundlose Zahlung der Wiedereinrichtungshilfe vorgelegen. Artikel 6 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts mache nämlich die Zahlung der Wiedereinrichtungsbeihilfe von der tatsächlichen Wiedereinrichtung durch den Beamten und seine Familie und somit davon abhängig, daß diese ihre familiäre Hauptwohmmg an einem Ort, der von dem Ort der dienstlichen Verwendung des Beamten mindestens 70 km entfernt sei, nähmen, und zwar spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Dienst.

Im vorliegenden Fall sei aber keine Wiedereinrichtung erfolgt.

Es müsse weiterhin untersucht werden, ob Herr Gutmann den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung tatsächlich gekannt (Artikel 85 des Statuts) oder ob er selbst durch sein eigenes Verhalten den Irrtum der Verwaltung hervorgerufen habe (Urteil in der vorgenannten Rechtssache Meganck). Im vorliegenden Fall sei letzteres zu bejahen. Herr Gutmann habe nämlich mit Schreiben vom 17. November 1980 erklärt, seinen Wohnsitz in Luxemburg verlassen und sich in Paris wiedereingerichtet zu haben; mit Schreiben vom 4. März 1981 habe er aber eine Scheinwiedereinrichtung eingestanden und erklärt, daß der genannte Wohnsitz in Paris die Wohnung bezeichne, in der seine ältere Tochter wegen ihres Studiums lebe, während seine Frau, seine jüngere Tochter und er selbst weiterhin in Luxemburg gewohnt hätten. Im übrigen sei ganz eindeutig, daß Herr Gutmann nicht, ohne die Scheinhandlung offenzulegen, die Wiedereinrichtungsbeihilfe habe beanspruchen und zugleich verlangen können, daß für die Berechnung seines Ruhegehalts weiterhin der für Luxemburg festgesetzte Berichtigungskoeffizient anzuwenden sei.

Hilfsweise trägt die Beklagte vor, daß, selbst wenn man unterstelle, daß der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung tatsächlich nicht gekannt habe, dieser Mangel im vorliegenden Fall so offensichtlich gewesen sei, daß ein Beamter, der die übliche Sorgfalt beachte, ihn vernünftigerweise nicht habe übersehen können (Urteil vom 11. Juli 1979 in der Rechtssache 252/78, A. Broe/Kommission, Slg. 1979, 2393).

Schließlich könnten in den Fällen, in denen der Beamte nach seiner Versetzung in den Ruhestand von der Kommission Beträge ohne rechtlichen Grund erhalten habe, die sie von ihm zurückverlangen könne, diese Beträge jederzeit von den ausstehenden Ruhegehaltszahlungen abgezogen werden.

In ihrer Erwiderung verweisen die Klageparteien darauf, daß Herr Gutmann niemals gesagt habe, daß der Umzug stattgefunden hat, sondern daß er im Gegenteil stets eindeutig darauf hingewiesen habe, daß der Umzug noch nicht stattgefunden habe. Herr Gutmann habe somit zu keinem Zeitpunkt eine falsche Angabe gemacht, die einen wie auch immer gearteten Irrtum habe hervorrufen können; er habe deutlich dargelegt, daß er aufgrund familiärer Umstände den Wohnsitz seiner Familie nicht nach Paris oder an einen anderen Ort verlegen könne. Angesichts der von ihm beantragten und ihm gewährten Verlängerung der Umzugsfrist habe die Beklagte nicht übersehen können, daß Herr Gutmann weiterhin in Luxemburg gewohnt habe.

Mit der Verwendung des Begriffs Scheinhandlung habe Herr Gutmann ausschließlich zu verstehen geben wollen, daß er und seine ältere Tochter sich in Frankreich eingerichtet hätten. Dieser Begriff bedeute also augenblickliche Unmöglichkeit, sich mit der ganzen Familie in Paris wiedereinzurichten, wie es Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 des Anhangs VII des Statuts verlange. Für einen Anschein ohne Realität richte man sich aber nicht in Paris ein, noch bestelle man einen Telephon- und Stromanschluß.

Die von der Beklagten angeführte Rechtssache Kuhl habe einen völlig anders gelagerten Fall betroffen, in dem die Klägerin nur schwer habe glauben machen können, daß sie den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung nicht habe kennen müssen.

Herr Gutmann habe sich lediglich ein wenig über bestimmte Vorschriften des Statuts und seiner Anhänge geirrt und geglaubt, den Koeffizienten für Luxemburg, also den Ort, an dem er die höchsten Ausgaben gehabt habe, beanspruchen zu können, während die Wiedereinrichtungsbeihilfe für Paris und der beantragte Berichtigungskoeffizient für Luxemburg eher miteinander unvereinbar seien; diese Frage sei aber noch zu entscheiden.

Die Beklagte versuche den bösen Glauben von Herrn Gutmann hinsichtlich der Berichtigungskoeffizienten zu beweisen, obgleich niemand die Wiedereinrichtungsbeihilfe in Frage stellen würde, um einige zusätzliche Franken über den Berichtigungskoeffizienten zu erhalten.

Die Beklagte erinnert in ihrer Gegenerwiderung daran, daß Herr Gutmann gegen die abgelehnte Verlängerung der Wiedereinrichtungsfrist keine Beschwerde eingelegt, sondern im Gegenteil erklärt habe, er habe sich in Paris wiedereingerichtet. Am 4. März 1981 habe er jedoch eingestanden, daß die Wiedereinrichtung nicht durchführbar sei und daß er weiterhin in Luxemburg wohnt.

Aus dem vorgenannten Urteil in der Rechtssache Verhaaf ergebe sich aber, daß die Einrichtungs- oder Wiedereinrichtungsbeihilfe die Aufwendungen... [decken soll], welche... die Eingliederung in eine neue Umgebung notwendigerweise mit sich bringt. So sei die Wiedereinrichtung mit dem Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes verbunden. Es sei eine effektive und tatsächliche Verbindung von einer gewissen Kontinuität zwischen dem Betroffenen und seiner Familie einerseits und dem als Wohnsitz der Familie angegebenen Ort andererseits erforderlich.

Zwar bestehe eine gewisse Beziehung zwischen der Wiedereinrichtungsbeihilfe und der Erstattung der Umzugskosten in dem Sinne, daß die Wiedereinrichtung im allgemeinen mit einem Umzug verbunden sei, doch fielen die beiden nicht notwendigerweise zusammen. Der Umzug könne der Wiedereinrichtung vorausgehen, ebenso könne er ihr nachfolgen. In einigen Fällen finde auch gar kein Umzug statt. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Beamte in seinem Herkunftsland eine eingerichtete Wohnung behalten habe und an seinem Dienstort möbliert wohne.

Auch wenn es also Herrn Gutmann unmöglich gewesen sei, die Fristen für seinen Umzug einzuhalten (aus diesem Grund sei ihm eine Fristverlängerung gewährt worden), so habe ihn doch überhaupt nichts gezwungen, eine Scheinwiedereinrichtung vorzunehmen.

Der Begriff Scheinhandlung habe darüber hinaus eine genau festgelegte Bedeutung, und es könne nicht angenommen werden, daß Herr Gutmann, dessen Muttersprache das Französische gewesen sei, diesen Begriff irrtümlich verwendet habe.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Klageparteien, vertreten durch Rechtsanwalt Biel, Luxemburg, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Hendrik van Lier, unterstützt durch Rechtsanwalt Robert Andersen, Brüssel, haben in der Sitzung vom 22. September 1983 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. Oktober 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Max Gutmann, ehemaliger Berater beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg, hat mit Klageschrift, die am 18. März 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 16. Juni 1981, mit der die Einziehung als Wiedereinrichtungsbeihilfe gezahlter Beträge aufgrund von Artikel 85 des Beamtenstatuts (im folgenden: das Statut) angeordnet wurde.

2 Herr Gutmann verstarb am 22. März 1982; das Verfahren ist von seinen beiden Töchtern aufgenommen worden.

3 Nach seiner Versetzung in den Ruhestand erhielt Herr Gutmann auf seinen Antrag eine Beihilfe in Höhe von 340720 BFR gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts mit der Begründung, daß er seinen Wohnsitz in Luxemburg verlassen und sich in Paris wiedereingerichtet habe. Der auf das Ruhegehalt angewendete Berichtigungskoeffizient für Luxemburg wurde gleichzeitig durch den für Frankreich festgesetzten Koeffizienten ersetzt.

4 Mit Schreiben vom 4. März 1981 an die Kommission wandte sich Herr Gutmann gegen diese Änderung des Berichtigungskoeffizienten. Er warf der Kommission vor, ihn gezwungen [zu haben], eine Scheinwiedereinrichtung vorzunehmen. Sie hatte es nämlich abgelehnt, seinem Antrag auf Verlängerung der Frist für die Wiedereinrichtung stattzugeben, hatte ihm aber gleichzeitig eine Verlängerung der Umzugsfrist gewährt. Herr Gutmann erklärte, daß in Wirklichkeit aus familiären Gründen weder der Umzug noch die Wiedereinrichtung durchführbar waren und daß er weiterhin mit seiner Frau und einer seiner beiden Töchter in Luxemburg wohne.

5 Mit Schreiben vom 31. März 1981 entgegnete die Kommission, sie müsse die Anwendung des für Frankreich festgesetzten Berichtigungskoeffizienten aufrechterhalten.

6 Nach einer von Herrn Gutmann gemäß Artikel 90 des Statuts eingelegten Beschwerde beschloß die Kommission schließlich am 16. Juni 1981, den für Luxemburg geltenden Berichtigungskoeffizienten anzuwenden. Jedoch sah sie sich gleichzeitig gezwungen, gemäß Artikel 85 des Statuts und Artikel 46 seines Anhangs VIII die ohne rechtlichen Grund als Wiedereinrichtungsbeihilfe erhaltenen Beträge zurückzufordern, da diese Zahlung, die aufgrund unzutreffender Angaben erlangt worden sei, der Wirklichkeit in keiner Weise entsprochen habe und für ihren Empfänger eine ungerechtfertigte Bereicherung darstelle.

7 Gegen diese letztere Entscheidung hat Herr Gutmann die vorliegende Anfechtungsklage erhoben.

8 Gemäß Artikel 85 des Statuts ist jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag... zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, daß er ihn hätte kennen müssen.

9 Herr Gutmann trägt in seiner Klage vor, die Kommission habe weder dargelegt, worin er unzutreffende Angaben gemacht habe, noch, wie er hätte wissen müssen, daß die Zahlung der Wiedereinrichtungsbeihilfe ohne rechtlichen Grund erfolgt sei. Er habe nämlich die Kommission hinreichend darüber unterrichtet, daß er sich nicht auf einmal mit seiner ganzen Familie in Paris habe wiedereinrichten können.

10 Dazu ist zu bemerken, daß gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts die Wiedereinrichtungsbeihilfe [gezahlt wird], wenn nachgewiesen ist, daß der Beamte und seine Familie... Wohnung genommen haben. Herr Gutmann hat aber mehrfach und insbesondere auch in seinem Schreiben vom 4. März 1981 eingeräumt, daß er niemals in Paris Wohnung genommen habe und daß der angebliche Wohnsitz in Paris die Wohnung sei, in der seine ältere Tochter wegen ihres Studiums lebe, während seine Frau, seine jüngere Tochter und er selbst nach wie vor in Luxemburg wohnten.

11 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß Herr Gutmann den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung der Wiedereinrichtungsbeihilfe im Sinne von Artikel 85 des Statuts kannte oder hätte kennen müssen und daß die Entscheidung der Kommission, in ihrem Kontext betrachtet, hinreichend begründet war.

12 Die Klage ist daher als unbegründet abzuweisen.

Kosten

13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

14 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten