Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.10.1983 – C-18/83
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1983:292
Schlussanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
vom 20. Oktober 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die Klage vom 7. Februar 1983, mit der das vorliegende Verfahren anhängig gemacht worden ist, gliedert sich in eine Reihe von Ansprüchen — auf Aufhebung zweier Entscheidungen, von denen die eine die Aufhebung einer Stellenausschreibung und die andere die Übertragung einer Planstelle betrifft —, die Herr Domenico Morina, Beamter des Europäischen Parlaments, gegen das Parlament erhebt.
Mit Stellenausschreibung Nr. 3285 vom 3. November 1981 schrieb das Parlament eine freie Planstelle für einen Hauptverwaltungsrat, Laufbahngruppe A 5/A 4, bei der Generaldirektion Wissenschaft und Dokumentation (GD V) aus. Der Kläger, Verwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 6 bei derselben Verwaltungseinheit und seit Januar 1979 beförderungsfähig, reichte seine Bewerbung ein. Im Laufe des Verfahrens beschloß der Generalsekretär des Parlaments jedoch mit Note vom 6. Mai 1982, die freie Planstelle auf die Abteilung Kasse, Zahlungsverkehr und Buchhaltung (GD IV) zu übertragen. Infolgedessen nahm die Verwaltung die Stellenausschreibung Nr. 3285 zurück und teilte dies dem Kläger mit. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Beschwerde ein und verlangte, die Gründe für die Aufhebung zu erfahren. Mit Schreiben vom 3. November 1982 lehnte der Präsident des Parlaments die Beschwerde ab und erklärte, die Übertragung der Planstelle, die auf dienstliche Erfordernisse, die absolut nichts mit dem Kläger zu tun hätten, zurückzuführen sei, habe die Fortsetzung des Einstellungsverfahrens unmöglich gemacht.
2. Das beklagte Organ wendet zunächst die Unzulässigkeit der Klage unter zwei Gesichtspunkten ein: fehlende beschwerende Maßnahme und unterschiedlicher Gegenstand der Klage und der Verwaltungsbeschwerde. Es führt aus, die Klage von Herrn Morina sei unzulässig, weil die Übertragung der Planstelle eine organisatorische Maßnahme darstelle, die keinen Einfluß auf die berufliche Situation des Klägers habe; ferner werde der Antrag auf Aufhebung dieser Maßnahme erst in der Klageschrift gestellt. Hierauf erwidert der Kläger, er befinde sich auf jeden Fall in einer rechtlich geschützten Position, die ihn zur Erhebung der Klage berechtige.
Diese Erwiderung erscheint mir zutreffend. Durch die Einreichung seiner Bewerbung um die freie Planstelle hat der Kläger nämlich einen Anspruch darauf erworben, daß die Stellenbesetzung unter Beachtung der Vorschriften des Statuts erfolgt, insbesondere darauf, daß die Verwaltung ihr Ermessen nicht mißbraucht. Sie haben aber in einem ähnlichen Fall ausgeführt: Diese Rügen [genauer: Verletzung des Statuts und Ermessensmißbrauch] sind bei der Prüfung der Begründetheit zu untersuchen. Die Unzulässigkeitseinrede ... ist daher zurückzuweisen (Urteil vom 24. 6. 1969 in der Rechtssache 26/68, Fux/Kommission, Slg. S. 145, Randnummern 6/7 der Entscheidungsgründe). Daher geht die erste Einrede des Parlaments fehl. Was die andere Einrede betrifft, so bin ich der Meinung, daß die Beschwerde und die Klage den gleichen Gegenstand haben. Die Entscheidung über die Übertragung der Planstelle bringt logischerweise die Entscheidung, das Auswahlverfahren aufzuheben, mit sich und hat diese Entscheidung in der Tat bestimmt. Der Antrag auf Aufhebung der letzteren Entscheidung, den der Kläger mit der Klage gestellt hat, schließt also den Antrag auf Aufhebung der ersten Entscheidung ein.
3. Ich komme damit zur Begründetheit. Gegen die Übertragung der Planstelle macht der Kläger verschiedene Angriffsmittel geltend: Verletzung des Statuts, Verletzung von Grundprinzipien des öffentlichen Dienstes (Vertrauensschutz, ordnungsgemäße Verwaltung) und Ermessensmißbrauch.
Zum ersten Angriffsmittel: Nach Ansicht des Klägers ist die Übertragung einer Planstelle für die Verwaltung ausgeschlossen, wenn das Stellenbesetzungsverfahren begonnen hat; auf jeden Fall sei die Entscheidung, die Stellenausschreibung zurückzunehmen, nicht begründet worden. Beide Rügen sind unbegründet. Es gibt keine Vorschrift des Statuts, nach der die Verwaltung verpflichtet wäre, ein eingeleitetes Einstellungsverfahren zu beenden (vgl. das zitierte Urteil in der Rechtssache Fux/Kommission). Die Aufhebung einer Stellenausschreibung ist außerdem eine allgemeine Maßnahme, die im Ermessen der Verwaltung liegt und die nicht beschweren kann. Das beklagte Organ war deshalb nicht verpflichtet, sie zu begründen (Urteil vom 31. 3. 1965 in den verbundenen Rechtssachen 12 und 29/64, Ley/Kommission, Slg. S. 147).
Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes scheint mir nicht verletzt zu sein. Der Kläger vertritt die Ansicht, aufgrund der Tatsache, daß er sich auf eine Stellenausschreibung beworben habe, besitze er eine Quasigewißheit bzw. ein konkretisiertes subjektives Recht hinsichtlich der Beförderung. Seine Ansicht ist jedoch unbegründet. Eine umfangreiche Rechtsprechung sagt uns nämlich, daß das System des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften keinen wirklichen Anspruch auf Beförderung von einem Amt in ein anderes vorsieht.
Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ist ebenfalls nicht verletzt, weil für das Organ keine Verpflichtung bestand, die eigenen dienstlichen Erfordernisse dem zukünftigen, etwaigen Interesse des Klägers an einer Besetzung der Stelle zu opfern; der Vorwurf des Ermessensmißbrauchs hält keiner Nachprüfung stand. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, daß die streitige Entscheidung nicht wirklich auf dem dienstlichen Interesse beruhte und die Absicht, einen anderen Beamten zu begünstigen, verbergen sollte. Im übrigen haben, glaube ich, die in der mündlichen Verhandlung von dem beklagten Organ abgegebenen Erklärungen jeglichen Zweifel oder jegliche Besorgnis, die man in dieser Beziehung haben konnte, beseitigt. Man kann dem Parlament höchstens vorwerfen, daß es für diese Klarstellungen nicht früher gesorgt hat.
4. Aus all diesen Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die von Domenico Morena mit Klageschrift vom 7. Februar 1983 gegen das Europäische Parlament erhobene Klage abzuweisen. Außerdem bin ich der Ansicht, daß jede Partei ihre eigenen Kosten tragen sollte.