Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.12.1983 – C-18/83

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1983:362

In der Rechtssache 18/83

Domenico Morina, Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Mamer, 32, rue de Kehlen, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch den Leiter der Abteilung für verwaltungsrechtliche Fragen Manfred Peter, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Aufhebung eines Verfahrens zur Besetzung der Stelle eines Hauptverwaltungsrats (Stellenausschreibung Nr. 3285)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und C. Kakouris,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Mit Stellenausschreibung Nr. 3285 vom 3. November 1981 eröffnete das Europäische Parlament, der Beklagte in diesem Verfahren, das Besetzungsverfahren für die Stelle eines Hauptverwaltungsrats (Laufbahn A 5/4) in seiner Generaldirektion Wissenschaft und Dokumentation (Planstelle Nr. 1305). In dieser Ausschreibung war bestimmt, daß das Stellenbesetzungsverfahren zunächst im Wege der Versetzung oder Beförderung durchzuführen sei.

Der Kläger, Domenico Morina, Verwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 6 in der genannten Generaldirektion (GD V) und beförderungsfähig im Sinne von Artikel 45 des Statuts seit dem 1. Januar 1979, bewarb sich um die freie Stelle.

Mit Schreiben vom 6. Mai 1982 an den Generaldirektor für Verwaltung, Personal und Finanzen verlangte der Generalsekretär des Parlaments die sofortige Übertragung der A 5/4-Planstelle Nr. 1305 von der Abteilung für Rechts- und Haushaltsfragen (GDV) auf die Abteilung Kasse, Zahlungsverkehr und Buchhaltung (GD IV); diese Übertragung machte die weitere Durchführung des streitigen Stellenbesetzungsverfahrens unmöglich.

Der Kläger wurde von der Aufhebung des Verfahrens durch eine Mitteilung der Verwaltung informiert, der der Vermerk Verfahren durch die Anstellungsbehörde aufgehoben hinzugefügt war.

Mit Schreiben vom 28. Juli 1982, das am 29. Juli 1982 einging, legte der Kläger eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen die Entscheidung über die Aufhebung des Stellenbesetzungsverfahrens ein. Er machte geltend, er sei persönlich Adressat dieser Entscheidung, da er an dem Besetzungsverfahren ein persönliches und individuelles Interesse habe. In der Beschwerde heißt es ferner: Das Fehlen jeglicher Begründung könnte mich dazu zwingen, mich an den Gerichtshof zu wenden, um die Aufhebung einer Entscheidung zu erlangen, die mich offensichtlich beschwert.

Mit Schreiben vom 3. November 1982, das dem Kläger am 10. November 1982 zuging, antwortete der Präsident des Europäischen Parlaments, daß dieses Verfahren wegen der Übertragung der A 5/4-Planstelle Nr. 1305 auf die Generaldirektion IV unterbrochen wurde, da diese Übertragung die Fortsetzung des Einstellungsverfahrens aufgrund der genannten Stellenausschreibung unmöglich gemacht hat ... die getroffenen Entscheidungen [entsprechen] zwingenden dienstlichen Erwägungen und [stehen] in keinem subjektiven Zusammenhang mit ihrer Bewerbung.

2. Die vorliegende Klage ist mit Klageschrift, die am 7. Februar 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, erhoben worden.

Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig zu erklären,

sie für begründet zu erklären,

festzustellen, daß die Entscheidung über die Übertragung der freien Planstelle auf eine andere Generaldirektion während des Stellenbesetzungsverfahrens rechtswidrig ist, und sie somit aufzuheben,

in jedem Fall festzustellen, daß die Unterbrechung des Verfahrens rechtswidrig ist und daß das Europäische Parlament das Verfahren zu Ende zu führen hat,

die Sache zu diesem Zweck an das Europäische Parlament zurückzuverweisen,

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Das Europäische Parlament beantragt,

dem Beklagten zu bestätigen, daß er die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage in das Ermessen des Gerichtshofes stellt,

die Klage als unbegründet abzuweisen,

über die Tragung der Kosten nach den anwendbaren Satzungsbestimmungen zu entscheiden.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1. Zur Zulässigkeit

Das Europäische Parlament, das die Entscheidung über die Zulässigkeit in das Ermessen des Gerichts stellt, äußert in dreierlei Hinsicht Bedenken :

Erstens sei der Beschwerde des Klägers abgeholfen worden, und es habe kein Anlaß mehr bestanden, die vorliegende Klage zu erheben. Der Kläger habe sich nämlich in seiner Beschwerde darauf beschränkt, nähere Auskünfte über die Aufhebung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verlangen. Diese Auskünfte seien ihm in dem Antwortschreiben des Parlamentspräsidenten erteilt worden, der dargelegt habe, daß das Verfahren aus dienstlichen Gründen, ohne Bezug zur Bewerbung des Klägers, aufgehoben worden sei.

Zweitens sei in der Klage nicht ihr wirkliches Ziel angegeben, das darin bestehe, die während des Stellenbesetzungsverfahrens ergangene Entscheidung über die Übertragung der Stelle für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben. Ein solches Begehren sei in der Beschwerde nicht formuliert worden.

Drittens könne man sich fragen, ob die allgemeine Entscheidung, das Stellenbesetzungsverfahren aufzuheben, den Kläger beschwere. In dieser Hinsicht scheine die Rechtsprechung des Gerichtshofes allerdings anzuerkennen, daß die stillschweigende Ablehnung einer Beschwerde infolge Aufhebung des Verfahrens den Betroffenen beschweren könne.

Der Kläger wendet ein, er sei gegenwärtig beschwert, da er sich in einer rechtlich geschützten Position befinde. Durch die Einreichung seiner Bewerbung habe er ein Recht darauf erworben, daß das eröffnete Stellenbesetzungsverfahren ordnungsgemäß beendet werde und daß die Verwaltung ihre Befugnisse in der Sache entsprechend den ihr obliegenden Verpflichtungen ausübe.

2. Zur Begründetheit

Die Klage stützt sich auf folgende Angriffsmittel :

a) Verletzung des Statuts und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie Ermessensmißbrauch,

b) Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes,

c) fehlende Begründung.

a) Zur Verletzung des Statuts und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie zum Ermessensmißbrauch

Der Kläger trägt vor, aus dem dienstlichen Interesse ergebe sich kein objektiver Grund, der die Übertragung der streitigen Planstelle während des Stellenbesetzungsverfahrens rechtfertigen könnte. Diese Übertragung sei nicht im dienstlichen Interesse beschlossen worden, sondern um den Kläger auszuschließen und einen anderen Beamten zu bevorzugen, der habe untergebracht werden sollen. Jedenfalls seien die Interessen des Klägers nicht berücksichtigt worden, da die Verwaltung noch über mindestens zwei andere freie Planstellen verfügt habe, die nicht ausgeschrieben worden seien.

Diese Verfahrensweise des Parlaments beschwere ihn gegenwärtig und persönlich. Er sei praktisch der einzige Bewerber gewesen, der für eine Beförderung auf die streitige Stelle in Betracht gekommen sei. Außerdem sei er von seinen Vorgesetzten für diese Stelle vorgeschlagen worden.

Das Europäische Parlament erwidert, auch wenn Artikel 29 des Statuts die Anstellungsbehörde verpflichte, vor jeder Eröffnung eines Auswahlverfahrens die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs zu prüfen, so erstrecke sich diese Verpflichtung doch nur auf die Prüfung der Möglichkeiten einer Ernennung und nicht auf eine tatsächliche Ernennung, zu der die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet sei (Urteil vom 31. 3. 1965 in den verbundenen Rechtssachen 12 und 29/64, Ley/Kommission, Slg. S. 147). Daraus folge, daß der Kläger sich auf kein objektives Recht auf Beförderung berufen könne (Urteil vom 25. 11. 1976 in der Rechtssache 30/76, Küster/Europäisches Parlament, Slg. S. 1719). Das gelte um so mehr, als es noch drei weitere Bewerber für die freie Stelle gegeben habe.

Die Übertragung der freien Planstelle auf eine andere Generaldirektion sei aus zwingenden dienstlichen Gründen, ohne irgendeinen Bezug zur Bewerbung des Klägers, beschlossen worden. Diese Übertragung habe eine Änderung der Art der mit diesem Dienstposten verbundenen Tätigkeit mit sich gebracht, was die Fortsetzung des Einstellungsverfahrens aufgrund der Stellenausschreibung zwecklos gemacht habe. Die mit der Planstelle Nr. 1305 verbundenen neuen Tätigkeiten seien nämlich Buchhaltertätigkeiten, denn diese Stelle sei nach der Übertragung Gegenstand einer Stellenausschreibung zur Einstellung eines Verwaltungsrats gewesen, der für die Zahlstellen zuständig sei.

b) Zur Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

Der Kläger vertritt die Ansicht, die Verwaltung könne grundsätzlich kein Stellenangebot zurücknehmen, ohne den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu verletzen. Da die Veröffentlichung einer freien Stelle nach Artikel 4 des Statuts das Interesse der am besten geeigneten Bewerber wecken solle, hätten die Bewerber, die die Voraussetzungen für die Besetzung der Stelle erfüllten, ein berechtigtes Vertrauen darauf, für die angebotene Stelle ernannt zu werden.

Der Kläger besitze alle Voraussetzungen für die Besetzung der Stelle und sei außerdem für diese Stelle von seinen Vorgesetzten vorgeschlagen worden. Unter diesen Umständen sei seine Anwartschaft, für die in der Stellenausschreibung beschriebene Tätigkeit ernannt zu werden, eine Quasigewißheit geworden, die einem echten konkretisierten subjektiven Recht gleichkomme.

Das Europäische Pariainent erwidert, das Angriffsmittel der Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes könne nicht begründet sein, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Bewerbung des Klägers aus objektiven dienstlichen Gründen abgelehnt worden sei.

Außerdem sei nach dem Urteil vom 24. Juni 1969 in der Rechtssache 26/68 (Fux/Kommission, Slg. S. 145) den Bestimmungen der Artikel 4 und 29 des Statuts nicht zu entnehmen, daß die Anstellungsbehörde verpflichtet sei, ein einmal eingeleitetes Einstellungsverfahren mit der Besetzung der frei gewordenen Stelle abzuschließen, da die Anstellungsbehörde nur Ernennungen vornehme, die den Rechtsvorschriften entsprächen. Schließlich könne die Anstellungsbehörde nicht den etwaigen zukünftigen Vorteil, den ein Beamter aus einem Einstellungsverfahren ziehen könne, höher bewerten als sichere, gegenwärtige Erfordernisse, die sie im dienstlichen Interesse dazu zwängen, sofortige Maßnahmen zu ergreifen.

c) Zur fehlenden Begründung

Der Kläger macht geltend, die Entscheidung über die Übertragung der Stelle sei ihm gegenüber nicht begründet worden, da sie keinerlei Erläuterung in bezug auf das angebliche dienstliche Interesse enthalte. Diese Entscheidung hätte, was ihn betreffe, um so sorgfältiger begründet werden müssen, als die freie Stelle in allen Punkten seinem Aufgabenbereich und seiner Erfahrung entsprochen habe und er der hierfür vorgeschlagene Bewerber gewesen sei.

Da es nicht möglich sei, den Mangel der fehlenden Begründung während des Verfahrens vor dem Gerichtshof zu heilen (Urteil vom 26. 11. 1981 in der Rechtssache 195/80, Michel/Europäisches Parlament, Slg. S. 2861), müsse die Entscheidung über die Übertragung der Stelle aufgehoben werden.

Nach Auffassung des Europäischen Parlaments greift das Angriffsmittel der fehlenden Begründung nicht durch, denn der Kläger sei über das Schicksal seiner Bewerbung informiert worden. Aus dem Vermerk Verfahren durch die Anstellungsbehörde aufgehoben auf der Mitteilung, mit der die Verwaltung den Kläger unterrichtet habe, gehe nämlich hervor, daß das Verfahren aus dienstlichen Gründen nicht weitergeführt worden sei, und nicht, daß die Bewerbung nicht angenommen worden sei.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Parteien haben in der Sitzung vom 20. Oktober 1983 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in derselben Sitzung vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Domenico Morina, Verwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 6 in der Generaldirektion Wissenschaft und Dokumentation (GD V) des Europäischen Parlaments, hat mit Klageschrift, die am 7. Februar 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage wegen der Aufhebung eines Verfahrens zur Besetzung der Stelle eines Hauptverwaltungsrats (Laufbahn A 5/4) in der genannten Generaldirektion, Abteilung für Rechtsfragen, (Stellenausschreibung Nr. 3285 vom 3. 11. 1981) durch das Europäische Parlament erhoben.

2 Der Kläger, der im Sinne von Artikel 45 des Statuts für eine Beförderung in Betracht kam, bewarb sich für die freie Stelle, in deren Ausschreibung angegeben war, daß das Stellenbesetzungsverfahren zunächst im Wege der Versetzung oder Beförderung durchzuführen sei.

3 Mit Entscheidung vom 6. Mai 1982 ordnete der Generalsekretär des Europäischen Parlaments die sofortige Übertragung der Planstelle auf die Generaldirektion IV, Abteilung Kasse, Zahlungsverkehr und Buchhaltung, an. Da diese Übertragung eine Änderung der Art der mit dem Dienstposten verbundenen Tätigkeiten mit sich brachte, hob die Verwaltung das Stellenbesetzungsverfahren auf und informierte den Kläger hierüber durch eine Mitteilung, die den Vermerk Verfahren durch die Anstellungsbehörde aufgehoben enthielt.

4 Am 29. Juli 1982 legte der Kläger gegen diese Aufhebung eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein und verlangte, die Gründe für die Aufhebung zu erfahren. Mit Schreiben vom 3. November 1982 lehnte der Präsident des Parlaments die Beschwerde ab und erklärte, das Stellenbesetzungsverfahren sei wegen der Übertragung der Planstelle auf die Generaldirektion IV unterbrochen worden und diese Übertragung habe die Fortsetzung des Einstellungsverfahrens aufgrund, der Stellenausschreibung unmöglich gemacht. In dem Schreiben war hinzugefügt, daß die getroffenen Entscheidungen zwingenden dienstlichen Erwägungen entsprechen und in keinem subjektiven Zusammenhang mit Ihrer Bewerbung stehen.

5 Die vorliegende Klage, die am 7. Februar 1983 eingereicht worden ist, ist auf Aufhebung der Entscheidung über die Übertragung der Stelle und auf die Feststellung gerichtet, daß die Unterbrechung des Stellenbesetzungsverfahrens rechtswidrig ist.

Zur Zulässigkeit

6 Das Europäische Parlament hat, ohne ausdrücklich eine prozeßhindernde Einrede zu erheben, insoweit Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage geäußert, als diese einen anderen Gegenstand als die Beschwerde habe. Die Beschwerde sei als eine einfache Bitte um Erläuterung der Gründe für die Aufhebung des Stellenbesetzungsverfahrens anzusehen, während die Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Übertragung der Stelle gerichtet sei.

7 Aus der Beschwerde geht hervor, daß der Kläger zwar tatsächlich Auskünfte über die Gründe für die Aufhebung des Stellenbesetzungsverfahrens verlangt hat, daß er aber auch Wert auf die Feststellung gelegt hat, daß er, wenn diese Gründe nicht erläutert würden, gezwungen sei, beim Gerichtshof Klage auf Aufhebung einer Entscheidung zu erheben, die ihn offensichtlich beschwere. Unter diesen Umständen besteht keinerlei Widerspruch zwischen der Beschwerde und der Klage, die als zulässig anzusehen ist.

Zur Begründetheit

8 Der Kläger wirft dem Europäischen Parlament in erster Linie vor, daß es die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt habe, indem es die freie Planstelle während des Stellenbesetzungsverfahrens übertragen und so sein Stellenangebot zurückgenommen habe.

9 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 24. Juni 1969 in der Rechtssache 26/68 (Fux/Kommission, Slg. S. 145) entschieden hat, sollen die Bestimmungen des Statuts über die Besetzung einer freien Planstelle dem Bewerber die Gewähr dafür bieten, daß die Anstellungsbehörde nur Ernennungen vornimmt, die den Rechtsvorschriften entsprechen. Diesen Bestimmungen ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die Anstellungsbehörde verpflichtet wäre, ein einmal eingeleitetes Einstellungsverfahren mit der Besetzung des frei gewordenen Dienstpostens abzuschließen. Dieses Angriffsmittel ist also zurückzuweisen.

10 Der Kläger trägt ferner vor, die Entscheidung über die Übertragung der streitigen Stelle sei ihm gegenüber nicht ausreichend begründet worden, da sie keinerlei Erläuterung in bezug auf das angebliche dienstliche Interesse enthalte, auf das sich das Parlament berufe.

11 Die Begründung einer beschwerenden Entscheidung soll dem Gerichtshof die Ausübung seiner Rechtmäßigkeitskontrolle ermöglichen und dem Betroffenen die notwendigen Hinweise geben, um erkennen zu können, ob die Entscheidung wirklich begründet ist. Das Begründungserfordernis ist jedoch nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach dem Inhalt der Maßnahme, nach der Art der angegebenen Gründe und nach dem Interesse, das der Adressat am Erhalt von Erklärungen haben kann, zu beurteilen. Handelt es sich speziell um eine Maßnahme zur Organisation des Dienstes, so ist außerdem hervorzuheben, daß die Begründungspflicht im Zusammenhang mit dem insoweit bestehenden Ermessensspielraum der Anstellungsbehörde zu sehen ist, wie der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 28. Mai 1980 in den verbundenen Rechtssachen 33 und 75/79 (Kuhner/Kommission, Slg. S. 1677) und vom 29. Oktober 1981 in der Rechtssache 125/80 (Arning/Kommission, Slg. S. 2539) ausgeführt hat.

12 Zwar hat sich die Verwaltung im vorliegenden Fall zunächst darauf beschränkt, den Kläger über die Aufhebung des Stellenbesetzungsverfahrens zu informieren, ohne die Gründe hierfür darzulegen; bei der Antwort auf seine Beschwerde hat sie jedoch angegeben, daß dieses Verfahren wegen der Übertragung der Planstelle unterbrochen worden sei und daß die streitigen Entscheidungen aus dienstlichen Gründen, ohne irgendeinen Bezug zur Bewerbung des Klägers, ergangen seien. Eine solche Begründung ist im vorliegenden Fall als ausreichend anzusehen, um dem Kläger die Geltendmachung seiner Rechte zu ermöglichen. Dieses Angriffsmittel ist also ebenfalls zurückzuweisen.

13 Der Kläger wirft dem Parlament schließlich vor, einen Ermessensmißbrauch begangen zu haben, da es die Stellenübertragung nicht im dienstlichen Interesse beschlossen habe, sondern um ihn auszuschließen und einen anderen Beamten zu bevorzugen.

14 Hierzu ist festzustellen, daß der Kläger in keiner Weise seinen Vorwurf präzisiert oder einen Beweis, der eine solche Behauptung untermauern könnte, erbracht hat. Außerdem ist in Anbetracht der Erklärungen, die das Europäische Parlament in der mündlichen Verhandlung abgegeben hat, das dienstliche Interesse, auf das sich das Parlament berufen hat, erwiesen. Dieses Angriffsmittel ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

15 Da keines der Angriffsmittel des Klägers erfolgreich war, ist die Klage abzuweisen.

Kosten

16 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tagung der Kosten zu verurteilen.

17 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.