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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.10.1983 – C-313/82

Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1983:290

Schlußanträge des Generalanwalts

Pieter VerLoren van Themaat

vom 20. Oktober 1983

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Der Sachverhalt

Für eine Darstellung des Sachverhalts und der schriftlichen Erklärungen erlaube ich mir, auf den sehr vollständigen Sitzungsbericht zu verweisen.

Zusammengefaßt geht es in der Rechtssache um folgendes:

Eine niederländische, in den Niederlanden wohnhafte Staatsangehörige trug bei einem Verkehrsunfall in Belgien Verletzungen davon. Ihre niederländische Krankheitskostenversicherung (die N.V. Tiel-Utrecht Schadeverzekeringsmaatschappij) erstattete ihr die Krankheitskosten in Höhe von 94069 BFR.

Bei einem Strafverfahren wurde festgestellt, daß der Unfall durch einen unbekannt gebliebenen Dritten verursacht worden war. Die Firma Tiel-Utrecht verklagte in der Folge als Neugläubiger den belgischen Gemeenschappelijke Motorwaarborgfonds, der unter anderem gerade für diese Art von Fällen eingerichtet wurde (Artikel 70 des Gesetzes vom 9. August 1963 über die Pflichtversicherung gegen Krankheit und Invalidität), in Belgien auf Erstattung des von ihr gezahlten Betrags. Der Waarborgfonds war jedoch der Ansicht, er könne die Auszahlung nicht vornehmen, da die betreffenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die einen Rückgriff auf den Fonds ermöglichten, so auszulegen seien, daß unter den dort genannten Begriff Versicherungseinrichtungen nur belgische, nicht jedoch niederländische Einrichtungen fielen.

Die Firma Tiel-Utrecht berief sich daraufhin vor dem innerstaatlichen Richter auf Artikel 93 der Verordnung Nr. 1408/71 und machte geltend, die innerstaatliche Rechtsvorschrift müsse aufgrund dieser Bestimmung analog ausgelegt werden. Meines Erachtens ist hiermit gemeint, daß der niederländische Versicherer über Artikel 93 der Verordnung Nr. 1408/71 im Sinne der einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften an die Stelle der belgischen Versicherungseinrichtung treten bzw. als ihr gleichgestellt angesehen werden soll. Darüber hinaus sei die niederländische Versicherungsgesellschaft als Träger im Sinne der Verordnung anzusehen.

Der Waarborgfonds machte unter anderem geltend, die Verordnung sei nicht anwendbar, da zwischen der Versicherungsgesellschaft, der Firma Tiel-Utrecht, und der Versicherten ein Vertragsverhältnis bestanden habe; eine innerstaatliche gesetzliche Regelung könne auch nicht analog angewandt werden.

Wie dem auch sei, das innerstaatliche Gericht hat zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 93 der Verordnung Nr. 1408/71 zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Die Vorabentscheidungsfragen

Die vorgelegten Fragen lauten folgendermaßen:

1. Ist der in Artikel 93 [der Verordnung Nr. 1408/71] enthaltene Begriff Träger unabhängig davon, ob es sich um einen Landsbond oder um eine Hulpkas im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 handelt oder nicht, so auszulegen, daß diese Träger zu den Versicherungseinrichtungen im Sinne von Artikel 70 letzter Absatz des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 gehören?

2. Sind unter den Begriffen haftender Dritter und zum Schadenersatz verpflichteter Dritter in Artikel 93 der Verordnung die ersatzpflichtigen und haftenden Personen im Sinne der Artikel 1382 ff. des belgischen Burgerlijk wetboek zu verstehen, oder sind diese Begriffe im Gegenteil in dem Sinne weiter auszulegen, daß sie irgendeinen oder alle anderen Regreßansprüche erfassen?

In den Entscheidungsgründen führte das innerstaatliche Gericht aus, Artikel 93 müsse in zweifacher Hinsicht ausgelegt werden, um über den vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden. Es geht dabei von der Annahme aus, daß der niederländische Versicherer offensichtlich als Träger im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 auzusehen sei. Zu diesem offensichtlichen Schluß gelangt es auf der Grundlage von Artikel 1 Buchstabe n der Verordnung, nach dem als Träger die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt, anzusehen ist. Es hat jedoch Zweifel, ob der niederländische Versicherer als eine belgische Versicherungseinrichtung gemäß Artikel 70 des genannten Gesetzes angesehen werden kann. Der weitere Gedankengang scheint zu sein, daß sich, da der niederländische Versicherer als Träger im Sinne der Verordnung anzusehen sei, die Frage stelle, ob die betreffende belgische Versicherungseinrichtung ebenfalls als Träger im Sinne der Verordnung anzusehen sei, so daß es gerechtfertigt sei, die niederländische Versicherungseinrichtung mit der belgischen gleichzustellen bzw. sie an die Stelle der letzteren treten zu lassen. Der Sinn der zweiten Frage ergibt sich deutlich aus ihrem Wortlaut.

3. Vorfragen hisichtlich des Geltungsbereichs der Verordnung Nr. 1408/71

Bevor sie auf die Vorlagefragen als solche eingegangen ist, hat die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen die Frage aufgeworfen, ob sich im vorliegenden Fall wirklich eine Frage des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 stelle.

An erster Stelle macht sie Zweifel hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs geltend, da aus den Akten nicht hervorgehe, daß die verletzte Niederländerin unter die Verordnung falle, sei es als Arbeitnehmerin oder als Familienangehörige eines Arbeitnehmers.

Wie schon erwähnt, ergibt sich jedoch aus den Akten, daß im Ausgangsverfahren sehr wohl Einwände gegen die Anwendung der Verordnung vorgebracht wurden, die sich auf das Vertragsverhältnis zwischen der betroffenen Niederländerin und ihrer Versicherungsgesellschaft gründeten; somit handele es sich nicht um Rechtsvorschriften, wie in Artikel 4 Absatz 1 verlangt werde. Dieser Artikel bestimmt unter der Überschrift Sachlicher Geltungsbereich, daß die Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungen betreffen, gilt. Auch in dem fraglichen Artikel 93 ist die Rede von Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gewährt werden. In Artikel 1 Buchstabe j wird der Begriff Rechtsvorschriften definiert als die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften .... Im folgenden Satz wird ausdrücklich bestimmt, daß dieser Begriff ... bestehende oder künftige tarifvertragliche Vereinbarungen nicht [umfaßt].

Die Firma Tiel-Utrecht hat sowohl im Ausgangsverfahren (ergänzender Schriftsatz) als auch auf eine Frage des Gerichtshofes bestätigt, daß ihre Rechtsbeziehungen zu dem Unfallopfer rein vertraglicher Art sind.

Aufgrund dessen und im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung bin ich der Auffassung, daß die Frage des innerstaatlichen Gerichts zu Artikel 93 der Verordnung Nr. 1408/71 außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs der Verordnung liegt. Tatsächlich stellt sich in diesem Fall keine Frage des Gemeinschaftsrechts. Die Vorlagefrage wäre damit gegenstandslos. In diesem Fall wären keine Kriterien zur Beantwortung der vom innerstaatlichen Gericht vorgelegten Frage vorhanden, wie der Gerichtshof in der Rechtssache 132/81 (Vlaeminck, SIg. 1982, 2953, 2963) entschieden hat.

Nach ständiger Rechtsprechung äußert sich der Gerichtshof jedoch im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht zu den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und dem Sachverhalt, die dem Rechtsstreit zugrunde liegen, sondern beschränkt sich auf eine Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften (siehe z.B. Rechtssache 117/77, Pierik, Slg. 1978, 825, 834). In diesem Rahmen ist es aber erlaubt, die Frage so umzuformulieren, daß die die betreffende gemeinschaftsrechtliche Vorschrift auslegende Antwort für die Lösung des Rechtsstreits durch den innerstaatlichen Richter einen besseren Anknüpfungspunkt bietet (siehe z. B. Rechtssache 111/76, van den Hazel, Slg. 1977, 901).

Dieser Grundsatz kann auch in der vorliegenden Rechtssache Anwendung finden. Namentlich könnten Sie in den Entscheidungsgründen die Voraussetzungen des Geltungsbereichs der Verordnung darlegen, bevor Sie die Fragen beantworten (siehe z.B. Rechtssache 130/78, Salumificio di Cornuda, Slg. 1979, 867, Randnummer 17 und 18 der Entscheidungsgründe) oder sie als irrelevant für die Lösung des Ausgangsrechtsstreits erklären.

Diese Art einer Beantwortung scheint mir nicht im Widerspruch zu dem oben zitierten Urteil 132/81 (Vlaeminck) zu stehen, da auch dort zuerst eine Prüfung der in Frage kommenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften stattfand, bevor festgestellt wurde, daß die Vorlagefrage gegenstandslos sei.

4. Antwort auf die Vorlagefragen

Mit der ersten Vorlagefrage fragt der innerstaatliche Richter nach der Bedeutung des Begriffs Träger in Artikel 93 der Verordnung und danach, ob dieser Begriff so auszulegen sei, daß er die Versicherungseinrichtungen im Sinne der betreffenden belgischen Bestimmung umfasse.

Gemäß Ihrer oben zitierten Rechtsprechung kann der Gerichtshof jedoch über die nationalen Rechtsvorschriften als solche nicht entscheiden, sondern muß sich auf eine Auslegung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung beschränken.

Der Begriff Träger wird in Artikel 1 Buchstabe n der Verordnung folgendermaßen definiert: Träger: in jedem Mitgliedstaat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt.

Unter Berücksichtigung dieser Definition verwiese ich nochmals auf die Tatsache, daß das innerstaatliche Gericht von der Annahme ausgegangen ist, daß der niederländische Versicherer als Träger im Sinne der Verordnung anzusehen ist. Dies ist fraglich, da es um eine Versicherung auf vertraglicher Grundlage geht und die betreffende Einrichtung also keine Körperschaft sein kann, der die Anwendung der Rechtsvorschriften obliegt. Die Schwierigkeit besteht jedoch darin, daß das vorlegende Gericht die gemeinschaftsrechtliche Auslegung nicht hinsichtlich des niederländischen Versicherers, sondern in bezug auf die genannten belgischen Einrichtungen begehrt. Im Hinblick auf das zitierte belgische Gesetz über die Pflichtversicherung gegen Krankheit und Invalidität kann insoweit tatsächlich Zweifel über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts bestehen. Es ist die Aufgabe des vorlegenden Gerichts, den Nutzen dieser Auslegung zu beurteilen.

Um dem innerstaatlichen Gericht auf seine erste Frage eine Antwort zu geben, die ihm ermöglicht, den Charakter der niederländischen Versicherungseinrichtung zu beurteilen, kann im wesentlichen an die Antwort angeknüpft werden, die die Kommission hierzu vorschlägt. In Übereinstimmung mit der Fragestellung wird diese Antwort zwar in Abweichung vom Vorschlag der Kommission auf die belgischen Einrichtungen bezogen werden müssen. Durch eine abstrakte Formulierung Ihrer Antwort wird diese jedoch automatisch auch auf die niederländische Versicherungsgesellschaft anwendbar.

Hinsichtlich der zweiten Frage kann ich mich kurz fassen. In der Rechtsprechung des Gerichtshofes wird zwischen dem Forderungsübergang als solchem und der Geltendmachung des Anspruchs unterschieden. Ich verweise auf die Rechtssachen 44/65 (Hessische Knappschaft, Slg. 1965, 1267, 1276), 27/69 (Entr'aide medicale, Slg. 1969, 405, 411), 78/72 (Ster — Algemeen Syndikaat/de Waal, Slg. 1973, 499, 504), 72/76 (Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz/Töpfer, Slg. 1977, 271, 279).

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, daß Artikel 93 (bzw. Artikel 52 der Verordnung Nr. 3) als Kollisionsnorm nicht mehr regelt, als daß sich der Forderungsübergang nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften richtet, und daß, wenn diese Rechtsvorschriften tatsächlich einen Forderungsübergang zulassen, dieser in den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist. Die Geltendmachung dieses Anspruchs, die materielle Forderung, bestimmt sich hingegen nach den nationalen Rechtsvorschriften, welche Entstehung und Umfang des Ersatzanspruches des Geschädigten oder seiner anspruchsberechtigten Angehörigen regeln. Es erfolgt also keine Änderung hinsichtlich des auf Entstehung und Umfang des Anspruchs anwendbaren Rechts.

Bezüglich dieser Frage verweise ich ganz auf die von der Kommission vorgeschlagene Antwort.

5. Schlußfolgerung

Abschließend schlage ich vor, die Ihnen vorgelegten Fragen folgendermaßen zu beantworten:

1. Nach Artikel 1 Buchstabe n der Verordnung Nr. 1408/71 bezeichnet der unter anderem in Artikel 93 dieser Verordnung enthaltene Begriff Trägerin jedem Mitgliedstaat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit oder eines Teils hiervon obliegt; zu jenen gehören gemäß Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung tarifvertragliche Vereinbarungen nicht. Eine Versicherungseinrichtung kann als Träger im Sinn der Verordnung Nr. 1408/71 nur angesehen werden, soweit ihr die Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit oder eines Teils hiervon obliegt.

2. Bei der Anwendung von Artikel 93 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt es sich nach der lex fori, ob ein Träger bei der Geltendmachung des auf ihn übergegangenen oder des unmittelbaren Anspruchs nur gegen den verantwortlichen Dritten vorgehen oder ob er seinen Anspruch auch gegen Dritte geltend machen kann, die zwar nicht verantwortlich, dennoch aber aufgrund besonderer Rechtsvorschriften schadensersatzpflichtig sind.

6. Schlußbemerkung

Vollständigkeitshalber füge ich dieser Schlußfolgerung noch hinzu, daß der Vertreter der Kommission in der mündlichen Verhandlung aufgrund einer schriftlichen Frage des Gerichtshofes noch präzisiert hat, daß die von der Kommission vorgeschlagenen Antworten die Frage unberührt lassen, ob die in den belgischen Rechtsvorschriften niedergelegte Beschränkung des Anspruchs gegen den Waarborgfonds auf belgische Versicherungseinrichtungen mit den Artikeln 7 und 59 ff. des EWG-Vertrags vereinbar ist. Auch unter Berücksichtigung dieser Präzisierung muß die von der Kommission vorgeschlagene und von mir übernommene Antwort auf die zweite Ihnen vorgelegte Frage insoweit auch meiner Ansicht nach nicht ergänzt werden. Da die vorgeschlagenen Antworten der erwähnten Frage nicht vorgreifen und das vorlegende Gericht hierzu keine besondere Frage gestellt hat, wird Ihre Antwort auf die in diesem Zusammenhang entstehenden Auslegungsfragen natürlich im übrigen auch keine Antwort geben können.