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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.03.1984 – C-313/82

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1984:107

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 313/82

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der Burgerlijke Rechtbank van Eerste Aanleg Hasselt in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

N.V. Tiel-Utrecht Schadeverzekering, Utrecht,

gegen

Gemeenschappelijk Motorwaarborgfonds, Brüssel,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 93 der Verordnung Nr. 1408/71/EWG vom 14. Juni 1971 (ABl. L 149, S. 2) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Bei einem Verkehrsunfall, der sich am 20. August 1977 in Hamont-Achei (Belgien) ereignete, trug die niederländische Staatsangehörige Van Horne, verheiratete Kenis, wohnhaft in Budel (Niederlande), Verletzungen davon. Aufgrund einer Krankheitskostenversicherung, deren Begünstigte sie war, erstattete ihr die Tiel-Utrecht Schadeverzekering N.V., eine privatrechtliche Versicherungsgesellschaft, Krankheitskosten in Höhe von 94069 BFR.

Der genannte Unfall führte zu Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Frau Elisabeth Lammers, die eines der an dem Unfall beteiligten Fahrzeuge geführt hatte. Der Hof van beroep Antwerpen sprach die Angeklagte jedoch mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 16. Februar 1979 frei, weil der für den Unfall wirklich Verantwortliche ihrer Ansicht nach ein dritter Autofahrer war, der unbekannt blieb.

2. Nach der belgischen Wet betreffende de verplichte aansprakelijkheidsverzekering inzake motorrijttuigen (Gesetz über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge; Belgisch Staatsblad vom 15. Juli 1956), das zur Zeit des genannten Unfalls galt, tritt der Gemeenschappelijk Motorwaarborgfonds hinsichtlich der Schadensersatzverpflichtungen wegen Personenschäden, die in Belgien durch der Pflichtversicherung unterliegende Kraftfahrzeuge verursacht worden sind, an die Stelle des ersatzpflichtigen Verursachers, wenn diese Schäden durch den Gebrauch eines nicht ermittelten, gestohlenen oder nicht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen versicherten Kraftfahrzeugs hervorgerufen worden sind. Zu diesem Zweck sieht Artikel 15 des genannten Gesetzes die Pflichtmitgliedschaft aller Versicherer in einem vom König zugelassenen gemeinsamen Garantiefonds vor. Zur Durchführung dieser Bestimmungen wurde der Gemeenschappelijk Motorwaarborgfonds (GMWF) als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gegründet und durch Koninklijk besluit (Königliche Verordnung) vom 31. Januar 1957 (Belgisch Staatsblad vom 10.1.1957) zugelassen.

3. Da der fragliche Unfall durch ein nicht ermitteltes Kraftfahrzeug verursacht worden war und eine der Voraussetzungen für das Eintreten des GMWF damit erfüllt war, verklagte der niederländische Versicherer von Frau Van Home den GMWF bei der Burgerlijke rechtbank van eerste aanleg Hasselt auf Erstattung der dem Unfallopfer bezahlten Krankheitskosten. Die Tiel-Utrecht Schadeverzekering N.V. berief sich dabei erstens auf Artikel 70 § 2 letzter Absatz der belgischen Wet op de verplichte ziekte- en invaliditeitsverzerking (Gesetz über die Pflichtversicherung gegen Krankheit und Invalidität) vom 9.8.1963, der lautet:

Die Versicherungseinrichtung hat einen eigenen Anspruch gegen den in Artikel 15 des Gesetzes ... vom 1. Juli 1956 genannten Gemeenschappelijk Motorwaarborgfonds auf Erstattung der von ihr erbrachten Leistungen, wenn der Unfall, dessentwegen die Leistungen erbracht wurden, durch den Gebrauch eines nicht ermittelten, gestohlenen oder nicht gemäß dem Gesetz vom 1. Juli 1956 haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs verursacht worden ist.

Zweitens stützte sich die Klägerin auf Artikel 93 der Verordnung Nr. 1408/71/EWG, dessen Absatz 1 folgendes bestimmt:

Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen einen zum Schadensersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung:

a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Übergang an;

b) hat der verpflichtete Träger gegen den Dritten einen unmittelbaren Anspruch, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Anspruch an.

4. Der GMWF, der Beklagte im Ausgangsverfahren, sprach der niederländischen Versicherungsgesellschaftdas Recht, sich auf Artikel 70 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 zu berufen, mit der Begründung ab, unter Versicherungseinrichtung verstehe dieses Gesetz nur durch einen belgischen Koninklijk besluit anerkannte belgische Einrichtungen und somit nicht eine privatrechtliche niederländische Krankenversicherung, die die fraglichen Kosten aufgrund eines Vertrages bezahlt habe. Er vertrat außerdem die Ansicht, Artikel 93 der Verordnung Nr. 1408/71 sei nicht einschlägig, weil Frau Van Home die Leistungen nicht nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gewährt worden seien, da die Zahlungsverpflichtungen des niederländischen Versicherers vertraglicher Natur gewesen seien.

5. Das nationale Gericht stellt in seinem Vorlageurteil fest, da sich Artikel 93 der Verordnung Nr. 1408/71 auf die Ansprüche der verpflichteten Träger gegen haftende Dritte beziehe, sei das Wort Träger im Sinne der Definition in Artikel 1 Buchstabe n derselben Verordnung zu verstehen und bezeichne somit in jedem Mitgliedstaat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt. Die Klägerin habe offensichtlich die Eigenschaft eines Trägers und habe daher insoweit nach niederländischem Recht einen Anspruch auf die streitige Erstattung. Zweifelhaft könne hingegen sein, ob die Klägerin die nach belgischem Recht für die Geltendmachung eines Regreßanspruchs gegen den GMWF erforderlichen Eigenschaften besitze. Denn da das Gesetz vom 9. August 1963 nur für Versicherungseinrichtungen einen Erstattungsanspruch begründe und bestimme, daß Versicherungseinrichtung im Sinne des Gesetzes jeder anerkannte Landsbond und die ... Hulpkas voor ziekte- en invaliditeitsverzekering (Hilfskasse für Kranken- und Invaliditätsversicherung) sei, sei ungewiß, ob die Klägerin unter diese Begriffe falle.

Da Artikel 93 der Verordnung Nr. 1408/71 in seinem Wortlaut sowie in seiner Überschrift von haftenden Dritten und zum Schadenersatz verpflichteten Dritten spreche, könne man sich außerdem fragen, ob unter diese Begriffe nur Personen fielen, die als Schadensverursacher zum Schadensersatz verpflichtet seien, oder ob diese Begriffe auch Einrichtungen umfaßten, die — wie der GMWF — gerade zu dem Zweck geschaffen worden seien, Ersatz für Schäden zu leisten, die sie überhaupt nicht verursacht hätten.

Die Rechtbank Hasselt hat daher durch Urteil vom 25. November 1982 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„1. Ist der in Artikel 93 [der Verordnung Nr. 1408/71] enthaltene Begriff Träger unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Landsbond oder eine Hulpkas im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 handelt oder nicht, so auszulegen, daß diese Träger zu den Versicherungseinrichtungen im Sinne von Artikel 70 letzter Absatz des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 gehören?

2. Sind unter den Begriffen haftender Dritter und zum Schadenersatz verpflichteter Dritter in Artikel 93 der Verordnung die ersatzpflichtigen und haftenden Personen im Sinne der Artikel 1382 ff. des belgischen Burgerlijk wetboek zu verstehen, oder sind diese Begriffe im Gegenteil in dem Sinne weiter auszulegen, daß sie irgendeinen oder alle anderen Regressansprüche erfassen?

6. Das Vorlageurteil ist am 10. Dezember 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes haben der Gemeenschappelijk Motorwaarborgfonds, der Beklagte im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Ludovic De Gryse, zugelassen beim belgischen Hof van Cassatie, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Manfred Beschel vom Juristischen Dienst der Kommission als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Beteiligten gebeten, vor der mündlichen Verhandlung schriftlich bestimmte Fragen zu beantworten.

Durch Beschluß vom 8. Juni 1983 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

In einer Vorbemerkung zur ersten Frage führt der Gemeenschappelijk Motorwaarborgfonds aus, der Gerichtshof sei nach Artikel 177 Buchstabe b EWG-Vertrag für die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft zuständig, während die Auslegung des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten den nationalen Gerichten vorbehalten sei. Die erste Frage der Rechtbank Hasselt betreffe aber nicht die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, sondern die des belgischen Rechts, nämlich der Artikel 2 Buchstabe d und 70 § 2 letzter Absatz der Wet op de verplichte ziekte- en invaliditeitsverzekering vom 9. August 1963.

Die Frage gehe nämlich, so wie sie gestellt sei, dahin, ob die Klägerin die nach belgischem Recht für die Geltendmachung eines Regreßanspruchs gegen den GMWF erforderlichen Eigenschaften besitze. Da das Gesetz einen eigenen Regreßanspruch für Versicherungseinrichtungen begründe, sei zu klären, ob die Klägerin als Versicherungseinrichtung im Sinne des genannten Gesetzes anzusehen sei. Zwar sei in der Frage von der Verordnung Nr. 1408/71 die Rede, dies aber nur, um zu klären, ob eine Einrichtung oder Behörde, die als Träger im Sinne von Artikel 93 dieser Verordnung angesehen werden könne, auch ohne weiteres als Versicherungseinrichtung im Sinne von Artikel 70 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 angesehen werden müsse. Mit der Frage werde somit in jedem Fall im wesentlichen um eine Auslegung von nationalem Recht ersucht, zu der der Gerichtshof nicht befugt sei.

Vorsorglich trägt der GMWF für den Fall, daß die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage dennoch als eine die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffende Frage verstanden werden kann, vor, Artikel 93 der Verordnung Nr. 1408/71 verweise lediglich — ebenso wie Artikel 52 der früher für diese Materie geltenden Verordnung (Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25.9.1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, ABl. 1958, S. 561) — wegen der Frage, ob der zu der Leistung verpflichtete Träger die Rechte des Unfallopfers in dem Mitgliedstaat, in dem der Schaden entstanden sei, auf sich überleiten oder einen unmittelbaren Anspruch geltend machen könne, auf das nationale Recht des Trägers. Insbesondere habe Artikel 93 keine Änderung der Regelung der außervertraglichen Haftung bewirkt, für die weiterhin ausschließlich das nationale Recht gelte.

Die Bestimmungen, wonach Verkehrsunfallopfer einen Regreßanspruch gegen einen gemeinsamen Garantiefonds haben, falls der für den Unfall Verantwortliche nicht ermittelt wird, bedeuteten, soweit sie den Übergang der Verpflichtung des Schadensverursachers auf diesen Fonds vorsähen, eine erhebliche Abweichung von den normalen Vorschriften über die außervertragliche Haftung; sie seien aber auch Bestandteil der rechtlichen Regelung dieser Haftung, die Artikel 93 der Verordnung Nr. 1408/71 unberührt gelassen habe. Das Gemeinschaftsrecht ändere somit in keiner Weise die nationalen — hier: belgischen — Vorschriften, durch die festgelegt werde, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Fällen der Garantiefonds hinsichtlich der Schadensersatzpflicht an die Stelle des für den Schaden Verantwortlichen trete. Zu diesen nationalen Vorschriften gehöre insbesondere Artikel 70 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963, der ein Recht, gegen den GMWF vorzugehen, ausschließlich für Versicherungseinrichtungen begründe; was darunter zu verstehen sei, müsse ausschließlich anhand von Artikel 2 Buchstabe d dieses Gesetzes ermittelt werden, der die anerkannten landsbonden sowie die Hulpkas voor ziekte- en invaliditeitsverzekering erwähne. Da nach Artikel 3 dieses Gesetzes anerkannte Landsbonden nur diejenigen seien, die gemäß dem Koninklijk besluit vom 22. September 1955 anerkannt worden seien, könnten Regreßansprüche nur von gemäß dem belgischen Recht anerkannten Versicherungseinrichtungen geltend gemacht werden. Daher könnten privatrechtlichen niederländischen Versicherern wie der Klägerin im Ausgangsverfahren keine Regreßansprüche zuerkannt werden.

Zur zweiten Frage trägt der GMWF vor, Artikel 93 der Verordnung Nr. 1408/71 lasse sich verschieden auslegen, da in der Überschrift zu diesem Artikel von Ansprüchen der Träger gegen haftende Dritte die Rede sei, während der Wortlaut des Artikels von Ansprüchen gegen einen zum Schadenersatz verpflichteten Dritten spreche. Da die Vorschriften über die Schadensersatzpflicht des GMWF zu der rechtlichen Regelung der außervertraglichen Haftung gehörten, für die nach wie vor allein das nationale Recht gelte, sei die Frage ausschließlich nach Maßgabe dieses Rechts zu entscheiden.

Nach Ansicht des GMWF ist daher, soweit der Gerichtshof für die Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts zuständig ist, abschließend festzustellen, daß aus dem Gemeinschaftsrecht nichts für die Beantwortung der Frage hergeleitet werden kann, ob ein Krankheitskostenversicherer in einem Mitgliedstaat, der eine Entschädigung für die schädlichen Folgen eines Unfalls geleistet hat, der sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hat, in dem letztgenannten Mitgliedstaat einen Regreßanspruch gegen einen Garantiefonds geltend machen kann, der nach dem Recht dieses Staates an die Stelle eines unbekannt gebliebenen Dritten getreten ist, der für den Unfall verantwortlich ist.

Die Kommission äußert ebenfalls Zweifel an der Erheblichkeit der Fragen des vorlegenden Gerichts, allerdings aus anderen als den vom GMWF vorgetragenen Gründen.

Nach Ansicht der Kommission handelt es sich bei Artikel 93 der Verordnung Nr. 1408/71 insofern um eine Kollisionsnorm, als er vorsieht, daß alle Mitgliedstaaten den Regreßanspruch anerkennen, den das von dem jeweiligen Träger angewandte Recht entweder in der Form des Forderungsübergangs oder in der Form eines unmittelbaren Anspruchs vorsieht. Artikel 93 sei daher nicht einschlägig, wenn sich kein Anerkennungsproblem stelle, weil das Gericht, wie im vorliegenden Fall, auf den eingeklagten Anspruch das nationale Recht anwende. Auf die Auslegung von Artikel 93 komme es daher nur an, wenn der eingeklagte Regreßanspruch in den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 falle und für ihn nicht das belgische, sondern das niederländische Recht gelte.

Was den persönlichen Geltungsbereich angehe, so sei im Vorlageurteil in keiner Weise ausgeführt, ob das Unfallopfer im entscheidungserheblichen Zeitpunkt zu den Personen gehört habe, auf die die Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden sei, nämlich zu den Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen.

Zum sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 sei festzustellen, daß diese Verordnung nach ihrem Artikel 4 Absatz 1 für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit gelte, die, unter anderem, Leistungen bei Krankheit beträfen. Tatsächlich spreche Artikel 93 von Personen, denen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen gewährt würden. Nach Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 1408/71 umfasse der Begriff Rechtsvorschriften bestehende oder künftige vertragliche Vereinbarungen nicht, selbst wenn eine behördliche Entscheidung sie für allgemein verbindlich erklärt oder ihren Geltungsbereich erweitert habe. Daher falle die Erstattung von Krankheitskosten, die die Klägerin des Ausgangsverfahrens aufgrund eines Vertrages geleistet habe, nicht unter die Verordnung Nr. 1408/71, da ein privater Versicherer nach dem niederländischen Sozialversicherungsrecht nur in einem sehr speziellen Fall, der sich von dem vorliegenden Fall völlig unterscheide, ins Spiel kommen könne.

Die Kommission vertritt daher die Ansicht, daß man sich außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung Nr. 1408/71 bewege; die Fragen nach der Auslegung des Artikels 93 seien somit gegenstandslos.

Vorsorglich trägt die Kommission für den Fall, daß der Gerichtshof ihren Vorbemerkungen nicht folgt, vor, sowohl die Rechtbank Hasselt als auch die Parteien des Ausgangsverfahrens seien zu Unrecht von der Annahme ausgegangen, daß der Regreßanspruch der Klägerin des Ausgangsverfahrens, eventuell unter Berücksichtigung von Artikel 93 der Verordnung Nr. 1408/71, nach belgischem Recht zu beurteilen sei. Denn sowohl nach der belgischen Rechtsprechung als auch nach der belgischen Rechtslehre gelte für den gesetzlichen Übergang der Ansprüche des Opfers einer unerlaubten Handlung nicht das Deliktsstatut, sondern er unterliege dem Recht, das für die den Forderungsübergang bewirkende Zahlung gelte. Demgemäß regele sich der Eintritt des Forderungsübergangs in Belgien nicht nach der lex loci commissi delicti, das für unerlaubte Handlung und ihre Folge gelte, sondern nach den Vorschriften über die Rechtsstellung des neuen Gläubigers, die die Grundlage für die Zahlung bilde. Dies gelte nach Artikel 93 der Verordnung Nr. 1408/71 auch im Anwendungsbereich der Gemeinschaftsverordnungen über die soziale Sicherheit. Das vorlegende Gericht hätte deshalb prüfen müssen, ob die Ansprüche des Versicherten dadurch, daß der Versicherer dem Unfallopfer seine Krankheitskosten erstattet habe, nach dem für den Versicherungsvertrag geltenden Recht, d. h. nach niederländischem Recht, auf den Versicherer übergegangen seien oder ob durch diese Zahlung ein unmittelbarer Anspruch des Versicherers begründet worden sei. Hieraus folge, daß die Frage nach der Auslegung von Artikel 93 Erheblichkeit erlange, wenn der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, daß man sich innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 1408/71 bewege.

Von dem Vorstehenden ausgehend trägt die Kommission zur ersten Frage vor, nach Artikel 1 Buchstabe n der Verordnung Nr. 1408/71 sei Träger in jedem Mitgliedstaat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt. Die Versicherungseinrichtungen, von denen in Artikel 70 letzter Absatz und in Artikel 2 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 die Rede sei, fielen unter den Begriff Träger der Verordnung Nr. 1408/71. Die Klägerin im Ausgangsverfahren könne im übrigen nur als Träger im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden, soweit sie als Einrichtung tätig werde, der die Anwendung aller Vorschriften des niederländischen Sozialversicherungsrechts oder, eines Teils hiervon obliege.

Die Antwort auf die zweite Frage muß nach Ansicht der Kommission in einer Auslegung von Artikel 93 gesucht werden, die dem Umstand Rechnung trage, daß es sich dabei, wie der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt habe, um eine Kollisionsnorm handele. Insbesondere habe der Gerichtshof unterschieden zwischen der Frage nach dem für den Forderungsübergang geltenden Recht und der Frage, welches Recht für die Ausübung des übergegangenen oder des unmittelbaren Anspruchs gelte. Ob ein Forderungsübergang eingetreten oder ein unmittelbarer Anspruch entstanden sei, bestimme sich nach den für den betreffenden Träger geltenden Rechtsvorschriften, während sich der Inhalt des Regreßanspruchs nach den Vorschriften des nationalen Rechts richte, die die Entstehung und den Umfang des Schadensersatzanspruchs des Verletzten regelten.

Ob der Versicherer bei der Geltendmachung des ihm nach seinem nationalen Recht zustehenden unmittelbaren oder auf ihn übergegangenen Anspruchs nur gegen den verantwortlichen Dritten oder auch gegen Dritte vorgehen kann, die zwar nicht verantwortlich, dennoch aber nach dem Gesetz schadensersatzpflichtig sind, bestimme sich daher nach dem Recht, das gemäß der lex fori für den Anspruch des Verletzten gelte.

Im vorliegenden Fall könne sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens nur gegen den GMWF wenden, wenn das niederländische Recht ihr einen auf sie übergegangenen Anspruch oder einen unmittelbaren Anspruch zuerkenne und soweit die in Belgien für den Anspruch des Verletzten geltende lex loci commissi delicti dem Versicherten tatsächlich einen Anspruch gegen den GMWF gewähre.

Abschließend schlägt die Kommission vor, auf die Vorabentscheidungsfragen zu antworten:

„1. Nach Artikel 1 Buchstabe n der Verordnung Nr. 1408/71 bezeichnet der Begriff Träger, wie er unter anderem in Artikel 93 dieser Verordnung verwendet ist, in jedem Mitgliedst'aat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt. Als Träger im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 kann die Klägerin des Ausgangsverfahrens nur angesehen werden, soweit sie als Einrichtung tätig wird, der die Anwendung aller Vorschriften des Sozialversicherungsrechts oder eines Teils hiervon obliegt.

2. Bei der Anwendung von Artikel 93 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt es sich nach der lex fori ob ein Träger bei der Geltendmachung des auf ihn übergegangenen oder des unmittelbaren Anspruchs nur gegen den verantwortlichen Dritten vorgehen oder ob er seinen Anspruch auch gegen Dritte geltend machen kann, die zwar nicht verantwortlich, dennoch aber aufgrund besonderer Rechtsvorschriften schadensersatzpflichtig sind.

III — Antworten der Beteiligten auf die Fragen des Gerichtshofes

Der Gerichtshof hat die Kommission ersucht, darzulegen, ob die von ihr vorgeschlagene Antwort auf die zweite Frage des vorlegenden Gerichts bedeutet, daß die betreffende lex fori (im vorliegenden Fall die Begrenzung des Rückgriffsanspruchs auf belgische Versicherungseinrichtungen) den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere Artikel 7 EWG-Vertrag, genügen muß.

In ihrer Antwort hat die Kommission vorgetragen, die Frage eines eventuellen Widerspruchs zwischen der lex fori — d. h. dem belgischen Recht — und dem Gemeinschaftsrecht stelle sich im vorliegenden Fall nicht. Die im belgischen Recht vorgesehene Beschränkung des Rückgriffsanspruchs auf belgische Einrichtungen sei nämlich nur beachtlich, soweit die lex fori tatsächlich für den Anspruch des Unfallopfers auf das belgische Recht verweise, was vom nationalen Gericht geklärt werden müsse; selbst in einem solchen Fall spiele die Beschränkung keine Rolle, da das so für nßgeblich erklärte Recht nicht die Fragezgele, ob der betreffende Träger zur gerichtlichen Geltendmachung des auf ihn übergegangenen oder des unmittelbaren Anspruchs befugt sei. Der Beschränkung des übergegangenen oder des unmittelbaren Anspruchs auf die belgischen Träger werde durch Artikel 93 der Verordnung Nr. 1408/71 ihre Wirkung genommen, da diese Vorschrift die Anerkennung des übergegangenen oder unmittelbaren Anspruchs vorsehe.

In Beantwortung einer weiteren Frage des Gerichtshofes hat die N.V. Tiel-Utrecht Schadeverzekering bestätigt, daß die Versicherung von Frau Van Horne auf rein vertraglicher Grundlage beruht. Sie hat außerdem mitgeteilt, daß Frau Van Horne weder Arbeitnehmerin noch Familienangehörige eines Arbeitnehmers im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 sei.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Manfred Beschel als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt F. Herbert, Brüssel, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 20. Oktober 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Burgerlijke Rechtbank van Eerste Aanleg Hasselt hat mit Urteil vom 25. November 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Dezember 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 93 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl. L 149, S. 2) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der niederländischen N.V. Tiel-Utrecht Schadeverzekering und dem belgischen Gemeenschappelijk Motorwaarborgfonds in der Folge eines Verkehrsunfalls, der sich in Belgien ereignet hatte und bei dem Frau Van Horne, eine in den Niederlanden wohnhafte niederländische Staatsangehörige, verletzt worden war.

3 In einem Strafverfahren wurde festgestellt, daß der Unfall durch einen dritten unbekannten Fahrer verursacht worden war. Die Firma Tiel-Utrecht hatte Frau Van Horne aufgrund einer mit ihr abgeschlossenen Krankheitskostenversicherung Krankheitskosten in Höhe von 94069 BFR erstattet und verklagte nun den Gemeenschappelijk Motorwaarborgfonds, der nach belgischem Recht zum Ersatz von Schäden verpflichtet ist, die durch den Gebrauch eines nicht ermittelten, gestohlenen oder nicht versicherten Kraftfahrzeugs hervorgerufen worden sind, in Belgien auf Erstattung dieses Betrags.

4 Der Gemeenschappelijk Motorwaarborgfonds machte vor dem belgischen Gericht geltend, er sei nicht zur Erstattung des von der Firma Tiel-Utrecht an Frau Van Horne gezahlten Betrags verpflichtet, da die Bestimmungen des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 über die Pflichtversicherung gegen Krankheit und Invalidität, insbesondere dessen Artikel 70, den Rückgriff auf den Fonds nur für die belgischen Einrichtungen vorsähen, denen die Anwendung der Vorschriften des Pflichtversicherungsgesetzes obliege.

5 Die Firma Tiel-Utrecht machte unter Berufung auf Artikel 93 der Verordnung Nr. 1408/71 geltend, sie sei als ein Träger im Sinne dieser Verordnung anzusehen und deshalb analog den belgischen Versicherungseinrichtungen gleichzustellen.

6 Der Gemeenschappelijk Motorwaarborgfonds hielt dem entgegen, die angeführte Gemeinschaftsverordnung sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Beziehungen zwischen der Firma Tiel-Utrecht und der Versicherten vertraglicher Natur seien, und wandte sich gegen eine analoge Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich einer juristischen Person niederländischen Rechts.

7 Die Burgerlijke rechtbank Hasselt hat daher dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der in Artikel 93 der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltene Begriff Trägerunabhängig davon, ob es sich dabei um einen Landsbondoder eine Hulpkasim Sinne von Artikel 2 Buchstabe d des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 handelt oder nicht, so auszulegen, daß diese Träger zu den Versicherungseinrichtungenim Sinne von Artikel 70 letzter Absatz des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 gehören?

2. Sind unter den Begriffen haftender Dritterund zum Schadenersatz verpflichteter Dritter in Artikel 93 der Verordnung die ersatzpflichtigen und haftenden Personen im Sinne der Artikel 1382 ff. des belgischen Burgerlijk wetboek zu verstehen, oder sind diese Begriffe im Gegenteil in dem Sinne weiter auszulegen, daß sie irgendeinen oder alle anderen Regreßansprüche erfassen?

8 Artikel 15 des belgischen Gesetzes über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vom 1. Juli 1956 sieht die Pflichtmitgliedschaft aller Versicherer in einem gemeinsamen Garantiefonds vor, der dazu bestimmt ist, an die Stelle des ersatzpflichtigen Verursachers bestimmter Unfälle zu treten, insbesondere Schadensersatz zu leisten wegen Personenschäden, die durch nicht ermittelte, gestohlene oder nicht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen versicherte Kraftfahrzeuge hervorgerufen worden sind. Zu diesem Zweck wurde der Gemeenschappelijk Motorwaarborgfonds als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gegründet und durch Koninklijk besluit vom 31. Januar 1957 zugelassen.

9 Artikel 70 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963, mit dem ein System der Pflichtversicherung gegen Krankheit und Invalidität geschaffen und ausgestaltet wurde, regelt die Beziehungen zwischen den für die Versicherung gegen Krankheit und Invalidität zuständigen Einrichtungen und dem Gemeenschappelijk Motorwaarborgfonds hinsichtlich der Leistungen, die die Versicherungseinrichtungen bei Straßenverkehrsunfällen zu erbringen haben, die durch nicht ermittelte, gestohlene oder nicht ordnungsgemäß versicherte Kraftfahrzeuge verursacht werden. Nach diesem Gesetz hat in solchen Fällen die Versicherungseinrichtung einen eigenen Anspruch gegen den in Artikel 15 des Gesetzes ... vom 1. Juli 1956 genannten Gemeenschappelijk Motorwaarborgfonds auf Erstattung der von ihr erbrachten Leistungen. Artikel 2 Buchstabe d dieses Gesetzes nennt als Versicherungseinrichtungen die Hulpkas voor ziekte- en invaliditeitsverzekering und die gemachtigde Landsbonden, also ausschließlich belgische Einrichtungen.

10 Unter der Überschrift Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen haftende Dritte bestimmt Artikel 93 der Verordnung Nr. 1408/71 :

Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen einen zum Schadensersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung:

a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Übergang an;

b) hat der verpflichtete Träger gegen den Dritten einen unmittelbaren Anspruch, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Anspruch an.

11 Nach Ansicht der Kommission ist die Verordnung Nr. 1408/71 im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Was den persönlichen Geltungsbereich angehe, ergebe sich aus den Akten in keiner Weise, daß Frau Van Horne zu der Gruppe der Arbeitnehmer gehöre, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Hinsichtlich des sachlichen Geltungsbereichs scheine die Beziehung zwischen Frau Van Horne und der Firma Tiel-Utrecht auf einem privatrechtlichen Vertrag zu beruhen, und nicht auf der Anwendung von Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung gegen Krankheit und Invalidität.

Zur ersten Frage

12 Soweit die erste Frage ihrer Formulierung nach die Auslegung einer Bestimmung innerstaatlichen Rechts betrifft — im vorliegenden Fall des Artikels 70 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 —, ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof aus sämtlichen von dem nationalen Gericht angeführten Umständen die Elemente des Gemeinschaftsrechts herauslösen kann, die mit Rücksicht auf den Verfahrensgegenstand auszulegen oder im Hinblick auf ihre Gültigkeit zu beurteilen sind.

13 Da das vorlegende Gericht in der Begründung seines Vorabentscheidungsersuchens Zweifel an der Bedeutung des Begriffs Träger im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 äußert, ist die erste Frage deshalb inhaltlich so zu verstehen, daß es um die Auslegung dieses Begriffs geht.

14 Gemäß Artikel 1 Buchstabe n der Verordnung Nr. 1408/71 bezeichnet der Begriff Träger in jedem Mitgliedstaat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt. Unter der Überschrift Sachlicher Geltungsbereich begrenzt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung den Begriff Rechtsvorschriften durch die Präzisierung, daß diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit gilt, die in Absatz 1 und 2 aufgezählt sind. In diesem Rahmen wird der Begriff der Rechtsvorschriften durch Artikel 1 Buchstabe j definiert; danach sind Rechtsvorschriftenin jedem Mitgliedstaat die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und andere Durchführungsvorschriften in bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit, wobei jedoch bestehende oder künftige tarifvertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen sind.

15 Die erste Frage ist also dahin gehend zu beantworten, daß der Begriff Träger im Sinne von Artikel 93 der Verordnung Nr. 1408/71 für jeden Mitgliedstaat die Einrichtung oder Behörde bezeichnet, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften in bezug auf die in dieser Verordnung genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit als eines Teils hiervon obliegt.

16 Aus den obigen Überlegungen ergibt sich außerdem, daß die Verordnung Nr. 1408/71 nicht auf tarifvertragliche Vereinbarungen anwendbar ist. Die Firma Tiel-Utrecht hat aber in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichtshofes hin erklärt, daß das Versicherungsverhältnis, aufgrund dessen sie Leistungen zugunsten von Frau Van Horne erbracht hatte, rein vertraglicher Art war. Daraus ist der Schluß zu ziehen, daß die Rechtsbeziehungen zwischen Frau Van Horne und der Firma Tiel-Utrecht nicht in den sachlichen Geltungsbereich der genannten Verordnung fallen.

17 Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, die zweite Frage des vorlegenden Gerichts zu beantworten, da sie eine Einzelbestimmung einer Verordnung, die in ihrer Gesamtheit auf die oben untersuchten Rechtsbeziehungen nicht anwendbar ist, betrifft.

Kosten

18 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm von der Burgerlijke Rechtbank van Eerste Aanleg Hasselt durch Urteil vom 25. November 1982 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Der Begriff Träger im Sinne von Artikel 93 der Verordnung Nr. 1408/71 bezeichnet in jedem Mitgliedstaat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften in bezug auf die in dieser Verordnung genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit oder eines Teils hiervon obliegt.