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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.10.1983 – C-235/82
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1983:297
Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 26. Oktober 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In dem vorliegenden Verfahren geht es um eine gegen die Klägerin wegen Überschreitung der ihr für das vierte Quartal 1980 zugewiesenen Produktionsquote gemäß Artikel 9 der Entscheidung Nr 2794/80 verhängte Buße.
Durch Schreiben vom 1. November 1980 wurde der Klägerin mitgeteilt, ihre Produktionsquote für das vierte Quartal 1980 und die Erzeugnisgruppe IV belaufe sich auf 5753 t. Als sich herausstellte, daß in den Produktionserklärungen der Klägerin, auf die sich die Berechnung der Vergleichsproduktion stützte, Arbeiten für Rechnung Dritter nicht enthalten waren, wurde eine entsprechende Korrektur vorgenommen und ihr durch Schreiben vom 23. November 1981 mitgeteilt, die Produktionsquote für das vierte Quartal 1980 habe in Wahrheit 5792 t betragen.
Tatsächlich hat sich die Klägerin an diese Beschränkung nicht gehalten. Nach den Berichten der von der Kommission beauftragten Kontrolleure sah es zunächst so aus, als hätte die Klägerin im vierten Quartal 1980 6798 t produziert. Davon ausgehend und die ursprünglich mitgeteilte Produktionsquote in Rechnung stellend, sprach die Kommission zunächst in einem Schreiben vom 6. Oktober 1981, mit dem ein Sanktionsverfahren nach Artikel 36 des Montanvertrages eingeleitet wurde, von einer unzulässigen Mehrproduktion in Höhe von 1045 t.
Nachdem die Kontrolleure der Kommission bei der Klägerin einen bestimmten Elektrizitätsverbrauch festgestellt und die Klägerin daraufhin Anfang Juni 1981 eine zusätzliche Produktion in Höhe von 1000 t eingeräumt hatte, stellte die Kommission in einem weiteren Schreiben vom 30. November 1981 fest, die Klägerin habe 2045 t zuviel produziert.
In einer ersten Stellungnahme zu dem ihr gemachten Vorwurf wies die Klägerin am 12. Oktober 1981 darauf hin, die Kommission habe in ihrem das Sanktionsverfahren einleitenden Schreiben die Anhebung der ursprünglich mitgeteilten Produktionsquote auf 5792 t nicht berücksichtigt. Daneben machte sie geltend, bei einer tatsächlichen Produktion von 6798 t könne in Wahrheit nicht von einer Quotenüberschreitung gesprochen werden, denn zu berücksichtigen sei einmal die in Artikel 8 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2794/80 vorgesehene Überschreitungsmarge von 3 %, was eine erlaubte Produktion in Höhe von 5964 t ergebe, und zum anderen seien außer Betracht zu lassen indirekte Exportlieferungen der Klägerin nach Libyen in Höhe von 994 t.
In einer zweiten Stellungnahme vom 14. Dezember 1981 machte die Klägerin erneut geltend, die Kommission habe in ihrem Schreiben vom 30. November 1981 nicht die spätere Änderung der Produktionsquote berücksichtigt. Außerdem wies sie darauf hin, der Auftrag zu der — bereits erwähnten — Exportlieferung sei schon vor Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 2794/80 bei der Klägerin eingegangen, und sie brachte vor, bei den anfangs nicht und erst am 2. Juni 1981 erklärten zusätzlich produzierten 1000 t habe es sich um einen Teil von Arbeiten für Rechnung Dritter gehandelt.
Die Kommission änderte daraufhin ihren Vorwurf dahingehend, die Klägerin habe, wenn man von der modifizierten Produktionsquote ausgehe, in jedem Fall 2007 t zuviel produziert.
Dazu nahm die Klägerin noch einmal Stellung bei einer Anhörung am 21. April 1982, bei der sie eine tatsächliche Produktion in Höhe von 7798 t einräumte, sowie in einem Schreiben vom 31. Mai 1982. Im wesentlichen berief sie sich darauf, die ihr vorgehaltene Mehrproduktion entspreche der Menge, die in ein Drittland aufgrund eines vor Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 2794/80 angenommenen Auftrages exportiert worden sei. Sie machte geltend, sie sei — guten Glaubens — davon ausgegangen, daß Exporte nicht von der Quotenregelung erfaßt würden; jedenfalls habe sie nicht gewußt, daß insofern ein Antrag nach Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 erforderlich gewesen sei. Außerdem wies sie noch darauf hin, sie habe im November und Dezember 1980 die Produktion eingestellt und Aufträge ablehnen müssen in dem Bestreben, die ihr zugewiesene Produktionsquote zu respektieren.
Danach erließ — am 13. August 1982 — die Kommission eine Entscheidung gemäß Artikel 9 der Entscheidung Nr. 2794/80. In ihr wurde festgestellt, die Klägerin habe sich nicht auf Artikel 8 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2794/80 berufen können, weil sie nämlich nur Erzeugnisse einer Gruppe herstellte; der Hinweis auf Exportlieferungen nach Libyen sei deshalb nicht erheblich, weil sie der Kommission nicht — wie in der Entscheidung Nr. 2794/80 vorgesehen — gemeldet worden seien und weil die Klägerin dazu nicht rechtzeitig einen Antrag gemäß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 gestellt habe. Ausgehend von einer Mehrproduktion in Höhe von 2007 t bei der Erzeugnisgruppe IV — was eine Überschreitung der Quote um mehr als 10 % bedeute —, komme eine Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2794/80 in Betracht; weil die Bilanz der Klägerin negativ sei, werde aber nur ein Satz von 82,5 ECU pro Tonne Überschreitung angewandt. Dies ergab eine Summe von 165570 ECU (gleich 218762674 LIT). Zu ihrer Zahlung innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Entscheidung wurde die Klägerin aufgefordert und außerdem wurde ausgesprochen, die Buße erhöhe sich um 1 % für jeden Monat des Zahlungsverzugs.
Dagegen hat die Klägerin am 17. September 1982 den Gerichtshof angerufen mit dem Antrag, die Entscheidung vom 13. August 1982 aufzuheben, hilfsweise die ihr auferlegte Buße herabzusetzen. In der Replik hat sie außerdem zusätzlich hilfsweise beantragt, ihr unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Situation und der Konjunktur im Stahlbereich eine Zahlungsfrist zu gewähren.
Zu diesen Anträgen nehme ich wie folgt Stellung.
1. Im Vordergrund steht für die Klägerin die Tatsache, daß die ihr vorgehaltene Mehrproduktion in ein Drittland exportiert worden ist. Sie meint einmal, es sei zu berücksichtigen, daß sie so dem Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft nicht geschadet habe, daß sie sich vielmehr dem Geist der Artikel 3 und 4 des Montanvertrages entsprechend verhalten habe, heiße es doch insbesondere in Artikel 3 Buchstabe a, es sei auf eine geordnete Versorgung des Gemeinsamen Marktes unter Berücksichtigung des Bedarfs dritter Länder zu achten. Zum anderen meint sie, wenn tatsächlich im Rahmen des Quotenregimes Exporte nicht, unberücksichtigt hätten bleiben können, so habe sie insofern gutgläubig gehandelt; denn sie habe als kleines Unternehmen mit wenig Beschäftigten die maßgebenden Bestimmungen nicht gekannt und deshalb auch nicht die Exportlieferungen der Kommission gemeldet.
a) Hierzu kann ich mich — was den ersten Punkt angeht — ganz kurz fassen.
Zu der grundsätzlichen Berechtigung, Exporte in die Quotenregelung einzubeziehen, hat sich der Gerichtshof schon wiederholt geäußert. So hat er im Urteil der Rechtssache 119/81 unterstrichen, die Tatsache, daß die Festsetzung von Erzeugungsquoten sich einschränkend auf die Exportmöglichkeiten auswirken könne, sei eine zwangsläufige Folge der Anwendung des durch Artikel 58 des Montanvertrages geschaffenen Instruments (Randnummer 24). Die Entscheidung darüber, inwieweit im Rahmen der nach Artikel 58 zu erlassenden Maßnahmen der Außenhandel berücksichtigt werden solle, stehe im Ermessen der Kommission, und deshalb könne aus Artikel 58 nicht die Verpflichtung abgeleitet werden, diejenigen Produktionsmengen von der Quotenregelung auszunehmen, die bestimmte Unternehmen vorzugsweise für den Exporthandel zu verwenden beabsichtigten (Randnummer 25). Dies wurde noch einmal im Urteil der Rechtssache 244/81 bekräftigt, das auch hervorhob, die Einführung von Erzeugungsquoten wäre wirkungslos, wenn es den Unternehmen freistünde, unkontrollierte Mengen nach Drittländern auszuführen, könnten doch derartige Ausfuhren nicht nur eine Beeinträchtigung der Interessen der Gemeinschaft auf diesen Märkten mit sich bringen, sondern auch den Rückfluß bestimmter Mengen auf den Binnenmarkt zur Folge haben und somit dessen Gleichgewicht gefährden (Randnummer 44).
Grundsätzlich kommt es also nur auf die Einhaltung der Produktionsquoten an, ohne zu berücksichtigen, wo dafür Absatz gesucht wird, und ihre Überschreitung kann nicht — namentlich nicht unter Heranziehung des sehr allgemein gehaltenen Artikels 3 Buchstabe a — mit dem Hinweis auf Exporte in dritte Länder gerechtfertigt werden, in denen übrigens auch Wettbewerb mit anderen Unternehmen der Gemeinschaft stattfindet, der durch unkorrektes Verhalten im Rahmen der Quotenregelung gestört werden kann.
b) Soweit sich die Klägerin auf ihren guten Glauben beruft, also entschuldbare Rechtsunkenntnis geltend macht, wird man ihr entgegenhalten müssen, daß sie sich zumindest bemühen mußte, von den wenigen Bestimmungen der Quotenregelung Kenntnis zu nehmen, die schon geraume Zeit vor ihrem Inkrafttreten im Gespräch war und auch den Gegenstand von Pressemitteilungen bildete.
Schon nach dem Wortlaut der maßgebenden Vorschriften ist aber klar, daß die Unternehmen verpflichtet waren, ihre Produktionsmengen zu melden (Artikel 10), und daß es um die Einhaltung der Erzengungsquoten ging (Artikel 7). Nach Artikel 7 war das Lieferziel von Bedeutung, insofern nämlich, als die Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes begrenzt waren, wobei nach Artikel 8 Absatz 4 Lieferungen, für die ein Unternehmen keinen Nachweis der Ausfuhr aus dem Hoheitsgebiet der Gemeinschaft vorlegte, als innerhalb des Gemeinsamen Marktes vorgenommen galten.
Konnte somit nach dem Inhalt der Regelung kein Zweifel an ihrer Tragweite — was die Exporte angeht — bestehen, so durfte die Klägerin nicht einfach einen für sie günstigen Standpunkt einnehmen; sie hätte vielmehr durch eine Anfrage bei der Kommission für eine Klärung sorgen müssen. Da sie dies unterlassen hat, ist ihr zumindest — und dies reicht für die Anwendung der Sanktionsregelung aus — Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wie man überhaupt Zweifel am guten Glauben der Klägerin deswegen haben kann, weil sie entgegen der ausdrücklichen und klaren Bestimmung des Artikels 11 der Entscheidung Nr. 2794/80 — wo von Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes und Ausfuhren in Drittländer gesprochen wird — ihre Exportlieferungen in dritte Länder der Kommission nicht gemeldet hat.
2. Die Klägerin hat sodann behauptet, sie habe — um eine Quotenüberschreitung zu vermeiden — ihren Betrieb im November und Dezember 1980 geschlossen gehabt; dies hat sie in der Replik dahin präzisiert, sie habe gleich nach der Durchführung des Exports nach Libyen ihren Betrieb im vierten Quartal 1980 geschlossen, was — da die zweite Exportlieferung den Angaben der Klägerin zufolge am 4. Dezember 1980 erfolgte — bedeuten würde, daß sie danach im Dezember 1980 keine Produktionstätigkeit mehr ausgeübt hätte. Man kann dieses Vorbringen wohl nur so verstehen, sie habe ihren guten Willen zur Respektierung der Quotenregelung unter Inkaufnahme betriebswirtschaftlicher Nachteile unter Beweis gestellt und dies sei wenigstens unter dem Gesichtspunkt mildernder Umstände zu berücksichtigen.
Auch hierin können wir der Klägerin schwerlich folgen, und zwar einfach aufgrund der im Laufe des Verfahrens bekanntgewordenen, von der Klägerin selbst stammenden Fakten.
So steht nach den Ermittlungen der Kontrolleure der Kommission, deren Richtigkeit die Klägerin nicht bestritten hat, fest, daß die Klägerin im November 1980 eine Produktion im Umfange von 2194 t und im Dezember eine solche im Umfange von 2439 t gehabt hat. Das bedeutet, da sie im Oktober 1980 nur 3165 t produziert hatte, daß es zu einer Quotenüberschreitung erst im Laufe des Monats Dezember 1980 gekommen ist, die Produktionsquote der Klägerin also nicht etwa schon bei Bekanntgabe der Entscheidung Nr. 2794/80 ausgeschöpft war. Klar ist nach den von der Klägerin stammenden Angaben über ihre tägliche Produktion außerdem, daß sie nicht schon im November und auch nicht gleich nach Durchführung der zweiten Exportlieferung (4. Dezember) ihre Produktionstätigkeit eingestellt hat. Vielmehr ist der von ihr gelieferten Zusammenstellung zu entnehmen, daß im November am 3. und 4. sowie vom 24. bis zum 28. nicht gearbeitet wurde und im Dezember am 8. sowie vom 22. bis 31. (in Wahrheit also jeweils an 7 Tagen).
Bei dieser Sachlage kann nicht davon die Rede sein, die Klägerin habe besondere Anstrengungen zur Einhaltung der Produktionsquote gemacht, und es besteht sicher kein Anlaß, dies in Form mildernder Umstände zu berücksichtigen.
3. Auch die Klägerin Ferriere San Carlo hat ferner — wie die Klägerin der Rechtssache 234/82 — geltend gemacht, die Zahlung der ihr auferlegten Buße habe die Schließung ihres Betriebes zur Folge, und sie hat sich dazu auf die Bilanzen der Jahre 1980 und 1981, auf ein von Wirtschaftsprüfern erarbeitetes Dokument über die Situation der Gesellschaft im September 1982 sowie auf die darüber mit der Kommission geführte Korrespondenz berufen.
Hier sind diese Dokumente aber ebensowenig zu würdigen wie in der Rechtssache 234/82, weil es darauf — ich verweise auf meine diesbezüglichen Schlußanträge zu der genannten Rechtssache — für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bußgeldentscheidung nicht ankommen kann. Man hat sich vielmehr auch hier mit der Feststellung zu begnügen, daß die Kommission zur Schonung bedrängter Unternehmen bereit ist, Zahlungsfristen einzuräumen, und daß sie sich ferner überlegt, ob die Fristen, die dafür in einer Entscheidung aus dem Jahr 1977 vorgesehen sind, nicht verlängert werden können. Wie danach ein Tilgungsplan für die Klägerin aussehen könnte — ein ursprünglich von ihr vorgelegter Plan wurde von der Kommission nicht akzeptiert und zunächst hat die Frage wegen Stellung einer Bankbürgschaft bis zum Erlaß des Urteils in dieser Sache auch keine Aktualität mehr —, ist jedoch nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Darüber hat vielmehr in einem gesonderten Verwaltungsverfahren die Kommission zu befinden, oder es ist darüber im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu entscheiden, wenn die Klägerin gemäß Artikel 89 der Verfahrensordnung einen Antrag auf Vollstreckungsschutz stellt.
4. Schließlich ist noch auf einige Punkte einzugehen, die die Klägerin zusätzlich in ihrer Replik und zum Teil anknüpfend an in der Klage enthaltene Andeutungen aufgeworfen hat.
a) So weist die Klägerin darauf hin, daß die Entscheidung Nr. 2794/80, obwohl erst im Amtsblatt vom 31. Oktober 1980 veröffentlicht, schon vom 1. Oktober 1980 an gegolten hat, also mit Rückwirkung ausgestattet war. Da dies nicht statthaft sei, müßten die Produktion des Monats Oktober und zu dieser Zeit eingegangene Lieferaufträge außer Betracht gelassen werden, und danach zeige sich, daß es bei der Klägerin in Wahrheit zu keiner Quotenüberschreitung gekommen sei. Zumindest müsse der am 7. Oktober 1980 noch angenommene Exportauftrag insoweit unberücksichtigt bleiben, als dazu durchgeführte Lieferungen vor Bekanntgabe der Entscheidung Nr. 2794/80 (Anfang November 1980) erfolgt seien; danach sei zumindest eine beträchtliche Herabsetzung der Geldbuße angebracht.
Auch diesen Standpunkt der Klägerin wird man nicht teilen können. Tatsächlich existiert zu der Frage des rückwirkenden Inkrafttretens der Entscheidung Nr. 2794/80 unter Einbeziehung des Monats Oktober 1980 in das Quotenregime schon eine hinreichend deutliche Rechtsprechung.
So wurde im Urteil der Rechtssache 258/80 betont, es sei notwendig gewesen, den Monat Oktober 1980 in die Regelung einzubeziehen, um zu vermeiden, daß Unternehmen ihre Erzeugung in diesem Monat im Hinblick auf die später vorzunehmenden Kürzungen erhöhen würden (Randnummer 12). In dieser Ausgestaltung der Entscheidung sei auch keine echte Rückwirkung zu erblicken, weil die Unternehmen durch Anpassung ihrer Produktion in den Monaten November und Dezember ihre Erzeugungsquoten für das erste Quartal hätten einhalten und so einen Rechtsverstoß vermeiden können, was — wie wir gesehen haben — auch für die Klägerin zutrifft. Außerdem sei in jedem Fall das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet worden dadurch, daß die Kommission in einer Mitteilung vom 11. Oktober 1980 (ABl. Nr. C 264 vom 11. 10. 1980, S. 2) ihre Absicht bekanntgegeben habe, den Monat Oktober in die Quotenregelung einzubeziehen, sowie dadurch, daß sie am gleichen Tag eine Entscheidung veröffentlicht habe (ABl. Nr. L 268 vom 11. 10. 1980, S. 25), durch die die Unternehmen zu Angaben über ihre Erzeugungen im Monat Oktober 1980 verpflichtet wprden seien (Randnummer 12).
Demnach kann nicht daran gedacht werden, die Erzeugung vor Veröffentlichung der Entscheidung Nr. 2794/80 und im Monat Oktober angenommene Exportaufträge außer Betracht zu lassen, und es ist deshalb sicher auch nicht möglich, mit Hilfe von Überlegungen zur Rückwirkung zu der Feststellung zu gelangen, die Klägerin habe die Quotenregelung nicht oder doch in einem geringeren Umfang verletzt, als von der Kommission angenommen wird.
b) Ferner bezieht sich die Klägerin — was die Exportlieferungen angeht — auf den schon aus einer Reihe anderer Verfahren bekannten Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80. Sie macht geltend, mit seiner Hilfe sei eine Anpassung der Produktionsquoten im Hinblick auf Exportlieferungen möglich gewesen, und sie ist der Meinung, dies hätte die Kommission, weil bei der Klägerin die Voraussetzungen des Artikels 14 vorgelegen hätten, berücksichtigen müssen.
Hierzu ist zu sagen, daß nach der Verwaltungspraxis der Kommission, wie wir sie inzwischen kennengelernt haben, tatsächlich eine Aufstockung der Produktionsquoten mit Rücksicht auf Auslandsaufträge in Betracht kam und daß durchaus vorstellbar ist, daß so auch die klägerischen Quoten hätten erhöht werden können, auch wenn es sich bei ihr nicht um direkte, sondern um mittelbare Exportgeschäfte handelte, bei denen ein selbständiger Zwischenhändler eingeschaltet war.
Sie hat es aber unterlassen, rechtzeitig einen dahin gehenden Antrag zu stellen und in ihm insbesondere darzulegen, daß sie durch die Quotenregelung in außerordentliche Schwierigkeiten kam. Danach besteht jetzt wohl grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, dieser delikaten Frage im einzelnen nachzugehen und namentlich zu bestimmen, in welchem Umfang eine Quotenerhöhung in Betracht gekommen wäre, galt doch dafür nach der Verwaltungspraxis der Kommission nicht einfach der Umfang der Exportlieferungen.
Allenfalls könnte nach, den im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen und in Anbetracht einer verhältnismäßig großzügigen Verwaltungspraxis der Kommission von einer gewissen Wahrscheinlichkeit gesprochen werden, daß ein Antrag der Klägerin nach Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 Erfolg gehabt hätte, und es mag andererseits — angesichts der Neuartigkeit der Materie und der geringen Größe des klägerischen Unternehmens — die Unterlassung der Stellung eines Antrags nach Artikel 14 entschuldbar erscheinen. Dies könnte dann dazu berechtigen, die Buße in einem bestimmten Umfang herabzusetzen. Mehr als diese allgemeine Anregung kann ich jetzt nicht geben; die Bestimmung des Umfangs einer etwaigen Herabsetzung der Buße überlasse ich einer Ermessensentscheidung des Gerichtshofs.
c) Weiterhin hat sich auch die Klägerin des vorliegenden Verfahrens auf Artikel 58 des Montanvertrages berufen, wonach Geldbußen höchstens den Wert der unzulässigen Erzeugung erreichen dürfen, und gemeint, die ihr gegenüber verhängte Buße sei überhöht angesichts des nachweisbaren Gewinns pro Tonne, den sie bei ihrer Mehrproduktion habe erzielen können.
Zu dieser Frage habe ich alles Notwendige in den Schlußanträgen zur Rechtssache 234/82 gesagt. Für mich ist klar, daß Wert der Erzeugung im Sinne des Artikels 58 der Verkaufswert der unzulässig hergestellten Produkte ist, nicht also der jeweils geschaffene Mehrwert und auch nicht der vom Hersteller erzielte Gewinn. Da aber der Wert des hier zur Debatte stehenden Betonstahls — wie die Kommission gezeigt hat — ein Mehrfaches des Regelsatzes der Buße ausmacht, kann von einer Verletzung des Artikels 58 des Montanvertrages sicher nicht die Rede sein.
Darüber hinaus kann auch nicht daran gedacht werden, bei der Bemessung der Buße im Einzelfall — etwa aus Gründen der Billigkeit — auf den erzielten Gewinn abzustellen. Denn damit würde nicht nur das System unpraktikabel, da je nach Geschäft und Unternehmen die Gewinnspannen bekanntlich sehr verschiedenartig sind; auch seine Wirksamkeit würde erheblich beeinträchtigt, weil mit geringem Gewinn oder mit Verlust arbeitende Unternehmen die Produktionsquoten ohne nennenswertes Risiko überschreiten könnten.
Unter Hinweis auf den erzielten Gewinn kann also, wie übrigens auch im Hinblick auf die Tatsache, daß ein geringer Teil der klägerischen Produktion für Rechnung Dritter erzeugt wurde, die Bußgeldentscheidung nicht geändert werden.
d) Danach bleibt noch das Anliegen der Klägerin zu prüfen, ihr für die Zahlung der Geldbuße eine vernünftige Frist einzuräumen, wobei sie an einen Zeitraum von 15 Jahren und an eine Verzinsung nach Maßgabe der in den Benelux-Ländern geltenden Zinssätze denkt.
Auch dazu kann ich mich sehr kurz fassen.
Nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung ist nur zu untersuchen, ob gegen die Klägerin zu Recht eine — im Prinzip sofort vollstreckbare — Geldbuße verhängt wurde und ob Anlaß besteht, ihren Umfang zu ändern, wie es der Artikel 36 des Montanvertrages zuläßt. Alles Weitere — Ermöglichung der Ratenzahlung, zu der die Kommission bereit ist, und Festlegung des dabei anwendbaren Zinssatzes — ist Sache der Kommission in einem weiteren Verfahren, in dem sich dann möglicherweise auch nach Artikel 89 der Verfahrensordnung der Gerichtshof zu äußern hat. Bevor die Kommission zu etwaigen Zahlungserleichterungen nicht verbindlich Stellung genommen hat, besteht aber sicher kein Anlaß, dazu etwas in einer Gerichtsentscheidung zu sagen.
5. Lassen Sie mich zusammenfassend feststellen, daß der Antrag auf vollständige Aufhebung der erlassenen Bußgeldentscheidung nicht begründet ist und daß allenfalls — im Hinblick auf eine früher mögliche Anwendung des Artikels 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 — an eine Herabsetzung der Buße auf einen Umfang gedacht werden kann, den der Gerichtshof nach seinem Ermessen festsetzen könnte. Sollte der Gerichtshof dem folgen — den weiteren auf Einräumung einer Zahlungsfrist gerichteten Hilfsantrag der Klägerin halte ich für unzulässig —, so liegt es wohl auch nahe, auszusprechen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat.