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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.11.1983 – C-235/82

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1983:356

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 235/82

Ferriere San Carlo S.pA. mit Sitz in Caino, Via Nazionale, 1, Provinz Brescia, vertreten durch das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied, den Geometer Faustino Busseni, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Fabrizio Massoni, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt André Elvinger, 15, Côte d'Eich,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Sergio Fabro als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung vom 13. August 1982, mit der die Kommission aufgrund von Artikel 9 der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS der Kommission vom 31. Oktober 1980 gegen die Klägerin eine Geldbuße von 165570 ECU verhängt hat, weil die Klägerin angeblich ihre Produktionsquote für die Erzeugnisgruppe IV (leichte Profile) für das vierte Quartal 1980 um 2007 t überschritten hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, O. Due und U. Everling

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

A — Sachverhalt

a) Anwendbare Vorschriften

Nachdem die Kommission im Laufe des dritten Quartals 1980 zu der Ansicht gelangt war, daß sich die europäische Stahlindustrie in einer offensichtlichen Krise im Sinne von Artikel 58 EGKS-Vertrag befinde, und nachdem sich die ihr zu Gebote stehenden indirekten Maßnahmen als unwirksam und unzureichend für eine Abhilfe erwiesen hatten, hielt die Kommission es für erforderlich, unmittelbar und verbindlich in die Produktion einzugreifen, um das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage wiederherzustellen.

Sie führte deshalb durch die Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS vom 31. Oktober 1980 (ABl. L 291, S. 1) ein System von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie ein, das für das vierte Quartal 1980 und für die ersten beiden Quartale 1981 galt.

In Artikel 3 dieser Entscheidung ist vorgesehen, daß die Kommission vierteljährliche Erzeugungsquoten für jedes Unternehmen auf der Grundlage der Vergleichsproduktionen und durch Anwendung von prozentualen Kürzungen auf diese Vergleichsproduktionen festsetzt.

In Artikel 7 Absatz 1 dieser Entscheidung heißt es, daß die Unternehmen unter Vorbehalt von als Übergangsregelung vorgesehenen Berichtigungen verpflichtet sind, die ihnen von der Kommission mitgeteilten Erzeugungsquoten einzuhalten. Absatz 2 desselben Artikels lautet:

Bei der Lieferung von Erzeugnissen, die dem Quotensystem unterliegen, dürfen die Unternehmen bei Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes je Gruppe von Erzeugnissen das Verhältnis zwischen den Gemeinschaftslieferungen und den Gesamtlieferungen nicht überschreiten, das während derjenigen zwölf Monate innerhalb des Zeitraums von Juli 1977 bis Juni 1980 bestand, in denen die Summe der Produktion der vier Gruppen von Walzerzeugnissen am größten war.

Artikel 9 bestimmt:

Unternehmen, die ihre Erzeugungsquote bzw. den Teil dieser Quote überschreiten, der nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, werden mit einer Geldbuße belegt, die in der Regel 75 ECU pro Tonne Überschreitung bei gewöhnlichen Stählen und 150 ECU pro Tonne Überschreitung bei Edelstahlen beträgt. ... Dieser Betrag erhöht sich für jeden begonnenen Monat des Zahlungsrückstands mit Wirkung des in dem Strafbeschluß festgesetzten Datums um 1 %.

In den Artikeln 10 bis 13 wird den Unternehmen die Verpflichtung auferlegt, monatlich für jedes Werk mit Wirkung vom Oktober 1980 der Kommission ihre Produktionsmengen an Rohstahl und Walzerzeugnissen sowie die Unterteilung ihrer Lieferungen nach Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes und Ausfuhren in Drittländer mitzuteilen.

Schließlich ermächtigt Artikel 14 die Kommission, die Bestimmungen der genannten Entscheidung abzuändern, wenn ... die Produktions- oder Lieferbeschränkungen gemäß dieser Entscheidung und ihren Anwendungsbestimmungen für ein Unternehmen außergewöhnliche Schwierigkeiten nach sich [ziehen], sofern sie unter Vorlage aller Beweisstücke angerufen worden ist.

b) Die Situation der Firma Ferriere San Carlo im Laufe des vierten Quartals 1980

Für dieses Quartal setzte die Kommission für die Klägerin eine Produktionsquote von 5792 t Stahl für die Erzeugnisgruppe IV fest.

Es wurde festgestellt, daß die Klägerin die ihr so zugeteilte Produktionsquote um 2007 t überschritten hat.

Daraufhin verhängte die Kommission mit Entscheidung vom 13. August 1982 gegen die Firma Fernere San Carlo eine Geldbuße von 165570 ECU, nachdem der Firma gemäß Artikel 36 Absatz 1 EGKS-Vertrag Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war.

B — Schriftliches Verfahren

Die Firma Fernere San Carlo S.p.A. hat am 17. September 1982 Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 13. August 1982 erhoben.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch beschlossen, die Parteien aufzufordern, vor der mündlichen Verhandlung folgende Fragen zu beantworten:

A — Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird gebeten, schriftlich bis zum 30. April 1983 folgende Fragen zu beantworten:

a) Auskünfte allgemeiner Art

1. Die Kommission wird aufgefordert, ihre Mitteilungen an die Firma Ferriere San Carlo S.p.A. vorzulegen, in denen sie deren Produktionsquoten für das vierte Quartal 1980 bis zum vierten Quartal 1981 festgesetzt hat.

2. Die Kommission wird aufgefordert, die Erklärungen vorzulegen, die sie von dem Unternehmen über die Produktion von Walzerzeugnissen während der gleichen Quartale erhalten hat, oder, wenn solche Erklärungen nicht existieren, alle Auskünfte über die Stahlproduktion dieses Unternehmens während des maßgeblichen Zeitraums, die sie möglicherweise eingeholt hat, mitzuteilen.

b) Zum Vorliegen einer Zuwiderhandlung

3. Die Kommission behauptet (Gegenerwiderung, S. 3, Absatz 3), sie habe die Stahlunternehmen noch vor dem 7. Oktober 1980 von den Vorbereitungen zur Einführung eines Systems von Erzeugungsquoten für Stahl mit Wirkung vom 1. Oktober 1980 informiert. Sie wird aufgefordert, hierzu alle sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen vorzulegen.

4. Räumt die Kommission ein, daß die der Klägerin für das vierte Quartal 1980 zugeteilte Erzeugnisquote zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS (Veröffentlichung im Amtsblatt vom 31. 10. 1980) ausgeschöpft und sogar überschritten war und daß das Unternehmen daraufhin im November und Dezember 1980 seine Tätigkeit zeitweise ganz einstellte, um diese Quotenüberschreitung nicht zu vergrößern?

c) Zur Bewilligung der in der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS vom 31. Oktober 1980 vorgesehenen Erleichterungen

5. Die Kommission wird aufgefordert, auf das Vorbringen der Klägerin, daß ihr die zugeteilten Quoten trotz einer Vergrößerung ihres Produktionspotentials nicht angepaßt worden seien (Klageschrift, S. 2, Absatz 5, und Erwiderung, 5. 5), zu erwidern und insbesondere anzugeben, ob die Klägerin bei ihr einen Antrag nach Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS (Anpassung der Vergleichsproduktion im Anschluß an ein ordnungsgemäß gemeldetes Investitionsprogramm) gestellt hat.

6. Hat die Klägerin bei der Kommission einen Antrag auf Anwendung von Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS (Anpassung der Bestimmungen der genannten Entscheidung bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten eines Unternehmens) gestellt?

d) Zur Berechnung der Geldbußen

7. Nach Artikel 9 der Entscheidung Nr. 2894/80/EGKS beträgt die Geldbuße bei gewöhnlichem Stahl in der Regel 75 ECU pro Tonne Überschreitung. Besteht eine Praxis der Kommission, den Bußgeldsatz entsprechend der Steuerkraft des Unternehmens und insbesondere aufgrund von außergewöhnlichen Schwierigkeiten, denen es sich gegenübersehen kann, abzuändern?

8. Die Kommission wird aufgefordert, zu den Ausführungen der Klägerin über die Art und Weise der Berechnung der Geldbuße, insbesondere zu folgenden Punkten, Stellung zu nehmen:

Ist die Art und Weise der Berechnung der Geldbuße bei Stahlerzeugern dieselbe wie bei ausschließlich verarbeitenden Unternehmen?

Legt die Kommission bei letzteren Artikel 58 EGKS-Vertrag so aus, daß er den Betrag der Geldbuße auf den durch die Verarbeitung geschaffenen Mehrwert beschränkt?

Ist die Kommission in der Lage, genau zu den Ausführungen der Klägerin Stellung zu nehmen, wonach die Geldbuße von 165570 ECU auf 56775 ECU herabzusetzen ist?

B — Die Klägerin: wird aufgefordert, schriftlich bis zum 30. April 1983 folgende Fragen zu beantworten:

a) Auskünfte allgemeiner Art

1. Die Klägerin wird aufgefordert, die genaue Art ihrer Tätigkeit insbesondere im vierten Quartal 1980, gegebenenfalls nach Sektoren (Erzeugung und Verarbeitung usw.) aufgegliedert, darzustellen und alle dies belegenden Unterlagen einzureichen.

2. Das Unternehmen wird aufgefordert, für jeden Monat des Jahres 1980 genau darzulegen, wie hoch seine Produktionsmenge in der in Artikel 2 der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS vorgesehenen Gruppe IV war.

b) Zum Vorliegen einer Zuwiderhandlung

3. Das Unternehmen wird aufgefordert, alle Unterlagen vorzulegen, die sein Vorbringen belegen, die ihm für das vierte Quartal 1980 zugeteilte Erzeugungsquote sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS (Veröffentlichung im Amtsblatt vom 31. 10. 1980) bereits ausgeschöpft und sogar überschritten gewesen und es habe deshalb im Laufe der Monate November und Dezember 1980 seine Tätigkeit ganz eingestellt, um die Quotenüberschreitung nicht zu vergrößern.

c) Zur Bewilligung der in der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS vorgesehenen Erleichterungen

4. Das Unternehmen wird aufgefordert, genau darzulegen, inwieweit es sein Produktionspotential verändert hat und ob die Kommission damit gemäß den in der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS (Artikel 4 Nr. 4) aufgestellten Voraussetzungen befaßt wurde.

5. Hat das Unternehmen bei der Kommission einen Antrag auf Anwendung des Artikels 14 der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS (Anpassung bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten) gestellt?

d) Zur Berechnung der Geldbuße

6. Das Unternehmen wird aufgefordert, alle sachdienlichen Informationen zu geben, die es erlauben, den Mehrwert (pro Tonne) zu berechnen, der bei Walzerzeugnissen durch seine Verarbeitungstätigkeit im vierten Quartal 1980 geschaffen wurde.

7. Die Klägerin wird aufgefordert, alle sachdienlichen Auskünfte zu geben, die es erlauben, ihre Behauptung genau zu überprüfen, daß die Zahlung der Geldbuße für sie schwere Folgen wie Zahlungseinstellung, Stellung eines Konkursantrags usw. hätte.

Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 9. März 1983 gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung die Rechtssache an die Fünfte Kammer verwiesen.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

a) in erster Linie,

festzustellen, daß die Entscheidung vom 13. August 1982 unbegründet ist, und sie demgemäß aufzuheben,

b) hilfsweise

für den Fall, daß der Gerichtshof eine Ahndung ihres Verhaltens für erforderlich halten sollte, die gegen sie verhängte Geldbuße auf einen Betrag herabzusetzen, der die von ihr vorgebrachten Rechtfertigungsgründe und Erklärungen berücksichtigt,

c) über die Kosten zu entscheiden, wie rechtens.

d) In ihrer Erwiderung beantragt die Klägerin ferner, ihr Zahlungsfristen zu bewilligen, die sowohl ihrer finanziellen Lage als auch der Konjunktur im Stahlsektor Rechnung tragen.

Die Kommission beantragt,

a) die Klage als unbegründet abzuweisen,

b) die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Firma Ferriere San Carlo wendet sich sowohl dagegen, daß überhaupt eine Geldbuße verhängt wurde, als auch gegen deren Höhe.

A — Zur Frage, ob überhaupt eine Geldbuße verhängt werden durfte

1. Zu dem Vorbringen, die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig, da sie nicht berücksichtigt habe, daß die der Klägerin vorgeworfene Quotenüberschreitung ausschließlich auf die Ausfuhr von 2000 t Stahl in ein Drittland (Libyen) zurückzuführen sei

a) Die Klägerin macht geltend, die ihr vorgeworfene Quotenüberschreitung sei ausschließlich auf die Ausfuhr von zwei für Libyen bestimmten Sendungen von jeweils 1000 t am 10. November und am 4. Dezember 1980 zurückzuführen.

Sie vertritt die Meinung, man könne ihr keinen Vorwurf daraus machen, daß sie aufgrund zweier Aufträge Abnehmer außerhalb der Gemeinschaft beliefert und dadurch ihre Quote überschritten habe, zumal die Auftragsmenge genau der Überschreitungsmenge entspreche.

Wenn der EGKS-Vertrag die Kommission, wie diese vortrage, nicht dazu verpflichte, einige Teile der Produktion, die für den Export bestimmt seien, vom Quotensystem auszunehmen, so verpflichte er die Kommission aber auch nicht dazu, ein Unternehmen mit einer Geldbuße zu belegen, das in Länder außerhalb der EWG exportiert habe; dies gelte hier um so mehr, als sich die Klägerin bei ihrer Handlungsweise an den Geist des Vertrages, wie er in Artikel 3 und 4 zum Ausdruck komme, gehalten und überdies den mit ihr konkurrierenden in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen keinerlei Schaden zugefügt habe.

b) Die Kommission trägt erstens vor, es sei festzuhalten, daß der Begriff der Lieferung nichts mit dem der Erzeugung zu tun habe.

Nach Ansicht der Kommission wirkt sich nämlich jede Produktionsbeschränkung sowohl auf die Absatzmöglichkeiten im Gemeinsamen Markt als auch auf Exportmöglichkeiten aus.

Daher verpflichte der EGKS-Vertrag sie nicht, bestimmte Teile der Produktion, die für den Export bestimmt seien, auszunehmen.

Wie der Gerichtshof im Urteil vom 7. Juli 1982 in der Rechtssache 119/82 (Klöckner-Werke AG/Kommission) entschieden habe, stehe die Entscheidung darüber, inwieweit der Außenhandel berücksichtigt werden solle, ausschließlich im Ermessen der Kommission, die insoweit sowohl den speziellen Bedürfnissen des Stahlmarktes der Gemeinschaft als auch den Belangen der Gemeinschaft in ihren Beziehungen zu den Drittländern Rechnung tragen müsse.

Zweitens führt die Kommission aus, sie habe niemals erklärt, die Ausfuhr nach Libyen als solche stelle eine Quotenüberschreitung dar. Ihre Dienststellen hätten lediglich festgestellt, daß die Klägerin die ihr für das vierte Quartal 1980 zugeteilte Quote überschritten habe und daß der Umstand, daß die Klägerin diese Überschreitung durch die Angabe zu rechtfertigen versuche, sie habe einen Export in gleicher Höhe nach Libyen durchgeführt, keinen Einfluß auf die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung haben könne.

2. Zu der Rüge, die allgemeine Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS der Kommission, aufgrund derer die Entscheidung vom 13. August 1982 erlassen wurde, entfalte rechtswidrige Rückwirkung

a) Die Klägerin trägt vor, die angefochtene Entscheidung entfalte aus zwei Gründen rechtswidrige Rückwirkung:

Die ersten, am 10. November 1980 nach Libyen abgesandten 1000 t entsprächen einem Auftrag, der am 7. Oktober 1980, also vor dem Inkrafttreten der am 31. Oktober 1980 im Amtsblatt veröffentlichten Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS erteilt worden sei.

Zu Unrecht sei die Erzeugung der letzten drei Monate des Jahres 1980 für die Feststellung der Überschreitung herangezogen worden, da richtigerweise die Produktion im Oktober und die vor dem 31. dieses Monats angenommenen Bestellungen nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Die Kommission müsse daher zumindest bei der Hälfte der beanstandeten Überschreitung nachgeben.

b) Die Kommission führt in ihrer Klagebeantwortung aus, die Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS sei auch auf Verträge, die sich bereits im Stadium der Abwicklung befunden hätten, anzuwenden gewesen; die beiden für Libyen bestimmten Lieferungen der Klägerin hätten von dieser Regel nicht ausgenommen werden können.

In ihrer Gegenerwiderung macht die Kommission geltend, wegen der Verschlechterung der Situation auf dem Stahlmarkt sei es notwendig gewesen, das Quotensystem so schnell wie möglich anzuwenden und zu vermeiden, daß einige Unternehmen einen Vorteil aus einer ungewöhnlichen Erhöhung ihrer Erzeugung für den Monat Oktober 1980 zögen.

Sie behauptet, sie habe die Unternehmen über diese Notwendigkeit vor dem 7. Oktober 1980, dem Tag, an dem die Angelegenheit dem Rat vorgelegt worden sei, informiert.

Jedenfalls seien die Unternehmen offiziell sowohl durch die Entscheidung Nr. 2613/80/EGKS vom 10. Oktober 1980 als auch durch die Mitteilung der Kommission an die Stahlunternehmen der Gemeinschaft vom 11. Oktober 1980 darüber informiert worden, daß sie auf der Grundlage von Artikel 58 EGKS-Vertrag die Einführung eines Systems vierteljährlicher Erzeugungsquoten für jedes Unternehmen der Stahlindustrie vorbereite und daß diese Quoten auch das vierte Quartal 1980 einschließen würden.

Man könne auch nicht geltend machen, die Entscheidung Nr. 2794/80 entfalte rechtswidrige Rückwirkung, denn die Festsetzung der Vierteljahresquoten vom 1. Oktober 1980 an sei technisch notwendig gewesen, um es den Unternehmen zu ermöglichen, ihre Produktionsplanung besser anzupassen. Dabei sei der Praxis in der Stahlindustrie Rechnung getragen worden, die Produktion in vierteljährlichen Programmen festzulegen und die Bilanzen für das Kalenderjahr zu erstellen.

Zudem sei es, um bei Nachteilen, die den Unternehmen durch diese Entscheidung entstehen konnten, Abhilfe zu schaffen, der Kommission gemäß Artikel 14 erlaubt gewesen, diese Bestimmungen bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten für ein Unternehmen abzuändern.

Die Klägerin habe von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht; diese Untätigkeit, die man nicht den Dienststellen der Kommission anlassen könne, könne ihre Verantwortlichkeit jedoch nicht mindern.

3. Zu der Rüge, mit der angefochtenen Entscheidung seien Artikel 3, 4 und 33 EGKS-Vertrag sowie Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 verletzt worden

a) Die Klägerin vertritt die Ansicht, sie habe den in der EWG niedergelassenen konkurrierenden Unternehmen keinerlei Schaden zugefügt, da sie den die Quoten übersteigenden Teil ihrer Produktion an Abnehmer außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geliefert habe.

Die Entscheidung, mit der gegen sie eine Geldbuße festgesetzt worden sei, verstoße gegen die genannten Bestimmungen, da sie diesem Umstand nicht Rechnung getragen habe. Unter Berücksichtigung der Formulierung der Artikel 3 und 4 EGKS-Vertrag dürfe man sie nicht bestrafen, sondern müsse sie im Gegenteil dafür belobigen, daß sie die von der Kommission verfolgten und vom Gerichtshof bestätigten Grundsätze korrekt angewandt habe.

Bestrafe man die Klägerin dafür, daß sie von ihrer Produktion 2000 t an Abnehmer außerhalb der EWG geliefert habe, so komme man zu folgender Alternative:

Entweder werde der mit der Lieferung erzielte Gewinn mittels einer Geldbuße, von der die unrentablen Unternehmen dank der ihnen gewährten Subventionen profitierten, auf Null reduziert.

Oder ein Drittland profitiere von dem Verbot der Lieferung.

In beiden Fällen, so meint die Klägerin, sei sie das Opfer einer Diskriminierung, die gegen Geist und Buchstaben der Artikel 3 und 4 EGKS-Vertrag verstoße.

b) Die Kommission vertritt erstens die Ansicht, mit dieser Rüge werde nur die oben unter 1. untersuchte Rüge in allgemeiner Formulierung wiederholt, da sie sich im wesentlichen auf die angebliche Zulässigkeit der Ausfuhr der zuviel produzierten Ware in Drittländer stütze. Sie verweist deshalb auf ihre Antwort zu diesem Punkt.

Zweitens führt sie zur angeblichen Verletzung der Artikel 3 und 4 EGKS-Vertrag aus, diese Artikel bildeten in Wirklichkeit einen Teil der allgemeinen Beschreibung der Ziele der Gemeinschaft; in ihnen seien mehr als zehn verschiedene Ziele beschrieben. Es sei unmöglich, alle diese Ziele gleichzeitig zu verfolgen; sie müsse unter ihnen eine Auswahl treffen, vor allem in Krisenzeiten, die den Erlaß außergewöhnlicher Maßnahmen rechtfertigen.

Im Rahmen dieser Auswahl und der notwendigen Kombination dieser unterschiedlichen Ziele verfüge die Kommission nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes über einen weiten Ermessensspielraum bei der Einstufung der Ziele des Vertrages und der Entscheidung darüber, welche von ihnen sie für vorrangig erachte.

Im vorliegenden Fall trage das Quotensystem eindeutig zur Verwirklichung der grundlegenden Ziele bei, indem es die Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage erlaube und darauf abziele, noch größere wirtschaftliche und soziale Schwierigkeiten zu verhüten, die durch die Störung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage bei den betreffenden Erzeugnissen entstehen könnten.

Drittens vertritt die Kommission zur angeblichen Verletzung von Artikel 33 EGKS-Vertrag und Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 die Ansicht, die Ausführungen zu dieser Rüge seien zu ungenau abgefaßt, als daß sie auf sie in sachdienlicher Weise erwidern könne.

Viertens weist die Kommission den von der Klägerin erhobenen Vorwurf der Diskriminierung zurück. Die Geldbußen würden nicht an unrentable Unternehmen weitergegeben, und es treffe auch nicht zu, daß Drittländer von dem Lieferverbot profitierten, da es ein solches Verbot nicht gebe.

In Wirklichkeit läge eine Diskriminierung nur dann vor, wenn sie die Lieferungen der Unternehmen an Abnehmer außerhalb des Gemeinsamen Marktes nicht dem Quotensystem unterworfen hätte, denn diese Unternehmen hätten dann gegenüber denen, die nur innerhalb der Gemeinschaft tätig würden, einen ungerechtfertigten Vorteil.

4. Zu der Rüge, in der angefochtenen, Entscheidung werde der Klägerin zu Unrecht vorgeworfen, daß sie nicht in Artikel 10 und 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 vorgesehenen Erklärungen abgegeben habe

a) Die Klägerin macht geltend, sie sei ein kleiner Familienbetrieb; aufgrund ihrer Unkenntnis der zahlreichen durch die EGKS-Richtlinien eingeführten Regelungen habe sie es gutgläubig unterlassen, die in Artikel 10 ff. der Entscheidung Nr. 2794/80 vorgeschriebenen Erklärungen abzugeben, da sie der Ansicht sei, die in Drittländer exportierten Warenmengen fielen nicht in den Anwendungsbereich des Quotensystems.

b) Die Kommission vertritt die Ansicht, diese Rüge sei weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht begründet.

Rechtlich sei sie unbegründet, da Unkenntnis nicht vor Strafe schütze, zumal über die Einführung des Quotensystems für Stahl ausführlich informiert worden sei. In tatsächlicher Hinsicht könne die Rüge nicht durchgreifen, da das Unternehmen sich ohne Schwierigkeiten mit den Dienststellen der Kommission hätte in Verbindung setzen können, um alle erforderlichen Informationen zu erhalten.

5. Zu der Rüge, die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig, da sie dem Verhalten der Klägerin nach dem 31. Oktober 1980 nicht Rechnung getragen habe

a) Die Klägerin behauptet, sie habe ihre Produktion im November und Dezember 1980 zeitweise eingestellt, um die ihr zugeteilten Produktionsquoten nicht zu überschreiten.

Sie sieht darin einen weiteren Beweis ihrer Gutgläubigkeit und ihres Bemühens, nach der Ausführung der aus Drittländern eingegangenen Bestellungen die ihr zugeteilten Quoten nicht zu überschreiten.

b) Die Kommission trägt ihrerseits vor, das eingeführte Quotensystem sei ein System von Vierteljahresquoten, das zwar die Möglichkeit der Übertragung eines Teils der Quote auf einen späteren Zeitraum als den Zeitraum vorsehe, für den die Quote zugeteilt worden sei, das aber nicht das Gegenteil zulasse.

Deshalb habe die mögliche Verringerung der Erzeugung des Unternehmens im folgenden Quartal keinerlei Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der Bußgeldentscheidung.

6. Zu der Rüge, die der Klägerin zugeteilte Quote sei trotz einer Vergrößerung ihres Produktionspotentials nicht angepaßt worden

a) Die Klägerin behauptet, sie habe eine neue Walzstraße eingerichtet, nachdem sie die Kommission hiervon in Kenntnis gesetzt habe und im Zusammenhang damit drei Kontrollen unterzogen worden sei.

Die neue Walzstraße habe eine beträchtliche Erhöhung und Rationalisierung ihrer Erzeugung bewirkt. Die Klägerin habe daher die in Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80, Artikel 13 und 14 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS der Kommission vom 24. Juni 1981 sowie Artikel 14 und 15 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS der Kommission vom 30. Juni 1982 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt.

b) Die Kommission hat auf diese Rüge nichts erwidert.

7. Zu der Rüge, die Kommission werfe der Klägerin zu Unrecht eine Überschreitung ihrer Quote für das dritte Quartal 1981 um 142 tvor

a) Die Klägerin bringt zu dieser Überschreitung vor, sie sei eingetreten, nachdem sich ihr Produktionspotential im Vergleich zu ihrem früheren tatsächlichen Produktionspotential, das die Grundlage für die Zuteilung der streitigen Quoten gebildet habe, vergrößert habe.

In der letzten Fassung ihres Vorbringens teilt die Klägerin mit, die beanstandete Überschreitung scheine durch neue Zuteilungen aufgehoben zu sein, daher werde die Entscheidung in diesem Punkt in das Ermessen des Gerichtshofes gestellt.

b) Die Kommission ist der Meinung, diese Rüge sei unbeachtlich, da sie sich auf Tatsachen beziehe, die nicht in Verbindung mit der angefochtenen Entscheidung stünden und nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sein könnten.

B — Zur Höhe der Geldbuße

1. Zu den Auswirkungen der streitigen Geldbuße

a) Die Klägerin macht geltend, die Einziehung der gegen sie verhängten Geldbuße würde sie dazu zwingen, ihr Werk zu schließen und die 30 Mitglieder ihrer Belegschaft zu entlassen.

Außerdem müßte sie wegen ihres geringen Eigenkapitals und der Höhe ihrer Verschuldung bei Zahlung der fraglichen Geldbuße einen Konkursantrag stellen.

b) Die Kommission führt aus, selbst wenn die von der Klägerin angeführten Schwierigkeiten tatsächlich bestehen sollten, könne die wirtschaftliche Situation des Unternehmens sie nicht hindern, eine Geldbuße zu verhängen, um angesichts der ernsten Lage auf dem Stahlmarkt in der Gemeinschaft die Einhaltung ihrer Entscheidung durchzusetzen.

2. Zur Berechnung der Geldbuße

a) Die Klägerin lenkt die Aufmerksamkeit des Gerichtshofes auf die Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße, bei deren Bemessung ein Bußgeldsatz von 82,5 ECU pro Tonne Überschreitung zugrunde gelegt worden sei.

Sie macht geltend, nach Artikel 58 EGKS-Vertrag könne eine Geldbuße bis zum Höchstbetrag des Wertes der unzulässigen Erzeugung festgesetzt werden.

Deshalb müsse die Geldbuße, wenn der Gerichtshof die Verhängung einer Geldbuße grundsätzlich für zulässig erachte, auf folgender Grundlage neu berechnet werden:

Überschreitungsmenge nicht mehr als 1000 t,

Beschränkung des Betrags der Geldbuße auf den mit den 1000 t Überschreitung erzielten Gewinn, d. h. auf 56775 ECU anstelle des als Geldbuße verhängten Betrags von 165570 ECU,

Zinsen zu einem Satz von 1 % pro Monat ab 25. Oktober 1982.

b) Die Kommission meint, die Klägerin suche mittels einer Auslegung des Ausdrucks Wert der unzulässigen Erzeugung eine Herabsetzung der Geldbuße zu erwirken, indem sie vortrage, der mit den Exporten nach Libyen erzielte Gewinn liege unter dem bei der Bemessung der verhängten Geldbuße zugrundegelegten Satz von 82,5 ECU pro Tonne.

Die Kommission trägt hierzu lediglich vor, sie könne bei der gegenwärtigen Lage der Akten nicht feststellen, wie hoch tatsächlich die Gewinnspanne für das Unternehmen auf dem betreffenden Markt gewesen sei.

Allerdings liege das wirkliche Problem nicht hier. Daß das Unternehmen seine Quotenüberschreitung mit einer Ausfuhr in gleicher Höhe nach Libyen zu rechtfertigen suche, bedeute nicht, daß bei der Bemessung der Geldbuße der Wert dieser Transaktion für die Ermittlung des Wertes der unzulässigen Erzeugung nach Artikel 58 EGKS-Vertrag herangezogen werden müsse.

Die Kommission vertritt die Ansicht, ihr obliege nur die Ahndung der Überschreitung.

Schließlich trägt die Kommission vor, unter dem Wert der unzulässigen Erzeugung im Sinne von Artikel 58 EGKS-Vertrag sei der Veräußerungswert, d. h. der Verkaufspreis der Ware, und nicht, wie die Klägerin geltend mache, die Gewinnspanne zu verstehen.

Daher sei Artikel 58 EGKS-Vertrag nur dann verletzt, wenn die Geldbuße höher sei als der Verkaufspreis: dies sei hier aber nicht der Fall.

C — Zu den Anträgen auf Gewährung von Zahlungsfristen

1. Die Klägerin trägt vor, wenn der Gerichtshof die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße bestätigen zu müssen glaube, so sei die Festsetzung einer angemessenen Zahlungsfrist geboten, wie sie in der Vergangenheit bereits bewilligt worden sei, nämlich:

15 Jahre bei Verzinsung entsprechend der Praxis und den Gesetzen der Benelux-Staaten, wie sie in der Entscheidung vom 13. August 1982 vorgesehen sei.

2. Die Kommission bestreitet, jemals in der Vergangenheit solche Zahlungsfristen und eine solche Verzinsung akzeptiert zu haben.

Sie behauptet, derzeit würden Zahlungsfristen auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission vom 5. April 1977 gewährt, nach der im Höchstfall eine Frist von 12 Monaten unter banküblicher Verzinsung zulässig sei.

IV — Antworten der Parteien auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen

A — Antworten der Kommission

Fragen a — 1 und 2: Die Kommission hat die von ihr angeforderten Dokumente und Erklärungen vorgelegt.

Frage b — 3: Die Kommission legt eine Abschrift der Protokolle zweier Sitzungen vor, die sie mit den unabhängigen italienischen Erzeugern am 4. und 17. Oktober 1980 abgehalten habe, um sie von der Einführung einer Quotenregelung für die Stahlerzeugung zu unterrichten.

Frage b — 4: Die Kommission führt aus, die Erzeugungsquote des Unternehmens sei bei Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 2794/80, d. h. am 31. Oktober 1980, noch nicht ausgeschöpft oder überschritten gewesen. Im letzten Quartal des Jahres 1980 habe die Klägerin folgende Mengen produziert: im Oktober 3166 t, im November 2194 t und im Dezember 2439 t, insgesamt also 7798 t. Da die für dieses Quartal festgesetzte und dem Unternehmen am 1. November 1980 mitgeteilte Quote 5733 t betragen habe, ergebe sich daraus nicht nur, daß die Produktion im November und im Dezember fortgesetzt worden sei, sondern auch, daß die Überschreitung erst im Dezember eingetreten sei.

Frage c — 5: Die Kommission trägt vor, daß bei einer am 5. Februar 1981 durchgeführten Besichtigung des Werkes der Klägerin keinerlei Änderungen der Anlagen festgestellt worden sei. Mit einem Schreiben vom 2. Juni 1981 habe das Unternehmen sie auf ganz allgemeine Weise davon informiert, daß es diese Verbesserung seiner Anlagen vorgenommen habe und aufgrund dessen eine Anpassung seiner Quoten nach Artikel 4 Nr. 4 der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS beantrage.

Dieser Antrag sei mit einem Fernschreiben vom 22. Juli 1980 wiederholt und präzisiert worden; die Klägerin habe ihr darin mitgeteilt, daß sie ihre Anlagen im August 1981 zu ändern beabsichtige.

Die Dienststellen der Kommission hätten darauf mit Schreiben vom 7. August 1981 geantwortet und zusätzliche Auskünfte im Hinblick auf eine mögliche Anwendung von Artikel 13 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS verlangt, da es sich um eine neue Investition gehandelt habe, die nach Juli 1981 in Betrieb genommen werden sollte.

Mit Schreiben vom 22. September 1981 habe die Klägerin klargestellt, daß diese Änderungen der erste Abschnitt eines Modernisierungsplanes seien, dessen Durchführung im Dezember 1981 beendet sein solle.

Am 21. Oktober 1981 sei dann eine neue Besichtigung durchgeführt worden, bei der man habe feststellen können, daß es sich weder um eine neue Walzstraße noch um Arbeiten gehandelt habe, die zumindest eine Verdoppelung der vorherigen Produktionskapazität bewirkt hätten, so daß die Möglichkeit, zusätzliche Quoten nach Artikel 13 der Entscheidung Nr. 1831/81 zu gewähren, ausgeschlossen gewesen sei.

Aus diesen Gründen sei am 27. Januar 1982 eine ablehnende Entscheidung an das Unternehmen ergangen.

Am 24. September 1982 habe die Klägerin der Kommission mitgeteilt, die Arbeiten zum Ersatz der alten Anlagen seien umfangreicher gewesen als vorgesehen und hätten sich bis April 1982 hingezogen.

Daraufhin habe die Kommission am 26. Oktober 1982 eine neue Besichtigung durchführen lassen, bei der man habe feststellen können, daß die Änderungen zwischen August 1981 und Februar 1982 durchgeführt worden seien und daß sich die Produktionskapazität infolge dieser Arbeiten mehr als verdoppelt habe.

Deshalb sei mit Wirkung vom 4. Quartal 1981 eine Anpassung der Erzeugungsquoten gemäß Artikel 13 der Entscheidung Nr. 1831/81 vorgenommen worden; diese Entscheidung sei dem Unternehmen am 22. November 1982 mitgeteilt worden.

Frage c — 6: Die Kommission trägt vor, das Unternehmen habe niemals einen Antrag auf Anwendung von Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS gestellt.

Fragen d— 7 und 8, Absätze 1 und 2: Die Antworten der Kommission decken sich insoweit völlig mit den Antworten, die sie in der Rechtssache 234/82 (Fernere die Roè Volciano) auf die Fragen d — 6 und 7, Absätze 1 und 2, gegeben hat.

Frage d — 8, Absatz 3: Die Kommission vertritt die Ansicht, das Kriterium des Mehrwertes oder der Gewinnspanne sei nicht praktikabel, wie gerade das Beispiel der Klägerin zeige.

Ihrer Ansicht nach operiert die Gegenpartei unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz in der Rechtssache Roè Volciano mit einer Zahl von 75000 LIT pro Tonne.

In der genannten Rechtssache sei diese Zahl aber dadurch gerechtfertigt, daß die Firma Roè Volciano nur Verarbeitungstätigkeiten für Rechnung Dritter durchführe.

Da bei der Klägerin diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, gebe es für die von der Klägerin vorgebrachte Zähl für die Bemessung der Geldbuße, die ihr gegenüber hätte verhängt werden dürfen, keine wirtschaftliche Grundlage.

B — Antworten der Firma Fernere San Carlo

Das Unternehmen hat die sieben Fragen, die der Gerichtshof ihm gestellt hat, nicht im eigentlichen Sinne beantwortet.

Zuerst hat es kommentarlos eine Liste von Schriftstücken vorgelegt, die am 19. April 1983 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind (13 Schriftstücke, im wesentlichen Zusammenfassungen von Tagesproduktionsanmeldungen, Fernschreiben, Rechnungen, Schreiben der Kommission und ein Protokoll über eine von den Abschlußprüfern durchgeführte Prüfung).

Später hat die Klägerin ein Schriftstück eingereicht, das am 25. April 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist und in dem klargestellt wird, auf welche der vom Gerichtshof gestellten Fragen sich jedes einzelne der zuvor an den Gerichtshof übersandten Dokumente bezieht.

V — Mündliche Verhandlung

Die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Fabrizio Massoni, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Sergio Fabro als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 21. September 1983 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 26. Oktober 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Firma Fernere San Carlo hat mit Klageschrift, die am 17. September 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 36 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 13. August 1982, mit der diese aufgrund des Artikels 58 EGKS-Vertrag sowie der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80 der Kommission vom 31. Oktober 1980 zur Einführung eines Systems von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 291, S. 1) gegen sie eine Geldbuße verhängt hat.

2 In der angefochtenen Entscheidung wird festgestellt, daß die Klägerin die Erzeugungsquote von 5792 t, die die Kommission ihr für das vierte Quartal 1980 für Erzeugnisse der Gruppe IV zugeteilt hatte, unter Verstoß gegen die Entscheidung Nr. 2794/80 um 2007 t überschritten habe. Aufgrund der Feststellung, daß die Klägerin damit die ihr zugeteilte Quote um mehr als 10 % überschritten habe, wird gegen sie gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der genannten allgemeinen Entscheidung eine Geldbuße von 2007 x 82,5 = 165570 ECU verhängt.

3 Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin in erster Linie, die streitige Bußgeldentscheidung aufzuheben, hilfsweise diese Geldbuße herabzusetzen und schließlich, ihr Zahlungfristen zu bewilligen, die sowohl ihrer finanziellen Lage als auch der Konjunktur im Stahlsektor Rechnung tragen.

Zu dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

4 Zur Begründung ihres Aufhebungsantrags trägt die Klägerin vor: Die angefochtene Entscheidung habe nicht berücksichtigt, daß die beanstandete Quotenüberschreitung ausschließlich auf eine Ausfuhr in ein Drittland zurückzuführen sei, die allgemeine Entscheidung Nr. 2794/80, aufgrund deren die angefochtene Entscheidung erlassen worden sei, entfalte rechtswidrige Rückwirkung, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 3 und 4 EGKS-Vertrag und verletze Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 und Artikel 33 EGKS-Vertrag, die ihr zugeteilte Quote sei trotz einer Vergrößerung ihres Produktionspotentials nicht angepaßt worden und die angefochtene Entscheidung habe ihrem Verhalten nach dem 31. Oktober 1980 nicht Rechnung getragen.

Zur ersten Rüge

5 Die Klägerin macht geltend, die ihr vorgeworfene Quotenüberschreitung sei ausschließlich auf die Ausfuhr von zwei für Libyen bestimmten Sendungen von jeweils 1000 t am 10. November und am 4. Dezember 1980 zurückzuführen. Daraus leitet sie ab, daß die Kommission ein Unternehmen, das in ein Drittland exportiert habe, nicht mit einer Geldbuße hätte belegen dürfen; dies gelte hier um so mehr, als sich die Klägerin bei ihrer Handlungsweise an den Geist des Vertrages, wie er in Artikel 3 und 4 zum Ausdruck komme, gehalten und den mit ihr konkurrierenden in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen keinerlei Schaden zugefügt habe.

6 Wie der Gerichtshof bereits in anderen Urteilen ausgeführt hat, steht die Entscheidung darüber, inwieweit im Rahmen der nach Artikel 58 EGKS-Vertrag zu erlassenden Maßnahmen der Außenhandel berücksichtigt werden soll, im Ermessen der Kommission, die insoweit sowohl den eigenen Bedürfnissen des Stahlmarkts der Gemeinschaft als auch den Belangen der Gemeinschaft in ihren Beziehungen zu den Drittländern Rechnung tragen muß. Daher kann man aus Artikel 58 keine Verpflichtung der Kommission ableiten, diejenigen Produktionsmengen von der Quotenregelung auszunehmen, die bestimmte Unternehmen vorzugsweise für den Exporthandel zu verwenden beabsichtigen. Deshalb ist diese Rüge zurückzuweisen.

7 Zudem ist nicht, wie die Kommission zu Recht ausführt, die Ausfuhr in ein Drittland als Quotenüberschreitung geahndet worden, sondern die im Laufe des fraglichen Quartals realisierte Gesamtproduktion. Ferner hat die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ergeben, daß die Klägerin allein im Dezember 1980, also nach der Realisierung der Produktion, die zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmt war, 2439 t Stahlerzeugnisse produziert hat, d. h. mehr als die ihr vorgeworfene Überschreitungsmenge.

Zur zweiten Rüge

8 Die Klägerin trägt vor, die angefochtene Entscheidung entfalte aus zwei Gründen rechtswidrige Rückwirkung: Zum einen sei mit der Lieferung der ersten 1000 t in ein Drittland am 10. November 1980 ein am 7. Oktober 1980, d.h. vor dem Inkrafttreten der am 31. Oktober 1980 im Amtsblatt veröffentlichen Entscheidung Nr. 2794/80, geschlossener Vertrag erfüllt worden. Zum anderen sei die Erzeugung der letzten drei Monate des Jahres 1980 zu Unrecht für die Feststellung der Überschreitung herangezogen worden, da richtigerweise die Produktion im Oktober und die vor dem 31. dieses Monats angenommenen Bestellungen nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Die Kommission müsse daher zumindest bei der Hälfte der beanstandeten Überschreitung nachgeben.

9 Dem ist entgegenzuhalten, daß die Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS, wie der Gerichtshof schon mehrfach entschieden hat (Urteile vom 16. 2. 1982 in der Rechtssache 258/80, Metallurgica Rumi/Kommission, Slg. 1982, 487, und in der Rechtssache 276/80, Ferriera Padana/Kommission, Slg. 1982, 517), keine echte Rückwirkung entfaltet, da die Unternehmen durch Anpassung ihrer Produktion in den Monaten November und Dezember ihre Erzeugungsquoten für das laufende Quartal einhalten und so jeden die Möglichkeit einer Ahndung begründenden Rechtsverstoß vermeiden konnten. Überdies verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit zwar im allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist.

10 Unter den Umständen des vorliegenden Falles mußte der Monat Oktober in die Regelung einbezogen werden, um zu vermeiden, daß die Unternehmen ihre Erzeugung im Oktober im Hinblick auf die später vorzunehmenden Kürzungen erhöhen würden.

11 Außerdem hat die Kommission das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen dadurch beachtet, daß sie durch die Mitteilung vom 11. Oktober 1980 (ABl. C 264, S. 2) ihre Absicht bekanntgab, den Monat Oktober in die Quotenregelung einzubeziehen, und daß sie eine am gleichen Tag veröffentlichte Entscheidung (ABl. L 268, S. 25) erließ, durch die die Unternehmen zu Angaben über ihre Erzeugung im Oktober 1980 verpflichtet wurden.

12 Ferner geht aus den von der Kommission zu den Akten gereichten Schriftstücken hervor, daß sie mit den unabhängigen italienischen Erzeugern am 4. und 17. Oktober 1980 zwei Sitzungen abhielt, um sie von der Einführung einer Quotenregelung für die Stahlerzeugung zu unterrichten.

13 Zwar gab die Kommission keinen genauen Hinweis auf die Höhe der Quoten, so daß die Unternehmen möglicherweise keine eindeutigen Konsequenzen aus der Empfehlung der Kommission ziehen konnten, um zu vermeiden, daß ihre Erzeugung die für das ganze Quartal zugeteilten Quoten überschreiten würde; dies ändert aber nichts daran, daß die Unternehmen von den Absichten der Kommission unterrichtet waren.

14 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die zweite zur Begründung der Klage erhobene Rüge zurückzuweisen ist.

Zur dritten Rüge

15 Die Klägerin vertritt die Ansicht, sie habe den in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelassenen konkurrierenden Unternehmen keinerlei Schaden zugefügt, da sie den die Quoten übersteigenden Teil ihrer Produktion an Abnehmer außerhalb der Gemeinschaft geliefert habe. Daraus leitet sie ab, daß die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 3 und 4 EGKS-Vertrag verstoße, da sie diesem Umstand nicht Rechnung getragen habe; insbesondere verletze sie diejenigen Bestimmungen, nach denen die Kommission den Unternehmen die Erwirtschaftung eines Minimums an Geldmitteln zu ermöglichen, den Beschäftigungsstand und eine ausreichende Produktionskapazität zu erhalten sowie die geordnete Ausweitung und Modernisierung der Erzeugung zu fördern habe.

16 Diese Rüge ist dahin auszulegen, daß mit ihr im Wege der Einrede die Rechtmäßigkeit der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80 in Frage gestellt wird.

17 Wie der Gerichtshof bereits auf vergleichbare Rügen hin entschieden hat (Urteil vom 16. 2. 1982 in der Rechtssache 276/80, Fernere Padana/Kommission, bereits zitiert, und Urteil vom 7. Juni 1982 in der Rechtssache 119/81, Klöckner/Kommission, Slg. 1982, 2627) verkennt die Argumentation der Klägerin den eigentlichen Zweck des Artikels 58 im Gesamtsystem des Vertrages. Diese Bestimmung soll der Gemeinschaft die Möglichkeit geben, einer Krisenlage zu begegnen, die durch einen Rückgang der Nachfrage hervorgerufen worden ist. Sie sieht die Einführung eines Systems von Erzeugungsquoten vor, das dazu dienen soll, die zwangsläufigen Folgen der Anpassung der Erzeugung an die verringerten Absatzmöglichkeiten gerecht auf die gesamte Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft zu verteilen.

18 Die mit diesen Beschränkungsmaßnahmen angestrebte Sanierung des Marktes soll es ermöglichen, die Rentabilität der Unternehmen langfristig aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen und auf diese Weise, soweit irgend möglich, die davon abhängigen Arbeitsplätze zu erhalten. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin verpflichtet diese Vorschrift die Kommission jedoch keineswegs, jedem einzelnen Unternehmen eine Mindestproduktion zu gewährleisten, die sich nach dessen eigenen Rentabilitäts- und Entwicklungskriterien bemißt. Artikel 58 verfolgt den Zweck, die durch die Konjunktur gebotenen Kürzungen so gerecht wie möglich auf alle Unternehmen zu verteilen, nicht aber, den Unternehmen eine nach ihrer Kapazität bemessene Mindestbeschäftigung zu sichern.

19 Zu den in Artikel 58 § 2 genannten und von der Klägerin angeführten Artikeln 2 bis 4 im besonderen ist darauf hinzuweisen, daß die in ihnen formulierten allgemeinen Ziele ständig entsprechend den wirtschaftlichen Gegebenheiten miteinander in Einklang gebracht werden müssen und daß daher nicht einem dieser Ziele zu Lasten der anderen der Vorzug gegeben werden darf. Was die Bezugnahme auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in Artikel 58 § 2 anbelangt, so erfolgt sie im Zusammenhang mit einem Regelungsmechanismus, auf den die Kommission nicht zurückgegriffen hat. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission bei Erlaß der Quotenregelung das Erfordernis, die Arbeitsplätze soweit wie möglich zu erhalten, nicht außer acht gelassen hat, denn sie hat im Rahmen von Artikel 4 Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 den Auslastungsgrad berücksichtigt.

20 Diese Rüge ist somit zurückzuweisen.

Zur vierten Rüge

21 Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung verletze Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 und Artikel 33 EGKS-Vertrag.

22 Der Gerichtshof stellt fest, daß die Klägerin zur Begründung dieser Rüge nichts ausgeführt hat, was es erlauben würde, deren Begründetheit zu beurteilen. Diese Rüge kann somit nur zurückgewiesen werden.

Zur fünften Rüge

23 Die Klägerin macht geltend, die Quote, die ihr für das vierte Quartal 1980 zugeteilt worden sei, sei trotz einer Vergrößerung ihres Produktionspotentials durch die Einrichtung einer neuen Walzstraße nicht angepaßt worden. Die angefochtene Entscheidung verstoße daher gegen Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80, Artikel 13 und 14 der Entscheidung Nr. 1831/81 vom 24. Juni 1981 (ABl. L 180, S. 1) sowie Artikel 14 und 15 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS der Kommission vom 30. Juni 1982 (ABl. L 191, S. 1).

24 Der Gerichtshof weist erstens darauf hin, daß die einzige Bestimmung, auf die sich die Klägerin, da die beanstandete Quotenüberschreitung im vierten Quartal 1980 eingetreten ist, mit Erfolg berufen könnte, Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2794/80 ist; in dieser Vorschrift heißt es:

Falls ein Unternehmen im Anschluß an ein ordnungsgemäß gemeldetes Investitionsprogramm, zu dem die Kommission keine negative Stellungnahme abgegeben hat, nach dem 1. Juli 1980 eine neue Anlage in Betrieb nimmt, paßt die Kommission die Vergleichsproduktion dieses Unternehmens an, sofern sie feststellt, daß sich durch die neu geschaffene Produktionskapazität die gesamte Produktionskapazität bei allen vier Gruppen von Erzeugnissen auf ein Niveau erhöht, das die gesamte Produktionskapazität des Jahres 1979 mindestens 15 % übersteigt...

25 Zweitens haben die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und insbesondere die Antworten der Kommission auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen, die von der Klägerin nicht bestritten worden sind, ergeben, daß letztere zwar bei der Kommission mehrere Anträge auf Feststellung der Verbesserung ihrer Anlagen gestellt hat, daß jedoch erst am 26. Oktober 1982 endgültig aufgrund einer neuen Besichtigung durch die Dienststellen der Kommission festgestellt werden konnte, daß bestimmte Änderungen an ihren Anlagen zwischen August 1981 und Februar 1982 durchgeführt worden waren und daß die Produktionskapazität der Klägerin sich infolge dieser Arbeiten mehr als verdoppelt hatte. Die Kommission nahm daher mit einer Entscheidung, die dem Unternehmen am 22. November 1982 mitgeteilt wurde, mit Wirkung vom vierten Quartal 1981 eine Anpassung der dem Unternehmen zugeteilten Quoten gemäß Artikel 13 der Entscheidung Nr. 1831/81 vor.

26 Aus alledem ergibt sich, daß die Klägerin keinesfalls eine Anpassung der ihr für das vierte Quartal 1980 zugeteilten Erzeugungsquote, die allein im vorliegenden Falle im Streit ist, verlangen kann. Die genannte Rüge ist somit zurückzuweisen.

Zur sechsten Rüge

27 Die Klägerin hat schließlich vorgetragen, die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig, da sie nicht ihrem Verhalten nach dem 31. Oktober 1980 Rechnung getragen habe; insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, daß sie ihr Werk im November und Dezember 1980 geschlossen habe, um die ihr zugeteilten Erzeugungsquoten nicht zu überschreiten.

28 Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß diese Rüge zurückzuweisen ist, zum einen, weil der von der Klägerin angeführte Umstand, sein Vorliegen einmal unterstellt, auf jeden Fall keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hätte, und zum anderen, weil die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ergeben hat, daß diese Behauptung in Wirklichkeit unzutreffend ist. In dem betreffenden Quartal hat die Klägerin nämlich im Oktober 3166 t, im November 2194 t und im Dezember 2439 t erzeugt. Es kann also vernünftigerweise nicht geltend gemacht werden, daß die Klägerin ihre Tätigkeit im November und Dezember 1980 eingestellt habe.

29 Aus den vorstehenden Ausführungen insgesamt ergibt sich, daß die Klage hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen ist.

Zu dem Hilfsantrag auf Herabsetzung der verhängten Geldbuße

30 Der Gerichtshof weist erstens darauf hin, daß die bereits geprüfte fünfte und sechste Rüge, die als Begründung sowohl für den Antrag auf Aufhebung als auch für den Antrag auf Herabsetzung der verhängten Geldbuße angesehen werden können, zurückgewiesen worden sind, da sie auf falschen Tatsachenbehauptungen beruhen.

31 Zweitens hat die Klägerin zwar vorgetragen, daß die Zahlung der gegen sie verhängten Geldbuße sie dazu zwinge, ihr Werk zu schließen und die 30 Mitglieder ihrer Belegschaft zu entlassen; der Gerichtshof ist aber der Ansicht, daß dieser Umstand allein ihn nicht zu einer Herabsetzung der Geldbuße zu berechtigen vermag.

32 Wie der Gerichtshof nämlich bereits entschieden hat (Urteil vom 11. 5. 1983 in den verbundenen Rechtssachen 303 und 312/83, Klöckner/Kommission, Slg. 1983, 1507) würde die Produktionsquotenregelung ernstlich beeinträchtigt wenn jedes Unternehmen sich unter Berufung auf einen Notstand wegen ernster wirtschaftlicher Schwierigkeiten den Beschränkungen entziehen und nach seinem Gutdünken die ihm zugeteilte Produktionsquote überschreiten könnte. Die dadurch ausgelöste Kettenreaktion würde zum Zusammenbruch des Systems führen, so daß Artikel 58 EGKS-Vertrag ins Leere ginge.

33 Ferner ergibt sich aus der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und insbesondere aus dem Protokoll der von den Abschlußprüfern der Klägerin am 21 September 1982 durchgeführten Prüfung, daß die finanzielle Lage der Klägerin zwar tatsächlich besorgniserregend erscheint; die Abschlußprüfer vertreten jedoch die Ansicht, daß eine zusätzliche finanzielle Belastung, wie sie sich aus der von der Kommission verhängten Geldbuße ergebe, bewältigt werden könnte, wenn diese Belastung zeitlich gestaffelt würde. Die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung wie auch diese selbst haben ergeben, daß die Kommission bereit ist, der Klägerin eine Zahlungsfrist zu gewähren, sofern diese nicht zu lang ist.

34 Drittens hat die Klägerin geltend gemacht, da bei der Bemessung der gegen sie verhängten Geldbuße ein Bußgeldsatz von 82,5 ECU pro Tonne Überschreitung zugrunde gelegt worden sei, sei Artikel 58 § 4 EGKS-Vertrag verletzt worden, wonach die Kommission gegen Unternehmen, die den aufgrund dieses Artikels von ihr erlassenen Entscheidungen zuwiderhandeln Geldbußen bis zum Höchstbetrag des Wertes der unzulässigen Erzeugung festsetzen [kann]. Konkret ist die Klägerin der Ansicht, die Geldbuße dürfe im äußersten Fall genauso hoch sein wie der Gewinn, der für die unter Überschreitung der Quote erzeugte Menge erzielt worden sei; sie bezieht sich in diesem Punkt auf die Argumentation der Firma Roè Volciano in deren Klage in der Rechtssache 234/82.

35 Zum einen verwenden die genannten Bestimmungen des Artikels 58 EGKS-Vertrag den Begriff des Wertes der unzulässigen Erzeugung und nicht den der Gewinnspanne, die mit dieser Erzeugung erzielt wurde. Zum anderen ist die Bezugnahme auf die Argumentation der Firma Roè Volciano in jedem Fall nicht stichhaltig, da diese im wesentlichen damit argumentiert, daß sie ausschließlich die Verarbeitung für Rechnung Dritter betreibe, was bei der Klägerin nicht der Fall ist. Somit bestand im vorliegenden Fall kein besonderer Grund, von der strengen Anwendung des Artikels 58 abzuweichen; die Kommission hat diese Vorschrift also richtig angewandt.

36 Was schließlich die Berufung der Klägerin auf ihre Gutgläubigkeit angeht, so hat der Gerichtshof in dieser Hinsicht keine Gründe zu erkennen vermocht, die eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen könnten.

37 Nach alledem ist der Antrag auf Herabsetzung der verhängten Geldbuße abzuweisen.

Zu dem Antrag, der Klägerin Zahlungsfristen zu bewilligen, die sowohl ihrer finanziellen Lage als auch der Konjunktur im Stahlsektor Rechnung tragen

38 Ein derartiger Antrag, der in Wirklichkeit darauf abzielt, daß der Gerichtshof der Kommission, die allein befugt ist, mit einer Sanktion belegten Unternehmen Zahlungserleichterungen zu gewähren, Auflagen erteilen soll, ist offensichtlich unzulässig.

Kosten

39 Nach Artikel 69 § 2 ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen,

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Klägerin hat die Kosten zu tragen.