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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.10.1983 – C-52/83

Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1983:299

Schlußanträge des Generalanwalts

G. Federico Mancini

vom 26. oktober 1983

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine Klage der Kommission gegen die Französische Republik aufgrund von Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag. Der Französischen Republik wird vorgeworfen, einer von der Kommission am 12. Januar 1983 getroffenen Entscheidung über eine staatliche Beihilferegelung zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie nicht nachgekommen zu sein.

Ich fasse den Sachverhalt zusammen. Am 19. Februar 1982 unterrichtete die französische Regierung die Kommission von einem Verordnungsentwurf zur Einführung der von mir erwähnten Regelung und setzte diese am 1. März in Kraft (Verordnung Nr. 204, Journal Officiel der Französischen Republik Nr. 51 vom 2. 3. 1982), ohne die Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag abzuwarten. Die Verordnung sieht vor, daß der Staat zeitweilig einen Teil der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt. Um diese Erleichterung zu erhalten, muß der betreffende Unternehmer jedoch bis zum 31. Dezember 1982 mit dem Staat für die Dauer von zwölf Monaten einen Vertrag abgeschlossen haben, in dem die Verpflichtungen, die er hinsichtlich der Erhaltung des Beschäftigungsniveaus und der Durchführung von Investitionen übernimmt, festgelegt sind. Außerdem ist die Möglichkeit vorgesehen, diese Verträge für einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten zu verlängern. Die Durchführungsmodalitäten dieser Bestimmungen wurden durch das Deleret Nr. 82-340 vom 16. April 1982 (Journal Officiel der Französischen Republik Nr. 90 vom 17. 4. 1982) in Kraft gesetzt.

Einige Monate später, nämlich am 12. Januar 1983, entschied die Kommission, Frankreich müsse die oben beschriebene Regelung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung aufheben. Diese Frist lief am 21. Februar 1983 ab. Am 23. Februar 1983 teilte die französische Regierung der Kommission mit, daß sie die betreffende Regelung erneut anwende, wenn auch nach einer Änderung, die ein besseres Verhältnis zwischen der gewählten Beihilfe und dem von den Unternehmen verlangten Investitionsbemühen gewährleiste (s. Anlage 3 zur Klageschrift). Die Kommission sah in diesem Verhalten die Absicht, ihrer Entscheidung nicht nachzukommen, und erhob daraufhin Klage beim Gerichtshof. Sie hat beantragt festzustellen, daß die Französische Republik gegen eine ihr nach dem EWG-Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat.

2. Es erscheint mir angemessen, vorab festzustellen, daß die Rechtssache nicht die Rechtmäßigkeit der französischen Maßnahmen betrifft. Die Entscheidung vom 12. Januar 1983, mit der die Kommission sie als mit Artikel 92 des Vertrages nicht vereinbar erklärte, wurde nämlich von dem Staat, an den sie gerichtet war, nicht angefochten, ist also rechtskräftig. Unsere Aufgabe ist also nur festzustellen, ob Frankreich der Entscheidung nachgekommen ist, indem es innerhalb der festgesetzten Frist die zu diesem Zweck erforderlichen Bestimmungen erließ.

Untersuchen wir also den Inhalt der Entscheidung. Der Regelungsteil umfaßt drei Artikel. Der erste Absatz von Artikel 1 bestimmt: Die Französische Republik hebt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Beihilferegelung zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie auf, die ... in Form einer Teilübernahme der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung durch den Staat eingeführt worden ist... Absatz 2 fügt eine weitere Verpflichtung hinzu: Die Französische Republik gewährt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung aufgrund der betreffenden Regelung keinerlei Beihilfe mehr. Die konkrete Bedeutung dieser Vorschriften wird in der Begründung erläutert. Nach der letzten Begründungserwägung ihres III. Teils (.) impliziert die Aufhebung der Beihilferegelung, daß die französische Regierung keinen Vertrag mehr schließt und die Verträge, die bereits ... mit Unternehmen geschlossen worden sind, beenden muß.

Zusammenfassend ist Frankreich also verpflichtet: a) die bestehende Regelung aufzuheben; b) die schon genehmigten Beihilfen zu unterbrechen. Wie ich schon sagte, geht die erste Verpflichtung dahin, die bis zum 31. Dezember 1982 geschlossenen Verträge nicht zu verlängern. Die französische Regierung hat nun aber in der mündlichen Verhandlung zugegeben, daß einige davon verlängert worden seien; sie hat jedoch hinzugefügt, daß dies nach den Bestimmungen einer anderen Vorschrift, die am 7. Juni 1983 als Dekret erlassen wurde, erfolgt sei.

Zum Verständnis der Bedeutung dieses Verteidigungsvorbringens ist auf weitere Tatsachen hinzuweisen. Am 5. Mai 1983 machte die französische Regierung der Kommission Mitteilung von dem Entwurf einer neuen Verordnung über die Beihilferegelung zugunsten der Textilund Bekleidungsindustrie. Da die Kommission der Ansicht war, diese unterscheide sich nicht grundlegend von der vorhergehenden und sei deshalb mit Artikel 92 unvereinbar, eröffnete sie das vorgerichtliche Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2; während dessen Verlaufs erließ Frankreich jedoch die streitigen Bestimmungen (nämlich am 7. Juni 1983). Die Kommission eröffnete darauf das andersgeartete Vorverfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag; da auch dieses zu keinem Erfolg führte, erhob sie am 4. August 1983 Klage vor dem Gerichtshof (Rechtssache 171/83).

Weiter ist noch hinzuzufügen, daß wir die zweite Verordnung zwar zur Kenntnis nehmen, uns mit ihr aber nicht beschäftigen können, das heißt insbesondere nicht untersuchen können, ob sie sich darauf beschränkt, die vorhergehende zu wiederholen, oder ob sie Neuerungen enthält, die ihre Unvereinbarkeit mit Artikel 92 ausschließen. Ich wiederhole, daß hier nur zu prüfen ist, ob die aufgrund des ersten Dekrets geschlossenen Verträge verlängert wurden. Und über diesen Punkt bestehen nach den klaren Eingeständnissen der beklagten Regierung keinerlei Zweifel. Es bleibt uns also nur festzustellen, daß die Französische Republik der ersten ihr in der Entscheidung der Kommission auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

3. Ich komme zu der zweiten Verpflichtung: nämlich die schon gewährten Beihilfen durch Beendigung der schon vor dem 31. Dezember 1982 geschlossenen Verträge zu unterbrechen. Auch hier sind die von der Vertretung der französischen Regierung in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen nützlich. Im Augenblick des Vertragsabschlusses, so wurde uns gesagt, erhält der Unternehmer eine Bescheinigung, in der der Prozentsatz der Sozialversicherungsbeiträge festgelegt ist, den er bei der in den einschlägigen Gesetzen festgelegten monatlichen oder dreimonatlichen Fälligkeit nicht zu zahlen braucht. Die Regelung ist also so ausgestaltet, daß die Ausführung der Verträge automatisch erfolgt, die somit, das wurde anerkannt, ihre Wirkungen auch noch nach der Bekanntgabe der Entscheidung entfalten. Geht man davon aus, so hätte die beklagte Regierung Maßnahmen treffen müssen, um zu verhindern, daß die Unternehmer weiterhin verminderte Beiträge zahlten. Es ist jedoch unstreitig, daß keine derartige Vorschrift erlassen wurde.

Zu diesem Punkt verteidigt sich Frankreich damit, daß die Entscheidung, wenn man sie anhand des Vertrauensgrundsatzes auslege, nicht verlangt habe, die Erfüllung der Verträge einzustellen; Frankreich beruft sich hierzu auf Ihr Urteil vom 12. Juli 1983 in der Rechtssache 70/72 (Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1973, 813). Auch damals handelte es sich um eine Klage nach Artikel 93 Absatz 2; der Bundesrepublik Deutschland wurde vorgeworfen, einer Entscheidung nicht nachgekommen zu sein, die sie verpflichtete, die von den Behörden aufgrund nationaler Bestimmungen gewährten Beihilfen zur Gesundung des Steinkohlenbergbaus einzustellen. Der Gerichtshof stellte fest, die Entscheidung habe nicht mit dem erforderlichen Maß an Genauigkeit den räumlichen Anwendungsbereich, in dem die Beihilfe als rechtswidrig anzusehen war, bezeichnet, und schloß aus dieser Ungewißheit auf einen Entschuldigungsgrund: Er erklärte, den deutschen Behörden könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie ihre Vorschriften noch nach Bekanntgabe der Entscheidung zum Schutz der berechtigten Interessen der Investoren auch in solchen Zonen anwandten, die später von der Förderung durch Beihilfen ausgeschlossen wurden (s. Randnummer 23 der Entscheidungsgründe).

Dieser Grundsatz soll nun nach Ansicht der französischen Regierung auf den vorliegenden Fall angewandt werden; die Entscheidung vom 12. Januar 1983 könne nur dahin gehend ausgelegt werden, daß die berechtigten Interessen (das heißt die berechtigten Erwartungen) der Unternehmer, und also auch die in Ausführung befindlichen Verträge, durch sie nicht angetastet würden. Ich glaube aber nicht, daß dieses Argument begründet ist. Erstens war der Fall, der dem Urteil von 1973 zugrunde liegt, sehr verschieden von dem, der uns heute beschäftigt. Die damalige Entscheidung war tatsächlich zweideutig; die vorliegende ist dies nicht, da die Kommission darin ein Verb benutzt — aufheben —, dessen Bedeutung klarer nicht sein könnte. Fügen wir hinzu, daß die Frage, ob die Entscheidung die Interessen der die Beihilfen erhaltenden Unternehmer verletzt hat, auf eine inhaltliche Überprüfung hinauslaufen würde; eine solche Untersuchung ist uns aber, wie ich schon mehrmals betont habe, verboten.

Ich stelle also fest, daß die laufenden Verträge weiter ausgeführt wurden und daß die Französische Republik auch in dieser Hinsicht ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

4. Aus allen diesen Gründen beantrage ich festzustellen, daß die Französische Republik der an sie gerichteten Entscheidung der Kommission vom 12. Januar 1983 über eine durch die Verordnung Nr. 204 vom 1. März 1982, veröffentlicht im Journal Officiel vom 2. März 1982, erlassene Beihilferegelung zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie nicht nachgekommen ist. Die Französische Republik ist als unterliegende Partei (s. Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung) auch zur Tragung der Kosten zu verurteilen.