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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.11.1983 – C-52/83
ECLI:EU:C:1983:328
In der Rechtssache 52/83,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Marie-José Jonczy als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik, vertreten durch den Directeur des affaires juridiques au ministère des relations extérieures G. Guillaume als Bevollmächtigten im Beistand des Secrétaire adjoint principal des affaires étrangères G. Boivineau als weiteren Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Botschaft der Französischen Republik, 2, rue Bertholet,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Französische Republik gegen eine ihr nach dem EWG-Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat, indem sie der Entscheidung der Kommission vom 12. Januar 1983 über eine Beihilferegelung zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie in Frankreich nicht nachgekommen ist,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten T. Koopmans, K. Bahlmann und Y. Galmot, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco, O. Due, U. Everling und C. Kakouris,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Am 19. Februar 1982 machte die französische Regierung der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag Mitteilung von dem Entwurf einer Verordnung zur Einführung einer Beihilferegelung zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie in der Form, daß der Staat einen Teil der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung in diesem Sektor übernimmt. Diese Regelung wurde durch die Verordnung Nr. 82-204 vom 1. März 1982 eingeführt, und die von der französischen Regierung bei der Mitteilung des Verordnungsentwurfs angekündigten Durchführungsmodalitäten wurden der Kommission am 16. April 1982 mitgeteilt und am gleichen Tag durch das Dekret Nr. 82-340 in Kraft gesetzt.
2. Die teilweise Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge durch den Staat beträgt 10 % des Gesamtbetrags der Bezüge, die in den Grenzen des Höchstbetrags als Berechnungsgrundlage für die Arbeitgeberpflichtbeiträge zur Sozialversicherung in der Textil- und Bekleidungsindustrie dienen, wenn sich die betreffenden Unternehmen verpflichten, das Beschäftigungsniveau zu erhalten und ein bestimmtes Mindestmaß an Investitionen durchzuführen. Sie erhöht sich auf 12 %, wenn sich ein Unternehmen außerdem verpflichtet, zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen. Unternehmen, deren Schwierigkeiten das wirtschaftliche und soziale Gleichgewicht einer Region beeinflussen könnten, können eine Ermäßigung der Sozialabgaben von 8 % erhalten, ohne die gleichen Auflagen in bezug auf Arbeitskräfte und Investitionen erfüllen zu müssen; sie brauchen nur einen Plan zur Modernisierung und Anpassung des Unternehmens und zur Erhaltung der Arbeitsplätze vorzulegen, der von der zuständigen Verwaltungsbehörde zu genehmigen ist.
3. Außerdem bestimmt Artikel 5 Absatz 1 der oben erwähnten Verordnung Nr. 82-204:
Unter Berücksichtigung der Situation des Unternehmens setzt die Übernahme voraus, daß zwischen Staat und Arbeitgeber für die Dauer von zwölf Monaten ein Vertrag abgeschlossen wird, der insbesondere die vom Arbeitgeber in Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung übernommenen Verpflichtungen, den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übernahme, der nach dem des Vertragsabschlusses liegen muß, und die Überprüfungsmodalitäten für die Erfüllung der Verpflichtungen des Arbeitgebers festlegt. Nach dem 31. Dezember 1982 darf kein Vertrag mehr abgeschlossen werden.
4. Schließlich sieht Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung vor:
Der Vertrag kann, unter Umständen in veränderter Form, für einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten verlängert werden. Die Gesamtdauer des Vertrages oder der Verträge darf für ein und dasselbe Unternehmen 24 Monate nicht überschreiten.
5. Da die Kommission der Auffassung war, daß ein derartiges System eine mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag unvereinbare Beihilferegelung darstelle, erließ sie am 12. Januar 1983 eine Entscheidung nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EWG-Vertrag über eine Beihilferegelung zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie in Frankreich, nachdem sie der französischen Regierung eine Frist zur Äußerung gesetzt hatte.
6. Diese Entscheidung lautet folgendermaßen:
Artikel 1Die Französische Republik hebt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Beihilferegelung zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie auf, die mit Verordnung Nr. 204 vom 1. März 1982 in Form einer Teilübernahme der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung durch den Staat eingeführt worden ist und deren Durchführungsmodalitäten durch das Dekret Nr. 82-340 vom 16. April 1982 geregelt werden.Die Französische Republik gewährt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung aufgrund der betreffenden Regelung keinerlei Beihilfe mehr.
Artikel 2Die Französische Republik teilt der Kommission die Bestimmungen mit, die sie spätestens bei Ablauf der in Artikel 1 Absatz 1 festgesetzten Frist erlassen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen....
In der letzten Begründungserwägung der Entscheidung heißt es :
... die... französische Beihilferegelung zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie [ist] nach Artikel 92 des EWG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und muß folglich aufgehoben werden; die französische Regierung darf daher keinen Vertrag schließen, wie in den o. a. Bestimmungen vorgesehen ist, und muß die Verträge, die bereits unter Nichtbeachtung von Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags mit Unternehmen geschlossen worden sind, beenden.
7. Die Entscheidung wurde der Französischen Republik am 21. Januar 1983 bekanntgegeben.
8. Am 23. Februar 1983 veröffentlichte die französische Regierung ein Kommunique zu den fraglichen Beihilfen, das der Kommission am Tag seiner Veröffentlichung zuging; darin erklärt sie unter anderem:
Das Verfahren der Verträge über Arbeitsplätze und Investitionen wird in degressiver Form erneut für ein zweites und letztes Jahr angewandt. Es wird dergestalt angepaßt, daß ein besseres Verhältnis zwischen der gewährten Beihilfe und dem Investitionsbemühen der Unternehmen gewährleistet ist. Darüber hinaus werden geeignete Maßnahmen zur Förderung der Arbeitszeitverkürzung im Interesse der Beschäftigung untersucht.
...
Die französische Regierung weist darauf hin, daß sie weiterhin bereit ist, mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine umfassende Untersuchung der Schwierigkeiten der europäischen Textilindustrie und der zu ihrer Bewältigung erforderlichen Mittel durchzuführen.
9. Da sich die französische Regierung nach Ansicht der Kommission geweigert hat, der erwähnten Entscheidung nachzukommen, hat die Kommission mit der am 30. März 1983 eingereichten Klageschrift gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag die vorliegende Klage erhoben. Die französische Regierung hat ihre Klagebeantwortung am 11. Mai 1983 eingereicht.
10. Mit Schreiben vom 16. Juni 1983 hat die Kommission dem Gerichtshof mitgeteilt, daß sie auf eine Erwiderung verzichte. Die Kommission hat ihren Verzicht wie folgt begründet: Am 5. Mai 1983 habe ihr die französische Regierung den Entwurf eines Dekrets zugehen lassen, in dem die Voraussetzungen für eine Verlängerung der zwischen dem Staat und den Arbeitgebern der Textil- und Bekleidungsindustrie im Rahmen der Beihilferegelung der Verordnung Nr. 204 vom 1. März 1982 geschlossenen Verträge festgelegt seien. Da die Kommission der Ansicht gewesen sei, der Entwurf sei nicht so beschaffen, daß er die fragliche Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 des EWG-Vertrags vereinbar mache, habe sie am 7. Juni 1983 beschlossen, gegen diesen Entwurf das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten. Diese Entscheidung sei der französischen Regierung mit Schreiben vom 15. Juni 1983 bekanntgegeben worden. Die französische Regierung habe die geplanten Maßnahmen dennoch ausgeführt und im Journal Officiel der Französischen Republik vom 8. Juni 1983 das Dekret Nr. 83-458 vom 7. Juni 1983 zur Verlängerung der in der Verordnung Nr. 82-204 vom 1. März 1982 vorgesehenen Verträge veröffentlicht.
11. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Der Gerichtshof hat die französische Regierung jedoch aufgefordert, in der öffentlichen Sitzung darzulegen, in welchem Ausmaß Subventionen aufgrund der betreffenden Beihilferegelung nach dem 21. Januar 1983 gewährt worden seien und ob und, falls ja, in welchem Ausmaß die französischen Behörden geschlossene Verträge verlängert hätten.
II — Anträge der Parteien
Die Kommission beantragt:
festzustellen, daß die Französische Republik gegen eine ihr nach dem EWG-Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist der Entscheidung der Kommission vom 12. Januar 1983 über eine Beihilferegelung zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie in Frankreich nachgekommen ist;
die Französische Republik zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Regierung der Französischen Republik beantragt:
die Klage als unbegründet abzuweisen;
die Klägerin zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren
1. In der Klageschrift betont die Kommission, die Entscheidung vom 12. Januar 1983 habe die Französische Republik erstens verpflichtet, innerhalb eines Monats, das heißt spätestens bis zum 21. Februar 1983, die eingeführte Beihilferegelung aufzuheben, und zweitens, ab dem 21. Januar 1983 keinerlei Beihilfe mehr aufgrund der betreffenden Regelung zu gewähren, die im übrigen wegen Nichtbeachtung des Artikels 93 Absatz 3 EWG-Vertrag durch die französische Regierung rechtswidrig sei. Die Kommission fügt hinzu, nach Artikel 189 des Vertrages seien Entscheidungen in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichneten.
Das oben zitierte Kommunique vom 23. Februar 1983, das die erneute Anwendung der betreffenden Beihilferegelung für ein zweites Jahr angekündigt habe, könne aber nur als Ausdruck einer Weigerung der Regierung ausgelegt werden, der Entscheidung der Kommission nachzukommen.
Die Kommission zieht daraus den Schluß, es bestehe kein Zweifel, daß die französische Regierung den ihr aus Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EWG-Vertrag obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sei.
2. In der Klagebeantwortung macht die französische Regierung geltend, sie sei der Entscheidung der Kommission, so wie diese im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht auszulegen sei, voll nachgekommen.
2.1. Wenn man nämlich der Auslegung — oder besser der Absicht — der Kommission folge, so hätte die französische Regierung unter anderem einseitig die vor dem Datum des Inkrafttretens der Entscheidung geschlossenen Verträge brechen müssen. Eine solche Forderung widerspreche jedoch dem Gemeinschaftsrecht, da sie den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens verletze.
Die französische Regierung legt die Entscheidung demgegenüber unter Bezugnähme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 (Kommission/Bundesrepublik Deutschland, 70/72, Sig. S. 813) aus. In diesem Urteil habe der Gerichtshof entschieden, daß die Bundesrepublik Deutschland, selbst nach der Entscheidung der Kommission, rechtmäßigerweise weiter Investitionsprämien gewähren konnte, um den berechtigten Interessen der Investoren ... Rechnung [zu tragen]. Die Beklagte schließt hieraus, es sei offensichtlich, daß für die Frage der Aufhebung oder Unterbrechung einer Beihilfe im Hinblick auf das Datum des Inkrafttretens einer Entscheidung der Kommission nicht das Datum zu berücksichtigen ist, zu dem diese Beihilfe dem Begünstigten buchungstechnisch (Einnahme oder Entlastung) tatsächlich zugute kommt, sondern das Datum des den Anspruch auf die Beihilfe begründenden Verwaltungsakts oder, wenn eine vertragliche Verpflichtung vorliegt, der Zeitpunkt, in dem der zukünftige Begünstigte der Beihilfe begonnen hat, seine Verpflichtungen eben mit der Aussicht und dem Ziel, die Beihilfe zu erhalten, auf die ihm die innerstaatlichen Gesetze oder Verordnungen einen Anspruch geben, zu erfüllen.
Nach Ansicht der französischen Regierung folgt hieraus, daß die fragliche Entscheidung ihr zwar untersagen konnte, nach ihrem Inkrafttreten weitere Verträge abzuschließen, sie jedoch keinesfalls, wie es die Kommission beabsichtigt habe, verpflichten konnte, die schon abgeschlossenen Verträge zu kündigen.
Folglich seien die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der oben zitierten Verordnung Nr. 82-204 vom 1. März 1982 geschlossenen Verträge von der Entscheidung der Kommission nicht betroffen, da die Regierung sie aufgrund ihrer eigenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nur bis zum 31. Dezember 1982 habe abschließen können, das heißt bis zu einem Datum, das drei Wochen vor dem der Zustellung der Entscheidung gelegen habe. Die Entscheidung der Kommission sei gegenüber dieser Gruppe von Verträgen also gegenstandslos.
2.2. Hinsichtlich der Verlängerung der schon abgeschlossenen Verträge weist die französische Regierung darauf hin, daß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 82-204 klar feststelle, daß ein Vertrag nicht automatisch und in identischer Form verlängert werde, sondern daß er Veränderungen erfahren müsse; aus diesen Gründen könne die mögliche Verlängerung nicht beim Auslaufen des Vertrages erfolgen. Die französische Regierung legt die Entscheidung der Kommission dahin aus, daß sie es untersagt, die im Jahr 1982 abgeschlossenen Verträge insoweit zu verlängern, als die sogar nach dem Wortlaut der Verordnung Nr. 82-204 an ihnen vorzunehmenden Veränderungen nicht dazu beitrügen, diese Beihilferegelung mit Artikel 92 des Vertrages vereinbar zu machen. Das Kommunique vom 23. Februar 1983, in dem angekündigt worden sei, daß das Verfahren der Verträge nach einer Anpassung für ein zweites und letztes Jahr weitergeführt würde, und in dem der Kommission Konsultationen zu dieser Frage vorgeschlagen worden seien, sei in diesem Sinne zu verstehen. Die Kommission sehe also dieses Kommunique zu Unrecht als Ausdruck einer Weigerung an, ihrer Entscheidung nachzukommen.
2.3. Unter diesen Voraussetzungen, daß nämlich die Entscheidung vom 12. Januar 1983 nicht auf vor dem 31. Dezember 1982 abgeschlossene Verträge anwendbar sein könne und daß seit dem Datum des Inkrafttretens der Entscheidung kein Vertrag abgeschlossen oder verlängert worden sei, bekräftigt die französische Regierung ihre Auffassung, daß sie der Entscheidung voll nachgekommen sei.
IV — Mündliche Verhandlung
Die französische Regierung, vertreten durch Herrn G. Boivineau, und die Kommission, vertreten durch Frau M.-J. Jonczy, haben in der Sitzung vom 13. September 1983 mündliche Ausführungen gemacht.
Die französische Regierung hat auch darauf hingewiesen, daß nach dem 21. Januar 1983 Beihilfen aufgrund der betreffenden Beihilferegelung gezahlt worden seien und daß die französischen Behörden die abgeschlossenen Verträge verlängert hätten. Die französische Regierung hat hinzugefügt, seit dem Inkrafttreten der betreffenden Regelung bis zum 31. Dezember 1982 seien 3015 Verträge abgeschlossen worden, und die Zahl der für 1983 verlängerten Verträge schätze sie auf ungefähr 2 400.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 26. Oktober 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 30. März 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Französische Republik gegen eine ihr nach dem EWG-Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist der Entscheidung 83/245 der Kommission vom 12. Januar 1983 über eine Beihilferegelung zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie in Frankreich (ABl. L 137, S. 24) nachgekommen ist.
2 Aus den Akten ergibt sich, daß die französische Regierung der Kommission am 19. Februar 1982 gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag Mitteilung von dem Entwurf einer Verordnung zur Einführung einer Beihilferegelung zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie in der Form, daß der Staat einen. Teil der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung in diesem Sektor übernimmt, gemacht hat. Diese Beihilferegelung wurde in der Folge durch die Verordnung Nr. 82-204 vom 1. März 1982, veröffentlicht im Journal Officiel der Französischen Republik Nr. 51 vom 2. März 1982, eingeführt. Ihre Durchführungsmodalitäten wurden der Kommission am 16. April 1982 mitgeteilt und durch das Dekret Nr. 82-340 vom gleichen Tag, veröffentlicht im Journal Officiel der Französischen Republik Nr. 90 vom 17. April 1982, in Kraft gesetzt.
3 Gemäß Artikel 5 der oben zitierten Verordnung Nr. 82-204 setzt die teilweise Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge voraus, daß zwischen dem Staat und dem Arbeitgeber für die Dauer von zwölf Monaten ein Vertrag abgeschlossen wird, der den Anteil der übernommenen Beiträge und die vom Arbeitgeber übernommenen Verpflichtungen hinsichtlich der Erhaltung oder der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Durchführung von Investitionsmaßnahmen festlegt. Nach den Bestimmungen desselben Artikels darf nach dem 31. Dezember 1982 kein Vertrag mehr abgeschlossen werden; die vor diesem Datum abgeschlossenen Verträge können jedoch für einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten verlängert werden.
4 Nachdem die Kommission der französischen Regierung eine Frist zur Äußerung gesetzt hatte, erließ sie gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EWG-Vertrag die oben zitierte Entscheidung, die der vorliegenden Klage zugrunde liegt.
5 Artikel 1 dieser Entscheidung bestimmt:
Die Französische Republik hebt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Beihilferegelung zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie auf, die mit Verordnung Nr. 204 vom 1. März 1982 in Form einer Teilübernahme der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung durch den Staat eingeführt worden ist und deren Durchführungsmodalitäten durch das Dekret Nr. 82-340 vom 16. April 1982 geregelt werden.
Die Französische Republik gewährt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung aufgrund der betreffenden Regelung keinerlei Beihilfe mehr.
6 Die Entscheidung wurde der Französischen Republik am 21. Januar 1983 bekanntgegeben; die französische Regierung erhob innerhalb der in Artikel 173 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Frist keine Nichtigkeitsklage.
7 Am 23. Februar 1983 übermittelte die französische Regierung der Kommission ein Kommunique, wonach das Verfahren der Verträge über Arbeitsplätze und Investitionen für ein zweites und letztes Jahr in degressiver Form erneut angewandt werden sollte. Die Kommission war der Auffassung, daß die französische Regierung sich, wie die Übermittlung dieses Kommuniques zeige, weigere, der Entscheidung nachzukommen, und erhob die vorliegende Klage.
8 Die französische Regierung behauptet, sie sei der Entscheidung der Kommission voll nachgekommen. Sie weist darauf hin, daß diese Entscheidung nach Ablauf des für den Abschluß der Verträge vorgesehenen Zeitraums ergangen sei. Folglich sei kein Vertrag nach Bekanntgabe der Entscheidung abgeschlossen worden. Die Beklagte räumt jedoch ein, daß die französischen Behörden die Verpflichtungen, die sie in den abgeschlossenen Verträgen übernommen hatten, weiter erfüllt hätten. Sie ist jedoch der Ansicht, die Entscheidung der Kommission sei so auszulegen, daß sie der Regierung die Beachtung des Grundsatzes des Schutzes des berechtigten Vertrauens erlaube, eines Grundsatzes, den die französischen Behörden verletzt haben würden, wenn sie einseitig die schon geschlossenen Verträge gebrochen hätten. Der Gerichtshof selbst habe in seinem Urteil vom 12. Juli 1973 (Kommission/Bundesrepublik Deutschland, 70/72, Sig. S. 813) diesen Grundsatz in einer vergleichbaren Situation anerkannt.
9 Es ist festzustellen, daß die Entscheidung der Kommission vom 12. Januar 1983 im Gegensatz zu der Entscheidung, die der Rechtssache 70/72 zugrunde lag, die Verpflichtungen der Französischen Republik genau und unmißverständlich festlegt. Sie verpflichtete die Beklagte, ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe aufgrund der betreffenden Regelung keinerlei Beihilfe mehr zu gewähren und die Regelung innerhalb eines Monats aufzuheben. Es steht indessen fest, daß die Französische Republik die in der Regelung vorgesehene Beihilfe weiter jedem Arbeitgeber gewährte, der einen Vertrag abgeschlossen hatte, und daß die französische Regierung innerhalb der in der Entscheidung festgesetzten Frist keine Maßnahme zur Aufhebung der Beihilferegelung getroffen hat.
10 Im übrigen betrifft das aus dem Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens entwickelte Argument der französischen Regierung nicht die Auslegung der Entscheidung, sondern richtet sich gegen deren Rechtmäßigkeit; es hätte nur zur Begründung einer Anfechtungsklage vorgebracht werden können. Wie nämlich der Gerichtshof schon in seinem Urteil vom 12. Oktober 1978 (Kommission/Belgien, 156/77, Sig. S. 1881) hervorgehoben hat, wäre es mit den Grundsätzen, welche die durch den Vertrag geschaffenen Klagearten beherrschen, unvereinbar und würde den Zusammenhalt dieses Systems wie auch den Grundsatz der Rechtssicherheit, von dem dieses System getragen wird, beeinträchtigen, wenn dem Mitgliedstaat, an den eine aufgrund von Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 erlassene Entscheidung gerichtet ist, erlaubt würde, die Gültigkeit dieser Entscheidung anläßlich der in Unterabsatz 2 dieser Bestimmung behandelten Klage erneut in Frage zu stellen, obwohl die in Artikel 173 Absatz 3 des Vertrages vorgesehene Frist abgelaufen ist.
11 Nach allem ist die Vertragsverletzung entsprechend den Anträgen der Kommission festzustellen.
Kosten
12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die beklagte Partei mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Französische Republik hat gegen eine ihr nach dem EWG-Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen, indem sie nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist der Entscheidung 83/245 der Kommission vom 12. Januar 1983 über eine Beihilferegelung zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie in Frankreich nachgekommen ist.
2. Die Französische Republik wird verurteilt, die Kosten zu tragen.