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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.10.1983 – C-342/82

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1983:306

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 27. oktober 1983

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Am 27. November 1981 kam ein nach Artikel 9 und Anhang II des Beamtenstatuts einberufener Invaliditätsausschuß zu der Schlußfolgerung, daß Herr Cohen, damals bei der Kommission in der Besoldungsgruppe LA 4 beschäftigt, dauernd voll dienstunfähig geworden war und deshalb im Sinne von Artikel 78 des Beamtenstatuts ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen konnte. Der Ausschuß erklärte allerdings, daß die Dienstunfähigkeit nicht auf einem der in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Umstände beruhte. Dementsprechend wurde eine Entscheidung vom 11. Dezember 1981 erlassen, nach der der Kläger am 1. Januar 1982 gemäß Artikel 53 des Statuts in den Ruhestand versetzt werden sollte. Der Betrag des Ruhegehalts wurde nach Artikel 78 Absatz 3 auf der Grundlage des Ruhegehalts, auf das er mit fünfundsechzig Jahren Anspruch gehabt hätte, wenn er bis zu diesem Lebensalter im Dienst geblieben wäre, berechnet. Dieser Betrag ist niedriger als der Betrag, der nach Absatz 2 von Artikel 78 zu zahlen gewesen wäre. Der Kläger legte gegen die Entscheidung der Kommission eine Beschwerde ein, die von der Kommission am 5. Oktober 1982 abgelehnt wurde. Jetzt beantragt er die Aufhebung der Entscheidung des Invaliditätsausschusses insoweit, als dieser ausgesprochen hat, daß seine Dienstunfähigkeit nicht durch eine aufopfernde Tat entstanden sei, der Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1981 und der Entscheidung der Kommission, mit der diese seine Beschwerde abgelehnt hat, aus einer Reihe von materiell- und verfahrensrechtlichen Gründen. Hilfsweise beantragt er, für Recht zu erkennen, daß Artikel 78 Absatz 2 so auszulegen ist, daß das höhere Ruhegehalt für aufopfernde Taten im Interesse des Gemeinwohls, die vor seinem Dienstantritt bei der Kommission vollbracht wurden, zu zahlen sei. Er beantragt die Einberufung eines neuen Invaliditätsausschusses, hilfsweise, Beweis darüber zu erheben, ob der Ausschuß den ursächlichen Zusammenhang zwischen seinem gegenwärtigen Zustand und den Taten, auf die er sich beruft, untersucht hat.

Herr Cohen trägt hierfür im wesentlichen vor, daß seine Dienstunfähigkeit auf seine Aktivitäten im niederländischen Widerstand während des zweiten Weltkriegs zurückzuführen sei und daß er hierdurch die Voraussetzungen für den höheren Ruhegehaltsbetrag nach Artikel 78 Absatz 2 erfülle.

Zu diesem Zweck hat er sich auf ein Attest seines behandelnden Arztes Dr. Gohdes, der von ihm als Mitglied des Invaliditätsausschusses benannt worden war, bezogen, das das gleiche Datum wie die Schlußfolgerungen des Ausschusses trägt. In dem Attest wird ausgeführt, es sei sehr wahrscheinlich, daß ein Zusammenhang zwischen dem Gesundheitszustand von Herrn Cohen und den Jahren bestehe, die er im niederländischen Widerstand verbracht hat. Ähnlich lautet das Attest eines Neurochirurgen, Dr. Langie, vom 2. Februar 1982, wonach es wahrscheinlich sei, daß der von ihm beschriebene Zustand in Verbindung mit dem Leben stehe, das Herr Cohen im Widerstand geführt habe. Herr Cohen bezieht sich auch auf die Tatsache, daß seinem Antrag auf Gewährung einer Sonderrente von den niederländischen Behörden aufgrund seiner Tapferkeit in der Widerstandsbewegung und des davon herrührenden Gesundheitszustands am 6. Dezember 1982 stattgegeben worden sei.

Er rügt, daß die Gründe, aus denen die Entscheidungen des Ausschusses und der Kommission, die ihn beschwerten, erlassen worden seien, unter Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 2 des Beamtenstatuts nicht angegeben seien. Ferner führt er aus, Artikel 78 und bestimmte allgemeine Rechtsgrundsätze, wonach eine Entscheidung begründet werden müsse, seien nicht beachtet worden. Der Ausschuß habe die Frage der Ursachen seiner Krankheit nicht untersucht und ihn auch nicht danach befragt. Bei Betrachtun der Entscheidung des Ausschusses sei es völlig unmöglich, zu erkennen, ob dieser die aufopfernden Taten, auf die er sich berufe, verkannt oder davon nichts gewußt habe oder ob er sie außer acht gelassen habe, weil er die Meinung vertreten habe, sie stellten keine aufopfernden Taten dar oder sie hätten rechtlich keine Bedeutung. Es wird vorgetragen, dem Invaliditätsausschuß sei ein Tatsachenirrtum unterlaufen, da er den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Aktivitäten des Klägers und seinem Gesundheitszustand verneint habe, und es sei ihm ein Rechtsirrtum unterlaufen, indem er diese Aktivitäten deshalb nicht berücksichtigt habe, weil sie vor seinem Dienstantritt stattgefunden hätten.

Die Kommission erwidert, von dem Ausschuß werde keine weitergehende Begründung gefordert, als er sie unter Berücksichtigung von Artikel 9 Absatz 3 des Anhangs II des Statuts, wonach die Arbeiten des Ausschusses geheim seien, gegeben habe. Ferner wird ausgeführt, daß der Ausschuß, obwohl die Aufmerksamkeit des Allgemeinmediziners Dr. Gohdes besonders auf Artikel 78 Absatz 2 gelenkt worden sei, tatsächlich ausdrücklich zu der Ansicht gelangt sei, daß kein Zusammenhang zwischen einer aufopfernden Tat und dem Gesundheitszustand des Klägers bestehe und daß diese Schlußfolgerung endgültig sei. Die Tatsache, daß ein anderes ärztliches Zeugnis den Schlußfolgerungen des Ausschusses widersprechen könne, sei unerheblich. Auf jeden Fall könnten diese Taten wegen des Zeitpunkts, zu dem sie geschehen seien, nicht als rechtlich relevant betrachtet werden; eine Teilnahme an der Widerstandsbewegung sei nicht als aufopfernde Tat im Sinne des Statuts zu behandeln.

Ich stimme mit der Kommission darin überein, daß die Klage auf Aufhebung der Ablehnung der Beschwerde unzulässig ist. Das läßt allerdins die wesentliche Frage offen, ob die Entscheidung des Invaliditätsausschusses und die erste Entscheidung der Kommission ungültig sind.

Die Feststellung des Ausschusses, daß die Dienstunfähigkeit nicht durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch entstanden sei, daß der Kläger sein Leben eingesetzt habe, um ein Menschenleben zu retten, ist allgemein abgefaßt. Diese Feststellung gibt nicht an, ob der Ausschuß die Aktivitäten in der Kriegszeit berücksichtigt hat oder ob ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Aktivitäten und der Dienstunfähigkeit besteht. Es gibt weder einen Beweis dafür, daß man von dem Ausschuß ausdrücklich verlangt hat, dies zu tun, noch wurde dokumentiert, daß diese Frage aufgeworfen wurde. Wenn sie nicht aufgeworfen wurde, und es gibt in diesem Punkt nichts, was hierfür spricht, dann scheint mir, daß der Ausschuß berechtigt war, seine Entscheidung so allgemein abzufassen, wie er es getan hat (siehe den analogen Fall des Urteils vom 12. 1.1983 in der Rechtssache 257/81, K./Rat, Slg. S. 1). Wenn jedoch die Frage aufgeworfen wurde, scheint mir, daß der Ausschuß eine Feststellung dazu hätte treffen müssen, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Aktivitäten und dem Gesundheitszustand bestand. Ich erkenne das Argument der Kommission nicht an, daß die Geheimhaltung des ärztlichen Verfahrens den Ausschuß dazu berechtigte, dies zu verweigern. Eine solche Feststellung des Kausalzusammenhangs oder des fehlenden Kausalzusammenhangs kann leicht getroffen werden, ohne daß medizinische Geheimnisse in der Entscheidung des Ausschusses offengelegt werden. Auch die Argumentation der Kommission, daß der Ausschuß die Frage erörtert haben müsse, da der behandelnde Arzt des Klägers, ein Mitglied des Ausschusses, von dessen Aktivitäten gewußt habe, erkenne ich nicht an. Ebensowenig stimme ich dem Argument der Kommission zu, daß Herrn Cohen damit genügend geholfen werde, daß er in der Lage sei, mit dem von ihm benannten Ausschußmitglied über das Problem zu sprechen.

Wenn man jedoch diese Punkte beiseite läßt, so bleibt die wesentliche Frage, ob Taten, die vor dem Dienstantritt vollbracht wurden, im Rahmen von Artikel 78 Absatz 2 berücksichtigt werden können. Für die Beurteilung dieser Frage nehme ich einmal an, daß die Taten, um die es hier geht, rechtlich als aufopfernde Taten im Interesse des Gemeinwohls angesehen werden können und daß ein Ursachenzusammenhang zwischen ihnen und dem Gesundheitszustand des Klägers besteht.

Die Angelegenheit wird dann zu einer Sache der Auslegung. Ich würde das Vorbringen von Herrn Cohen zurückweisen, daß der Wortlaut klar sei und nur zu einer möglichen Auslegung des Textes führe, so daß dieser überhaupt nicht ausgelegt zu werden brauche. Meiner Ansicht nach enthält der Wortlaut Mehrdeutigkeiten, die zu klären sind. Allerdings würde ich nicht den von der Kommission unterbreiteten Vorschlag für eine Kommissionsverordnung, auf den sich auch der Prozeßbevollmächtigte der Kommission bezogen hat, in Erwägung ziehen. Mir scheint, daß die wesentliche Aufgabe darin besteht, den Wortlaut im Kontext des Statuts zu betrachten und zu fragen, ob die aufopfernde Tat unter dem Gesichtspunkt der Auslegung jederzeit erfolgen kann oder nur während der Zeit des Dienstes.

Es ist festzuhalten, daß die erste Gruppe von Umständen, aus denen sich nach Artikel 78 Absatz 2 eine Anspruchsberechtigung ergibt, diejenige ist, bei der sich der Unfall in Ausübung des Dienstes oder anläßlich der Ausübung des Dienstes ereignet. Diese Bestimmung bezieht sich eindeutig nur auf Ereignisse während der Zeit des Dienstes. Was ausdrücklich bestimmt werden soll, geht dort jedoch nach meiner Ansicht eher dahin, die Unfälle auszuschließen, die sich in Situationen ereignen, bei denen kein Zusammenhang zum Dienst besteht, als dahin, den maßgeblichen Zeitpunkt festzulegen. Daraus, daß eine ausdrückliche Beschränkung bei der ersten Gruppe besteht, scheint mir nicht zu folgen, daß die fehlende Beschränkung bei den anderen Gruppen bedeutet, daß diese ohne zeitliche Beschränkung zu verstehen sind.

Die zweite Gruppe in Absatz 2 ist eine Berufskrankheit, durch die eine Dienstunfähigkeit hervorgerufen wird, und die dritte Gruppe eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder der Einsatz des Lebens, um ein anderes Leben zu retten. Absatz 3 betrifft schließlich die Dienstunfähigkeit aufgrund anderer Ursachen. In keiner dieser Gruppen ist ausdrücklich ein Zeitpunkt angegeben. Es ist aber festzuhalten, daß im Gegensatz zu Artikel 73 des Statuts, in dem Leistungen für Berufskrankheiten oder Unfälle vorgesehen sind, Artikel 78 erfordert, daß die Dienstunfähigkeit den Beamten an der Wahrnehmung seines Amtes hindert. Deshalb ist dieser Artikel im Zusammenhang mit der Dienstzeit zu sehen.

Ganz eindeutig kann, wie Herr Cohen argumentiert, die Qualität der Tat die gleiche sein, wann sie auch immer stattfindet. Eine Tat vor dem Dienstantritt kann sogar verdienstvoller sein als eine andere Tat während des Dienstes. Das ist jedoch nicht das Kriterium. Die einzige Frage ist die der Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die anspruchsbegründenden Ereignisse stattfinden müssen.

Allgemein ausgedrückt stellt ein an einen Bediensteten gezahltes Ruhegehalt einen Ausgleich für das dar, was während des Dienstes geschehen ist oder geschieht. Ein Altersruhegehalt wird für eine abgeleistete Dienstzeit gewährt und ist eine Art hinausgeschobener Bezüge. Ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit wird zum Ausgleich für eine Dienstunfähigkeit gezahlt, die während des Dienstes eintritt. Mir scheint, daß, unter dem Gesichtspunkt der Auslegung, die entscheidende Ursache der Dienstunfähigkeit im Rahmen von Artikel 78 Absatz 2 auch während der Zeit des Dienstes eintreten muß. Die Ursache der Dienstunfähigkeit kann ein Ereignis sein, oder sie kann die Verschlechterung eines bestehenden Gesundheitszustands sein. In den Fällen, in denen ein Ereignis als anspruchsbegründend für die betreffende Person aufgeführt wird, ohne daß angegeben ist, wann das Ereignis stattfinden muß, um den Anspruch zu begründen, muß meines Erachtens das Ereignis während der Zeit des Dienstes stattfinden. Demgemäß hätte ich, wenn in Absatz 2 lediglich bestimmt wäre, daß das höhere Ruhegehalt gezahlt wird, wenn die Dienstunfähigkeit von einem Unfall herrührt, ohne mehr dazu auszuführen, dies so ausgelegt, daß ein Unfall gemeint ist, der während des Dienstes eintritt. Die Verschlechterung eines bestehenden Gesundheitszustands aufgrund eines Unfalls, durch die während des Dienstes die Dienstunfähigkeit verursacht wird, könnte meines Erachtens rechtlich als andere Ursache gemäß Artikel 78 Absatz 3 zu werten sein, selbst wenn der zugrundeliegende Unfall vor dem Dienstantritt stattgefunden hat. Ebenso muß nach meiner Meinung eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder der Einsatz des Lebens, um ein anderes Leben zu retten, während des Dienstes stattfinden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands während des Dienstes oder ein bestehender Gesundheitszustand, der auf eine vor dem Dienstantritt vollbrachte aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls zurückzuführen ist und der während des Dienstes zur Dienstunfähigkeit führt, beruht wiederum auf einer anderen Ursache und fällt deshalb unter Absatz 3 des Artikels.

Ich bin deshalb der Meinung, daß im vorliegenden Fall die angegebenen Taten, unterstellt, daß sie aufopfernde Taten im Interesse des Gemeinwohls darstellten, nicht für die Zwecke des Artikels 78 Absatz 2 herangezogen werden können, da sie nicht während des Dienstes stattfanden. Da keine anderen Ereignisse, die während des Dienstes eintraten, angeführt wurden, sind Invaliditätsausschuß und die Kommission zu der einzig rechtmäßigen Schlußfolgerung gelangt.

Deshalb sollte meines Erachtens die Klage abgewiesen werden, und jede Partei sollte ihre eigenen Kosten tragen.