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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.11.1983 – C-342/82

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1983:347

In der Rechtssache 342/82

Hartog Cohen, früherer Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in 51, avenue des Nerviens, 1040 Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edmond Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse-Charlotte, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes John Forman als Bevollmächtigten, im Beistand von Rechtsanwalt Claude Verbraeken, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen

Aufhebung der Entscheidung vom 27. November 1981, soweit der Invaliditätsausschuß festgestellt hat, daß sich die Dienstunfähigkeit des Klägers nicht aus einer aufopfernden Tat im Interesse des Gemeinwohls ergibt,

Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1981, durch die dem Kläger ein Anspruch auf Ruhegehalt aufgrund von Absatz 3 und nicht aufgrund von Absatz 2 des Artikels 78 des Statuts zuerkannt worden ist,

Aufhebung der ablehnenden Entscheidung über die hiergegen am 10. März 1982 eingelegte Beschwerde,

Verurteilung der Kommission, dem Kläger das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach dem in Artikel 78 Absatz 2 des Statuts festgelegten Satz rückwirkend vom 1. Januar 1982 an zu zahlen.

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter P. Pescatore und O. Due,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Angriffs-und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Verordnungsrechtlicher Rahmen

1. Artikel 53 des Beamtenstatuts sieht vor, daß ein Beamter, bei dem nach Feststellung des Invaliditätsausschusses die Voraussetzungen des Artikels 78 erfüllt sind, aus dem Dienst ausscheidet und in den Ruhestand versetzt wird.

2. Die Absätze 2 und 3 des genannten Artikels 78, nach dessen Absatz 1 ein Beamter, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen kann, unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit hat, lauten:

Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes oder anläßlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, daß der Beamte sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beträgt das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit 70 v. H. des Grundgehalts des Beamten.

Beruht die Dienstunfähigkeit auf einer anderen Ursache, so entspricht das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit dem Ruhegehalt, auf das der Beamte mit fünfundsechzig Jahren Anspruch gehabt hätte, wenn er bis zu diesem Lebensalter im Dienst geblieben wäre.

3. Nach Artikel 9 des Statuts werden die Zusammensetzung sowie die Einzelheiten der Tätigkeit des Invaliditätsausschusses nach Maßgabe des Anhangs II des Statuts geregelt.

3.1. Nach Artikel 7 des Anhangs II des Statuts setzt sich der Invaliditätsausschuß aus drei Ärzten zusammen, von denen einer von dem Organ, dem der Beamte angehört, einer von dem Beamten und einer von diesen beiden Ärzten im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird.

3.2. Ferner bestimmt Artikel 9 des Anhangs II:

Der Beamte kann dem Invaliditätsausschuß Gutachten oder Zeugnisse des ihn behandelnden Arztes oder derjenigen Ärzte vorlegen, die er gegebenenfalls hinzugezogen hat.

Die Schlußfolgerungen des Ausschusses werden der Anstellungsbehörde und dem Bediensteten zugeleitet.

Die Arbeiten des Ausschusses sind geheim.

II — Sachverhalt und Verfahren

1. Der Kläger, der niederländische Staatsangehörige Hartog Cohen, der am 17. Dezember 1917 geboren ist, war seit dem 1. Juni 1970 Beamter der Kommission und bekleidete zuletzt einen Dienstposten der Besoldungsgruppe LA 4 in der Generaldirektion Personal und Verwaltung.

2. 1981 wandte die Kommission wegen des Gesundheitszustands des Klägers die genannten Artikel 53 und 78 des Statuts an. Ein Invaliditätsausschuß aus drei Ärzten, die gemäß Artikel 7 des Anhangs II des Statuts ernannt worden waren, wurde gebildet. Gemäß dieser Bestimmung wurde einer der Ärzte vom Kläger ausgewählt, der Dr. Gohdes, den Arzt, der ihn seit Mai 1980 behandelte, benannte.

3. Mit Schreiben vom 30. September 1981 an Dr. Gohdes erläuterte die Kommission die Aufgabe des Invaliditätsausschusses und zitierte ausdrücklich den Wortlaut des Artikels 78 Absatz 2 des Statuts. Außerdem betonte die Kommission, die Krankheitsunterlagen des Klägers würden an Dr. Gohdes zurückgesandt, dem die Dienststellen der Kommission für alle im Rahmen der Durchführung der oben beschriebenen Aufgabe für notwendig erachteten zusätzlichen Auskünfte zur Verfügung stünden.

4. Am 27. November 1981 gelangte der Invaliditätsausschuß zu der Schlußfolgerung

... nach Untersuchung von Herrn Hårtog Cohen, ..., Beamter bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, daß dieser dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen kann und daß er aus diesem Grund seinen Dienst bei der Kommission aufgeben muß.

Der Invaliditätsausschuß stellt fest, daß die Dienstunfähigkeit von Herrn Hartog Cohen nicht durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, daß der Beamte sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, entstanden ist.

5. Am gleichen Tag stellte Dr. Gohdes ein ärztliches Attest aus, in dem er erklärte: Keines dieser Leiden ist altersbedingt. Das Berufs-und Familienleben des Patienten bietet keine Anhaltspunkte für ihre Entstehung. Sie stehen sämtlich mit großer Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit den Jahren, die er während des letzten Krieges in den Reihen des holländischen Widerstands verbrachte.

6. Am 11. Dezember 1981 beschloß die Kommission aufgrund der Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses, den Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in den Ruhestand zu versetzen und ihm sein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 78 Absatz 3 des Statuts zu gewähren.

7. In einem ärztlichen Attest vom 2. Februar 1982 bescheinigte der Neurochirurg Dr. S. Langie auf Verlangen des Klägers, daß er ihn seit November 1970 regelmäßig neurologisch überwacht habe. Dr. Langie war der Auffassung, es sei wahrscheinlich, daß der Umfang der Schädigungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Leben steht, das der Patient während des letzten Krieges als Teilnehmer des Widerstands in Holland geführt hat.

8. Am 10. März 1982 legte der Kläger eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen die genannten Entscheidungen des Invaliditätsausschusses und der Kommission vom 27. November und 11. Dezember 1981 ein. In seiner Beschwerde führte der Kläger aus, seine jetzige Dienstunfähigkeit sei die unmittelbare Folge seiner Aktivitäten im niederländischen Widerstand während des Zweiten Weltkriegs und infolgedessen einer aufopfernden Tat im Interesse des Gemeinwohls oder der Tatsache, daß [er sein] Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, was ihm einen Anspruch auf Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 78 Absatz 2 des Statuts verleihe. Zur Begründung seines Vorbringens verwies der Kläger auf die beiden genannten ärztlichen Atteste und gab an, er habe bei den niederländischen Behörden einen Antrag auf Gewährung einer Sonderrente gestellt, weil die festgestellte Dienstunfähigkeit in ursächlichem Zusammenhang mit Aktivitäten im niederländischen Widerstand steht. Diesem Antrag auf Gewährung einer Sonderrente sei dann im Dezember 1982 stattgegeben worden.

9. Die Beschwerde wurde mit Schreiben der Kommission vom 5. Oktober 1982 ausdrücklich abgelehnt. In diesem Schreiben führte die Kommission aus, die. in der Beschwerde aufgeworfene Hauptfrage sei die, ob die aufopfernde Tat, um einen Anspruch auf ein Ruhegehalt nach Artikel 78 Absatz 2 des Statuts zu begründen,

stattgefunden haben muß, während der Betroffene im Dienst der Gemeinschaften stand, oder ob diese Tat vor dem Dienstantritt bei den Gemeinschaften stattgefunden haben kann.

Obwohl der Wortlaut von Artikel 78 Absatz 2 zu diesem Punkt nichts sagt, vertritt die Kommission die Ansicht, daß diese Tat in der Zeit stattgefunden haben muß, in der der Betroffene im Dienst der Gemeinschaften stand. In gewisser Weise stellt die Erhöhung des Ruhegehalts aufgrund einer solchen Tat eine Prämie oder Belohnung dar, durch die die Gemeinschaften als Dienstherr eine moralische Verpflichtung gegenüber den Beamten und sonstigen Bediensteten anerkennen, insoweit jedenfalls, als sie ihre Beamten oder sonstigen Bediensteten waren. Was die Taten betrifft, die vor dem Dienstantritt vollbracht wurden, muß ihre Anerkennung oder Belohnung also gegebenenfalls anderweitig gesucht werden.

Unter diesen Umständen besteht kein Anlaß, den Invaliditätsausschuß nochmals anzurufen, um [den] Fall einer erneuten Prüfung zu unterziehen.

10. Die vorliegende Klage ist am 24. Dezember 1982 eingereicht worden.

11. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen, die Parteien aber aufzufordern, ihre mündlichen Ausführungen auf die Auslegung von Artikel 78 Absatz 2 des Statuts und insbesondere auf die Frage zu beschränken, ob die in dieser Vorschrift erwähnte aufopfernde Tat nach dem Dienstantritt des Betroffenen bei den Gemeinschaften vollbracht sein muß.

III — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

in erster Linie,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären,

die Entscheidung des Invaliditätsausschusses vom 27. November 1981 insoweit aufzuheben, als sie davon ausgeht, daß die Dienstunfähigkeit nicht durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch entstanden ist, daß der Kläger sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten,

die Entscheidung der Beklagten vom 11. Dezember 1981 insoweit aufzuheben, als dem Kläger ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 78 Absatz 3 und nicht nach Artikel 78 Absatz 2 des Statuts zugesprochen wird,

die ihm mit Schreiben vom 5. Oktober 1982 zugestellte ablehnende Entscheidungüberseine am 10. März 1982 hiergegen eingelegte Beschwerde aufzuheben,

die Beklagte zu verurteilen, ihm rückwirkend zum 1. Januar 1982 ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit in der in Artikel 78 Absatz 2 des Statuts festgesetzten Höhe zu zahlen und auf die am Tage der Vollstrekkung des Urteils fälligen zusätzlichen Ruhegehaltsbeträge 12,5 % Verzugszinsen vom Fälligkeitstag bis zum Tag der Zahlung zu gewähren,

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise,

die Klage für zulässig zu erklären,

für Recht zu erkennen, daß Artikel 78 Absatz 2 des Statuts auch auf den Fall anwendbar ist, daß der Beamte vor seinem Dienstantritt bei den Gemeinschaften eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls vollbracht oder sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten,

vor der Entscheidung über die Hauptsache

die Einberufung eines neuen Invaliditätsausschusses anzuordnen, der festzustellen hat, ob die dauernde volle Dienstunfähigkeit des Klägers durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch entstanden ist, daß er sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten,

die Kostenentscheidung vorzubehalten;

äußerst hilfsweise,

die Klage für zulässig zu erklären,

vor der Entscheidung über die Hauptsache

alle notwendigen Beweiserhebungen anzuordnen, um zu ermitteln, ob der Invaliditätsausschuß die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der dauernden vollen Dienstunfähigkeit des Klägers und seinen Aktivitäten im niederländischen Widerstand während des Krieges 1940 bis 1945 geprüft hat,

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Die Kommission beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen,

den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

IV — Angriffs-und Verteidigungsmittel der Parteien

a) Einleitung

Der Kläger macht zwei Klagegründe geltend, die sich im wesentlichen wie folgt zusammenfassen lassen:

1. Verletzung von Artikel 25 Absatz 2 des Statuts und der Verfahrensvorschriften,

2. hilfsweise, Verletzung von Artikel 78 Absätze 2 und 3 des Statuts und allgemeiner Rechtsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes, daß jeder Verwaltungsakt eine rechtlich zulässige, d. h. zutreffende, zusammenhängende und rechts-und tatsachenfehlerfreie Begründung haben müsse.

b) Vorbringen der Parteien

Zum ersten Klagegrund

1. Der Kläger macht geltend, nach Artikel 25 Absatz 2 des Statuts müsse jede beschwerende Verfügung mit Gründen versehen sein. Die ersten beiden erlassenen Maßnahmen, nämlich die Entscheidungen des Invaliditätsausschusses und der Kommission vom 27. November und 11. Dezember 1981, die den Kläger zweifellos beschwerten, enthielten in dem wesentlichen Punkt, nämlich zu der Frage, ob Artikel 78 Absatz 2 des Statuts anzuwenden sei, keinerlei Begründung.

Der Kläger wendet sich gegen die Ansicht der Kommission, daß der Invaliditätsausschuß seine Entscheidung nicht anders habe begründen können, als er es getan habe, ohne sich dem Vorwurf auszusetzen, Artikel 9 Absatz 3 des Anhangs II des Statuts über die Geheimhaltung seiner Arbeiten verletzt zu haben. Diese Bestimmung sei mit der allgemeineren Bestimmung des Artikels 25 Absatz 2 des Statuts in Einklang zu bringen.

1.1. Zweitens behauptet der Kläger, der Invaliditätsausschuß habe die Gründe seiner Dienstunfähigkeit nicht geprüft. Jedenfalls sei er zu diesem Punkt nicht gefragt worden, obwohl die Unkenntnis des Invaliditätsausschusses hinsichtlich der Tatsachen, die seine Tätigkeit im niederländischen Widerstand beträfen, ausschließe, daß seine Krankheit aufgrund der Unterlagen beurteilt werden könne. Infolgedessen liege ein offensichtlicher Verfahrensfehler vor.

1.2. Hilfsweise trägt der Kläger vor, es bestünden zumindest erhebliche Zweifel, ob die fragliche Prüfung stattgefunden habe.

Aus den Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses, nach denen die Dienstunfähigkeit des Klägers nicht durch eine aufopfernde Tat entstanden sei, gehe nicht genau hervor, ob der Ausschuß die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der in Frage kommenden aufopfernden Tat und der Dienstunfähigkeit geprüft habe. Es sei möglich, daß der Ausschuß ganz einfach nichts von dieser Tat gewußt habe oder daß er sie für unbeachtlich gehalten habe, weil sie zeitlich vor seinem Dienstantritt bei den Gemeinschaften gelegen habe. Die Tatsache, daß Dr. Gohdes auf die Bestimmung des Artikels 78 Absatz 2 des Statuts hingewiesen worden sei und daß er über den Gesundheitszustand des Klägers und seine Vergangenheit als Widerstandskämpfer unterrichtet gewesen sei, bedeute für sich genommen noch nicht, daß der Ausschuß die Frage des erwähnten Kausalzusammenhangs geprüft habe. Es sei möglich, daß dieser Arzt zerstreut oder nachlässig gewesen sei oder — was nach Ansicht des Klägers hier der Fall war — keinen Zusammenhang zwischen der Vergangenheit des Klägers als Widerstandskämpfer und dem im Statut verwendeten Begriff der aufopfernden Tat hergestellt habe.

2. Die Kommission führt aus, das Angriffsmittel des Klägers entbehre der tatsächlichen Grundlage.

2.1. So bestreitet sie eine Verletzung von Artikel 25 Absatz 2 des Statuts.

Im vorliegenden Fall habe der Invaliditätsausschuß die Schlußfolgerung gezogen, daß die Dienstunfähigkeit ... nicht ... durch eine aufopfernde Tat ... entstanden ist. Der Invaliditätsausschuß habe seine Schlußfolgerungen nicht anders, als geschehen, begründen können, ohne sich dem Vorwurf auszusetzen, gegen Artikel 9 Absätze 2 und 3 des Anhangs II des Statuts zu verstoßen, die den Schutz des Arztgeheimnisses im Interesse der Beamten selbst bezweckten und vorsähen, daß nur die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses, dem Beamten und dem Organ, bei dem er beschäftigt sei, zugeleitet würden. Diese Bestimmungen verhinderten keinesfalls, daß ein Beamter Kenntnis von den Gründen erhalte, aus denen der Invaliditätsausschuß zu seiner Entscheidung gelangt sei (und infolgedessen auch nicht, daß er in die Lage versetzt werde, die Übereinstimmung der Entscheidung mit den Vorschriften des Statuts zu beurteilen). Es genüge nämlich, wenn der Beamte den Arzt befrage, den er ausgewählt habe, um ihn im Invaliditätsausschuß zu vertreten; dieser könne ihm — unter Wahrung des Arztgeheimnisses — alle sachdienlichen Auskünfte erteilen.

Schließlich betont die Kommission, ihre Entscheidung vom 11. Dezember 1981 sei eine an die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses gebundene Entscheidung und diese könnten nicht in Frage gestellt werden. Die Begründung dieser Entscheidung, die auf die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses Bezug nehme, stehe deshalb im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Statuts.

2.2.1. Zweitens trägt die Kommission vor, der Invaliditätsausschuß sei in seiner Entscheidung vom 27. November 1981 ausdrücklich zu der Schlußfolgerung gekommen, daß zwischen der Teilnahme des Klägers am niederländischen Widerstand und seiner Dienstunfähigkeit kein Kausalzusammenhang bestehe. Nach Ansicht der Kommission verpflichtet keine Bestimmung den Invaliditätsausschuß zur Befragung des Klägers, da die Ursache, das Vorliegen und die Folgen vieler seiner Leiden aufgrund der Krankheitsunterlagen beurteilt werden könnten. Die Kommission bezieht sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1966 in der Rechtssache 3/66 (Alfieri/Parlament, Slg. S. 653).

2.2.2. Außerdem behauptet die Kommission, sie habe den Invaliditätsausschuß beauftragt, diesen Kausalzusammenhang wirklich zu. untersuchen. Sie verweist auf ihr Schreiben vom 30. September 1981 an Dr. Gohdes, der den Kläger im Invaliditätsausschuß vertreten habe und der über dessen Vergangenheit und Gesundheitszustand vollständig informiert gewesen sei.

Zwar hindere sie nichts daran, den Invaliditätsausschuß um eine neue Untersuchung des Kausalzusammenhangs zu ersuchen; sie habe das jedoch nicht getan, da sie der Ansicht sei, daß das Begehren des Klägers in keiner Weise rechtlich begründet sei.

Zum zweiten Klagegrund

1. Der Kläger trägt vor, die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses vom 27. November 1981 und die Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1981 beruhten sowohl auf einem Tatsachenirrtum, soweit in ihnen ausgeführt sei, daß die Aktivitäten des Klägers im niederländischen Widerstand und/oder der Kausalzusammenhang zwischen diesen und seiner Dienstunfähigkeit nicht erwiesen seien, als auch auf einem Rechtsirrtum, soweit in ihnen ausgeführt sei, daß die aufopfernde Tat im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 des Statuts nach dem Dienstantritt bei den Gemeinschaften stattgefunden haben müsse. Die Entscheidung der Kommission vom 5. Oktober 1982, mit der diese seine Beschwerde abgelehnt habe, enthalte im übrigen den gleichen Rechtsirrtum.

1.1. Hinsichtlich des Tatsachenirrtums erklärt der Kläger, die niederländischen Behörden hätten nunmehr anerkannt, daß er Widerstandkämpfer gewesen sei und daß seine jetzige Dienstunfähigkeit die unmitelbare Folge seiner Aktivitäten im niederländischen Widerstand sei. Dies hätten auch Dr. Gohdes und Dr. Langie bescheinigt. Ob ein Kausalzusammenhang zwischen derartigen Tatsachen und einer derartigen Krankheit bestehe, hänge nicht von gesetzlichen Vorschriften ab, da es sich um eine medizinische Frage handele.

1.2. Hinsichtlich des Rechtsirrtums führt der Kläger aus, der Wortlaut von Artikel 78 Absatz 2 des Statuts sei von allgemeiner Tragweite und besage nicht, daß die aufopfernde Tat stattgefunden haben müsse, während der Betroffene sich bereits im Dienst der Gemeinschaften befunden habe.

Außerdem sei eine derart restriktive Auslegung der Bestimmung abzulehnen. Vor allem sei der Wortlaut der Bestimmung klar und dürfe daher nicht ausgelegt werden. Außerdem stelle dieselbe Vorschrift in bezug auf Unfälle klar, daß diese in Ausübung oder anläßlich der Ausübung des Dienstes eingetreten sein müßten. Wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber den Anwendungsbereich der Vorschrift hätte einschränken wollen, hätte er es also ausdrücklich getan. Somit bestehe bei der aufopfernden Tat eine solche Einschränkung nicht.

Eine restriktive Auslegung verstoße auch gegen den Geist der Vorschrift und sei unbillig. Es gehe um die Belohnung eines Verhaltens von hoher menschlicher Qualität, dessen Verdienste sich nicht je nach dem Zeitpunkt, zu dem es gezeigt werde, änderten. Außerdem habe die Kommission verkannt, daß die nachteiligen Folgen der betreffenden Tat eingetreten seien, als sich der Kläger im Dienst befunden habe.

Schließlich sei auch nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift keine restriktive Auslegung vorzunehmen, nach der es in einem ausdrücklich vorgesehenen Fall — hier: bei einer aufopfernden Tat — erlaubt sei, dort, wo der Wortlaut nicht differenziere, nach dem Zeitpunkt zu unterscheiden, zu dem die betreffende Tat ausgeführt worden sei.

2. Die Kommission weist die Ansicht des Klägers hinsichtlich der angeblichen Tatsachen-und Rechtsirrtümer zurück.

2.1. Zu dem angeblichen Tatsachenirrtum trägt die Kommission vor, nichts spreche dafür, daß dem Invaliditätsausschuß ein solcher Irrtum unterlaufen sei. Wenn dieser Ausschuß nämlich wirksam über eine Frage, mit der er befaßt worden sei, entschieden habe, sei seine Entscheidung endgültig, sofern nicht ein neuer Umstand eintrete. Die von anderen — selbst hervorragenden — Ärzten geäußerte Ansicht, daß sich der Invaliditätsausschuß geirrt habe oder habe irren können, stelle jedoch keinen solchen Umstand dar. Die Kommission bezieht sich auf die Urteile des Gerichtshofes vom 9. Juli 1975 in denverbundenen Rechtssachen 42 und 62/74 (Vellozzi/Kommission, Slg. S. 871) und vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 107/79 (Schürer/Kommission, Slg. S. 1845).

2.2. Zu dem angeblichen Rechtsirrtitm führt die Kommission zunächst aus, der Kläger vertrete zu Unrecht die Ansicht, daß dem Invaliditätsausschuß bei der Auslegung von Artikel 78 Absatz 2 des Statuts ein solcher Irrtum unterlaufen sei. Eine solche Auslegung falle nämlich ausschließlich in die Zuständigkeit der Kommission, und die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses ließen keinesfalls die Annahme zu, daß er sich diese Zuständigkeit angemaßt habe.

Ferner ist die Kommission der Ansicht, die gegen ihre Entscheidung vom 5. Oktober 1982 gerichtete Rüge sei unzulässig. Der Invaliditätsausschuß habe ordnungsgemäß festgestellt, daß die Dienstunfähigkeit nicht auf einer aufopfernden Tat im Interesse des Gemeinwohls beruhe, und die Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1981 sei gemäß seinen Schlußfolgerungen erlassen worden. Infolgedessen bestehe kein Interesse an der Untersuchung, ob die in der Entscheidung, mit der die Beschwerde abgelehnt worden sei, vertretene Rechtsauffassung zutreffend sei.

Außerdem ist die Kommission der Meinung, die Rüge sei nicht begründet.

So sei eines der Grundprinzipien des Versorgungssystems der Gemeinschaften, daß es, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt sei, die Beamten nur bei Ereignissen absichere, die nach ihrem Dienstantritt einträten. Die Kommission bezieht sich unter anderem auf Artikel 3 Buchstabe a des Anhangs VIII des Statuts (betreffend das Ruhegehalt). In Anwendung dieses allgemeinen Prinzips müsse die in Artikel 78 Absatz 2 des Statuts erwähnte aufopfernde Tat notwendigerweise nach dem Dienstantritt bei den Gemeinschaften erfolgt sein.

Die Auffassung des Klägers, die auf einem aus Artikel 78 Absatz 2 hinsichtlich der Unfälle gezogenen Umkehrschluß beruhe, sei falsch. Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe in diesem Artikel nur ausschließen wollen, daß bei Unfällen im Privatleben ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit von 70 % gewährt werde; diese Einschränkung beziehe sich keinesfalls auf den Zeitpunkt, zu dem der Unfall sich ereignen müsse.

Schließlich gebiete die Entstehungsgeschichte des Artikels 78 Absätze 2 und 3 eine restriktive Auslegung. Früher habe es für das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit einen einheitlichen Satz in Höhe des Höchstbetrags des Altersruhegehalts gegeben. Um Mißbräuche zu verhindern, habe die Kommission 1969 (ABl. C 83, S. 4) vorgeschlagen, die beiden Ruhegehälter voneinander zu trennen und den Höchstbetrag des Altersruhegehalts nur in bestimmten Fällen für das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beizubehalten. Dieser Vorschlag sei vom Rat 1972 (ABl. L 160, S. 1) durch Hinzufügung der beiden jetzigen Absätze 2 und 3 angenommen worden. Infolgedessen sei Absatz 2 als Ausnahme zu betrachten und daher eng auszulegen. Die Ausdehnung von Absatz 2 auf die Absicherung von Ereignissen, die vor dem Dienstantritt stattgefunden hätten, sei aber eine außerordentlich weite Auslegung, die gegen die Philosophie des Statuts verstoße.

2.3. Zu den vom Kläger mit seinen äußerst hilfsweise gestellten Anträgen begehrten Beweiserhebungen vertritt die Kommission die Ansicht, diese könnten nicht angeordnet werden. Der Invaliditätsausschuß sei beauftragt worden, den Kausalzusammenhang zu prüfen, und sei ausdrücklich zu der Schlußfolgerung gelangt, daß ein solcher Zusammenhang nicht bestehe.

V — Mündliche Verhandlung

Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt E. Lebrun, und die Kommission, vertreten durch Rechtsanwalt C. Verbraeken als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 27. Oktober 1983 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom gleichen Tag vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Hartog Cohen, früherer Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 24. Dezember 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben im wesentlichen auf Aufhebung der Entscheidung des Invaliditätsausschusses vom 27. November 1981 und der Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1981, mit der diese dem Kläger die Gewährung eines Ruhegehalts nach Artikel 78 Absatz 2 des Beamtenstatuts verweigert, ihm aber ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach Absatz 3 des gleichen Artikels bewilligt hat.

2 Artikel 78 des Statuts, dessen Absatz 1 den Beamten Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zuerkennt, wenn sie dauernd voll dienstunfähig geworden sind, bestimmt in den Absätzen 2 und 3 :

Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes oder anläßlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, daß der Beamte sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beträgt das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit 70 v. H. des Grundgehalts des Beamten.

Beruht die Dienstunfähigkeit auf einer anderen Ursache, so entspricht das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit dem Ruhegehalt, auf das der Beamte mit fünfundsechzig Jahren Anspruch gehabt hätte, wenn er bis zu diesem Lebensalter im Dienst geblieben wäre.

3 Aus den Akten ergibt sich, daß der Kläger, ein niederländischer Staatsangehöriger, der am 17. Dezember 1917 geboren ist, seit dem 1. Juni 1970 Beamter bei der Kommission war und zuletzt einen Dienstposten der Besoldungsgruppe LA 4 in der Generaldirektion Personal und Verwaltung bekleidete.

4 Am 27. November 1981 gelangte ein auf Betreiben der Kommission gebildeter Inyaliditätsausschuß zu der Schlußfolgerung, daß der Kläger dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen kann und daß er aus diesem Grund seinen Dienst bei der Kommission aufgeben muß. Ferner erklärte der Invaliditätsausschuß, daß die Dienstunfähigkeit [des Klägers] nicht durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, daß der Beamte sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, entstanden ist.

5 Am 11. Dezember 1981 beschloß die Kommission aufgrund der Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses, dem Kläger ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, das gemäß Artikel 78 Absatz 3 des Statuts berechnet wurde, zu gewähren.

6 Am 10. März 1982 legte der Kläger eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen die Entscheidungen des Invaliditätsausschusses und der Kommission vom 27. November und 11. Dezember 1981 ein. In seiner Beschwerde führte der Kläger aus, seine gegenwärtige Dienstunfähigkeit sei die unmittelbare Folge seiner Aktivitäten im niederländischen Widerstand während des zweiten Weltkriegs und damit einer aufopfernden Tat im Interesse des Gemeinwohls, die ihm einen Anspruch auf die Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit verleihe, das gemäß Artikel 78 Absatz 2 des Statuts zu berechnen sei.

7 Die Beschwerde des Klägers wurde mit Schreiben der Kommission vom 5. Oktober 1982 ausdrücklich abgelehnt. In diesem Schreiben führte die Kommission aus, die in der Beschwerde aufgeworfene Hauptfrage sei die, ob die aufopfernde Tat erfolgt sein müsse, während der Betroffene im Dienst der Gemeinschaften gestanden habe, um einen Anspruch auf ein Ruhegehalt nach Artikel 78 Absatz 2 des Statuts zu begründen. Nachdem sie diese Frage bejaht hatte, stellte die Kommission fest, daß unter diesen Umständen kein Anlaß bestehe, nochmals den Invaliditätsausschuß anzurufen, um den Fall einer erneuten Prüfung zu unterziehen.

8 Der Kläger hat dann die vorliegende Klage erhoben, die in erster Linie auf Aufhebung der Entscheidungen des Invaliditätsausschusses und der Kommission vom 27. November und 11. Dezember 1981 sowie auf Verurteilung der Kommission gerichtet ist, ihm rückwirkend zum 1. Januar 1982 ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit in der in Artikel 78 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Höhe zu zahlen. Hilfsweise beantragt der Kläger, für Recht zu erkennen, daß dieser Absatz auch auf den Fall anwendbar ist, daß der Beamte vor seinem Dienstantritt bei den Gemeinschaften eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls vollbracht hat, und die Einberufung eines neuen Invaliditätsausschusses anzuordnen. Schließlich beantragt der Kläger äußerst hilfsweise, vor der Entscheidung über die Hauptsache alle notwendigen Beweiserhebungen anzuordnen, um zu ermitteln, ob der Invaliditätsausschuß die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen der Dienstunfähigkeit des Klägers und seinen Aktivitäten im niederländischen Widerstand während des Krieges 1940 bis 1945 geprüft hat.

9 Zur Begründung seiner Anträge macht der Kläger geltend, die fraglichen Entscheidungen seien unzureichend begründet und beruhten sowohl auf einem Tatsachen-als auch auf einem Rechtsirrtum. Er hebt insbesondere hervor, daß aus der Entscheidung des Invaliditätsausschusses nicht hervorgehe, daß dieser die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen den betreffenden aufopfernden Tat und der Dienstunfähigkeit des Klägers untersucht habe.

10 Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist zuerst die von der Kommission in ihrer Antwort auf die Beschwerde des Klägers aufgeworfene Vorfrage zu beantworten, die sich auf die Auslegung von Artikel 78 Absatz 2 des Statuts bezieht. Ist nämlich davon auszugehen, daß die aufopfernde Tat, um einen Anspruch auf ein Ruhegehalt nach diesem Absatz zu begründen, erfolgt sein muß, nachdem der Beamte seinen Dienst bei den Gemeinschaften aufgenommen hat, so ist die Klage auf jeden Fall unbegründet.

11 Zu diesem Punkt führt der Kläger aus, der Wortlaut von Artikel 78 Absatz 2 des Statuts besage nicht, daß die aufopfernde Tat erfolgt sein müsse, während der Beamte im Dienst der Gemeinschaften gestanden habe; er vertritt die Ansicht, eine solche restriktive Auslegung sei abzulehnen. Zum einen sei der Wortlaut der Bestimmung klar und brauche deshalb nicht ausgelegt zu werden; zum anderen stelle die Bestimmung in bezug auf Unfälle klar, daß diese in Ausübung oder anläßlich der Ausübung des Dienstes geschehen müßten. Deshalb hätte der Gesetzgeber, wenn er die Geltung der Vorschrift hätte beschränken wollen, dies ausdrücklich angeben müssen, was er aber bezüglich der aufopfernden Tat nicht getan habe. Außerdem verstoße eine restriktive Auslegung gegen den Geist der Vorschrift und sei unbillig; es handele sich um die Belohnung eines Verhaltens von hoher menschlicher Qualität, dessen Verdienste sich nicht je nach dem Zeitpunkt, zu dem es gezeigt werde, änderten. Schließlich seien die nachteiligen Folgen der betreffenden Tat eingetreten, als der Kläger im Dienst der Gemeinschaft gestanden habe.

12 Es ist daran zu erinnern, daß das Statut bis zum 1. Juli 1972 nicht zwischen den verschiedenen Umständen unterschied, die die völlige Dienstunfähigkeit eines Beamten herbeiführten. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit auf einen einheitlichen Satz, der dem Höchstbetrag des Altersruhegehalts entsprach, festgesetzt. Erst durch die Verordnung Nr. 1473/72 des Rates vom 30. Juni 1972 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 160, 1972, S. 1) wurde dieser Satz für den Normalfall auf den des Ruhegehalts verringert, auf das der einzelne Beamte mit fünfundsechzig Jahren Anspruch gehabt hätte, wenn er bis zu diesem Lebensalter im Dienst geblieben wäre; der Höchstbetrag wurde Ausnahmefällen vorbehalten, in denen die Dienstunfähigkeit durch bestimmte Umstände verursacht worden ist.

13 Artikel 78 Absatz 2 des Statuts ist also als Ausnahmebestimmung anzusehen, weshalb im Hinblick auf eine weite Auslegung Vorsicht geboten ist. Daher kann der Ansicht des Klägers nicht gefolgt werden, wonach die Tatsache, daß der Text dieses Absatzes keine Angabe des Zeitpunkts enthält, zu dem die aufopfernde Tat erfolgt sein muß, ausreicht, um die aufgeworfene Auslegungsfrage zu beantworten.

14 Dem Argument des Klägers, das auf einem Umkehrschluß aus der Bestimmung in bezug auf Dienstunfälle beruht, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Wenn die Bestimmung vorsieht, daß sich der Unfall in Ausübung des Dienstes oder anläßlich der Ausübung des Dienstes ereignet haben muß, so bezweckt diese Präzisierung nur, die Unfälle im Privatleben auszuschließen.

15 Somit sind der Kontext der fraglichen Bestimmung und insbesondere die Ziele zu untersuchen, die mit der Änderung von 1972 verfolgt wurden.

16 In dieser Hinsicht ist zu bedauern, daß die Begründungserwägungen der erwähnten Verordnung Nr. 1473/72 keine Auskunft über die spezifischen Gründe für die verschiedenen Änderungen geben, sondern sich auf eine allgemeine Bezugnahme auf die gesammelten Erfahrungen beschränken. Im Laufe des Verfahrens hat die Kommission aber, ohne daß der Kläger widersprochen hat, angegeben, daß die Änderung der Bestimmungen über das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezweckt habe, ungerechtfertigte Leistungen zu verhindern.

17 Dieser Zielsetzung entspricht es, die neue Regelung so auszulegen, daß sie solche Sachverhalte vom Anwendungsbereich des Absatzes 2 ausschließt die sich ausschließlich vor dem Dienstantritt des Beamten zugetragen haben. Außerdem beeinträchtigt diese Auslegung in keiner Weise das Interesse der Gemeinschaften daran, zu verhindern, daß die Beamten aus Furcht vor den wirtschaftlichen Konsequenzen für sie und ihre Familie von der Vollbringung derartiger Taten Abstand nehmen.

18 Auch das Argument des Klägers, daß diese Auslegung gegenüber einem Beamten unbillig sei, der eine solche Tat vor seinem Dienstantritt vollbracht habe, läßt sich nicht halten. Die Entschädigung für eine Dienstunfähigkeit, die durch Taten im Interesse des Gemeinwohls, insbesondere in Kriegszeiten, entstanden ist, wird im allgemeinen durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten geregelt. Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor daß die niederländischen Behörden, die anerkannt haben, daß die Dienstunfähigkeit des Klägers in ursächlichem Zusammenhang mit seinen Aktivitäten im niederländischen Widerstand stehe, ihm tatsächlich aus diesem Grund eine Sonderrente bewilligt haben. Es wäre schwer zu begründen daß nur der Dienstantritt bei den Gemeinschaften 25 Jahre nach diesen Aktivitäten ihm einen Vorteil verschafft, der zu der nach dem nationalen Recht gewahrten Entschädigung hinzukäme.

19 Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, daß Artikel 78 Absatz 2 des Statuts so auszulegen ist daß er einem Beamten, der, wie der Kläger, aufgrund einer aufopfernden Tat, die im Interesse des Gemeinwohls, aber vor seinem Dienstantritt bei den Gemeinschaften vollbracht wurde, dauernd voll dienstunfähig geworden ist nicht die Vergünstigung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfahigkeit zum Höchstsatz gewährt.

20 Darauf folgt, daß die Klage abzuweisen ist, ohne daß über die anderen Angnrtsmittel des Klägers entschieden werden muß.

Kosten

21 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften inre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten