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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.10.1983 – C-64/82

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1983:300

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 27. Oktober 1983

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 (ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 1) sieht vor, daß bei der Einfuhr von Mais und anderen durch die gemeinsame Marktorganisation für Getreide erfaßten Erzeugnissen eine Abschöpfung erhoben wird. Diese von der Kommission festgesetzte Abschöpfung sollte gleich dem gemäß Artikel 5 der Verordnung festgelegten Schwellenpreis für die Gemeinschaft abzüglich des cif-Preises sein. Der cif-Preis wird für Rotterdam unter Zugrundelegung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt berechnet, die für jedes Erzeugnis auf der Grundlage der Notierungen und der Preise auf diesem Markt nach Berichtigung entsprechend etwaigen Qualitätsunterschieden gegenüber der für den Schwellenpreis maßgebenden Standardqualität ermittelt werden. Detaillierte Regeln für die Ermittlung der cif-Preise waren in der Verordnung Nr. 156/67 der Kommission vom 23. Juni 1967 (ABl. 128 vom 27.7.1967, S. 2533) festgelegt worden, und diese Verordnung wurde so behandelt, als sei sie aufgrund der Verordnung Nr. 2727/75 erlassen worden. Die Grundregel lautet: Die Kommission berücksichtigt bei der Bestimmung der ... cif-Preise ... alle Angebote auf dem Weltmarkt, von denen sie über die Mitgliedstaaten oder durch eigene Informationen Kenntnis erhält, sowie die Notierung an den für den internationalen Getreidehandel wichtigen Börsenplätzen. Die Kommission bestimmt die cif-Preise unter Zugrundelegung der nach ihren Informationen günstigsten tatsächlichen Einkaufsmöglichkeiten mit bestimmten Ausnahmen und nach bestimmten Berichtigungen. Die Kommission ist befugt, gewisse Angebote auszuschließen, z. B., wenn es um kleine nicht repräsentative Mengen geht, oder wenn die allgemeine Preisentwicklung oder ihr vorliegenden Informationen der Kommission Anlaß geben anzunehmen, daß der bertreffende Angebotspreis nicht repräsentativ für die tatsächliche Entwicklung des Marktes ist.

Die Kommission muß also die cif-Preise ausgehend von den ihr vorliegenden Informationen festlegen, doch impliziert dies, daß die Kommission Maßnahmen ergreift, um so viel an Informationen zu haben, daß sie in der Lage ist, ihre Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen. Unter dieser Voraussetzung bleibt der Kommission ein gewisser Ermessensspielraum bei der Bestimmung des cif-Preises. Sobald der cif-Preis bestimmt ist, ist die Festsetzung der Abschöpfung nur noch eine Rechenaufgabe.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 1981, dem anscheinend ein Telefongespräch vorausging, teilte der Anwalt der Tradax Graanhandel NV der Kommission mit, daß seine Mandantin sich gelegentlich, wenn sie zur Zahlung von Abschöpfungen auf Getreide aufgefordert worden sei, gefragt habe, wie die Kommission praktisch bei der Bestimmung der cif-Preise vorgehe, die zur Festlegung der Abschöpfung erforderlich sei. Sie habe sich insbesondere gefragt, in welcher Weise und mit welchen Methoden die Kommission einen cif-Preis von 164 USD für den 28. Oktober 1980 und 167 USD für die drei folgenden Tage bestimmt habe. Der Anwalt wies die Kommission auf die Faktoren hin, die nach der Verordnung zu berücksichtigen seien und forderte sie auf, a) mitzuteilen, ob nach den Vorschriften der Verordnung irgendwelche Berichtigungen vorgenommen worden seien, b) die genauen Faktoren anzugeben, die bei der Bestimmung dieser Preise berücksichtigt worden seien, und c) ihm Einsicht in die relevanten Unterlagen zu gewähren. Da er keine Antwort erhielt, richtete der Anwalt der Klägerin am 24. November 1981 ein Schreiben ähnlichen Inhalts an die Kommission und behielt sich das Recht vor, den Gerichtshof gemäß Artikel 175 EWG-Vertrag anzurufen, wenn die Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten Stellung genommen habe. Das (von Herrn Williamson, dem seinerzeitigen stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Landwirtschaft unterzeichnete) Antwortschreiben der Kommission vom 14. Dezember 1981 lautete lediglich dahin, daß die Preise in genauer Anwendung der Vorschriften festgelegt worden seien.

Die Firma Tradax beantragte daraufhin a) gemäß Artikel 175 EWG-Vertrag die Feststellung, daß die Kommission es unterlassen hat, gegenüber der Firma Tradax tätig zu werden, nachdem sie zur Stellungnahme aufgefordert worden sei; b) gemäß Artikel 173 die Aufhebung des Schreibens der Kommission vom 14. Dezember, das als eine an die Firma Tradax gerichtete Entscheidung anzusehen sei, und c) gemäß Artikel 215 die Feststellung, daß die Kommission durch ihre Weigerung, die Tatachen anzugeben und die Unterlagen vorzulegen, eine Amtspflichtverletzung begangen habe, durch die der Firma Tradax ein Schaden entstanden sei, der auf einen Gulden geschätzt werde.

Die Kommission macht geltend, jeder einzelne Antrag sei als solcher unzulässig oder unbegründet, und in jedem Fall müßten, wenn der erste Antrag unzulässig sei, die anderen als unzulässig abgewiesen werden, da sie gegenüber dem ersten Hilfsanträge seien. Ich würde dieser letzten Behauptung in keinem Fall folgen. Meiner Ansicht nach steht es der Klägerin frei, alternativ die drei Formen von Rechtsschutz zu begehren. Sie kann offensichtlich nicht sowohl mit dem ersten als auch mit dem zweiten Antrag Erfolg haben. Wenn sie aber mit dem ersten unterliegt, weil die Kommission eine Stellungnahme abgegeben hat, so kann weiter die Frage bestehen, ob irgendeine einschlägige Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit unwirksam ist. Ich sehe keinen vernünftigen Grund, weshalb die drei Anträge nicht alternativ gestellt werden könnten, wobei als erster der Hauptantrag gestellt wird und danach die anderen für den Fall, daß der erste Antrag abgewiesen wird.

Die Kommission macht geltend, der Antrag gemäß Artikel 175 sei unzulässig, weil keine Verpflichtung der Kommission bestanden habe, das zu tun, wozu sie aufgefordert worden sei; hilfsweise trägt sie vor, in Herrn Williamsons Schreiben sei insoweit eine Stellungnahme abgegeben worden, als festgestellt worden sei, daß die Vorschriften beachtet worden seien, und es sei nicht notwendig gewesen, weitere Angaben zu machen, insbesondere weil Herrn Williamsons Schreiben die Möglichkeit offengelassen habe, sich wegen weiterer Einzelheiten erneut an die Kommission zu wenden. Darüber hinaus wird vorgetragen, diese Antwort habe einer Stellungnahme oder einer Empfehlung geglichen und für sie gelte das Verfahren nach Artikel 175 nicht. In jedem Fall sei es ein Antrag dahin gehend gewesen, Informationen zu erhalten, oder ein Antrag auf Erlaß einer allgemein anwendbaren Entscheidung, der an den Rat hätte gerichtet werden müssen, und nicht ein solcher auf Erlaß einer die Firma Tradax speziell betreffenden Entscheidung.

Die wesentliche Frage, die bei jedem der Anträge aufgeworfen wird, geht dahin, ob eine Rechtspflicht bestand, die verlangten Angaben zu machen; diese Frage ist meiner Ansicht nach richtigerweise als eine Frage der Begründetheit und nicht als eine Frage der Zulässigkeit zu qualifizieren. Ich würde daher den Antrag gemäß Artikel 175 nicht in der Weise als unzulässig abweisen, daß ich vorab über das Bestehen dieser Pflicht entschiede. Auch würde ich mich nicht dem Argument anschließen, daß dieser Antrag unzulässig sei, weil die Antwort einer Stellungnahme oder einer Empfehlung geglichen habe. Meiner Ansicht nach war sie keines von beiden, und ich sehe keine Rechtfertigung dafür, eine weitere Kategorie von nicht anfechtbaren Rechtsakten zu schaffen, die aus den Empfehlungen oder Stellungnahmen gleichgestellten Handlungen besteht. Auch wenn aus den Anfragen der Firma Tradax hervorging, daß die Firma an der allgemeinen Praxis der Kommission interessiert war, ist darüber hinaus meiner Meinung nach davon auszugehen — auch wenn es dafür an Beweisen mangelt —, daß die Firma Tradax an den vier in Frage stehenden Tagen importierte, die Abschöpfung zu zahlen hatte und der Auffassung ist, daß die von der Kommission bestimmten cif-Preise, auf deren Grundlage die Abschöpfungen festgesetzt wurden, zu niedrig seien. Ich würde daher das Vorbringen zurückweisen, daß der Antrag wegen seines allgemeinen Charakters unzulässig sei.

Ob die Kommission eine Stellungnahme abgegeben hat, ist in gewissem Sinne eine Frage, die als solche der Zulässigkeit oder der Begründetheit qualifiziert werden kann. Da eine Entscheidung nach Artikel 175 angebracht ist, wenn keine Stellungnahme erfolgt ist, ziehe ich es vor, diese Frage, die eine Auslegung des Schreibens impliziert, als eine Frage der Begründetheit anzusehen.

Dieses Schreiben kann nicht als ein Schreiben angesehen werden, mit dem die Diskussion offengehalten oder zu weiteren Anfragen nach Einzelangaben für die besonders genannten Tage aufgefordert werden sollte. Auch sollte es nicht als eine höfliche Feststellung dessen angesehen werden, was man erwarten würde, nämlich daß die Kommission sich an die Vorschriften gehalten hätte, aber als ein Schreiben, das keine Entscheidung darüber enthielt, ob die Einzelangaben und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden sollten.

Meiner Ansicht nach ist das Schreiben als eine Weigerung zu verstehen, diese Informationen zur Verfügung zu stellen — eine Auffassung, die im Einklang steht mit dem Vorbringen der Kommission, daß sie in diesem Stadium nicht verpflichtet gewesen sei, die Informationen zur Verfügung zu stellen. Unter diesen Umständen hat die Kommission Stellung genommen und es nicht unterlassen, an die Klägerin auf deren Antrag hin eine Entscheidung zu richten. Meines Erachtens sollte der Antrag nach Artikel 175 aus diesem Grund abgewiesen werden.

Zu Artikel 173 wird (neben dem bereits erwähnten Gesichtspunkt, der sich auf die Verbindung der Anträge bezieht) vorgetragen, der Antrag sei unzulässig, da keine Entscheidung im Sinne dieses Artikels vorliege; das Schreiben sei nicht verbindlich, habe keine rechtlichen Wirkungen erzeugen sollen, habe nicht die Auffassung der Kommission als Abschluß eines Verfahrens wiedergegeben und sei in jedem Fall nicht von einem dazu ermächtigten Beamten unterzeichnet gewesen.

Wenn dieses Schreiben auch nicht die Gestak einer förmlichen Entscheidung hat, ist es meiner Meinung nach doch als Weigerung zu verstehen, die verlangte Information zur Verfügung zu stellen, und als stillschweigende Zurückweisung eines Anspruchs der Klägerin darauf, die Information in diesem Stadium zu erhalten. Ich stimme der Kommission darin zu, daß daraus, daß die Kommission — wie dargelegt — im Sinne von Artikel 175 tätig geworden ist, noch nicht folgt, daß das, was sie tat, eine Entscheidung im Sinne von Artikel 173 darstellte. Dennoch und trotz aller Argumente der Kommission betreffend die Formulierung des Schreibens und der Merkmale, deren Vorliegen nachgewiesen werden müsse, bevor ein Akt eine Entscheidung darstellen könne, machte dieses Schreiben die Einstellung der Kommission deutlich, definierte es die Stellung der Klägerin, soweit die Kommission betroffen war, und konnte es — wenn überhaupt — nur in einem gerichtlichen Verfahren angefochten werden. Meiner Ansicht nach war es eine Entscheidung im Sinne von Artikel 173. Außerdem hat die Kommission ihr Vorbringen nicht glaubhaft gemacht, daß Herr Williamson zur Unterzeichnung dieses Schreibens nicht ermächtigt gewesen sei. Von der Beantwortung der Schreiben der Klägerin in dieser Sache würde man gerade erwarten, daß sie innerhalb seiner Zuständigkeit als Vertreter der Kommission liegt. Ich würde daher den Antrag nach Artikel 173 nicht als unzulässig abweisen.

Das Vorbringen der Kommission zum Schadensersatzantrag geht dahin, dieser sei nach mehreren Entscheidungen des Gerichtshofes unzulässig, nach denen nur dann ein Anspruch bestehen könne, wenn eine Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm oder zumindest eine offenkundige und schwere Amtspflichtverletzung seitens der Kommission vorliege. Ich bin nicht der Meinung, daß diese Entscheidungen des Gerichtshofes, die sich auf wirtschaftspolitische Fragen beziehen, notwendigerweise für die Behandlung der vorliegenden Rechtssache ausschlaggebend sind. In jedem Fall möchte ich in einem Fall wie dem vorliegenden die Frage eher der Begründetheit als der Zuläs rsigkeit zuordnen. Meiner Meinung nach führt die Tatsache, daß der sich aus der Nichterteilung der Information ergebende Schaden nominell mit einem Gulden angesetzt wird, nicht notwendigerweise zur sofortigen Klageabweisung. Wenn eine Partei einen Fall nur dadurch vor den Gerichtshof bringen kann, daß sie nominellen Schadensersatz begehrt, dann soll sie dazu berechtigt sein. Ich würde daher die Schadensersatzklage nicht mit der Begründung abweisen, daß sie völlig unzulässig ist.

Die entscheidende Frage bei Artikel 173 (wenn eine Entscheidung vorliegt) und bei Artikel 215 (unabhängig davon, ob der Antrag gemäß Artikel 173 begründet ist) besteht darin (wie auch bei Artikel 175, wenn der Gerichtshof zu der Auffassung käme, daß keine Stellungnahme vorläge), ob eine Rechtspflicht der Kommission besteht, die verlangte Information zur Verfügung zu stellen. Im Kern geht die Auffassung der Klägerin dahin, daß es sich um eine Abschöpfung handele, die rechtmäßig nur in einer in den Verordnungen festgelegten Weise erhoben werden könne; jeder, der die Abschöpfung zu zahlen habe, habe Anspruch darauf, sich davon überzeugen zu können, daß die Kommission rechtmäßig handele; dies könne er nur tun, wenn er die Unterlagen kenne, aufgrund deren der cif-Preis bestimmt und danach die Abschöpfung automatisch festgesetzt worden sei. Es sei zeitraubend und ein Mißbrauch der Justiz, wenn er ein Verfahren zur Anfechtung der Abschöpfung in Gang bringen müsse, ohne die der Kommission vorliegenden Informationen zu kennen, die vielleicht zeigten, daß das Vorgehen der Kommission gerechtfertigt gewesen sei, selbst wenn der cif-Preis nach den ihm vorliegenden Unterlagen falsch erschienen sei. Dies alles sei in Anbetracht der Tatsache von besonderer Bedeutung, daß die Entscheidung ausgehend von den der Kommission vorliegenden Informationen zu treffen sei und nicht ausgehend von Material, das einer bestimmten externen Quelle zu entnehmen sei.

Die Kommission entgegnet, diese Abschöpfungen müßten schnell, häufig und für viele durch die verschiedenen Marktorganisationen erfaßte Erzeugnisse festgesetzt werden. Es würde zu chaotischen Verhältnissen in der Verwaltung führen, wenn alle Teilfaktoren, die zur Bestimmung des cif-Preises führten, auf Antrag jedermann mitgeteilt werden müßten. Darüber hinaus könnten bestimmte Informationen zu Spekulationszwecken angefordert werden und zu Schwierigkeiten in der Zukunft führen, falls Händler außerhalb der Gemeinschaft weniger Bereitschaft zeigten, Informationen weiterzugeben.

Ohne Zweifel unterliegt die Entscheidung, mit der die Kommission einen cif-Preis nach den Verordnungen unter den festgelegten Voraussetzungen bestimmt, der gerichtlichen Überprüfung auf ihre Rechtmäßigkeit, selbst wenn man den Ermessensspielraum in bezug auf das Einholen der Informationen, deren Bewertung und die Durchführung von Berichtigungen berücksichtigt, der der Kommission eingeräumt ist. Bei einer derartigen Überprüfung müssen die Informationen, auf die sich die Kommission gestützt hat, dem Gericht, das die Überprüfung vornimmt, vorliegen. Die Kommission hat klargestellt, daß die Informationen zugänglich gemacht würden, wenn die Rechtmäßigkeit einer besonderen Abschöpfung vor einem zuständigen Gericht im Streit wäre.

Ist die Kommission verpflichtet, mehr zu tun? Es steht außer Frage, daß die Kommission zur Vorlage dieser Information miemandem anders gegenüber verpflichtet sein kann als einem Importeur, der die Abschöpfung zu zahlen hat. Die Frage ist, ob dieser einen Rechtsanspruch darauf hat, selbst wenn kein Gericht angerufen worden ist. In den Verordnungen selbst gibt es keine Vorschrift, wonach die Informationen auf Antrag zur Verfügung gestellt werden sollten, aber die Klägerin macht geltend, der Anspruch des Importeurs auf diese Informationen, was sowohl die allgemeine Praxis als auch die Einzeldaten angehe, sei aus bestimmten höherrangigen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts abzuleiten. Die Weigerung, die Informationen zur Verfügung zu stellen, sei ein Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der Rechtsschutzgarantie, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sind meiner Meinung nach in einem Fall wie dem vorliegenden nicht einschlägig, in dem der einzige geltend gemachte Anspruch ein Anspruch auf Information ist, nicht z. B. ein Anspruch darauf, daß das Recht — vorbehaltlich eines überragenden Interesses — nicht in der Weise geändert werden dürfe, daß geschäftliche Transaktionen erfaßt würden, die in der Annahme eingeleitet worden seien, daß die Rechtslage sich nicht — jedenfalls nicht ohne Übergangsregelungen — ändern werde, oder ein Anspruch darauf, daß Rechtsvorschriften eindeutig formuliert sind. Ich bin auch nicht der Auffassung, daß — wie vorgetragen wird — ein allgemeiner Rechtsgrundsatz besteht, daß das, was bei ordnungsgemäßer Verwaltung geboten ist, notwendigerweise rechtlich durchsetzbar ist. Eine gut funktionierende Aktenablage mag ein wesentlicher Teil einer ordnungsgemäßen Verwaltung sein, es besteht aber kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch darauf. Rechtsvorschriften und ordnungsgemäße Verwaltung können sich teilweise decken (z. B. bei der Notwendigkeit, fair play und Verhältnismäßigkeit sicherzustellen); die Erfordernisse der letzteren können ein Faktor bei der Erklärung der ersteren sein. Die beiden sind nicht notwendigerweise gleichbedeutend. Manchmal nämlich, wenn die Gerichte darauf drängen, daß etwas im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung geschehen solle, dann tun sie dies, weil es keine genauen Rechtsvorschriften gibt, die ein Kläger durchsetzen könnte. Auch gibt es meiner Ansicht nach keinen allgemeinen oder absoluten Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, wonach die Organe der Gemeinschaft Personen, die durch Handlungen der Gemeinschaft betroffen werden, Informationen offenzulegen hätten, ohne daß eine ausdrückliche Vorschrift bestünde oder ein Rechtsstreit im Gange wäre. Die zitierten Vorschriften aus dem Recht der Mitgliedstaaten, die die Offenlegung von Informationen im Besitz der Regierungen im Interesse einer größeren Transparenz der Regierungstätigkeit vorschreiben, mögen dafür sprechen, daß spezielle oder allgemeine Maßnahmen ergriffen werden sollten, um einige Regeln festzulegen. Meiner Ansicht nach begründen sie keinen allgemeinen Grundsatz des ungeschriebenen Rechts, der der Klägerin in dieser Rechtssache helfen könnte. Daß der Gerichtshof in Wettbewerbs- und Beamtensachen anerkannt hat, daß ein einzelner, bevor eine ihn betreffende Entscheidung erlassen wird, Anspruch darauf hat, gehört zu werden und zu erfahren, was gegen ihn vorliegt, bedeutet meiner Ansicht nach darüber hinaus nicht, daß die Information den einzelnen Händlern erteilt werden muß, nachdem eine Abschöpfung für alle Händler festgesetzt worden ist (da nicht geltend gemacht wird, daß ein Anspruch auf die Information vor der Festlegung der Abschöpfung besteht).

Die wirkliche Frage geht dahin, ob die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Rechtsschutzgarantie gebieten, daß der Händler diese Information auf Antrag erhält, damit er sich davon überzeugen kann, daß die Kommission sich bei der Bestimmung der Preise an die Rechtsvorschriften hält.

In bin nicht der Auffassung, daß der Umstand, daß die Informationen — vielleicht täglich — unter Zeitdruck eingeholt und bewertet werden müssen, einem Anspruch entgegengehalten werden kann, die Informationen später zur Verfügung zu stellen; auch ist das Vorbringen, daß die Informationen für Spekulationszwecke verwendet werden könnten, ohne großes Gewicht, wenn zwischen dem Datum der-Verträge oder Angebote, auf die Bezug genommen wird, und dem Datum, an dem die Informationen zur Verfügung gestellt werden, eine gewisse Zeitspanne liegt. Andererseits können — auch wenn Behörden den Aufforderungen der Gerichte, Entscheidungen auf einem solchen Gebiet zu liberalisieren, mit dem Aufschrei entgegentreten, daß die Schleusen geöffnet würden“, einer Befürchtung, die sich oft als nicht gerechtfertigt erwiesen hat — kaum Zweifel daran bestehen, daß die Kommission in administrative Schwierigkeiten kommen könnte, wenn sie jedem Importeur, der Abschöpfungen zu zahlen hat, das Material, das sie für alle betroffenen Erzeugnisse für irgendeinen Tag oder irgendwelche Tage besitzt, in allen Einzelheiten offenlegen müßte.

Ich würde dieser Schwierigkeit keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen, wenn es keine anderen zufriedenstellenden Wege gäbe, dem Bürger Rechtsschutz gegenüber dem behördlichen Vorgehen zu gewähren. Es wird vorgetragen, der Händler könne Schwierigkeiten bei der Suche nach Rechtsschutz haben, a) weil er als einzelner keine Klage gemäß Artikel 173 erheben könne, um die Gültigkeit der Entscheidung anzugreifen, durch die die Abschöpfung festgesetzt werde, und b) weil er dann, wenn er nicht wisse, über welche Informationen die Kommission verfügt habe, die Ungültigkeit einer Entscheidung nicht hinreichend begründen könne. Da die Kommission an dem Verfahren vor einem nationalen Gericht nicht unbedingt beteiligt sein werde, sei er unter Umständen nicht in der Lage, eine gerichtliche Anordnung herbeizuführen, daß die Informationen zur Verfügung zu stellen seien.

Nehmen wir an — ohne darüber zu entscheiden —, daß der erste Einwand zutrifft: Wenn jemand auf Zahlung einer Abschöpfung verklagt wird oder das Recht der Interventionsstelle, diese Abschöpfung zu fordern, in Frage stellen will und vor einem nationalen Gericht etwas zur rechtlichen Gültigkeit des festgelegten Satzes vorbringt, so ist die Kommission meiner Ansicht nach — da die streitige Frage eine Frage des Gemeinschaftsrechts ist — verpflichtet, dem Gericht und dem Kläger die Informationen vorzulegen, die zur Entscheidung der Streitfrage erforderlich oder von Bedeutung sind. Es mag in bestimmten Fällen besondere Überlegungen im Hinblick auf die Vertraulichkeit geben, aber unter diesem Vorbehalt sollte als Rechtsregel anerkannt werden, was die Kommission in der Praxis zu tun bereit ist, nämlich die Informationen offenzulegen.

Das kann theoretisch bedeuten, daß ein Händler Klage erheben muß, bevor er die Offenlegung der Unterlagen erzwingen kann, die — hätte er sie zur Verfügung gehabt — gezeigt hätten, daß seine Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist bedauerlich, hat aber weniger Nachteile, als wenn man uneingeschränkten Zugang gewährte. Die Abhilfe liegt in den Händen der Kommission. In einem Fall, in dem ein Händler die Gültigkeit einer bestimmten Abschöpfung oder eines bestimmten cif-Preises mit Gründen oder Fakten in Frage stellt, die eine Antwort geboten erscheinen lassen, sollte die Kommission ihm meiner Ansicht nach im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis, wenn auch nicht aus einer rechtlichen Verpflichtung heraus, die Tatsachen nennen, auf die die Bewertung gestützt war. Die Kommission ist anscheinend bereit, dies zu tun, wenn sie bei der Überprüfung feststellt, daß sie einen Fehler gemacht hat. Meiner Meinung nach sollte sie dies auch tun, wenn sie feststellt, daß sie im Recht war. In jedem Fall steht ein Händler beim Nachweis eines Rechtsirrtums auf einem derartigen Gebiet vor einer schweren Aufgabe, und zu wissen, daß das System ordnungsgemäß arbeitet, mag ebenso befriedigend sein wie zu wissen, daß sein Verdacht zutraf. Erhält der Händler keine genügenden Informationen oder keine ihn befriedigende Antwort, dann sind seine Rechte meiner Ansicht nach durch die Vorlage der Informationen während des Verfahrens, in dem die Rechtmäßigkeit der Abschöpfung angefochten wird, geschützt.

Bei einem besonders gelagerten Sachverhalt könnte die Pflicht, die hier streitigen Informationen zur Verfügung zu stellen, in einem früheren Stadium als dem des Gerichtsverfahrens entstehen. Man denke an einen Fall, in dem das Material, aufgrund dessen eine Erläuterung geboten wäre, von solchem Gewicht ist, daß die Kommission rechtlich verpflichtet ist, die Informationen herauszugeben, auf die ihre Festsetzung gestützt war. Es ist jedoch nicht leicht, eine solche Regel allgemein festzulegen, ohne größere Schwierigkeiten als die heraufzubeschwören, die bestehen, wenn die Rechtspflicht im Normalfall erst nach Einleitung des Gerichtsverfahrens entsteht, immer vorbehaltlich der Befugnis der Kommission, einen Rechtsstreit dadurch zu vermeiden, daß sie die relevanten Informationen in geeigneten Fällen vorlegt.

Jedenfalls bin ich nicht der Meinung, daß die Kommission in der vorliegenden Sache irgendeine Rechtpflicht verletzt hat. Erstens waren die gestellten Fragen allgemein gefaßt und bezogen sich auf die Methoden zur Bestimmung des Preises. Es wäre wohl besser gewesen, wäre die Verwaltungspraxis ausführlicher erläutert worden, selbst wenn die spezifischen Tatsachen und Zahlen nicht angegeben worden wären. Zweitens bezogen sich die aufgeführten Fragen auf vier besondere Daten. Die beiden Schreiben enthielten nichts, woraus sich ergeben hätte, daß sich, ausgehend von den vorgebrachten Tatsachen oder Argumenten, die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Abschöpfung stellte.

Meiner Ansicht nach hat die Klägerin daher ihr Klagevorbringen nach Artikel 173, 175 oder 215 EWG-Vertrag nicht substantiiert. Die Klageanträge sollten daher abgewiesen werden, und die Klägerin sollte die Kosten der Kommission tragen.