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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.03.1984 – C-64/82

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1984:106

In der Rechtssache 64/82

Tradax Graanhandel BV, Amsterdam, vertreten durch Rechtsanwalt Léon Goffin, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, 34, rue Philippe-II, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jean-François Verstrynge als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

a) wegen Feststellung der Untätigkeit der Kommission nach Artikel 175 EWG-Vertrag insoweit, als diese nach der Aufforderung mit Schreiben vom 24. November 1981 nicht Stellung genommen hat und die Berechnungsfaktoren nicht mitgeteilt hat, die der Festlegung der Höhe der Abschöpfung nach der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide zugrunde liegen;

b) hilfsweise wegen Nichtigerklärung des von Herrn Williamson unterzeichneten Schreibens der Kommission vom 14. Dezember 1981;

c) in jedem Fall wegen Verurteilung der Kommission gemäß Artikel 215 EWG-Vertrag zur Zahlung von einem niederländischen Gulden als Schadensersatz für die auf diese Weise begangene Amtspflichtverletzung,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Die betroffenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 281, S. 1), die an die Stelle der Verordnung Nr. 120/67 vom 13. Juni 1967 (ABl. 117, S. 2269) getreten ist, wird bei der Einfuhr von bestimmten in Artikel 1 genannten Erzeugnissen eine Abschöpfung erhoben, die für jedes Erzeugnis gleich den um den cif-Preis verminderten Schwellenpreis ist.

Artikel 13 Absätze 2 und 3 enthält Bestimmungen über die Berechnung dieser cif-Preise. Insbesondere werden nach Absatz 2 die cif-Preise für Rotterdam berechnet, und zwar unter Zugrundelegung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt, die für jedes Erzeugnis auf der Grundlage der Notierungen oder der Preise dieses Marktes ermittelt werden; die Notierungen oder Preise werden entsprechend etwaigen Qualitätsunterschieden gegenüber der für den Schwellenpreis maßgebenden Standardqualität berichtigt. In Absatz 4 ist die Zuständigkeit der Kommission zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verwaltungsausschußverfahren geregelt. Nach Absatz 5 setzt die Kommission die in diesem Artikel genannten Abschöpfungen fest.

Die Kommission hat aufgrund von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 120/67, der mit Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2727/75 identisch ist, am 23. Juni 1967 im Verwaltungsausschußverfahren die Verordnung Nr. 156/67 über die Festsetzung der Einzelheiten für die Bestimmung der cif-Preise und der Abschöpfungen für Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß (ABl. 128, S. 2533) erlassen. Nach dieser Verordnung berücksichtigt die Kommission alle Angebote auf dem Weltmarkt... sowie die Notierung an den ... wichtigen Börsenplätzen ... unter Zugrundelegung der nach ihren Informationen günstigsten tatsächlichen Einkaufsmöglichkeiten; sie berücksichtigt die Unterschiede der Frachtkosten im Vergleich zu Rotterdam bei Angeboten, die in einem anderen Hafen gemacht werden (Artikel 1 Absatz 1); sie kann in vier in Artikel 1 Absatz 2 eindeutig umschriebenen und vorgesehenen Fällen gewisse Angebote ausschließen; sie kann ausnahmsweise einen cif-Preis für eine begrenzte Zeit auf einer unveränderten Höhe beibehalten, wenn die beiden in Artikel 1 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Verordnung Nr. 156/67 hat mit einigen Änderungen nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2727/75 weiter gegolten.

In diesem Rahmen und auf der Grundlage der der Kommission in Artikel 13 der Verordnung Nr. 2727/75 eingeräumten Zuständigkeit legte diese in verschiedenen Verordnungen die unter anderem für Getreide für den Zeitraum vom 28. bis zum 31. Oktober 1980 einschließlich geltenden Einfuhrabschöpfungen fest. Die Begründungserwägungen dieser verschiedenen Verordnungen nehmen auf die Anwendung der Vorschriften für die Angebotspreise und die Notierungen Bezug, die in der Verordnung Nr. 2035/80 der Kommission vom 31. Juli 1980 zur Festsetzung der unter anderem auf Getreide anwendbaren Einfuhrabschöpfungen (ABl. L 200, S. 1) genannt sind.

Aus den Anhängen dieser Verordnungen zur Festlegung der Höhe der Abschöpfungen für diesen Zeitraum ergibt sich, daß die Abschöpfung für Mais, ausgedrückt in ECU/Tonne, folgende Höhe hatte:

69,92(Verordnung Nr. 2746/80 vom 28. 10. 1980(ABl. L 284, S. 15) — Abschöpfung vom 29. 10. 1980 — Mittwoch) ;66,62(Verordnung Nr. 2763/80 vom 29. 10. 1980 (ABl. L 287, S. 3) — Abschöpfung vom 30. 10. 1980 — Donnerstag) ;66,62(Verordnung Nr. 2780/80 vom 30. 10. 1980 (ABl. L 288, S. 1) — Abschöpfung vom 31. 10. 1980 — Freitag);68,92(Verordnung Nr. 2799/80 vom 31. 10. 1980 (ABl. L 292, S. 1) — Abschöpfung vom 1. 11. 1980 — Samstag).

Während des Monats Oktober 1980 belief sich der Schwellenpreis für Mais auf 193,24 ECU/Tonne, während er für den Monat November 1980 195,11 ECU/Tonne betrug.

Während der Zeit vom 28. bis zum 31. Oktober 1980 zeigten die Notierungen für Mais an der Börse von Chicago nach den Angaben der Kommission eine im allgemeinen steigende Tendenz, die von unregelmäßigen Schwankungen begleitet war; dieser Zeitraum habe einige Tage vor den amerikanischen Präsidentschaftswahlen vom 5. November 1980 gelegen, bei denen das Embargo, das die Vereinigten Staaten nach den Ereignissen in Afghanistan über für die UdSSR bestimmtes Getreide verhängt hätten, eine Rolle gespielt habe.

2. Sachverhalt

Die Firma Tradax Graanhandel BV in Amsterdam ist eine Tochtergesellschaft der Tradax International SA Panama, die zu der amerikanischen Cargill-Gruppe gehört. Die Firma Tradax hat der Kommission nach deren Angaben weder während des betroffenen Zeitraums, noch davor, noch danach einen Preis oder ein Angebot für Mais übermittelt. Die Kommission habe aus anderen Quellen von den Angeboten der Firma Tradax Kenntnis gehabt.

In ihrer Klageschrift gibt die Firma Tradax an, sie habe am 29. März 1981 durch ihren Rechtsberater bei den Dienststellen der Kommission anrufen lassen, um nähere Angaben darüber zu erhalten, wie die Kommission ihre Berechnungen durchgeführt habe. Die Kommission trägt vor, sie habe keinen Hinweis auf dieses Gespräch finden können.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 1981 forderte die Firma Tradax die Kommission auf, ihr die Faktoren genau anzugeben, von denen sie bei der Festlegung der cif-Preise vom 28. bis zum 31. Oktober 1980 einschließlich ausgegangen sei, und beantragte, die für die Berechnung der Preise verwendeten Unterlagen an Ort und Stelle einsehen zu dürfen, ohne jedoch in irgendeiner Weise den Grund für ihren Antrag anzugeben.

Mit eingeschriebenem Brief vom 24. November 1981 mahnte die Klägerin bei der Kommission gemäß Artikel 175 EWG-Vertrag die Abgabe einer Stellungnahme zu dem an diese gerichteten Antrag an.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 1981, das von Herrn Williamson unterzeichnet war, ohne aber dessen dienstliche Stellung und Funktion anzugeben, antwortete die Kommission der Klägerin wie folgt:

Ich darf Ihnen mitteilen, daß die cif-Preise für die genannten Daten im Rahmen einer genauen Anwendung der Vorschriften der Verordnungen festgelegt worden sind.

Herr Williamson ist stellvertretender Generaldirektor bei der Generaldirektion VI Landwirtschaft und insbesondere für die Direktion VI/C Marktorganisationen für pflanzliche Erzeugnisse zuständig, zu der die Abteilung 1 Getreide und Getreideverarbeitungserzeugnisse gehört.

Die Firma Tradax hat dieses Schreiben nicht beantwortet, sondern hat, da sie diese Antwort für unzureichend hielt, am 15. Februar 1982 Klage erhoben und geltend gemacht, daß die Abschöpfungen, die sie zu zahlen gehabt habe, offensichtlich zu hoch gewesen seien, weil sie ausgehend von einem cif-Preis für Rotterdam berechnet worden seien, der niedriger sei als der Preis, der sich aus der Anwendung des Artikels 13 der Verordnung Nr. 2727/75 ergeben müsse.

3. Schriftliches Verfahren

Die Klage ist beim Gerichtshof am 15. Februar 1982 eingegangen.

Mit Antrag vom 5. April 1982 hat die Kommission gemäß Artikel 91 und 92 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts mit Beschluß vom 22. September 1982 die Entscheidung über den Antrag dem Endurteil vorbehalten.

Das schriftliche Verfahren ist daraufhin in der Sache fortgesetzt worden.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Mit Beschluß vom 18. Mai 1983 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes an die Erste Kammer verwiesen, nachdem kein Mitgliedstaat und kein Organ verlangt hatte, daß der Gerichtshof über die Rechtssache in Vollsitzung entscheide.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, daß die Kommission es unterlassen hat, zu der ihr gegenüber am 24. November 1981 erfolgten Mahnung Stellung zu nehmen;

hilfsweise, die Antwort der Kommission vom 14. Dezember 1981 für nichtig zu erklären;

auf jeden Fall festzustellen, daß die Kommission eine Amtspflichtverletzung begeht, wenn sie sich trotz des entsprechenden Antrags des betroffenen Unternehmens weigert, anzugeben, aufgrund welcher genauen Umstände sie in Anwendung der Verordnungen Nrn. 2727/75 und 156/67 die cif-Preise bestimmt, die als Grundlage für die Festsetzung der Abschöpfung dienen, und die betreffenden Unterlagen vorzulegen;

die Kommission demgemäß zur Zahlung von 1 HFL zu verurteilen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Mit ihrer Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Kommission,

die Klage entweder in allen ihren drei Teilen oder jeden von ihnen getrennt für unzulässig zu erklären, oder sie aus Gründen des ordre public von Amts wegen für unzulässig zu erklären,

der Firma Tradax die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Klägerin beantragt in ihren Erklärungen zu der Einrede,

die Untätigkeitsklage und die Schadensersatzklage für zulässig zu erklären;

hilfsweise, die Nichtigkeitsklage und die Schadensersatzklage für zulässig zu erklären;

in jedem Fall, die Schadensersatzklage für zulässig zu erklären;

in den drei Fällen den Vorschlag der Kommission anzunehmen und festzustellen, daß die von der Klägerin geforderten Antworten und Unterlagen dem Gerichtshof und der Klägerin zur Verfügung zu stellen sind;

hilfsweise, die Entscheidung über den Zwischenstreit nach der Feststellung, daß die Antworten und die Unterlagen dem Gerichtshof und der Klägerin zur Verfügung zu stellen sind, dem Endurteil vorzubehalten;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

In ihrer Klagebeantwortung beantragt die Kommission,

die von der Firma Tradax nach den Artikeln 173, 175, 178 und 215 EWG-Vertrag erhobene Klage für unzulässig zu erklären und — hilfsweise — als unbegründet abzuweisen;

der Firma Tradax die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

III — Vorbringen der Parteien

Zur Zulässigkeit

In ihrem Antrag, die Klage für unzulässig zu erklären, und was den auf Artikel 175 EWG-Vertrag gestützten Klageantrag angeht, macht die Kommission in erster Linie geltend, es bestehe keine allgemeine Verpflichtung zur Vornahme der geforderten Handlung. Aus keiner Vorschrift der fraglichen Verordnungen, weder aus Artikel 13 der Grundverordnungen des Rates noch aus irgendeiner Vorschrift der Durchführungsverordnung der Kommission, lasse sich das Bestehen einer solchen Verpflichtung herleiten, die auch nicht aus dem üblichen Verhalten der Kommission abgeleitet werden könne, da sie es im allgemeinen ablehne, derartige Berechnungsfaktoren mitzuteilen. Die Anwendung der Abschöpfungen falle in die Zuständigkeit, die die Kommission täglich dadurch auszuüben habe, daß sie kurzfristig Verordnungen erlasse. Die Ausübung dieser Zuständigkeit liege jedoch nicht vollständig im Ermessen der Kommission, da bei der Ausübung dieser Befugnis bestimmte Regeln und ein festgelegter Rahmen (Verwaltungsausschußverfahren) zu beachten seien, die die Effizienz der Tätigkeit der Kommission gewährleisteten. Wäre die Kommission gezwungen, systematisch die Angaben von Unternehmen zu veröffentlichen, bestünde die Gefahr, daß dieses Verhalten nicht nur die Wettbewerber dieser Unternehmen von deren Geschäftspolitik in Kenntnis setzen würde, sondern auch diese Unternehmen veranlassen würde, der Kommission diese Angaben über ihre Geschäftspolitik nicht mehr mitzuteilen, was zur Folge hätte, daß die Festlegung der Abschöpfungen im Rahmen der Agrarpolitik spürbar erschwert, ja sogar vollständig unmöglich würde. Auch aus der Rechsprechung des Gerichtshofes (insbesondere in der Rechtssache 16/65, Schwarze, SIg. 1965, 1151) lasse sich nicht herleiten, daß die Kommission allgemein verpflichtet sei, die technischen Berechnungsfaktoren für die von ihr festzusetzenden Abschöpfungen systematisch zu veröffentlichen. Im vorliegenden Fall habe sich die Firma Tradax auf diese Faktoren weder in ihren Schreiben vom 12. Oktober 1981 und vom 24. November 1981 noch in ihrer Klageschrift berufen. Außerdem müsse die Handlung, die die Kommission auf die Frage der Firma Tradax hin habe vornehmen können, einer Stellungnahme oder einer Empfehlung, nicht aber einer Entscheidung gleichgestellt werden, und der Gerichtshof habe in der Rechtssache 6/70 (Borromeo, Slg. 1970, 815) entschieden, daß die Klage in einem derartigen Fall für unzulässig erklärt werden müsse.

Die Kommission macht zum anderen geltend, daß von ihrer Seite eine Stellungnahme vorliege, nämlich das von Herrn Williamson abgesandte Schreiben vom 14. Dezember 1981. Dieses Schreiben stelle eindeutig eine Verbindung zwischen der von der Firma Tradax ausgehenden Aufforderung zum Tätigwerden und der Stellungnahme der Kommission her. In ihr werde unzweideutig ausgeführt, daß die Kommission verpflichtet sei, sich an die strikten Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfung zu halten, und die Formulierung des Schreibens zeige schlüssig, daß die Kommission es nicht für notwendig halte, in anderer Weise auf die Aufforderung der Firma Tradax zu reagieren oder auf den allgemein formulierten Antrag hin zusätzliche Informationen zu übermitteln.

Für die Zulässigkeit der Untätigskeitsklage sei es außerdem erforderlich, daß das betroffene Organ es unterlassen habe, an den Betroffenen einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme zu richten. Im vorliegenden Fall sei der beantragte Akt aber einer Empfehlung oder einer Stellungnahme gleichzustellen.

Könne man schließlich zugestehen, daß die von der Firma Tradax erhobene Klage das Ziel habe, den Erlaß einer allgemeinen Maßnahme zu erreichen, dann stehe eine derartige Maßnahme nicht nur im Widerspruch zu der sich aus dem Vertrag ergebenden Zuständigkeitsverteilung, da ihr Erlaß zu den dem Rat vorbehaltenen Zuständigkeiten gehöre, sondern der allgemeine Charakter der beantragten Maßnahme gebe bereits als solcher einen hinreichenden Grund ab, die Klage für unzulässig zu erklären.

Soweit die Klage auf Artikel 173 EWG-Vertrag gestützt sei, sei sie zunächst aus verfahrensrechtlichen Gründen unzulässig. Wenn ein Kläger eine Klage mit zwei sich widersprechenden Anträgen erhebe, von denen der eine ein Haupt-, der andere ein Hilfsantrag sei, ergebe sich daraus notwendigerweise, daß dann, wenn der Hauptantrag unzulässig sei, das gleiche auch für den Hilfsantrag gelte. Wenn der auf der Grundlage des Artikels 175 gestellte Hauptantrag bereits unzulässig sei, ergebe sich daraus, daß alle anderen Klageanträge, die hilfsweise zu ihm hinzukämen, ebenfalls als unzulässig anzusehen seien.

Dieser Klageantrag sei auch deshalb unzulässig, weil das Schreiben von Herrn Williamson keine Entscheidung im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 oder Artikel 189 Absatz 4 EWG-Vertrag darstelle und auch nicht als solche angesehen oder einer solchen gleichgestellt werden könne. In Artikel 175 werde der Begriff Entscheidung in einem weiteren Sinne verwendet als in Artikel 173 Absatz 2. Die Handlung, mit der die Kommission gemäß Artikel 175 Stellung genommen habe, stelle daher nicht notwendigerweise eine nach Artikel 173 anfechtbare Entscheidung dar. Außerdem hätte das angefochtene Schreiben, um als eine Entscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes angesehen werden zu können, eine Handlung des zuständigen Organs sein müssen, dazu bestimmt sein müssen, Rechtswirkungen zu erzeugen, verbindlich sein müssen, den Abschluß eines internen Verfahrens darstellen und eine abschließende Entscheidung enthalten müssen. Dieses Schreiben erfülle die Mehrzahl, wenn nicht sogar die Gesamtheit dieser Voraussetzungen nicht. Insbesondere stelle es keine Entscheidung dar, die als Handlung des zuständigen Organs bezeichnet werden könne, da bei den Beschlüssen der Kommission bestimmte Regeln zu beachten seien, darunter die Regel der Kollegialverantwortung. Außerdem habe die Klägerin, wenn sie noch Gründe für die Annahme gehabt hätte, daß dieses Schreiben eine Entscheidung darstelle, die Kommission danach fragen können, was sie nicht getan habe.

Der auf Artikel 215 EWG-Vertrag gestützte Klageantrag sei zunächst aus dem verfahrensrechtlichen Grund zulässig, daß dann, wenn der auf Artikel 175 gestützte Hauptantrag als solcher bereits unzulässig sei, sich daraus ergebe, daß alle anderen damit hilfsweise verbundenen Anträge ebenfalls als unzulässig anzusehen seien. Außerdem fehle es augenscheinlich an einer offenkundigen und schweren Amtspflichtverletzung oder an einer hinreichend qualifizierten Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm. Auch sei offensichtlich kein wirklicher Schaden eingetreten, insbesondere da die Firma Tradax den erlittenen Schaden in Höhe eines niederländischen Gulden ansetze und damit selbst eingestehe, daß sie eine Entscheidung des Gerichtshofes über eine grundsätzliche Auslegungsfrage wünsche, ohne das Bedürfnis zu verspüren darzulegen, daß sie tatsächlich einen wirklichen Schaden erlitten habe.

Die Klägerin trägt vor, die Tatsache, daß der Rat und die Kommission die Modalitäten für die Berechnung der Abschöpfungen in allen Einzelheiten festgelegt hätten, unterstreiche gerade, daß die Kommission bei der Vornahme dieser Berechnungen über keinerlei Ermessen verfüge, sondern daß sie im Gegenteil einer Reihe von rechtlichen Verpflichtungen unterliege. Jeder Betroffene müsse daher die Möglichkeit haben, die Rechtmäßigkeit dieser Berechnungen zu prüfen. Die Kommission sei der Meinung, es genüge, sich auf das Bestehen einer allgemeinen Verpflichtung zur Geheimhaltung zu berufen, sie gebe aber nicht an, welche besonderen Interessen sie schützen solle, so daß der Gerichtshof sich in dieser Frage keine Meinung bilden könne. Das Argument, das Verhalten der Kommission sei gerechtfertigt, weil diese es allgemein ablehne, derartige Berechnungsfaktoren mitzuteilen, sei weder rechtlich noch tatsächlich haltbar. Die Kommission erwähne weder die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung noch die Grundsätze der Legalität und des angemessenen Rechtsschutzes, noch die der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, auf die die Klage gestützt sei. Diese Grundsätze seien jedoch Teil des Verwaltungsrechts der Mitgliedstaaten und daher des Gemeinschaftsrechts, was die Klägerin durch eine sehr eingehende Untersuchung des Verwaltungsrechts der verschiedenen Mitgliedstaaten darlegt. Die Klägerin folgert daraus, daß die Kommission nach dem Gemeinschaftsrecht sehr wohl gehalten gewesen sei, ihr die angeforderten Unterlagen zu übermitteln.

Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe in ihrem Schreiben vom 14. Dezember 1981 nicht Stellung genommen. Der Antrag der Klägerin sei nämlich nicht darauf gerichtet gewesen, die Stellungnahme der Kommission dazu zu erhalten, ob diese die Preise rechtmäßig berechnet habe, sondern darauf, die tatsächlichen Faktoren zu erfahren, auf deren Grundlage diese Preise berechnet worden seien, und darauf, die Genehmigung zu erhalten, diese Unterlagen an Ort und Stelle einzusehen, um selbst die Rechtmäßigkeit dieser Berechnung prüfen zu können. Die Kommission habe es in Wirklichkeit unterlassen, zu dem Antrag in der Sache Stellung zu nehmen.

Der Antrag sei nicht darauf gerichtet gewesen, eine Stellungnahme oder eine Empfehlung zu erhalten, sondern darauf, Informationen zu erhalten, also auf die Erfüllung einer Verpflichtung der Kommission, unter den Umständen des vorliegenden Falles diese Informationen vorzulegen. An keiner Stelle gehe aus den Schreiben der Klägerin hervor, daß diese eine Stellungnahme oder eine Empfehlung verlangt hätte.

Die Klägerin bestreitet, daß sie die Absicht gehabt habe, eine Handlung von allgemeiner Tragweite herbeizuführen, da sie der Auffassung sei, daß bereits eine allgemeine Verpflichtung bestehe, Informationen vorzulegen, wenn ein besonderer dahin gehender Antrag gestellt werde. Der individuelle Antrag der Klägerin hätte die Veranlassung für eine individuelle und spezifische Antwort sein müssen.

Was die Unzulässigkeit des auf Artikel 173 gestützten Antrags angeht, legt die Klägerin dar, gerade weil die beiden — offensichtlich unterschiedlichen — Klageanträge sich in der Tat gegenseitig ausschlössen, könnten sie in derselben Klageschrift gestellt werden, vorausgesetzt, daß der eine gegenüber dem anderen ein Hilfsantrag sei.

Das Schreiben der Kommission vom 14. Dezember 1981 stelle aus dem einfachen Grund keine Entscheidung im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 dar, daß dieses Schreiben überhaupt nicht zu dem Antrag Stellung nehme, mit der Folge, daß die Untätigkeitsklage zulässig sei, was natürlich die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage ausschließe. Gerade aufgrund der absichtlichen Unklarheit des Schreibens (die Kommission hat es nicht unterlassen, über den Antrag der Klägerin zu entscheiden) habe die Firma Tradax hilfsweise Anfechtungsklage erhoben. Wenn die Untätigkeitsklage für unzulässig erklärt werden müsse, weil die Kommission in ihrem Schreiben Stellung genommen habe, ergebe sich daraus notwendigerweise, daß die Anfechtungsklage zulässig sei. Wenn man nicht bejahen könne, daß die Handlungen von hohen Beamten in der Ausübung ihrer täglichen Verwaltungstätigkeit rechtliche Wirkungen erzeugten, dann sei es unmöglich für die Verwaltung, Tag für Tag Abkommen zu schließen, Aufträge zu erteilen usw. Man könne daher vernünftigerweise zu der Schlußfolgerung gelangen, daß Herr Williamson aufgrund seiner Stellung als stellvertretender Generaldirektor tatsächlich befugt gewesen sei, im Bereich Landwirtschaft eine Handlung vorzunehmen, die rechtliche Wirkungen erzeuge.

Die Entscheidung vom 14. Dezember 1981 erzeuge rechtliche Wirkungen. Die Weigerung, die Informationen vorzulegen, nehme der Klägerin nämlich die Möglichkeit zu prüfen, ob die Verordnung, die die Abschöpfungen festlege, sachlich und rechtlich zutreffend angewendet worden sei. Es handele sich dabei für sie um eine feststehende rechtliche Wirkung, die ihre Interessen beeinträchtige und im Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung stehe. Die Kommission behaupte auch zu Unrecht, daß die Weigerung, der Klägerin die konkreten Faktoren für die Berechnung der Abschöpfung mitzuteilen, die Rechtsstellung der Klägerin nicht beeinträchtige, weil diese immer noch die Rückerstattung der Abschöpfungen auf normalem Wege verlangen könne, wenn sie in der Lage sei nachzuweisen, daß Fehler der Kommission oder der nationalen Stelle vorlägen. Die nationale Stelle habe aber im vorliegenden Fall keinen Fehler gemacht; die Klägerin habe die in Frage stehenden Auskünfte gerade deshalb verlangt, um kein Verfahren einleiten zu müssen; die Weigerung habe sie gezwungen, die vorliegenden Klagen zu erheben; diese seien sogar gängiger als eine Erstattungsklage bei einem innerstaatlichen Gericht, da nicht nachgewiesen sei, daß die Kommission keinen Rechenfehler begangen habe und da sie durch ihre Weigerung die Klägerin daran hindere zu prüfen, ob bei den Berechnungen Fehler vorgekommen seien.

Die Entscheidung vom 14. Dezember 1981 sei verbindlich, da sich nicht behaupten lasse, daß die stillschweigende Weigerung, die beantragten Auskünfte zu erteilen, nicht verbindlich sei.

Schließlich stelle das in Frage stehende Schreiben eine stillschweigende Weigerung und keine vorbereitende Handlung dar.

Was die auf Artikel 215 gestützte Schadensersatzklage angeht, macht die Klägerin geltend, diese Klage sei nicht hilfsweise erhoben, sondern ausdrücklich unabhängig davon, was mit der hauptsächlich erhobenen Untätigkeitsklage oder der hilfsweise erhobenen Nichtigkeitsklage geschehe. Das von der Kommission hervorgebrachte verfahrensrechtliche Argument gehe daher fehl.

Zu der Behauptung, daß augenscheinlich keine offenkundige und schwere Amtspflichtverletzung vorliege, trägt die Klägerin vor, in der konkreten Situation, in der sie sich befinde, habe es kein Eingreifen irgendeiner nationalen Stelle gegeben, und es handele sich allein um die Weigerung der Kommission, bestimmte spezifische Berechnungsfaktoren anzugeben, so daß für die vorliegende Klage die Rechtsprechung des Gerichtshofes gelte, nach der derartige Klagen zulässig seien. Aus dieser Rechtsprechung ergebe sich nämlich, daß selbst dann, wenn es bei einer auf Artikel 215 gestützten Klage um die Rechtmäßigkeit oder das Unterbleiben von bestimmten Handlungen der Gemeinschaft gehe, die Befugnis des Gerichtshofes dazu, diese Klage für zulässig zu erklären, dadurch nicht betroffen werde. In der vorliegenden Rechtssache bestehe die Amtspflichtverletzung in einer Weigerung der Gemeinschaft, spezifische Auskünfte zu erteilen, das heißt, es handele sich um einen individuellen und nicht um einen normativen Akt. Die Kommission könne daher nicht die Auffassung vertreten, daß diese Rechtssache im Bereich der Normsetzungszuständigkeiten der Organe der Gemeinschaft liege.

Hinsichtlich des offensichtlichen Fehlens irgendeines wirklichen Schadens macht die Klägerin geltend, wenn die Kommission bereit gewesen wäre, die geforderten Auskünfte zu erteilen, hätte sie — die Klägerin — unstreitig entweder feststellen können, daß die Preisberechnung ordnungsgemäß erfolgt sei, und der Streit hätte damit sein Ende gefunden, oder sie hätte festgestellt, daß sie tatsächlich zu hohe Einfuhrzölle gezahlt habe und daher berechtigt gewesen sei, bei einem nationalen Gericht eine Klage auf Rückerstattung der zuviel bezahlten Beträge zu erheben. Da die Kommission sich geweigert habe, zu den ihr vorgelegten Fragen Stellung zu nehmen und da sie es abgelehnt habe, diese Auskünfte zu erteilen, sei die Klägerin gezwungen gewesen, den Gerichtshof mit der vorliegenden Klage zu befassen. Die Tatsache, daß die Klägerin ihren Schaden mit 1 HFL angesetzt habe, zeige lediglich, daß sie tatsächlich einen Schaden geltend mache und daß sie diesen angemessen habe ansetzen wollen.

Zur Begründetheit

Zum Sachverhalt trägt die Klägerin vor, es sei möglich, daß sie sich geirrt habe, als sie ausgehend von den ihr vorliegenden Angaben angenommen habe, daß der cif-Preis für Mais, den die Kommission für den 28., 29., 30. und 31. Oktober 1980 berechnet habe, zu niedrig gewesen sei. Sie habe nämlich gegenüber der Kommission deshalb ein Recht auf Einsichtnahme in die von dieser wirklich verwendeten Berechnungsunterlagen geltend gemacht, um sich eine genaue Vorstellung von den von der Kommission durchgeführten Preisberechnungen machen zu können. Warum hätte sie auch Auskünfte von der Kommission verlangen sollen, wenn sie sich bereits eine eindeutige und vollständige Vorstellung von dem in Frage stehenden Markt aufgrund der Angaben hätte machen können, über die sie bereits verfügt habe? Was die Angaben angehe, die sie der Kommission hätte vorlegen müssen, trägt die Klägerin vor, daß es sich nur um Angaben habe handeln können, die der Kommission bereits bekannt gewesen seien, da sie von repräsentativen Getreidehändlern und von amtlichen Stellen hergerührt hätten, und daß Artikel 1 der Verordnung Nr. 156/67 der Kommission aufgebe, die Angebote auf dem Weltmarkt in Erfahrung zu bringen. Die Klägerin habe daher zu Recht Fragen gestellt, da daraus unter anderem hervorgehe, daß die Kommission es ablehne, die cif-Preise ausschließlich auf der Grundlage der mitgeteilten Angebote zu bestimmen. Artikel 1 der Verordnung Nr. 156/67 erlege der Kommission aber die Verpflichtung auf, die cif-Preise auf der Grundlage aller Angebote zu bestimmen, von denen sie über die Mitgliedstaaten oder durch eigene Informationen Kenntnis erhalte, sowie auf der Grundlage der Notierungen an den wichtigen Börsenplätzen, die offenkundig bekannt seien, und dies nach den ihr zur Kenntnis gelangten Informationen, das heißt ausschließlich den veröffentlichten Angeboten und Börsennotierungen.

Was die Untätigkeitsklage angeht, macht die Klägerin als erste Rüge einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung insoweit geltend, als die Kommission es unterlassen habe, zu dem Antrag auf Mitteilung der genauen Angaben, die sie für die Festlegung der cif-Preise für den betreffenden Zeitraum verwendet habe, und außerdem zu dem Antrag auf Einsichtnahme in die verwendeten Unterlagen Stellung zu nehmen, und als sie sich darauf beschränkt habe zu behaupten, daß die Berechnungen ordnungsgemäß und vollkommen rechtmäßig durchgeführt worden seien, ohne diese Behauptung in irgendeiner Weise zu rechtfertigen oder zu begründen. Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verlange jedoch, daß die Betroffenen bei einer Verwaltung, die sich ihrer Pflichten bewußt sei, die Gründe für die Handlungen der Kommission erführen; außerdem müsse der allgemeine Grundsatz gelten, daß die Adressaten einer Entscheidung der öffentlichen Gewalt, die ihre Interessen spürbar beeinträchtige, unterrichtet werden müßten; es sei sowohl im Interesse der öffentlichen Verwaltung als auch der Bürger, daß diese von der Kommission alle Auskünfte erhielten, die erforderlich seien, um die Rechtmäßigkeit und die Richtigkeit des Abschöpfungsbetrags zu prüfen, den sie gezahlt hätten; die Klägerin habe nämlich keine anderen Mittel, um zu ihrem Recht zu kommen, als eine Klage einzureichen, obwohl sie sich dies hätte ersparen können; wenn die Kommission aufgefordert werde, sich zu einem bestimmten Punkt zu äußern, sei sie verpflichtet zu antworten.

Die Klägerin macht als zweite Rüge einen Verstoß gegen den Grundsatz der Legalität und den Grundsatz des Schutzes der Rechte der Rechtsunterworfenen insoweit geltend, als die Kommission es unterlassen habe, unter den oben angegebenen Voraussetzungen Stellung zu nehmen, während es zum einen für die praktische Wirksamkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung erforderlich sei, daß die Kommission auf berechtigte Fragen, die an sie gerichtet würden, antworte, und zum anderen der Schutz der Adressaten und der betroffenen Rechtsunterworfenen sowie die Erfordernisse einer angemessenen gerichtlichen Kontrolle es als Folge mit sich brächten, daß die Kommission einem Unternehmen, das dies beantrage, alle technischen Angaben zur Verfügung stellen müsse, auf die sie sich bei der Berechnung der Preise gestützt habe (vgl. das Urteil in der bereits genannten Rechtssache 16/65).

Die Klägerin macht als dritte Rüge einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz des Vertrauensschutzes insoweit geltend, als die Kommission es unterlassen habe, die näheren Angaben zu machen und die beantragte Genehmigung zu erteilen, obwohl einerseits der Grundsatz der Rechtssicherheit verlange, daß jedes Rechtssubjekt in die Lage versetzt werde, eine sichere Kenntnis von seinen Rechten und Verpflichtungen zu erlangen, und sich damit davon vergewissern zu können, daß die Kommission keine tatsächlichen oder rechtlichen Fehler begangen habe, als sie einen cif-Preis zur Festlegung der Abschöpfungen bestimmt habe, andererseits der Grundsatz des Vertrauensschutzes a fortiori das Recht einschließe, in die Lage versetzt zu werden zu prüfen, ob die geltenden Rechtsvorschriften ordnungsgemäß angewandt worden seien.

Was die Nichtigkeitsklage angeht, macht die Klägerin als erste Rüge einen Verstoß gegen Artikel 190 EWG-Vertrag insoweit geltend, als die Kommission die Entscheidung nicht begründet habe, mit der sie die Mitteilung der genauen Angaben und Unterlagen, auf die sie sich bei der Berechnung des cif-Preises für den betroffenen Zeitraum gestützt habe, abgelehnt habe, obwohl — selbst wenn diese Entscheidung keine Entscheidung im Sinne von Artikel 190 sei — sie in jedem Fall eine Handlung im Sinne von Artikel 173 datsteile und im Widerspruch zum Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung stehe, der die Kommission verpflichte, die geforderten Auskünfte zu erteilen.

Als zweite Rüge macht die Klägerin einen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip und gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung insoweit geltend, als die Kommission es abgelehnt habe, diesen Anträgen stattzugeben, obwohl es dem Betroffenen nach diesen Grundsätzen ermöglicht werden müsse, die Handlungen der Kommission zu prüfen, wenn er dies beantrage, und er nicht gezwungen werden dürfe, sich sein Recht in langen und kostspieligen Verfahren zu holen.

Als dritte und letzte Rüge macht die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes insoweit geltend, als die Kommission es abgelehnt habe, den Anträgen der Klägerin zu entsprechen, obwohl diese Weigerung aus den gleichen Gründen, wie sie zur Stützung der dritten Rüge bei der Untätigkeitsklage vorgetragen worden seien, im Widerspruch zu den genannten Grundsätzen stehe.

Was die Schadensersatzklage angeht, trägt die Klägerin vor, die Kommission habe in jedem Fall dadurch eine Amtspflichtverletzung begangen, daß sie die geforderten Auskünfte nicht erteilt habe, unabhängig davon, daß sie zu dem im Schreiben vom 24. November 1981 enthaltenen Antrag nicht Stellung genommen habe, oder davon, ob das Schreiben vom 14. Dezember 1981 eine ablehnende Entscheidung darstelle oder nicht. Diese Amtspflichtverletzung liege zunächst in der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Kommission, das gegen die oben genannten Grundsätze verstoße. Selbst wenn man annehme, daß die Handlung der Kommission oder ihre Untätigkeit nicht rechtswidrig sei, so habe sie doch in jedem Fall dadurch eine Amtspflichtverletzung begangen, daß sie aufgrund der Tatsache, daß sie sich mit ihrem Schreiben vom 14. Dezember 1981 die Mühe mache, auf den Antrag der Klägerin zu antworten, und sich bereit erkläre, diesen zu prüfen, verpflichtet sei, diesen Antrag ordnungsgemäß zu bearbeiten, entweder dadurch, daß sie die beantragten Auskünfte erteile, oder dadurch, daß sie gegebenenfalls die Gründe für eine Ablehnung angebe. Der materielle und immaterielle Schaden bestehe unter anderem darin, daß jede Möglichkeit genommen werde, die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Entscheidung zu prüfen, ohne ein Gerichtsverfahren in Gang zu bringen.

Die Kommission erwidert zunächst, die Firma Tradax habe als Anlage zu ihrer Klageschrift dem Gerichtshof bestimmte tatsächliche Angaben vorgelegt, die sie der Kommission zuvor weder in ihrem Schreiben vom 12. Oktober 1981 noch in ihrem Schreiben vom 24. November 1981, noch in irgendeiner anderen Form oder zu einem anderen Zeitpunkt mitgeteilt habe. Diese sich auf Mais beziehenden konkreten Angaben beträfen in der Mehrzahl nicht den Preis, zu dem Kaufverträge oder Geschäfte tatsächlich abgeschlossen worden seien, sondern Angebote oder Vorschläge, die die Verkäufer auf dem in Frage stehenden Markt gemacht hätten. Der Unterschied zwischen den wirklichen Preisen einerseits und den Angeboten andererseits sei für die unterschiedlichen Auffassungen der Kommission und der Firma Tradax aber von grundlegender Bedeutung. Die Kommission sei nämlich der Auffassung, daß bei der Beurteilung der Situation auf dem Markt jede Verwechslung zwischen Angeboten und wirklichen Preisen zu vermeiden sei. Eine solche Verwechslung finde man aber in der Anlage I zur Klageschrift der Firma Tradax, die in derselben Tabelle Angebote und tatsächlich gezahlte Preise auf die gleiche Ebene stelle. Die Erfahrung zeige, daß die Angebote auf dem Getreidemarkt im allgemeinen höher als die Preise seien, zu denen die Geschäfte tatsächlich abgeschlossen würden. Dies sei aus wirtschaftlicher Sicht im übrigen auch leicht zu erklären, da die Getreidehändler im Verhältnis zu den gemachten Angeboten eine Spanne behalten wollten, die es ihnen erlaube, falls erforderlich, bei der Aushandlung des Geschäftes auf das Angebot noch einen Abschlag zu gewähren und so gegenüber ihren Wettbewerbern über ein zusätzliches Verkaufsargument zu verfügen. Jeder vernünftige Getreidehändler vermeide es, alle diese Möglichkeiten des Preiswettbewerbs bereits im Stadium des Angebots auszunutzen. Es handele sich dabei um eine normale Strategie bei der Preisgestaltung auf dem in Frage stehenden Markt, und um sich davon zu überzeugen, genüge es, die an einem Tag gemachten Angebote mit den an demselben Tag vereinbarten Preisen zu vergleichen. Durchschnittlich lägen die wirklichen Preise um 2 Dollar unter den Angeboten, wenn der Vergleich für denselben Tag und für denselben Lieferzeitraum, sei es afloat (unmittelbare Lieferung), sei es innerhalb einer Frist von einem oder mehreren Monaten, habe durchgeführt werden können.

Was die auf Artikel 175 EWG-Vertrag gestützte Klage angeht, macht die Kommission geltend, der allgemeine Rechtsgrundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung könne keine Verpflichtung begründen, die geforderten Auskünfte zu erteilen. Aus denselben Gründen könne gegen diesen Grundsatz auch nicht dadurch verstoßen werden, daß diese Auskünfte im vorliegenden Fall nicht erteilt worden seien, und da kein Verstoß gegen diesen Grundsatz geltend gemacht werden könne, sei die erste Rüge der Firma Tradax ebenfalls unbegründet.

Was die auf einem Verstoß gegen den Legalitätsgrundsatz und gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gestützte Rüge angehe, so ergebe sich aus diesen Grundsätzen keinerlei Verpflichtung, die geforderten Auskünfte zu erteilen, und sie könnten aus den gleichen Gründen auch nicht dadurch verletzt werden, daß diese Auskünfte in der vorliegenden Rechtssache nicht erteilt worden seien. Da kein Verstoß gegen diese Grundsätze festzustellen sei, sei die zweite Rüge der Klägerin ebenfalls nicht begründet.

Was die dritte Rüge — Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes — angehe, so könnten diese Grundsätze nicht durch das Verhalten der Dienststellen der Kommission verletzt worden sein, da sie keine Verpflichtung begründen könnten, die geforderten Auskünfte zu erteilen. Die dritte Rüge der Klägerin sei daher ebenfalls unbegründet.

Was die auf Artikel 173 EWG-Vertrag gestützte Klage betreffe, so enthalte das Schreiben vom 14. Dezember 1981 keine endgültige Weigerung, die gewünschten Auskünfte zu erteilen, die im übrigen in einem allgemein formulierten Schreiben angefordert worden seien. Man könne nämlich annehmen, daß die Kommission diese Auskünfte erteilt hätte, wenn die Klägerin hätte nachweisen können, daß die in Frage stehenden Abschöpfungen vor dem zuständigen Gericht angefochten worden seien.

Was die erste Rüge — Verstoß gegen Artikel 190 EWG-Vertrag — angeht, hält die Kommission alle bereits in ihrem Schriftsatz im Zwischenstreit über die Zulässigkeit vorgebrachten Argumente aufrecht, nach denen es — da das in Frage stehende Schreiben keine Entscheidung sei und auch nicht einer Entscheidung gleichgestellt werden könne — offenkundig sei, daß man nicht behaupten könne, nach Artikel 190 müsse ein derartiges Schreiben mit Gründen versehen werden.

Was die zweite Rüge — Verstoß gegen das Legalitätsprinzip und den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung — betreffe, müsse das Vorbringen der Klägerin aus den Gründen zurückgewiesen werden, die die Zurückweisung des Vorbringens im Rahmen der zweiten Rüge in der auf Artikel 175 gestützten Klage gerechtfertigt hätten, da auch das Absenden des Schreibens vom 14. Dezember 1981 keinen Verstoß gegen diese Grundsätze zur Folge gehabt habe.

Was die dritte Rüge — Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes — angeht, wiederholt die Kommission die gegenüber der dritten Rüge bei der Untätigkeitsklage geltend gemachten Gründe.

Was die auf die Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag gestützte Klage betrifft, weist die Kommission darauf hin, wie sie bereits eindeutig dargelegt habe, habe ihr Handeln oder ihre Untätigkeit gegen keinen der oben genannten Grundsätze und vor allem auch nicht gegen irgendeine höherrangige Rechtsnorm verstoßen, und dies genüge, um die auf die Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag gestützte Klage der Firma Tradax als unbegründet abzuweisen. Die Auffassung der Klägerin, die Kommission könne eine Amtspflichtverletzung selbst bei rechtmäßigem Handeln begehen, sei der Rechtsprechung des Gerichtshofes diametral entgegengesetzt, die die Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens unter den Voraussetzungen aufzähle, die erfüllt sein müßten, um die Haftung der Gemeinschaft zu begründen.

Was den geltend gemachten Schaden angehe, mache die Klägerin keine konkrete Angabe und bringe auch kein konkretes Argument vor, aus dem sich ergebe, daß sie tatsächlich irgendeinen Schaden erlitten habe, ebenso wie sie keinerlei Angaben zur Art und Weise der Berechnung des geltend gemachten Schadens mache.

Schließlich sei der Kausalzusammenhang zwischen dem beanstandeten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden in keiner Weise nachgewiesen; vielmehr sei es das Verhalten der Klägerin selbst, das den Schaden verursacht habe, den sie angeblich erlitten habe. Unter diesen Voraussetzungen sei die auf die Artikel 178 und 215 gestützte Klage der Firma Tradax als unbegründet abzuweisen.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 22. September 1983 haben die Parteien mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 27. Oktober 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Firma Tradax Graanhandel hat mit Klageschrift, die am 15. Februar 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag Klage mit dem Hauptantrag erhoben, festzustellen, daß die Kommission es unter Verstoß gegen den EWG-Vertrag unterlassen hat, ihr trotz Aufforderung mit Schreiben vom 24. November 1981 die Berechnungsfaktoren mitzuteilen, die die Kommission der Festsetzung der für Einfuhren von Mais im Zeitraum vom 28. bis 31. Oktober 1980 einschließlich geltenden Abschöpfungen zugrunde gelegt hatte.

2 Hilfsweise wird mit der Klage gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag die Aufhebung des von Herrn Williamson, dem seinerzeitigen stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Landwirtschaft, unterzeichneten Schreibens der Kommission vom 14. Dezember 1981 begehrt, in dem die Kommission auf das Schreiben der Klägerin vom 24. November 1981 dieser mitteilt, daß die cif-Preise im Rahmen einer genauen Anwendung der Vorschriften der Verordnungen festgelegt worden seien.

3 Schließlich wird mit der Klage unabhängig von der Entscheidung über diese beiden Anträge gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag die Zuerkennung eines Betrags von einem holländischen Gulden als Ersatz des Schadens begehrt, der der Klägerin durch die Weigerung der Kommission, ihr die gewünschten Berechnungsfaktoren anzugeben, angeblich entstanden ist.

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits

4 Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 281, S. 1), die an die Stelle der Verordnung Nr. 120/67 vom 13. Juli 1967 (ABl. 117, S. 2269) getreten ist, sieht bei der Einfuhr von bestimmten in Artikel 1 genannten Erzeugnissen die Erhebung einer Abschöpfung vor, die für jedes Erzeugnis gleich dem um den cif-Preis verminderten Schwelleripreis ist. Artikel 13 Absätze 2 und 3 enthält Bestimmungen für die Berechnung dieser cif-Preise. Durch Absatz 4 wird der Kommission die Befugnis eingeräumt, Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem sogenannten Verwaltungsausschußverfahren zu erlassen. Schließlich bestimmt Absatz 5, daß die Kommission die in diesem Artikel genannten Abschöpfungen festsetzt.

5 Die Kommission erließ nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 120/67, der mit Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2727/75 wörtlich übereinstimmt, am 23. Juni 1967 die Verordnung Nr. 156/67 über die Festsetzung der Einzelheiten für die Bestimmung der cif-Preise und der Abschöpfungen für Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß (ABl. 128, S. 2533). Diese Verordnung galt nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2727/75 mit einigen Änderungen weiter. Die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung aufgestellte Grundregel lautet: Die Kommission berücksichtigt bei der Bestimmung der ... cif-Preise ... alle Angebote auf dem Weltmarkt, von denen sie über die Mitgliedstaaten oder durch eigene Informationen Kenntnis erhält, sowie die Notierung an den für den internationalen Getreidehandel wichtigen Börsenplätzen und bestimmt die cif-Preise unter Zugrundelegung der nach ihren Informationen günstigsten tatsächlichen Einkaufsmöglichkeiten. Artikel 1 Absatz 2 ermächtigt die Kommission dazu, bestimmte Angebote nicht zu berücksichtigen, z. B., wenn sie sich nur auf eine geringe, für den Markt nicht repräsentative Menge beziehen oder wenn die allgemeine Preisentwicklung oder die vorliegenden Informationen Anlaß dazu geben anzunehmen, daß der in diesen Angeboten genannte Preis nicht repräsentativ für den Markt ist.

6 Aufgrund der Zuständigkeit, die ihr Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2727/75 einräumt, setzte die Kommission mit mehreren Verordnungen, nämlich den Verordnungen Nrn. 2746/80 vom 28. Oktober 1980 (ABl. L 284, S. 15), 2763/80 vom 29. Oktober 1980 (ABl. L 287, S. 3), 2780/80 vom 30. Oktober 1980 (ABl. L 288, S. 1) und 2799/80 vom 31. Oktober 1980 (ABl. L 292, S. 1) die Einfuhrabschöpfungen fest, die unter anderem für Getreide für den Zeitpunkt vom 28. bis zum 31. Oktober 1980 einschließlich galten. Die Begründungserwägungen dieser verschiedenen Verordnungen verweisen auf die Anwendung der Vorschriften für die Angebotspreise und die Notierungen, die in der Verordnung Nr. 2035/80 der Kommission vom 31. Juli 1980 (ABl. L 200, S. 1) genannt sind. Diese Verordnung verweist ihrerseits in ihren Begründungserwägungen auf noch detailliertere Berechnungsmodalitäten für die Festlegung der Abschöpfungen.

7 Die Tradax Graanhandel BV hatte Zweifel an der Art und Weise, in der die Kommission die cif-Preise festgelegt hatte, auf deren Grundlage die Abschöpfungen für Getreide für diesen Zeitraum berechnet worden waren, und forderte die Kommission auf, ihr die genauen Faktoren anzugeben, die diese bei der Festlegung der cif-Preise zwischen dem 28. und dem 31. Oktober 1980 einschließlich berücksichtigt habe, und ihr zu gestatten, an Ort und Stelle die Unterlagen einzusehen, die zur Berechnung dieser Preise verwendet worden seien, ohne jedoch in diesem Schreiben darauf hinzuweisen, daß sie während dieses Zeitraums Mais eingeführt und Einfuhrabschöpfungen gezahlt hatte, die sie für offenkundig überhöht hielt, oder daß sie die Festsetzung dieser Abschöpfungen vor einem nationalen Gericht angefochten hatte oder anfechten wollte.

8 Die Firma Tradax erhielt auf dieses Schreiben keine Antwort. Mit Schreiben vom 24. November 1981 mahnte sie bei der Kommission gemäß Artikel 175 Absatz 2 EWG-Vertrag eine Stellungnahme auf den Antrag an, den sie an die Kommission gerichtet hatte, wobei sie hinzufügte, daß ihr Antrag mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Einklang stehe, wie sie sich aus dem Urteil vom 1. Dezember 1965 in der Rechtssache 16/65 (Schwarze, Slg. 1965, 1081) ergebe.

9 Mit Schreiben vom 14. Dezember 1981 teilte der stellvertretende Generaldirektor bei der Generaldirektion Landwirtschaft unter Bezugnahme auf die oben genannten Schreiben vom 12. Oktober und vom 24. November 1981 als Antwort mit, daß die cif-Preise vom 28., 29., 30. und 31. Oktober 1980 im Rahmen einer genauen Anwendung der Vorschriften der Verordnungen festgelegt worden seien.

10 Die Firma Tradax hielt diese Antwort für unzureichend und reichte am 15. Februar 1982 eine Klage ein, die — wie oben angegeben — auf die Artikel 175, 173 und 215 EWG-Vertrag gestützt ist.

Zur Zulässigkeit

11 Die Kommission wendet ein, die Anträge seien sämtlich unzulässig. Was die behauptete Untätigkeit angehe, sei die Klage unter anderem deshalb unzulässig, weil keine Rechtsvorschrift sie unter den Umständen des vorliegenden Falles dazu verpflichte, die verlangten Auskünfte zu erteilen. Die Anfechtungsklage gegen das Schreiben vom 14. Dezember 1981 müsse insbesondere deshalb abgewiesen werden, weil dieses Schreiben nicht die Voraussetzungen dafür erfülle, als Entscheidung im Sinne von Artikel 173 EWG-Vertrag qualifiziert zu werden. Der auf Artikel 215 EWG-Vertrag gestützte Antrag sei schließlich unter anderem deswegen unzulässig, weil die Klägerin das Vorliegen einer offenkundigen und schweren Amtspflichtverletzung oder einer hinreichend schwerwiegenden Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm nicht dargetan habe.

12 In Anbetracht des Zusammenhangs zwischen der Frage der Zulässigkeit der einzelnen Anträge und der der Begründetheit, ist unmittelbar die Begründetheit zu prüfen.

Zur Begründetheit

13 Für ihre Klageanträge nach Artikel 175, 173 und 215 EWG-Vertrag trägt die Klägerin vor, nach den Grundsätzen der Ordnungsmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der Rechtsschutzgarantie, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sei die Kommission verpflichtet gewesen, ihr die geforderten Auskünfte zu erteilen. Dadurch, daß sie es unterlassen oder abgelehnt habe, zu dem Antrag auf Mitteilung der genauen Angaben Stellung zu nehmen, die sie zur Festlegung der cif-Preise für den betroffenen Zeitraum verwendet habe, habe die Kommission gegen diese Grundsätze verstoßen und eine Amtspflichtverletzung begangen.

14 Nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, der den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam und daher Bestandteil des Gemeinschaftsrechts sei, hätten die Bürger einen Anspruch auf Unterrichtung oder zumindest auf Zugang zu den sie betreffenden Unterlagen der Verwaltung. Die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Rechtsschutzgarantie verlangten, daß die Verwaltung auf legitime Anfragen antworte und dem betroffenen Unternehmen im Hinblick auf den Rechtsschutz alle fachlichen Angaben zugänglich mache, auf die sie sich gestützt habe. Die Klägerin verweist auf das oben genannte Urteil vom 1. Dezember 1965. Schließlich implizierten die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, daß die Bürger die Möglichkeit hätten, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, daß die Verwaltung beim Erlaß der sie betreffenden Entscheidungen keine sachlichen oder rechtlichen Fehler begangen habe, und dementsprechend die Möglichkeit, die dazu erforderlichen Informationen zu erhalten.

15 Die Kommission trägt vor, das Schreiben vom 14. Dezember 1981 enthalte keine Weigerung, die von der Klägerin verlangten Berechnungsfaktoren anzugeben. Das Schreiben lasse die Frage, ob dem Antrag der Klägerin stattgegeben werde, offen und stelle es der Klägerin vollkommen frei, die Frage zu vertiefen.

16 Die Kommission macht geltend, weder aus den Vorschriften über die Festsetzung der Abschöpfungen im Getreidesektor noch aus den von der Klägerin herangezogenen Grundsätzen, noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes lasse sich eine Verpflichtung der Kommission herleiten — sei sie allgemeiner Art oder an die besonderen Umstände des vorliegenden Falles gebunden —, derartige Auskünfte zu erteilen. Wenn in den betreffenden Verordnungen jeglicher Hinweis auf eine derartige Verpflichtung fehle, so sei dies beabsichtigt. Es entspreche dem Bemühen des Gemeinschaftsgesetzgebers, die allgemeine Verpflichtung zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses einzuhalten, die der Gemeinschaft auf diesem Gebiet obliege, und die dahin gehe, das Geschäftsgeheimnis der Unternehmen zu schützen. Außerdem würde die Einführung einer derartigen Verpflichtung der Kommission mit Rücksicht auf die zahlreichen Aufgaben, die sie auf diesem Gebiet zu erfüllen habe, und die besonders kurze Zeitspanne, über die sie dabei verfüge, die Ausübung ihrer Aufgabe spürbar erschweren.

17 Der Grundsatz der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung gelte in den Bereichen nicht, in denen die Kommission nicht als Verwaltung zur Vornahme von Verwaltungshandlungen, sonden als Gesetzgeber rechtsschöpfend tätig werde. Im übrigen würde es eine ordnungsgemäße Verwaltungstätigkeit verhindern, wenn der Kommission eine derartige allgemeine Verpflichtung auferlegt würde. Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes hätten im vorliegenden Fall keinerlei Auswirkungen, die die Klägerin nicht dargetan habe, wie das Handeln oder die Untätigkeit der Kommission eine gesicherte Rechtsstellung habe beeinträchtigen können.

18 Was schließlich die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Rechtsschutzgarantie angehe, lasse sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 1. Dezember 1965 in der Rechtssache 16/65 (Schwarze, SIg. 1965, 1151), auf das sich die Klägerin berufe, nicht herleiten, daß eine allgemeine Verpflichtung der Kommission bestehe, die Faktoren für die Berechnung der Abschöpfungen zu veröffentlichen, da der Gerichtshof bei der Entscheidung darüber, wie genau ein Rechtsakt zur Festsetzung der Frei-Grenze-Preise zu begründen sei, festgestellt habe, daß die Verwaltung sich... darauf beschränken [durfte], in allgemeiner Weise die wesentlichen Gesichtspunkte, auf denen ihre Tatsachenbewertung beruht, sowie das bei dieser Bewertung eingeschlagene Verfahren anzugeben; die Mitteilung der Tatsachen selbst war nicht erforderlich und daß es dem Schutzbedürfnis der Adressaten und der betroffenen Angehörigen dieser Staaten sowie den Erfordernissen einer angemessenen gerichtlichen Kontrolle ... entsprechen [würde], wenn die Kommission ... die Faktoren, aufgrund deren sie Frei-Grenze-Preise festgesetzt hat, den Beteiligten stets dann mitteilte, wenn diese Festsetzung vor dem zuständigen Gericht angegriffen wird.

19 Die Einhaltung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Rechtsschutzgarantie setze lediglich voraus, daß die Angaben unter bestimmten genau definierten Umständen vorgelegt würden, insbesondere wenn die Festsetzung bereits beim zuständigen Gericht angefochten worden sei, damit eine angemessene gerichtliche Kontrolle erfolgen könne. Die Kommission trägt hierzu vor, daß die Klägerin das Vorliegen derartiger Umstände weder in ihrem Schreiben vom 12. Oktober 1981 noch in dem vom 24. November 1981 geltend gemacht habe.

20 Zunächst stellt sich die Frage, ob das von Herrn Williamson unterzeichnete Schreiben vom 14. Dezember als eine Stellungnahme der Kommission auf das Mahnschreiben vom 24. November 1981 anzusehen ist. Der Auffassung der Kommission, diese Antwort sei als eine Aufforderung zu betrachten, auf den Antrag zurückzukommen, kann nicht gefolgt werden. Unbestreitbar stellt es eine Ablehnung dar, wenn ein Antrag, der dahin ging, Zugang zu den Zahlen zu erhalten, auf die die cif-Preise gestützt wurden, und die verwendeten Unterlagen an Ort und Stelle einsehen zu können, nur mit der Feststellung beschieden wird, die cif-Preise seien in genauer Anwendung der Verordnungen festgelegt worden.

21 Es ist daher zu prüfen, ob diese Ablehnung begründet war, oder ob die Kommission im Gegenteil dazu verpflichtet war, der Klägerin die geforderten Berechnungsfaktoren zugänglich zu machen, einschließlich der Einsichtnahme in die relevanten Unterlagen an Ort und Stelle. Zunächst hat der Gerichtshof — worauf die Kommission mit Recht hinweist — in seinem bereits zitierten Urteil vom 1. Dezember 1965 entschieden, daß die Verwaltung sich bei der Begründung eines Rechtsaktes zur Festlegung von Frei-Grenze-Preisen darauf beschränken kann, in allgemeiner Weise die wesentlichen Gesichtspunkte, auf denen ihre Tatsachenbewertung beruht, sowie das bei dieser Bewertung eingeschlagene Verfahren anzugeben, ohne daß die Mitteilung der Tatsachen selbst erforderlich wäre. Wenn die Festlegung der Frei-Grenze-Preise kurzfristig erfolgen soll, kann von der Verwaltung vernünftigerweise nicht verlangt werden, in der Begründung des Rechtsaktes im einzelnen alle die Faktoren anzugeben, die ihrer Berechnung zugrunde lagen. Dem Schutzbedürfnis der Betroffenen sowie den Erfordernissen einer angemessenen gerichtlichen Kontrolle würde es daher entsprechen, wie der Gerichtshof weiterausgeführt hat, wenn die Kommission die Faktoren, aufgrund deren sie die Frei-Grenze-Preise festgesetzt hat, den Beteiligten stets dann mitteilte, wenn diese Festsetzung vor dem zuständigen Gericht angegriffen wird.

22 Freilich würde es im Einklang mit einer ordnungsgemäßen Verwaltung stehen, wenn die Kommission in regelmäßigen Zeitabständen zur Unterrichtung der betroffenen Wirtschaftskreise die wesentlichen Faktoren veröffentlichen würde, die sie bei der Festlegung der cif-Preise berücksichtigt hat. Diese regelmäßige Unterrichtung umfaßt jedoch weder die Verpflichtung, Einzelanfragen wie die der Klägerin zu beantworten noch die Verpflichtung, die Einsicht in alle von der Kommission zusammengetragenen Unterlagen zu gestatten.

23 Somit besteht keine allgemeine Verpflichtung der Kommission, jedem Wirţschaftsteilnehmer auf Antrag die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die der Festlegung der cif-Preise zugrunde gelegt worden sind.

24 Auch begründen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes — entgegen der Ansicht der Klägerin — nicht für jeden Betroffenen einen Anspruch darauf, zu der Prüfung in die Lage versetzt zu werden, ob das geltende Recht richtig angewandt worden ist. Diese Prüfung fällt in die Zuständigkeit des Gerichts, das gegebenenfalls zur Anwendung der Verordnungen aufgerufen ist.

25 Nach alledem war die Kommission im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, der Klägerin auf deren Antrag hin die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, auf die die Festlegung der cif-Preise gestützt war.

26 Alle Anträge der Klägerin sind daher abzuweisen.

27 Die Klage ist demnach in vollem Umfang abzuweisen.

Kosten

28 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.