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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.11.1983 – C-285/82
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1983:333
Schlußanträge des Generalanwalts Simone Rozès
vom 17. November 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Raad van Beroep Amsterdam hat Ihnen gemäß Artikel 177 Absätze 1 und 2 EWG-Vertrag vier Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das niederländische Gericht ersucht Sie, über die Auslegung einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und ihrer Durchführungsverordnung vom 21. März 1972 zu entscheiden. Diese Fragen beziehen sich im wesentlichen auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung, in denen die Einzelheiten geregelt sind, wie sich überschneidende Versicherungszeiten bei der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung zu berücksichtigen sind.
Im Ausgangsverfahren streiten sich Wilhelm J. Derks, ein ehemaliger Arbeitnehmer deutscher Staatsangehörigkeit, der in den Niederlanden gearbeitet hatte, und ein niederländischer Träger der sozialen Sicherheit, die Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging (im folgenden: die NAB) über die Berechnungsweise und damit die Höhe der Leistung nach der Wet op de Arbeidsongeschiktheidsverzekering (Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung, im folgenden: die WAO), die die NAB an Herrn Derks nach den genannten Verordnungen erbringt. Einer der Gründe für diesen Rechtsstreit ist, daß der Betroffene einen Teil der Versicherungszeiten, die bei der Berechnung der Leistung zu berücksichtigen sind, nach der Invaliditeitswet (Gesetz über die Invaliditätsversicherung) zurückgelegt hat, die heute durch die davon erheblich abweichende WAO ersetzt ist. Sie haben bereits in der Rechtssache Blottner gegen NAB, die Ihnen ebenfalls der Raad van Beroep Amsterdam vorgelegt hatte, einen Einblick in die durch diese Gesetzesänderung hervorgerufenen Schwierigkeiten erhalten.
I —
Ich fasse den Sachverhalt zusammen:
Herr Derks war vom 7. Juni 1955 bis zum 1. April 1971 in den Niederlanden als Arbeitnehmer beschäftigt.
Vom Anfang seiner Beschäftigung bis zum 31. Dezember 1964 hat er 500 Wochenbeiträge nach der Invaliditeitswet entrichtet, die diese Zeit vollständig abdecken. Nach diesem Gesetz hing die Höhe der Leistung von der Anzahl der vom Arbeitnehmer zurückgelegten Versicherungszeiten ab. Es gehört deshalb zu den Rechtsvorschriften des Typs B, um die Formulierung der Verordnung Nr. 3 zu gebrauchen, die aus Gründen der Einfachheit noch zu verwenden ist.
Die auf diese Weise in der Invaliditeitswet geregelten Versicherungen wurden durch die, später geänderten, Liquidatiewet Invaliditeitswetten (Gesetz zur Abwicklung der Rechte aus der Invaliditätsversicherung) vom 10. Dezember 1964 aufgelöst. Nach diesem Gesetz war zwar eine weitere Zahlung nach der Invaliditeitswet ab 1. Januar 1965 nicht mehr möglich, Arbeitnehmer wie Herr Derks blieben aber für den Fall der Invalidität bis zum Inkrafttreten der WAO versichert.
Die WAO trat am 1. Juli 1967 in Kraft. Herr Derks war bis zum 31. März 1971 nach diesem Gesetz versichert. Die WAO gehört zu den Rechtsvorschriften des Typs A im Sinne des aus der Verordnung Nr. 3 übernommenen Begriffs, denn die Höhe der nach diesem Gesetz erbrachten Leistung ist von der Dauer der Versicherung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls unabhängig
Während des größten Teils seiner Beschäftigungszeit in den Niederlanden hat Herr Derks ebenfalls Beiträge in der Bundesrepublik Deutschland entrichtet, die den Fall der Invalidität abdecken. Er hat diese Zahlungen aufgrund des Ar-beiterrentenversicherungs-Neuregelungs-gesetzes erbracht, das zu den Rechtsvorschriften des Typs B gehört Er leistete diese Beiträge freiwillig. Herr Derks hat sich in dem Staat versichert, dessen Staatsangehöriger er ist, denn er ging davon aus, so eine höhere Rente zu erhalten, als wenn er der Zusatzversicherung seines niederländischen Arbeitgebers beigetreten wäre. Seine freiwillige Versicherung in Deutschland erstreckt sich über zwei Zeiten: die Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1966 und die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1968.
Ab 1. April 1971 unterlag Herr Derks nur noch der deutschen Invaliditätspflichtversicherung.
Am 8. Oktober 1976 erlitt er einen Unfall, der seine Arbeitsunfähigkeit nach sich zog.
Deshalb hat er bei der NAB eine Invaliditätsrente nach der WAO beantragt, die ihm mit Bescheid vom 31. Mai 1978 ab 7. Oktober 1977 zuerkannt worden ist. Dieser Bescheid stützt sich auf Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71, worin der Fall der Rechtsvorschriften geregelt ist, die wie die WAO zwar keine Voraussetzung hinsichtlich der Versicherungsdauer aufstellen, wohl aber verlangen, daß der Arbeitnehmer ihnen bei Eintritt des Versicherungsfalls unterliegt. Wenn der Arbeitnehmer in diesem Zeitpunkt gerade den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats — wie Herr Derks den deutschen Rechtsvorschriften — unterliegt, gilt die Zugehörigkeitsvoraussetzung nach dieser Vorschrift als erfüllt.
Da der Betroffene den Anspruch auf eine niederländische Rente nur unter Berücksichtigung der in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten hatte, wandte die NAB Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 an. Für die Berechnung des tatsächlich geschuldeten Betrags nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b bestimmte sie das Verhältnis zwischen der Gesamtdauer der in den Niederlanden zurückgelegten Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten.
Da für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1966 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1968 sowohl nach niederländischem wie nach deutschem Recht eine Versicherung bestand, handelt es sich um Zeiten, die sich bei der Anwendung der Vorschriften für die Berechnung der von der NAB zu erbringenden Leistung überschneiden. Wie in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d vorgeschrieben, griff die NAB auf das Verfahren nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 574/72 zurück.
Für das Jahr 1968, in dem Herr Derks in der Bundesrepublik Deutschland freiwillig versichert und in den Niederlanden pflichtversichert war, berücksichtigte die NAB nur die Pflichtversicherung, wie dies Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b verlangt. Dieser Teil ihres Bescheids wird nicht beanstandet.
Die Parteien des Ausgangsverfahrens sind sich mithin über die Zeit vom 1. Januar 1957 bis Ende 1966 uneinig. Für diese Zeit hat die NAB nur die in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, die in den Niederlanden zurückgelegten aber ausgeschlossen. Sie hat ihren Bescheid auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c gestützt, der vorsieht, daß beim Zusammenfallen einer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeit, die keine gleichgestellte Zeit ist, mit einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gleichgestellten Zeit nur die Zeit berücksichtigt wird, die keine gleichgestellte Zeit ist.
Ihre Begründung beruht also auf zwei Prämissen:
— Die nach der Invaliditeitswet zurückgelegte Versicherungszeit ist eine gleichgestellte Zeit;
— beim Zusammenfallen einer Zeit freiwilliger Versicherung, die keine gleichgestellte Zeit ist, mit einer Pflichtversicherungszeit, die eine gleichgestellte Zeit ist, ist der ersten der Vorrang einzuräumen.
Deshalb liegt die dem Betroffenen erbrachte niederländische Leistung um zwei Drittel unter dem Betrag, den er erlangt hätte, wenn von der niederländischen Versicherungszeit ausgegangen worden wäre.
Die NAB hat noch darauf hingewiesen, daß dieser Bescheid ein Musterbescheid sei.
Herr Derks ist mit dieser Berechnungsweise nicht einverstanden. Deshalb hat er am 6. Juli 1978 Klage vor dem Raad van Beroep Amsterdam erhoben, in der er im wesentlichen geltend macht, daß es sich bei der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1966 ebenso wie beim Jahr 1968 um eine Zeit handele, in der er in den Niederlanden pflichtversichert gewesen sei.
Da das angerufene Gericht der Auffassung ist, daß die Lösung des Rechtsstreits von der Auslegung der Gemeinschaftsverordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer abhänge, hat es das Verfahren ausgesetzt und Ihnen folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist für die Anwendung des Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 eine Zeit, in der Beiträge nach der Invaliditeitswet entrichtet worden sind, als Zeit anzusehen, die nach den in Artikel 1 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe r und Artikel 94 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Rechtsvorschriften zurückgelegt worden ist?
2. Wenn eine Beitragszeit nach Rechtsvorschriften im Sinne des genannten Artikels 1 Buchstabe j in Verbindung mit Buchstabe r vorliegt, handelt es sich dann um eine nicht gleichgestellte Zeit im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 574/72, oder handelt es sich um eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gleichgestellte Zeit im Sinne der letztgenannten Vorschrift?
3. Wenn eine Zeit vor dem 1. Juli 1967 vorliegt, für die kein Beitrag nach der Invaliditeitswet entrichtet worden ist, in der aber eine Beschäftigung im Sinne von Teil H Nr. 4 Buchstabe b des Anhangs V zur Verordnung Nr. 1408/71 (in der bei Erlaß des angegriffenen Bescheids geltenden Fassung) ausgeübt worden ist, handelt es sich dann um eine nicht gleichgestellte Zeit im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 574/72, oder handelt es sich um eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gleichgestellte Zeit im Sinne der letztgenannten Vorschrift?
4. Wenn eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gleichgestellte Pflichtversicherungszeit mit einer nicht gleichgestellten Zeit freiwilliger Versicherung zusammenfällt, gibt dann im Rahmen des Artikels 15 der Verordnung Nr. 574/72 die Frage Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung (Absatz 1 Buchstabe b) oder die Frage nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gleichgestellt oder nicht gleichgestellt (Absatz 1 Buchstabe c) den Ausschlag?
Ich weise darauf hin, daß den ersten drei Fragen gemeinsam ist, daß sie sich auf die Qualifikation der vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegten Beschäftigungszeiten beziehen.
II —
Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die nach der Invaliditeitswet zurückgelegten Beitragszeiten als solche zu gelten haben, die nach Rechtsvorschriften oder einer gesetzlichen Regelung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe r und Artikel 94 Absatz 2 dieser Verordnung zurückgelegt worden sind.
Um die Frage sinnvoll zu beantworten, darf man nicht aus den Augen verlieren, daß sie nicht allgemein, sondern nur für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 gestellt worden ist und daß diese Vorschrift zu einer Zeit angewendet wird, zu der das in Rede stehende Gesetz nicht mehr in Kraft ist. Zu berücksichtigen ist auch, daß sich diese Frage nicht auf die gesamte Zeit vor dem Inkrafttreten der WAO bezieht, sondern nur auf die Zeit, für die Beiträge nach der Invaliditeitswet möglich waren, mit anderen Worten, auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1964.
1. Die NAB ist der Auffassung, für die eventuelle Berücksichtigung der Zeiten, in denen Beiträge nach der Invaliditeitswet gezahlt worden seien, bei der Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 müsse man sich ausschließlich auf die vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegten Beschäftigungszeiten und gleichgestellten Zeiten, die in Anhang V Teil H Nummer 4 Buchstabe a zu dieser Verordnung genannt seien, halten. Die NAB trägt vor, dieser Begriff habe den während der Geltung des Gesetzes verwendeten Begriff der Beitragszeiten ersetzt.
Man könne nicht mehr von Beitragszeiten sprechen, denn die nach der Invaliditeitswet entrichteten Beiträge seien vollständig abgelöst und die nach diesem Gesetz zurückgelegten Zeiten kapitalisiert worden, und zwar auch insoweit, als sie Ansprüche auf Invaliditätsleistungen gewähren könnten.
Man müsse jedoch in den internationalen Beziehungen vor allem für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 die vor dem Inkrafttreten der WAO zurückgelegten Versicherungszeiten feststellen. Dies sei in dem Rundschreiben Nr. 315 des Sociale Vezekeringsraad (im folgenden: der SVR) vom 8. März 1967 geschehen, dessen wesentlicher Inhalt in die erwähnte Bestimmung des Anhangs V übernommen worden sei. Auf diese Weise sei der Begriff der Beitragszeiten durch denjenigen der in den Niederlanden vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegten Beschäftigungszeiten und gleichgestellten Zeiten ersetzt worden. Letzterer gehe eindeutig weiter als der frühere Begriff.
Während der Geltung der Invalditeitswet sei nämlich ein wesentlicher Teil der Beschäftigungszeiten nicht als Versicherungszeiten angerechnet worden: Für diese Versicherung habe eine Lohngrenze gegolten; Arbeitnehmer, die älter als 35 Jahre gewesen seien, hätten sich nicht mehr versichern lassen können. Allgemein hätten die Zeiten, für die kein Beitrag erbracht worden sei, nicht als Versicherungszeiten berücksichtigt werden können. Darüber hinaus seien die in den Niederlanden zurückgelegten Wohnzeiten nach dem genannten Rundschreiben des SVR als Versicherungszeiten angerechnet worden, sofern der Betroffene in diesen Zeiten nachweislich nicht als Arbeitnehmer in diesem Staat gearbeitet habe. Es stehe fest, daß der Begriff gleichgestellte Zeiten in Anhang V Teil H Nummer 4 Buchstabe a diese letztgenannten Zeiten meine.
2. Meiner Ansicht nach sind die Ausführungen der NAB zutreffend: Für die Anwendung des Artikel 46 Absatz 2 wird nicht mehr von den Beitragszeiten nach der Invaliditeitswet ausgegangen — die einem längst überholten Stand des niederländischen Rechts angehört —, sondern von den im Rundschreiben Nr. 315 des SVR zugrunde gelegten und in den Bestimmungen des Anhangs V übernommenen Beschäftigungszeiten und den ihnen gleichgestellten Zeiten.
3. Die erste Frage des Raad van Beroep muß deshalb wie folgt verstanden werden:
Sind für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 die vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegten Beschäftigungszeiten und die ihnen gleichgestellten Zeiten als Zeiten anzusehen, die nach Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe r und Artikel 94 Absatz 2 dieser Verordnung zurückgelegt worden sind?
3.1. Den ersten Teil dieser Frage haben Sie meiner Ansicht nach bereits in Ihrer Rechtsprechung beantwortet.
Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:
Rechtsvorschriften: in jedem Mitgliedstaat die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit.
In Ihrem (bereits genannten) Urteil Blottner vom 9. Juni 1977 haben Sie dazu ausgeführt:
Es fragt sich, ob durch die Worte bestehende und künftige diejenigen Bestimmungen von der Anwendung dieser Definition ausgeschlossen werden, die zur Zeit des Erlasses der fraglichen Verordnung und der Durchführungsverordnung... nicht mehr in Kraft waren...
Artikel 51 des Vertrages sieht die Einführung eines Systems der sozialen Sicherheit vor, das den Wanderarbeitnehmern die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen sichert.
Das Ziel dieses Artikels würde nicht erreicht, wenn der Arbeitnehmer die Versicherteneigenschaft im Sinne der fraglichen Verordnungen allein deshalb verlöre, weil zur Zeit des Erlasses dieser Verordnungen an die Stelle der nationalen Rechtsvorschriften, die in Kraft waren, als der Arbeitnehmer versichert war, andere Rechtsvorschriften getreten sind. Folglich sind die Ausdrücke bestehende und künftige nicht so zu verstehen, daß sie Bestimmungen ausschließen, die zwar früher galten, im Zeitpunkt des Erlasses der genannten Gemeinschaftsverordnungen aber nicht mehr in Kraft waren.
3.2. In bezug auf die in der Frage genannte zweite Bestimmung, nämlich Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71, ist meiner Ansicht nach ebenfalls eine bejahende Antwort zu geben.
Nach dieser Bestimmung sind Versicherungszeiten: die Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind.
Da für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 die zur Zeit der Invaliditeitswet geltenden Begrife durch diejenigen des Rundschreibens der SVR und des Anhangs V Teil H Nummer 4 Buchstabe a ersetzt worden sind, kann man die Begriffe der Invaliditeitswet, nach der die fraglichen Zeiten zurückgelegt worden sind, nicht mehr verwenden, sondern muß auf diese beiden späteren Quellen zurückgreifen.
Aufgrund dieser Ersetzung der Begriffe liegt die Antwort auf die gestellte Frage auf der Hand: Vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegte Beschäftigungszeiten und ihnen gleichgestellte Zeiten im Sinne des Anhangs sind Beschäftigungszeiten, wie sie dort definiert werden, bzw. gleichgestellte Zeiten, die im Anhang als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind.
3.3. Diese Einschätzung wird schließlich noch in dem dritten Text, den der Raad van Beroep genannt hat, nämlich in Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71, bestätigt. Der Wortlaut dieser Bestimmung scheint mir insoweit hinreichend überzeugend zu sein:
Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dieser Verordnung werden sämtliche Versicherungszeiten ... berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats — vor Inkrafttreten dieser Verordnung ... — zurückgelegt worden sind.
III —
Im Hinblick auf die von mir gegebenen Erläuterungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Beitragszeiten bei der Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 in Fällen wie dem vorliegenden keine Rolle mehr spielen, wird die zweite Frage, die sich auf diesen Begriff bezieht, gegenstandslos.
IV —
Es braucht deshalb nur die dritte Frage geprüft zu werden, um zu ermitteln, ob die Beschäftigungszeiten im Sinne von Anhang V Teil H Nummer 4 Buchstabe a als Zeiten, die keine gleichgestellten Zeiten sind, oder als nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gleichgestellte Zeiten im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 574/72 anzusehen sind.
1. Die Kommission spricht sich für die erste Möglichkeit aus.
Sie trägt zunächst vor, die in den Niederlanden vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegten Beschäftigungszeiten entsprächen nicht dem Begriff der gleichgestellten Zeiten, wie er sich aus Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71 ergebe. Nach der aus drei Teilen bestehenden Definition der Versicherungszeiten in dieser Bestimmung gehörten die Beschäftigungszeiten zu der Kategorie der Versicherungszeiten, die keine gleichgestellten Zeiten seien. Diese seien wie man gesehen habe, in erster Linie die Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, ... als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind.
Die Kommission weist auch darauf hin, daß nach Artikel 1 Buchstabe r eine Zeit anhand der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften als gleichgestellte Zeit zu qualifizieren sei, wie Sie in Ihrem Urteil Weichner vom 5. Dezember 1967 ausgeführt hätten. Anhang V Teil H Nummer 4 gelte nur für das Verfahren der Zusammenrechnung und anteiligen Berechnung nach der Verordnung Nr. 1408/71.
Die vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegten Beschäftigungszeiten könnten keine gleichgestellten Zeiten im Sinne des Artikels 15 der Durchführungsverordnung sein, da die gleichgestellten Zeiten bereits nach Artikel 1 Buchstabe r als Versicherungszeiten angesehen würden. Wenn der im Anhang V hergestellte Bezug zwischen den vor Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegten Beschäftigungszeiten und den nach der WAO zurückgelegten Zeiten eine einfache Gleichstellung enthalte, dann sei dieser Anhang überflüssig. Dieser Bezug habe deshalb einen anderen Charakter. Die in Rede stehenden Zeiten müßten im Sinne der zweiten Definitionskategorie in Artikel 1 Buchstabe r eher als nach der WAO zurückgelegte Zeiten gelten.
Diese Argumente, die alle auf einer Verweisung auf die Rechtsvorschriften beruhen, nach denen die in Rede stehenden Zeiten zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, mithin auf die vor dem 1. Juli 1967 geltenden niederländischen Rechtsvorschriften, verkennen meiner Ansicht nach, daß diese Verweisung bei der Anwendung des Kapitels 46 Absatz 2 ihren Sinn verloren hat.
Es ist deshalb allein von Anhang V Teil H Nummer 4 Buchstabe a auszugehen.
2. Um festzustellen, ob die vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegten Beschäftigungszeiten gleichgestellte Zeiten im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 574/72 sind, greife ich die dreiteilige Definition der Versicherungszeiten in Artikel 1 Buchstabe r der Grundverordnung auf.
Es ist sinnvoll, hier den genauen Wortlaut des Anhangs V Teil H Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 zu zitieren, der wie folgt lautet:
Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung gelten ah Versicherungszeiten, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit zurückgelegt worden sind, auch die in den Niederlanden vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegten Beschäftigungszeiten und gleichgestellten Zeiten.
Vergleicht man diese Formulierung mit derjenigen in dem zitierten Artikel 1 Buchstabe r, dann drängt sich folgender Schluß auf: Der in Anhang V hergestellte Bezug zwischen den in den Niederlanden vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegten Beschäftigungszeiten und der WAO ist keine Gleichstellung im Sinne des dritten Teils der Definition der Versicherungszeiten. Da diese Zeiten als nach der WAO zurückgelegt gelten, gehören sie zu der in Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71 definierten zweiten Kategorie von Versicherungszeiten.
V —
Die vierte Frage des Raad van Beroep stellt sich nur, wenn man die in den Niederlanden vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegten Beschäftigungszeiten als gleichgestellte Zeiten im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung auffaßt. Da dies meiner Ansicht nach nicht der Fall ist, behandele ich diese Frage nur für den Fall, daß Sie meinen Standpunkt nicht teilen.
Das niederländische Gericht fragt, ob beim Zusammenfallen einer (im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) gleichgestellten Pflichtversicherungszeit (im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) mit einer Zeit freiwilliger Versicherung (im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b), die (im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) keine gleichgestellte Zeit ist, die Tatsache, daß die Zeit gleichgestellt ist, oder der Charakter als Pflichtversicherung den Ausschlag geben müsse.
Ich erinnere daran, daß im vorliegenden Fall die Zeit freiwilliger Versicherung, die keine gleichgestellte Zeit ist, die Versicherungszeit ist, die Herr Derks in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt hat, und die Pflichtversicherungszeit, die angeblich eine gleichgestellte Zeit ist, seine in den Niederlanden zurückgelegte Beschäftigungszeit ist. Diese beiden Zeiten erstrecken sich über die Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1966.
1. Die Reihenfolge dieser Zeiten, die in einem vergleichbaren Fall berücksichtigt werden können, sieht nach Ansicht der NAB wie folgt aus:
— Pflichtversicherungszeiten,
— Zeiten freiwilliger Versicherung, in denen wie in den Pflichtversicherungszeiten Beiträge zu entrichten sind, wobei diese beiden Kategorien gemeinsam haben, daß sie Zeiten echter Versicherung sind;
— gleichgestellte Zeiten.
Nach Auffassung der NAB ist deshalb der wichtigste Unterschied zwischen den verschiedenen Kategorien von Versicherungszeiten nicht die Trennung zwischen Pflichtzeiten und freiwilligen Zeiten, sondern zwischen Zeiten echter Versicherung, die sowohl obligatorisch als auch freiwillig sein kann, und gleichgestellten Zeiten.
Nach dem System des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 betreffe der Buchstabe b nur das Zusammenfallen echter Versicherungszeiten, nämlich einer Pflichtversicherung in einem Mitgliedstaat und einer freiwilligen Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat. Nach Auffassung der NAB geht es in dieser Bestimmung überhaupt nicht um gleichgestellte Zeiten.
Buchstabe c dieses Absatzes regele eine ganz andere Situation als Buchstabe b. Beide Buchstaben müssen völlig unabhängig voneinander geprüft werden. Buchstabe c erfasse das Zusammenfallen gleichgestellter Zeiten und echter Versicherungszeiten, wobei die Versicherung obligatorisch oder freiwillig sein könne, da die Worte die keine gleichgestellte Zeit ist beide Kategorien erfasse.
Ein weiterer Beweis für den Vorrang der Unterscheidung die keine gleichgestellte Zeit ist — gleichgestellte Zeit vor der Unterscheidung Pflichtversicherung — freiwillige Versicherung finde sich in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d, in dem das Zusammenfallen von zwei gleichgestellten Zeiten geregelt sei. Für die Feststellung, welche von diesen zu berücksichtigen sei, spiele nämlich die Eigenschaft der Versicherungszeit als Pflichtversicherungszeit oder als Zeit freiwilliger Versicherung keine Rolle. Im übrigen ist nach Auffassung der NAB der Begriff Pflichtversicherung in Buchstabe d wie in Buchstabe b auf die Zeiten beschränkt, die keine gleichgestellten Zeiten seien.
2. Meiner Ansicht nach ist diese Auffassung abzulehnen.
Wie die NAB selbst einräumt, kann sie nur dann richtig sein, wenn man den Begriff Versicherungszeiten in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und d der Verordnung Nr. 574/72 enger auslegt, nämlich so, daß die gleichgestellten Versicherungszeiten nicht darunter fallen.
2.1. Meiner Auffassung nach ist diese Auslegung aber ausgeschlossen.
Wie Sie wissen, haben die in der Verordnung Nr. 574/72 verwendeten und in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1408/71 definierten Begriffe für die Anwendung der Verordnung Nr. 574/72 zunächst die Bedeutung, die ihnen die Verordnung Nr. 1408/71 beigelegt hat
Schließlich ist es durch nichts gerechtfertigt, innerhalb des Systems des Artikels 15 Absatz 1 denselben Wörtern (Versicherungszeiten) je nachdem, ob man sich auf die Buchstaben a, b oder c bezieht, einen anderen Sinn zu geben.
2.2. Letztlich steht die systematische Analyse des Artikels 15 Absatz 1 dieser Auffassung entgegen. Nach ihrem logischen Aufbau räumt diese Bestimmung der Unterscheidung Pflichtversicherungszeiten — Zeiten freiwilliger Versicherung den Vorrang ein.
Man kann allgemein im Hinblick auf die Gegenüberstellung echte Versicherungszeiten — Zeiten freiwilliger Versicherung drei Fälle des Zusammenfallens von Versicherungszeiten unterscheiden : das Zusammenfallen einer — gleichgestellten oder nicht gleichgestellten — Pflichtversicherungszeit mit einer Zeit freiwilliger Versicherung, das Zusammenfallen zweier Pflichtversicherungszeiten und das Zusammenfallen zweier Zeiten freiwilliger Versicherung.
Im ersten Fall räumt Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b den aufgrund einer Pflichtversicherung zurückgelegten Zeiten den Vorrang ein.
Beim Zusammenfallen zweier Pflichtversicherungszeiten sind theoretisch drei Möglichkeiten denkbar: das Zusammenfallen zweier Versicherungszeiten, die keine gleichgestellten Zeiten sind; das Zusammenfallen einer Zeit, die keine gleichgestellte Zeit ist, mit einer gleichgestellten Zeit und das Zusammenfallen zweier gleichgestellter Zeiten. Jedoch können tatsächlich nur die beiden letztgenannten Fälle eintreten, da Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt, daß der Arbeitnehmer, für den die Verordnung gilt, nur den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats unterliegt. Auf genau diese beiden Möglichkeiten beziehen sich die Buchstaben c und d des untersuchten Absatzes.
Schließlich ist auch das Zusammenfallen zweier Zeiten freiwilliger Versicherung nur theoretisch möglich, da Artikel 15 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1408/71 den Betroffenen zwingt, sich für eine von beiden zu entscheiden.
2.3. Zudem und vielleicht vor allem scheint die These der NAB mit dem von den Artikeln 48 bis 51 EWG-Vertrag und den Gemeinschaftsverordnungen der sozialen Sicherheit verfolgten Ziel unvereinbar zu sein. Wenn man nämlich beim Zusammenfallen einer Beschäftigungszeit in den Niederlanden vor dem 1. Juli 1967 — selbst wenn man sie als gleichgestellte Zeit ansieht — mit einer in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Zeit freiwilliger Versicherung letztere berücksichtigen müßte, würden die betroffenen Arbeitnehmer nicht nur dann weniger als das erhalten, worauf sie Anspruch hätten, wenn die in den Niederlanden zurückgelegte Zeit berücksichtigt würde, sondern auch dann, wenn sie keine freiwilligen Beiträge in Deutschland entrichtet hätten.
Ein derartiges Ergebnis verstößt wohl gegen die Grundsätze Ihrer Rechtsprechung zur sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, von der ich nur die jüngsten Urteile erwähne. In Ihrem Urteil Baccini vom 10. März 1983 haben Sie ausgeführt: ... gemäß Artikel 48 und 51 des Vertrages [ist es] vor allem das Ziel der Ratsverordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72, zu verhindern, daß ein Wanderarbeitnehmer infolge seines Wechsels von einem Mitgliedstaat zu einem anderen ... in eine ungünstigere Lage gerät, als wenn er seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hätte. Ebenso haben Sie in Ihrem Urteil Jerzak vom 15. September 1983 entschieden: ... [so] würde doch das mit den Artikeln 48 bis 51 des Vertrages angestrebte Ziel nicht erreicht, wenn die Anwendung dieser Verordnungen zur Folge hätte, daß die Vorteile der sozialen Sicherheit, die ein Arbeitnehmer allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats hätte, entzogen oder gekürzt würden.
Aus diesen Gründen beantworte ich hilfsweise die vierte Frage dahin gehend, daß beim Zusammenfallen einer gleichgestellten Versicherungszeit mit einer Zeit freiwilliger Versicherung, die keine gleichgestellte Zeit ist, der Charakter der Versicherung als Pflichtversicherung vorgeht.
Deshalb beantrage ich, daß Sie auf die Vorabentscheidungsfragen des Raad van Beroep Amsterdam in dem Rechtsstreit zwischen Wilhelm J. Derks und der Nieuwe Algemene Bedrijfsverenigung für Recht erkennen:
1. Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 sind die in den Niederlanden vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegten Beschäftigungszeiten und die ihnen gleichgestellten Zeiten als nach den Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j in Verbindung mit den Artikeln 1 Buchstabe r und 94 Absatz 2 der genannten Verordnung zurückgelegte Zeiten anzusehen.
2. Die in den Niederlanden vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegten Beschäftigungszeiten sind Versicherungszeiten, die keine gleichgestellten Zeiten im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 574/72 sind.
3. Die letzte Frage des Raad van Beroep ist nicht zu beantworten.
Ergänzend füge ich jedoch hinzu :
Fällt eine (im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 574/72) gleichgestellte Pflichtversicherungszeit (im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) mit einer (im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) nicht gleichgestellten Zeit freiwilliger Versicherung (im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) zusammen, so ist die Pflichtversicherung ausschlaggebend.