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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.02.1984 – C-285/82

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1984:42

In der Rechtssache 285/82

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Raad van Beroep Amsterdam in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

W. J. Derks

gegen

Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149) und der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwandern (ABl. L 74)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,

Generalanwalt: S. Rozès

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Der rechtliche Rahmen

a) Die maßgeblichen niederländischen Bestimmungen

Bis zum 1. Januar 1965 regelte die Invaliditeitswet (Gesetz über die Invaliditätsversicherung, IW) die Pflichtversicherung der Arbeitnehmer im Hinblick auf die finanziellen Folgen bei Invalidität und Alter. Am 1. Juli 1967 wurde die IW durch die Wet op de Arbeidsongeschiktheidsverzekering (Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung, WAO) ersetzt. Zur Abwicklung der Fälle, die unter die Invaliditeitswet fielen, wurde die Liquidatiewet Invaliditeitswetten (Gesetz zur Abwicklung der Rechte nach den Gesetzen über die Invaliditätsversicherung) vom 10. Dezember 1964 (Staatsblad Nr. 488) erlassen.

Die Liquidatiewet läßt sich in ihrer jetzigen Fassung wie folgt wiedergeben:

1. Die Beitragszahlung nach der IW war ab 1. Januar 1965 nicht mehr möglich (Artikel 3 der Liquidatiewet).

2. Für eine nach dem 1. Juli 1967 eingetretene Invalidität besteht kein Anspruch mehr auf Leistungen nach der IW (Artikel 10 Absatz 1 der Liquidatiewet).

3. Laufende Invaliditätsrenten, für die eine Erhöhung nach der Interimwet Invaliditeitsrentetrekkers (vorläufiges Gesetz in bezug auf die Bezieher einer Invaliditätsrente) gewährt wurde, wurden aufgrund der Wet Overgangsregeling Arbeidsongeschiktheidsverzekering (Gesetz über die Übergangsregelung hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeitsversicherung) in eine Leistung nach der WAO umgewandelt (Artikel 10 Absatz 1 der Liquidatiewet und Artikel 3 der Wet Overgangsregeling Arbeidsongeschiktheidsverzekering).

4. Laufende Renten, für die keine Erhöhung nach der Interimwet Invaliditeitsrentetrekkers gewährt wurde, wurden nach den Bestimmungen der TW abgewickelt (Artikel 10 Absatz 1 der Liquidatiewet).

5. Nach der IW erworbene Ansprüche auf Altersrente wurden für die Versicherten, die am 1. Juli 1967 jünger als 36 Jahre waren oder die 36 Jahre alt oder älter waren, deren Altersrente im Alter von 65 Jahren jedoch unter 60 HFL pro Jahr liegen würde, abgelöst (Artikel 22 und 32 Absatz 1 der Liquidatiewet und Koninklijk Besluit vom 26. 6. 1967, Staatsblad Nr. 367).

Die übrigen Versicherten, die Ansprüche auf eine Altersrente nach der IW erworben hatten, erhielten bei Vollendung des 65. Lebensjahres in Ergänzung ihrer Altersrente nach der Algemene Ouderdomswet (Allgemeines Altenversicherungsgesetz) ihre Altersrente nach der IW.

Mit Gesetz vom 26. Mai 1976, mit dem die Liquidatiewet Invaliditeitswetten erneut geändert und um die Artikel 32a bis 32m ergänzt wurde, wurden auch die Altersrenten, die am oder nach dem 1. Januar 1976 beginnen sollten, mit einer einzigen Leistung abgelöst.

b) Die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts

1. Für die Anwendung des in Artikel 46 Absatz 2 vorgesehenen Berechnungsverfahrens ist auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 574/72 zurückzugreifen, wenn sich Versicherungszeiten ganz oder teilweise überschneiden. Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c bestimmen:

b) Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Pflichtversicherung zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit mit einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeit freiwilliger Versicherung oder freiwilliger Weiterversicherung zusammen, so wird nur die im Rahmen einer Pflichtversicherung zurückgelegte Zeit berücksichtigt;

c) fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit, die keine gleichgestellte Zeit ist, mit einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gleichgestellten Zeit zusammen, so wird nur die Zeit berücksichtigt, die keine gleichgestellte Zeit ist.

2. Der Begriff der Versicherungszeit findet sich in Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71. Er wird wie folgt definiert:

Versicherungszeiten: die Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind.

3. Nachdem die IW durch die WAO ersetzt worden war, stellte sich die Frage, auf welche Weise die nach der IW zurückgelegten Versicherungszeiten nach dem 1. Juli 1967 gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und für die Berechnung der anteiligen Leistungen anzugeben und zu ermitteln waren. Diese Frage hing damit zusammen, daß die Registrierung der Versicherten nach der IW lückenhaft war, so daß die zurückgelegten Versicherungszeiten anhand dieser Registrierung nicht genau festgestellt werden konnten.

In diesem Zusammenhang gab der Sociale Verzekeringsraad in seinem Rundschreiben Nr. 315 vom 8. März 1967 Richtlinien für die Berücksichtigung der vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegten Versicherungszeiten und für ihre Angabe gegenüber ausländischen Behörden zum Zwecke der Anwendung der Verordnungen Nrn. 3 und 4 heraus. Diese Richtlinien sind ausdrücklich für die Anwendung der zur Zeit geltenden Gemeinschaftsverordnungen in Anhang V Teil H Nummer 4 der Verordnung Nr. 1408/71 übernommen worden:

Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit

a) Für die Anwendung des Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung gelten als Versicherungszeiten, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Arbeitsfähigkeit zurückgelegt worden sind, auch die in den Niederlanden vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegten Beschäftigungszeiten und gleichgestellten Zeiten.

b) Die nach Buchstabe a zu berücksichtigenden Zeiten gelten als Versicherungszeiten, die aufgrund der in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung bezeichneten Art von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.

II — Sachverhalt

Herr Derks übte vom 7. Juni 1955 bis zum 1. April 1971 eine unselbständige Erwerbstätigkeit in den Niederlanden aus. Seit dem 7. Juni 1955 leistete er 500 Wochenbeiträge im Rahmen der IW; in der Folgezeit zahlte er ab 1. Juli 1967, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der WAO, bis zum 31. März 1971, als seine unselbständige Erwerbstätigkeit in den Niederlanden endete, Beiträge im Rahmen der WAO. Nach der Liquidatiewet Invaliditeitswetten wurde der Anspruch des Herrn Derks auf Altersrente nach der Invaliditeiswet im Juni 1980 von der Sociale Verzekeringsbank abgelöst.

Herr Derks leistete daneben für die Jahre 1957 bis 1966 und für das Jahr 1968 freiwillige Beiträge in Deutschland.

Mit Wirkung vom 7. Oktober 1977 wurde Herrn Derks eine niederländische Rente wegen seiner am 8. Oktober 1976 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit bewilligt. Dabei berücksichtigte die Beklagte im Ausgangsverfahren im Rahmen des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 einerseits die in den Niederlanden, nicht aber die in Deutschland zurückgelegte Versicherungszeit vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1968, andererseits die in Deutschland, nicht aber die in den Niederlanden zurückgelegte Versicherungszeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1966.

Die Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging stützte ihren Bescheid auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 574/72. Nach ihrer Auffassung war Herr Derks für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1966 in Deutschland freiwillig versichert, während er für dieselbe Zeit in den Niederlanden gleichgestellte Zeiten zurückgelegt hatte. Für die Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1968 sei Herr Derks in Deutschland freiwillig versichert, in den Niederlanden aber pflichtversichert gewesen.

Herr Derks erhob gegen diesen Bescheid Klage beim Raad van Beroep Amsterdam, der beschlossen hat, dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen vorzulegen :

1. Ist für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 eine Zeit, in der Beiträge nach der Invaliditeitswet entrichtet worden sind, als Zeit anzusehen, die nach den in Artikel 1 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe r und Artikel 94 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Rechtsvorschriften zurückgelegt worden ist?

2. Wenn eine Beitragszeit nach einer Rechtsvorschrift im Sinne des genannten Artikels 1 Buchstabe j in Verbindung mit Buchstabe r vorliegt, handelt es sich dann um eine nicht gleichgestellte Zeit im Sinne des Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 574/72, oder handelt es sich um eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gleichgestellte Zeit im Sinne der letztgenannten Vorschrift?

3. Wenn eine Zeit vor dem 1. Juli 1967 vorliegt, für die kein Beitrag nach der Invaliditeitswet entrichtet worden ist, in der aber eine Beschäftigung im Sinne von Teil H Nr. 4 Buchstabe b des Anhangs V zur Verordnung Nr. 1408/71 (in der bei Erlaß des angegriffenen Bescheids geltenden Fassung) ausgeübt worden ist, handelt es sich dann um eine nicht gleichgestellte Zeit im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 574/72, oder handelt es sich um eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gleichgestellte Zeit im Sinne der letztgenannten Vorschrift?

4. Wenn eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gleichgestellte Pflichtversicherungszeit mit einer nicht gleichgestellten Zeit freiwilliger Versicherung zusammenfällt, gibt dann im Rahmen des Artikels 15 der Verordnung Nr. 574/72 die Frage Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung (Absatz 1 Buchstabe b) oder die Frage nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gleichgestellt oder nicht gleichgestellt (Absatz 1 Buchstabe c) den Ausschlag?

Der Vorlagebeschluß ist am 27. Oktober 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging, vertreten durch F. W. M. Keunen, Mitglied des Juristischen Dienstes (Sozialversicherung) des Gemeenschappelijk Administratiekantoor, als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Amphoux als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt F. Herbert, Brüssel, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne verherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat die Rechtssache mit Beschluß vom 23. März 1983 gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen.

III — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

1. Erklärungen der Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging (NAB)

Die NAB ist hinsichtlich der ersten Frage der Auffassung, man müsse sich, um den Inhalt des Begriffs Versicherungszeit in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 zu bestimmen, auf Anhang V Teil H Nummer 4 dieser Verordnung beziehen. Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 müßten als Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften der WAO zurückgelegt worden seien, auch die in den Niederlanden vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegten Beschäftigungszeiten und gleichgestellten Zeiten gelten. Die nach der IW zurückgelegten Versicherungszeiten würden zwar nicht mehr nach den damals für die Anwendung dieses Gesetzes geltenden Kriterien festgesetzt. Nach dem Rundschreiben Nr. 315 und nach Anhang V Teil H Nummer 4 der Verordnung Nr. 1408/71 werde jetzt jede Beschäftigungszeit als Versicherungszeit berücksichtigt, obwohl damals längst nicht jede Beschäftigungszeit zu einer Versicherungszeit nach der IW geführt habe. Folglich könnten die so berücksichtigten Zeiten nicht mehr als Versicherungszeiten im Sinne von Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71, sondern eher als gleichgestellte Zeiten bezeichnet werden.

Die Antwort auf die zweite Frage ergebe sich aus der vorgeschlagenen Antwort auf die erste Frage. Die vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegten Beschäftigungszeiten müßten als gleichgestellte Zeiten im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 574/72 angesehen werden.

Was die dritte Frage angehe, so könne man von Versicherungszeit nach der IW nur reden, wenn während dieser Zeit Beiträge entrichtet worden seien. Eine Zeit, für die kein Beitrag entrichtet worden sei, könne nach den niederländischen Rechtsvorschriften ausschließlich als gleichgestellte Zeit berücksichtigt werden.

Hinsichtlich der vierten Frage ist die NAB der Auffassung, daß nach der Struktur der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung Nr. 574/72 enthaltenen Regeln der Begriff Versicherungszeiten ausschließlich die Zeiten, die keine gleichgestellten Zeiten seien, also die echten Versicherungszeiten bezeichne. Innerhalb der Gruppe der echten Versicherungszeiten könne man zwischen den Pflichtversicherungszeiten und den Zeiten freiwilliger Versicherung unterscheiden.

Die gleichgestellten Zeiten seien keine echten Versicherungszeiten. Folglich könne man im Rahmen von Artikel 15 nicht von gleichgestellten Pflichtversicherungszeiten sprechen und erst recht nicht die Frage erörtern, ob die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Regelung derjenigen des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c vorgehe oder umgekehrt, da diese Artikel sich auf völlig verschiedene Situationen bezögen. Nach Ansicht der NAB kann die vierte Frage des Raad van Beroep aus diesen Gründen nicht beantwortet werden. Sie begnüge sich mit der Feststellung, daß eine gleichgestellte Zeit immer entfalle, wenn eine echte Versicherungszeit gegeben sei, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Pflichtversicherungszeit oder eine Zeit freiwilliger Versicherung handele.

2. Erklärungen der Kommission

Die Kommission trägt vor, die Prüfung der Verbindung, die Anhang V Teil H Nummer 4 zwischen den nach der IW und den nach der WAO zurückgelegten Versicherungszeiten herstelle, ergebe, daß dieses Verhältnis von der in Rede stehenden Gleichstellung in Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71 aus folgenden Gründen abweiche :

a) Die nach der IW zurückgelegten Zeiten seien keine fiktiven Zeiten, daß heißt keine Zeiten, für die tatsächlich keine Versicherung bestanden habe. Es sei unstreitig, daß der Betroffene im fraglichen Zeitraum tatsächlich Versicherungszeiten nach den damals geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt habe. Bis zum 1. Januar 1965 sei er pflichtversichert gewesen und auch vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember 1966 als Arbeitnehmer weiterhin versichert gewesen;

b) die nach der IW zurückgelegten Zeiten seien nach den maßgeblichen niederländischen Rechtsvorschriften nicht den nach der WAO zurückgelegten Zeiten gleichgestellt worden. Die Gleichstellung habe nur aufgrund einer Vorschrift der Verordnung Nr. 1408/71, nämlich aufgrund von Anhang V, stattgefunden.

Die Kommission ist der Auffassung, daß es sich daher eher um Zeiten handele, die man als nach der WAO zurückgelegte Zeiten betrachten müsse. Anhang V verweise nicht auf die vor dem Inkrafttreten der WAO zurückgelegten Versicherungszeiten, sondern gerade auf Zeiten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Niederlanden.

Fielen Zeiten freiwilliger Versicherung mit gleichgestellten Pflichtversicherungszeiten zusammen, sei den letzteren der Vorrang einzuräumen.

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b gehe dem Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c vor.

Hinsichtlich der Zeiten, die zusammenfielen, seien folgende Grundsätze anzuwenden :

— Das Zusammentreffen tatsächlich zurückgelegter Pflichtversicherungszeiten sei grundsätzlich ausgeschlossen, da ein Arbeitnehmer, für den die Verordnung Nr. 1408/71 gelte, nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterworfen sei.

— Das Zusammentreffen von Pflichtversicherungszeiten sei deshalb nur möglich, wenn die betreffende Rechtsordnung ebenfalls die fiktiven gleichgestellten Zeiten, die mit einer in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Pflichtversicherungszeit zusammenfielen, berücksichtige.

— Treffe jedoch eine Pflichtversicherungszeit mit einer Zeit freiwilliger Versicherung zusammen, werde allein die erste berücksichtigt.

— Jedes Zusammentreffen von Zeiten freiwilliger Versicherung sei ausgeschlossen, da der Betroffene ein Wahlrecht ausüben müsse (Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 574/72); auch hier könne an eine Überschneidung der Versicherungszeiten nur gedacht werden, wenn fiktive und tatsächlich zuückgelegte Zeiten zusammenträfen.

Anscheinend könne der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehene Fall nur eintreten, wenn sich Zeiten innerhalb ein und desselben Versicherungssystems überschnitten.

Wenn wie im vorliegenden Fall eine fiktive Pflichtversicherungszeit mit einer tatsächlich zurückgelegten Zeit freiwilliger Versicherung zusammentreffe, sei deshalb Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b anwendbar.

Im Lichte dieser Ausführungen schlägt die Kommission folgende Antworten auf die Fragen vor:

Die Antwort auf die erste Frage kann nach Auffassung der Kommission Anhang V Teil H Nummer 4 der Verordnung Nr. 1408/71 entnommen werden. Nach dieser Bestimmung seien die nach der rW zurückgelegten Zeiten für die in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Berechnungen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der zweiten Frage vertritt die Kommission die Ansicht, daß die nach der IW zurückgelegten Zeiten keine gleichgestellten Zeiten im Sinne von Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71 und von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 574/72 seien.

Was die dritte Frage angehe, so zeige sich, daß im vorliegenden Fall die beitragslosen Zeiten nach der IW als tatsächlich zurückgelegte und nicht als gleichgestellte Zeiten anzusehen seien. Überdies beruhe der Zusammenhang zwischen den nach der IW zurückgelegten Zeiten und der Versicherung nach der WAO in Anhang V Teil H Nummer 4 Buchstabe a nicht auf dem Tatbestandsmerkmal der Versicherung, sondern auf dem der Beschäftigung.

Die vierte Frage ist nach Ansicht der Kommission insoweit gegenstandslos, als angenommen werde, daß die nach der rW zurückgelegten Zeiten nicht als gleichgestellte Zeiten anzusehen seien.

Zudem ist die Kommission der Ansicht, daß in dem in dieser Frage genannten Fall Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b Vorrang vor Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c habe.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 30. Juni 1983 haben die Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging, vertreten durch F. W. M. Keunen, Mitglied des Juristischen Dienstes (Sozialversicherung) des Gemeenschappelijk Administratiekantoor, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Amphoux im Beistand von Rechtsanwalt F. Herbert, Brüssel, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. November 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Raad van Beroep Amsterdam hat mit Beschluß vom 19. Oktober 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Oktober 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen W. Derks und der Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging (im folgenden: NAB), einem niederländischen Sozialversicherungsträger.

3 Herr Derks übte vom 7. Juni 1955 bis zum 1. April 1971 eine unselbständige Erwerbstätigkeit in den Niederlanden aus. Im Rahmen der Invaliditeitswet (Gesetz über die Invaliditätsversicherung; im folgenden: IW) entrichtete er ab 7. Juni 1955 500 Wochenbeiträge. Vom 1. Juli 1967 bis zum 31. März 1971, dem Tag, an dem er seine unselbständige Erwerbstätigkeit in den Niederlanden beendete, zahlte er Beiträge nach der Wet op de Arbeidsongeschiktheidsverzekering (Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung; im folgenden: WAO), die an die Stelle der IW trat. Die IW ist eine gesetzliche Regelung vom sogenannten Typ B, bei der die Höhe der Leistung von der Dauer der Versicherungszeiten abhängig ist, während die WAO eine gesetzliche Regelung vom sogenannten Typ A ist, bei der die Höhe der Leistung von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist.

4 Für die Jahre 1957 bis 1966 und für das Jahr 1968 leistete Herr Derks daneben freiwillige Beiträge in der Bundesrepublik Deutschland. Ab 1. April 1971 ist er nur noch Mitglied in der deutschen Invaliditätspflichtversicherung.

5 Herrn Derks wurde mit Wirkung vom 7. Oktober 1977 wegen seiner am 8. Oktober 1976 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit eine niederländische Rente bewilligt. Gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 berücksichtigte die NAB einerseits die in den Niederlanden vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1968 zurückgelegte, nicht aber die entsprechende in Deutschland zurückgelegte Versicherungszeit, und andererseits die in Deutschland vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1966 zurückgelegte, nicht aber die entsprechende in den Niederlanden zurückgelegte Versicherungszeit.

6 Die NAB stützte ihren Bescheid auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (ABl. L 74, S. 1), der Durchführungsverordnung zur Verordnung Nr. 1408/71. Ihrer Ansicht nach war Herr Derks in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1966 freiwillig in Deutschland versichert, während er für dieselbe Zeit in den Niederlanden gleichgestellte Zeiten zurückgelegt habe. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1968 sei Herr Derks in Deutschland freiwillig versichert, in den Niederlanden jedoch pflichtversichert gewesen.

7 Herr Derks erhob gegen diesen Bescheid Klage vor dem Raad van Beroep Amsterdam. Da dieses Gericht der Auffassung war, die Lösung des Rechtsstreits hänge von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ab, hat es die nachstehenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 eine Zeit, in der Beiträge nach der Invaliditeitswet entrichtet worden sind, als Zeit anzusehen, die nach den in Artikel 1 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe r und Artikel 94 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Rechtsvorschriften zurückgelegt worden ist?

2. Wenn eine Beitragszeit nach einer Rechtsvorschrift im Sinne des genannten Artikels 1 Buchstabe j in Verbindung mit Buchstabe r vorliegt, handelt es sich dann um eine nicht gleichgestellte Zeit im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 574/72, oder handelt es sich um eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gleichgestellte Zeit im Sinne der letztgenannten Vorschrift?

3. Wenn eine Zeit vor dem 1. Juli 1967 vorliegt, für die kein Beitrag nach der Invaliditeitswet entrichtet worden ist, in der aber eine Beschäftigung im Sinne von Teil H Nummer 4 Buchstabe b des Anhangs V zur Verordnung Nr. 1408/71 (in der bei Erlaß des angegriffenen Bescheids geltenden Fassung) ausgeübt worden ist, handelt es sich dann um eine nicht gleichgestellte Zeit im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 574/72, oder handelt es sich um eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gleichgestellte Zeit im Sinne der letztgenannten Vorschrift?

4. Wenn eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gleichgestellte Pflichtversicherungszeit mit einer nicht gleichgestellten Zeit freiwilliger Versicherung zusammenfällt, gibt dann im Rahmen des Artikels 15 der Verordnung Nr. 574/72 die Frage Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung(Absatz 1 Buchstabe b) oder die Frage nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gleichgestellt oder nicht gleichgestellt (Absatz 1 Buchstabe c) den Ausschlag?

8 Bis zum 1. Januar 1965 war die Pflichtversicherung der Arbeiter im Hinblick auf die finanziellen Folgen bei Invalidität und Alter in der IW geregelt; diese Versicherung nahm zugleich die Aufgabe einer Altersversicherung für diese Arbeiter wahr, die seit 1957 eine zusätzliche Altersversicherung war. Am 1. Juli 1967 wurde die IW durch die WAO ersetzt.

9 Zur Abwicklung der Fälle, die unter die IW fielen, erließ der niederländische Gesetzgeber am 10. Dezember 1964 die Liquidatiewet Invaliditeitswetten (Gesetz zur Abwicklung der Rechte nach den Gesetzen über die Invaliditätsversicherung). Nach Artikel 3 dieses Gesetzes war die Beitragszahlung nach der IW ab 1. Januar 1965 nicht mehr möglich, aber die Arbeitnehmer blieben bis zum Inkrafttreten der WAO am 1. Januar 1967 für den Fall der Invalidität versichert. Ausweislich der Akten wurden die vor dem 1. Januar 1965 erworbenen Rentenansprüche später abgelöst.

10 Nachdem die IW durch die WAO ersetzt worden war, stellte sich die Frage, in welcher Weise die nach der IW zurückgelegten Versicherungszeiten nach dem 1. Juli 1967 gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und für die Berechnung der anteiligen Renten festzustellen und anzugeben waren. Diese Frage stellte sich deshalb, weil die nach der IW durchgeführte Registrierung der Versicherten lückenhaft war, so daß die zurückgelegten Versicherungszeiten anhand dieses Verzeichnisses nicht genau festgestellt werden konnten.

11 Um dieses Problem zu lösen, erließ der Soziale Verzekeringsraad in seinem Rundschreiben Nr. 315 vom 8. März 1967 Richtlinien dafür, wie die vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Anwendung der Verordnungen Nrn. 3 und 4 zu berücksichtigen und gegenüber ausländischen Trägern anzugeben waren.

Für die Anwendung der nunmehr geltenden Gemeinschaftsverordnungen wurden diese Richtlinien in Anhang V Teil H Nummer 4 der Verordnung Nr. 1408/71 übernommen; sie haben folgenden Wortlaut:

Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit

a) Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung gelten als Versicherungszeiten, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit zurückgelegt worden sind, auch die in den Niederlanden vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegten Beschäftigungszeiten und gleichgestellten Zeiten.

b) Die nach Buchstabe a zu berücksichtigenden Zeiten gelten als Versicherungszeiten, die aufgrund der in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung bezeichneten Art von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.

Zu den ersten drei Fragen

12 Diese Fragen laufen darauf hinaus, ob für die Anwendung des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 und des Artikels 15 der Verordnung Nr. 574/72

a) eine vor dem 1. Januar 1965 nach den damals geltenden niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beschäftigungszeit, für die aufgrund dieser Rechtsvorschriften Beiträge entrichtet worden sind, und

b) eine vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegte Beschäftigungszeit, für die keine Beiträge entrichtet worden sind,

als Versicherungszeiten oder als den Versicherungszeiten gleichgestellte Zeiten anzusehen sind.

13 Nach Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71 bezeichnet der Begriff Versicherungszeiten die Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind.

14 Nach Artikel 1 Buchstabe j bezeichnet der Begriff Rechtsvorschriften in jedem Mitgliedstaat die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit. Artikel 94 Absatz 2 bestimmt, daß für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dieser Verordnung sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungs- und Wohnzeiten berücksichtigt werden, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats — vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder vor ihrer Anwendung im Gebiet dieses Mitgliedstaats — zurückgelegt worden sind.

15 Der Gerichtshof hat bereits im Urteil vom 9. Juni 1977 (Rechtssache 109/76, Blottner, Slg. 1977, 1141) entschieden, daß die Ausdrücke bestehende und künftige im Sinne des Artikels 1 Buchstabe j nicht so zu verstehen sind, daß sie Bestimmungen ausschließen, die zwar früher galten, zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 1408/71 und ihrer Durchführungsverordnung aber nicht mehr in Kraft waren. Das Ziel des Artikels 51 EWG-Vertrag würde nicht erreicht, wenn der Arbeitnehmer die Versicherteneigenschaft im Sinne der Gemeinschaftsverordnungen allein deshalb verlöre, weil zur Zeit des Erlasses dieser Verordnungen an die Stelle der nationalen Rechtsvorschriften, die in Kraft waren, als der Arbeitnehmer versichert war, andere Rechtsvorschriften getreten sind. Aus diesen Erwägungen folgt, daß es für die Beantwortung der Fragen unerheblich ist, daß die Rechtsvorschriften, die zur Zeit der Entrichtung der Beiträge und der Ausübung der Beschäftigung galten, nicht mehr in Kraft sind.

16 Aus Anhang V Teil H Nummer 4 der Verordnung ergibt sich, daß die in den Fragen genannten Zeiten als nach den niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten und als solche Zeiten anzusehen sind, die nach den Rechtsvorschriften des in Artikel 37 Absatz 1 genannten Typs (des sogenannten Typs A) zurückgelegt worden sind. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß die erworbenen Rentenansprüche später abgelöst worden sind und daß für die Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 1. Juli 1967 kein Beitrag gezahlt worden ist. Ferner ist unerheblich, daß die Versicherung, die vor dem 1. Juli 1967 galt, tatsächlich dem Typ B angehörte.

17 Demnach sind die Zeiten, auf die sich die Fragen beziehen, als tatsächlich nach den niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten anzusehen und nicht als Zeiten, für die keine Versicherung besteht und die deshalb unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungszeiten gleichgestellt werden.

18 Aufgrund dieser Erwägungen sind die ersten drei Fragen des Raad van Beroep Amsterdam dahin zu beantworten, daß für die Anwendung von Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 und von Artikel 15 der Verordnung Nr. 574/72

a) eine vor dem 1. Januar 1965 nach den damals geltenden niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beschäftigungszeit, für die aufgrund dieser Rechtsvorschriften Beiträge entrichtet worden sind, und

b) eine vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegte Beschäftigungszeit, für die keine Beiträge entrichtet worden sind,

als Versicherungszeiten und nicht als gleichgestellte Zeiten anzusehen sind.

19 Unter Berücksichtigung der Antwort auf die ersten drei Fragen ist die vierte Frage gegenstandslos.

Kosten

20 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Raad van Beroep Amsterdam mit Beschluß vom 19. Oktober 1982 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Für die Anwendung von Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl. L 149, S. 2) und von Artikel 15 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (ABl. L 74, S. 1) sind

a) eine vor dem 1. Januar 1965 nach den damals geltenden niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beschäftigungszeit, für die aufgrund dieser Rechtsvorschriften Beiträge entrichtet worden sind, und

b) eine vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegte Beschäftigungszeit, für die keine Beiträge entrichtet worden sind,

als Versicherungszeiten und nicht als gleichgestellte Zeiten anzusehen.