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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.11.1983 – C-31/82

Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1983:331

Schlußanträge des Generalanwalts

Pieter VerLoren van Themaat

vom 17. November 1983

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Einleitung

1.1. In den vorliegenden verbundenen Rechtssachen hat die Klägerin eine Vielzahl von Klagegründen zur Begründung ihrer Klagen auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen vorgebracht. Mit diesen Entscheidungen setzte die Kommission die Vergleichsproduktionen und -mengen sowie die Erzeugungsquoten der Klägerin für Betonstahl für das vierte Quartal 1981 und für das erste bis dritte Quartal 1982 sowie für Walzdraht für das dritte Quartal 1982 fest. Außerdem setzte sie damit den Teil dieser Quoten fest, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte.

Von diesen zahlreichen Klagegründen sind jedoch nur noch zwei zu behandeln, nämlich (nach meiner noch zu erläuternden Zählung):

der fünfte Klagegrund, mit dem eine diskriminierende Unterscheidung zwischen Monoproduktion und Poly-produktion, d. h. eine Verletzung der Artikel 58 und 4 EGKS-Vertrag, gerügt wird. Dieser Klagegrund wird als Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die allgemeine Entscheidung Nr. 1831/81 vorgebracht.

Für diese angebliche Diskriminierung werden jedoch andere Gründe vorgebracht, und aus ihr werden auch andere Folgerungen abgeleitet, als in den auf den ersten Blick mit ihnen vergleichbaren Rügen in den verbundenen Rechtssachen 140, 146, 221 und 226/82 (Walzstahlvereinigung und Thyssen AG), in denen ich am 22. November meine Schlußanträge vortragen werde. Ich halte es für angebracht, in diesem Zusammenhang von vornherein darauf hinzuweisen, daß die genannten Unterschiede in der Argumentation grundlegender Art sind. Die Walzstahlvereinigung und die Thyssen AG erblickten darin eine Diskriminierung, daß für die Festsetzung von Betonstahlquoten für Monoproduzenten und für Polyproduzenten (dort von der Kommission integrierte Unternehmen genannt) verschiedene Kriterien vorgesehen sind. In den vorliegenden Rechtssachen werden jedoch u. a. die Betonstahlquoten der Klägerin als diskriminierend angesehen, weil sie angeblich niedriger liegen, als der Beschränkung der Gesamterzeugung der Polyproduzenten entspricht. Bei den vorliegenden Rechtssachen handelt es sich somit entgegen dem Anschein nicht um Parallelfälle zu den genannten anderen Rechtssachen.

der sechste Klagegrund, mit dem die Verletzung von Artikel 14 a der Entscheidung Nr. 1831/81 gerügt wird. Mit diesem Klagegrund wird geltend gemacht, daß die Einzelfallentscheidungen, durch die die Quoten der Klägerin festgesetzt wurden, gegen die genannte besondere Härteklausel für in Griechenland ansässige Stahlunternehmen verstießen.

Bevor ich auf diese zwei Klagegründe eingehe, möchte ich erst darlegen, welche weiteren Klagegründe noch angeführt worden sind und weshalb diese Gründe nicht mehr behandelt zu werden brauchen. Letzteres ist natürlich auch für das Urteil von Belang.

Die genannten weiteren Klagegründe sind:

1. Verletzung der Beitrittsakte (alle drei Klageschriften),

2. Verstoß gegen den EGKS-Vertrag, Artikel 58 i. V. m. den Artikeln 1 bis 5 (alle drei Klageschriften),

3. Ermessensmißbrauch (Rechtssache 31 und 138/82),

4. Verletzung wesentlicher Formvorschriften (Rechtssache 31/82).

Die Klagegründe 3 und 4 werden laut den Erwiderungen der Klägerin in den Rechtssachen 138/82 und 31/82 nicht mehr aufrechterhalten.

Zum ersten Klagegrund wird schon in den Klageschriften selbst festgestellt, daß er sich mit einem der Klagegründe deckt, die in der Rechtssache 258/81 vorgebracht worden waren, in der am 9. Dezember 1982 das Urteil erlassen wurde (Slg. S. 4261). In diesem Urteil ist der genannte Klagegrund aus den in den Randnummern 3 bis 9 der Entscheidungsgründe genannten Gründen zurückgewiesen worden, so daß ich zur Begründung für meine gleichlautende Auffassung in den vorliegenden Rechtssachen lediglich auf diese Passage der genannten Entscheidung zu verweisen brauche. Außerdem verweise ich in diesem Zusammenhang noch auf das Urteil der Gerichtshofes vom 16. Februar 1982 in den verbundenen Rechtssachen 39, 43, 85 und 88/81 (Halyvourgiki u. a./Kommission, Slg. S. 593), Randnummern 5 bis 15 der Entscheidungsgründe, in dem ein gleichartiges Vorbringen in den damals anhängigen Verfahren zurückgewiesen wurde.

Der zweite Klagegrund ist ebenfalls bereits als solcher in der- Rechtssache 258/81 vorgebracht und im Urteil des Gerichtshofes aus den in den Randnummern 15 bis 20 genannten Gründen zurückgewiesen worden. Durch den später eingeführten Artikel 14 b der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81 erlangt dieser Klagegrund jedoch, wie bereits bemerkt, in den vorliegenden Verfahren eine andere Bedeutung für die nunmehr gerügte diskriminierende Unterscheidung zwischen Monoproduzenten und Po-lyproduzenten.

Den so veränderten Klagegrund habe ich vorhin als fünften Klagegrund bezeichnet.

1.3. Wegen des erheblichen Sachverhalts und der relevanten Rechtsvorschriften sowie hinsichtlich des Verfahrensablaufs verweise ich auf den Sitzungsbericht.

2. Zur angeblichen diskriminierenden Unterscheidung zwischen Monoproduzenten und Polyproduzenten

Der von mir aus dem Klagegrund der Verletzung von Artikel 58 i. V. m. den Artikeln 1 bis 5 EGKS-Vertrag herausfiltrierte und von der Klägerin erstmals in diesem Verfahren vorgebrachte fünfte Klagegrund steht u. a. in einem Zusammenhang mit dem durch die Entscheidung Nr. 533/82 der Kommission vom 3. März 1982 in die Basisentscheidung Nr. 1831/81 hinter dem Artikel 14 a eingefügten Artikel 14 b, der auch in den bereits erwähnten Verfahren eine Rolle spielt, die von der Walzstahlvereinigung und der Thyssen AG betrieben werden. Nach dieser neuen Bestimmung werden für die Erzeuger, die 1981 insgesamt nicht mehr als 700000 t produziert haben und bei denen die Produktion von Stählen der Gruppen IV, V und VI mindestens 90 % ihrer Gesamtproduktion ausmacht, die Kürzungssätze der Gruppe V (Betonstahl) zur Festsetzung der Produktions- und Lieferquoten für das zweite Quartal 1982 um 5 Prozentpunkte verringert, wenn die Betonstahlproduktion mindestens 30 % der Produktion von Stählen der Gruppen IV, V und VI im Jahr 1981 ausmacht. Der neue Klagegrund ist somit insofern ausschließlich für die Beurteilung der Klagen von Belang, die sich auf das zweite und dritte Quartal 1982 beziehen.

In erster Linie beruht dieser Klagegrund jedoch auf der allgemeineren Feststellung (die sich auf die früheren relevanten Quartale bezieht), daß jede Festlegung einheitlicher prozentualer Kürzungen der Vergleichsproduktionen für die von der Krise erfaßten Stähle eine diskriminierende Unterscheidung zwischen Erzeugern, die verschiedene Stähle herstellen (im folgenden: Polyproduzenten), und den Erzeugern bedeute, die nur ein oder einige der Quotenregelung unterworfene Stähle herstellen (im folgenden: Mono-produzenten). Durch die Entscheidungen Nrn. 1831/81 und 1696/82 seien solche einheitlichen Kürzungssätze insbesondere für die Gruppen I und IV sowie V und VI festgesetzt worden. Da diese einheitlichen Kürzungssätze auch für Stahlproduzenten gälten, die auch andere, nicht der Quotenregelung oder aber einer niedrigeren Kürzung unterworfene Stähle herstellten, liege eindeutig eine Ungleichbehandlung vor. So betrage bei einem Unternehmen, das ausschließlich Stähle der Gruppen 3V und V herstelle, die Kürzung seiner Gesamtproduktion 40 bis 50 %. Dagegen müsse ein Unternehmen, das die sechs Gruppen von Stahl herstelle, seine Gesamtproduktion wesentlich weniger einschränken. Die genannten allgemeinen Entscheidungen unterschieden somit eindeutig in diskriminierender Weise zwischen Produzenten und verstießen damit gegen die Artikel 58 und 4 EGKS-Vertrag. Die Klägerin gehöre zu den Monoprodu-zenten von Erzeugnissen der Gruppen IV und V. Die genannte Diskriminierung sei auch nicht durch die zuvor genannten Entscheidungen Nrn. 533/82 und 1698/82 beseitigt worden. Die völlig willkürliche Senkung der Kürzungssätze reiche keineswegs aus, um zu einer Gleichbehandlung im angegebenen Sinne zu gelangen. Die Gleichbehandlung sei erst wiederhergestellt, wenn die Gesamtproduktion von Monoproduzenten und Polyproduzenten in gleicher Weise verringert werde. Dies habe die Kommission auch indirekt, dennoch aber eindeutig, in den Begründungserwägungen ihrer allgemeinen Entscheidung Nr. 1698/82 anerkannt.

Die Kommission macht erstens geltend, von einer unzulässigen Diskriminierung könne schon deshalb nicht die Rede sein, weil die Klägerin die ihr für die genannten Quartale zuerkannten Produktionsund Lieferquoten nicht ausgeschöpft habe. Zu diesem Verteidigungsmittel möchte ich jedoch sogleich bemerken, daß es bezüglich des vierten Quartals 1981 nicht ganz überzeugend ist; für dieses Quartal wurden die Quoten der Klägerin nämlich erst gut einen Monat nach Ablauf des Quartals endgültig festgesetzt. Es liegt daher auf der Hand, daß die Klägerin bei ihrer Produktionsplanung für das vierte Quartal dieser endgültigen Quotenfestsetzung noch nicht Rechnung tragen konnte und somit vielleicht in gewissem Maße benachteiligt worden ist. Da sich der hier behandelte Klagegrund nicht auf diese Verzögerung der Mitteilung ihrer Quoten bezieht, kann es insoweit jedoch, was die Rüge der Diskriminierung angeht, mit der Feststellung sein Bewenden haben, daß diese Rüge nicht bereits wegen NichtausSchöpfung der Quoten zurückgewiesen werden kann. Auch in allgemeinerer Hinsicht gesehen kann das Klageinteresse der Klägerin nicht verneint werden. Wenn die Klage Erfolg haben sollte, so würde dies ja zur Übertragung eines großen Teils der Betonstahlproduktion von den Polyproduzenten auf die Monoproduzenten führen und damit der Nichtausschöpfung von deren Quoten möglicherweise ein Ende setzen.

Dagegen trägt die Kommission meines Erachtens durchaus zu Recht vor, daß die Unterschiede des Ausmaßes, in dem die Krise die verschiedenen Gruppen von Stahl erfaßt hat, wegen der durch die Ziele des Artikels 58 verlangten Angemessenheit des Verhältnisses zwischen Zweck und Mitteln auch zu einer Differenzierung der Produktionskürzungen entsprechend der Schwere der Krise auf den Teilmärkten der Gesamtstahlproduktion führen könne oder sogar müsse. Die diesbezüglichen Erklärungen der Klägerin sind somit zurückzuweisen. Die Kommission vertritt ferner die Ansicht, das Ausmaß der Herabsetzung der Kürzungssätze für kleine und mittlere Stahlunternehmen, die die vorhin von mir erwähnten besonderen Voraussetzungen erfüllen, sei keineswegs willkürlich festgesetzt worden und bedeute insbesondere kein Eingeständnis einer Ungleichbehandlung, der diese Unternehmen auch nach dem Erlaß dieser Ausnahmeregelung noch ausgesetzt seien. Was dieses Verteidigungsvorbringen anbelangt, so genügt meines Erachtens im hier gegebenen Zusammenhang die Feststellung, daß die Darlegungen der Klägerin im Zusammenhang mit der genannten Ausnahmeregelung offensichtlich nur zur Untermauerung ihrer allgemeinen Feststellung bestimmt sind, daß die Produktionskürzungen für die Gesamtproduktion von Monoproduzenten nicht höher ausfallen dürfen als bei den Polyproduzenten. Aus meiner soeben erklärten Zustimmung zur Ansicht der Kommission über diese allgemeine Feststellung folgt dann ohne weiteres, daß auch dieses Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen ist.

Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Kommission festzustellen, daß eine Ungleichbehandlung von Unternehmen, die sich in der gleichen Situation befinden, im vorliegenden Fall nicht dargetan ist. Um der Erörterung der ganz anderen Fragestellung in den Rechtssachen Walzstahlvereinigung und Thyssen AG nicht vorzugreifen, ist diese abschließende Feststellung jedoch in ganz anderer Weise näher zu begründen, als die Kommission selbst dies getan hat.

Unternehmen, die verschiedene und durch die Stahlkrise in unterschiedlicher Weise betroffene Stähle herstellen, befinden sich in Hinsicht auf die mit Artikel 58 und dem allgemeinen System der Quotenregelung verfolgten Ziele in einer wesentlich anderen Situation als Monoproduzenten, die ausschließlich relativ schwer durch die Krise betroffene Stähle herstellen. Diese Monoproduzenten können deshalb nicht aufgrund des Diskriminierungsverbots verlangen, daß ihre gesamten Produktionsmöglichkeiten nicht um einen höheren Prozentsatz ihrer Vergleichsproduktionen gekürzt werden, als die gesamten Produktionsmöglichkeiten der Polyproduzenten. Dieser Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

3. Zur angeblichen Verletzung von Artikel 14 a der Entscheidung Nr. 1831/81

In den Rechtssachen Nrn. 31/82 und 138/82 rügt die Klägerin mit einem gesonderten Klagegrund, daß die von ihr angefochtenen Einzelfallentscheidungen gegen Artikel 14 a der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81, geändert durch die allgemeinen Entscheidungen Nrn. s 1832/81 und 2804/81, verstießen.

Diese Vorschrift lautet:

Stellt die Kommission aufgrund des Antrags eines Unternehmens, dessen Anlagen sich in Griechenland befinden, fest, daß das Quotensystem diesem außerordentliche Schwierigkeiten bereitet, die seine Anpassung an eine Situation unmöglich machen, die auf die strukturelle Entwicklung der Wirtschaft seines Landes zurückzuführen ist, so paßt die Kommission die Vergleichsproduktionen für das betreffende Unternehmen und die betreffenden Produkte in einem geeigneten Maße an.

Die Klägerin meint, dieser Artikel verpflichte die Kommission, die individuellen Quoten für griechische Stahlunternehmen stets so festzusetzen, daß deren Produktion nicht die durchschnittliche Kapazitätsauslastung der Gemeinschaft unterschreite. Dies verlange auch der Gleichbehandlungsgrundsatz. Die durchschnittliche Kapazitätsauslastung der Stahlindustrie der Gemeinschaft habe aber 1981 63 % betragen, während der Klägerin durch die angefochtene Entscheidung nur eine maximale Auslastung ihrer Kapazität von 54 % zugestanden worden sei.

Zu diesem Klagegrund hat die Kommission in ihrer Klagebeantwortung als erstes zu Recht bemerkt, daß der genannte Artikel 14 a keine globale Ausnahme für alle griechischen Stahlerzeuger vorsehe. Er eröffnet nämlich lediglich eine Möglichkeit zu individuellen Anpassungen auf Antrag einzelner Unternehmen, falls die Kommission für dieses Unternehmen feststellt, daß das Quotensystem ihm außerordentliche Schwierigkeiten der in der Vorschrift näher dargelegten Art bereitet. Aus den Klageschriften geht nicht hervor, daß die Klägerin Anträge im Sinne des Artikels 14 a gestellt hätte und daß diese abgelehnt worden wären. Ihre Klage hätte sich dann gegen diese Ablehnungen richten müssen.

Weiter trägt die Kommission in ihrer Klagebeantwortung ebenfalls zu Recht vor, daß die Produktionskapazität der Unternehmen in der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81 nicht als Kriterium für die Quotenfestsetzung herangezogen wird. Auch Artikel 14 a verwendet nämlich ganz andere Kriterien, durch die ausschließlich ein Zusammenhang zwischen den individuellen außergewöhnlichen Anpassungsproblemen und der strukturellen Entwicklung der griechischen Wirtschaft hergestellt wird. Schließlich hat die Kommission auch noch zu Recht darauf hingewiesen, daß der Gerichtshof das von der Kommission angewandte, auf die tatsächliche Produktion abgestellte Kriterium in seiner bisherigen Rechtsprechung stets als angemessenes Kriterium im Sinne von Artikel 58 § 2 EGKS-Vertrag anerkannt habe. Auch dieser Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

4. Antrag

Aufgrund meiner soeben angestellten Untersuchungen beantrage ich,

1. die Klagen abzuweisen,

2. der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.