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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.12.1983 – C-31/82

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1983:378

In den verbundenen Rechtssachen 31, 138 und 204/82

Metallurgiki Halyps A. E., Aktiengesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Athen, Prozeßbevollmächtigte : Ioannis E. Stamulis, Alexandras Lykurezos und Christos D. Arvanitis, Athen, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, rue Philippe-II, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Frank S. Benyon, Georgios D. Kremlis und Xenefontas Yataganas, Mitglieder des Juristischen Dienstes der Kommission, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidungen, durch die Kommission für die Klägerin die Vergleichsproduktionen und -mengen sowie die Erzeugnisquoten und den Teil dieser Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, für die Walzerzeugnisse der Gruppe V (Betonstahl) für das vierte Quartal 1981 und das erste Quartal 1982 (Rechtssache 31/82) sowie für das zweite Quartal 1982 (Rechtssache 138/82) und für die Erzeugnisse der Gruppen IV (Walzdraht) und V für das dritte Quartal 1982 (Rechtssache 204/82) festgesetzt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter P. Pescatore und O. Due,

Generalanwalt: M. P. VerLoren van Themaat

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

1. Nachdem die Kommission im Lauf des dritten Quartals 1980 zu der Ansicht gelangt war, daß sich die europäische Stahlindustrie in einer offensichtlichen Krise im Sinne von Artikel 58 EGKS-Vertrag befinde, und nachdem sich die ihr zu Gebote stehenden indirekten Maßnahmen als unwirksam und unzureichend für eine Abhilfe erwiesen hauen, hielt die Kommission es für erforderlich, unmittelbar und verbindlich in die Produktion einzugreifen, um das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage wiederherzustellen. Sie führte deshalb durch die Entscheidung Nr. 2794/80 vom 31. Oktober 1980 (ABl. L 291, S. 1) ein System von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie ein, das bis zum 30. Juni 1981 galt.

2. Die Nachfrage nach den wichtigsten Stahlerzeugnissen schwächte sich dennoch weiter ab, und der leichte Anstieg der Preise erwies sich in Anbetracht der finanziellen Belastung der Unternehmen als unzureichend. So zeigte sich gegen Mitte des Jahres 1981, daß die europäische Stahlindustrie sich immer noch in einer offensichtlichen Krise befand und die Verwirklichung der in Artikel 3 des EGKS-Vertrags genannten Ziele ernstlich gefährdet war.

Die Kommission führte deshalb durch die Entscheidung Nr. 1831/81 vom 24. Juni 1981 (ABl. L 180, S. 1) ein Überwachungssystem und ein neues System von Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie ein.

Die Entscheidung Nr. 1831/81 ließ die Frage des für die Gruppe der leichten Profile (Walzdraht, Betonstahl und Stabstahl) anwendbaren Systems offen, bis die Ergebnisse der Kontakte zwischen der Kommission und den Herstellern dieser Erzeugnisse vorlagen.

Für Walzdraht konnten Kriterien zur Definition eines freiwilligen Systems der Produktionseinschränkung von einer Reihe von Erzeugern, die einen ausreichenden Teil der Produktion dieses Erzeugnisses repräsentierten, festgelegt, werden. Demgegenüber ergab sich bei Betonstahl und Stabstahl keine Basis für die Einführung eines freiwilligen Systems.

Da sich die Marktlage in keiner Weise verbessert hatte, die Auftragseingänge und Informationen über die Konjunkturentwicklung vielmehr auf eine mögliche Verschlimmerung der Lage hindeuteten, hielt es die Kommission für notwendig, die Gruppen Betonstahl und Stabstahl in das verbindliche System von Erzeugungsquoten einzubeziehen.

Sie nahm daher eine Anpassung der Entscheidung Nr. 1831/81 durch ihre Entscheidung Nr. 1832/81 vom 3. Juli 1981 zur Einbeziehung von Betonstahl und Stabstahl in das mit der Entscheidung Nr. 1831/81 eingeführte neue System von Erzeugungsquoten (ABl. L 184, S. 1) vor.

Nach Artikel 5 der Entscheidung Nr. 1831/81 setzt die Kommission für jedes Unternehmen die vierteljährlichen Erzeugungsquoten und den Teil dieser Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, durch Anwendung von Kürzungssätzen auf die Vergleichsproduktionen und Vergleichsmengen des jeweiligen Unternehmens fest.

Was die Gruppe V (Betonstahl) im besonderen anbelangt, so sah die Entscheidung Nr. 1831/81 für die Erzeugnisse dieser Gruppe und der Gruppe VI (Stabstahl) eine einzige Quote auf der Grundlage einer gemeinsamen Vergleichsproduktion vor.

Die Berechnung dieser gemeinsamen Vergleichsproduktion für beide Erzeugnisgruppen wurde durch Artikel 7 a geregelt, der durch die Entscheidung Nr. 1832/81 in die Entscheidung Nr. 1831/81 eingefügt wurde.

Aufgrund der Feststellung, daß die Lage auf dem Betonstahlmarkt sich rasch und stark verändert hatte, während auf dem Markt für Stabstahl keine Veränderung eingetreten war, gelangte die Kommission zu der Ansicht, daß die unterschiedliche Entwicklung dieser beiden Märkte die Festsetzung unterschiedlicher Kürzungssätze und getrennter Quoten erfordere.

Demgemäß änderte sie durch ihre Entscheidung Nr. 2804/81 vom 23. September 1981 zur zweiten Änderung der Entscheidung Nr. 1831/81 (ABl. L 278, S. 1) deren durch die Entscheidung Nr. 1832/81 eingefügten Artikel 7 a und führte für die Gruppe V eine neue Regelung über die Berechnung der Vergleichsproduktion ein, die seit dem vierten Quartal 1981 als Grundlage für die Quotenfestsetzung dient.

Nach Artikel 8 der Entscheidung Nr. 1831/81 ergeben sich die Vergleichsmengen, die zur Festsetzung des Teil der Quoten dienen, der von jedem Unternehmen innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, aus der Anwendung des Anteils seiner Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes auf seine Vergleichsproduktionen im Verhältnis zu seiner Gesamtproduktion während des Zeitraums der zwölf besten Monate.

Nach Artikel 9 Absatz 1 setzt die Kommission vierteljährlich die prozentuale Kürzung für die Festsetzung der Produktionsquoten bzw. des Teils dieser Quoten fest, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf.

Was die Erzeugnisse der Gruppe V (Betonstahl) im besonderen angeht, für die für das dritte Quartal 1981 durch die Entscheidung Nr. 1833/81 der Kommission vom 3. Juli 1981 (ABl. L 184, S. 6) ein zugleich und in derselben Höhe für die Gruppe VI (Stabstahl) geltender Kürzungssatz festgesetzt worden war, so wurde für sie für das vierte Quartal 1981 durch die Entscheidung Nr. 2979/81 der Kommission vom 15. Oktober 1981 (ABl. L 298, S. 11) ein eigener Kürzungssatz festgesetzt.

Nach Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 1831/81 teilt die Kommission jedem Unternehmen seine Vergleichsproduktionen und Vergleichsmengen sowie seine Produktionsquoten und den Teil der Quoten mit, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf.

Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/82 regelt die Höhe der Geldbuße, die gegen Unternehmen zu verhängen ist, die ihre Erzeugungsquoten oder den Teil dieser Quoten überschreiten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf.

Die Entscheidung Nr. 1832/81 ersetzte Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1831/81 durch eine neue Bestimmung, nach der die Kommission eine angemessene Anpassung der Vergleichsproduktionen eines Unternehmens vornimmt, wenn die Quotenregelung diesem wegen des Umfangs der für ein Quartal festgelegten prozentualen Kürzung außerordentliche Schwierigkeiten verursacht.

Durch die Entscheidung Nr. 2804/81 wurde nach Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1831/81 in der Fassung der Entscheidung Nr. 1832/81 ein neuer Artikel 14 a eingefügt. Dieser lautet:

Stellt die Kommission aufgrund des Antrags eines Unternehmens, dessen Anlagen sich in Griechenland befinden, fest, daß das Quotensystem diesem außerordentliche Schwierigkeiten bereitet, die seine Anpassung an eine Situation unmöglich machen, die auf die strukturelle Entwicklung der Wirtschaft seines Landes zurückzuführen ist, so paßt die Kommission die Vergleichsproduktionen für das betreffende Unternehmen und die betreffenden Produkte in einem geeigneten Maße an.

Gemäß den Artikeln 5 und 9 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 1831/81 teilte die Kommission der Firma Metallurgiki Halyps, einer Aktiengesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Athen, mit Schreiben vom 11. Dezember 1981 ihre Vergleichsproduktion und Vergleichsmenge sowie seine Produktionsquote und den Teil dieser Quote, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, für das vierte Quartal 1981 für die Erzeugnisse der Gruppe V mit.

Diese Entscheidung wurde aufgrund des Artikels 14 a, der durch die Entscheidung Nr. 2804/81 in die Entscheidung Nr. 1831/81 eingefügt worden war, durch Schreiben der Kommission vom 5. Januar 1982 in der Weise geändert, daß die Produktionsquote der Firma Halyps für das vierte Quartal 1981 von 46453 auf 61123 t und der Teil dieser Quote, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, von 19309 auf 26450 t erhöht wurde.

Die Kürzungssätze für das erste Quartal 1982 wurden durch die Entscheidung Nr. 3328/81 der Kommission vom 20. November 1981 (ABl. L 334, S. 34) festgesetzt.

Am 14. Dezember 1981 teilte die Kommission der Firma Halyps für das erste Quartal 1982 ihre Vergleichsproduktion und Vergleichsmenge sowie ihre Produktions- und Lieferquote mit. Diese Entscheidung wurde ebenfalls aufgrund des Artikels 14 a der Entscheidung Nr. 1831/81 durch Schreiben der Kommission vom 5. Januar 1982 geändert, und zwar in der Weise, daß die Erzeugungsquote für die Gruppe V vom 45231 auf 61123 t und der Teil dieser Quote, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, von 18780 auf 26450 t erhöht wurde.

Am 4. Februar 1982 änderte die Kommission ihre durch die Entscheidungen vom 5. Januar bereits einmal geänderten Entscheidungen vom 11. und 14. Dezember 1981 aufgrund ergänzender Angaben der Firma Halyps erneut. Gestützt auf Artikel 14 a der Entscheidung Nr. 1831/81 erhöhte sie dabei, um dem Unternehmen die Erzielung der für die Finanzierung seines letzten Investitionsprogramms erforderlichen Gewinne zu ermöglichen, für das vierte Quartal 1981 die Produktionsquote für die Gruppe V von 61123 auf 81144 t und den Teil dieser Quote, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, von 26450 auf 33728 t sowie für das erste Quartal 1982 die Produktionsquote von 61123 auf 79009 t und den Teil dieser Quote, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, von 26450 auf 32804 t.

Die Kürzungssätze für das zweite Quartal 1982 wurden durch die Entscheidung Nr. 532/82 der Kommission vom 3. März 1982 (ABl. L 65, S. 5) festgesetzt.

Die Entscheidung Nr. 1831/81 wurde durch die Entscheidung Nr. 533/82 der Kommission vom 3. März 1982 (ABl. L 65, S. 6) ein drittes Mal geändert.

In dieser Entscheidung stellte die Kommission fest, daß die weitere Abschwächung der Nachfrage sowie der Umfang der Bestände sehr hohe prozentuale Kürzungen erforderlich gemacht habe. Der Nachfragerückgang habe zu einem beträchtlichen Absinken der Preise geführt. Außerdem werde das Quotensystem bei den kleinen und mittleren Unternehmen, deren Produktion fast ausschließlich von der Produktion der Gruppen IV, V und VI und in beträchtlichem Maße von der Betonstahlproduktion abhänge, außergewöhnliche Schwierigkeiten hervorrufen. Es sei daher notwendig, für diese Unternehmen mittels geringerer Kürzungssätze für die Quotenfestsetzung weniger belastende Quoten vorzusehen.

Durch die Entscheidung Nr. 533/82 wurde in die Entscheidung Nr. 1831/81 nach Artikel 14 a ein Artikel 14 b eingefügt. Danach werden für die Erzeuger, deren Gesamtproduktion 1981 700000 t nicht überschritt und deren Produktion der Gruppen IV, V und VI mindestens 90 % ihrer Gesamtproduktion ausmacht, die prozentualen Kürzungen für die Gruppe V zur Festsetzung der Produktionsquoten und des Teils dieser Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, um 5 Prozentpunkte verringert, wenn die Produktion der Gruppe V mindestens 30 % der Produktion der Gruppen IV, V und VI im Jahr 1981 ausmacht.

Am 24. März 1982 teilte die Kommission der Firma Halyps ihre für das zweite Quartal 1982 geltende Vergleichsproduktion und Vergleichsmenge und ihre Erzeugungs- und Lieferquote für die Gruppe V mit. Diese Entscheidung wurde durch die Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 1982 in der Weise geändert, daß die Produktionsquote für die Erzeugnisse der Gruppe V für das zweite Quartal 1982 von 40952 auf 71808 t und der Teil der Quote, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, von 16928 auf 29570 t erhöht wurde.

Da sie der Ansicht war, daß sich die europäische Stahlindustrie immer noch in einer offensichtlichen Krise befinde und die Verwirklichung der in Artikel 3 EGKS-Vertrag genannten Ziele ernsthaft gefährdet sei, wenn das System der Erzeugungsquoten nicht fortgesetzt werde, verlängerte die Kommission durch ihre Entscheidung Nr. 1696/82 vom 30. Juni 1982 (ABl. L 191, S. 1) das durch die Entscheidung Nr. 1831/81 geschaffene System der Überwachung und der Erzeugungsquoten, das sich ihrer Ansicht nach bewährt hatte, um ein Jahr.

In der Entscheidung heißt es, daß die Unternehmen bei Walzdraht nur im dritten Quartal 1981 freiwillige Lieferbeschränkungen auf sich genommen hätten, während die Fortsetzung der freiwilligen Lieferdisziplin in den folgenden Quartalen am Widerstand einer großen Anzahl von Unternehmen gescheitert sei. Die Lage auf dem Markt für Walzdraht habe sich im Lauf des zweiten Quartals 1982 wegen des Rückgangs der Nachfrage und der besonders deutlichen Abschwächung der Preise bei den niedrigen Qualitäten wesentlich verschlechtert. Außerdem störe das Ungleichgewicht auf dem Walzdrahtmarkt sowohl den Betonais auch den Stabstahlmarkt. Aus diesen Gründen sei es erforderlich, den Walzdraht wieder in das System der Erzeugungsquoten einzubeziehen.

Die Kürzungssätze für das dritte Quartal 1982 wurden durch die Entscheidung Nr. 1697/82 der Kommission vom 30. Juni 1982 (ABl. L 191, S. 42) festgesetzt.

Wegen der weiteren Verschlechterung der Lage bei Betonstahl erneuerte die Kommission durch ihre Entscheidung Nr. 1698/82 vom 30. Juni 1982 zur Anpassung der prozentualen Kürzung für die Gruppe V im dritten Quartal 1982 zugunsten bestimmter Unternehmen (ABl. L 191, S. 43) für bestimmte kleine und mittlere Unternehmen, deren Produktion fast ausschließlich von den Gruppen IV, V und VI und in beträchtlichem Maße von der Betonstahlproduktion abhängt, die durch die Entscheidung Nr. 533/82 eingeführte Verringerung der Kürzungssätze.

Am 6. Juli 1982 teilte die Kommission der Firma Halyps ihre Vergleichsproduktionen und Vergleichsmengen sowie ihre Erzeugungs- und Lieferquoten für die Erzeugnisse der Gruppen IV und V für das dritte Quartal 1982 mit.

II — Schriftliches Verfahren

Die Firma Metallurgiki Halyps A. E. hat am 18. Januar 1982 eine Klage auf Aufhebung der das vierte Quartal 1981 und das erste Quartal 1982 betreffenden Entscheidungen der Kommission vom 11. und vom 14. Dezember 1981 in der Fassung der Entscheidungen vom 5. Januar 1982 erhoben. Diese Klage ist unter der Nummer 31/82 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Am 30. April 1982 hat die Firma Halyps eine Klage auf Aufhebung der das zweite Quartal 1982 betreffenden Entscheidung der Kommission vom 24. März 1982 erhoben. Diese Klage ist unter der Nummer 138/82 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Am 11. August 1982 hat die Firma Halyps eine Klage auf Aufhebung der das dritte Quartal 1982 betreffenden Entscheidung der Kommission vom 6. Juli 1982 erhoben. Diese Klage ist unter der Nummer 204/82 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Das schriftliche Verfahren in den drei Rechtssachen ist ordnungsgemäß abgelaufen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Durch Beschluß vom 20. April 1983 hat der Gerichtshof die Rechtssachen 31/82, 138/82 und 204/82 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Durch einen weiteren Beschluß vom 20. April 1983 hat der Gerichtshof die Rechtssachen nach Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.

Nachdem am 9. Dezember 1982 das Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) in der zwischen denselben Parteien anhängigen Rechtssache 258/81 verkündet worden war, hat die Klägerin dem Gerichtshof auf dessen Anfrage mit Schriftsatz vom 4. Juli 1981 mitgeteilt, daß ihrer Ansicht nach über die vorliegenden Klagen insoweit entschieden werden sollte, als die vorgebrachten Klagegründe und Argumente in dem genannten Urteil weder geprüft noch beurteilt worden seien; sie hat außerdem angegeben, zu welchen Angriffsmitteln sie in der mündlichen Verhandlung Ausführungen zu machen gedenke und welche Klagegründe sie nicht mehr aufrechterhalte.

III — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt in allen Rechtssachen,

a) die Klage für zulässig und begründet zu erklären,

b) die aufgrund der allgemeinen Entscheidungen Nrn. 1831/81 und 1696/82 erlassenen angefochtenen Entscheidungen aufzuheben,

c) der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt in allen Rechtssachen,

a) die Klage als unbegründet abzuweisen,

b) der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

IV — Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren

Die Klägerin stützt ihre Klagen — unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sie einige der in der Klageschrift vorgebrachten Klagegründe nicht mehr aufrechterhält — im wesentlichen auf dié Einrede der Rechtswidrigkeit der allgemeinen Entscheidungen Nr. 1831/81 (in der durch die Entscheidungen Nrn. 1832/82, 2804/81 und 533/82 geänderten Fassung) und Nr. 1696/82, aufgrund deren die angefochtenen Einzelfallentscheidungen erlassen wurden. Sie macht geltend, die allgemeinen Entscheidungen verstießen gegen Artikel 58 § 2 und die Artikel 1 bis 5, insbesondere 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag.

Zur Begründung für die Klagen in den Rechtssachen 31 und 138/82 führt die Klägerin außerdem an, die angefochtenen Einzelfallentscheidungen verstießen gegen Artikel 14 a der Entscheidung Nr. 1831/81.

Die Kommission vertritt die Ansicht, alle Klagegründe und Argumente der Klägerin seien zurückzuweisen.

A — Zu m Verstoß gegen die Artikel 58 und 1 bis í EGKS-Vertrag

Die Klägerin macht geltend, die allgemeinen Entscheidungen, auf die die angefochtenen Einzelfallentscheidungen gestützt seien, verstießen gegen zahlreiche Vorschriften des EGKS-Vertrags sowie gegen die daraus abgeleiteten allgemeinen Grundsätze, insbesondere gegen den Gleichheitssatz.

a) Nach Artikel 58 § 2 EGKS-Vertrag seien bei der Quotenfestsetzung die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Grundsätze zu berücksichtigen, die ihrerseits auf dem fundamentalen Grundsatz der Gleichbehandlung beruhten. Die durch die Entscheidung Nr. 1831/81 eingeführte und durch die Entscheidung Nr. 1696/82 verlängerte Quotenregelung führe zu einer gravierenden Ungleichbehandlung zu Lasten der griechischen Stahlunternehmen und insbesondere der Klägerin.

Als Vergleichszeitraum sei ein vor dem Beitritt Griechenlands liegender Zeitraum gewählt worden, während dessen der Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten der griechischen Stahlunternehmen (zwischen 35 und 40 %) eindeutig unter dem der Unternehmen der Mitgliedsstaaten der EGKS (etwa 65 %) gelegen habe. Der besonders niedrige Auslastungsgrad der Klägerin sei darauf zurückzuführen, daß sie neue Anlagen in Betrieb genommen und von Juli 1980 an schwere Erdbebenschäden erlitten habe.

In dem vor dem Beitritt liegenden Vergleichszeitraum der Jahre 1978 bis 1980 hätten die Stahlunternehmen in der Gemeinschaft ausreichende Lagerbestände gebildet, während die weniger entwickelten griechischen Unternehmen nicht einmal die Hälfte des Inlandsbedarfs hätten decken können. Die Lagerbestände versetzten die Stahlunternehmen der anderen Mitgliedstaaten in eine eindeutig günstigere Position und führten zu einer Ungleichbehandlung der griechischen Unternehmen.

Die griechische Stahlindustrie sei auch dadurch diskriminiert, daß sie hohe Finanzierungskosten zu tragen habe, während die meisten europäischen Stahlunternehmen beträchtliche staatliche Beihilfen erhielten.

Wegen der Unterschiede der tatsächlichen Gegebenheiten in der griechischen Stahlindustrie einerseits und in der Stahlindustrie der Gemeinschaft andererseits während des Vergleichszeitraums führe die einheitliche Anwendung der Quotenregelung zu einer offensichtlichen Diskriminierung und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil sie in keiner Weise dem Umstand Rechnung trage, daß die Stahlerzeugung in den Jahren 1979 und 1980 in den Ländern der Gemeinschaft 140 Mio t betragen habe, während in Griechenland im gleichen Zeitraum nicht mehr als 1 Mio t produziert worden seien.

b) Artikel 1 EGKS-Vertrag sehe die Schaffung eines gemeinsamen Marktes vor, in dem die Bedingungen des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen sich aus unverfälschten Produktionsverhältnissen ergeben müßten. Sowohl die allgemeinen Entscheidungen als auch die angefochtenen Einzelfallentscheidungen setzten aber das Bestehen gleicher Produktionsverhältnisse bei den griechischen Stahlunternehmen und bei den Stahlunternehmen der Gemeinschaft voraus. Damit ignorierten sie vollkommen, daß in der Struktur, dem Entwicklungsstand und dem Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten beträchtliche Unterschiede bestünden, die die Wettbewerbsbedingungen zu Lasten der griechischen Stahlindustrie verfälschten.

c) Nach Artikel 2 Absatz 2 EGKS-Vertrag habe die Gemeinschaft in fortschreitender Entwicklung die Voraussetzungen zu schaffen, die von sich aus die rationellste Verteilung der Erzeugung auf dem höchsten Leistungsstand sicherten. Durch die mengenmäßige Beschränkung der Produktion legten die angefochtenen Entscheidungen die Produktionskapazitäten der Klägerin lahm, vereitelten die Ausnutzung ihres technologischen Niveaus, hinderten sie daran, konkurrenzfähig zu bleiben, und führten zwangsläufig zu einem Rückgang der Beschäftigung und zu erheblichen Störungen in der griechischen Wirtschaft, da die Stahlindustrie der wichtigste Zweig der griechischen Schwerindustrie sei.

d) Unter Verstoß gegen Artikel 3 Buchstaben d und g EGKS-Vertrag machten die durch die angefochtenen Entscheidungen festgesetzten Quoten für die Produktion der griechischen Unternehmen diesen den Ausbau und die Verbesserung ihres Produktionspotentials unmöglich, schreckten von einer Verbesserung der Produktionsbedingungen ab und führten zu einem Schutzsystem, durch das die unwirtschaftlich arbeitenden Großunternehmen des Nordens bevorzugt und die kleineren, aber Wettbewerbs- und anpassungsfähigeren Industrieunternehmen eindeutig benachteiligt würden.

e) Da die angefochtenen Entscheidungen die offensichtlichen Unterschiede zwischen den griechischen Stahlunternehmen und den Stahlunternehmen der Gemeinschaft hinsichtlich des Entwicklungsstandes ignorierten, habe die Einführung einer einheitlichen Quotenregelung unter Verstoß gegen Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag auch eine unzulässige diskriminierende Unterscheidung zwischen Erzeugern zur Folge, deren Unternehmen unter verschiedenen Bedingungen betrieben würden.

f) Indem Artikel 58 EGKS-Vertrag auf Artikel 4 EGKS-Vertrag verweise, unterstreiche er die grundlegende Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der der Zuständigkeit der Kommission unterliegenden Stahlunternehmen. Da die Krise nur bestimmte Gruppen von Erzeugnissen erfasse, bedeute die Festsetzung eines einheitlichen Kürzungssatzes nur für diese Gruppen von Erzeugnissen eine offensichtliche Ungleichbehandlung und damit eine unzulässige Diskriminierung von Erzeugern untereinander. Bei den Unternehmen, die mehrere Gruppen von Stahlerzeugnissen herstellten, werde die Gesamtproduktion in einem ganz anderen Maß gekürzt als bei den Unternehmen, die nur ein oder wenige Erzeugnisse oder aber nur der Quotenregelung unterliegende Erzeugnisse herstellten. Durch die allgemeinen Entscheidungen Nrn. 1831/81 und 1696/82 seien die Stahlerzeugnisse in sechs Gruppen eingeteilt worden; nur für einzelne Erzeugnisse der Gruppe I und der Gruppen IV, V und VI seien einheitliche Kürzungen der Produktion festgelegt worden. Dadurch, daß die einheitlichen Kürzungssätze nur für bestimmte Gruppen von Erzeugnissen aller Unternehmen unabhängig davon angewandt worden seien, ob die Unternehmen nur diese Erzeugnisse oder auch andere, nicht der Quotenregelung unterliegende Erzeugnisse herstellten, würden die Unternehmen eindeutig ungleich behandelt So betrage bei einem Unternehmen, daß ausschließlich Erzeugnisse der Gruppen IV und V herstelle, die Kürzung seiner Gesamtproduktion zwischen 40 und 50 %, während ein Unternehmen, das alle sechs Gruppen von Erzeugnissen herstelle, seine Gesamtproduktion nur in wesentlich geringerem Masse reduzieren müsse. Die streitigen allgemeinen Entscheidungen verstießen somit unmittelbar gegen die Artikel 58 und 4 EGKS-Vertrag sowie gegen den darin niedergelegten Gleichheitssatz, da mit ihnen eine offensichtliche Diskriminierung der Erzeuger untereinander herbeigeführt werde.

Die angefochtenen Einzelfallentscheidungen diskriminierten so auch die Klägerin, die ausschließlich Erzeugnisse der Gruppen IV und V herstelle.

Zwar sei in den Entscheidungen Nrn. 533/82 und 1698/82 für die Unternehmen, die nur wenige Erzeugnisse herstellten, eine Herabsetzung der für die Erzeugnisse der Gruppe V zugeteilten Quoten um 5 Prozentpunkte vorgesehen worden; diese völlig willkürliche Herabsetzung stelle jedoch keineswegs die Gleichbehandlung im Rahmen der getroffenen Quotenregelung wieder her. Dies könne nur dadurch geschehen, daß die auferlegten Kürzungen in der Weise geregelt würden, daß sie, bezogen auf die Gesamtproduktion des einzelnen Unternehmens, einem einheitlichen Kürzungssatz entsprächen. Die Kommission habe in den Begründungserwägungen ihrer Entscheidung Nr. 1698/82 selbst indirekt, aber eindeutig eingeräumt, daß eine Reihe von kleineren und mittleren Unternehmen ungleich behandelt werde, deren Produktion hauptsächlich von der Betonstahlproduktion abhänge und bei denen die Kürzung der Quoten um 5 Prozentpunkte keineswegs zu einer Gleichbehandlung mit den großen, eine Vielzahl von Erzeugnissen herstellenden Stahlproduzenten führe.

g) Nach. Artikel 5 EGKS-Vertrag habe die Gemeinschaft für die Schaffung normaler Wettbewerbsbedingungen zu sorgen. Die angefochtenen Entscheidungen machten durch die Festsetzung von Quoten für die Erzeugung der griechischen Unternehmen deren Betrieb eindeutig unwirtschaftlich, so daß für diese Unternehmen keine normalen Wettbewerbsbedingungen bestünden.

Die Kommission vertritt die Ansicht, daß die Entscheidungen Nrn. 1831/81 und 1692/82 gegen keine einzige Bestimmung des EGKS-Vertrags und auch gegen keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz für seine Durchführung verstießen.

a) Die durch die allgemeinen Entscheidungen Nrn. 1831/81 und 1696/82 getroffene Quotenregelung sei durchaus gerecht und nicht diskriminierend. Sie sehe für alle Unternehmen Vergleichsproduktionen vor, bei denen nicht nur die besten Monate der tatsächlichen Erzeugung innerhalb des Zeitraums Juli 1977 bis Juni 1980, sondern auch alle unter der Geltung der alten Quotenregelung der Entscheidung Nr. 2794/80 gewährten Anpassungen berücksichtigt würden. Bei Unterschreitung eines bestimmten Produktionsniveaus seien die kleinen Unternehmen nicht der Quotenregelung unterworfen. Die Vergleichsmengen und damit der Teil der Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfe, könnten angepaßt werden. Für bestimmte mittlere Unternehmen seien auch Anpassungen bei außerordentlichen Schwierigkeiten vorgesehen. Die Entscheidung Nr. 2804/81 lasse bei griechischen Unternehmen Anpassungen zu, wenn die Quotenregelung einem dieser Unternehmen außerordentliehe Schwierigkeiten bereite, die seine Anpassung an eine Situation unmöglich machten, die auf die strukturelle Entwicklung der griechischen Wirtschaft zurückzuführen sei.

Das Ausmaß, in dem die griechischen Unternehmen ihre Quoten ausschöpften, zeige, daß die Quotenregelung keineswegs zu ihren Lasten zu ungerechten Situationen oder zu Diskriminierungen führe.

Die Quotenregelung sei weder zu dem Zweck eingeführt worden, eine Umverteilung der Auslastung des Produktionspotentials der Unternehmen vorzunehmen, noch habe durch sie die Gewährung von Beihilfen für die Stahlindustrie geregelt werden sollen; ihr einziger Zweck sei vielmehr die Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage.

Was den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angehe, so sei festzustellen, daß die angefochtenen Entscheidungen keineswegs, gemessen an dem verfolgten Ziel, einen übermäßigen und unerträglichen Eingriff darstellten und daß sie nicht einzelnen Unternehmen unverhältnismäßige Belastungen auferlegt hätten.

b) Es sei schwer verständlich, weshalb die Klägerin gegen die streitigen Entscheidungen Artikel 1 EGKS-Vertrag anführe, außer wenn man annehmen wolle, daß zwischen den griechischen Unternehmen und den anderen europäischen Unternehmen ein solcher Unterschied in den Strukturen und im Entwicklungsstand bestehe, daß die Koexistenz all dieser Unternehmen im Rahmen eines gemeinsamen Marktes nicht gerechtfertigt sei. Griechenland habe aber seinen Beitritt zur EGKS beantragt und erreicht und es sei Vollmitglied dieser Gemeinschaft.

c) Die Klägerin gehe insofern von einer irrigen Auslegung des Artikels 2 EGKS-Vertrag aus, als sie rein nationale Kriterien anführe und diese Vorschrift somit auf Griechenland beschränke, was dem Geist des EGKS-Vertrags völlig zuwiderlaufe. Angesichts der Tatsache, daß sich die Stahlindustrie der Gemeinschaft in einer offensichtlichen Krise befinde, seien die Entscheidungen Nrn. 1831/81 und 1696/82 auch nicht mit Artikel 2 Absatz 2 EGKS-Vertrag unvereinbar, da sie die Abwendung sehr schwerwiegender wirtschaftlicher und sozialer Schwierigkeiten bezweckten, die sich aus der Erschütterung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage ergeben könnten.

d) In Artikel 3 EGKS-Vertrag seien nicht weniger als acht verschiedene Ziele aufgezählt, von denen keineswegs feststehe, daß sie alle unter allen Umständen ohne Abstriche gleichzeitig verfolgt werden könnten. Ein Kompromiß zwischen diesen unterschiedlichen Zielen sei insbesondere in Krisenzeiten geboten, die den Erlaß außergewöhnlicher Maßnahmen rechtfertigten, mit denen von den normalen Regeln des Funktionierens des gemeinsamen Stahlmarktes abgewichen werde, und die dazu führen könnten, daß bestimmte Ziele des Artikels 3, wie z. B. das unter Buchstabe b genannte Ziel, nicht beachtet würden. Es sei Sache der Kommission, die Ziele auszuwählen, die ihrer Ansicht nach zur Lösung der bestehenden Probleme verfolgt werden müßten. Daß sie nach Artikel 3 im gemeinsamen Interesse zu handeln habe, bedeute keineswegs, daß sie bei ihrem Vorgehen den Belangen aller Unternehmen ohne Ausnahme Rechnung tragen müsse. Sie wäge vielmehr die unterschiedlichen Interessen gegeneinander ab und verhindere nachteilige Auswirkungen in dem Maße, wie die getroffene Entscheidung ihr dies ermögliche. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dürfe die Kommission im gemeinsamen Interesse von ihrer Entscheidungsbefugnis gemäß den jeweiligen Erfordernissen sogar zu Lasten bestimmter Einzelinteressen Gebrauch machen.

e) Die Rügen der Verletzung des Artikels 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag und des Diskriminierungsverbots zum Nachteil der griechischen Unternehmen und insbesondere der Klägerin würden durch die verfügbaren Daten über die Erzeugung und die Lieferungen der griechischen Unternehmen innerhalb des Gemeinsamen Marktes widerlegt. Diese Unternehmen hätten nämlich in den letzten Quartalen die ihnen zugeteilten Quoten erheblich unterschritten. Damit stehe fest, daß im vorliegenden Falle weder eine diskriminierende Behandlung noch auch nur der geringste Schaden vorliege.

f) Die Auffassung der Klägerin von der Gleichbehandlung sei völlig unzutreffend und irreführend. Die Krise, von der die Stahlindustrie erfaßt sei, treffe die sechs Gruppen von Erzeugnissen, die nicht als ein einheitliches Ganzes angesehen werden könnten, nicht gleichmäßig. Jede Gruppe sei gemäß ihren Besonderheiten und der Entwicklung des jeweiligen Teilmarktes gesondert zu behandeln. Für jede der durch die allgemeinen Entscheidungen erfaßten Erzeugnisgruppen sei ein besonderer Kürzungssatz festgesetzt worden, während für eine von ihnen eine Steigerung der Produktion zugelassen worden sei. Diese verschiedenen Kürzungssätze spiegelten genau die nicht parallel verlaufende Entwicklung des Marktes für die entsprechenden Gruppen von Erzeugnissen, für die sie gälten, wider. Die Anwendung eines einheitlichen Kürzungssatzes auf die gesamte Stahlproduktion in der Gemeinschaft würde nicht zu einer Gleichbehandlung der Unternehmen führen, sondern würde den allgemeinen Entscheidungen jede Rechtsgrundlage nach Artikel 58 EGKS-Vertrag entziehen.

Die Herabsetzung der Kürzungssätze für kleine und mittlere Unternehmen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllten, sei keineswegs willkürlich und bedeute durchaus nicht, daß die Kommission eine Ungleichbehandlung dieser Unternehmen einräume.

Von einer Ungleichbehandlung könne nur die Rede sein, wenn Unternehmen, die sich in der gleichen Situation befänden, ungleich behandelt würden. Im vorliegenden Fall befänden sich die Unternehmen, die mehrere Gruppen von Erzeugnissen herstellten, ihrer Natur nach in einer anderen Stellung und Situation als die Monoproduzenten, die daher auch anders behandelt würden. Eine wirkliche Diskriminierung von Produzenten untereinander läge vor, wenn verschiedene Situationen gleich behandelt würden.

Gleichbehandlung bedeute, daß die krisenbedingten Kürzungen nach Kriterien verteilt würden, die für alle Erzeuger aufgrund objektiver Gegebenheiten zur Verfolgung ein und desselben gemeinsamen Ziels aufgestellt worden seien.

g) Zur angeblichen Verletzung von Artikel 5 EGKS-Vertrag sei festzustellen, daß Artikel 58 § 2 nur auf die in den Artikeln 2, 3 und 4 niedergelegten Grundsätze verweise und daß die Ansicht zu weit gehe, daß ein Eingriff der Kommission die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens in keiner Weise verändern dürfe.

B — Zum Verstoß gegen Artikel 14 a der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81

Die Klägerin trägt zur Begründung für ihre Klagen in den Rechtssachen 31 und 138/82 vor, die mit diesen Klagen angefochtenen Einzelfallentscheidungen verstießen gegen Artikel 14 a der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81 in der Fassung der allgemeinen Entscheidungen Nrn. 1832/81 und 2804/81. Artikel 14 a der Entscheidung Nr. 1831/81 sehe eine angemessene Anpassung der Vergleichsproduktionen für die Erzeugnisse eines Unternehmens vor, dessen Anlagen sich in Griechenland befänden, wenn die Kommission feststelle, daß die Quotenregelung ihm außerordentliche Schwierigkeiten bereite, die seine Anpassung an eine Situation unmöglich machten, die auf die strukturelle Entwicklung der griechischen Wirtschaft zurückzuführen sei. In den diese Vorschrift betreffenden Begründungserwägungen der Entscheidung Nr. 2804/81 sei dargelegt, daß in Griechenland während der Übergangszeit keinerlei Quotenregelung angewandt werden könne, weil diese die Weiterentwicklung der griechischen Industrie und die Annäherung Griechenlands an den Entwicklungsstand der anderen Mitgliedstaaten unmöglich machen könnte.

Jedenfalls verpflichte Artikel 14 a der Entscheidung Nr. 1831/81 die Kommission, durch auf die Umstände des Einzelfalles abgestimmte individuelle Entscheidungen für die in Griechenland ansässigen Stahlunternehmen solche Quoten festzusetzen, daß die Erzeugung dieser Unternehmen nicht hinter dem Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten der Stahlunternehmen in der Gemeinschaft zurückbleibe. Diese Auslegung ergebe sich zwingend aus Artikel 2 EGKS-Vertrag, der die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Unternehmen der Gemeinschaft vorschreibe.

Die durchschnittliche Auslastung der Produktionskapazitäten der Unternehmen der Gemeinschaft habe aber 1981 63 % betragen, während die angefochtenen Entscheidungen der Klägerin nur eine maximale Auslastung ihrer Produktionskapazität von 54 % ermöglicht hätten.

Die Kommission vertritt die Ansicht, es gebe keine Vorschrift und keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach sie die griechischen Unternehmen von der Anwendung des Artikels 58 EGKS-Vertrag ausnehmen müsse. Insbesondere sei die Einfügung des Artikels 14 a in die Entscheidung Nr. 1831/81 durch die Entscheidung Nr. 2804/81 nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus der Beitrittsakte vorgenommen worden. Artikel 14 a sehe keine globale Ausnahme von der Quotenregelung zugunsten der griechischen Stahlindustrie insgesamt vor; er eröffne lediglich eine Möglichkeit, die Quoten für ein einzelnes Unternehmen und bestimmte Erzeugnisse anzupassen.

Außerdem sei festzustellen, daß die Auslastung der Produktionskapazität der Stahlunternehmen in der Entscheidung Nr. 1831/81 nicht als Kriterium für die Quotenfestsetzung herangezogen werde; Artikel 14 a verpflichte auch nicht zur Berücksichtigung dieses Kriteriums bei der Quotenanpassung. Das Kriterium des Grads der Auslastung des Produktionspotentials hänge aber mit dem Kriterium der Produktionskapazität zusammen. In der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei anerkannt worden, daß das von der Kommission herangezogene Kriterium der tatsächlichen Erzeugung der Unternehmen angemessen im Sinne von Artikel 58 § EGKS-Vertrag sei.

V — Mündliche Verhandlung

Die Klägerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Stamulis und Arvanitis, und die Kommission, vertreten durch die Herren Yataganas und Kremlis, haben in der Sitzung vom 6. Oktober 1983 mündlich verhandelt.

Die Klägerin hat dabei im wesentlichen geltend gemacht, diskriminiert worden zu sein, zum einen weil die Quotenregelung sie als Unternehmen, das nur zwei Gruppen von Erzeugnissen herstelle, stärker belaste als die Unternehmen, die sämtliche Gruppen von Erzeugnissen produzierten, und zum anderen weil die griechischen Unternehmen dadurch benachteiligt seien, daß als Vergleichszeitraum ein vor dem Beitritt Griechenlands zu den Gemeinschaften liegender Zeitraum gewählt worden sei.

Die Kommission hat im wesentlichen vorgetragen, da die Klägerin ihre Quoten nicht ausgeschöpft habe, fehle es an einem Klageinteresse; sie hat außerdem das Vorliegen einer Diskriminierung bestritten und gegenüber dem auf Artikel 14 a der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81 gestützten Vorbringen auf die neueste Rechtsprechung des Gerichtshofes verwiesen.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. November 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Firma Metallurgiki Halyps A. E., eine Aktiengesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Athen, hat mit drei Klageschriften, die am 18. Januar, 30. April und 11. August 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, Klagen auf Aufhebung der Einzelfallentscheidungen erhoben, durch die die Kommission für sie die Vergleichproduktionen und -mengen sowie die Erzeugungsquoten und den Teil dieser Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, für die Walzerzeugnisse der Gruppe V (Betonstahl) für das vierte Quartal 1981 und das erste Quartal 1982 (Rechtssache 31/82) sowie für das zweite Quartal 1982 (Rechtssache 138/82) und für die Erzeugnisse der Gruppen IV (Walzdraht) und V für das dritte Quartal 1982 (Rechtssache 204/82) festgesetzt hat. Die genannten Einzelfallentscheidungen stützen sich auf die allgemeine Entscheidung Nr. 1831/81 der Kommission vom 24. Juni 1981 (ABl. L 180, S. 1) in der insbesondere durch die Entscheidung Nr. 2804/81/EGKS der Kommission vom 23. September 1981 (ABl. L 278, S. 1) geänderten Fassung sowie, was die letzte Klage anbelangt, auf die Entscheidung Nr. 1696/82 der Kommission vom 30. Juni 1982 (ABl. L 191, S. 1).

2 Zur Begründung ihrer nacheinander erhobenen Klagen hat die Klägerin eine Reihe von Klagegründen vorgebracht, mit denen sie eine Verletzung der Übergangsbestimmungen der Beitrittsakte, einen Verstoß gegen Artikel 58 und die Grundsätze des EGKS-Vertrags, einen offensichtlichen Ermessensmißbrauch, die Unzulänglichkeit der Begründung und einen Verstoß gegen Artikel 14 a der Entscheidung Nr. 1831/81 in der Fassung der Entscheidung Nr. 2804/81 rügt.

3 Nachdem am 9. Dezember 1982 das Urteil in der zwischen denselben Parteien anhängigen Rechtssache 258/81 (Slg. S. 4261) verkündet worden war, hat die Klägerin ihr Vorbringen auf zwei Klagegründe eingeschränkt, nämlich auf eines der im Rahmen des Klagegrunds des Verstoßes gegen Artikel 58 und die Grundsätze des EGKS-Vertrags vorgebrachten Argumente sowie auf den Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 14 a der Entscheidung Nr. 1831/81.

Zum angeblichen Verstoß gegen Artikel 58 und die Grundsätze des EGKS-Vertrags

4 Die Klägerin argumentiert insoweit auf zwei verschiedenen Ebenen. Erstens macht sie geltend, die Ausdehnung der allgemeinen Entscheidungen der Kommission zur Einführung eines Produktionsquotensystems auf die griechischen Stahlunternehmen wirke sich wegen der zwischen diesen Unternehmen und den Unternehmen der alten Gemeinschaft bestehenden Unterschiede in der Struktur, im Entwicklungsstand und in der Auslastung der Produktionskapazitäten diskriminierend aus.

5 Zweitens trägt sie vor, die Anwendung der allgemeinen Entscheidungen der Kommission diskriminiere sie im besonderen, weil sich ihre Produktion auf die zwei Gruppen von Stahlerzeugnissen — Walzdraht der Gruppe V und Betonstahl der Gruppe VI — konzentriere, für die die Produktionsbeschränkungen am stärksten seien. Dagegen werde die Produktion der Unternehmen mit einem umfassenderen Produktionsprogramm weniger stark eingeschränkt, weil bestimmte Erzeugnisse ganz von der Quotenregelung ausgenommen seien und andere nur weniger einschneidenden Beschränkungen unterlägen.

6 Was den ersten Teil dieses Klagegrundes angeht, so ist auf das bereits erwähnte Urteil vom 9. Dezember 1982 und das Urteil vom 16. Februar 1982 in den verbundenen Rechtssachen 39, 43, 85 und 88/81 (Halyvourgiki und Helleniki Halivourgia, Slg. S. 593) zu verweisen, in denen der Gerichtshof die rechtlichen Gründe dargelegt hat, die die Ausdehnung aller von der Kommission aufgrund des Artikels 58 EGKS-Vertrag erlassenen Vorschriften auf die griechischen Unternehmen vom Inkrafttreten der Beitrittsakte an rechtfertigen.

7 Unbeschadet der Ausführungen in den genannten Urteilen hält es der Gerichtshof angesichts des Vorbringens der Klägerin in den vorliegenden Rechtssachen für angebracht, im folgenden einige Punkte besonders hervorzuheben.

8 Zwar können die politischen Instanzen der Gemeinschaft wirtschaftspolitische Gesichtspunkte der von der Klägerin dargelegten Art bei der Ausübung ihrer Befugnisse aus Artikel 58 EGKS-Vertrag berücksichtigen, um bestimmte besondere Probleme der griechischen Stahlindustrie zu lösen. Jedoch kann die Rechtsgültigkeit der Maßnahmen, die die Kommission aufgrund der geltenden allgemeinen Entscheidungen gegenüber der Klägerin getroffen hat, nicht aufgrund derartiger Erwägungen in Frage gestellt werden.

9 Durch den Artikel 14 a, den die Kommission neu in die Entscheidung Nr. 1831/81 eingeführt hat, ist anerkannt worden, daß sich für Unternehmen, deren Anlagen sich in Griechenland befinden, besondere Schwierigkeiten ergeben können. Diese Vorschrift kann jedoch nur auf einzelne Unternehmen gemäß ihrer besonderen Situation angewandt werden.

10 Mit ihrem Vorbringen, daß die Anwendung der Quotenregelung auf die griechischen Unternehmen diese gegenüber den Stahlunternehmen der alten Gemeinschaft diskriminiere, verkennt die Klägerin die wirkliche Tragweite der aufgrund des Artikels 58 getroffenen Maßnahmen.

11 Wie der Gerichtshof bereits wiederholt hervorgehoben hat, sollen durch die Einführung der Produktionsquotenregelung die unvermeidlichen Belastungen, die die durch den Rückgang der Nachfrage und den Verfall der Preise gekennzeichnete Stahlkrise mit sich bringt, gerecht auf alle Unternehmen in der Gemeinschaft verteilt werden. Die Auswirkungen dieser Krise treffen alle Unternehmen unabhängig vom Ort ihrer Ansässigkeit und ihrem jeweiligen Entwicklungsstand. Die von der Klägerin angeführten Probleme, die mit der Struktur, dem Entwicklungsstand und der Auslastung der Produktionskapazitäten zusammenhängen, bestehen weder nur bei ihr noch allein bei den griechischen Unternehmen, sondern stellen sich auch für zahlreiche andere Unternehmen in der gesamten Gemeinschaft.

12 Überdies besteht der Zweck der nach Artikel 58 erlassenen Entscheidungen nicht, wie die Klägerin anscheinend meint, in der Lösung der Probleme, die sich aus den Unterschieden der Struktur und des Entwicklungsstandes der Unternehmen ergeben können, sondern darin, die durch die Bekämpfung der Krise im Stahlsektor notwendig werdenden Opfer unabhängig davon gerecht zu verteilen, wie sich die individuellen Verhältnisse des Unternehmens im übrigen darstellen. Daher kann man keine Diskriminierung darin erblicken, daß die Kommission auf die Klägerin Rechtsnormen angewandt hat, die zur Lösung eines Problems geschaffen wurden, das die Stahlunternehmen in allen Mitgliedstaaten unabhängig vom Ort ihrer Ansässigkeit gleichermaßen betrifft.

13 Somit ist der erste Teil dieses Klagegrundes zurückzuweisen.

14 Zum zweiten Teil ist festzustellen, daß die Differenzierung der Produktionsbeschränkungen nach den verschiedenen Erzeugnisgruppen, die in den nacheinander erlassenen allgemeinen Entscheidungen festgelegt sind, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, dadurch gerechtfertigt ist, daß die Krise verschiedene Arten von Erzeugnissen in ungleicher Weise betrifft. Angesichts des in Artikel 5 Absatz 1 EGKS-Vertrag niedergelegten Grundsatzes der Angemessenheit der Mittel — nach der genannten Vorschrift [erfüllt] die Gemeinschaft ... ihre Aufgaben unter den in diesem Vertrag vorgesehenen Bedingungen durch begrenzte Eingriffe — war die Kommission berechtigt, ihre Eingriffe bei den verschiedenen Erzeugnisgruppen auf das Maß dessen abzustimmen, was für die Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Erzeugung und Nachfrage unbedingt geboten erschien.

15 Aus dem Umstand, daß die Klägerin einschneidenderen Beschränkungen unterliegt als Unternehmen mit einer stärker differenzierten oder auf weniger betroffene Erzeugnisse ausgerichteten Produktion, weil sie ihre Tätigkeit auf von der Krise besonders stark betroffene Erzeugnisse konzentriert hat, kann gegen die Gemeinschaft nicht der Vorwurf der Diskriminierung hergeleitet werden.

16 Der zweite Teil dieses Klagegrundes ist ebenfalls zurückzuweisen.

Zum Verstoß gegen Artikel 14 a der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81

17 Der Sinn des Klagegrundes, mit dem die Klägerin einen Verstoß gegen Artikel 14 a der Entscheidung Nr. 1831/81 rügt, ist nicht klar erkennbar. Aus den angefochtenen Entscheidungen ergibt sich nämlich, daß der Klägerin tatsächlich die durch diese Vorschrift den griechischen Unternehmen vorbehaltenen Vergünstigungen zugute gekommen sind. Die Klägerin beanstandet nicht, daß Artikel 14 a nicht richtig auf sie angewandt worden sei, vielmehr rügt sie, daß die Kommission dieser Vorschrift nicht die weitergehende Bedeutung zugemessen habe, allen griechischen Unternehmen eine Auslastung ihrer Produktionskapazität in derselben Höhe wie der Auslastungsgrad der anderen Stahlunternehmen der Gemeinschaft gewährleisten. Sie trägt hierzu vor, dieser Auslastungsgrad habe im fraglichen Zeitraum 63 % betragen, während die streitigen Entscheidungen ihr lediglich eine maximale Auslastung ihrer Produktionskapazität von 54 % ermöglicht hätten.

18 Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß weder Artikel 58 noch die Beitrittsakte die Kommission in irgendeiner Weise verpflichtet, eine so allgemeine Vorschrift zugunsten der griechischen Unternehmen zu erlassen, wie die Klägerin dies wünscht. Die Einführung und Ausgestaltung der besonderen Billigkeitsklausel für die griechischen Unternehmen unterliegen dem politischen Ermessen der Kommission. Die Klägerin hat nichts vorgetragen, was die Annahme rechtfertigen könnte, daß die Kommission dieses Ermessen rechtswidrig ausgeübt habe.

19 Was das von der Klägerin befürwortete Kriterium, nämlich die Gewährleistung einer Mindestauslastung der bestehenden Kapazitäten, betrifft, so ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verweisen, wonach bei Anwendung eines solchen Kriteriums der Zweck des Artikels 58 EGKS-Vertrag nicht erreicht werden könnte (siehe zuletzt das Urteil vom 11. 5. 1983 in der Rechtssache 244/81, Klöckner, noch nicht veröffentlicht).

20 Schließlich sei auf den theoretischen Charakter dieses Streites verwiesen, da aus den Angaben der Kommission hervorgeht, daß es der Klägerin im fraglichen Zeitraum nicht einmal gelungen ist, die ihr zugeteilten Produktionsquoten auszuschöpfen.

21 Dieser Klagegrund ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

22 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

23 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

24 Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Ihr sind daher die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten.