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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.11.1983 – C-189/82

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1983:343

Schlußanträge des Generalanwalts Simone Rozès

vom 24. november 1983

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Sie sind mit einer von Frau Georgette Seiler, Witwe des R. S., und ihren beiden Kindern Florence und Georges-Francis erhobenen Klage befaßt, die namentlich auf die Aufhebung einer Entscheidung gerichtet ist, mit der es abgelehnt wurde, die Krankheit ihres verstorbenen Ehemannes und Vaters als Berufskrankheit anzuerkennen.

I —

Der Sachverhalt ist folgender:

Herr S. trat 1954 in den Dienst des besonderen Ministerrats der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. Aufgrund des Fusionsvertrages vom 6. April 1965 trat ab 1. Juli 1967 ein gemeinsamer Rat an die Stelle der Räte der drei bestehenden Gemeinschaften, deren Koordinierung jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt durch ein gemeinsames Generalsekretariat wahrgenommen wurde. Herr S. war seit 1958 Kabinettchef des Generalsekretärs.

Anfang 1977 wurde Herr S. bei der Arbeit von Brustschmerzen befallen. Nach einer Erholungszeit von mehreren Monaten gestatteten ihm die Ärzte, seinen Dienst wiederaufzunehmen, wobei sie ihm nahelegten, sich zu schonen. Im April 1978 hatte er erneut eine Beklemmung in der Brust.

Halten wir fest, daß Herr S. mit Zustimmung seiner Ärzte jedes Jahr eine Kur machte und daß der Rat auf eine von Ihnen gestellte Frage ausgeführt hat, der Vertrauensarzt des Organs habe bei den ärztlichen Untersuchungen zu keinem Zeitpunkt eine Empfehlung in bezug auf die berufliche Tätigkeit von Herrn S. ausgesprochen.

Herr S. verstarb am 23. Juli 1979 an einem Infarkt des Herzmuskels während der Dienstzeit an seinem Arbeitsplatz.

Im Namen aller Rechtsnachfolger des Verstorbenen stellte sein Sohn am 10. Oktober 1979 beim Generalsekretär des Rates den Antrag, anzuerkennen, daß sein Vater an den Folgen einer in Ausübung oder anläßlich der Ausübung des Dienstes für die Europäischen Gemeinschaften entstandenen Krankheit verstorben sei.

Nach einem Zwischenbescheid teilte der Generalsekretär den Rechtsnachfolgern des Herrn S. gemäß Artikel 21 Absatz 1 der in Artikel 73 des Beamtenstatutsgenannten Regelung mit, daß es ihm nach den Schlußfolgerungen des vom Organ bestellten Arztes, dessen Konsultation in Artikel 19 erster Gedankenstrich dieser Regelung vorgeschrieben ist, nicht möglich sei, die Krankheit, die zum Tode geführt hat, als Berufskrankheit anzuerkennen.

Unter ausdrücklicher Berufung auf Artikel 21 Absatz 2 der Regelung beantragten die Rechtsnachfolger sodann, das Gutachten des in Artikel 23 Absatz 2 der Regelung genannten Ärzteauschusses einzuholen.

Die Einberufung dieses Ärzteausschusses bereitete anscheinend keine besondere Schwierigkeit, und der Ausschuß gelangte am 7. September 1981 zu folgendem Ergebnis:

Es zeigt sich, daß das außerordentlich bewegte Berufsleben von Herrn Seingry ein die Erkrankung der Herzkranzgefäße verschlimmernder Faktor gewesen sein kann; es finden sich jedoch bei ihm andere wichtige Risikofaktoren, namentlich eine Nikotinvergiftung. Es kann nach unserer Auffassung nicht davon ausgegangen werden, daß es sich um eine Berufskrankheit im strengen Sinne handelt. Der Faktor Berufsstreß ist nämlich nur ein Bestandteil der Pathogenese, und man kann sich mit Dr. Denolin fragen, ob nicht neben der totalen Beanspruchung durch den Beruf beim Betroffenen ein psychologisch begründetes Element von Perfektionismus und Überaktivität vorlag.

Am 19. Oktober 1981 teilte der Generalsekretär dem Sohn von Herrn S. mit, er bedauere, ihm unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieses Gutachtens mitteilen zu müssen, daß es ihm nicht möglich sei, die Krankheit von Herrn S. als Berufskrankheit anzuerkennen.

Über die Aufhebung dieser Entscheidung und der Zurückweisung ihrer vorgerichtlichen Beschwerde hinaus bitten Sie die Rechtsnachfolger des Herrn S., festzustellen, daß die Krankheit, an deren Folgen Herr S. verstorben ist, eine Berufskrankheit gewesen ist, und ihnen die für diesen Fall in Artikel 73 des Beamtenstatuts vorgesehenen Leistungen zuzusprechen.

Die Société anonyme Royale belge ist — im eigenen Namen und im Auftrag von vierzehn anderen Versicherungsgesellschaften handelnd, mit denen die Organe der Gemeinschaften, vertreten durch die Kommission, einen Kollektivversiche-rungsvertag geschlossen haben — dem Rechtsstreit als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates der Europäischen Gemeinschaften beigetreten.

II —

Zu bemerken ist zunächst, daß Sie sicherlich nicht dafür zuständig sind, über die beiden letzten Klagebegehren zu entscheiden. Denn Sie haben zwar die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung der Anstellungsbehörde zu beurteilen, Sie können sich jedoch nicht an die Stelle der zuständigen Behörden setzen, um darüber zu befinden, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Ausübung des Berufes und dem Tod besteht.

III —

Zur Begründung ihres Anfechtungsantrags machen die Kläger im wesentlichen geltend, das Gutachten des Ärzteausschusses, auf das die getroffene Entscheidung gestützt sei, sei mehrdeutig, da es zu dem Ergebnis gelange, daß die Krankheit, an der Herr S. gelitten habe, keine Berufskrankheit im strengen Sinne darstelle; in diesem Gutachten werde jedenfalls keineswegs ausgeschlossen, daß der berufliche Faktor möglicherweise ein die Erkrankung, die sich als tödlich erwiesen habe, verschlimmernder Faktor gewesen sei, und die ablehnende Entscheidung der Anstellungsbehörde sei mangelhaft begründet.

Im vorliegenden Fall haben Sie die Wege und Mittel zu überprüfen, mit denen der vom Organ bestellte Arzt und der Arzteausschuß zu ihren Schlußfolgerungen gelangt sind.

Unter diesen Umständen ist es notwendig, sorgfältig den Wortlaut der Aufträge zu prüfen, die dem von der Verwaltung bestellten Arzt einerseits und sodann dem Ärzteausschuß andererseits gegeben worden sind. Zu betonen ist an dieser Stelle, daß der von allen Organen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne der Artikel 19 und 23 der Regelung bestellte Arzt tatsächlich stets der von der Versicherungsgesellschaft vorgeschlagene Arzt ist. Mit seinem Artikel 5 macht der Kollektiwersicherungsvertrag nämlich den Verzicht der Gesellschaft darauf, vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu klagen, von der Voraussetzung abhängig, daß die Entscheidung der Anstellungsbehörde im Einklang steht mit der vom Sachverständigen der Versicherer zuvor abgegebenen Stellungnahme oder dem von dem in Artikel 23 der Regelung vorgesehenen Arzteausschuß erstellten Gutachten, wenn der Sachverständige der Versicherer ärztliches Mitglied dieses Ausschusses gewesen ist; in diesem Falle erstatten die Versicherer den Gemeinschaften alle von ihnen an den Betroffenen oder die sonstigen Anspruchsberechtigten zur Durchführung der Entscheidung ... der Anstellungsbehörde ausgezahlten Beträge.

1. Auf Ihre Bitte hat der Rat eine Note des Direktors seiner Verwaltung vom 3. Dezember 1979 über eine Unterredung, die er mit diesem Arzt gehabt hatte, vorgelegt.

Aus dieser Note ergibt sich, daß der Direktor der Verwaltung diesem Arzt die Ergebnisse der von der Verwaltung durchgeführten Untersuchung [die sich nicht bei den Akten befinden] ausgehändigt und die sich aus dieser Untersuchung ergebenden Umstände bestätigt hat. Dieser Arzt hat nicht verlangt, in die Krankenakte Einsicht zu nehmen. Er wünschte jedoch, daß ihm die bei den Akten befindlichen Elektrokardiogramme übersandt werden. Er hatte ferner den Direktor davon unterrichtet, daß er die Akte insgesamt einem Universitätsprofessor, der Spezialist für Herzkrankheiten sei, ja sogar, soweit es der Fall erfordere, einem Professorenkollegium unterbreiten werde." Diese Angaben lassen nicht auf das Vorliegen eines klar definierten Auftrags schließen.

2. Was den dem Ärzteausschuß erteilten Auftrag angeht, so ergibt sich aus einer Note des Generalsekretärs vom 29. September 1980 — die ebenfalls auf Ihr Verlangen vorgelegt wurde — daß die sachverständigen Arzte ... sich zu der Frage zu äußern [haben], ob die Krankheit, die den Tod von Herrn S. verursacht hat, als Berufskrankheit anzusehen ist.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Regelung [sind] Berufskrankheiten ... die Krankheiten, die in der der Empfehlung der Kommission vom 23. Juli 1962 beigefügten Europäischen Liste der Berufskrankheiten in deren jeweiliger Fassung aufgeführt sind, sofern der Beamte bei seiner dienstlichen Tätigkeit für die Europäischen Gemeinschaften der Gefahr dieser Erkrankungen ausgesetzt ist.

Aufgrund der Ursachenvermutung gibt die Eintragung einer Krankheit in die Europäische Liste dem Betroffenen einen fast automatischen Anspruch auf Entschädigung, indem sie ihn der Beweislast enthebt.

Es steht fest, daß die ischämischen Erkrankungen des Herzens (Herzkranzgefäßerkrankungen) derzeit nicht in der Europäischen Liste aufgeführt sind; deshalb erscheint der dem Arzteausschuß gegebene Auftrag insoweit gegenstandslos.

Der Umstand, daß der Arzteausschuß in seinem Gutachten von einer im vorliegenden Fall nicht einschlägige[n] Berufskrankheit im strengen Sinne spricht, läßt — um den Wortlaut des Urteils der Dritten Kammer vom 12. Januar 1983 aufzugreifen — Zweifel daran bestehen, daß dem... Ausschuß seine Aufgabe hinreichend klar war.

3. Es ergibt sich jedoch sowohl aus den schriftlichen als auch aus den mündlichen Erklärungen des Rates und der Versicherungsgesellschaft, daß der Ärzteausschuß, dem auch der ärztliche Sachverständige der Gesellschaft angehörte, die Regelung des Artikels 3 Absatz 2 berücksichtigt hat, nach der als Berufskrankheit ... auch eine Krankheit oder Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit [gilt], die nicht in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist, wenn nachgewiesen wird, daß sie in Ausübung oder anläßlich der Ausübung des Dienstes für die Gemeinschaften entstanden ist.

Die so umrissene Zurechenbarkeit ist somit sowohl bei in Ausübung oder anläßlich der Ausübung des Dienstes zugezogenen Erkrankungen als auch bei der Verschlimmerung — vorausgesetzt, es ist nachgewiesen, daß sie eine Folge der Ausübung des Dienstes ist — jeder früheren Erkrankung gegeben, und zwar auch dann, wenn diese keine Berufskrankheit im strengen Sinne ist.

Nun war aber der Ärzteausschuß der Ansicht, unter einer einer Berufskrankheit gleichzusetzenden bestehenden Krankheit sei die beruflich verursachte Verschlimmerung einer Krankheit zu verstehen, die aus der Zeit vor dem Dienstantritt des Beamten stammt.

Eine derartige Auslegung scheint mir nicht hinreichend gerechtfertigt.

Sie würde überdies dazu führen, daß die Bestimmung nur für die Verschlimmerung vor dem Dienstantritt festgestellter Krankheiten gelten würde. Bei ernsthafter Durchführung der jeder Einstellung eines Beamten vorausgehenden ärztlichen Pflichtuntersuchung dürfte dieser aber nicht eingestellt werden, wenn er an einer schweren Krankheit leidet, oder es dürften ihm zumindest nur mit dieser Krankheit zu vereinbarende Aufgaben übertragen werden.

Diese Auffassung scheint mir deshalb direkt der 1962 von der Kommission an. die Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlung zuwiderzulaufen,

außerdem in ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften einen Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe der Gesetzgebung über die Berufskrankheiten aufzunehmen, wenn von dem betroffenen Arbeitnehmer hinreichend nachgewiesen wird, daß er sich aufgrund seiner Arbeit eine Krankheit zugezogen hat, die nicht in der betreffenden Liste des Mitgliedstaats aufgeführt ist.

Damit die Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Regelung vorliegt, genügt es, daß die fragliche gesundheitliche Beeinträchtigung während der beruflichen Laufbahn des Betroffenen aufgetreten und ärztlich festgestellt worden ist. Natürlich bleibt zu prüfen, ob diese Verschlimmerung in Ausübung oder anläßlich der Ausübung des Dienstes entstanden ist.

In seinem Gutachten nimmt der Ärzteausschuß zu dem verschlimmernden Faktor, den die Dienstausübung des Herrn S. für die Krankheit, die mindestens seit 1977 medizinisch festgestellt worden war, möglicherweise darstellte, nicht eindeutig Stellung, was mit der Ungenauigkeit des Auftrags des Generalsekretärs zu erklären sein mag. Daraus folgt jedoch, daß die Entscheidung des Generalsekretärs des Rates über die Ablehnung der Beschwerde der Rechtsnachfolger formell rechtswidrig im Sinne der Randnummer 19 des Urteils vom 12. Januar 1983 ist; sie ist deshalb aufzuheben.

Die Anstellungbehörde wird das Verfahren der Artikel 19 ff. der Regelung wiederaufzunehmen und dabei dem vom Organ bestellten Arzt oder gegebenenfalls dem Arzteausschuß eindeutig den Auftrag zu geben haben, zu prüfen, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Ausübung des Berufes und der Verschlimmerung der vorher ärztlicherseits festgestellten Krankheit besteht.

Ich beantrage, die den Klägern mit Schreiben vom 19. Oktober 1981 und 14. Mai 1982 bekanntgegebenen Entscheidungen aufzuheben und dem Rat alle Kosten mit Ausnahme derjenigen der Streithelferin, die ihre Kosten selbst zu tragen hat, aufzuerlegen.