Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.01.1984 – C-189/82

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1984:29

In der Rechtssache 189/82

1. Georgette Seiler, Witwe des René Seingry, seinerzeit Beamter im Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften,

2. Florence Seingry, volljährige Tochter des René Seingry,

3. Georges-Francis Seingry, volljähriger Sohn des René Seingry, alle wohnhaft in Brüssel, vertreten durch Rechtsanwalt Edmond Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse-Charlotte, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Rechtsberater im Juristischen Dienst des Generalsekretariats des Rates in Brüssel John Carbery, Zustellungsbevollmächtigter: H. J. Pabbruwe, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg,

Beklagter,

Streithelferin:

Société anonyme Royale belge, Versicherungsgesellschaft mit Sitz in 25, boulevard du Souverain, Watermael-Boitsfort (1170 Brüssel), für sich selbst sowie im Auftrag der folgenden Versicherungsgesellschaften handelnd:

1. Société anonyme Generali Belgium (= Concorde), Brüssel,

2. Société anonyme Caisse Patronale, Brüssel,

3. Société anonyme Assurantie van de Belgische Boerenbond, Louvain,

4. Société anonyme Winterthur, Brüssel,

5. Société anonyme Zürich, Brüssel,

6. Société anonyme Assubel, Brüssel,

7. Société anonyme Securitas (vormals Le Phénix belge), Antwerpen,

8. Société anonyme Rhin et Moselle, Brüssel,

9. Société anonyme Le Foyer, Brüssel,

10. Nationale Nederlanden, Schadeverzekeringsmaatschappij NV, Den Haag, Niederlande,

11. Société anonyme Phoenix Continental, Brüssel,

12. Top International Insurance Co. Ltd., Ballerup, Dänemark,

13. Excess Insurance Company Ltd., London, Großbritannien,

14. Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft, München, Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch Rechtsanwalt François van der Mensbrugghe, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean Hoss, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,

wegen Aufhebung der den Klägern mit Schreiben vom 19. Oktober 1981 und 14. Mai 1982 bekanntgegebenen Entscheidungen des Generalsekretärs des Rates, mit denen es abgelehnt wurde, die Krankheit, die zum Tod des R. Seingry geführt hat, als Berufskrankheit anzuerkennen,

erläßt,

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,

Generalanwalt: S. Rozès,

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

A — Die einschlägigen Bestimmungen

Artikel 73 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften lautet wie folgt:

Der Beamte wird vom Tage seines Dienstantritts an gemäß einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen gesichert. (...)

In dieser Regelung ist festzulegen, für welche Fälle die Sicherung nicht gilt.

Zur Durchführung dieses Artikels wurde von den Organen im — vom Präsidenten des Gerichtshofes am 22. Dezember 1976 festgestellten — gegenseitigen Einvernehmen die Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten (nachfolgend gemeinsame Regelung genannt) erlassen, die die Voraussetzungen festlegt, unter denen der Beamte Schutz gegen diese Risiken genießt.

Die gemeinsame Regelung erkennt in ihrem Artikel 3 zwei Arten von Berufskrankheiten an. Dieser Begriff umfaßt zunächst gemäß Artikel 3 Absatz 1 alle die Krankheiten, die in einer der Empfehlung der Kommission vom 23. Juli 1962 (ABl. L 80 vom 31. 8. 1962, S. 2188) beigefügten Europäischen Liste der Berufskrankheiten aufgeführt sind. Sodann gilt gemäß Artikel 3 Absatz 2 als Berufskrankheit

... eine Krankheit oder Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit, die nicht in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist, wenn nachgewiesen wird, daß sie in Ausübung oder anläßlich der Ausübung des Dienstes für die Gemeinschaften entstanden ist.

Die Entscheidung über die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit wird gemäß Artikel 19 der gemeinsamen Regelung von der Anstellungsbehörde getroffen. Bevor die Anstellungsbehörde eine derartige Entscheidung trifft, stellt sie dem Beamten oder den sonstigen Anspruchsberechtigten einen Entscheidungsentwurf zu, dem sie die Stellungnahme des oder der von dem Organ bestellten Ärzte beifügt (Artikel 21). Falls der Beamte oder die sonstigen Anspruchsberechtigten dies beantragen, wird die Entscheidung der Anstellungsbehörde erst nach Einholung des Gutachtens eines Arzteausschusses getroffen, der sich aus drei Ärzten zusammensetzt, von denen einer von dem Beamten oder den sonstigen Anspruchsberechtigten benannt wird (Artikel 21 und 23).

Am 28. Januar 1977 schlossen die Organe der Gemeinschaften mit den als Streithelfer am vorliegenden Verfahren beteiligten Versicherungsgesellschaften einen Kollektiwersicherungsvertrag gegen Unfälle und Berufskrankheiten. Gegenstand der Versicherung ist nach seinem Artikel 1 Absatz 1 die Deckung der finanziellen Folgen der statutarischen Verpflichtungen, die die Gemeinschaften aufgrund von Unfällen und Berufskrankheiten der Personen übernehmen, für die Artikel 73 des Statuts ... sowie die zur Durchführung dieses Artikels getroffene Regelung gelten :

B — Sachverhalt

Herr René Seingry, seit 1954 Beamter und seit 1958 Kabinettchef des Generalsekretärs des Rates, verstarb am 23. Juli 1979 an seinem Arbeitsplatz. Die wahrscheinliche Todesursache war ein Infarkt des Myokard, d. h. des Herzmuskels. Es steht fest, daß diese Krankheit nicht in der Europäischen Liste der Berufskrankheiten aufgeführt ist.

Die Rechtsnachfolger von Herrn Seingry, die Kläger in der vorliegenden Rechtssache, waren der Meinung, es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Herzversagen, dem Herr Seingry erlag, einerseits und den Bedingungen und dem Rhythmus seiner Arbeit andererseits. Folglich beantragten sie mit Schreiben vom 10. Oktober 1979 bei der Verwaltung des Rates, anzuerkennen, daß Herr Seingry infolge einer Berufskrankheit verstorben sei und daß sie Anspruch auf die Leistungen nach Artikel 73 des Statuts hätten.

Zur Begründung dieses Antrags gaben die Rechtsnachfolger eine Beschreibung des Berufslebens von Herrn Seingry, die sich wie folgt zusammenfassen läßt:

Mehr als zwanzig Jahre habe Herr Seingry fast täglich Arbeitszeiten von 12 bis 15 Stunden auf sich nehmen müssen, und häufig habe seine Arbeit im Büro oder zu Hause bis in die Nacht gedauert, sogar an den Wochenenden;

die Aufgaben als Kabinettchef des Generalsekretärs, die Herr Seingry während 21 Jahren wahrgenommen habe, umfaßten auch die Funktionen des Protokollchefs und Leiters des Pressedienstes, was ihn einer Vielzahl von täglichen Ärgernissen ausgesetzt habe;

die mit seinen Aufgaben verbundenen häufigen Reisen (Sitzungen in Luxemburg und Straßburg, Europäische Räte in den verschiedenen Hauptstädten, Dienstreisen in einige Länder Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans) hätten eine zusätzliche Ursache von Erschöpfung und Streß dargestellt:

Herr Seingry habe oft den Generalsekretär bei Feierlichkeiten oder protokollarischen Äußerungen vertreten müssen;

von 1973 bis 1976 sei Herr Seingry auch Leiter des operationeilen Aufgabenbereichs gewesen; wegen des Übermaßes an Arbeit, das die Direktion dieses Aufgabenbereichs für ihn mit sich gebracht habe, sei diese Aufgabe 1976 einem anderen übertragen worden;

die fortgesetzte Überanstrengung habe Anfang 1977 zu einem ersten Herzanfall geführt. Nach einer mehrmonatigen Ruhepause unter ärztlicher Überwachung hätten die Ärzte Herrn Seingry gestattet, seine berufliche Tätigkeit wiederaufzunehmen, wobei sie ihm nahegelegt hätten, sich zu schonen.

Nachdem sie diesen Antrag der Rechtsnachfolger des Betroffenen erhalten hatte, konsultierte die Verwaltung des Rates einen Arzt, Dr. Simons. Dieser erstellte am 4. April 1980 einen Bericht, in dem er die Ansicht vertrat, daß der Infarkt im allgemeinen nicht als Berufskrankheit anerkannt wird. Herr Dr. Simons gelangte zu dieser Schlußfolgerung, nachdem er seinerseits einen Kardiologen, Prof. Denolin, konsultiert hatte. Zum Fall des Herrn Seingry machte Prof. Denolin u. a. folgende Ausführungen:

Außer den zwischen 1961 und 1978 erstellten Elektrokardiogrammen, die sich alle in den Grenzen des Normalen bewegen, ist die Krankenakte dieses Patienten außerordentlich mager. Man hat keinerlei Informationen über die genauen Todesumstände; (...)

Die Elektrokardiogramme wiesen niemals Besonderheiten auf, und wir verfügen über keinerlei klinische oder biologische Informationen aus der Zeit nach 1969. Der Patient war bis vor kurzem ein starker Raucher. Insbesondere besitzen wir keine Informationen über die Entwicklung seines Herzzustands während der letzten Jahre.

Es ist unmöglich, aufgrund einer derart mageren Akte Schlußfolgerungen in bezug auf die etwaige Rolle des Berufsstresses bei der Entwicklung der Krankheit und bei dem zum Tode führenden Prozeß zu ziehen. Es ist jedoch zumindest ein größerer Risikofaktor festzustellen: der bedeutende Zigarettenkonsum.

Auf der Grundlage des zitierten ärztlichen Gutachtens faßte der Generalsekretär des Rates einen Entscheidungsentwurf ab, der den Rechtsnachfolgern des Betroffenen mit Schreiben vom 29. Mai 1980 zugestellt wurde und der dahin ging, die Krankheit, die den Tod des Herrn Seingry verursacht hatte, nicht als Berufskrankheit anzuerkennen.

Auf Antrag der Rechtsnachfolger vom 10. Juli 1980 beschloß der Rat sodann, das Gutachten des in Artikel 23 der gemeinsamen Regelung vorgesehenen Ärzteausschusses einzuholen. In dem Gutachten dieses Ausschusses vom 17. September 1981 wird u. a. festgestellt, daß die Pathogenese der Erkrankung der Herzkranzgefäße viele Faktoren aufweise und daß hierzu insbesondere eine Hypertonie, eine Nikotinvergiftung; und ein erhöhter Cholesterinspiegel gehörten. Nach Ansicht des Ausschusses waren alle diese Faktoren, insbesondere die Nikotinvergiftung (40 Zigaretten pro Tag), bei Herrn Seingry gegeben. Die Schlußfolgerung des Ärzteausschusses lautete wie folgt:

Es zeigt sich, daß das außerordentlich bewegte Berufsleben von Herrn Seingry ein die Erkrankung der Herzkranzgefäße verschlimmernder Faktor gewesen sein kann; es finden sich jedoch bei ihm andere wichtige Risikofaktoren, namentlich eine Nikotinvergiftung. Es kann nach unserer Auffassung nicht davon ausgegangen werden, daß es sich um eine Berufskrankheit im strengen Sinne handelt. Der Faktor Berufsstreß ist nämlich nur ein Bestandteil der Pathogenese, und man kann sich mit Dr. Denolin fragen, ob nicht neben der totalen Beanspruchung durch den Beruf beim Betroffenen ein psychologisch begründetes Element von Perfektionismus und Überaktivität vorlag.

Der Generalsekretär des Rates beschloß aufgrund von Artikel 19 der gemeinsamen Regelung unter Berücksichtigung des Gutachtens des Ärzteausschusses, die Krankheit von Herrn Seingry nicht als Berufskrankheit anzuerkennen. Seine Entscheidung wurde den. Rechtsnachfolgern des Betroffenen am 19. Oktober 1981 zugestellt.

In Beantwortung der Beschwerde der Rechtsnachfolger vom 16. Januar 1982, mit der diese die Aufhebung der genannten Entscheidung begehrten, teilte der Generalsekretär des Rates am 14. Mai 1982 mit, daß er ihr nicht abhelfen könne.

C — Verfahren

Die Kläger, die Rechtsnachfolger des verstorbenen Herrn Seingry, haben mit Klageschrift, die am 28. Juli 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Rates, mit der dieser es abgelehnt hat, anzuerkennen, daß der Tod von Herrn Seingry auf eine Berufskrankheit im Sinne von Artikel 73 des Statuts zurückzuführen war.

Mit Schriftsatz, der am 11. November 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat die Société anonyme Royale Belge, im eigenen Namen und im Auftrag von 14 anderen Versicherungsgesellschaften handelnd, gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen zu werden. Dieser Antrag ist gemäß Artikel 93 der Verfahrensordnung gestellt worden. Mit Beschluß vom 10. März 1983 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) dem Antrag auf Zulassung als Streithelferin stattgegeben.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch den Rat aufgefordert, zwei Fragen zu beantworten und ihm den vollständigen Text der gemeinsamen Regelung sowie der Schreiben, durch die der Rat Dr. Simons als den vom Organ bestellten Arzt und den in Artikel 23 der gemeinsamen Regelung vorgesehenen Ärzteausschuß mit der Sache befaßt hat, zu übermitteln.

II — Anträge der Parteien

Die Kläger beantragen,

1. die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

2. a)die mit Schreiben vom 19. Oktober 1981 zugestellte Entscheidung über die Nichtanerkennung der Krankheit des Herrn R. Seingry als Berufskrankheit aufzuheben;b)die mit Schreiben vom 14. Mai 1982 zugestellte Entscheidung, mit der ihre Beschwerde vom 18. Januar 1982 zurückgewiesen wurde, aufzuheben;c)festzustellen, daß die Krankheit, an der Herr R. Seingry gestorben ist, eine Berufskrankheit war;d)den Beklagten zu verurteilen, ihnen die in Artikel 73 des Statuts für den Fall, daß der Tod infolge einer Berufskrankheit eingetreten ist, vorgesehenen Leistungen zu bewilligen;

3. den Beklagten zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften, der Beklagte, beantragt,

1. die Anträge der Kläger als unbegründet abzuweisen;

2. die Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen, soweit diese nicht gemäß Artikel 70 und 95 § 2 der Verfahrensordnung zu Lasten des Beklagten gehen.

Die Streithelferin beantragt,

1. dem Antrag des Rates der Europäischen Gemeinschaften, die Anträge der Kläger als unbegründet abzuweisen, stattzugeben;

2. die Kläger zur Tragung der Kosten der Streithilfe zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren

In ihrer Klageschrift bringen die Kläger einen einzigen Klagegrund vor; dieser bezieht sich a) auf die Verletzung des Statuts, insbesondere der Artikel 25 Absatz 2 und 73, b) auf die Verletzung der gemeinsamen Regelung, insbesondere ihres Artikels 3 Absatz 2, und c) auf die Verletzung der allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes, daß jeder Verwaltungsakt eine rechtlich zulässige, d. h. stichhaltige und nicht in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht fehlerhafte, Begründung haben müsse.

Zur Untermauerung dieses Klagegrunds führen die Kläger zunächst aus, in Artikel 3 Absatz 2 der gemeinsamen Regelung werde ausdrücklich als Berufskrankheit die Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit bezeichnet, wenn diese Verschlimmerung in Ausübung oder anläßlich der Ausübung des Dienstes für die Gemeinschaften entstanden sei. Sie bemerken sodann, das Gutachten des Ärzteausschusses vom 17. September 1981, auf das die angefochtenen Entscheidungen gestützt seien, enthalte jedenfalls die Aussage, daß die Bedingungen und der Rhythmus der Arbeit von Herrn Seingry einen die zu seinem Tode führende Erkrankung der Herzkranzgefäße verschlimmernden Faktor dargestellt hätten. Der Ärzteausschuß sei jedoch zu dem Schluß gelangt, daß es sich in diesem besonderen Fall nicht um eine Berufskrankheit im strengen Sinne handele. Die Kläger sind der Auffassung, der Ausschuß habe zu Unrecht eine restriktive Auffassung des Begriffs der Berufskrankheit zugrunde gelegt und dabei außer acht gelassen, daß dieser Begriff im Rahmen der gemeinsamen Regelung im Gegenteil eine weite Bedeutung habe, da er auch die Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit umfasse.

Die Kläger meinen deshalb, daß mit den angefochtenen Entscheidungen entweder die Schlußfolgerungen des Ärzteausschusses falsch interpretiert worden seien oder Artikel 3 Absatz 2 der gemeinsamen Regelung verkannt worden sei. Hilfsweise machen sie geltend, die angefochtenen Entscheidungen seien nicht, wie in Artikel 25 Absatz 2 des Statuts vorgeschrieben, begründet worden. In diesem Zusammenhang berufen sich die Kläger darauf, daß die tatsächlichen Gründe ungewiß geblieben seien. Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidungen ergebe sich nicht eindeutig, welchen Standpunkt der Rat eingenommen habe. Es werde nämlich nicht hinreichend klar, ob der Rat die Bedingungen und den Rhythmus der Arbeit von Herrn Seingry nicht als Faktor anerkenne, der die zu seinem Tode führende Krankheit verschlimmert habe, oder ob der Rat bestreite, daß die Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit eine Berufskrankheit im Sinne der gemeinsamen Regelung sein könne.

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften, der Beklagte, führt zunächst aus, die mit der Entstehung einer Krankheit oder ihrer Verschlimmerung zusammenhängenden Fragen fielen ganz eindeutig in den medizinischen Bereich. Er fügt hinzu, Dr. Simons habe als vom Organ bestellter Arzt angegeben, der Infarkt werde nicht als Berufskrankheit anerkannt. Der Rat bemerkt sodann, der Ärzteausschuß sei nicht, wie die Kläger anscheinend meinten, zu dem Schluß gelangt, daß die Bedingungen und der Rhythmus der Arbeit von Herrn Seingry ein Faktor gewesen sei, der eine bestehende Krankheit verschlimmert habe, sondern der Ausschuß habe lediglich gesagt, daß das außerordentlich bewegte Berufsleben ... ein verschlimmernder Faktor gewesen sein kann. Nach Ansicht des Rates enthält eine derartige Feststellung lediglich die Möglichkeit, daß dieser Faktor eine der Ursachen der zum Tode des Herrn Seingry führenden Krankheit gewesen sei. Denn wenn auch nicht zu leugnen sei, daß eine intensive Bürotätigkeit einen Risikofaktor darstelle, so sei jedoch auch richtig, daß derartige Risiken durch die Lebensweise und die Persönlichkeit des Betroffenen verschlimmert würden. Insoweit habe der Ärzteausschuß festgestellt, daß mehrere andere Faktoren und insbesondere die Nikotinvergiftung an der Entstehung der Krankheit von Herrn Seingry beteiligt gewesen seien. Sonach sei nicht nachgewiesen, daß die Krankheit von Herrn Seingry oder ihre Verschlimmerung in Ausübung oder anläßlich der Ausübung seines Dienstes beim Rat entstanden sei.

Nach Auffassung des Rates deutet nichts darauf hin, daß der Ärzteausschuß Artikel 3 Absatz 2 der gemeinsamen Regelung offensichtlich verkannt habe. Es liege auch kein Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 2 des Statuts vor. Der Rat hält die angefochtenen Entscheidungen und insbesondere die Entscheidung vom 14. Mai 1982 für klar und hinreichend begründet, wenn man die ihnen beigefügten ärztlichen Gutachten mit in Betracht ziehe.

In ihrer Erwiderung führen die Kläger aus, die mit der Entstehung einer Krankheit oder ihrer Verschlimmerung zusammenhängenden Fragen fielen zwar in den medizinischen Bereich; Fragen in bezug auf den Begriff der Berufskrankheit oder die zutreffende Interpretation der Schlußfolgerungen des Ärzteausschusses hingegen gehörten in den rechtlichen Bereich. In diesem Zusammenhang machen sie nochmals geltend, daß der Ärzteausschuß von einem zu engen Verständnis des Begriffs Berufskrankheit ausgegangen sei. Nach der Feststellung, daß die Bedingungen und der Rhythmus der Arbeit von Herrn Seingry seine Erkrankung der Herzkranzgefäße verschlimmert hätten, habe der Ausschuß in bezug auf das anwendbare Recht zu Unrecht angenommen, daß die Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit keine Berufskrankheit darstelle. Nach Meinung der Kläger ist es unwichtig, daß die Pathogenese der Herzkranzgefäßerkrankung viele Faktoren aufweise und daß bei Herrn Seingry tatsächlich mehrere Faktoren vorgelegen hätten; diese Feststellung schließe nämlich nicht aus, daß das bewegte Berufsleben von Herrn Seingry einen verschlimmernden Faktor dargestellt habe.

In seiner Gegenerwiderung räumt der Rat ein, daß der Begriff Berufskrankheit ein Rechtsbegriff sei. Um von einer Berufskrankheit sprechen zu können, sei nicht nur erforderlich, daß die Krankheit in Ausübung oder anläßlich der Ausübung des Dienstes für das Organ aufgetreten sei, sondern es müsse nachgewiesen sein, daß die Ausübung dieses Dienstes die Ursache für das Auftreten der Krankheit oder die Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit dargestellt habe. Im vorliegenden Fall sei nicht hinreichend nachgewiesen, daß das Berufsleben von Herrn Seingry wirklich einen seine Herzkranzgefäßerkrankung verschlimmernden Faktor dargestellt habe. Der Beklagte bleibt demnach dabei, daß die angefochtenen Entscheidungen auf schlüssigen Erwägungen beruhten.

In ihrem Antrag auf Zulassung als Streithelferin macht die Streithelferin teilweise dieselben Argumente geltend wie der Beklagte. Darüber hinaus bemerkt sie, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 12. Januar 1983 (K./Kommission, Rechtssache 257/81, Sig. S 1) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Krankheit oder die Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit, die nicht in der Europäischen Liste der Berufskrankheiten aufgeführt sei, als Berufskrankheit angesehen werden könne. In diesem Urteil habe der Gerichtshof unter anderem ausgeführt, daß nachgewiesen werden müsse, daß der Krankheitszustand des Klägers in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit einem spezifischen und typischen, der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit anhaftenden Risiko steht. Die Streithelferin beruft sich sodann auf die Empfehlung Nr. 66/462 der Kommission vom 26. Juli 1966 (ABl. L 147, S. 2696), in der die nicht in der Europäischen Liste aufgeführten Berufskrankheiten als Erkrankungen definiert würden, die durch die berufliche Tätigkeit wesentlich bedingt sind und denen bestimmte Personengruppen in höherem Grad ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung. Schließlich erinnert die Streithelferin an die Schlußanträge von Generalanwalt Roemer in der Rechtssache 29/71 (Urteil vom 15. 7. 1972, Vellozzi/Kommission, Slg. S. 513), wonach von Berufskrankheiten ... zu sprechen [ist], ... wenn feststeht, daß die Dienstausübung die wesentliche oder die überwiegende Ursache für die Entstehung der Krankheit oder für die Verschlechterung einer bestehenden Krankheit gebildet hat. Nach Auffassung der Streithelferin ergibt sich aus diesen Zitaten, daß der Rat es zu Recht abgelehnt habe, die Krankheit von Herr Seingry als Berufskrankheit anzuerkennen.

IV — Antwort auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen

Aus den dem Gerichtshof übermittelten Unterlagen ergibt sich, daß die Verwaltung des Rates den Ärzteausschuß aufgefordert hat, sich zu der Frage zu äußern, ob die Krankheit, die den Tod von Herrn René Seingry verursacht hat, als Berufskrankheit anzusehen ist.

Die Frage, ob der berufliche Charakter einer Herzerkrankung in anderen Fällen bei der Feststellung der vollen oder teilweisen Dienstunfähigkeit eines Beamten oder sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften anerkannt worden sei, hat der Rat verneint. Ergänzend hat der Rat bemerkt, sein Vertrauensarzt habe bei den jährlichen Untersuchungen des Herrn Seingry niemals eine Empfehlung in bezug auf dessen berufliche Tätigkeit gegeben.

V — Mündliche Verhandlung

Die Parteien haben in der Sitzung vom 6. Oktober 1983 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 24. November 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Frau Georgette Seiler, Witwe des René Seingry, seinerzeit Beamter im Sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften, sowie Florence Seingry und Georges-Francis Seingry, volljährige Kinder des René Seingry, haben mit Klageschrift, die am 28. Juli 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Generalsekretärs des Rates vom 19. Oktober 1981, mit der es abgelehnt wurde, die Krankheit, die den Tod von René Seingry verursacht hat, als Berufskrankheit anzuerkennen, sowie auf Aufhebung der Entscheidung des Generalsekretärs des Rates vom 14. Mai 1982, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde. Die Kläger beantragen ferner, die fragliche Krankheit als Berufskrankheit anzuerkennen und den Beklagten zu verurteilen, ihnen die in Artikel 73 des Beamtenstatuts für den Fall des Todes eines Beamten infolge einer Berufskrankheit vorgesehenen Leistungen zu bewilligen.

2 Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger geltend, René Seingry, seit 1954 europäischer Beamter und seit 1958 Kabinettchef des Generalsekretärs des Rates, sei am 23. Juli 1979 an seinem Arbeitsplatz infolge eines Infarktes des Herzmuskels verstorben. Diese Herzkranzgefäßerkrankung sei in Ausübung des Dienstes beim Rat entstanden und somit als Berufskrankheit im Sinne von Artikel 73 des Statuts zu qualifizieren. Dies gelte um so mehr, als der verstorbene Beamte bereits 1977 nach einer langen Zeit beruflicher Überbeanspruchung einen ersten Herzanfall erlitten habe.

3 Gemäß Artikel 73 des Statuts werden der Beamte und für den Fall seines Todes seine Rechtsnachfolger gemäß einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen beschlossenen Regelung für den Fall von Berufskrankheiten gesichert.

4 In der in dieser Bestimmung erwähnten Regelung (nachfolgend: die gemeinsame Regelung) werden zunächst in Artikel 3 Absatz 1 alle die Krankheiten als Berufskrankheiten anerkannt, die in der Europäischen Liste der Berufskrankheiten aufgeführt sind, die der Empfehlung der Kommission vom 23. Juli 1962 betreffend die betriebsärztlichen Dienste in den Arbeitsstätten (ABl. 1962, S. 2181) beigefügt ist. Es steht fest, daß die Erkrankungen der Herzkranzgefäße in dieser Liste nicht aufgeführt sind.

5 Nach Artikel 3 Absatz 2 der gemeinsamen Regelung [gilt]als Berufskrankheit ... auch eine Krankheit oder Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit, die nicht in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist, wenn nachgewiesen wird, daß sie in Ausübung oder anläßlich der Ausübung des Dienstes für die Gemeinschaften entstanden ist.

6 Artikel 19 der gemeinsamen Regelung bestimmt, daß die Entscheidung über die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit von der Anstellungsbehörde aufgrund der Stellungnahme des oder der von den Organen bestellten Ärzte und, falls der Beamte oder die sonstigen Anspruchsberechtigten dies verlangen, nach Einholung eines Gutachtens eines in Artikel 23 dieser Regelung genannten Ärzteausschusses getroffen wird.

7 Am 10. Oktober 1979 stellten die Kläger beim Generalsekretär des Rates einen Antrag auf Anerkennung der Krankheit, die zum Tode von René Seingry geführt hatte, als Berufskrankheit und machten dabei geltend, es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Herzversagen, dem Herr Seingry erlegen sei, sowie den Bedingungen und dem Rhythmus seiner Arbeit seit 1958.

8 Der Generalsekretär holte daraufhin die Stellungnahme des vom Rat bestellten Arztes ein, der zu dem Schluß gelangte, daß der Infarkt im allgemeinen nicht als Berufskrankheit anerkannt wird.

9 Den Akten ist zu entnehmen, daß der konsultierte Arzt seinerseits die Stellungnahme eines Facharztes für Herzkrankheiten, des Prof. Denolin, eingeholt hatte. Dieser hatte nach Prüfung der Krankenakte von René Seingry u. a. folgende Überlegungen angestellt:

... [wir] besitzen ... keine Informationen über die Entwicklung seines Herzzustands während der letzten Jahre.

Es ist unmöglich, aufgrund einer derart mageren Akte Schlußfolgerungen in bezug auf die etwaige Rolle des Berufsstresses bei der Entwicklung der Krankheit und bei dem zum Tode führenden Prozeß zu ziehen. Es ist jedoch zumindest ein größerer Risikofaktor festzustellen: der bedeutende Zigarettenkonsum.

10 Da die Kläger die Anhörung des Ärzteausschusses verlangten, beschloß der Generalsekretär, einen derartigen Ausschuß einzuberufen. Aus den dem Gerichtshof übermittelten Unterlagen ergibt sich, daß dieser Ausschuß aufgefordert wurde, sich zu der Frage zu äußern, ob die Krankheit, die den Tod von René Seingry verursacht hat, als Berufskrankheit anzusehen ist.

11 In seinem Gutachten stellte der Ausschuß im wesentlichen fest, daß die Pathogenese der Erkrankung der Herzkranzgefäße zahlreiche Faktoren aufweise und daß hierzu insbesondere eine Hypertonie, eine Nikotinvergiftung und ein erhöhter Cholesterinspiegel gehörten; all diese Faktoren hätten bei René Seingry vorgelegen. Das Ergebnis des Gutachtens lautete wie folgt:

Es zeigt sich, daß das außerordentlich bewegte Berufsleben von Herrn Seingry ein die Erkrankung der Herzkranzgefäße verschlimmernder Faktor gewesen sein kann; es finden sich jedoch bei ihm andere wichtige Risikofaktoren, namentlich eine Nikotinvergiftung. Es kann nach unserer Auffassung nicht davon ausgegangen werden, daß es sich um eine Berufskrankheit im strengen Sinne handelt. Der Faktor Berufsstreß ist nämlich nur ein Bestandteil der Pathogenese, und man kann sich mit Dr. Denolin fragen, ob nicht neben der totalen Beanspruchung durch den Beruf beim Betroffenen ein psychologisch begründetes Element von Perfektionismus und Überaktivität vorlag.

12 Mit Entscheidung vom 19. Oktober 1981 teilte der Generalsekretär des Rates den Klägern mit, daß es ihm unter Berücksichtigung des Gutachtens des Ärzteausschusses nicht möglich sei, die Krankheit von René Seingry als Berufskrankheit anzuerkennen. Die Beschwerde der Kläger gegen diese Entscheidung wurde mit Entscheidung vom 14. Mai 1982 aus dem gleichen Grund zurückgewiesen.

13 Gegen diese Entscheidungen führen die Kläger an, das Gutachten des Ärzteausschusses, auf das die angefochtenen Entscheidungen gestützt seien, gehe stillschweigend von einem falschen Verständnis des Begriffs der Berufskrankheit aus. Zum einen habe der Ärzteausschuß nach der Feststellung, daß das außerordentlich bewegte Berufsleben von René Seingry möglicherweise einen die bereits seit 1977 beobachtete Erkrankung der Herzkranzgefäße verschlimmernden Faktor darstelle, nicht zu der Schlußfolgerung gelangen können, daß es sich nicht um eine Berufskrankheit im strengen Sinne handele. Zum anderen habe der Ärzteausschuß außer acht gelassen, daß der Begriff der Berufskrankheit im Rahmen der einschlägigen gemeinsamen Regelung die Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit umfasse, wenn diese Verschlimmerung wie im vorliegenden Fall in Ausübung des Dienstes für die Gemeinschaften entstanden sei.

14 Nach Auffassung des Beklagten hat der Ärzteausschuß die Bedeutung des Begriffs der Berufskrankheit, wie er durch die gemeinsame Regelung definiert werde, keineswegs verkannt. Der Ausschuß habe vielmehr nach gründlicher Prüfung des Falles in Anwendung dieser Definition nachgewiesen, daß keine Berufskrankheit vorgelegen habe, weil neben dem Berufsleben mehrere andere Faktoren den Tod von René Seingry herbeigeführt hätten.

15 Zunächst ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof nicht darüber zu entscheiden hat, ob in einem bestimmten Fall ein Beamter an einer Berufskrankheit im Sinne von Artikel 73 des Statuts gelitten hat. Der Gerichtshof ist jedoch befugt, jede Entscheidung aufzuheben, die von der Anstellungsbehörde aufgrund dieser Bestimmung getroffen wird und die deshalb rechtswidrig ist, weil sie auf der Schlußfolgerung eines Ärzteausschusses, die nicht stichhaltig ist, beruht. Dies wäre dann der Fall, wenn der Arzteausschuß von einem falschen Verständnis des Begriffs der Berufskrankheit ausginge oder wenn sein Gutachten keinen verständlichen Zusammenhang zwischen den in ihm enthaltenen medizinischen Feststellungen und den Schlußfolgerungen, zu denen es gelangt, herstellen würde.

16 Insoweit ist das Vorbringen der Kläger zutreffend, daß der Ärzteausschuß seine Aufmerksamkeit der Frage zugewandt habe, ob eine Erkrankung der Herzkranzgefäße eine Berufskrankheit darstellen kann, dabei aber versäumt habe, zu prüfen, ob die Verschlimmerung der Herzkranzgefäßerkrankung, die im vorliegenden Fall aufgetreten ist, als eine in Ausübung des Dienstes entstandene Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit im Sinne der geltenden Bestimmungen angesehen werden kann. Eine dahin gehende Prüfung ergibt sich nämlich weder aus dem Gutachten des Ärzteausschusses noch aus den früheren ärztlichen Stellungnahmen.

17 Der allgemein gehaltene Wortlaut des Auftrags an den Ärzteausschuß gibt nicht an, daß der Ausschuß zu prüfen hatte, ob — wie die Kläger in ihrem Antrag gemeint hatten — zwischen dem fraglichen Herzversagen und einer bestehenden Herzkranzgefäßerkrankung ein hinreichend enger Zusammenhang bestand und ob die Verschlimmerung dieser Herzkranzgefäßerkrankung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der gemeinsamen Regelung durch das Berufsleben des verstorbenen Beamten verursacht wurde.

18 Die mangelnde Genauigkeit des dem Ärzteausschuß erteilten Auftrags könnte die Mehrdeutigkeit erklären, mit der sich dieser Ausschuß in seinem Gutachten geäußert hat. Dadurch, daß in den Schlußfolgerungen des Gutachtens von einer Berufskrankheit im strengen Sinne die Rede ist — ein Begriff, der im Statut und in der gemeinsamen Regelung nicht vorkommt —, zeigt sich nämlich, daß es zweifelhaft ist, ob sich der Ausschuß der genauen Bedeutung des Begriffs der Berufskrankheit bewußt gewesen ist.

19 Zwar hat der Ärzteausschuß mehrere Faktoren aufgezeigt, die zum Tod von René Seingry beigetragen haben, wie insbesondere die Nikotinvergiftung und die Nervosität. Er hat jedoch nicht festgestellt, ob es einer dieser Faktoren oder eher das bewegte Berufsleben des Beamten war, die den engsten Zusammenhang mit dem tödlichen Herzversagen aufwiesen.

20 Unter diesen Umständen bleiben bei der Prüfung der Akten ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob dem Ärzteausschuß seine Aufgabe hinreichend klar war und ob er nicht gegen Artikel 3 Absatz 2 der gemeinsamen Regelung verstoßen hat.

21 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die angefochtenen Entscheidungen rechtswidrig sind und somit aufgehoben werden müssen und daß die Klage im übrigen abzuweisen ist.

22 Es ist Sache der Anstellungsbehörde, vor ihrer Entscheidung das in den Artikeln 19 ff. der gemeinsamen Regelung vorgesehene Verfahren wiederaufzunehmen und den Ärzteausschuß erneut mit der Sache zu befassen, der zu prüfen haben wird, ob das Herzversagen, das zum Tode von René Seingry geführt hat, die Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit darstellte und, falls dies bejaht wird, ob ausreichend nachgewiesen ist, daß diese Verschlimmerung in Ausübung oder anläßlich der Ausübung des Dienstes des verstorbenen Beamten entstanden ist.

Kosten

23 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat, aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung des Generalsekretärs des Rates vom 19. Oktober 1981, mit der es abgelehnt wurde, die Krankheit, die den Tod von René Seingry verursacht hat, als Berufskrankheit anzuerkennen, und die Entscheidung des Generalsekretärs des Rates vom 14. Mai 1982, mit der die Beschwerde der Kläger zurückgewiesen wurde, werden aufgehoben.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Rat trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin.