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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.11.1983 – C-266/82

Generalanwalt Simone Rozès · ECLI:EU:C:1983:344

Schlussanträge des Generalanwalts

Simone Rozès

vom 24. November 1983

Herr Präsident,

meine Herren Richter,

Sie haben über eine Klage zu entscheiden, die am 27. September 1982 von Frau Manette Krecké, verheiratete Turner, erhoben worden ist; die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Oktober 1981 und die Zahlung von 250000 BFR als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden.

Mit dieser Klage greift die Klägerin die Folgerungen an, die die Kommission aus dem Urteil der Zweiten Kammer des Gerichtshofes vom 9. Juli 1981 in den Rechtssachen 59 und 129/80 (Turner/Kommission) gezogen hat.

Der Tenor dieses Urteils hob eine Entscheidung vom 4. Mai 1979, mit der Frau Turner aufgrund einer Reorganisation der Dienststellen in eine neue Planstelle eingewiesen worden war, sowie eine Entscheidung vom 20. Mai 1980 auf, mit der die Klägerin von Amts wegen auf eine Planstelle in der Generaldirektion XII (Wissenschaft, Forschung und Entwicklung) versetzt worden war.

In den Entscheidungsgründen des Urteils ist unter der Randnummer 72 folgendes ausgeführt:

Gemäß Artikel 176 Absatz 1 EWG-Vertrag hat die Verwaltung die Lage der Klägerin anhand der Grundsätze, auf denen dieses Urteil beruht, erneut zu prüfen und neue Maßnahmen für ihre zukünftige Verwendung zu treffen.

Infolge des Urteils befand sich die Klägerin also wieder auf ihrem vorherigen Dienstposten als Hauptverwaltungsrätin der Besoldungsgruppe A 4 in der Abteilung Ärztlicher Dienst für das Personal in Brüssel der Generaldirektion IX (Personal und Verwaltung). Mit Entscheidung vom 20. Oktober 1981 wies die Kommission sie jedoch mit ihrer Planstelle der Abteilung IX-A-6 (Krankenversicherung, Baudarlehen) dieser Generaldirektion zu; dort sollte die Klägerin das Amt des Vertrauensarztes übernehmen.

Frau Turner meint, diese Zuweisung stehe nicht mit den Grundsätzen des Urteils vom 9. Juli 1981 im Einklang; sie entspreche nämlich weder ihrer Ausbildung noch ihrer Berufserfahrung, außerdem werde sie in der Abteilung Krankenversicherung keineswegs benötigt. Demgegenüber hätte ihre endgültige Wiedereinweisung in den Arztlichen Dienst für das Personal in Brüssel nicht nur mit den "Grundsätzen des Urteils vom 9. Juli 1981 im Einklang gestanden, sondern wäre auch voll und ganz gerechtfertigt gewesen, da inzwischen für diesen Dienst ein Arzt als Vollzeitbeamter und ein Arzt zur Aushilfe eingestellt worden seien. Durch ihre neue dienstliche Verwendung werde sie von der Ausübung der Heilkunde ausgeschlossen, in der sie mehr als 25 Jahre lang tätig gewesen sei. Folglich sei die Entscheidung vom 20. Oktober 1981 unzulänglich oder unrichtig begründet und ermessensmißbräuchlich; außerdem erfülle sie den Tatbestand eines rechtswidrigen Eingriffs, der einen Anspruch auf angemessene Entschädigung begründe.

I —

Es ist zunächst zu prüfen, ob die Kommission verpflichtet war, die Klägerin rückwirkend und endgültig wieder in ihre frühere Stelle einzuweisen.

Infolge des Urteils vom 9. Juli 1981 befand sich Frau Turner wieder auf ihrem vorherigen Dienstposten, doch erschöpfen sich hierin nach meinem Dafürhalten die Urteilswirkungen. Das Urteil wollte — dies wäre im übrigen auch nicht möglich gewesen — der zukünftigen dienstlichen Verwendung der Klägerin nicht vorgreifen.

Die Kommission besitzt die Organisationsgewalt über ihre Dienststellen. Das Urteil vom 9. Juli 1981 hat die Reorganisation der Generaldirektion Personal und Verwaltung nicht mißbilligt; es hat auch nicht die Angliederung der Abteilung Krankenversicherung, Baudarlehen an die Direktion B (Allgemeine Verwaltung) dieser Generaldirektion — diese Abteilung gehörte zuvor zur Direktion Β (Management und Organisation) — in Frage gestellt. Seit Oktober 1980 ist der Ärztliche Dienst in Brüssel also dem Generaldirektor unterstellt.

Das Urteil vom 9. Juli 1981 stand einer späteren neuen Verwendung der Klägerin nicht entgegen, sofern diese Verwendung durch die dienstlichen Erfordernisse und die Qualifikationen der Betroffenen gerechtfertigt sein würde; diese Voraussetzungen sind von uns zu untersuchen.

1. Die Kommission trägt vor, bereits vor dem Urteil vom 9. Juli 1981 sei die Arbeitsbelastung der zentralen Abrechnungsstelle des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems ständig angewachsen. Aufgabe dieser Stelle ist es insbesondere, Anträge auf Erstattung in Höhe von 100 % bei schweren Krankheiten und die Anträge von Beamten auf vorherige Genehmigung von Kuraufenthalten zu bearbeiten. Vor der Zuweisung der Klägerin am 20. Oktober 1981 erfüllte lediglich ein Arzt diese Aufgabe, wobei er bei weitem die ihm bei seiner Halbtagsbeschäftigung zur Verfügung stehende Zeit überschritt. Diese Lage konnte erst im Jahr 1981 nach der Bereitstellung einer zusätzlichen Haushaltsplanstelle verbessert werden. Vor der Schaffung dieser Planstelle machte die Kommission von dem Verfahren die Neuzuweisung eines Beamten mit seiner Planstelle ohne die Veröffentlichung einer Stellenausschreibung Gebrauch.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine derartige Praxis zulässig; in der Rechtssache Kindermann hat der Gerichtshof in eindeutiger Weise dazu bemerkt:

... die gegenüber dem Kläger getroffene Entscheidung [führt], weil der Stelleninhaber mit seiner Stelle umgesetzt wird, nicht zu einer freien Planstelle und stellt daher keine Versetzung im Sinne des Statuts dar.

Am 1. April 1983 wurde der erwähnte Arzt durch einen anderen Arzt ersetzt, der ebenfalls nur halbtags beschäftigt ist. So erledigen bis heute die Klägerin als Vollzeitkraft etwa zwei Drittel und dieser neue Arzt etwa ein Drittel der Arbeit. Diese Arbeitsverteilung gestattet den Schluß, daß die Zuweisung von Frau Turner zur Abrechnungsstelle gerechtfertigt war.

Im übrigen hat in einem Urteil vom 14. Juli 1983 die Zweite Kammer des Gerichtshofes ausgeführt, daß

die Probleme, die das Ausscheiden des Beamten möglicherweise seiner vorherigen Dienststelle verursacht, der Nutzen, den seine neue Dienststelle aus der Neuzuweisung ziehen kann, ... Überlegungen [sind], die unter den weiten Ermessensspielraum fallen, den der Gerichtshof bislang den Organen der Gemeinschaft bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Perso- nais für diese Aufgaben zuerkannt hat.

2. Die im gegenseitigen Einvernehmen aller Organe verabschiedete Regelung bestimmt, daß jeder Abrechnungsstelle ein Vertrauensarzt beigegeben wird. Über dieser Stelle vorgelegte Anträge auf vorherige Genehmigung als Voraussetzung für die Übernahme von Krankheitskosten kann erst nach Anhörung des Vertrauensarztes entschieden werden; diese Prüfung macht einen wesentlichen Teil der Arbeit dieses Arztes aus.

Es ist unstreitig, daß dieser Posten eines Vertrauensarztes nicht Personen zugänglich [ist], die keine wirkliche ärztliche Ausbildung oder doch nur eine unvollständige Ausbildung auf medizinischem Gebiet [besitzen]. Frau Turner ist als Arzt also voll und ganz für einen derartigen Vollzeitposten in der Abrechnungsstelle in Brüssel, der wichtigsten Abrechnungsstelle aller Organe, qualifiziert.

Folglich können die der Klägerin mit Wirkung vom 20. Oktober 1981 übertragenen Aufgaben nicht als unklar im Sinne des Urteils vom 9. Juli 1981 angesehen werden.

Es sei darauf hingewiesen, daß nach dem Urteil Nebe vom 14. Juli 1983

ein Beamter sein persönliches Interesse nicht den Maßnahmen entgegenhalten kann, die die Behörde zur Organisation oder Rationalisierung der Dienststellen getroffen hat und die als dem dienstlichen Interesse entsprechend anerkannt werden.

Die angefochtene Entscheidung scheint mir also frei von Sachverhalts- und Rechtsirrtümern zu sein.

Zum angeblichen Ermessensmißbrauch ist lediglich zu bemerken, daß die Entscheidung über die Neuzuweisung nicht ermessensmißbräuchlich sein kann, wenn sie dem dienstlichen Interesse entspricht.

Daraus folgt, daß der Antrag auf Schadensersatz nicht begründet ist.

II —

Die Klägerin rügt aber gleichfalls, daß sie zwischen dem 9. Juli 1981, dem Datum der Verkündung des Urteils, und dem 20. Oktober 1981 weder Weisungen noch Arbeit in der Generaldirektion XII erhalten habe.

Der in Artikel 34 Absatz 2 EGKS-Vertrag enthaltene Grundsatz, wonach die Hohe Behörde über eine angemessene Frist verfügt, um die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergeben, dürfte auf die Artikel 176 und 171 EWG-Vertrag übertragbar sein. Im vorliegenden Fall erscheint mir angesichts der Ferienzeit und des Urlaubs der Klägerin der Zeitraum von wenig mehr als drei Monaten zwischen der Verkündung des Urteils und ihrer Neuzuweisung nicht übermäßig lang.

Ihre vorläufige Wiedereinweisung hat für die Klägerin weder einen Verlust der Besoldungsgruppe noch eine Verringerung der Dienstbezüge nach sich gezogen. Die Unmöglichkeit, während dieses Zeitraums die Heilkunde auszuüben, ist Folge der durch das Urteil geschaffenen neuen Lage sowie der Maßnahmen, die inzwischen in der früheren Dienststelle der Betroffenen vorgenommen worden waren.

Es sei noch hinzugefügt, daß dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs im Zusammenhang mit den Klagen in den Rechtssachen 59 und 129/80 nicht stattgegeben wurde und daß die Klägerin sich selbst gegen ihre Zuweisung zum Ärztlichen Dienst Brüssel für das Personal in Brüssel vom 8. Juni 1979 wandte.

Ich schlage daher vor, die Klage abzuweisen und jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.