Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.01.1984 – C-266/82
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1984:3
In der Rechtssache 266/82
Mariette Kreckė, verheiratete Turner, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, avenue Louise 213, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Vandersanden, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt J. Biwer, 2, rue Goethe,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater Bernard Paulin als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Oreste Montako, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 1981, mit der die Klägerin von Amts wegen der Abteilung IX-A-6 Krankenversicherung, Baudarlehen zugewiesen wurde, und wegen Zahlung von 250000 BFR als Ersatz für den der Klägerin durch die angefochtene Entscheidung entstandenen immateriellen Schaden
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,
Generalanwalt: S. Rozès
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Frau Turner, die im Jahr 1966 in den Dienst der Kommission der Euratom trat, wurde zunächst der Dienststelle Nuklearhygiene und-medizin der Direktion Gesundheitsschutz zugewiesen.
Durch Entscheidung der Kommission vom 8. April 1968 wurde sie mit Wirkung vom 1. Februar 1968 zur Beamtin auf Probe unter Aufrechterhaltung ihrer dienstlichen Verwendung ernannt; anschließend wurde sie durch Entscheidung der Kommission mit Wirkung vom 1. August 1968 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt.
Im Anschluß an die Stellenausschreibung KOM/92/70 wurde Frau Turner durch Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1970 mit Wirkung vom 1. Juli 1970 in die Planstelle eines Hauptverwaltungsrats im Ärztlichen Dienst der Generaldirektion Personal und Verwaltung eingewiesen. Ihre Aufgaben im Ärztlichen Dienst umfaßten die Einstellungsuntersuchungen, die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, die Überprüfung ärztlicher Untersuchungsberichte, die Impfungen, die ambulante Betreuung, die ärztliche Überwachung der Krippe und die Abhaltung der ärztlichen Sprechstunde für das Personal. Zwischen 1971 und 1973 nahm sie außerdem einen Teil der Aufgaben des Vertrauensarztes in der Abrechnungsstelle wahr.
Am 4. Mai 1979 forderte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung Frau Turner auf, im Rahmen der Reorganisation des Ärztlichen Dienstes in Brüssel neue Aufgaben zu übernehmen. Da sie der Ansicht war, diese neuen Aufgaben seien unzureichend definiert und entsprächen nicht ihrer Fachrichtung, wandte sich die Klägerin gegen die Änderung ihrer Aufgaben.
Durch Entscheidung des für Personalund Verwaltungsaufgaben zuständigen Kommissionsmitglieds vom 8. Juni 1979 wurde Frau Turner unter Änderung ihrer bisherigen Verwendung in der Abteilung Ärztlicher Dienst dem Ärztlichen Dienst Brüssel für das Personal in Brüssel zugewiesen.
Am 3. Juli 1979 legte sie Beschwerde gegen die Entscheidung vom 4. Mai 1979 ein.
Durch eine weitere Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1980 wurde Frau Turner mit Wirkung vom 1. Juni 1980 auf die Planstelle eines Hauptverwaltungsrats in der Generaldirektion XII Forschung, Wissenschaft und Bildung versetzt. Auch gegen diese Entscheidung legte die Betroffene am 28. Mai 1980 Beschwerde ein.
Nach der ausdrücklichen Ablehnung der beiden vorerwähnten Beschwerden erhob Frau Turner Klage gegen die Entscheidungen über die Änderung ihrer dienstlichen Verwendung.
Mit Urteil vom 9. Juli 1981 (Turner, Rechtssachen 59 und 129/80, Slg. S. 1883) hob der Gerichtshof die streitigen Entscheidungen wegen unzulänglicher Begründung und Ermessensmißbrauchs auf.
Durch Entscheidung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 20. Oktober 1981 wurde Frau Turner mit ihrer Planstelle der Abteilung IX-A-6 Krankenversicherung, Baudarlehen zugewiesen; dort sollte sie das Amt des Vertrauensarztes wahrnehmen.
Nach der ausdrücklichen Ablehnung ihrer Beschwerde durch die Kommission hat Frau Turner mit Klageschrift, die am 27. September 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 20. Oktober 1981 über die Änderung ihrer Verwendung erhoben.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission gebeten, vor der Verhandlung einige Fragen bezüglich der Situation der Abrechnungsstelle, der Modalitäten des Verfahrens, aufgrund dessen der Klägerin diese Stelle zugewiesen wurde, sowie der quantitativen Bedeutung der der Klägerin übertragenen Aufgaben zu beantworten. Die Kommission hat diese Fragen mit Schreiben vom 10. August 1983 beantwortet.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 20. Oktober 1981, mit der die Klägerin von Amts wegen der Abteilung IX-Á-6 Krankenversicherung, Baudarlehen zugewiesen wurde, für zulässig und begründet zu erklären,
der Klägerin 250000 BFR als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden zuzusprechen,
der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen,
für Recht zu erkennen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
III — Angriffs-und Verteidigungsmittel der Parteien
Frau Turner hat folgende Rügen gegen die angefochtene Entscheidung erhoben:
Verkennung der Rechtskraftwirkung, die einer Rechtsverletzung gleichstehe,
Verletzung wesentlicher Formvorschriften,
Ermessensmißbrauch.
Jede dieser Rügen wird von der Kommission bestritten.
Zur Verkennung der Rechtskraftwirkung
Frau Turner meint, die Kommission habe sowohl die Rückwirkung als auch die absolute Geltung des Urteils des Gerichtshofes vom 9. Juli 1981 verkannt. Die Kommission habe nämlich den rückwirkenden Charakter der Aufhebung einer Verwaltungsmaßnahme nicht beachtet, indem sie es unterlassen habe, der Klägerin unter Wiederherstellung ihrer beruflichen Laufbahn wieder die Aufgaben zuzuweisen, die sie vor der Entscheidung vom 4. Mai 1979 innegehabt habe. Außerdem habe sie die absolute Geltung der Rechtskraftwirkung verkannt, aufgrund deren die Verwaltung im vorliegenden Fall alles zu unterlassen gehabt habe, was mit dem Urteil, durch das die angefochtene Entscheidung aufgehoben worden sei, unvereinbar sein könnte. Die Versetzungsentscheidung vom 20. Oktober 1981 setze sich aber über die in dem Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juli 1981 aufgeführten Grundsätze hinweg; nach diesen Grundsätzen sei die Verwaltung verpflichtet,
selbst den genauen Umfang der ihrem Personal übertragenen Aufgaben festzulegen,
ihren Beamten konkrete und umfassende Aufgaben zu übertragen,
bei einer Neuzuweisung eines medizinischen Beamten gegen den Willen des Betroffenen dessen Fachgebiet und Erfahrung zu berücksichtigen.
Demgegenüber habe die Kommissionsverwaltung
die Klägerin ersucht, selbst mit ihren neuen Dienstvorgesetzten und Kollegen Kontakt aufzunehmen, um zu erörtern, welche Aufgaben ihr bei der Krankenkasse übertragen werden könnten;
weder in dem Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom Datum der Versetzungsentscheidung (20. Oktober 1981) noch in einem späteren Schreiben de; Leiters der Abteilung Krankenversicherung, Baudarlehen vom 16. November 1981 eine befriedigende Beschreibung der Aufgaben der Klägerin gegeben, da die in diesen Schreiben enthaltene Beschreibung nicht mit der tatsächlichen Situation im Einklang stehe und dazu diene, Aufgaben als konkret und umfassend darzustellen, die dies in Wirklichkeit nicht seien;
der Klägerin, deren Verwendung einmal mehr gegen ihren Willen geändert worden sei, Aufgaben übertragen, die nicht ihrer Fachrichtung entsprächen und nicht ihre Erfahrung als praktizierender Arzt berücksichtigten.
Zu diesem letzten Punkt hebt die Klägerin hervor, daß mit ihrer neuen dienstlichen Verwendung keine echten, in jedem Fall ärztlichen Aufgaben verbunden sind. In Wirklichkeit handele es sich um Verwaltungsaufgaben, deren medizinischer Charakter völlig nebensächlich sei, da die Tätigkeit der Ärzte der Krankenkasse sich meistens auf bloße Routineentscheidungen beschränke, nämlich auf die Kontrolle der von dem behandelnden Arzt verschriebenen Therapien im Hinblick auf die Voraussetzungen einer Erstattung durch das Krankheitsfürsorgesystem.
Die Kommission habe also ganz eindeutig die Rechtskraftwirkung verkannt.
Die Kommission weist das gesamte Vorbringen der Klägerin zurück. Sie bestreitet, die Rückwirkung des Urteils des Gerichtshofes mißachtet zu haben. Zwar gelte die aufgehobene Maßnahme aufgrund des Aufhebungsurteils als niemals erlassen; daraus folge aber nicht, daß die Verwaltung nicht ausgehend von der rechtlichen Situation des Betroffenen vor Erlaß der aufgehobenen Maßnahme eine neue Entscheidung treffen könne. Der Grundsatz der absoluten Geltung bedeute zum einen, daß das Urteil innerhalb einer angemessenen Frist vollzogen werden müsse — dies sei der Rüge der Klägerin entgegenzuhalten, die Kommission haben nicht sofort dem erwähnten Urteil Folge geleistet —, und zum anderen, daß die Verwaltung nach dieser Vollziehung völlige Handlungsfreiheit hat und z. B. dieselbe Entscheidung, jedoch auf einer anderen rechtlichen Grundlage, erneut treffen kann.
Das fragliche Urteil sei von Amts wegen vollzogen worden, da die Zuweisung der Klägerin zur Generaldirektion XII nicht aufrechterhalten worden sei und die Entscheidung über die Neuzuweisung innerhalb einer besonders kurzen Frist ergangen sei. Außerdem sei die Verwaltungsbehörde weit davon entfernt gewesen, die als rechtswidrig angesehene Maßnahme unter denselben Umständen zu wiederholen; vielmehr habe sie eine Neuzuweisung vorgenommen, die voll und ganz mit dem Tenor des Urteils vom 9. Juli 1981 und den ihn tragenden Entscheidungsgründen vereinbar sei.
Dazu macht die Kommission geltend, die neuen Aufgaben der Klägerin seien in eingehender Weise in den Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 20. Oktober 1981 und des Leiters der Abteilung Krankenversicherung, Baudarlehen vom 16. November 1981 definiert worden; im übrigen seien diese Aufgaben auch in den Artikeln 11 und 20 der gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge aufgeführt. Deshalb erscheine die Behauptung, daß die Beschreibung der fraglichen Tätigkeit an der Wirklichkeit vorbeigehe oder die Bedeutung dieser Tätigkeit übertreibe, völlig abwegig.
Desgleichen sei nicht ersichtlich, wieso die derzeit der Klägerin übertragenen Aufgaben nicht ihrer Fachrichtung und ihrer Erfahrung als praktizierender Arzt im Ärztlichen Dienst entsprechen sollten. Zunächst sei festzustellen, daß die Klägerin nicht wegen einer bestimmten Fachrichtung von der Kommission eingestellt oder zum Ärztlichen Dienst versetzt worden sei; sie habe im Laufe der Jahre verschiedene Tätigkeiten innerhalb des Ärztlichen Dienstes ausgeübt. Sodann ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der mehrfach gegebenen Beschreibung der Art ihrer Aufgaben selbst, daß diese offensichtlich ärztlicher Natur seien und in zahlreichen Fällen die Untersuchung von Patienten umfaßten.
Die angefochtene Entscheidung habe dem Urteil vom 9. Juli 1981 voll Rechnung getragen; dieses habe die Versetzungsentscheidung vom 4. Mai 1979 u. a. mit der Begründung aufgehoben, daß die Klägerin zwar ursprünglich zur Erfüllung einer überwiegend wissenschaftlichen Aufgabe eingestellt worden ist, ... sie jedoch während des größeren Teils ihrer Laufbahn ihrer Fachrichtung entsprechende Aufgaben wahrgenommen hat, die zu einem erheblichen Teil Leistungen umfassen, die zur Ausübung der Heilkunde gehören. Die Kommission durfte demnach der Klägerin nicht aus Erwägungen reiner Verwaltungszweckmäßigkeit Aufgaben übertragen, die ihrer Ausbildung und bisherigen Tätigkeit offensichtlich nicht entsprechen. Während nämlich die Versetzungsentscheidung, um die es in dem zitierten Urteil gegangen sei, der Klägerin Aufgaben im Bereich der Psychologie und des sozialen Dienstes übertragen habe, die auch von Personen ohne eine echte medizinische Ausbildung wahrgenommen werden könnten, sei durch die hier streitige Entscheidung Frau Turner eine Planstelle zugewiesen worden, die einem Arzt vorbehalten sei und zu einem erheblichen Teil Leistungen umfasse, die zur Ausübung der Heilkunde gehörten.
Zur Verletzung wesentlicher Formvorschriften durch unzulängliche Begründung
Die angefochtene Entscheidung über die Zuweisung der Klägerin zur Abteilung IX-A-6 ist mit der Bedeutung der Kontrolle aller ärztlichen Unterlagen in der Abteilung Krankenversicherung, Baudarlehen begründet. Die Entscheidung ist außerdem auf Artikel 7 Absatz 1 des Statuts gestützt, der der Anstellungsbehörde das Recht einräumt, die Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten zu versetzen.
Nach Ansicht von Frau Turner hat die Kommissionsverwaltung nicht begründet, warum sie es für unmöglich gehalten hat, die Klägerin im Ärztlichen Dienst zu belassen; auch sei die Bedeutung der ärztlichen Kontrollen in der Abteilung IX-A-6 übertrieben worden. Die Versetzungsentscheidung sei daher nicht durch dienstliche Gesichtspunkte gerechtfertigt.
a) Zur Entfernung der Klägerin aus dem Ärztlichen Dienst
Frau Turner bemerkt zunächst, die Entscheidung vom 20. Oktober 1981 enthalte keine Begründung für die Entfernung der Klägerin aus dem Ärztlichen Dienst. Dieses Fehlen einer Begründung falle um so schwerer ins Gewicht, als die Verwaltung nach dem Grundsatz der Wiederherstellung der beruflichen Laufbahn aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 9. Juli 1981 — von zwingenden Gegengründen abgesehen — verpflichtet gewesen sei, die Klägerin wieder in ihren Aufgabenbereich im Ärztlichen Dienst einzuweisen und vorbehaltlos anzuerkennen, daß sie wegen ihrer beachtlichen früheren Leistungen auf diesem Dienstposten zu belassen sei.
Unrichtig sei die Behauptung der Kommission in einem erläuternden Schreiben vom 11. Dezember 1981, daß für die Funktionsfähigkeit des Ärztlichen Dienstes für das Personal in Brüssel derzeit nicht die Zuweisung eines weiteren Arztes erforderlich sei. Denn gerade in der Zeit, als die streitige Entscheidung erlassen worden sei, sei die Arbeitsbelastung des Ärztlichen Dienstes in Brüssel stark angestiegen, was die Einstellung von zwei Ärzten — eines Vollzeitbeamten und eines Arztes zur Aushilfe in Teilzeitbeschäftigung — erforderlich gemacht habe. Das dringende Bedürfnis, weitere Ärzte als Vollzeitbeschäftigte einzustellen, ergebe sich außerdem aus einem Berichtsentwurf von Dr. Hoffmann vom Dezember 1982 für das Jahr 1981.
Die Kommission entgegnet, eine Entscheidung, mit der ein Beamter in eine bestimmte Planstelle eingewiesen werde, müsse nicht die Gründe angeben, aus denen dieser Beamte nicht in eine andere Planstelle eingewiesen werde.
Sie fügt hinzu, der Ärztliche Dienst könne seine Aufgaben in seiner derzeitigen Zusammensetzung bewältigen; der von der Klägerin erwähnte Bericht weise zwar auf die Notwendigkeit hin, dem Ärztlichen Dienst für das Personal in Brüssel einen weiteren Arzt zuzuweisen, doch spreche er sich lediglich dafür aus, einen Arzt als Bediensteten auf Zeit einzustellen.
b) Zur Bedeutung der ärztlichen Kontrollen in der Abteilung IX-A-6
Frau Turner bestreitet die Bedeutung dieser Kontrollen sowohl hinsichtlich ihrer Art als auch bezüglich ihres Umfangs.
Im Hinblick auf die Art handele es sich um eine im wesentlichen administrative ärztliche Tätigkeit, die einem Arzt nicht gegen seinen Willen zugewiesen werden sollte; sie verlange keine besondere Befähigung, jedenfalls nicht die Fachkunde eines Arztes, der wie die Klägerin Herzspezialist und Internist sei. Hinsichtlich des Umfangs handele es sich um eine Tätigkeit, die bis zum Erlaß der streitigen Entscheidung ohne Probleme von einem einzigen Arzt in Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen worden sei. Obwohl die Klägerin vollständig der Krankenkasse zugewiesen worden sei, werde sie doch nur mit einem Teil der Akten betraut — der Rest werde von dem in Teilzeitbeschäftigung arbeitenden Arzt, Dr. Laurent, bearbeitet —, so daß ihre Arbeitszeit bei weitem nicht ausgefüllt sei.
Zwischen Mai 1974 und Oktober 1981 seien diese Kontrollen stets von einem einzigen Arzt durchgeführt worden, und zwar zunächst von Dr. Siddons, der zugleich die Aufgaben wahrgenommen habe, die mit der Kontrolle der Fälle des Fernbleibens vom Dienst verbunden seien, und sodann von Dr. Laurent. Im übrigen bedeute die hohe Zahl der im Rahmen des Krankheitsfürsorgesystems versicherten Personen keineswegs, daß es ebensoviele Krankheitsfälle gebe, die die Einschaltung des Vertrauensarztes erforderten. In den Artikeln 20 und 22 der gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge sei nur von einem (einzigen) Vertrauensarzt für jede Abrechnungsstelle die Rede, so daß es rechtswidrig sei, einen weiteren Arzt zu ernennen, insbesondere wenn die Arbeitsbelastung dies nicht rechtfertige.
Die Kommission entgegnet, daß die qualitative und quantitative Bedeutung der Aufgaben, die dem Vertrauensarzt der Abrechnungsstelle in Brüssel übertragen seien, nicht bestritten werden könne.
Unter Bezugnahme auf die Beschreibungen in den oben genannten Schreiben vom 20. Oktober und 16. November 1981 zählt die Kommission diese Aufgaben auf:
Prüfung der Anträge auf Genehmigung von Genesungskuren, Badekuren, Kuren für schwächliche Kinder, psychotherapeutische Behandlungen usw.,
eingehende Untersuchung bei schweren Krankheiten, die zu einer Erstattung der Krankheitskosten in Höhe von 100 % berechtigen,
Prüfung der Unterlagen über chirurgische Eingriffe bei Unsicherheiten über ihre Einordnung,
Möglichkeit, jeden Erstattungsantrag bei Feststellung einer Unregelmässigkeit zu überprüfen,
Beteiligung an den Arbeiten des Vertrauensarztes.
Diese Aufgaben hätten ständig zugenommen, da die Zahl der im Rahmen des Krankheitsfürsorgesystems versicherten Personen, für die die Abrechnungsstelle in Brüssel zuständig sei, von 17000 im Jahr 1977 auf 34000 im Jahr 1982 angewachsen sei.
Die Kommission hält das Vorbringen, das sich auf die Artikel 20 und 22 der gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge bezieht, für völlig abwegig. Es sei nämlich ganz klar, daß nur die Klägerin zum Vertrauensarzt ernannt worden sei und daß nichts dagegen spreche, daß sie von einem anderen Arzt unterstützt werde.
c) Zur Rechtfertigung durch dienstliche Gesichtspunkte
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die Mobilität der Beamten unterschiedlichen Kriterien unterliege, je nachdem, ob der neue Dienstposten freiwillig gewählt oder dem Beamten von Amts wegen. zugewiesen werde, macht Frau Turner geltend, daß eine Berufung auf dienstliche Gesichtspunkte nicht möglich sei, um wie im vorliegenden Fall einem Arzt gegen seinen Willen Aufgaben zu übertragen, die offensichtlich seiner Ausbildung und seiner bisherigen dienstlichen Tätigkeit nicht angemessen seien.
Das dienstliche Interesse verlange es vielmehr, der Klägerin einen Aufgabenbereich zuzuweisen, der ihrer Fachrichtung entspreche; auch müsse es sich in jedem Fall um substantielle Aufgaben handeln, die sich nicht lediglich auf bloße Verwaltungsmaßnahmen beschränkten und gegenüber den Aufgaben des anderen in diesem Bereich tätigen Arztes eindeutig abgegrenzt seien. Zu dem letztgenannten Punkt sei zu bemerken, daß die Verwaltung nichts getan habe, um die in ihrem Schreiben vom 11. Dezember 1981 enthaltene Feststellung zu konkretisieren, daß Frau Turner das Amt des Vertrauensarztes übernimmt und Dr. Laurent den Vertrauensarzt unterstützt; vielmehr habe die Beklagte absichtlich Unklarheiten über die jeweiligen Aufgaben der Betroffenen bestehen lassen.
Die Kommission entgegnet, die derzeitigen Aufgaben der Klägerin beinhalteten zu einem wesentlichen Teil Leistungen, die zur Ausübung der ärztlichen Heilkunde gehören; die Neuzuweisung stehe also mit dem Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juli 1981 im Einklang und sei angesichts des Umfangs und des Niveaus der ärztlichen Aufgaben in der Abrechnungsstelle außerdem durch dienstliche Gesichtspunkte gerechtfertigt. Darüber hinaus sei die Stellung von Frau Turner innerhalb der Krankenkasse entgegen ihrer Ansicht eindeutig definiert worden und in keiner Weise unklar.
Nach Ansicht der Kommission hat die Klägerin also keineswegs darzutun vermocht, daß die Begründung der angefochtenen Entscheidung auf einer fehlerhaften rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung beruht.
Zum Ermessensmißbrauch
Nach Auffassung von Frau Turner ist ihre Zuweisung zur Abteilung IX-A-6 weder im Rahmen einer objektiven Prüfung noch aufgrund dienstlicher Gesichtspunkte erfolgt, sondern lediglich zu dem Zweck, auf jeden Fall ihre Rückkehr in den Ärztlichen Dienst zu verhindern; dies sei dadurch erreicht worden, daß ihr Aufgaben zugewiesen worden seien, die ihrer Fachrichtung nicht entsprächen und bereits von einem Arzt wahrgenommen würden, ohne daß dieser wegen einer übermäßigen Arbeitsbelastung klage.
Im vorliegenden Fall ergebe sich der Ermessensmißbrauch in ganz eindeutiger Weise aus einer Reihe übereinstimmender objektiver Elemente:
Die Kommission habe
keinen ernsthaften Versuch unternommen, die Klägerin gemäß dem Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juli 1981 wieder in den Ärztlichen Dienst einzuweisen.
die Bedeutung der Krankenkasse bewußt übertrieben, um den Eindruck zu erwecken, daß die Zuweisung der Klägerin zu dieser Dienststelle objektiv erforderlich gewesen sei,
die Klägerin gegen ihren Willen in eine Planstelle eingewiesen, für die ihre Fachausbildung und ihre bisherige Berufserfahrung wertlos seien,
die Entscheidung, die von Amts wegen wiedereingewiesene Klägerin nicht im Ärztlichen Dienst zu belassen, nicht begründet, obwohl in dieser Dienststelle ein anderer Arzt als Vollzeitbeamter und ein weiterer Arzt zur Aushilfe eingestellt worden seien.
Darauf antwortet die Kommission lediglich, daß die Erwägungen, auf die Frau Turner die Rüge des Ermessensmißbrauchs stütze — dies habe sie bereits bei ihrer Stellungnahme zu den vorstehenden Rügen dargelegt —, in keiner Weise objektiv seien und auch nicht den Tatsachen entsprächen. Die Rüge sei also nicht begründet.
Zum Antrag auf Schadensersatz
Frau Turner macht geltend, im vorliegenden Fall lasse sich wegen der Präjudizwirkung des Aufhebungsurteils vom 9. Juli 1981, das von der Kommissionsverwaltung bewußt nicht ordnungsgemäß vollzogen worden sei, nicht sagen, daß die Anerkennung der Begründetheit der vorliegenden Anfechtungsklage als solche eine angemessene Wiedergutmachung des der Klägerin entstandenen Schadens darstelle. Es müsse daher der Klägerin eine billige Entschädigung dafür gewährt werden, daß sie aufgrund der streitigen Entscheidung eine Beeinträchtigung ihres beruflichen Ansehens erlitten habe und daß sie während eines längeren Zeitraums von einer ihrer Fachrichtung und ihrer Erfahrung entsprechenden ärztlichen Tätigkeit ferngehalten worden sei.
Die Kommission meint, die angefochtene Entscheidung sei unter Beachtung der Bestimmungen und der Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergangen, so daß der Antrag auf Schadensersatz nicht begründet sei.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Parteien haben in der Sitzung vom 6. Oktober 1983 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 24. November 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Frau Mariette Krecké, verheiratete Turner, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 27. September 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 1981, mit der die Klägerin von Amts wegen der Abteilung IX-A-6 Krankenversicherung, Baudarlehen zugewiesen wurde, sowie auf Zahlung von 250000 BFR als Ersatz für den ihr durch die angefochtene Entscheidung entstandenen immatriellen Schaden.
2 Zur Begründung ihrer Klage erhebt Frau Turner drei Rügen: Verkennung der Rechtskraftwirkung, die einer Rechtsverletzung gleichstehe, Verletzung wesentlicher Formvorschriften und Ermessensmißbrauch.
3 Im Hinblick auf die erste Rüge vertritt Frau Turner die Ansicht, die streitige Entscheidung verstoße gegen das Urteil vom 9. Juli 1981 (Turner, Rechtssachen 59 und 129/80, Slg. S. 1883), durch das der Gerichtshof die Entscheidung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung der Kommission vom 4. Mai 1979, mit der die Klägerin im Rahmen der Reorganisation des Ärztlichen Dienstes in eine neue Planstelle eingewiesen worden war, sowie die Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1980 aufhob, mit der die Klägerin von Amts wegen auf eine Planstelle in der Generaldirektion XII Wissenschaft, Forschung und Entwicklung versetzt worden war. Aufgrund der Aufhebung dieser Entscheidungen mußte die Klägerin rechtlich so angesehen werden, als seien ihr wieder die Aufgaben zugewiesen worden, die sie vor dem 4. Mai 1979 innegehabt hatte, nämlich die Aufgaben der Vorsorgemedizin im Rahmen des Ärztlichen Dienstes.
4 Frau Turner rügt zunächst, daß die Kommission zwischen dem 9. Juli und dem 20. Oktober 1981 keine Maßnahme ergriffen habe, um dem Urteil des Gerichtshofes nachzukommen und der Klägerin wieder ihren früheren Aufgabenbereich zuzuweisen; dies stelle eine offensichtliche Verkennung der Rückwirkung dieses Urteils dar.
5 Dazu ist jedoch zu bemerken, daß ein Nichtigkeitsurteil, das bestimmte Verwaltungsmaßnahmen erforderlich macht, normalerweise nicht sofort vollzogen werden kann. Artikel 34 Absatz 2 EGKS-Vertrag hat dem dadurch Rechnung getragen, daß er der Hohen Behörde ausdrücklich eine angemessene Frist gewährt, um die Maßnahmen [zu ergreifen], die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergeben. Aufgrund der Erwägungen, die dem Artikel 34 Absatz 2 EGKS-Vertrag zugrunde liegen, ist anzuerkennen, daß die Kommission trotz des Fehlens einer ausdrücklichen diesbezüglichen Bestimmung im EWG-Vertrag auch bei Aufhebung einer im Rahmen dieses Vertrages ergangenen Entscheidung über eine angemessene Frist verfügt, um dem Nichtigkeitsurteil nachzukommen.
6 Im vorliegenden Fall kann angesichts der Natur der zu ergreifenden Maßnahmen sowie weiterer Umstände — Sommerferien, Jahresurlaub der Klägerin vom 1. bis zum 20. September 1981 und mehrfache krankheitsbedingte Abwesenheit während der Monate Juli und August 1981 — der Zeitraum von etwas mehr als drei Monaten zwischen der Verkündung des Urteils und der Entscheidung über die Neuzuweisung der Betroffenen nicht als zu lang angesehen werden.
7 Die Entscheidung vom 20. Oktober 1981, mit der die Klägerin der Abteilung IX-A-6 Krankenversicherung, Baudarlehen zugewiesen wurde, wird von der Betroffenen weiterhin mit der Begründung angegriffen, es handele sich um eine Maßnahme, die mit dem vorgenannten Urteil vom 9. Juli 1981 unvereinbar sei; dort heiße es nämlich: Gemäß Artikel 176 Absatz 1 EWG-Vertrag hat die Verwaltung die Lage der Klägerin anhand der Grundsätze, auf denen dieses Urteil beruht, erneut zu prüfen und neue Maßnahmen für ihre zukünftige Verwendung zu treffen.
8 Nach dem betreffenden Urteil mußten die neuen Verfügungen der Verwaltung der Ausbildung der Klägerin und ihrer bisherigen Tätigkeit Rechnung tragen; letztere ist dadurch gekennzeichnet, daß die Klägerin während des größten Teils ihrer Laufbahn ihrer Fachrichtung entsprechende Aufgaben wahrgenommen hat, die zu einem erheblichen Teil Leistungen umfassen, die zur Ausübung der Heilkunde gehören. Es ist daher zu prüfen, inwieweit die Entscheidung über die dienstliche Verwendung vom 20. Oktober 1981 diese Kriterien beachtet hat.
9 Frau Turner wurde mit der streitigen Entscheidung als Vertrauensarzt der Abrechnungsstelle für die Leistungen der Krankenkasse zugewiesen. Dieser Dienstposten ist schon der Natur der mit ihm verbundenen Tätigkeit nach Personen verschlossen, die nicht über eine vollwertige medizinische Ausbildung oder zumindest über eine Teilausbildung auf dem Gebiet der Medizin verfügen. Mit der Übertragung dieser Aufgaben auf die Klägerin hat die Kommission also sowohl die Fachrichtung der Klägerin, d. h. ihre ärztliche Ausbildung, als auch ihre bisherige Tätigkeit berücksichtigt. Angesichts der Natur der den beamteten Ärzten der Organe übertragenen Aufgaben ist auch hervorzuheben, daß der Kommission nicht vorgeworfen werden kann, die besonderen Kenntnisse der Klägerin in einer medizinischen Fachrichtung außer acht gelassen zu haben.
10 Aufgrund der vorstehenden Überlegungen ist daher die erste Rüge der Klägerin zurückzuweisen.
11 Mit ihrer zweiten Rüge, die sich auf die Verletzung wesentlicher Formvorschriften bezieht, macht Frau Turner geltend, die angefochtene Entscheidung sei insoweit unzulänglich oder unzutreffend begründet, als darin nicht angegeben sei, weshalb die Klägerin nicht im Ärztlichen Dienst belassen worden sei; auch übertreibe die Entscheidung die Bedeutung der ärztlichen Kontrollen in der Abteilung IX-A-6 und begründe schließlich die Neuzuweisung der Klägerin zu Unrecht mit dienstlichen Gesichtspunkten.
12 Wie die Kommission zu Recht bemerkt, genügt eine Entscheidung, mit der einem Beamten eine bestimmte Planstelle zugewiesen wird, der Begründungspflicht, wenn in ihr die Gründe für diese Zuweisung angegeben sind, ohne daß dargelegt zu werden braucht, warum der Betroffene nicht in eine andere Planstelle eingewiesen oder in seiner früheren Planstelle belassen worden ist. Es ist also nicht erforderlich, die von der Klägerin dazu vorgetragenen Argumente zu untersuchen.
13 Was das Vorbringen zur Bezugnahme auf dienstliche Gesichtspunkte angeht, ist darauf hinzuweisen, daß die Bejahung dienstlicher Gesichtspunkte ausschließlich von der Frage abhängt, ob es objektive Gründe gab, die die Zuweisung eines beamteten Arztes zur Abteilung IX-A-6 rechtfertigten.
14 Es kommt also nur darauf an, ob die streitige Entscheidung insoweit ordnungsgemäß begründet ist, als sie auf die Notwendigkeit verweist, die Klägerin wegen der Zunahme der ärztlichen Aufgaben in der Abrechnungsstelle der Abteilung IX-A-6 zuzuweisen.
15 Die Parteien stimmen darin überein, daß die Zahl der im Rahmen des Krankheitsfürsorgesystems der Kommission versicherten Personen von 27000 im Jahr 1978 auf 34000 im Jahr 1982 angestiegen ist und daß diese Entwicklung einen entsprechenden Zuwachs der der Krankenkasse unterbreiteten Fälle nach sich gezogen hat. Frau Turner bestreitet jedoch, daß dieser Zuwachs eine Arbeitsbelastung mit sich gebracht habe, die die Möglichkeiten eines Arztes übersteige, der in Teilzeitbeschäftigung aushilfsweise die Aufgaben des Vertrauensarztes wahrnehme, und daß daher die Zuweisung der Klägerin zur Abrechnungsstelle erforderlich geworden sei.
16 Es ist unstreitig, daß der Anstieg der Zahl der Versicherten die Arbeitsbelastung des Vertrauensarztes zunehmend erhöht hat. Zwar konnten die Aufgaben des Vertrauensarztes bis zum Jahr 1978 von einem zugleich mit der Kontrolle des Fernbleibens vom Dienst betrauten Arzt wahrgenommen werden, doch wurde es von diesem Jahr an erforderlich, diese Aufgaben einem in Teilzeitbeschäftigung zur Aushilfe eingesetzten Arzt zu übertragen. Dieser Arzt sah sich einem ständig wachsenden Arbeitsanfall ausgesetzt, der von ihm nach dem Vorbringen der Kommission einen weit über die Teilzeitbeschäftigung hinausgehenden Einsatz gefordert und auch Verzögerungen bei der Bearbeitung der Akten zur Folge gehabt hätte.
17 In Anbetracht dieser Tatsachen sowie des Umstandes, daß das Ausscheiden dieses Arztes aus Altersgründen zu Beginn des Jahres 1983 bevorstand, durfte die Kommission annehmen, daß die Art und der Umfang der Arbeit in der Abteilung IX-A-6 die Zuweisung eines als Vollzeitbeamter tätigen Arztes erforderten. Der Umstand, daß nach dem Ausscheiden des Arztes, der von 1978 bis 1983 zur Aushilfe eingesetzt war, neben der Klägerin ein neuer Arzt zur Aushilfe eingestellt wurde, vermag, selbst wenn diese Einstellung nicht einer objektiven Notwendigkeit entsprochen haben sollte, nicht die Einschätzung der Situation zu ändern, wie sie sich bei Erlaß der streitigen Zuweisungsentscheidung am 20. Oktober 1981 darstellte.
18 Die zweite Rüge muß daher ebenfalls zurückgewiesen werden.
19 Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, daß die dritte Rüge — Ermessensmißbrauch — ebenfalls nicht begründet ist, da sich die angefochtene Entscheidung auf objektive Erwägungen stützt.
Kosten
20 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.