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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.11.1983 – C-45/83

Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1983:350

Schlussanträge des Generalanwalts

Pieter VerLoren van Themaat

vom 24. November 1983

Herr Präsident,

meine Herren Richter,

1. Die relevanten Tatbestände

Zu der Ihnen vom Finanzgericht München in seinem Beschluß vom 8. März vorgelegten Frage nehme ich wie folgt Stellung:

Streitig ist diesmal, ob von der Klägerin eingeführte Glasflaschen, die zur sterilen Aufbewahrung von Gewebekulturen menschlicher Krebszellen bestimmt sind, wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 vom 10. Juli 1975 (ABl. L 184, 1975, S. 1) — in seiner ursprünglichen Fassung — sind.

Die Glasflaschen sind nach den Angaben der Ludwig-Maximilians-Universität

München aus Flintglas hergestellt, einem Material, das auch bei langer Lagerung keine Stoffe in das alkalische Medium entläßt. Ferner besäßen die Flaschen einen flachen Boden, der das Anwachsen der Zellen gestatte, und einen besonderen Ausgußrand; dieser sei speziell für Gewebekulturmedien konstruiert worden und ermögliche das Ausgießen der Lösungen, ohne daß sie am Rand der Flasche entlang herunterflößen. Das sei wegen der extremen Anforderungen an die Sterilität sehr wichtig. Für die Beantwortung der Ihnen vorgelegten Frage unterstelle ich nicht nur die Richtigkeit dieser Angaben, sondern auch, daß die Glasflaschen ausschließlich für die wissenschaftliche Forschung an den betreffenden Krebszellen benutzt werden. Weiterhin unterstelle ich, daß nicht festgestellt worden ist, daß gleichartige Glasflaschen auch in der Gemeinschaft hergestellt werden. Sonst hätte das Finanzgericht München wegen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Ihnen die Frage wohl nicht gestellt. Die Kommission bemerkt aber in diesem Zusammenhang auf Seite 7 ihres Schriftsatzes mit Recht, daß eine derartige Feststellung im Einzelfall relativ umfangreiche Untersuchungen erfordert und daß deshalb im Interesse der wissenschaftlichen Forschung die Begriffe wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte zwar großzügig ausgelegt werden sollten, daß jedoch eine übermäßige Ausdehnung dieser Begriffe zu vermeiden sei.

2. Weitere Ausgangspunkte

In Ihrem Urteil in der Sache 300/82 vom 10. November 1983 (Gesamthochschule Essen/HZA Düsseldorf) haben Sie in Randnummer 9 der Entscheidungsgründe schon ausgeführt: Da nach der ersten Begründungserwägung dieser Verordnung Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters im Rahmen des Möglichen von Zöllen befreit werden sollen, darf der Begriff wissenschaftliches Instrument im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung nicht eng ausgelegt werden. In den Randnummern 10 bis 14 führt das Urteil noch weitere Gründe gegen eine enge Auslegung des betreffenden Begriffs an. Ihrer eigentlichen Antwort lassen sich dann für die Beantwortung der Frage, ob das dort zur Debatte stehende Material als wissenschaftliches Instrument angesehen werden kann, die nachfolgenden Kriterien entnehmen:

1. das Material (dort Plastikblöcke einer bestimmten Zusammensetzung) muß eine grundlegende Funktion zur Erreichung bestimmter Ergebnisse erfüllen,

2. langfristig angelegten wissenschaftlichen Forschungsvorhaben dienen und

3. dazu ein unentbehrliches Mittel sein.

Auf den ersten Blick könnte man leicht zu der Auffassung kommen, daß die jetzt zur Debatte stehenden Flaschen gleichfalls diesen Kriterien entsprechen. Auch der Vertreter der Kommission hat darauf soeben mit Recht hingewiesen. Deshalb könnten dann die gleichen Kriterien in die Beantwortung der Ihnen jetzt gestellten Frage aufgenommen werden. Daß es sich um Gegenstände handelt, ist, anders als in der Sache 300/82, im vorliegenden Fall nicht umstritten. Daß die Flaschen eine grundlegende Funktion zur Erreichung bestimmter Ergebnisse langfristig angelegter wissenschaftlicher Forschungsvorhaben erfüllen, scheint auf den ersten Blick ebenfalls aus den bekannten Tatsachen hervorzugehen. Schließlich könnte man auch die Feststellung, ob die Flaschen dazu unentbehrlich sind, auf den ersten Blick dem nationalen Richter überlassen. Dennoch werde ich Ihnen eine derartige Antwort nicht vorschlagen.

Damit auch die Sprache ihre nützliche Rolle als wissenschaftliches Instrument und als Instrument der Gesetzgebung und der Rechtsprechung erfüllen kann, wird man neben dem Zweck einer Verordnung und der jeweils anderen Tatsachenlage auch ihre Begriffsbildung, den Wortlaut ihrer Bestimmungen und ihr Gesamtsystem berücksichtigen müssen, um zu einer richtigen Auslegung zu kommen. Viele Gesetze und auch die hier auszulegende Verordnung sind Kompromisse zwischen unterschiedlichen Zielsetzungen, hier zwischen forschungspolitischen und industrie- und handelspolitischen Zwecken. Es handelt sich deshalb darum, aufgrund der erwähnten Auslegungskriterien die genaue Bedeutung der Verordnung für die betreffende Gruppe von Einzelfällen zu ermitteln.

Aus Randnummer 15 Ihres Urteils in der Sache 300/82 könnte man schon die Schlußfolgerung ableiten, daß Materialien, die nicht (wie es dort der Fall war) Mittel, sondern Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung sind, nicht als wissenschaftliches Instrument betrachtet werden können. Die Frage, inwieweit diese Unterscheidung zwischen Forschungsmitteln und Forschungsgegenstand immer eine Lösung ermöglichen wird, kann hier dahingestellt bleiben. In meinen Schlußanträgen in der Sache 300/82 habe ich dazu schon einige Bemerkungen gemacht. Unumstritten ist aber, daß es sich im jetzt vorliegenden Fall um Gegenstände handelt, die nicht Instrumente sind für die eigentliche Forschung, sondern die zur sterilen Aufbewahrung und Aufzucht des betreffenden Forschungsmaterials bestimmt sind. Es würde meines Erachtens zu weit gehen, auch derartige, im zweiten Grad indirekte. Hilfsmittel noch als wissenschaftliches Instrument im Sinne der Verordnung zu betrachten. Ein Kühlschrank wird ja auch kein Eßwerk-zeug dadurch, daß man Essen in ihm aufbewahrt. Die hier zur Debatte stehenden Flaschen erfüllen in einem indirekten Zusammenhang mit der Forschung sicherlich eine wichtige Aufgabe und sind eine Voraussetzung für die Möglichkeit der eigentlichen Forschung. Dagegen wird die eigentliche Forschung nicht mit diesen Gegenständen durchgeführt. Die Kommission bemerkt aber im Abschnitt 3 ihres Schriftsatzes mit Recht, daß dies das entscheidende gemeinsame Merkmal der in einem offiziellen Dokument der UNESCO erwähnten Beispiele von wissenschaftlichen Instrumenten sei. Hinzu kommt, daß nicht recht abzusehen ist, wo die Grenze dieser Zollfreistellung noch gezogen werden könnte, wenn man einmal anfängt, auch Hilfsmittel für die Aufbewahrung des Forschungsmaterials und ein nächstes Mal vielleicht sonstige indirekte Hilfsmittel, zum Beispiel für die Herstellung von Forschungsinstrumenten, noch als wissenschaftliche Instrumente zu betrachten. Jedenfalls würde man in dieser Weise wohl dem von der Verordnung angestrebten Kompromiß zwischen Forschungspolitik und Industrie- beziehungsweise Handelspolitik ungenügend Rechnung tragen.

Übrigens geht schon aus Randnummer 16 Ihres Urteils in der Sache 300/82 hervor, daß es keineswegs Ihre Absicht war, in diesem Urteil eine allgemeine, erschöpfende Definition des Begriffs des wissenschaftlichen Instruments zu geben.

Aus meinen vorhergehenden Betrachtungen geht andererseits hervor, daß meines Erachtens das Finanzgericht München zu Unrecht die Frage ausschließlich auf die Begriffe Instrumente, Apparate und Geräte konzentriert hat. Die Frage, auf die es hier ankommt, ist vielmehr die, ob es sich um ein wissenschaftliches Instrument (oder Apparat oder Gerät) im Sinne der Verordnung handelt. Die Frage des Finanzgerichts sollte deshalb in diesem Sinne ausgelegt werden, wie es sich übrigens auch aus dem letzten Absatz auf Seite 5 der Begründung des Vorlagebeschlusses ergibt.

Aus meinen bisherigen Ausführungen geht auch schon hervor, daß ich mich der von der Kommission in ihrem Schriftsatz vorgeschlagenen Antwort und auch ihrem mündlichen Vortrag von heute nur teilweise anschließen kann. Insbesondere möchte ich mich nicht festlegen auf ihre Auffassung, daß man nur von Instrumenten sprechen kann, falls es sich um Gegenstände handelt, mit denen bestimmte Verrichtungen ausgeführt oder bestimmte Wirkungen auf andere Gegenstände erzeugt werden können. Schon für die Sachlage in der Sache 300/82 hätte ein solches Kriterium dem vorlegenden Gericht wenig geholfen, und in Ihrem Urteil in jener Sache ist ein derartiges Kriterium ebensowenig zu finden. Auch das von der Kommission heute Ihrem Urteil in der Sache 300/82 entnommene Kriterium der Unentbehr-lichkeit brauchen Sie meines Erachtens nicht für die Beantwortung der Ihnen jetzt gestellten Frage. Wohl kann ich mich der Auffassung der Kommission anschließen, daß man dem Zusatzbegriff Gerät in der deutschen Fassung der Verordnung keine große Bedeutung für die Auslegung der Verordnung beimessen sollte, weil ein ähnlicher Begriff in den anderen Fassungen der Verordnung nicht besteht. Da auch für ein Gerät die von mir dargelegten Kriterien für den Bezug zur eigentlichen Forschung gelten sollen, kommt diesem Punkt übrigens keine praktische Bedeutung mehr zu.

3. Vorschlag

Aufgrund meiner vorhergehenden Ausführungen schlage ich Ihnen vor, die Frage des Finanzgerichts München wie folgt zu beantworten. Um weiteren Fällen nicht unnötig vorzugreifen, schlage ich dabei eine negative Antwort vor, die im übrigen in ihrer abstrakten Form nur ähnlich gelagerte Fälle betrifft, wie sie hier zur Debatte stehen.

Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 vom 10. Juli 1975 (in seiner ursprünglichen Fassung) ist hinsichtlich der Begriffe wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte dahin auszulegen, daß Gegenstände, die nur zur Aufbewahrung oder Aufzucht des Forschungsmaterials dienen, nicht darunter fallen.