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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.01.1984 – C-45/83
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1984:31
In der Rechtssache 45/83
betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht München in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Ludwig-Maximilians-Universität München
gegen
Hauptzollamt München-West
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. L 184, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter P. Pescatore und O. Due,
Generalanwalt :ì-P. VerLoren van Themaat
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die einschlägigen Rechtsvorschriften
Im Ausgangsverfahren geht es um die Gewährung einer Zollbefreiung für von der Klägerin eingeführte Glasflaschen, die zur sterilen Aufbewahrung und Aufzucht von Gewebekulturen menschlicher Krebszellen bestimmt sind und die angeblich den wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten oder Geräten zuzuordnen sind. Die Rechtsgrundlage für die Einfuhr solcher Instrumente, Apparate und Geräte findet sich in der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. L 184, S. 1).
Diese Verordnung soll für die Gemeinschaft die Anwendung des Abkommens von Florenz sicherstellen, das unter der Schirmherrschaft der UNESCO ausgearbeitet wurde. Nach Artikel 1 des 1952 in Kraft getretenen Abkommens
[verpflichten sich] die Vertragschließenden Staaten..., keine Zölle oder sonstigen Abgaben zu erheben bei oder anläßlich der Einfuhr von
...
b) Gegenständen... wissenschaftlichen... Charakters, die in den Anhängen... D... aufgeführt sind.
Der Anhang D dieses Abkommens umfaßt mit gewissen Vorbehalten die wissenschaftliche[n] Instrumente und Apparate, die ausschließlich zu Unterrichtszwecken oder zur rein wissenschaftlichen Forschung bestimmt sind.
Demzufolge hat der Rat zur Erleichterung des freien Austauschs von Ideen sowie zur Erleichterung der wissenschaftlichen Forschung in der Gemeinschaft die Verordnung Nr. 1798/75 erlassen, wonach die Möglichkeit besteht, bestimmte Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft einzuführen. Während nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1798/75 einige von diesen Gegenständen ohne Rücksicht auf ihren Verwendungszweck unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden können und nach Artikel 2 derselben Verordnung andere Gegenstände zur Verwendung entweder durch bestimmte öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen oder Anstalten oder aber durch in anderer Wese hierzu ermächtigte Einrichtungen oder Anstalten bestimmt sein müssen, wird nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 für eine dritte Kategorie von wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten und Geräten, die nicht unter die Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 1798/75 fallen, die Zollbefreiung gewährt, sofern diese ausschließlich für Lehrzwecke oder für die reine wissenschaftliche Forschung eingeführt werden. Nach dieser Vorschrift handelt es sich um Instrumente, Apparate und Geräte, die
a) ... bestimmt sind für
öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, sowie solche Abteilungen einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, oder
private wissenschaftliche Einrichtungen oder Lehranstalten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind,
und sofern
b) zur Zeit keine Instrumente, Apparate und Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.
Um die Zollbefreiung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 zu erlangen, muß die Bestimmungsanstalt oder -einrichtung demzufolge nachweisen, daß es sich um ein wissenschaftliches Instrument oder Gerät oder einen wissenschaftlichen Apparat ausschließlich für Lehrzwecke oder für die reine wissenschaftliche Forschung handelt.
2. Sachverhalt und innerstaatliches Verfahren
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Ludwig-Maximilians-Universität München (nachstehend: die Klägerin), führte am 24. Februar 1977 Glasflaschen in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach den Angaben der Klägerin sind die Flaschen aus Flintglas hergestellt, einem Material, das auch bei langer Lagerung keine Stoffe in das alkalische Medium entlasse. Ferner besäßen die Flaschen einen flachen Boden, der das Anwachsen der Zellen gestatte, und einen besonderen Ausgußrand; dieser sei speziell für Gewebekulturmedien konstruiert worden und ermögliche das Ausgießen der Lösungen, ohne daß sie am, Rand der Flasche entlang herunterflössen. Das sei wegen der extremen Anforderungen an die Sterilität sehr wichtig.
Die Klägerin ersuchte um die Abfertigung der Waren zum freien Verkehr und beantragte beim Zollamt ihre zollfreie Einfuhr. Das Hauptzollamt München-West stellte die Waren zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung als Forschungsmittel vom Zoll frei. Aufgrund einer durch die Zolltechnische Prüfungsund Lehranstalt München vorgenommenen Prüfung, ob die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 1798/75 für die zollfreie Einfuhr vorlagen, forderte der Beklagte jedoch durch Änderungsbescheid vom 27. Juni 1977 den Zoll in Höhe von 357,20 DM sowie die darauf entfallende anteilige Einfuhrumsatzsteuer von 39,20 DM nach, wobei er zur Begründung darauf hinwies, daß die Glasflaschen nicht den Charakter von Instrumenten, Apparaten oder Geräten (dieser letzte Begriff findet sich in der deutschen Fassung der Verordnung Nr. 1798/75) besäßen. Die Klägerin legte beim Hauptzollamt München-West, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens (nachstehend: der Beklagte), Einspruch gegen die Zollfestsetzung ein. Nach Zurückweisung dieses Einspruchs erhob sie gegen den Beklagten Klage beim Finanzgericht München.
In jenem Verfahren trägt sie vor, die eingeführten Glasflaschen müßten als wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte im Sinne der deutschen Fassung der Verordnung Nr. 1798/75 gelten, da sie als Forschungsinstrument oder -gerät anzusehen seien. Der Begriff des Instruments werde in den einschlägigen Wörterbüchern als Mittel, Gerät oder feines Werkzeug definiert und treffe deshalb auf die eingeführten Glasflaschen zu. Außerdem handele es sich bei dieser Ware um ein Gerät im Sinne der Verordnung Nr. 1798/75, da darunter Werkzeuge, Ausrüstungs- und Gebrauchsgegenstände, Maschinen, Zubehör und Utensilien verstanden würden.
Der Beklagte bestreitet vor dem vorlegenden Gericht den wissenschaftlichen Charakter der fraglichen Glasflaschen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1798/75. Er beruft sich auf den Neuen Herder, wonach Instrumente Werkzeuge zu technischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken seien und Werkzeuge wiederum als Arbeitsgeräte definiert würden, mit denen eine Tätigkeit bzw. Arbeit ausgeführt werde. Auch der Große Duden — Fremdwörterbuch verstehe unter Instrument ein Mittel, Gerät oder feines Werkzeug (für technische oder wissenschaftliche Arbeiten).
Danach handele es sich bei einem Instrument um ein Erzeugnis mit Werkzeugcharakter, mit dem eine Arbeit oder eine Tätigkeit ausgeführt werden könne, wobei das Instrument in irgendeiner Form aktiv auf den zu bearbeitenden Gegenstand oder das zu bearbeitende Material einwirken müsse. Das treffe auf die Glasflaschen, die lediglich passiv der sterilen Aufbewahrung und Aufzucht von Kulturmedien dienten, nicht zu. Sie seien auch keine Geräte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75, sondern allenfalls Gerätschaften, die von der dort getroffenen Regelung nicht umfaßt würden. Diese wolle nicht Gegenstände schlechthin vom Zoll befreien, sondern nur Instrumente, Apparate und Geräte mit wissenschaftlichem Charakter. Überdies seien in der französischen und englischen Fassung des vorgenannten Artikels nur wissenschaftliche Instrumente und Apparate (instruments et appareils scientifiques bzw. scientific instruments or apparatus) aufgeführt. Der Begriff Geräte in der deutschen Fassung könne mithin nur als eine sprachliche Ergänzung und Abrundung der Begriffe Instrumente und Apparate verstanden werden.
Mit Beschluß vom 8. März 1983 hat das Finanzgericht München das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Wie ist Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 vom 10. Juli 1985 (in seiner ursprünglichen Fassung) hinsichtlich der Begriffe Instrumente, Apparate und Geräte auszulegen? — Fallen darunter Waren aller Art oder nur solche Gegenstände, die einen Mechanismus oder sonstige Vorrichtungen besitzen, mit deren Hilfe ein Stoff be- oder verarbeitet oder sonst behandelt, bestimmte physikalische oder chemische Zustände (z. B. Temperatur, Vakuum) oder Erscheinungen erzeugt, geregelt oder wahrgenommen und gemessen werden können? Welche sonstigen Kriterien sind gegebenenfalls für die Abgrenzung dieser Begriffe maßgebend?
Das Finanzgericht stellt in den Gründen seines Beschlusses fest, daß es in erster Linie darauf ankomme, ob mit den Bezeichnungen wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte lediglich der allgmeine Begriff Gegenstand umschrieben oder eine besondere Art von Waren angesprochen werde, die durch spezifische Eigenschaften und Merkmale gekennzeichnet sei. Für letzteres spreche der Umstand, daß an anderer Stelle der Verordnung Nr. 1798/75 als in Artikel 3 Absatz 1 der Ausdruck Gegenstand verwendet werde, Artikel 3 Absatz 2 eine eigene Regelung für Teile und Zubehör enthalte sowie die vorstehend zitierte Begriffszusammenstellung dem Sprachgebrauch des Gemeinsamen Zolltarifs entspreche, wo ihr gegenüber der Bezeichnung Ware oder Gegenstand eine engere Bedeutung zukomme. Aus dem Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 1798/75 lasse sich andererseits schwerlich ein stichhaltiger Grund dafür entnehmen, die Zollbegünstigung einer Ware außer von ihrer durch das Adjektiv wissenschaftlich vorausgesetzten besonderen Eignung für die wissenschaftliche Forschung von zusätzlichen Beschaffenheitsmerkmalen abhängig zu machen.
Seien hiernach unter Instrumenten, Apparaten und Geräten Waren zu verstehen, die sich durch ihre besondere Eigenart von sonstigen Gegenständen unterschieden, so stelle sich die weitere Frage, welche Kriterien für diese Unterscheidung maßgebend seien. Dabei müsse man berücksichtigen, daß die französische und englische Fassung des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 nur die Begriffe instruments et appareils bzw. instruments or apparatus enthielten, dem nur in der deutschen Fassung dieser Verordnung enthaltenen zusätzlichen Begriff Gerät deshalb also keine eigenständige Bedeutung beizumessen sei.
Vom Sprachgebrauch des Gemeinsamen Zolltarifs her sowie aufgrund der Verbindung des Begriffspaars Instumente und Apparate mit dem Adjektiv wissenschaftlich seien als Merkmale, die einer Ware die Eigenschaft eines Apparats oder Instruments verliehen, vor allem in Betracht zu ziehen: das Vorhandensein eines Mechanismus oder sonstiger Vorrichtungen, mit deren Hilfe ein Stoff be- oder verarbeitet oder sonst behandelt, bestimmte physikalische oder chemische Zustände (z. B. Temperatur, Vakuum) oder Erscheinungen erzeugt, geregelt oder wahrgenommen und gemessen werden könnten.
Dagegen könne man es nicht genügen lassen, daß eine Ware, die lediglich als Behältnis diene, aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften geeignet und dazu bestimmt sei, den Einfluß störender Umweltfaktoren bei der Behandlung eines Stoffes bzw. dem Ablauf eines Prozesses auszuschalten. Gegenstände dieser Art könne man vielmehr nur dann als Apparat oder Instrument einstufen, wenn sie Vorrichtungen besäßen, durch welche Art und Intensität solcher Störfaktoren bestimmt und geregelt oder gemessen werden könnten.
Die Kommission, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jörn Sack, hat gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Mit Beschluß vom 5. Oktober 1983 hat der Gerichtshof die Rechtssache an die Zweite Kammer verwiesen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Kommission hebt zunächst hervor, daß der Wortlaut der deutschen Fassung der Verordnung Nr. 1798/75 ihrer Meinung nach weiter reiche als der Wortlaut aller anderen sprachlichen Fassungen, insbesondere auch der englischen und französischen. Diese seien deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Verordnung Nr. 1798/75 für die Gemeinschaft das Abkommen von Florenz vom 21. Mai 1952 umsetze und diese Abkommen in englischer und französischer Sprache abgefaßt sei. Während im deutschen Text stets von wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten und Geräten die Rede sei, führten die übrigen sprachlichen Fassungen nur Instrumente und Apparate auf (englisch: instruments and apparatus; französisch: instruments et appareils). Die Klägerin des Ausgangsverfahrens könne sich daher nur auf eine sprachliche Fassung der streitigen Verordnung stützen, die weiter als die übrigen sprachlichen Fassungen reiche. Jedoch finde diese sprachliche Fassung weder eine Bestätigung im Abkommen von Florenz und den Hinweisen zu seiner Anwendung noch in der Rechtspraxis der Unterzeichnerstaaten oder der der Gemeinschaft selbst. Außerdem sei die abweichende deutsche Fassung durch Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 105, S. 1) inzwischen den anderen sprachlichen Fassungen angepaßt worden, indem das Wort Geräte aus dem ursprünglichen Text der Verordnung gestrichen worden sei.
Nach Ansicht der Kommission dürfte kein Zweifel daran bestehen, daß die im Streit befindlichen Glasflaschen nicht als Instrumente oder Apparate bezeichnet werden könnten. Unabhängig von lexikalischen Definitionen dieser Ausdrücke stehe fest, daß als Instrumente und Apparate nur solche gestalteten Gegenstände bezeichnet werden könnten, mit denen bestimmte Verrichtungen ausgeführt oder bestimmte Wirkungen auf andere Gegenstände erzeugt werden könnten. Demgegenüber seien Gegenstände, die der bloßen Aufbewahrung, Ablage oder selbst der Aufzucht von Arbeitsmaterial dienten, keine Instrumente und schon gar keine Apparate. Die Abgrenzung zwischen diesen Ausdrücken und den in den Artikeln 1 und 2 genannten Gegenständen könne nur einen Sinn haben, der sich aus ihrer funktionalen Bedeutung ergebe. Diese wiederum könne nicht auf die Zweckbestimmung der Ware ausgerichtet sein, denn diese sei allen Waren, die unter die Verordnung Nr. 1798/75 fielen, gemeinsam.
Der deutsche Ausdruck Gerät sei etwas weiter als die Begriffe Instrument und Apparat. Als Gerät könne jeder gestaltete Gegenstand bezeichnet werden, dem im Zusammenhang mit der Verrichtung einer Tätigkeit eine bestimmte Aufgabe zufalle, ohne daß er unbedingt dazu zu dienen brauche, eine Tätigkeit durchzuführen oder auf einen anderen Gegenstand einzuwirken, wie es für Instrumente und Apparate eigentümlich sei. Gegenstände zur Aufbewahrung und Lagerung von Arbeitsmaterial könnten deshalb im Deutschen als Geräte bezeichnet werden, weil sie bestimmte Funktionen erfüllten, auch wenn es nicht möglich sei, mit ihrer Hilfe Verrichtungen durchzuführen oder Wirkungen zu erzeugen.
Außerdem verweist die Kommission hinsichtlich der Begriffsbestimmung der Instrumente und Apparate auf die Beispiele, die im offiziellen Führer der UNESCO für die Anwendung des Abkommens von Florenz und seines Protokolls gegeben würden, denen allen gemeinsam sei, daß mit den beschriebenen Gegenständen bestimmte Arbeiten und Untersuchungen durchgeführt oder Wirkungen erzeugt würden, so daß es sich nicht nur um nützliche Hilfsmittel bei derartigen Tätigkeiten handele.
Weiterhin bezieht sich die Kommission auf ihre Stellungnahmen in den Rechtssachen 294/81 (Urteil vom 17. 3. 1983, Control Data, Slg. 1983, 911) und 300/82 (Urteil vom 9. 11. 1983, Gesamthochschule Essen, Slg. 1983, 3655). Entscheidend sei, daß nicht allein die wissenschaftliche Zweckbestimmung eines Gegenstandes allgemein oder im Einzelfall ausreiche, um die Anwendung von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1798/75 zu begründen.
Für die Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens könne demnach nur noch angeführt werden, daß diese Verordnung nach ihrem Sinn und Zweck möglichst weit ausgelegt werden sollte. Dieser Argumentation sei jedoch entgegenzuhalten, daß der Gesetzgeber ganz offenbar bewußt bestimmte Einschränkungen habe vornehmen wollen, denn diese Einschränkungen fänden im Gesetzestext klar Ausdruck. Sie seien auch nicht willkürlich vorgenommen worden, denn sie ständen im Einklang mit der internationalen Praxis auf diesem Gebiet. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß im Interesse der wissenschaftlichen Forschung die Auslegung zwar großzügig sein sollte, daß im Interesse des Schutzes der Hersteller in der Gemeinschaft aber eine übermäßige Ausdehnung der Zollbefreiungen zu vermeiden sei. Der Gesetzgeber habe die Zollbefreiungen auf Fälle beschränken wollen, in denen Objekte von gewisser Bedeutung eingeführt würden, um die es sich bei Instrumenten und Apparaten im allgemeinen handele. Unter den Begriff Geräte könnten jedoch auch sehr einfach konstruierte Gebrauchsgegenstände fallen. Diese Auffassung werde im übrigen durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1798/75 bestätigt, der übliche Ausrüstungsgegenstände grundsätzlich von der Anwendung des Absatzes 1 ausnehme, selbst wenn es sich um Instrumente und Apparate handele.
Aus den vorstehend dargestellten Gründen schlägt die Kommission vor, auf die Vorlagefrage wie folgt zu antworten:
Die in der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates verwendeten Begriffe Instrumente, Apparate und Geräte sind dahin auszulegen, daß darunter nur solche gestalteten Gegenstände zu verstehen sind, mit denen bestimmte Verrichtungen ausgeführt oder bestimmte Wirkungen auf andere Gegenstände erzielt werden können, nicht jedoch Gegenstände, die der bloßen Aufbewahrung oder Aufzucht von totem oder lebendem Arbeitsmaterial dienen.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 24. November 1983 hat die Kommission, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jörn Sack, mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in derselben Sitzung vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht München hat mit Beschluß vom 8. März 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 24. März 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 3 der zur Durchführung des Abkommens von Florenz (Rec. des Traités des Nations Unies, Band 131, 1952, Nr. 1734, S. 26 ff.) ergangenen Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. L 184, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Verfahrens, das die Ludwig-Maximilians-Universität München vor dem Finanzgericht mit dem Ziel der Aufhebung einer Entscheidung des Hauptzollamts München-West angestrengt hat; mit dieser Entscheidung war die Zollbefreiung bei der Einfuhr von Glasflaschen, die zur sterilen Aufbewahrung und Aufzucht von Gewebekulturen menschlicher Krebszellen bestimmt sind, abgelehnt worden, da es sich nicht um wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte im Sinne der genannten Verordnung handele.
3 Wie sich aus den Akten ergibt, sind die Flaschen aus Flintglas hergestellt, einem Material, das auch bei langer Lagerung keine Stoffe in das alkalische Medium entläßt. Sie besitzen ferner einen flachen Boden, der das Anwachsen der Zellen gestattet, und einen besonderen Ausgußrand; es handelt sich um Flaschen, die speziell für die Forschung im Bereich von Gewebekulturen konstruiert worden sind und die das Ausgießen der Lösungen ermöglichen, ohne daß diese am Rand der Flasche entlang herunterfließen, was den Anforderungen unbedingter Sterilität genügt.
4 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat vor dem nationalen Gericht geltend gemacht, die streitigen Gegenstände seien den wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten oder Geräten im Sinne der genannten Verordnung zuzurechnen, da der Begriff des Instruments in den einschlägigen Wörterbüchern als Mittel, Gerät oder feines Werkzeug definiert werde und die Glasflaschen Geräte im Sinne dieser Verordnung seien.
5 Das Hauptzollamt macht demgegenüber geltend, es handele sich weder um Instrumente, da ein Instrument aktiv auf den zu bearbeitenden Gegenstand oder das zu bearbeitende Material einwirke, während die Glasflaschen nur passiv als Behälter dienten, noch um Geräte, sondern Gerätschaften.
6 Das Finanzgericht München hat daher dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
Wie ist Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 vom 10. Juli 1975 (in seiner ursprünglichen Fassung) hinsichtlich der Begriffe Instrumente, Apparate und Geräte auszulegen? — Fallen darunter Waren aller Art oder nur solche Gegenstände, die einen Mechanismus oder sonstige Vorrichtungen besitzen, mit deren Hilfe ein Stoff be- oder verarbeitet oder sonst behandelt, bestimmte physikalische oder chemische Zustände (z. B. Temperatur, Vakuum) oder Erscheinungen erzeugt, geregelt oder wahrgenommen und gemessen werden können? Welche sonstigen Kriterien sind gegebenenfalls für die Abgrenzung dieser Begriffe maßgebend?
7 Wie sich aus den Akten ergibt, geht es bei dieser Frage im wesentlichen darum, ob die Begriffe Instrumente, Apparate und Geräte in Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 dahingehend auszulegen sind, daß sie auch Ausrüstungsgegenstände wie Behältnisse zur Konservierung, Aufbewahrung oder Aufzucht eines Stoffes, der Forschungsgegenstand ist, umfassen, die beim Ablauf eines wissenschaftlichen Forschungsprozesses nur eine passive Rolle spielen.
8 Zunächst ist festzustellen, daß weder das Abkommen von Florenz noch die Verordnung Nr. 1798/75 eine Definition der Begriffe Instrumente, Apparate und Geräte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der genannten Verordnung enthalten. Wie der Gerichtshof bereits Gelegenheit hatte festzustellen, ergibt sich jedoch insbesondere aus der ersten Begründungserwägung dieser Verordnung, nach der Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters im Rahmen des Möglichen von den Zöllen befreit sind, daß die Begriffe Instrumente, Apparate und Geräte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 nicht eng ausgelegt werden dürfen.
9 Nichtsdestoweniger sind die streitigen Begriffe dahin zu präzisieren, daß die Zollbefreiung nur Ausrüstungsgegenstände betrifft, die aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit für die reine wissenschaftliche Forschung besonders geeignet sind. (s. Urteil vom 2. 2. 1978 in der Rechtssache 72/77, Universiteitskliniek Utrecht, Slg. 1978, 189).
10 Die Ausrüstungsgegenstände, für die Zollbefreiung beantragt wird, müssen daher diese besondere Eignung aufweisen. Demzufolge kann eine Zollbefreiung nur für Ausrüstungsgegenstände gewährt werden, die aufgrund ihrer besonderen technischen Beschaffenheit und Funktionsweise selbst und unmittelbar als Mittel wissenschaftlicher Forschung dienen.
11 Dagegen können Ausrüstungsgegenstände, die nicht als Mittel, sondern nur als Objekt der wissenschaftlichen Forschung dienen, nicht als wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte angesehen werden; wenn nämlich die Forschung nicht mit Hilfe dieser Ausrüstungsgegenstände, sondern an ihnen durchgeführt wird, spielen sie beim Forschungsprozeß nur eine rein passive Rolle.
12 Erst recht können Behältnisse, die nur der Konservierung oder Aufbewahrung eines Stoffes dienen, der Gegenstand der Forschung ist, nicht als wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte angesehen werden. Auch der Umstand, daß sie für die sterile Aufbewahrung und Aufzucht von Gewebekulturen geeignet sind, verleiht ihnen nicht die Eigenschaft wissenschaftlicher Instrumente, Apparate oder Geräte, denn dieser Umstand verändert nicht das wesentliche Merkmal eines Behältnisses, nämlich seine passive Verwendung.
13 Die deutsche Fassung des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr 1798/75 die nicht nur die Begriffe Instrumente und Apparate, sondern auch den der Gerate aufweist, erhält dadurch keinen weitergehenden Sinn als er sich aus den anderen Fassungen ergibt, die diesen Begriff nicht enthalten. Dem Begriff Geräte in der deutschen Fassung ist deshalb keine besondere Bedeutung beizumessen.
14 Auf die vom Finanzgericht München vorgelegte Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 dahin auszulegen ist, daß er keine Ausrüstungsgegenstände wie Behältnisse zur Konservierung, Aufbewahrung oder Aufzucht eines Stoffes, der Forschungsgegenstand ist, umfaßt, die beim Ablauf des wissenschaftlichen Forschungsprozesses nur eine passive Rolle spielen.
Kosten
15 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht München mit Beschluß vom 8. März 1983 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 ist dahin auszulegen, daß er keine Ausrüstungsgegenstände wie Behältnisse zur Konservierung, Aufbewahrung oder Aufzucht eines Stoffes, der Forschungsgegenstand ist, umfaßt, die beim Ablauf des wissenschaftlichen Forschungsprozesses nur eine passive Rolle spielen.