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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.11.1983 – C-270/82
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1983:357
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 30. November 1984
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Mit der vorliegenden Klage begehrt ein niederländischer Stahlhersteller (Estel), der Mitglied der Europäischen Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie (Eurofer) ¡st, die Aufhebung einer Entscheidung der Kommission vom 13. August 1982, durch die gegen ihn eine Geldbuße von 3655590 ECU verhängt worden ist. Die Entscheidung ist darauf gestützt, daß die Firma Estel im dritten Quartal 1981 gegen die Entscheidung Nr. 1831/81 der Kommission vom 24. Juni 1981 (ABl. L 180 vom 1. 7. 1981, S. 1) verstoßen habe, indem sie ihre Erzeugungsquote für Erzeugnisse der Gruppe la um 30909 t, ihre Erzeugungsquote für Erzeugnisse der Gruppe Ib um 13842 t und den Teil der Erzeugnisse der Gruppe la, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, um 19951 t überschritten habe. Neben der Aufhebung beantragt die Firma Estel hilfsweise eine Herabsetzung der Geldbuße.
Der Sachverhalt ist weitgehend unstreitig. Die streitigen Fragen betreffen die Auslegung und die richtige Anwendung der allgemeinen Entscheidung.
Nach Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung hat die Kommission auf der in der Entscheidung festgelegten Grundlage für jedes betroffene Unternehmen die vierteljährlichen Erzeugungsquoten und den Teil dieser Quoten festzusetzen, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf. Artikel 12 sieht für den Fall von Überschreitungen der von der Kommission festgesetzten Quoten die Verhängung von Geldbußen vor.
Was den Aufhebungsantrag angeht, so rügt die Firma Estel mit ihrem ersten Klagegrund, daß die Kommission in die Gesamtmenge, um die nach ihrer Ansicht die Firma Estel die Quote für die in Artikel 1 der Entscheidung definierten Erzeugnisse der Gruppe la überschritten habe, zu Unrecht 10548 t einbezogen habe, die zur Herstellung kleiner geschweißter Röhren verwendet worden seien, die unter Artikel 10 der Entscheidung Nr. 1831/81 fielen. Dieser Artikel bestimmt:
Für die Erzeugnisse der Gruppe la, die in warmgewalztem Zustand zur Herstellung geschweißter Röhren mit einem Durchmesser bis zu 406,4 mm in der Gemeinschaft verwendet werden, paßt die Kommission auf Antrag des Unternehmens, dem ein Nachweis über die einschlägige Verwendung beigefügt ist, die Quote an und genehmigt die entsprechenden Lieferungen.
Mit Schreiben vom 29. Juli 1981 teilte die Kommission der Firma Estel für das dritte Quartal 1981 die für sie festgesetzten Produktionsquoten und den Teil dieser Quoten mit, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte. Die Zahlen sind im Sitzungsbericht im einzelnen wiedergegeben, weshalb ich sie nicht wiederhole. Mit Schreiben vom 24. November 1981 beantragte die Firma Estel eine Anpassung nach Artikel 10. Durch Schreiben vom 3. Februar 1982 verfügte die Kommission die Anpassung. Die Anpassung fiel um 10548 t geringer aus, als die Firma Estel beantragt hatte. Der Unterschied ist darauf zurückzuführen, daß die Firma Estel und die Kommission verschiedene Methoden zur Berechnung der vorzunehmenden Anpassung anwendeten. Die Firma Estel erhob jedoch gegen die Entscheidung über die Anpassung keine Klage. Sie bleibt somit an diese Entscheidung gebunden und sie hat die festgesetzte Quote überschritten, was immer auch für ihre Auslegung von Artikel 10 sprechen mag.
Es ist vorgebracht worden, da damals eine beträchtliche Unsicherheit über die richtige Auslegung von Artikel 10 bestanden habe, wäre es im Hinblick auf den Grundsatz nullum crimen sine lege falsch, eine Zuwiderhandlung der Firma Estel gegen die Entscheidung anzunehmen. Ich schließe mich diesem Argument nicht an. Es stand eindeutig fest, daß die Nichteinhaltung der Quote in ihrer ursprünglich festgesetzten Höhe einen Verstoß gegen die Entscheidung darstellen würde, solange nicht gemäß Artikel 10 rückwirkend eine Anpassung erfolgen würde. Über die genaue Art und Weise der Anwendung von Artikel 10 mag eine Meinungsverschiedenheit bestanden haben: Die Firma Estel vertrat die Meinung, die Anpassung würde die Gesamtmenge einer etwaigen Überschreitung umfassen, stellte jedoch später fest, daß die Auslegung der Kommission von Artikel 10 — die mehr von einer Gesamtschau der Zahlen als, wie die Firma Estel es für richtig hielt, von einer Prüfung der Lage einzelner Kunden ausging — zu einem anderen Ergebnis führte. Dies reicht meiner Ansicht nach nicht aus, den angeführten Grundsatz — wobei ich davon ausgehe, daß er als ein Grundsatz des Gemeinschaftsrechts angesehen werden kann — ins Spiel zu bringen. Jedenfalls hätte die Firma Estel versuchen können, ihren Standpunkt durch Anfechtung der Entscheidung der Kommission über die Anpassung der Quote zu verteidigen. Ob sie dabei erfolgreich gewesen wäre, ist eine andere Frage, die hier nicht erörtert zu werden braucht.
Mit dem zweiten Klagegrund rügt die Firma Estel, daß die Kommission in die Gesamtmenge, um die die Firma Estel angeblich sowohl die Erzeugungsquote für die Gruppe la als auch den Teil der Quote, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, überschritten hatte, zu Unrecht weitere 18525 t einbezogen habe. Diese Menge habe aus Erzeugnissen der Gruppe la bestanden, die an andere Walzwerke in der Gemeinschaft zur Weiterverarbeitung geliefert worden seien. Die Kommission bestreitet dies offenbar nicht. Soweit ersichtlich ergab sich die Überscheitung, weil
1. Eurofer für ihre Mitglieder unabhängig von dem durch die Entscheidung eingeführten System ein eigenes Quotensystem praktiziert,
2. bei dem Eurofer-Quotensytem Lieferungen an andere Walzwerke im Gegensatz zu dem von der Kommission eingeführten System nicht berücksichtigt werden,
3. Eurofer von ihren Mitgliedern verlangt, daß sie die von der Kommission festgesetzten Quoten durch Verkauf und Tausch ihrer Quoten gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 1831/81 den Euroferquoten anpassen,
4. die Eurofer-Mitglieder zur Durchführung dieser Maßnahmen Eurofer Vorausschätzungen der im kommenden Quartal an andere Walzwerke zur Weiterverarbeitung zu liefernden Mengen übermitteln,
5. die Firma Estel die Bedeutung ihrer Vorausschätzungen verkannte und es zuließ, daß sie durch ihre tatsächlichen Lieferungen überschritten wurden,
6. sich nur eine geringe oder keine Überschreitung ergeben hätte, wenn die Firma Estel nicht von Eurofer verpflichtet worden wäre, einen Teil ihrer Quote zu verkaufen oder zu tauschen.
Diese Umstände zeigen, daß die Nichteinhaltung der Erzeugungsquote durch die Firma Estel und die Nichtbeschränkung ihrer Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes teilweise auf die internen Vereinbarungen der Eurofer und teilweise auf die Unsicherheiten der Firma Estel über die Wechselwirkung zwischen diesen Vereinbarungen und dem durch die Entscheidung Nr. 1831/81 eingeführten Quotensystem zurückzuführen sind. Dies beweist jedoch nicht, daß die Kommission zu Unrecht annahm, die Firma Estel habe der Entscheidung zuwidergehandelt. Der Wortlaut der allgemeinen Entscheidung ist in dieser Hinsicht eindeutig, und es oblag Eurofer und ihren Mitgliedern, sich dem in ihr festgelegten System anzupassen.
Nach meinem Dafürhalten vermag die Firma Estel somit weder den ersten noch den zweiten ihrer Hauptklagegründe zu erhärten. Die übrigen Klagegründe betreffen hauptsächlich die Verhängung der Geldbuße.
Es ist daran zu erinnern, daß das durch die Entscheidung Nr. 1831/81 eingeführte System von Erzeugungsquoten auf Artikel 58 EGKS-Vertrag beruht. Die Befugnis der Kommission zur Verhängung von Geldbußen leitet sich aus Artikel 58 § 4 ab, der bestimmt, daß sie gegen Unternehmen, die den aufgrund dieses Artikels von ihr erlassenen Entscheidungen zuwiderhandeln, Geldbußen bis zum Höchstbetrag des Wertes der unzulässigen Erzeugung festsetzen [kann]. Nach der mündlichen Verhandlung in dieser Rechtssache stand für mich im Hinblick auf Artikel 58 § 4 eindeutig fest, daß die Kommission bei der Verhängung einer Geldbuße über einen Ermessensspielraum verfügt. (S. jetzt auch Rechtssache 188/82, Thyssen/Kommission, Urteil vom 16. 11. 1983, Randnummer 20 der Entscheidungsgründe.) Die einzige ausdrückliche Begrenzung dieses Ermessens betrifft die Obergrenze des zulässigen Betrages der Geldbuße, wobei die Ausübung dieses Ermessens allerdings auch Schranken aufgrund der allgemeinen Rechtsgrundsätze, auf denen die Rechtsordnung der Gemeinschaft beruht, unterliegen kann (s. z. B. Rechtssache 179/82, Lucchini/Kommission, Urteil vom 19. 10. 1982, S. 9 der maschinengeschriebenen Schlußanträge des Generalanwalts Reischl).
Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 regelt, in welcher Weise die Kommission ihr Ermessen nach Artikel 58 § 4 in bezug auf Zuwiderhandlungen gegen die Entscheidung auszuüben hat. Soweit einschlägig, lautet er wie folgt:
Unternehmen, die ihre Erzeugungsquoten oder den Teil dieser Quoten überschreiten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, werden mit einer Geldbuße belegt, die in der Regel 75 ECU pro Tonne Überschreitung beträgt.
Übersteigt die Produktion eines Unternehmens die Quote um 10 % oder mehr oder hat das Unternehmen bereits während eines der vorhergegangenen Quartale seine Quoten überschritten, so können die Geldbußen bis zum Zweifachen dieser Beträge pro Tonne erhöht werden.
...
Im Abschnitt Nr. 9 der Präambel der Entscheidung legt die Kommission die Gründe für den Erlaß von Artikel 12 wie folgt dar:
Um die Wirksamkeit des Quotensystems zu gewährleisten, ist es notwendig, daß jede Überschreitung tatsächlich durch eine Geldbuße geahndet wird, die nach Maßgabe jeder unzulässig erzeugten Tonne festgesetzt wird.
Bei der Festsetzung der Geldbußen sind die Höhe der Überschreitung und die Anzahl der Überschreitungen während der Geltungsdauer der Erzeugungsquoten zu berücksichtigen.
In der Bußgeldentscheidung wird ausgeführt, wenn sowohl die Erzeugungsquote und der Teil, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfe, überschritten würden, seien der Berechnung der Geldbuße die Menge der höheren und 20 % der Menge der niedrigeren Überschreitung zugrunde zu legen. Der Prozeßbevollmächtigte der Firma Estel hat vorgetragen, daß die innerhalb des Gemeinsamen Marktes zuviel gelieferte Menge identisch sei mit einem Teil der Überproduktion der Gruppe la. Mit der Verhängung von Geldbußen wegen beider Zuwiderhandlungen gegen die Entscheidung Nr. 1831/81 habe die Kommission ihr tatsächlich für ein und dieselbe Menge zweimal eine Sanktion auferlegt, was zusammengenommen auf eine Geldbuße hinauslaufe, der ein höherer als der nach Artikel 12 zulässige Bußgeldsatz zugrunde liege. Dies verstoße gegen Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81, Artikel 58 des Vertrages und die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts. Ferner wird vorgebracht, die Kommission habe diese Vorgehensweise in der Bußgeldentscheidung unzureichend begründet. Nach meiner Meinung ergibt sich aus Artikel 5 und anderen Bestimmungen der Entscheidung (z. B. Artikel 11 Absätze 1 bis 3), daß die Unternehmen zwei Verpflichtungen haben, nämlich
1. die Erzeugungsquote nicht zu überschreiten und
2. innerhalb des Gemeinsamen Marktes nicht mehr zu liefern als die zugelassene Menge.
Die Firma Estel wendet sich nicht dagegen, daß sowohl für die Mengen, die erzeugt werden dürfen, als auch für jene, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfen, Beschränkungen auferlegt werden. Artikel 12 bestimmt die Kriterien für die Berechnung der Geldbuße, die im Falle der Zuwiderhandlung gegen eine der beiden Verplichtungen zu verhängen ist. Der Prozeßbevollmächtigte der Firma Estel hat sich insbesondere auf den Gebrauch des Wortes oder im ersten Satz des Artikel 12 berufen. Nach seinen Ausführungen ist dies alternativ zu verstehen, so daß die Verhängung zweier Geldbußen ausgeschlossen sei, wenn gegen beide Verpflichtungen verstoßen worden sei. Andernfalls werde für denselben Stahl eine 75 ECU überschreitende Geldbuße verhängt — im vorliegenden Fall 75 plus 15 ECU für dieselben Erzeugnisse.
Mit diesem Argument wird wohl die grundlegende Zielsetzung der Entscheidung verkannt. Es sollen zwei völlig verschiedene Verstöße gegen das Quotensystem unterbunden werden. Die Lieferung einer zu großen Menge innerhalb des gemeinsamen Marktes kann im Falle ihres Zusammentreffens mit einer Überproduktion nicht als ein lediglich untergeordneter Aspekt der letzteren angesehen werden. Für die Beschränkung der Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes gibt es besondere Gründe — wie im Abschnitt 5 der Präambel dargelegt wird, soll mit ihr das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage wiederhergestellt werden, indem verhindert wird, daß die Unternehmen sich zu stark auf den Gemeinsamen Markt ausrichten. Dieses Ziel wird verfehlt, wenn keine gesonderte Sanktion für den Fall besteht, daß ein Unternehmen, das über seine Quote hinaus produziert hat, die Überproduktion auf dem Gemeinsamen Markt absetzt, anstatt sie auszuführen.
Artikel 12 ist meines Erachtens so zu lesen, daß für jede der erwähnten Zuwiderhandlungen eine Geldbuße verhängt werden kann. Liegen beide Zuwiderhandlungen vor, können beide Gegenstand einer Geldbuße sein. Es ist nicht geltend gemacht worden, daß die vollständige oder, wie im vorliegenden Fall, teilweise Kumulierung zu einer Überschreitung der in Artikel 58 § 4 für die Geldbuße festgelegten Grenze führe. Es liegt somit keine Kollision mit diesem Artikel vor. Die Kumulierung von Geldbußen läuft nach meiner Meinung den geltend gemachten allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts nicht zuwider, weil sich die beiden Bußen im vorliegenden Fall auf zwei verschiedene Verstöße gegen die Entscheidung beziehen; eine doppelte Bestrafung für ein und dieselbe Tat liegt hier nicht vor.
Der Prozeßbevollmächtigte der Firma Estel hat vorgebracht, die Kommission habe Eurofer durch einige Beamte zu verstehen gegeben, daß eine Doppelbestrafung nicht vorgenommen werde. Seinen förmlichen Ausruck hat der Standpunkt der Kommission in Anikei 12 gefunden. Damit die Kommission durch irgendeine andere Beschreibung ihres Standpunkts gebunden wäre, wäre der Beweis einer förmlichen Erklärung erforderlich (so z. B. Rechtssache 21/64, Macchiorlati Dalmas/Hohe Behörde, Slg. 1965, 241, 261), so jedenfalls wenn keine Umstände gegeben sind, die den Einwand eines Verstoßes gegen Treu und Glauben begründen könnten, wovon hier keine Rede ist.
In der Begründung in der Entscheidung vom 13. August 1982 ist dargelegt, wie die Kommission zu der von ihr verhängten Geldbuße gelangte. Dies versetzte die Firma Estel in die Lage, die Rechtmäßigkeit der angewendeten Berechnungsmethode anzufechten. Ich meine daher, daß die Entscheidung ausreichend begründet war.
Es wird sodann geltend gemacht, die Kommission habe die zu den Verstößen gegen die Entscheidung Nr. 1831/81 führenden Umstände bei der Festsetzung der Geldbuße zu Unrecht nicht berücksichtigt und habe es dabei unterlassen, dies angemessen zu begründen. Die Kommission vertritt den Standpunkt, nach Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 sei bei der Festsetzung der Geldbußen ausschließlich auf das Ausmaß der Quotenüberschreitung und nicht auf die besondere Lage jedes Unternehmens abzustellen; es sei nicht erforderlich gewesen, dies in der Bußgeldentscheidung zu erwähnen. Die Geldbuße sei automatisch.
In seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 188/82 (Thyssen/Kommission, S. 5 des maschinengeschriebenen Textes) führt Generalanwalt VerLoren van Themaat aus, daß der Grundsatz nulla poena sine culpa auch für nach dem Vertrag verhängte Geldbußen gelte. Ich stimme dem zu. Dieser Grundsatz ist meines Erachtens in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinreichend gesichert, um zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zu gehören. Er hindert die Kommission jedoch als solcher nicht, Geldbußen unter Zugrundelegung eines bestimmten Bußgeldsatzes zu verhängen. Er mag der Anwendung dieses Bußgeldsatzes durch die Kommission in Fällen entgegenstehen, in denen der Verstoß zum Beispiel ganz oder teilweise auf einer Handlung der Kommission selbst beruht. Wenn die Kommission — wie im Falle Lucchini/Kommission (s. Randnummer 7 und 8 der Entscheidungsgründe) — einen bestimmten Betrag als Regelsatz anwendet, aber die Möglichkeit, von ihm abzugehen, soweit die Umstände des Verstoßes vom Normalfall abweichen, nicht ausschließt, ist sie nicht gehalten, Gründe dafür anzugeben, warum sie eine Geldbuße in Höhe des Regelsatzes verhängt. Hingegen ist eine Begründung erforderlich, wenn der Regelsatz nicht angewendet wird.
Im vorliegenden Fall brachte die Kommission klar zum Ausdruck, daß der Satz von 75 ECU pro Tonne in der Regel angewendet werde; unter den im zweiten Absatz von Artikel 12 beschriebenen Voraussetzungen können die Geldbußen bis zum Zweifachen dieser Summe betragen. Die Kommission hat vorgetragen, eine Geldbuße in Höhe von 75 ECU sei automatisch festzusetzen. Wenn automatisch bedeutet, daß der Regelsatz ungeachtet der Umstände des Einzelfalles festzusetzen sei, scheint mir dies durch den bloßen Wortlaut von Artikel 12 widerlegt zu werden. Mit diesem Wortlaut wird wie mit der in den Rechtssachen Lucchini und Thyssen fraglichen Bestimmung anerkannt, daß Ausnahmen von der normalen Praxis der Verhängung der angegebenen Geldbuße gemacht werden können. In der Regel bedeutet nicht in allen Fällen, es bedeutet vielmehr gewöhnlich. Außerdem hat die Kommission im vorliegenden Fall auch selbst den Satz nicht automatisch angewandt. Artikel 12 bestimmt, daß der Satz von 75 ECU pro Tonne auch für Überschreitungen der Mengen gilt, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfen. Die Kommission hat aber eine Geldbuße von 15 ECU pro Tonne verhängt. In einem Fall, in dem sowohl die Erzeugungsquote als auch die Menge, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, überschritten wurden, hat die Kommission somit die eine Zuwiderhandlung mit dem Satz von 75 ECU und die andere mit einem herabgesetzten Satz von 20 %, was 15 ECU entspricht, belegt. Dies zeigt, daß die Kommission durchaus bereit ist, bei der Verhängung einer Geldbuße andere Faktoren als lediglich die betreffende Menge zu berücksichtigen.
Die Firma Estel behauptet, wenn ich es recht sehe, die Kommission habe sich zu Unrecht geweigert, bei der Festsetzung der Geldbuße den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung räumt dies die Kommission, was die Überproduktion angeht, wohl ein. Jedoch selbst wenn es zutreffen sollte, daß die Kommission die Umstände des Einzelfalls nicht für außergewöhnlich genug ansah, um — außer bezüglich der mangelnden Einhaltung der Menge, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte — eine Abweichung vom Regelsatz von 75 ECU pro Tonne zu rechtfertigen, hat der Gerichtshof gemäß Artikel 36 des Vertrages bei Geldbußen ein uneingeschränktes Nachprüfungsrecht und kann seine eigene Tatsachenbeurteilung an die Stelle derjenigen der Kommission setzen.
Eine Gruppe der vorgebrachten Tatsachen betrifft die innerhalb der Gemeinschaft an andere Walzwerke zur Weiterverarbeitung gelieferten Erzeugnisse der Gruppe la. Mit ihren Ausführungen macht die Firma Estel letztlich geltend, die Überschreitung sei nicht vorsätzlich, sondern sei teilweise irrtümlich und teilweise aufgrund ihrer Verpflichtungen gegenüber Eurofer zustande gekommen. Dies ist nach meinem Dafürhalten nicht außergewöhnlich genug, um eine Herabsetzung der Geldbuße zu rechtfertigen. Nachdem die Quoten festgesetzt und die von Eurofer verlangten Tauschgeschäfte und Verkäufe durchgeführt worden waren, ließ sich voraussehen, daß die Firma Estel bei Erhöhung ihrer Abschlüsse die Quoten überschreiten würde und mit einer Geldbuße belegt werden müßte, wenn sie nicht Quoten oder Teile von Quoten von anderen Unternehmen würde erhalten können. Indem sie für die Weiterverarbeitung bestimmte Überschreitungsmengen herstellte und lieferte, ohne sich zu vergewissern, daß sie im dritten oder in einem der folgenden Quartale durch eine Quote gedeckt sein würden, verstieß die Firma Estel eindeutig gegen die Entscheidung Nr. 1831/81. Das Argument, daß die Lieferungen an weiterverarbeitende Walzwerke nicht zu einer Marktstörung geführt hätten, ist kein Grund für eine Herabsetzung der Geldbuße. Eine Überproduktion ist nicht einfach deshalb keine Überproduktion mehr, weil sie zur Weiterverarbeitung an andere Walzwerke geliefert wird: Unternehmen, die für eine solche Weiterverarbeitung produzieren und dabei ihre Quote überschreiten, stehen mit jenen im Wettbewerb, die für denselben Zweck produzieren, jedoch ihre Quote einhalten. Das Vorbringen der Firma Estel, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei verletzt worden, scheint mir nicht stichhaltig; es fügt dem Artikel 12 innewohnenden Ermessen, von dem insoweit nicht gesagt werden kann, es sei falsch ausgeübt worden, nichts hinzu. Ich bin der Ansicht, daß die Kommission sich von diesem Vorbringen zu Recht nicht hat beeinflussen lassen.
Sodann wird vorgebracht, die Überproduktion in den Gruppen la und Ib abzüglich der innerhalb des Gemeinsamen Marktes zuviel gelieferten Menge (von 24800 t) sei auf Sonderprobleme zurückzuführen, die mit Lieferungen auf den nordamerikanischen Markt zusammenhingen. Die Firma Estel ist nach eigenen Angaben führender Lieferant auf dem nordamerikanischen Markt. Die Aufträge würden sechs bis neun Monate vor dem Lieferzeitpunkt erteilt, und die Hälfte aller Lieferungen erfolge allein im dritten Quartal des Jahres, und zwar teilweise deshalb, weil ihre wichtigsten Kunden im Gebiet der Großen Seen angesiedelt und wegen des Klimas nur zwischen dem Ende des zweiten und dem Beginn des vierten Quartals erreichbar seien. Die Aufträge für den nordamerikanischen Markt seien Anfang 1981 erteilt worden, lange Zeit vor dem Erlaß der Entscheidung Nr. 1831/81. Sie habe versucht, sich durch Tausch und Kauf genügend Quoten zu verschaffen, die verfügbaren Quoten hätten dafür aber nicht ausgereicht. Zu diesem Punkt gibt es ebenso stichhaltige Argumente wie Gegenargumente. Einerseis trägt die Kommission vor, die Firma Estel hätte dieses Problem vorhersehen und ihre Lieferungen an andere Kunden im dritten Quartal kürzen müssen. Dieses Argument hat beträchtliches Gewicht. Andererseits hat die Firma Estel anscheinend ihre sonstigen Ausfuhren im dritten Quartal gekürzt, obwohl nicht genug Anhaltspunke dafür vorliegen, daß sie sie so stark gekürzt hat, wie es ihr möglich gewesen wäre. Es trifft ferner zu, daß 1981 insofern ein außergewöhnliches Jahr war, als das mit der Kommissionsentscheidung Nr. 2794/80 vom 31. Oktober 1980 (ABl. L 291 vom 31. 10. 1980, S. 1) eingeführte Quotensystem am 30. Juni 1981 auslaufen sollte. Das Produktionsprogramm der Firma Estel für das dritte Quartal 1981 mußte wahrscheinlich, was die Ausfuhren nach Nordamerika anbelangt, ausgehend davon, daß das bestehende Quotensystem auslief, erstellt werden, bevor die Firma Estel wußte, welche Verpflichtungen sie nach einem eventuellen zukünftigen Quotensystem haben würde.
Nach Abwägung dieser Argumente erscheinen mir die geltend gemachten Umstände gleichwohl nicht so außergewöhnlich, daß sie ein Abweichen von der gewöhnlichen Höhe der Geldbuße rechtfertigen — auch wenn in dem Eurofer-Schiedsgerichtsverfahren eine Mehrheit zu einem anderen Ergebnis gelangt ist. Die Anwendung der Regelung soll im Interesse der Industrie als ganzes streng erfolgen, und das Vorbringen der Firma Estel, die eindeutig die Beweislast trägt, vermag mich nicht davon zu überzeugen, daß sie nach Abschluß der nordamerikanischen Verträge alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um mit ihren späteren Verträgen die Quote einzuhalten. Diesen Teil der Überschreitung nicht zu ahnden, wäre meines Erachtens weder gerechtfertigt noch gerecht gegenüber den anderen Herstellern.
Schließlich wird geltend gemacht, die Firma Estel habe sich über die angemessene Methode zur Berechnung der Anpassung nach Artikel 10 eine Ansicht gebildet, die sie wirklich für zutreffend gehalten habe und die jedenfalls aus den schriftlich und mündlich dargelegten Gründen vertretbar gewesen sei. Die Kommission wandte tatsächlich bei den Anpassungen nach Artikel 10 Artikel 6 der Entscheidung entsprechend an. 1982 akzeptierte die Fima Estel die Anpassungsmethode der Kommission, und ich will gerne annehmen — da über diesen Punkt nicht zu entschieden werden braucht —, daß die Vorgehensweise der Kommission richtig ist oder jedenfalls von der Kommission rechtens gewählt werden konnte. Trotzdem kann meines Erachtens nicht gesagt werden, der von der Firma Estel eingenommene Standpunkt sei nur scheinbar schlüssig oder unvertretbar gewesen. Im Gegenteil meine ich, daß er im Hinblck auf das Erfordernis, Beweise dafür vorzulegen, daß der produzierte Stahl tatsächlich für die angegebenen Zwecke verwendet wurde, durchaus vertretbar war. Tatsache ist jedenfalls, daß Artikel 10 nicht besagt, wie die Anpassungen vorzunehmen sind, und daß sich eine entsprechende Anwendung von Artikel 6, auch wenn sie den Sachverständigen der Kommission eindeutig geboten zu sein schien, der Entscheidung nicht ohne weiteres entnehmen läßt.
Eurofer waren, einem Schreiben von Eurofer vom 12. November 1981 zufolge, die Methoden der Kommission zur Durchführung von Artikel 10 mündlich erläutert worden, worüber Eurofer ihre Mitglieder sofort durch Fernschreiben vom 2. November unterrichtete. Es scheint unstreitig zu sein, daß die Kommission ihre Methode in einem Schreiben vom 10. November formell und schriftlich bestätigt hat. Das dritte Quartal war natürlich bereits Ende September ausgelaufen. Der Bevollmächtigte der Kommission hat vorgetragen, die Unternehmen, die in den Genuß von Artikel 10 hätten kommen wollen, hätten bei der Kommission anfragen müssen, wie sie die Anpassungen vornehmen werde; von einigen Unternehmen während des dritten Quartals befragt, habe die Kommission eine Erläuterung gegeben. Wie dem auch sei, so erscheint es doch durchaus möglich, daß Eurofer (und damit ihre Mitglieder) zunächst davon ausgingen, daß die Kommission Artikel 10 in einer mit der Auffassung der Firma Estel übereinstimmenden Weise anwenden werde, und daß sie Rückfragen erst nach Ende des dritten Quartals machte, weil ihre Auslegung der Entscheidung angezweifelt wurde.
Es wäre klüger gewesen, wenn Eurofer und die Firma Estel früher um eine schriftliche Bestätigung nachgesucht hätten. Gleichwohl halte ich die Situation nicht für völlig befriedigend. Es wäre eine einfache Sache gewesen, in den Wortlaut von Artikel 10 einen Hinweis darauf aufzunehmen, auf welcher Grundlage eine etwaige Anpassung erfolgen würde; mangels eines solchen Hinweises wäre es ein guter Verwaltungsstil gewesen, wenn die Unternehmen vorab über die Art und Weise der Durchführung von Artikel 10 unterrichtet worden wären. Diese Frage ist zwar nicht ganz einfach, ich halte es jedoch nicht für richtig, die Firma Estel voll und ganz für das Geschehene verantwortlich zu machen, wenn es um die Verhängung einer Geldbuße geht. Im Ergebnis rechtfertigen die vorgetragenen Umstände meines Erachtens eine gewisse Herabsetzung der Geldbuße. Es erscheint mir angemessen, die Geldbuße um 25 ECU für jede der 10548 t herabzusetzen. Dadurch würde die Geldbuße um 263700 ECU auf insgesamt 3391890 ECU verringert.
Aus diesen Gründen bin ich der Meinung, daß der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 13. August 1982 abgewiesen, die Geldbuße jedoch herabgesetzt werden sollte. Nach Lage der Dinge wäre es angemessen, die Geldbuße auf 3391890 ECU zu ermäßigen. Anstatt die Kosten aufzuteilen, scheint es mir gerecht, jede Partei ihre eigenen Verfahrenskosten tragen zu lassen.