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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.02.1984 – C-270/82

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1984:84

In der Rechtssache 270/82

Estel NV, Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Nimwegen (Niederlande), Prozeßbevollmächtigte: T. R. Ottervanger, niederländischer Rechtsanwalt in Brüssel, 66, avenue de Cortenberg, sowie die Rechtsanwälte Salomonson und Kleyn, Amsterdam, De Lairessestraat 139, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E.A.Arendt, 34 B, rue Philippe-II, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Rechtsberater in ihrem Juristischen Dienst Rolf Wägenbaur als Bevollmächtigten, Beistand: Thomas van Rijn vom Juristischen Dienst der Kommission, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 13. August 1982, durch die gegen die Klägerin eine Geldbuße verhängt worden ist (ABl C 222, S. 3),

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter K. Bahlmann, P. Pescatore, A. O'Keeffe und G. Bosco,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: H. A. Rühi, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

A — Rechtlicher Rahmen

Angesichts einer offensichtlichen Krise des Stahlmarkts im Sinne von Artikel 58 EGKS-Vertrag erließ die Kommission am 31. Oktober 1980 die allgemeine Entscheidung Nr. 2794/80 zur Einführung eines Systems von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 291, S. 1), die durch die Entscheidung Nr. 3333/80 (ABl. L 349, S. 21) geändert wurde, und vom 1. Oktober 1980 bis zum 31. Juni 1981 in Kraft war. Da sich etwa Mitte des Jahres 1981 zeigte, daß die europäische Stahlindustrie sich immer noch in einer offensichtlichen Krise befand, führte die Kommission durch die Entscheidung Nr. 1831/81 vom 24. Juni 1981 (ABl. L 180, S. 1), geändert durch die Entscheidungen Nrn. 1832/81 vom 3. Juli 1981 (ABl. L 184, S. 1), 2804/81 vom 23. September 1981 (ABl. L 278, S. 1) und 533/82 vom 3. März 1982 (ABl. L 65, S. 6), eine neue Produktionsquotenregelung für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie ein, die ebenfalls auf die Artikel 47 und 58 EGKS-Vertrag gestützt war und vom 1. Juli 1981 bis zum 30. Juni 1982 galt.

Artikel 4 der Entscheidung Nr. 1831/81 enthält eine neue Produktionsquotenregelung für aus Produkten der Gruppe I (Warmbreitband und aus Spezialtrassen warmgewalzter Bandstahl) hergestellte Folgeerzeugnisse, die in Artikel 1 dieser Entscheidung wie folgt definiert sind :

Gruppe Ia

Warmbreitband zum unmittelbaren Verbrauch und zur Ausfuhr,

Warmbreitwand zum Weiterauswalzen oder zur sonstigen Weiterverarbeitung in anderen Unternehmen der Gemeinschaft,

durch Schneiden von Warmbreitwand hergestellte Mittel- und Grobbleche mit einer Dicke von 3 mm und mehr, 5

Bandstahl und Röhrenstreifen, warmgewalzt, mit einer Breite von weniger als 600 mm,

kaltgewaltzes Blech mit einer Dicke von 3 mm und mehr (in Tafeln oder Rollen);

Gruppe Ib

kaltgewaltze Bleche in Tafeln oder Rollen mit einer Dicke von weniger als 3 mm,

warmgewalzte Bleche in Tafeln mit einer Dicke von weniger als 3 mm,

kalt- oder warmgewalzte Bleche zur Herstellung von Folgeerzeugnissen aus den Gruppen Ic und Id in anderen Unternehmen der Gemeinschaft;

Gruppe Ic

feuerverzinkte warmgewalzte Bleche in Tafeln oder Rollen,

verzinkte Bleche zur Herstellung von Erzeugnissen der Gruppe Id in anderen Unternehmen der Gemeinschaft;

Gruppe Id

sonstiger beschichteter Flachstahl.

Nach Artikel 5 der Entscheidung setzt die Kommission für jedes Unternehmen die vierteljährlichen Erzeugungsquoten und den Teil dieser Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, auf der Grundlage der Vergleichsproduktionen und -mengen fest, indem sie auf diese Produktionen und Mengen bestimmte Kürzungssätze anwendet.

Die Vergleichsproduktionen von Folgeerzeugnissen der Gruppe la, Ib, Ic und Id der Unternehmen, die Warmbreitband und auf Spezialstraßen gewalzten Bandstahl herstellen, werden nach Anikei 6 der Entscheidung Nr. 1831/81 auf der Grundlage der Vergleichsproduktion der Gruppe I berechnet. Diese wird ihrerseits mit einem arithmetischen Mittel von zwei Beträgen berechnet: Der erste Betrag ist das arithmetische Mittel der Produktion dreier Zeiträume, nämlich des Jahres 1974, der zwölf Kalendermonate des Zeitraums von Juli 1977 bis Juni 1980, in denen die Summen der Produktion der in Artikel 2794/80 genannten Gruppen I bis IV von Walzerzeugnissen am größten war und die nicht unbedingt aufeinanderzufolgen brauchen, sowie der zwölf Monate von Juli 1979 bis Juni 1980. Der zweite Betrag ist eine jährliche Vergleichsmenge, die sich aus den im Rahmen der Entscheidung Nr. 2794/80 für das vierte Quartal 1980 und das erste Quartal 1981 zugeteilten Quoten ergibt; er wird nach der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b näher geregelten besonderen Berechnungsmethode ermittelt.

Die Vergleichsproduktionen der Gruppe la, Ib, Ic und Id werden wie folgt berechnet: Die Produktion jeder Gruppe im Zeitraum der zwölf besten Monate wird durch Anwendung von Umrechnungskoeffizienten in Warmbreitbandgewicht umgewandelt. Die Unterteilung dieser Ergebnisse, nach Produktion von Warmbreitband und auf Spezialstraßen gewalztem Bandstahl in diesem gleichen Zeitraum der zwölf besten Monate ergibt Koeffizienten, mit denen aus der für die Erzeugnisse der Gruppe I nach Artikel 6 Absatz 1 errechneten Vergleichsproduktion die Vergleichsproduktionen für die aus den Produkten dieser Gruppe hergestellten Folgeerzeugnisse, ausgedrückt in Warmbreitbandgewicht, festgestellt werden können. Diese Vergleichsproduktionen werden anschließend durch Anwendung von Umrechnungskoeffizienten im Gewicht der Folgeerzeugnisse ausgedrückt.

Gemäß Artikel 8 ergeben sich die Vergleichsmengen, die zur Festlegung des Teils der Quoten dienen, die von jedem Unternehmen innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfen, aus der Anwendung des Anteils seiner Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes auf seine Vergleichsproduktionen im Verhältnis zu seiner Gesamtproduktion während des Zeitraums der zwölf besten Monate.

Nach Artikel 9 Absatz 1 setzt die Kommission vierteljährlich die prozentuale Kürzung für die Festlegung der Produktionsquoten bzw. des Teils dieser Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, fest. Nach Artikel 9 Absatz 2 teilt die Kommission jedem Unternehmen seine Vergleichsproduktionen und Vergleichsmengen sowie seine Produktionsquoten und den Teil der Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, mit.

Der vollkommen neue Artikel 10 der Entscheidung Nr. 1831/81 sieht ein Verfahren für die Anpassung der Produktionsquoten der Gruppe la vor, die im warmgewalzten Zustand zur Herstellung geschweißter Röhren mit einem Durchmesser bis zu 406,4 mm in der Gemeinschaft verwendet werden; die Kommission paßt auf Antrag des Unternehmens, dem ein Nachweis über die einschlägige Verwendung beigefügt ist, diese Quoten an und genehmigt die entsprechenden Lieferungen.

Außerdem bestimmt Artikel 11 Absatz 4 der Entscheidung, daß die Unternehmen nach vorheriger Meldung bei der Kommission untereinander in den ersten beiden Monaten des Quartals Quoten oder Quotenteile, die sich auf das laufende Quartal beziehen, austauschen oder verkaufen können.

Nach Artikel 12 werden Unternehmen, die ihre Erzeugungsquoten oder den Teil dieser Quoten überschreiten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, mit einer Geldbuße belegt, die in der Regel 75 ECU pro Tonne Überschreitung beträgt.

B — Sachverhalt

Gemäß der genannten Entscheidung teilte die Kommission der Klägerin mit Schreiben vom 29. Juli 1981 ihre Produktionsquoten für das dritte Quartel 1981 und den Teil dieser Quoten mit, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte (im folgenden: Lieferquoten). Für die Gruppen la und Ib wurden diese Quoten wie folgt festgesetzt:

ProduktionsquotenLieferquotenGruppe la472167 t295980 tGruppe Ib409695 t203220 t

Es handelte sich dabei nur um eine vorläufige Mitteilung: die endgültigen Quoten der Klägerin setzte die Kommission unter Berücksichtigung des Austausche und Ankaufs von Quoten und Quotenteilen wie folgt fest:

ProduktionsquotenLieferquotenGruppe la454101 t301029 tGruppe Ib411105 t197393 t

Mit Schreiben vom 24. November 1981 beantragte die Klägerin bei der Kommission, ihre Produktionsquote für die Erzeugnisse der Gruppe la nach Artikel 10 der Entscheidung Nr. 1831/81 anzupassen und um 76811 t zu erhöhen. In Beantwortung eines Fernschreibens der Kommission vom 1. Dezember 1981 erläuterte die Klägerin ihren Antrag mit einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 16. Dezember 1981. Mit Schreiben vom 3. Februar 1982 bewilligte die Kommission eine Anpassung der Quote um 66263 t. Die Gesamtquoten der Klägerin für das dritte Quartal 1981 betrugen demnach (unter Berücksichtigung der Austausch- und Kaufgeschäfte über Quoten mit anderen Unternehmen) :

ProduktionsquotenLieferquotenGruppe la574082 t382243 tGruppe Ib428932 t197214 t

Am 26. März 1982 teilte die Kommission der Klägerin mit, daß sie ihre Produktions- und Lieferquoten für das dritte Quartal 1981 um folgende Mengen überschritten habe:

ProduktionsquotenLieferquotenGruppe la35889 t24277 tGruppe Ib13842 t2373

Die Kommission stellte fest, die Klägerin habe die Vorschriften der Entscheidung Nr. 1831/81 nicht eingehalten, so daß die in Artikel 12 dieser Entscheidung vorgesehene Geldbuße gegen sie verhängt werden könne. Gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag forderte die Kommission die Klägerin auf, zu diesen Feststellungen binnen acht Tagen Stellung zu nehmen oder eine Anhörung durch einen Beamten der Kommission zu beantragen. Mit Schreiben vom 9. April 1982 sowie bei der Anhörung vom 4. Juni 1982 entgegnete die Klägerin, ohne die Überschreitung der Quoten als solche zu bestreiten, in eingehender Weise auf die Anschuldigungen der Kommission; dabei machte sie insbesondere Ausführungen zum Umfang und zur Bewertung der Ursachen der Quotenüberschreitung, d. h. zu der Frage, inwieweit ihr ein Vorwurf gemacht werden kann, und zu der ihr angeblich auferlegten Doppelbestrafung.

Am 13. August 1982 erließ die Kommission wegen der endgültig festgestellten Überschreitungsmengen eine Einzelfallentscheidung, durch die sie die Klägerin nach Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 mit einer Geldbuße von 3655590 ECU belegte.

Gemäß Artikel 36 Absatz 2 EGKS-Vertrag hat die Klägerin die vorliegende, am 30. September 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragene Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 13. August 1982, durch die eine Geldbuße wegen Überschreitung der Produktionsund Lieferquoten für das dritte Quartal 1981 festgesetzt worden war.

II — Verfahren und Anträge

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Klägerin und die Kommission aufgefordert, bis zum 14. September 1983 eine Frage schriftlich zu beantworten. Die Antworten der Kommission vom 14. September 1983 und der Klägerin vom 15. September 1983 sind unten wiedergegeben.

Mit Beschluß vom 13. Juli 1983 hat der Gerichtshof die Rechtssache an die Vierte Kammer verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

1. die an sie gerichtete Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 13. August 1983 ganz oder jedenfalls teilweise aufzuheben,

hilfsweise, die mit der streitigen Entscheidung verhängte Geldbuße auf Null oder auf einen Betrag herabzusetzen, den der Gerichtshof für angemessen hält,

2. hierbei nach Meinung des Gerichtshofes erforderliche sonstige Maßnahmen zu treffen,

3. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

1. die Klage als unbegründet abzuweisen und

2. der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Klägerin macht mit ihrem ersten Klagegrund in der Klageschrift geltend, zu Unrecht habe die Kommission ihr stillschweigend vorgeworfen, die (Produktions- und Lieferquote für die Erzeugnisse der Gruppe la — bei Erzeugnissen, die die Abnehmer zur Herstellung einer bestimmten Röhrenart verwenden — um 10548 t überschritten zu haben, und gegen sie wegen dieser Überschreitung eine Geldbuße festgesetzt. Die Kommission hätte statt dessen ihren guten Glauben bei der Beurteilung der Methode für die Berechnung der nach Artikel 10 der Entscheidung Nr. 1831/81 durchzuführenden Anpassungen berücksichtigen müssen. Nach der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80 habe für Röhren und einige ihrer Vorprodukte — insbesondere für Coils und Bandstahl zur Herstellung von geschweißten Röhren — keine Quotenregelung gegolten. Es habe sich später gezeigt, daß die Entwicklungen auf dem Markt eine allgemeine Freistellung für Erzeugnisse, die zur Herstellung von geschweißten Röhren bestimmt sind, nicht länger rechtfertigen.

Sie habe aber Eurofer eine besondere Regelung vorgeschlagen, nach der bei Erzeugnissen, die sie selbst und andere Hersteller an ihre eigenen Tochterunternehmen zur Herstellung kleiner Röhren lieferten, die Überschreitung der Quote zulässig sein sollte, weil eine starke Nachfrage nach solchen kleinen Röhren, die vornehmlich im Energiesektor Verwendung fänden, bestehe. Sie liefere fast ausschließlich an Tochterunternehmen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Herstellern nahtloser Röhren stünden, die aus keiner Quotenregelung unterliegendem Material hergestellt würden. Ihr Vorschlag sei bei den Eurofer-Verhandlungen, wenn auch in geänderter Form, angenommen worden, und die Kommission habe diesen Eurofer-Beschluß in Artikel 10 der Entscheidung Nr. 1831/81 übernommen.

Es stelle sich die Frage, auf welche Weise die Quoten nach der genannten Vorschrift anzupassen seien. Meinungsverschiedenheiten zwischen ihr und Eurofer einerseits und der Kommission andererseits über die Anpassungsmethode seien erst Ende 1981 zutage getreten, was die Mehrproduktion von 10548 t erkläre. Sie habe der Berechnung des Anpassungsbetrags die einzelnen Mengen zugrunde gelegt, die im dritten Quartal und im Vergleichszeitraum an diejenigen Hersteller kleiner Röhren geliefert worden seien, bei denen tatsächlich ein höherer Bedarf bestanden habe; die Kommission hingegen habe ihre Berechnung auf alle Lieferungen im dritten Quartal gestützt und sei bei der Anpassung der Quote von sämtlichen Lieferungen im Vergleichszeitraum einschließlich der gelieferten Mengen von Erzeugnissen, für die keine stärkere Nachfrage bestehe, ausgegangen.

Diese Methode stehe im Widerspruch zur Quotenregelung, weil die Kommission so rechne, als ob es eine besondere Teilquote für Vormaterial von kleinen Röhren gebe. Indem die Kommission von der Gesamtlieferung ausgehe, verkenne sie, daß das Wesentliche an Artikel 10 sei, daß eine Anpassung nur in Einzelfällen bewilligt werden könne. Nach dieser Vorschrift müsse nämlich ein Antrag, der sich auf einen bestimmten Abnehmer mit einem erhöhten Bedarf an kleinen Röhren beziehe, gestellt und die Verwendung des Gelieferten durch diesen Abnehmer zur Herstellung kleiner Röhren nachgewiesen werden. Es gebe keine Quote für Röhren, sondern nur eine einzige Quote für Erzeugnisse der Gruppe la, und die Unternehmen könnten jede Tonne der Produktionsquote für jedes Erzeugnis und jeden Abnehmer der betreffenden Gruppe verwenden.

Aus dem Vorstehenden ergebe sich, daß es für die Quotenanpassung nach Artikel 10 nur darauf ankomme, ob sie einem bestimmten Kunden mehr als den Anteil dieses Kunden an der Produktionsquote liefere. Sobald dies der Fall sei, müsse die Quote für den betreffenden Kunden angepaßt werden, weil die Lieferung von Vormaterial für kleine Röhren einer Sonderregelung unterliege. Der innere Widerspruch der Auffassung der Kommission trete vor allem dann hervor, wenn für bestimmte Abnehmer kein Anpassungsantrag gestellt worden sei und kein Nachweis erbracht werden könne; in diesem Fall würden die betreffenden Abnehmer doch mitgezählt, um das Ausmaß der Anpassung zu begrenzen. Die Folge davon sei, daß der auf die Röhren entfallende Teile der Quote, sobald ein Antrag gestellt worden sei, nur noch für die Herstellung von Röhren verwendet werden könne.

Die verschiedenen Berechnungsmethoden hätten im vorliegenden Fall nach dem Vorbringen der Klägerin zu folgenden Zahlen geführt:

Berechnungsmethode der KlägerinBerechnungsmethode der Kommissiona)Lieferungen im Vergleichs-Zeitraum99087 t115032 tb)Vergleichsproduktion minus 31%68371 t80507 tc)Lieferungen im dritten Quartal145182 t146770 td)Anpassung (c minus b)76811 t66263 t

Bei ihrer Berechnungsmethode seien a und b variable Größen, die von den in c enthaltenen Abnehmern mit einem erhöhten Bedarf an kleinen Röhren abhängig seien, während sie bei der Berechnungsmethode der Kommission konstante Größen seien.

Die Klägerin trägt vor, sie habe bis zum Erhalt des Fernschreibens der Kommission am 1. Dezember 1981 weder gewußt noch wissen können, daß die Kommission für die Entscheidung über die Anpassung nicht auf die einzelnen Abnehmer abstelle, sondern vielleicht eine andere Berechnungsmethode anwende. Sie behauptet außerdem, die Kommission habe sich selbst erst etwa Mitte November 1981 eine endgültige Meinung über diese Frage gebildet, wie die Korrespondenz zwischen Eurofer und der Kommission zeige. Die Kommission habe somit, obwohl die Klägerin und Eurofer sich Anfang 1982 ihrem Standpunkt angeschlossen hätten, bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigen müssen, daß die Klägerin ihre Berechnungsmethode am Anfang und während des dritten Quartals 1981 in gutem Glauben habe anwenden können und dürfen.

Mit dem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin, daß ihr die Kommission in der streitigen Entscheidung zu Unrecht vorgeworfen habe, die Produktions- und Lieferquote für die Erzeugnisse der Gruppe la, insbesondere für die an weiterverarbeitende Walzwerke (im folgenden: Walzwerke) gelieferten Erzeugnisse, um 18525 t überschritten zu haben, und daß die Kommission zu Unrecht deswegen gegen sie eine Geldbuße verhängt habe. Es handele sich um Lieferungen an andere Stahlunternehmen, die nicht unter die freiwillige Quotenregelung fielen, auf die sich die Stahlunternehmen im Rahmen von Eurofer geeinigt hätten. Die Eurofer-Quoten für die Erzeugnisse der Gruppe la seien nicht für jedes Unternehmen ebenso hoch wie diejenigen, die die Kommission für diese Erzeugnisse zuteile, und zwar unter anderem deshalb, weil Eurofer die Lieferungen an Walzwerke nicht berücksichtige, so daß die Quoten der Kommission im Rahmen von Eurofer umverteilt werden müßten. Die Eurofer-Unternehmen müßten vor Beginn des jeweiligen Quartals dem Eurofer-Sekretariat mitteilen, welche Mengen sie voraussichtlich an Walzwerke liefern würden. Diese Vorausschätzungen führten dann zur endgültigen Anpassung der Quoten der Kommission, wie sich aus dem der Klageschrift beigefügten Schreiben der Kommission vom 8. Juli 1982 an Eurofer ergebe. Diese obligatorischen Transaktionen würden somit bei der Zuteilung der endgültigen Quoten durch die Kommission berücksichtigt.

Gemäß dieser Regelung habe die Klägerin zu Beginn des dritten Quartals 1981 Eurofer mitteilen müssen, welche Mengen sie voraussichtlich an Walzwerke liefern werde. Da es sich jedoch um eine neue Regelung gehandelt habe, sei sie sich über die Bedeutung und die Wirkungen dieser Vorausschätzungen nicht im klaren gewesen; sie habe damals nicht gewußt, daß diese Vorausschätzungen für sie verbindlich seien und daß die endgültige Produktionsquote auf der Grundlage eben dieser Vorausschätzungen festgesetzt würde. Nach Anmeldung einer voraussichtlichen Liefermenge von 50000 t habe sie noch weitere Lieferungen an Walzwerke vereinbart, so daß die schließlich an Walzwerke gelieferten Mengen die Vorausschätzungen um 18525 t überstiegen hätten. Diese Differenz habe sie nicht dadurch ausgleichen können, daß sie Quoten von anderen Unternehmen angekauft oder mit diesen ausgetauscht hätte. Die Erklärung der Kommission bei der Anhörung vom 4. Juni 1982, das Eurofer-System gehe sie, die Kommission, nichts an, stehe im Widerspruch zu dem Grundsatz der Zusammenarbeit, die zwischen der Kommission und Eurofer bestehe und seit jeher bestanden habe. Die Klägerin macht geltend, wenn sie nicht etwa 26000 t aufgrund der Eurofer-Regelung abgetreten hätte, hätte sie ihre Produktionsquote kaum überschritten. Außerdem fügten sich die Lieferungen an Walzwerke durchaus in die Umstrukturierung der Stahlindustrie ein und bewirkten keinerlei Störung des Marktgeschehens.

Mit dem dritten Klagegrund rügt die Klägerin, die Kommission habe bei der Festsetzung der Geldbuße zu Unrecht nicht berücksichtigt, daß die Überschreitungen der Produktionsquoten für die Erzeugnisse der Gruppe la und Ib auf spezifische Probleme bei der Belieferung des nordamerikanischen Marktes zurückzuführen seien. Unter Berücksichtigung dieses Umstands, des Maßes ihrer Schuld und der Schwere der Zuwiderhandlung hätte nur eine niedrigere Geldbuße festgesetzt werden dürfen. Sie habe Anfang 1981 mit Abnehmern auf dem nordamerikanischen Markt Lieferverträge über 500000 t von Erzeugnissen der Gruppen la und Ib geschlossen; die Hälfte dieser Menge sei für Abnehmer im Gebiet der Großen Seen bestimmt gewesen, das aus klimatischen Gründen nur im Sommer und Anfang Herbst zugänglich sei. Die Klägerin habe mit dem Abschluß dieser Verträge nicht bis zur Mitteilung der endgültigen Quoten für das dritte Quartal 1981 warten können. Sie habe versucht, genügend Quoten auszutauschen und anzukaufen, dies sei ihr jedoch nur zum Teil gelungen, so daß eine Überschreitung der Quoten für die Erzeugnisse der Gruppen la und Ib für das dritte Quartal übriggeblieben sei.

In diesem Zusammenhang trägt die Klägerin vor, die Angelegenheit sei Gegenstand eines Schiedsverfahrens im Rahmen von Eurofer gewesen, daß dazu geführt habe, daß die von Eurofer verhängte Geldbuße in Anbetracht des guten Glaubens der Firma Estel und der außergewöhnlichen Umstände auf 25 ECU je Tonne herabgesetzt worden sei.

Die Klägerin meint, die Kommission hätten ebenso verfahren müssen. Wenn sie die Überschreitungsmenge nicht um die 10548 t und die 18525 t niedriger habe ansetzen wollen (vgl. den ersten und zweiten Klagegrund), so hätte sie die Gesamtmenge der ProduktionsquotenÜberschreitungen, nämlich 44571 t minus 19951 t Lieferquotenüberschreitung gleich 24800 t, der Exportproblematik zuschreiben und die Geldbuße dementsprechend festsetzen müssen.

Mit dem vierten Klagegrund rügt die Klägerin, daß die Kommission die Geldbuße zu Unrecht nach einer Methode berechnet habe, die zu einer doppelten Bestrafung führe; dies verstoße gegen Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81, verletze aber jedenfalls Artikel 58 § 4 EGKS-Vertrag sowie allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts. Die Kommission habe die Geldbuße gesondert nach Gruppen von Erzeugnissen sowohl anhand der höchsten Überschreitungsmenge als auch anhand von 20 % der übrigen Überschreitungsmenge berechnet. Tatsächlich handele es sich bei der höchsten Überschreitung um die Überschreitung der Produktionsquoten, die die (niedrigere) Überschreitung der Lieferquoten einschließe, so daß nur eine einzige Zuwiderhandlung vorliege.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, der Zweck der allgemeinen Entscheidung sei es niemals gewesen, die Überschreitungen der Produktionsquoten und die der Lieferquoten kumulativ zu bestrafen. Sowohl die Begründungserwägungen als auch der Wortlaut und der Geist des Artikels 12 seien darauf gerichtet, daß nur wegen der höchsten Überschreitung eine Geldbuße verhängt werden solle. Diese Auslegung sei auch von Beamten der Kommission bestätigt worden, wenngleich der Vizepräsident der Kommission Davignon auf eine entsprechende Anfrage von Eurofer noch nicht geantwortet habe.

Schließlich macht die Klägerin geltend, eine kumulative Bestrafung verstoße gegen die allgemeinen Grundsätze des Strafrechts sowie gegen den Grundsatz der Sorgfalt und gegen Treu und Glauben, und zwar um so mehr, wenn es sich wie hier um eine Zuwiderhandlung gegen eine neue Entscheidung und um auf dieser beruhende, verspätet mitgeteilte Quoten handele.

Mit einem fünften Klagegrund macht die Klägerin hilfsweise geltend, die Kommission habe sich zu Unrecht geweigert, bei der Bemessung der Geldbuße die Umstände, die zu der Überschreitung der Quoten geführt hätten, das Maß ihrer Schuld und die Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

Schließlich rügt die Klägerin mit einem sechsten Klagegrund ebenfalls hilfsweise, daß die Kommission eine wesentliche Formvorschrift verletzt habe, weil sie die Entscheidung in den Punkten, die die vier Hauptklagegründe bilden, nicht ausreichend begründet habe. Sie habe sich nicht in rechtlich ausreichender Weise mit den besonderen Umständen der Quotenüberschreitungen und den Ausführungen auseinandergesetzt, die die Klägerin im Schriftverkehr und bei der Anhörung gemacht habe.

Dieser Standpunkt werde durch ein Gutachten von Professor Tiedemann (Universität Freiburg i. Br., Deutschland) untermauert, das die Klägerin mit ihrem Erwiderungsschriftsatz vorgelegt hat.

Ausgehend von der Ansicht, daß sämtliche Klagegründe die Art und Weise beträfen, wie sie Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 angewandt habe, entgegnet die Kommission in einer allgemeinen Erklärung, daß sie nach dieser Vorschrift die Geldbußen für alle Unternehmen in objektiver Weise und automatisch festsetzen müsse, so daß ihre Höhe im allgemeinen nur von dem Ausmaß der Quotenüberschreitung abhänge. Für subjektive Erwägungen im Zusammenhang mit der besonderen Lage des betroffenen Unternehmens sei in dieser Regelung kein Raum. Die Strenge der Regelung sei angesichts des Ernstes der Lage, in der sich die Stahlindustrie befinde, durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Wirksamheit des Quotensystems zu gewährleisten. Nur durch eine strikte, automatische Anwendung von Artikel 12 könnten Diskriminierungen vermieden werden. Sie habe deshalb bisher noch nie niedrigere Geldbußen als 75 ECU pro Tonne Überschreitung im Gemeinsamen Markt verhängt.

Vorsorglich nimmt die Kommission zu den einzelnen Klagegründen Stellung. Zum ersten Klagegrund erklärt sie, die Klägerin habe der Auslegung des Artikels 10 der Entscheidung Nr. 1831/81 durch die Kommission zugestimmt, über die sie mit Schreiben vom 3. Februar 1982 unterrichtet worden sei. Da dieses Schreiben als Einzelfallentscheidung anzusehen und nicht mit einer Klage angefochten worden sei, könne es nicht indirekt im Rahmen einer Klage gegen die streitige Entscheidung angegriffen werden.

Zum Vorbringen der Klägerin, sie habe ihre Produktionsquote gutgläubig, nämlich aufgrund ihrer abweichenden Auslegung des Artikels 10, überschritten, erklärt die Kommission, dieser Umstand könne bei der Anwendung des Artikels 12 nicht berücksichtigt werden, da diese Vorschrift für den Fall von Quotenüberschreitungen eine in objektiver Weise bestimmte Geldbuße vorsehe und der Kommission keinen Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Höhe der Geldbuße einräume. Auch das Maß der Schuld und die Schwere der Zuwiderhandlung können bei der Festsetzung der Geldbuße nicht berücksichtigt werden.

Für den Fall, daß der Gerichtshof zu einer anderen Auslegung des Artikels 12 gelangen sollte, macht die Kommission vorsorglich geltend, der Klägerin sei vorzuwerfen, daß sie ihre Quote bewußt überschritten habe. Sie müsse das mit ihrer Auslegung des Artikels 10 der Entscheidung Nr. 1831/81 verbundene Risiko selbst tragen. Die Klägerin hätte, wie andere Unternehmen auch, unmittelbar nach Erlaß dieser Entscheidung bei der Kommission als der Verfasserin der Entscheidung anfragen können, wie Artikel 10 richtigerweise auszulegen sei.

Auf das Vorbringen zum zweiten Klagegrund entgegnet die Kommission ebenfalls, daß Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 ihr nicht das Recht gebe, bei der Festsetzung der Geldbuße subjektiven Gegebenheiten des betroffenen Unternehmens Rechnung zu tragen. Die Klägerin könne sich daher nicht darauf berufen, daß sie sich über die genaue Bedeutung und die Wirkungen der Vorausschätzungen über die Lieferungen an Walzwerke nicht im klaren gewesen sei.

Für den Fall, daß der Gerichtshof zu einer anderen Auslegung von Artikel 12 gelangen sollte, macht die Kommission vorsorglich geltend, die in Rede stehende Quotenüberschreitung sei der Klägerin durchaus vorzuwerfen und könne auch nicht durch die neue Eurofer-Regelung über den Austausch von Quoten gerechtfertigt werden. Dabei handele es sich nämlich um eine Eurofer-interne Regelung, die die Kommission nichts angehe, was die Klägerin bei der Anhörung auch anerkannt habe.

Schließlich bestreitet die Kommission, daß die Lieferungen an Walzwerke keine Störung des Marktgeschehens bewirkten und sich in die Umstrukturierung einfügten. Denn die von der Klägerin unter Überschreitung ihrer Quote gelieferten Erzeugnisse wären sonst von einem anderen Unternehmen geliefert worden, das so seine Produktionskapazität besser hätte ausnutzen können.

Zum dritten Klagegrund wiederholt die Kommission ihre Auffassung, daß Artikel 12 eine Berücksichtigung der besonderen Situation des betreffenden Unternehmens nicht zulasse. Vorsorglich trägt sie vor, die Klägerin hätte die durch die Lieferungen auf den amerikanischen Markt verursachten Überschreitungen durch eine Verringerung ihrer Lieferungen an andere Abnehmer vermeiden können. Die Folgen der Unmöglichkeit, zum Ausgleich dieser Überschreitungen Quoten auszutauschen oder anzukaufen, müsse sie selbst tragen.

Zum vierten Klagegrund erklärt die Kommission, die Einrede der Rechtswidrigkeit des Systems der Kumulierung der Geldbußen sei insoweit unzulässig, als sie sich gegen die Entscheidung Nr. 1831/81 insgesamt richte.

Eine solche Einrede sei nur zulässig, soweit die Einzelfallentscheidung auf den Vorschriften beruhe, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht werde, d. h. im vorliegenden Fall auf Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81. Die gegen diesen Artikel gerichtete Einrede der Rechtswidrigkeit sei ebenfalls unzulässig, da sie in Wirklichkeit nicht nur das System der Kumulierung der Geldbußen als solches, sondern die Rechtmäßigkeit der Regelung für die Festsetzung sowohl der Produktionsquoten als auch des Teils dieser Quoten betreffe, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfe. Damit würde die in Artikel 5 enthaltene Regelung ausgehöhlt. Die Rechtmäßigkeit von Artikel 5 könne im vorliegenden Verfahren jedoch nicht mehr bestritten werden.

Für den Fall, daß der Gerichtshof die Einrede der Rechtswidrigkeit für zulässig halten sollte, macht die Kommission vorsorglich geltend, diese Einrede sei unbegründet. Artikel 12 sei weder mit Artikel 58 EGKS-Vertrag und den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts noch mit dem Grundsatz der Sorgfalt und mit Treu und Glauben unvereinbar. Die Überschreitungen der Produktionsquote und die Überschreitungen des Teils dieser Quote, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfe, seien zwei verschiedene Gegebenheiten, die nicht notwendigerweise zusammenfielen. Jede der beiden Überschreitungen sei für sich strafbar; träten sie zusammen auf, so liege eine schwere Zuwiderhandlung vor, die mit einer höheren Geldbuße geahndet werden könne. Artikel 12 sehe somit keine doppelte Geldbuße für ein und dieselbe Zuwiderhandlung vor, sondern eine Kumulierung von Geldbußen für zwei gesonderte Zuwiderhandlungen.

Den fünften Klagegrund hat die Kommission bereits in ihrer einleitenden allgemeinen Erklärung erörtert.

Zur Rüge der unzureichenden Begründung der Entscheidung trägt die Kommission vor, eine eingehendere Begründung sei nicht erforderlich gewesen, da sie Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81, der ihr keinen Spielraum für die Würdigung subjektiver Umstände lasse, strikt und automatisch angewandt habe.

Im allgemeinen Teil ihrer Erwiderung weist die Klägerin die Auslegung des Artikels 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 durch die Kommission als unzutreffend und unannehmbar zurück. Zum einen behauptet die Klägerin, die Kommission sei von ihrer Auslegung dieser Vorschrift bereits abgewichen, indem sie gegen die Klägerin für die niedrigere Überschreitungsmenge eine niedrigere Geldbuße als 75 ECU pro Tonne Überschreitung, nämlich 15 ECU pro Tonne, verhängt habe. Zum anderen bestreitet sie, daß der Wortlaut von Artikel 12 in dem Sinne eindeutig sei, daß der Ausdruck in der Regel einen strikten Automatismus impliziere, bei dem für eine Ermessensausübung durch die Kommission kein Raum bleibe. In der Rechtssache 85/79 (Urteil vom 18.3.1980, Valsabbia, Slg. 1980, 983) habe die Kommission selbst eine andere Ansicht vertreten, nämlich, daß die Worte in aller Regel bedeuteten, daß die Kommission durchaus individuelle Umstände berücksichtige.

Die Klägerin verweist außerdem auf die von Professor Tiedemann in seinem Gutachten vertretene Ansicht, daß Artikel 12 schon wegen seines Wortlauts, wonach die Geldbuße lediglich in der Regel 75 ECU betrage, eine gewisse Individualisierung nicht ausschließe. Diese Feststellung werde dadurch unterstrichen, daß in Artikel 12 Absatz 2 nicht das Wort müssen, sondern das Wort können verwendet worden sei. Wenn die Kommission eine neue, weitgehende Regelung mit automatischen Geldbußen hätte einführen wollen, so hätte sie dies unzweideutig im Wortlaut der Entscheidung bringen müssen.

Außerdem vertritt die Klägerin die Ansicht, die Auffassung der Kommission sei nicht mit Artikel 36 EGKS-Vertrag vereinbar. Die Kommission habe gegen Artikel 36 Absatz 1 verstoßen, wonach die Kommission dem Betroffenen vor Festsetzung einer Geldbuße Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben habe. Dieser Anspruch auf Gehör betreffe einen Aspekt des fundamentalen Grundsatzes, daß ein Recht auf ein faires Verfahren bestehe, und sei ein wesentliches formelles Erfordernis. Zwar heiße es in der Entscheidung, daß die Erklärungen der Klägerin geprüft worden seien, die Kommission habe ihnen aber in keiner Weise Rechnung getragen und erkläre nun darüber hinaus, daß sie dies wegen des Wortlauts des Artikels 12 nicht habe tun können. Dadurch sei das Recht der Klägerin auf Gehör seines Gehalts beraubt worden.

Überdies bestimme Artikel 36 Absatz 2, daß wegen der von der Kommission festgesetzten finanziellen Sanktionen Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung erhoben werden könne, so daß der Gerichtshof alle rechtlichen und tatsächlichen Umstände, die zur Verhängung der Sanktion geführt hätten, völlig frei würdigen könne. Die von der Kommission vertretene Auffassung führe unter Verstoß gegen Artikel 36 zu einer bloßen Rechtmäßigkeitsprüfung anhand der in Artikel 33 EGKS-Vertrag genannten Gesichtspunkte.

Jedenfalls könne die Kommission aus dem EGKS-Vertrag, insbesondere aus dessen Artikel 58, weder die Befugnis noch die Pflicht herleiten, besonderen individuellen Umständen nicht Rechnung zu tragen.

Im übrigen habe die Kommission zugleich gegen ungeschriebene fundamentale Rechtsgrundsätze, nämlich gegen die Grundsätze nullum crimen, nulla poena sine lege und nulla poena sine culpa, sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, deren Grundlage im Recht der Mitgliedstaaten und im Gemeinschaftsrecht durch das Gutachten von Professor Tiedemann und einen Aufsatz von Professor Jescheck nachgewiesen sei. Im übrigen habe auch der Gerichtshof anerkannt, daß ein Irrtum sich jedenfalls auf die Höhe der Sanktion auswirken könne. Demgegenüber widerspreche der Gedanke einer objektiven und automatischen Geldbuße dem Recht der meisten Mitgliedstaaten, wie durch das Gutachten Tiedemann ebenfalls nachgewiesen worden sei.

Auf den ersten Klagegrund zurückkommend verweist die Klägerin darauf, daß die Kommission sich im dritten Quartal 1981 nicht darüber geäußert habe, in welcher Weise die Quote nach Artikel 10 angepaßt würde. Die Methode der Klägerin sei angemessen und durchaus vertretbar gewesen, und sie sei sich der Unzulässigkeit der Quotenüberschreitung nicht bewußt gewesen. Außerdem seien nach der Bekanntgabe der Quoten nur zwei Monate des dritten Quartals für die Lösung zahlreicher Probleme geblieben. Bei der Entscheidung über die Höhe der Geldbuße müsse der Gerichtshof berücksichtigen, daß man der Klägerin, falls sie überhaupt ein Verschulden treffe, jedenfalls nur in geringem Maße einen Vorwurf machen könne.

Zum zweiten Klagegrund führt die Klägerin aus, sie habe gemeint, die verlangten Vorausschätzungen hätten nur Hinweischarakter und könnten im Laufe des Quartals noch berichtigt werden. Nachdem sich die Verbindlichkeit der Vorausschätzungen herausgestellt habe, habe die Überschreitung Probleme hervorgerufen, weil die Kommission einer Übertragung auf das vierte Quartal nicht habe zustimmen wollen.

Zum vierten Klagegrund trägt die Klägerin zusätzlich vor, ihrer Ansicht nach zwinge die von der Kommission verteidigte Bußgeldregelung die Unternehmen, die eine bestimmte Menge zusätzlich im Gemeinsamen Markt verkaufen könnten, ihre Ausfuhren um die entsprechende Menge zu verringern, was im Widerspruch zur Entscheidung Nr. 1831/81 stehe, nach der die Ausfuhren keinen Beschränkungen unterlägen.

Zur Begründung der Entscheidung meint die Klägerin, diese sei nicht nur unzulänglich, sondern auch mehrdeutig und widersprüchlich, so daß die Entscheidung rechtswidrig sei. Daher liege unabhängig davon, ob die Kommission befugt und verpflichtet gewesen sei, automatisch eine Geldbuße zu verhängen, ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vor.

Die Kommission beharrt in ihrer Gegenerwiderung, was den ersten Klagegrund angeht, darauf, daß es ihre Sache sei, die Anpassung der Quoten nach Artikel 10 der Entscheidung Nr. 1831/81 zu genehmigen und daß die Unternehmen die ihnen zugeteilten Quoten nicht von sich aus erhöhen dürften. Sodann macht sie vorsorglich geltend, daß andere Unternehmen sich bei ihr nach der von ihr angewandten Berechnungsmethode erkundigt hätten und daß sie diese Unternehmen im Laufe des dritten Quartals unterrichtet habe. Zum Beweis hierfür benennt sie ihren Beamten Rössig als Zeugen. Weiter trägt die Kommission vor, sie habe überdies Eurofer mit Schreiben vom 10. November 1981 unter Bezugnahme auf zuvor erteilte mündliche Auskünfte über die Berechnungsmethode unterrichtet. Die Kommission bestreitet, daß es sich bei der Berechnungsmethode der Klägerin um eine vertretbare oder gar um die nächstliegende Methode handele. Diese Methode führe dazu, daß nicht nur nicht benötigte zusätzliche Möglichkeiten für Lieferungen an Röhrenhersteller entstünden, sondern auch die Quote für Erzeugnisse und Lieferungen zu anderen Zwecken erhöht werde. Schließlich macht die Kommission geltend, die Entscheidung vom 3. Februar 1982, durch die die Quoten der Klägerin gemäß Artikel 10 angepaßt worden seien, könne nicht mehr angegriffen werden, und zwar weder direkt noch mittels der Einrede der Rechtswidrigkeit.

Was den zweiten Klagegrund angeht, so räumt die Kommission ein, daß sie sich tatsächlich bereit erklärt habe, bei der Anwendung von Artikel 11 Absatz 4 hinsichtlich des Austausche oder Kaufs von Quoten dem Ergebnis der Eurofer-internen Regelung Rechnung zu tragen. Dies bedeute jedoch nicht, daß sie einem eventuellen von einem Unternehmen hervorgerufenen Mißverständnis oder Meinungsverschiedenheiten innerhalb von Eurofer über dessen interne Regelung Rechnung tragen müsse. Jedenfalls habe die Klägerin über mehrere Möglichkeiten verfügt, eine Quotenüberschreitung im dritten Quartal 1981 zu vermeiden.

Zum vierten Klagegrund bemerkt die Kommission, die Verhängung einer Geldbuße wegen Quotenüberschreitung sei in engem Zusammenhang mit der Produktionsquotenregelung zu sehen. Die Abwägung der Interessen der Unternehmen, die sich in der Quotenfestsetzung niederschlage, sei notwendigerweise auch bestimmend für die Interessenabwägung, die Artikel 12 Absatz 1 zugrunde liege. Die Krise der Stahlindustrie verlange die Solidarität aller Unternehmen untereinander, was bedeute, daß alle Unternehmen ihre Quote einhalten müßten.

Außerdem könne man die in Artikel 12 vorgesehene Geldbuße angesichts ihrer Höhe schwerlich als strafrechtliche Sanktion ansehen. Der Betrag von 75 ECU entspreche nicht dem Wert der unzulässigen Erzeugung. Er liege vielmehr in der Größenordnung des Anteils an den fixen Kosten, der auf jede zusätzliche unter Überschreitung der Quote erzeugte Tonne entfalle. Die Geldbuße könne somit mit einer Abschöpfung verglichen werden, durch die der pauschal berechnete wirtschaftliche Vorteil ausgeglichen werde, der dem Unternehmen aus einer Überschreitung der Quote erwachse.

Zu dem Umstand, daß sie der Klägerin für die Überschreitung der Lieferquote angeblich eine Geldbuße von nur 15 ECU pro Tonne auferlegt hat, trägt die Kommission vor, es handele sich um eine gesonderte Zuwiderhandlung. Durch die Herabsetzung der normalen Geldbuße habe sie dem Zusammentreffen zweier Zuwiderhandlungen, nicht aber subjektiven Gegebenheiten des Unternehmens Rechnung getragen. Außerdem ergebe sich aus Artikel 12, daß sie Geldbußen verhänge, nicht dagegen, daß sie nur die Möglichkeit dazu habe.

Zum fünften Klagegrund erklärt die Kommission, daß sie ihre verfahrensmäßigen Verpflichtungen eingehalten habe. Eine schriftliche und mündliche Erörterung verliere auch dadurch nicht ihren Sinn, daß mit der Stellung der Klägerin zusammenhängende Erwägungen nicht hätten berücksichtigt werden können. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin verletze eine solche Vorgehensweise jedoch nicht den durch Artikel 36 Absatz 1 EGKS-Vertrag verbürgten Anspruch auf Gehör. Die Kommission widerspricht auch der Auffassung der Klägerin, Artikel 12 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 1831/81 bezwecke, die Befugnis des Gerichtshofes zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung in irgendeiner Weise zu beschränken. Was Artikel 58 § 4 EGKS-Vertrag anbelange, so räume er der Kommission die erforderliche Befugnis ein, von den auf eine normale Situation zugeschnittenen Vertragsbestimmungen abzuweichen, um den Erfordernissen einer offensichtlichen Krise Rechnung zu tragen. Schließlich gebe es auch eine Vorschrift der Entscheidung Nr. 1831/81, nämlich Artikel 14, die es unter bestimmten Voraussetzungen ermögliche, außerordentlichen Schwierigkeiten eines Unternehmens Rechnung zu tragen.

Im übrigen bekräftigt die Kommission, daß kein Verstoß gegen die von der Klägerin angeführten allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts vorliege und daß die betreffenden Rügen der Klägerin unbegründet seien. Artikel 12 sei keine unbestimmte und unklare Vorschrift, die in verschiedener Weise ausgelegt werden könne. Daher sei für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo im vorliegenden Fall kein Raum. Das Vorbringen der Klägerin zu dem Grundsatz nullum crimen sine lege gehe an den Gegebenheiten des vorliegenden Falles vorbei. Die Klägerin habe sich nicht über die Strafbarkeit ihres Verhaltens, sondern darüber geirrt, inwieweit die Kommission nachträglich durch eine Quotenanpassung diesem Verhalten seine Strafbarkeit nehmen würde.

Zur angeblichen Unzulänglichkeit der Begründung der Einzelfallentscheidung vertritt die Kommission die Ansicht, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes genüge es, die wichtigsten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen darzulegen, auf denen sie beruht und die für das Verständnis des Gedankengangs erforderlich sind, der die [Kommission] zu ihrer Entscheidung geführt hat (Urteil vom 4.7.1963 in der Rechtssache 24/62, Slg. S. 141, 155); Einwände, die eventuell gegen die gegebene Begründung vorgebracht werden könnten, brauchten nicht erörtert zu werden.

IV — Antworten auf die vom Gerichtshof gestellte Frage

Der Gerichtshof hat die Klägerin und die Kommission aufgefordert, die Frage zu beantworten, ob die Produktion, in bezug auf die die in der Anlage 10 zur Klageschrift erwähnten Geldbußen verhängt worden sind, auch Gegenstand einer von der Kommission wegen Verstoßes gegen die Entscheidung Nr. 1831/81 verhängten Geldbuße gewesen ist.

Die Klägerin hat diese Frage bejaht. In bezug auf die mit dem dritten Klagegrund angesprochenen Ausfuhren hat sie hinzugefügt, die Kommission habe nach dem Muster der Eurofer-Schiedsrichter eine Buße verhängt für den Gesamtbetrag der Produktionsquotenüberschreitungen abzüglich des Gesamtbetrags der Lieferquotenüberschreitungen. Der Unterschied zwischen den beiden Überschreitungen beruhe auf den Ausfuhrlieferungen in die Vereinigten Staaten. Sie hat Beweis dafür angeboten, daß die Lieferungen in die Vereinigten Staaten diesem Unterschied mindestens gleichkämen. Der mit der Geldbuße belegte Unterschied zwischen den Lieferquotenüberschreitungen und den Produktionsquotenüberschreitungen in den Gruppen la und Ib belaufe sich auf insgesamt 24800 t, die Eurofer-Schiedsrichter hätten jedoch eine Buße wegen 23623 t (zu 25 ECU pro Tonne) verhängt. Der Unterschied zwischen den beiden Zahlen ergebe sich daraus, daß Eurofer eine andere Berechnungsmethode anwende.

Die Kommission hat geantwortet, die von ihr zur Berechnung der streitigen Geldbußen herangezogene Produktion umfasse die Überschreitungsproduktion, von der das Eurofer-Schiedsgericht ausgegangen sei; sie sei in dem als Enclosure 3 bezeichneten Dokument angegeben, das einen Teil der Anlage 10 zur Klageschrift darstelle. Nach den ihr vorliegenden Informationen ziehe Eurofer Geldbußen für Produktionsüberschreitungen nicht ein, für die auch die Kommission Geldbußen verhängt habe.

V — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 19. Oktober 1983 haben die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt T. R. Ottervanger, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes R. Wägenbaur und J. Bourgeois als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt P. V. F. Bos, mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 30. November 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Firma Estel NV, Nimwegen, (im folgenden: Estel) hat mit Klageschrift, die am 30. September 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß den Artikeln 33 und 36 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 13. August 1982, mit der gegen sie eine Geldbuße von 3655590 ECU, das sind 9520472 HFL, festgesetzt worden ist.

2 Die streitige Entscheidung ist damit begründet, daß Estel im dritten Quartal 1981 die ihr im Rahmen der durch die Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS der Kommission vom 24. Juni 1981 (ABl. L 180, S. 1) eingeführten Produktionsquotenregelung zugeteilten Quoten überschritten habe, und zwar die Produktionsquote für die Erzeugnisse der Gruppe la um 30909 t und diejenige für die Erzeugnisse der Gruppe Ib um 13842 t sowie den Teil der Produktionsquote für die Erzeugnisse der Gruppe la, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, um 19951 t.

3 Durch die genannte Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS wurde, gestützt auf Artikel 58 EGKS-Vertrag, ein System von Erzeugungsquoten für die Unternehmen der Stahlindustrie eingeführt. Nach Artikel 5 der Entscheidung setzt die Kommission für jedes Unternehmen die vierteljährlichen Erzeugungsquoten und den Teil dieser Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, auf der Grundlage der Vergleichsproduktionen und -mengen fest, indem sie auf diese Produktionen und Mengen bestimmte Kürzungssätze anwendet. Artikel 12 der Entscheidung bestimmt, daß Unternehmen, die ihre Erzeugungsquoten oder den Teil dieser Quoten überschreiten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, mit einer Geldbuße belegt werden, die in der Regel 75 ECU pro Tonne Überschreitung beträgt. Die Absätze 2 und 3 lauten: Übersteigt die Produktion eines Unternehmens die Quote um 10 % oder mehr oder hat das Unternehmen bereits während eines der vorhergegangenen Quartale seine Quoten überschritten, so können die Geldbußen bis zum Zweifachen dieser Beträge pro Tonne erhöht werden. (Absatz 2) Entsprechend wird beim Überschreiten der Mengen, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfen, verfahren. (Absatz 3)

4 Gemäß der Entscheidung Nr. 1831/81 teilte die Kommission Estel mit Schreiben vom 29. Juli 1981 ihre Erzeugungsquoten für das dritte Quartal 1981 und den Teil dieser Quoten mit, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte. Mit Schreiben vom 24. November 1981 beantragte Estel bei der Kommission, ihre Erzeugungsquote für die Erzeugnisse der Gruppe la aufgrund von Artikel 10 der Entscheidung Nr. 1831/81 durch Erhöhung um 76811 t anzupassen. Die Kommission gewährte Estel mit Schreiben vom 3. Februar 1982 jedoch lediglich eine Erhöhung um 66263 t, also um 10548 t weniger als beantragt. Am 13. August 1982 erließ die Kommission die streitige Entscheidung; sie setzte darin den endgültigen Betrag der Quotenüberschreitung fest und belegte Estel nach Artikel 12 der allgemeinen Entscheidung mit einer Geldbuße von 3655590 ECU.

5 Mit der vorliegenden Klage beantragt Estel, die Bußgeldentscheidung ganz oder teilweise aufzuheben, hilfsweise, die Geldbuße auf Null oder auf einen vom Gerichtshof als angemessen angesehenen Betrag herabzusetzen. Sie stützte sich dabei auf folgende Klagegründe : mangelndes Verschulden, Vorliegen besonderer Umstände, Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze und nicht ausreichende Begründung.

Zum Vorliegen besonderer Umstände

6 Die Klägerin führt aus, wegen besonderer Umstände des vorliegenden Falles habe keine Geldbuße gegen sie verhängt werden dürfen; zumindest sei die Geldbuße herabzusetzen. In diesem Zusammenhang macht die Klägerin in erster Linie geltend, die Kommission habe ihr zwei Einzelfälle von Quotenüberschreitungen zu Unrecht stillschweigend zum Vorwurf gemacht; hilfsweise trägt sie vor, die Kommission habe sich zu Unrecht geweigert, bei der Bemessung der Geldbuße die Umstände, die zu diesen Quotenüberschreitungen geführt hätten, das Maß ihrer Schuld und die Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. In einem dritten Einzelfall macht die Klägerin ebenfalls in erster Linie geltend, die Kommission habe besondere Umstände der Überschreitung sowie das geringe Maß ihrer Schuld und die Geringfügigkeit der Zuwiderhandlung nicht berücksichtigt.

7 Die vorstehend genannten Einzelfälle betreffen eine Überschreitung der Quote für die Erzeugnisse der Gruppe la im Zusammenhang mit Erzeugnissen, die von den Käufern zur Herstellung von kleinen Röhren verwendet werden (unten 1), eine Überschreitung der Quote für die Erzeugnisse der Gruppe Ia im Zusammenhang mit an weiterverarbeitende Walzwerke gelieferten Erzeugnissen (unten 2) und eine Überschreitung der Quote für die Erzeugnisse der Gruppen la und Ib, die für Lieferungen auf den nordamerikanischen Markt bestimmt waren (unten 3).

1. Zur Herstellung kleiner Röhren verwendete Erzeugnisse

8 Mit einem ersten, eine Überschreitung von 10548 t betreffenden Klagegrund beruft sich die Klägerin auf Artikel 10 der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81, der wie folgt lautet:

Für die Erzeugnisse der Gruppe la, die im warmgewalzten Zustand zur Herstellung geschweißter Röhren mit einem Durchmesser bis zu 406,4 mm in der Gemeinschaft verwendet werden, paßt die Kommission auf Antrag des Unternehmens, dem ein Nachweis über die einschlägige Verwendung beigefügt ist, die Quote an und genehmigt die entsprechenden Lieferungen.

9 Zur Methode der Berechnung der in dem vorstehenden Artikel genannten Quotenanpassung trägt die Klägerin vor, sie habe zu Beginn und während des dritten Quartals 1981 guten Glaubens annehmen dürfen, daß die Kommission dieselbe Methode anwenden würde wie sie selbst, und sie habe bis zum Eingang eines Fernschreibens der Kommission am 1. Dezember 1981 weder gewußt noch wissen können, daß diese eine andere, für sie ungünstigere Methode anwende. Ferner habe sich die Kommission selbst erst etwa Mitte November 1981 eine endgültige Meinung über die anzuwendende Methode gebildet und ihr diese erst mit Schreiben vom 3. Februar 1982 mitgeteilt. Die Kommission habe somit gegen Artikel 36 EGKS-Vertrag sowie gegen mehrere allgemeine Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts, nämlich gegen die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit (Nullum crimen sine lege), der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, verstoßen.

10 Die Kommission hält dem entgegen, weder subjektive Erwägungen wie der angebliche gute Glaube der Klägerin noch besondere Umstände, noch das Maß der Schuld oder die Schwere der Zuwiderhandlung könnten bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt werden, weil die Geldbuße nach Artikel 12 der allgemeinen Entscheidung zwingenden und automatischen Charakter habe, so daß die Kommission sie lediglich nach Maßgabe des Umfangs der Überschreitung festsetze und bei ihrer Bemessung über keinerlei Ermessensspielraum verfüge. Hilfsweise trägt sie vor, Estel habe die Gefahr der Entstehung einer Überproduktion bewußt in Kauf genommen; um diese zu vermeiden, hätte sie sich bei ihr nach der genauen Auslegung von Artikel 10 erkundigen können, wie dies andere Unternehmen getan hätten. Im übrigen habe sie Eurofer — einer privaten Vereinigung von Verbänden und Unternehmen der europäischen Stahlindustrie zum Zweck der Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern und der Wahrnehmung von deren Interessen, insbesondere gegenüber der Kommission — unter Bezugnahme auf die vorangegangenen Unterredungen die Berechnungsmethode mit Schreiben vom 10. November 1981 mitgeteilt. Schließlich habe Estel die Richtigkeit der Methode der Kommission letztlich anerkannt und die Quoten nicht angefochten.

11 Zunächst ist festzustellen, daß die Entscheidungen der Kommission vom 29. Juli 1981 und 3. Februar 1982 mangels Anfechtung innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Frist bestandskräftig geworden sind. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Kläger aber nicht aus Anlaß einer Anfechtungsklage gegen eine Einzelfallentscheidung im Wege der Einrede die Rechtswidrigkeit einer anderen an ihn gerichteten Einzelfallentscheidung geltend machen, die bestandskräftig geworden ist. Daher können hier nur die unmittelbar gegen die angefochtene Entscheidung gerichteten Rügen und Argumente berücksichtigt werden.

12 Was den angeblichen Automatismus bei der Verhängung von Geldbußen angeht, so ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission die Möglichkeit und sogar die Pflicht hat, in Ausnahmefällen die Höhe der Geldbuße auf die Umstände und die Schwere der Zuwiderhandlung abzustimmen. Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 16. November 1983 (Thyssen, Rechtssache 188/82, Slg. 1983, 3721) zu Artikel 9 der Entscheidung Nr. 2794/80 festgestellt hat, muß die Geldbuße zwar normalerweise auf 75 ECU pro Tonne Überschreitung festgesetzt werden, doch kann es wegen der Umstände und der Schwere der Zuwiderhandlung gerechtfertigt sein, von diesem Regelsatz abzuweichen und eine niedrigere Geldbuße zu verhängen. Im vorliegenden Fall rechtfertigen außergewöhnliche Umstände eine solche Abweichung.

13 Die Klage bezieht sich auf das erste Quartal, für das Artikel 10 der Entscheidung Nr. 1831/81 galt, eine völlig neue Bestimmung, der sich kein Hinweis auf die Methode für die Berechnung der Quotenanpassung entnehmen läßt. Die Unternehmen können die Anpassung der Quote und die Genehmigung der entsprechenden Lieferungen erst nach deren Durchführung beantragen, so daß die Kommission die Quote wie im vorliegenden Fall unter Umständen erst nach Ablauf des betreffenden Quartals anpaßt.

14 Sonach konnten die Unternehmen während des betreffenden Zeitraums über die bei der Berechnung der Anpassung anzuwendende Methode im Zweifel sein, obwohl die von der Klägerin angewandte Methode nicht zwingend war.

15 Unter diesen Umständen war die Kommission verpflichtet, den betroffenen Unternehmen von sich aus, und zwar zu Beginn des betreffenden Quartals, die Berechnungsmethode mitzuteilen, die sie anzuwenden gedachte. Da sie es unterlassen hat, in dieser Weise vorzugehen, hat sie dazu beigetragen, daß Unsicherheit über die richtige Berechnungsmethode herrschte. Zwar hätte Estel die Quotenüberschreitung vermeiden können, indem sie die Kommission um Auskunft über die Berechnungsmethode gebeten hätte. Die Verantwortung für die korrekte Verwaltung des Stahlquotensystems liegt jedoch eindeutig bei der Kommission.

16 Somit ist zugunsten der Klägerin das Vorliegen einer Situation anzuerkennen, die es rechtfertigt, in bezug auf die Schwere der Zuwiderhandlung und die Bemessung der Geldbuße für die Überschreitung einen anderen Standpunkt als die Kommission einzunehmen.

2. An weiterverarbeitende Walzwerke gelieferte Erzeugnisse

17 Die Klägerin macht geltend, die Überschreitung der Quote für die an weiterverarbeitende Walzwerke gelieferten Erzeugnisse der Gruppe la beruhe darauf, daß ihre Vorausschätzungen für die Lieferungen an solche Unternehmen für das dritte Quartal 1981 niedriger gewesen seien als die tatsächlich durchgeführten Lieferungen, zu denen sie nach den im Rahmen von Eurofer geschlossenen Vereinbarungen verpflichtet gewesen sei; den Unterschied habe sie nicht durch den Kauf oder Tausch von Quoten abdecken können. Da es sich um ein neues Eurofer-System handele, habe sie nicht wissen können, daß die Vorausschätzungen für die Unternehmen verbindlich seien und als Grundlage für die Festsetzung der endgültigen Produktionsquote durch die Kommission dienten. Die Kommission sei somit verpflichtet gewesen, bei der Festsetzung der Geldbuße den Irrtum von Estel und das Bestehen einer wechselseitigen Abhängigkeit zwischen dem Eurofer-System und dem Gemeinschaftssystem zu berücksichtigen.

18 Die Kommission erwidert auf diesen Klagegrund, das Vorausschätzungssystem stelle einen Eurofer-internen Vorgang dar, der sich ihrem Einfluß entziehe; sie sei nicht gehalten, einem eventuellen, die Bedeutung dieses Systems betreffenden Mißverständnis eines Unternehmens Rechnung zu tragen. Im übrigen verfüge Estel über eine Reihe von Möglichkeiten, um ihren Verpflichtungen aufgrund des Quotensystems der Gemeinschaft nachzukommen; so könne sie zum Beispiel eine Bestellung auf einen anderen Lieferanten übertragen, eine Quote tauschen oder kaufen, den die Quote überschreitenden Teil der Bestellung im folgenden Vierteljahr liefern oder aber die Lieferungen an nicht regelmäßige Kunden kürzen.

19 Die Überschreitung der Quote durch Estel ist, wie die Kommission zu Recht vorgebracht hat, auf die Eurofer-internen Vereinbarungen und auf die Unsicherheit Esteis über die Bedeutung dieser Vereinbarungen zurückzuführen. Die Quoten der Klägerin waren von der Kommission eindeutig und genau festgelegt worden, so daß Estel über ihre gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen in keiner Weise im Zweifel sein konnte. Deshalb konnte ein Irrtum Esteis über den Umfang der Geschäfte, zu denen sie sich aufgrund der Euro-fer-Vereinbarungen verpflichtet hatte, keinesfalls eine Zuwiderhandlung gegen die sich aus der gemeinschaftsrechtlichen Produktionsquotenregelung ergebenden Verpflichtungen rechtfertigen und stellt keinen Grund für eine Herabsetzung der Geldbuße dar.

20 Das zusätzliche Argument Esteis, die Überschreitung füge sich in den Rahmen der Umstrukturierung der Stahlindustrie ein und bewirke keine Störung des Marktes, kann nicht gegenüber einer Regelung durchgreifen, durch die die offensichtliche Krise des Stahlmarktes in der Weise bewältigt werden soll, daß den einzelnen Unternehmen genau festgesetzte Erzeugungsquoten zugeteilt werden.

21 Dieser Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

3. Lieferungen auf den nordamerikaniscben Markt

22 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe bei der Festsetzung der Geldbuße zu Unrecht nicht berücksichtigt, daß die Überschreitung der Produktionsquote im Zusammenhang mit Lieferungen auf den nordamerikanischen Markt auf spezifische Probleme der Ausfuhr auf diesen Markt zurückzuführen sei und daß beim Abschluß der betreffenden Verträge weder die Verlängerung des Erzeugungsquotensystems über den 30. Juni 1981 hinaus noch dessen genaue Ausgestaltung vorhersehbar gewesen seien. Die betreffenden Lieferungen in das Gebiet der Großen Seen könnten nur im Sommer erfolgen, weil die Käufer wegen des Klimas in diesem Gebiet während der übrigen Zeit des Jahres nicht erreichbar seien. Im übrigen habe sie nicht genügend Quoten kaufen oder tauschen können, um eine Überschreitung zu vermeiden.

23 Es ist zunächst festzustellen, daß eine Überschreitung der Erzeugungsquoten wegen umfangreicher Lieferungen an Abnehmer außerhalb der Gemeinschaft keinen Grund darstellt, eine geringere Geldbuße als bei Überschreitungen wegen Lieferungen in der Gemeinschaft selbst festzusetzen. Jedenfalls trifft die Verantwortlichkeit für die Führung der Geschäfte sowie das sich hieraus ergebende Risiko die Unternehmen selbst, und es ist ihre Sache, bei der Planung ihrer Tätigkeiten alle einschlägigen Umstände wie zum Beispiel etwaige mit dem Klima des Bestimmungslandes zusammenhängende Transportprobleme zu berücksichtigen. Derartige äußere Umstände sind somit nicht geeignet, die Klägerin von ihrer Verantwortung für die Einhaltung der Quoten zu entbinden. Das zur Überwindung der offensichtlichen Krise des Stahlmarkts bestimmte System der Erzeugungsquoten würde ernstlich beeinträchtigt, wenn sich die Unternehmen unter Berufung auf derartige äußere Umstände den Beschränkungen entziehen und die ihnen zugeteilte Erzeugungsquote nach ihrem Gutdünken überschreiten könnten.

24 Dieser Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

Zur Frage der doppelten Bestrafung

25 Die Klägerin führt aus, die von der Kommission bei der Berechnung der Geldbuße angewandte Methode führe dazu, daß sie wegen ein und derselben Überschreitung von 3930 t doppelt bestraft werde. Die Kommission habe nämlich für die Überschreitung der Erzeugungsquoten und für die Überschreitung des Teils dieser Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, gesonderte Geldbußen verhängt und somit nicht nur die höchste Überschreitung, sondern auch die in der höchsten bereits eingeschlossene niedrigste Überschreitung geahndet. Eine derartige Kumulierung von Sanktionen sei aber mit Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 unvereinbar. Sollte diese Kumulierung nicht gegen diese Vorschrift verstoßen, laufe sie jedenfalls Artikel 58 § 4 EGKS-Vertrag sowie mehreren allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere den Grundsätzen der Sorgfalt, der Gerechtigkeit und der Billigkeit, zuwider.

26 Die Kommission hält dem entgegen, Artikel 12 sehe keine doppelte Geldbuße für ein und dieselbe Zuwiderhandlung vor, sondern zwei gesonderte Geldbußen für zwei verschiedene Zuwiderhandlungen; er sei somit mit Artikel 58 EGKS-Vertrag und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen vereinbar. Gegenüber der Rüge der Rechtswidrigkeit von Artikel 12 erhebt die Kommission die Einrede der Unzulässigkeit, soweit diese Rüge die Entscheidung Nr. 1831/81 in ihrer Gesamtheit und insbesondere ihren Artikel 5 betrifft.

27 Aus Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 12 dieser Entscheidung ergeben sich für die betroffenen Unternehmen zwei getrennte Verpflichtungen, nämlich zum einen, die Erzeugungsquoten einzuhalten und zum anderen, den Teil dieser Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, nicht zu überschreiten. Die Begrenzung der Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes dient nämlich dazu, das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage innerhalb dieses Marktes wiederherzustellen, während die Begrenzung der Gesamterzeugung der Unternehmen im wesentlichen eine Überproduktion verhindern soll, die wegen der Krise selbst im Wege des Exports nicht abzusetzen wäre. Es zeigt sich somit, daß die beiden Beschränkungen dem Schutz von zwei unterschiedlichen Interessen der Gemeinschaft dienen, was durch die fünfte Begründungserwägung der genannten Entscheidung bestätigt wird.

28 Folglich ist festzustellen, daß ein Unternehmen, das seine vorstehend umschriebenen Verpflichtungen verletzt, indem es gleichzeitig sowohl die eine als auch die andere Quote überschreitet, zwei getrennte Zuwiderhandlungen gegen die fragliche Entscheidung begeht. Unter diesen Voraussetzungen kann ihm die Kommission deshalb zwei getrennt zu berechnende Geldbußen auferlegen.

29 Somit ist die von der Klägerin erhobene Rüge einer angeblichen Doppelbestrafung nicht begründet; es erübrigt sich deshalb, die Frage zu prüfen, ob die Klage unzulässig ist, soweit mit ihr die Rechtswidrigkeit von Artikel 12 geltend gemacht wird.

30 Dieser Klagegrund ist somit ebenfalls zurückzuweisen.

Zur angeblichen Unzulänglichkeit der Begründung

31 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Rüge der unzureichenden Begründung mit den geprüften Sachrügen zusammenfällt.

Zur Höhe der Geldbuße

32 Entsprechend der obigen Randnummer 16 der Entscheidungsgründe ist die von der Kommission verhängte Geldbuße ausschließlich in bezug auf eine Überschreitung der Erzeugungsquote für die Erzeugnisse der Gruppe la um 10548 t herabzusetzen. Im Hinblick hierauf ist die Gesamtgeldbuße auf 3260040 ECU festzusetzen.

Kosten

33 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach § 3 desselben Artikels kann der Gerichtshof jedoch die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

34 Da sowohl die Klägerin als auch die Kommission teilweise obsiegt haben und teilweise unterlegen sind, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße wird auf 3260040 ECU gleich 8490318 HFL herabgesetzt.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.