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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.12.1983 – C-190/82
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1983:358
In der Rechtssache 190/82
Adam P. H. Blomefield, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Incourt (Belgien), vertreten durch Rechtsanwalt Edmond Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse-Charlotte, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Hendrik Van Lier als Bevollmächtigten, Beistand von Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montalto, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der sie sich weigerte, den Kläger in eine höhere Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe einzustufen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter P. Pescatore und O. Due,
Generalanwalt: S. Rozès
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt
Nachdem der britische Staatsangehörige Adam P. H. Blomefield in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommen worden war, das im Anschluß an die Prüfungen im Auswahlverfahren KOM/LA/141 zur Bildung einer Reserve von Hilfsübersetzern aufgestellt worden war, wurde ihm mit Schreiben vom 22. April 1977 der Beschluß der Kommission mitgeteilt, ihn als Beamten auf Probe in der Besoldungsgruppe LA 8, Dienstaltersstufe 2, einzustellen.
Aufgrund einer Eingabe von Herrn Blomefield, in der er seine Berufserfahrung auf dem Gebiet der Übersetzung herausstrich, stufte ihn die Kommission mit Entscheidung vom 23. August 1977 rückwirkend zum Zeitpunkt seines Dienstantritts am 1. August 1977 in die Besoldungsgruppe LA 7, Dienstaltersstufe 1, ein.
Herr Blomefield wurde durch Entscheidung vom 26. April 1978 mit Wirkung vom 1. Mai 1978 in dieser Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Im März 1981 erfuhr Herr Blomefield von einem Beschluß der Kommission vom 6. Juni 1973 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung. Nach Durchsicht dieses Beschlusses war Herr Blomefield der Auffassung, er habe bei seiner Einstellung aufgrund seiner Berufserfahrung in den Genuß einer Verbesserung seines Besoldungsdienstalters um zwei Dienstaltersstufen kommen und mithin in die Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe LA 7 eingestuft werden müssen.
Mit einem am 11. Juni 1981 eingegangenen Schreiben vom 6. Juni 1981 beantragte Herr Blomefield bei der Kommission gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts, ihm rückwirkend zum Zeitpunkt seines Dienstantritts am 1. August 1977 die Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe LA 7 zu gewähren.
Mit Schreiben vom 7. Januar 1982 lehnte die Kommission den Antrag von Herrn Blomefield nach erneuter Prüfung der Frage seiner Ersteinstufung durch den Einstufungsausschuß ab.
Herr Blomefield legte am 8. Januar 1982 nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags vom 6. Juni 1981 ein.
Die Kommission hat diese Beschwerde nicht ausdrücklich beschieden.
II — Schriftliches Verfahren
Herr Blomefield hat die vorliegende Klage gegen die stillschweigende Ablehnung seiner Beschwerde, als die das Schweigen der Kommission anzusehen ist, am 28. Juli 1982 erhoben.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.
Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Die Parteien sind aufgefordert worden, in der Sitzung auf drei Fragen, die ihnen am 27. April 1983 mitgeteilt worden sind, näher einzugehen.
III — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
demzufolge,
a) die am 7. Januar 1982 mitgeteilte Entscheidung über die Ablehnung seines am 11. Juni 1981 eingereichten Antrags und die stillschweigende Ablehnung seiner am 8. Januar 1982 eingelegten Beschwerde aufzuheben;
b) die Entscheidung, mit der er bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in die Dienstaltersstufe 1 der Besoldungsgruppe LA 7 eingestuft wurde, aufzuheben und anzuordnen, daß er in die Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe LA 7 einzustufen ist, oder hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihm von einem im Urteil zu bestimmenden Zeitpunkt an eine Verbesserung seines Besoldungsdienstalters um zwei Dienstaltersstufen zu gewähren;
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen;
dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren
A — Zur Zulässigkeit der Klage
Die Kommission trägt vor, der Kläger habe schon vor seinem Dienstantritt erfolgreich seine Einstufung angefochten. Bei dieser Gelegenheit habe er eine gute Kenntnis der Einstufungskriterien gezeigt. Der Kläger habe mithin seiner neuen Einstufung in voller Kenntnis der Sachlage zugestimmt.
Unter diesen Umständen erscheine die Zulässigkeit der Klage, die fünf Jahre nach der Einstellung des Klägers erhoben worden sei und auf einen Antrag hin erfolge, der selbst drei Jahre nach dem Zeitpunkt seiner Einstellung gestellt worden sei, zumindest zweifelhaft.
Der Kläger macht geltend, er habe zur Zeit seiner Einstellung den Beschluß der Kommission vom 6. Juni 1973 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe nicht gekannt. Er habe davon erst anläßlich seiner Veröffentlichung durch die Kommission im März 1981 erfahren. Es liege eine neue Tatsache vor, die eine neue Rechtsbehelfsfrist eröffnen könne: Dieser Beschluß, der Bestimmungen über die Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe enthalte, begründe für das eingestellte Personal Rechte.
Die von der Kommission in bezug auf die Zulässigkeit der Klage geäußerten Bedenken seien unbegründet.
B — Zur Begriindetheit
Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage einen Verstoß gegen das Beamtenstatut, vor allem gegen dessen Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 32 Absatz 2, gegen den Beschluß der Kommission vom 6. Juni 1973, insbesondere gegen dessen Artikel 5 Absatz 1, sowie eine Verletzung der allgemeinen Rechtsregeln und -grundsätze, insbesondere der Grundsätze der Gleichheit, der Objektivität und der zuteilenden Gerechtigkeit, geltend.
Er habe bei seiner Ernennung nicht in die erste Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe LA 7 eingestuft werden dürfen, sondern hätte aufgrund dieser Bestimmungen und Grundsätze im Hinblick auf seine Berufserfahrung in den Genuß einer Verbesserung seines Besoldungsdienstalters um zwei Dienstaltersstufen kommen müssen.
a) Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Beschlusses der Kommission vom 6. Juni 1973 bestimme:
Ist die Berufserfahrung des Bewerbers von längerer Dauer als die Berufserfahrung, die für die Festsetzung der Besoldungsgruppe bei der Ernennung berücksichtigt wurde, so gewährt die Anstellungsbehörde entsprechend der als Anlage beigefügten Übersicht eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe.
Ausweislich dieser Übersicht berechtige eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren bei der Besoldungsgruppe LA 7 zu einer Verbesserung hinsichtlich des Besoldungsdienstalters um 48 Monate, d. h. um zwei Dienstaltersstufen.
Ferner bestimme Anhang II des Beschlusses vom 6. Juni 1973 unter der Überschrift Laufbahn LA 7/LA 6:
c) Hundertprozentig angerechnet wird die anrechnungsfähige einschlägige Erfahrung, sofern sie A-Niveau entspricht (Erfahrung als Übersetzer, Volkswirt, Jurist usw.).
Bei der Festlegung der Dienstaltersstufe dürfe allein die Berufserfahrung berücksichtigt werden, die länger als die Berufserfahrung sei, die für die Festsetzung der Besoldungsgruppe maßgeblich gewesen sei. Es müsse sich ferner um eine besondere einschlägige Erfahrung handeln, mithin um eine solche, die im Zusammenhang mit dem zu besetzenden Dienstposten stehe.
b) Der Kläger habe aber im Zeitpunkt seiner Einstellung eine Berufserfahrung als Jurist und Übersetzer von neun Jahren ab Erwerb seines rechtswissenschaftliehen Abschlußzeugnisses an der Universität Oxford nachgewiesen.
c) Der Kläger sei für eine Stelle eingestellt worden, bei der im wesentlichen juristische Texte aus dem Agrarbereich zu übersetzen seien. Seiner Dienststelle seien mithin nicht nur seine Berufserfahrung als Jurist, sondern auch seine Erfahrung auf dem Gebiet der Weinwirtschaft zugute gekommen, wie sich aus seiner Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 1979 bis zum 30. Juni 1981 ergebe. Der Kläger könne deshalb zweifellos auf eine besondere Erfahrung verweisen.
d) Der Umstand, daß in der Stellenausschreibung KOM/LA/141 angegeben sei, daß die Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe LA 7 nur ausnahmsweise gewährt werden könne, könne die Rechte aus dem allgemein geltenden Beschluß vom 6. Juni 1973 nicht beeinträchtigen.
Übrigens seien einige erfolgreiche Bewerber dieses Auswahlverfahrens tatsächlich in die Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe LA 7 eingestuft worden, weil sie offensichtlich eine gleichlange Erfahrung wie der Kläger hätten, die sie aber in ihrer Eigenschaft als Übersetzer im eigentlichen Sinne erworben hätten. Hierzu sei festzuhalten, daß für die Ausbildung eines Übersetzers eine weniger ausschließliche Übersetzungstätigkeit durch praktische Erfahrungen auf den Gebieten weitgehend ausgeglichen werden könne, auf denen man Übersetzungen vorzunehmen habe.
e) Da ein Jahr besonderer Berufserfahrung bei der Einstufung in die Besoldungsgruppe LA 7 berücksichtigt worden sei, könne der Kläger für die Einstufung in die Dienstaltersstufe sehr leicht eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren nachweisen, die nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Beschlusses vom 6. Juni 1973 zu einer Verbesserung um zwei Dienstaltersstufen berechtige.
Die Kommission verweist darauf, daß nach dem Wortlaut des Artikels 32 Absatz 2 des Statuts
... die Anstellungsbehörde... dem Beamten ... mit Rücksicht auf seine Ausbildung und seine besondere Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe gewähren kann; die Verbesserung darf in den Besoldungsgruppen A 1 bis A4, LA 3 und LA 4 72 Monate, in den anderen Besoldungsgruppen 48 Monate nicht überschreiten.
a) Aus dieser Bestimmung wie aus Artikel 5 Absatz 1 und den Gesamtbemerkungen in Anlage II des Beschlusses vom 6. Juni 1973 folge, daß für die Festlegung der Dienstaltersstufe nur eine besondere einschlägige Erfahrung berücksichtigt werden könne, die über diejenige hinausgehe, von der für die Festlegung der Besoldungsgruppe ausgegangen worden sei.
Insoweit sei der Hinweis von Nutzen, daß der Wortlaut der Stellenausschreibung KOM/LA/141 klarstelle, daß die Gewährung zusätzlicher Dienstaltersstufen von der Vorbildung und der einschlägigen Berufserfahrung des Bewerbers abhängig sei und die Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe LA 7 nur ausnahmsweise gewährt werden könne.
b) Die Berufserfahrung des Klägers könne deshalb nur insoweit berücksichtigt werden, als sie der zu besetzenden Stelle, also einer Übersetzerstelle, entspreche.
Zwar sei die Erfahrung des Klägers, die er als Jurist erworben habe, sowohl für die Dienststelle wie für seine zukünftige Laufbahn von Vorteil; sie habe aber bei der Festlegung der Dienstaltersstufe nicht berücksichtigt werden können. In der Ausschreibung der Stelle, für die der Kläger eingestellt worden sei, heiße es aber, daß die zu erledigenden Aufgaben in der Übersetzung von Texten aller Art für die Dienststellen der Kommission bestünden.
Der Aufgabenbereich eines Beamten werde erst nach seiner Einstellung genau festgelegt. Der Kläger könne deshalb nicht behaupten, für Übersetzungen von (insbesondere) juristischen Texten im Agrarbereich eingestellt worden zu sein.
c) Zwischen 1968 und 1977 habe der Kläger — und zwar ab Juli 1972 als Teilzeitbeschäftigung — einige Übersetzungsarbeiten durchgeführt gehabt. Diese Übersetzungen seien im Verhältnis zu seiner Tätigkeit als Rechtsberater eine Nebenbeschäftigung gewesen und entsprächen nur einer besonderen Berufserfahrung von einem Jahr, was seine Einstellung in die Besoldungsgruppe LA 7 ermöglicht habe.
Soweit der Kläger nicht dauernd für Übersetzungen in einem bestimmten Bereich eingestellt worden sei, könne seine als Jurist erworbene Erfahrung nicht als besonders im Hinblick auf die Einstufung in die Dienstaltersstufe angesehen werden.
d) Der Kläger könne deshalb keine besondere Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren nachweisen, und sein Antrag auf Gewährung einer Verbesserung seines Besoldungsdienstalters um zwei Dienstaltersstufen sei unbegründet.
V — Mündliche Verhandlung
Der Kläger, Vertretern durch Rechtsanwalt Lebrun, und die Kommission, vertreten durch Rechtsanwalt Jacob, haben in der Sitzung vom 7. Juli 1983 mündlich verhandelt. Sie haben sich im wesentlichen zu den drei Fragen, die ihnen der Gerichtshof vorgelegt hatte, geäußert.
a) Der Kläger hat geltend gemacht, ein Beamter könne die Beschäftigungsbedingungen, die er anläßlich seiner Einstellung akzeptiert habe, nachträglich von dem Augenblick an in Frage stellen, in dem eine neue Tatsache vorliege. Dies sei der Fall, da er bei seiner Einstellung zwingende Bestimmungen — nämlich den Beschluß der Kommission vom 6. Juni 1973 —, die für diese Beschäftigungsbedingungen maßgeblich gewesen seien, nicht gekannt habe. Dieses Infragestellen könne ex tunc verlangt werden, wenn die neue Tatsache wie im vorliegenden Fall vor der Festlegung der Beschäftigungsbedingungen eingetreten sei.
Die Kommission hat darauf hingewiesen, daß das Rechtsverhältnis zwischen einem Beamten und seiner Verwaltung statutarischer und nicht vertraglicher Natur sei: der Beamte unterliege von seiner Einstellung an allen Bestimmungen des Statuts und den von dem Organ zu dessen Durchführung erlassenen Beschlüssen. Die Zustimmung des Beamten werde weder hinsichtlich seiner Einstufung noch hinsichtlich der übrigen Beschäftigungsbedingungen verlangt. Der Beamte habe die Möglichkeit, gegen die Entscheidung über seine Einstufung mit einem Antrag nach Artikel 25 des Statuts vorzugehen und im Falle seiner Ablehnung eine Beschwerde einzulegen. Dringe er damit nicht durch, müsse er innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Ablehnung seiner Beschwerde eine Klage vor dem Gerichtshof erheben, wenn er mit seinem Recht nicht ausgeschlossen werden wolle. Es sei ihm verwehrt, später einen zweiten Antrag mit demselben Gegenstand zu stellen und dann eine zweite Beschwerde nach Ablauf der ersten Klagefrist einzulegen. Eine Entscheidung, die in der Sache den gleichen Inhalt habe wie eine frühere Entscheidung, habe rein bestätigenden Charakter und könne nicht Gegenstand einer Klage sein, selbst wenn die zweite Entscheidung nach einer erneuten Prüfung ergangen sei.
Der Kläger hat die Existenz eines ersten Antrags oder einer ersten Beschwerde seinerseits gegen eine Einstufung in die Dienstaltersstufe nach seiner Einstellung bestritten.
b) Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Beschlusses der Kommission vom 6. Juni 1973 begründe eine Verpflichtung für die Anstellungsbehörde. Artikel 32 Absatz 2 des Statuts räume dieser Behörde zwar ein Ermessen bei der Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe ein. Die Kommission habe aber mit ihrem Beschluß vom 6. Juni 1973 insoweit ihr Ermessen selbst eingeschränkt und daraus eine gebundene Befugnis gemacht.
Die Kommission hat eingeräumt, daß die Anstellungsbehörde ihr Ermessen mit dem Erlaß des Beschlusses vom 6. Juni 1973 eingeschränkt habe. Sie habe sich jedoch vorbehalten, die Berufserfahrung, die eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe rechtfertige, zu bewerten.
c) Beide Parteien haben festgestellt, daß die Laufbahn LA 8/LA 7 durch die Verordnung Nr. 912/78 des Rates vom 2. Mai 1978 zur Änderung des Statuts der Beamten (ABl. L 119, S. 1) abgeschafft worden sei.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 20. Oktober 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Herr Adam P. H. Blomefield, Beamter der Kommission in der Besoldungsgruppe LA 7, hat mit Klageschrift, die am 28. Juli 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 7. Januar 1982 erhoben, mit der dem Kläger die Überprüfung seiner bei seiner Ernennung am 1. August 1977 erfolgten Einstufung in die Dienstaltersstufe verweigert worden ist.
2 Ausweislich der Akten ist der Kläger, nachdem er am Auswahlverfahren KOM/LA/141 (ABl. C 127, 1976, S. 6) mit Erfolg teilgenommen hatte, im Jahre 1977 für eine Stelle als Hilfsübersetzer eingestellt worden, die Gegenstand der Stellenausschreibung 54/77 war. In dieser Ausschreibung war der Aufgabenbereich folgendermaßen definiert: Übersetzung von Texten aller Art für die Dienststellen der Kommission. Was die erforderlichen Kenntnisse angeht, so verlangte die Ausschreibung unter anderem eine gewisse Erfahrung in der Übersetzung.
3 Wie sich aus einem Schreiben vom 22. April 1977 ergibt, hatte die Kommission ursprünglich vor, den Kläger in die Besoldungsgruppe LA 8, Dienstaltersstufe 2, einzustufen. Mit Schreiben vom 6. Mai 1977 machte Herr Blomefield geltend, unter Berücksichtigung seines Alters — damals 31 Jahre — und seiner früheren Berufserfahrung bei einem Privatunternehmen, wo er mit den Angelegenheiten der Gemeinschaft in Berührung gekommen sei und Übersetzungen von Gemeinschaftsakten angefertigt habe, habe er Anspruch auf eine Einstufung in die Besoldungsgruppe LA 7.
4 Nachdem die Kommission diesem Antrag entsprochen hatte, wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. August 1977, zum Beamten auf Probe in der Besoldungsgruppe LA 7, Dienstaltersstufe 1, ernannt. Er wurde später durch Entscheidung vom 26. April 1978 in dieser Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
5 Im März 1981 verteilte der Generaldirektor für Personal durch Rundschreiben an das gesamte Personal den Text eines Beschlusses über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung, der am 6. Juni 1973 erlassen worden war; es waren zwei Texte über die praktische Durchführung des Beschlusses und die Zusammensetzung des in Artikel 6 des Beschlusses vorgesehenen Einstufungsausschusses als Anlagen II und III des Rundschreibens beigefügt.
6 Nachdem der Kläger dieses Rundschreiben erhalten hatte, stellte er mit Schreiben vom 6. Juni 1981 bei der Kommission einen Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 des Beamtenstatuts, mit dem er seine Einstufung in die Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe LA 7 von seinem Dienstantritt an begehrte. Er erläuterte, er habe die Existenz des Beschlusses vom 6. Juni 1973 bei seiner Einstellung nicht gekannt, und machte geltend, er habe bei seinem Dienstantritt eine beinahe siebenjährige Berufserfahrung bei einem Privatunternehmen im Vereinigten Königreich gehabt. Unter Berücksichtigung dieser Berufserfahrung hätte ihm eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe um 48 Monate gemäß Artikel 5 des Beschlusses und der Anlage II des Rundschreibens gewährt werden müssen.
7 Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Kommission beschied den Antrag des Klägers mit Schreiben vom 7. Januar 1982 wie folgt:
In meiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde bescheide ich Ihren Neueinstufungsantrag ...
Der Einstufungsausschuß hat Ihren Fall erneut anhand der im Beschluß vom 6. Juni 1973 festgelegten Kriterien und der Rechtsprechung zur Anwendung dieser Kriterien zu der Zeit, zu der die Bewerber eingestellt worden sind, die am Auswahlverfahren KOM/LA/141 erfolgreich teilgenommen haben, geprüft.
In seiner Sitzung vom 11. November 1981 hat der Einstufungsausschuß erneut bestätigt daß die Besoldungsgruppe LA 7, Dienstaltersstufe 1, den zur Zeit Ihrer Einstellung geltenden Kriterien und der Zuweisung der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe der übrigen Bewerber desselben Auswahlverfahrens entsprach. Aus diesen Gründen ist er zum Ergebnis gelangt, daß kein Grund besteht, Ihre Ersteinstufung zu berichtigen.
Leider muß ich Ihnen mitteilen, daß ich der Schlußfolgerung des Ausschusses zustimme. Ich muß daher Ihren Antrag auf Neueinstufung abweisen.
8 Gegen diese Entscheidung legte der Kläger eine am 8. Januar 1982 eingegangene Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. Da diese Beschwerde nicht innerhalb der im Statut vorgesehenen Frist beschieden wurde, hat er am 28. Juli 1982 eine Klage nach Artikel 32 Absatz 2 des Statuts sowie nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses vom 6. Juni 1973 und Nr. 3 Buchstabe c der Anlage II zum Rundschreiben vom März 1981 erhoben.
Zur Zulässigkeit
9 Die Kommission hat Zweifel an der Zulässigkeit der Klage geäußert. Sie weist darauf hin, daß der Kläger seine Einstufung bereits bei seiner Einstellung mit präzisen Argumenten beanstandet habe, wodurch er bewiesen habe, daß er die für die Einstufung geltenden Kriterien gut gekannt habe. Dieser Antrag sei übrigens erfolgreich gewesen, da der Kläger schließlich doch in der Besoldungsgruppe LA 7, Dienstaltersstufe 1, anstelle der ursprünglich vorgesehenen Besoldungsgruppe LA 8, Dienstaltersstufe 2, eingestellt worden sei. Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, daß die Klage, die fünf Jahre nach der Einstellung des Klägers erhoben worden sei und sich auf eine bereits 1977 durchgesprochene und geregelte Frage beziehe, als verspätet angesehen werden müsse.
10 Diese Feststellung der Kommission ist grundsätzlich gerechtfertigt. Es erscheint nämlich unzulässig, daß ein Beamter die Bedingungen seiner ursprünglichen Einstellung in Frage stellt, nachdem diese endgültig geworden ist. Erst recht kann er aus diesem Grund keine rückwirkenden Forderungen stellen, die sich auf seine Einstufung und infolgedessen auf seine frühere und zukünftige Besoldung beziehen.
11 Diese Überlegungen dürfen jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen. Aus der Vorgeschichte der Rechtssache ergibt sich nämlich, daß der Umstand, daß die Kommission im Jahre 1981 ihren Beschluß vom 6. Juni 1973 vorgelegt hat, eine neue Tatsache darstellte, die einige Beamte dazu veranlassen konnte, gutgläubig einen Antrag auf Berichtigung ihrer Laufbahn zu stellen. Darüber hinaus ist festzustellen, daß die Kommission, bei der der Kläger einen Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts eingereicht hatte, diesen als zulässig behandelte und insoweit eine ausdrückliche Entscheidung erließ.
12 Aus diesen Gründen ist die Klage für zulässig zu erklären und ihre Begründetheit zu prüfen.
Zur Begründetheit
13 Der Kläger macht geltend, nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses vom 6. Juni 1973 werde demjenigen Bewerber eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe gewährt, der eine Berufserfahrung besitze, die über diejenige hinausgehe, die zum Zweck der Festlegung der Besoldungsgruppe bei der Ernennung berücksichtigt worden sei. Nach der Übersicht in der Anlage zu diesem Beschluß berechtige eine Berufserfahrung von fünf oder mehr Jahren zu der nach Artikel 32 Absatz 2 des Statuts höchstzulässigen Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe um 48 Monate. Er habe im Zeitpunkt seiner Einstellung eine beinahe siebenjährige einschlägige Berufserfahrung im Sinne von Nr. 3 Buchstabe c der Anlage II zum Rundschreiben vom März 1981 gehabt. Er hätte deshalb bei seiner Einstellung unmittelbar in die Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe LA 7 eingestuft werden müssen.
14 Demgegenüber macht die Kommission geltend, aus den vom Kläger angeführten Bestimmungen ergebe sich keineswegs, daß jede Berufserfahrung auf der Ebene der Laufbahngruppe A bei der Festlegung der Dienstaltersstufe berücksichtigt werden könne. Nach Artikel 32 Absatz 2 des Statuts müsse es sich um eine besondere Berufserfahrung handeln, und nach Nr. 3 Buchstabe c der Anlage II des Rundschreibens könne nur eine einschlägige Erfahrung berücksichtigt werden.
15 Die Kommission räumt ein, daß der Kläger im Zeitpunkt seiner Einstellung eine gewisse Berufserfahrung habe geltend machen können; sie bestreitet aber, daß diese Erfahrung als besonders und einschlägig im Sinne von Artikel 32 des Statuts angesehen werden könne, da es sich um die Besetzung der Stelle eines Übersetzers handele, der nach der Stellenausschreibung Texte aller Art für die Dienststellen der Kommission übersetzen solle. Die Kommission bestreitet jedoch nicht, daß der Kläger im Laufe seiner früheren Tätigkeit bei einem Privatunternehmen gewisse Übersetzungsaufgaben in bezug auf eine begrenzte Zahl von Gemeinschaftstexten wahrgenommen hatte. Sie betont, sie habe diese Berufserfahrung bereits berücksichtigt, um ihm die Verbesserung wegen einer Berufserfahrung von einem Jahr zu gewähren, woraufhin er in der Besoldungsgruppe LA 7 anstelle der Besoldungsgruppe LA 8 habe eingestellt werden können. Es könne jedoch mangels einer besonderen Berufserfahrung, die über die bei der Festlegung der Besoldungsgruppe berücksichtigte hinausgehe, nicht in Frage kommen, dem Kläger unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses vom 6. Juni 1973 eine zusätzliche Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe zu gewähren.
16 Um diesen Streit zu entscheiden, sind zunächst die Natur und rechtliche Bedeutung des Beschlusses vom 6. Juni 1973 und des Rundschreibens vom März 1981 im Verhältnis zum Statut zu untersuchen.
17 Nach seiner Präambel ist der Beschluß unter anderem aufgrund der Artikel 5 Absatz 3, 29, 30, 31 und 32 des Statuts erlassen worden, um den Beamten gleicher Laufbahngruppe oder gleicher Besoldungsgruppe in bezug auf die Bestimmung der Besoldungsgruppe und die Einstufung in die Dienstaltersstufe bei der Einstellung gleiche Voraussetzungen und gleiche Aufstiegsmöglichkeiten zu garantieren.
18 Nach den von der Kommission erteilten Auskünften ist der Beschluß zum erstenmal im Jahr 1977 — anscheinend in unvollständiger Form — im Personalkurier veröffentlicht worden. Er ist dann erneut mit dem vorerwähnten Rundschreiben des Generaldirektors für Personal im März 1981 verteilt worden.
19 Wie bereits erwähnt, enthält das in Rede stehende Rundschreiben außer dem Wortlaut des eigentlichen Beschlusses und der Übersicht, auf die Artikel 5 verweist, eine mit Nummer II bezeichnete Anlage, die den Titel Praktische Anwendung und Gesamtbemerkungen trägt. Es handelt sich um eine Beschreibung, in der die Praxis des Einstufungsausschusses bei der Anwendung des Beschlusses zusammengefaßt ist.
20 Daraus folgt, daß dieser Beschluß, auch wenn er nicht als eine allgemeine Durchführungsbestimmung im Sinne von Artikel 110 des Statuts angesehen werden kann, eine innerdienstliche Richtlinie darstellt. Wie der Gerichtshof entschieden hat (Urteil vom 30. 1. 1974 in der Rechtssache 148/73, Louwage/Kommission, Slg. 1974, 81), ist eine solche innerdienstliche Richtlinie als eine Verhaltensnorm mit Hinweischarakter anzusehen, die die Verwaltung sich selbst auferlegt und von der sie nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, da sie andernfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen würde.
21 Es ist hervorzuheben, daß sich die Kommission im vorliegenden Fall auf keinen besonderen Umstand berufen hat, der es ihr erlaubt hätte, die für sich selbst festgelegten Verhaltensnormen außer acht zu lassen. Diese Feststellung darf jedoch nicht vergessen lassen, daß die von den Gemeinschaftsorganen erlassenen innerdienstlichen Richtlinien in keinem Fall rechtmäßig Normen aufstellen können, die von den Bestimmungen des Statuts abweichen.
22 Insoweit ist daran zu erinnern, daß die Anstellungsbehörde nach dem Wortlaut von Artikel 32 Absatz 2 dem Beamten mit Rücksicht auf seine Ausbildung und seine besondere Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe in der Besoldungsgruppe gewähren kann.
23 Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses vom 6. Juni 1973 bestimmt: Ist die Berufserfahrung des Bewerbers von längerer Dauer als die Berufserfahrung, die für die Festsetzung der Besoldungsgruppe bei der Ernennung berücksichtigt wurde, so gewährt die Anstellungsbehörde entsprechend der als Anlage beigefügten Übersicht eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe. Eine solche Verbesserung kann für jeden Zwölfmonatsabschnitt Berufserfahrung bis zu höchstens 48 Monaten über das Jahr Berufserfahrung hinaus gewährt werden, das auf jeden Fall für die Ernennung in der Besoldungsgruppe LA 7 erforderlich ist.
24 Im Lichte von Artikel 32 des Statuts betrachtet, können sich diese Angaben des Beschlusses vom 6. Juni 1973 nur auf eine Berufserfahrung beziehen, die in bezug auf die wahrzunehmende Tätigkeit als besondere qualifiziert werden kann. Die Kommission hat deshalb zu Recht in Artikel 2 dieses Beschlusses für eine ähnliche Situation bestimmt, daß die Berufserfahrung ... mit Rücksicht auf den zu besetzenden Dienstposten beurteilt [wird]. Ebenso weist die Anlage II des Rundschreibens vom März 1981 darauf hin, daß in der Praxis für die Übersetzerlaufbahn LA 7/LA 6 nur eine einschlägige Erfahrung angerechnet wird, sofern sie außerdem A-Niveau entspricht, d. h. sofern es sich um eine Erfahrung auf Hochschulniveau handelt.
25 Hingegen würde jede Praxis gegen Artikel 32 des Statuts verstoßen, bei der eine frühere Berufserfahrung angerechnet wird, die für die zu besetzende Stelle nicht einschlägig ist, wie dies die Worte Erfahrung als Übersetzer, Volkswirt, Jurist usw. in Nr. 3 Buchstabe c der Anlage II offenbar erfordern.
26 Es zeigt sich also, daß die Anstellungsbehörde eine frühere Berufserfahrung nur dann anrechnen kann, wenn davon auszugehen ist, daß diese Erfahrung ein adäquates Niveau hat und für die in Rede stehende Tätigkeit besonders geeignet ist. In Anbetracht der großen Verschiedenheit der Berufserfahrungen, die die Bewerber für den europäischen öffentlichen Dienst aufweisen, ist der zuständigen Behörde ein Ermessen hinsichtlich aller Gesichtspunkte zuzuerkennen, die für die Anerkennung einer früheren Erfahrung sowohl in bezug auf ihre Art und Dauer als auch auf ihren mehr oder weniger engen Zusammenhang, in dem sie mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen kann, von Bedeutung sein können.
27 Aus den Akten ergibt sich jedoch, daß die Kommission in diesem Streitfall — nach Stellungnahme des Einstufungsausschusses — die frühere Berufserfahrung des Klägers gewürdigt hat, und zwar zweimal, nämlich bei der ersten Beschwerde über die Einstufung in die Besoldungsgruppe und beim zweiten Antrag nach der erneuten Verteilung des Beschlusses vom 6. Juni 1973. Die vom Kläger im vorliegenden Verfahren vorgelegten Beweise haben nichts ergeben, was darauf schließen ließe, daß die Kommission mit ihrer Weigerung, eine besondere, über das für die Zulassung zur Besoldungsgruppe LA 7 erforderliche Jahr hinaus gehende Berufserfahrung anzuerkennen, einen offensichtlichen Irrtum begangen hat oder sich von Erwägungen hat leiten lassen, die mit der unter solchen Umständen gebotenen Objektivität nichts zu tun haben. Aus den Akten geht nämlich hervor, daß die früheren Tätigkeiten des Klägers, wie er sie selbst zur Zeit seiner Einstellung beschrieben hat, nur teilweise und entfernt im Zusammenhang mit seinen Aufgaben gestanden haben, die er anschließend bei der Kommission als Übersetzer in einer allgemeinen Dienststelle übernommen hat.
28 Die Klage ist deshalb abzuweisen.
Kosten
29 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
30 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.