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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.12.1983 – C-169/82

Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1983:363

Schlussanträge des Generalanwalts

Pieter VerLoren van Themaat

vom 7. Dezember 1983

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Einleitung

1.1. Die Klageschrift

Die Kommission beantragt mit Klageschrift vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache 169/82 festzustellen, daß die Italienische Republik

a) gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie die Entwürfe der Gesetze der Region Sizilien Nr. 47 vom 27. Mai 1980, Nr. 49 vom 4. Juni 1980 und Nr. 83 vom 12. August 1980 erst nach Erlaß dieser Gesetze angezeigt hat;

b) gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag in Verbindung mit den Verordnungen Nrn. 2727/75, 337/79, 516/77, 1035/72 und 1360/78 verstoßen hat, indem sie die in Artikel 10 des vorgenannten Gesetzes Nr. 47 und in den Artikeln 2, 3, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 17 des genannten Gesetzes Nr. 83 vorgesehenen Interventionsmaßnahmen zugunsten der Landwirtschaft ergriffen hat.

Ferner beantragt die Kommission, die Italienische Republik zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Wie Sie bemerkt haben werden, habe ich durch diese Wiedergabe des Antrags der Kommission versucht, den recht kompliziert formulierten Antrag etwas lesbarer zu machen.

1.2. Zur Zulässigkeit hinsichtlich des zweiten Antrags

Die Klageschrift muß natürlich wie immer im Zusammenhang mit der ihr vorausgegangenen mit Gründen versehenen Stellungnahme gelesen werden. Im vorliegenden Fall ist der Wortlaut der mit Gründen versehenen Stellungnahme jedoch von besonderer Bedeutung, leitet die italienische Regierung doch daraus Argumente zur Stützung ihres Standpunkts her, hinsichtlich des zweiten Klageantrags sei die Klage unzulässig, da sie der mit Gründen versehenen Stellungnahme vollständig nachgekommen sei. Diesen Standpunkt stützt sie allerdings nicht auf die eigentliche Stellungnahme. Dort wird nämlich, was den zweiten Antrag in der Klageschrift betrifft, ein Vertragsverstoß mit denselben Worten festgestellt, die im zweiten Teil der Klageschrift gebraucht werden. Die italienische Regierung stützt ihren Standpunkt vielmehr auf einen Satz in der Mitte des zweiten Absatzes von Punkt 5 der Begründung dieser Stellungnahme, der wie folgt lautet: Die Kommission bemerkt dazu (d. h. zu der von Italien gegebenen Zusage, die Verlängerung einiger der betroffenen Maßnahmen zu verhindern), daß nur die sofortige Aussetzung der Anwendung der in Rede stehenden Bestimmungen geeignet ist, die Vertragsverletzung für die Zukunft abzustellen. Nach dem Vorbringen der italienischen Regierung ist dieser Aufforderung, die betroffenen Maßnahmen auszusetzen, rechtzeitig Folge geleistet worden. Hinsichtlich des zweiten Antrags sei die Klage deshalb gemäß Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag nicht zulässig.

Um meinen Vortrag auf die Fragen der Begründetheit beschränken zu können, halte ich es für notwendig, diese Einrede der Unzulässigkeit schon hier zu behandeln. Um diese Einrede zurückzuweisen, genügt meines Erachtens schon die Feststellung, daß die Stellungnahme weiter formuliert ist, als ich sie gerade zitiert habe. Dem möchte ich allerdings hinzufügen, daß die italienische Regierung, wie aus dem ersten Absatz auf Seite 2 ihrer Antwort auf diese Stellungnahme (Anlage 6 zur Klageschrift) hervorgeht, dies auch sehr gut verstanden hat und dann auch die regionalen Behörden nicht nur zur Aussetzung der betroffenen Bestimmungen, sondern auch zu einer grundlegenden Anpassung des sizilianischen Agrarrechts an das Gemeinschaftsrecht aufgefordert hat (worauf die sizilianischen Behörden nach dem folgenden Absatz des Schreibens ziemlich ausweichend reagiert haben, indem sie allein eine Untersuchung im Hinblick auf die in Rede stehende Anpassung zugesagt haben).

Wie schließlich aus dem Zusammenhang, in dem der zitierte Satz steht, hervorgeht, bildet dieser eine Antwort auf eine Mitteilung der italienischen Regierung, daß sie bei der Regionalverwaltung intervenieren werde, um eine Verlängerung der Finanzierung zu verhindern. Der zitierte Satz bezieht sich somit eindeutig allein auf die Folgen der streitigen Bestimmungen in der unmittelbaren Zukunft, nicht dagegen auf die Auswirkungen in der Vergangenheit oder die Folgen, die nach einem längeren Zeitraum entstehen würden, wie er natürlich für die Aufhebung der Bestimmungen erforderlich ist. Die Einrede der Unzulässigkeit der Klage hinsichtlich des zweiten Klageantrags ist somit zurückzuweisen.

1.3. Das System der Kontrolle nationaler Beihilfemaßnahmen in den betroffenen Agrarsektoren

Zum richtigen Verständnis des Inhalts der Klageschrift ist es in erster Linie wichtig festzustellen, daß die Anzeigepflicht für die in Rede stehenden Beihilfen nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Artikel 42 EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 22 der Verordnung Nr. 2727/75 (Getreide), Artikel 59 der Verordnung Nr. 337/79 (Trauben und Wein), Artikel 17 der Verordnung Nr. 516/77 (Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse) und Artikel 31 der Verordnung Nr. 1035/72 (Obst und Gemüse) beruht.

Vor Inkrafttreten der Marktorganisationen für diese Sektoren beruhte diese Anzeigepflicht auf der Verordnung Nr. 26 vom 4. April 1962 (ABl. 1962, S. 993), die jedoch ausschließlich das Ziel hatte, der Kommission dadurch, daß Artikel 93 Absätze 1 und 3 für anwendbar erklärt wurden, die Möglichkeit zu geben, ein Inventar über die bestehenden, die neuen oder die geplanten Beihilfen aufzustellen, den Mitgliedstaaten geeignete Hinweise zu geben und ihnen zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen (letzte Begründungserwägung). Maßnahmen aufgrund von Artikel 92 und Artikel 93 Absatz 2 konnte die Kommission noch nicht ergreifen. Nach der Verordnung Nr. 26 aus dem Jahr 1962 waren diese Bestimmungen nämlich noch nicht auf den Agrarsektor anwendbar.

Nach Erlaß der vorgenannten Verordnungen über die Marktorganisationen (und der noch nicht zitierten Verordnung Nr. 1360/78 betreffend die Erzeugergemeinschaften) ist das Kontrollsystem für Beihilfen in den in Rede stehenden Sektoren komplizierter geworden. Die genannten Vorschriften, nach denen die Artikel 92 bis 94 auf die Erzeugung der in Rede stehenden Waren und den Handel mit diesen Waren anwendbar sind, sehen insbesondere auch vor, daß dies nur vorbehaltlich anderslautender (d. h. hier: strengerer) Vorschriften in der betreffenden Verordnung gilt. Der zweite Klageantrag der Kommission wird auf die strengeren Vorschriften gestützt, zu denen die streitigen sizilianischen Rechtsvorschriften nach Auffassung der Kommission im Widerspruch stehen. In einem derartigen Fall ist nicht das Verfahren des Artikels 93 Absätze 1 und 2, sondern dasjenige des Artikels 169 anzuwenden. Obwohl verschiedene Passagen der Klageschrift (Seite 4, dritter Satz des letzten Absatzes; Seite 6, fünfter Satz des letzten Absatzes und Seite 10, letzter Satz des ersten Absatzes) den Eindruck erwecken, daß die Kommission den Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht in der fehlenden Befugnis der Mitgliedstaaten sieht, zu den Verordnungen hinzutretende Maßnahmen zu treffen, hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung auf eine von mir gestellte Frage das Gegenteil erklärt. Sie meint, daß die Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausschließlich materiellrechtlicher Art sei. Sie haben diesen Ansatz unter anderem in Ihrem Urteil in der Rechtssache 72/79 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 1411) bejaht. Generalanwalt Mayras hat die rechtliche Problematik, die diese Frage aufwirft, in seinen diesem Urteil vorausgegangenen Schlußanträgen ausführlich behandelt, wobei er auch Ihre Rechtsprechung zu ähnlichen Problemen der Abgrenzung zwischen Artikel 92 und anderen- Vertragsbestimmungen untersucht hat. In bezug auf das Urteil selbst halte ich es für nützlich, gleich jetzt hervorzuheben, daß der Gerichtshof die dort in Rede stehenden Beihilfen — entsprechend den in jenem Fall gleichlautenden Gründen für die Anwendung der Artikel 92 und 94 — im Hinblick auf bestimmte anderslautende BeStimmungen der anwendbaren Verordnung gewürdigt hat.

1.4. Vorgeben

Ich werde nacheinander folgende Punkte behandeln: die angebliche Verletzung des Artikels 93 Absatz 3, der Verordnung Nr. 2727/75, der Verordnung Nr. 337/79, der Verordnung Nr. 516/77 und der Verordnungen Nrn. 1035/72 und 1360/78. Im letzten Teil meiner Schlußanträge werde ich noch einige abschließende Bemerkungen machen und meine Schlußfolgerungen zusammenfassen.

2. Die angebliche Verletzung der Anzeigepflicht

Die italienische Regierung räumt ein, daß die Anzeige der in Rede stehenden Regionalgesetze Nrn. 47, 49 und 83 verspätet erfolgt ist. In Ihrem Urteil in der Rechtssache 70/72 (Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813) haben Sie bereits jeden Zweifel daran beseitigt, daß die Verlängerung der Geltungsdauer einer Beihilfe ebenfalls als Umgestaltung einer Beihilfemaßnahme im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 Satz 1 anzusehen ist. In Ihren Urteilen in den Rechtssachen 120 bis 122/73 und 141/73 (Lorenz, Slg. 1973, 1471, Randnummer 4 der Entscheidungsgründe) haben Sie ferner entschieden: Der mit Artikel 93 Absatz 3 verfolgte Zweck, das Wirksamwerden vertragswidriger Beihilfen zu unterbinden, bedingt, daß dieses [nämlich das in Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 enthaltene] Verbot seine Sperrwirkung auch schon während der gesamten Vorprüfungsphase entfaltet. Infolge der vorgenannten Bestimmungen der im vorliegenden Fall anwendbaren Agrarverordnungen durften die streitigen regionalen Beihilfemaßnahmen deshalb von Anfang an nicht getroffen werden, bevor die Kommission — binnen einer angemessenen Frist nach der verspäteten Anzeige — ausdrücklich oder stillschweigend ihre Zustimmung dazu gegeben hatte. Deshalb steht auch fest, daß eine Aussetzung der Durchführung nach Erlaß der mit Gründen versehenen Stellungnahme diesem Vertragsverstoß kein Ende gesetzt hat.

3. Die angebliche Verletzung der Verordnung Nr. 2727/75 (ABl. L 281, 1975)

Artikel 10 des sizilianischen Regionalgesetzes Nr. 47 vom 27. Mai 1980 sieht die Verlängerung und teilweise auch die Erhöhung der durch das Regionalgesetz Nr. 22 vom 18. Juli 1974 vorgesehenen Beihilfemaßnahmen für Hartweizen vor. Im Wirtschaftsjahr 1980 wurden für diese Beihilfe 4,5 Milliarden Lire aufgewandt.

Artikel 2 der Verordnung Nr. 2727/75 sieht die Festsetzung von garantierten Mindestpreisen für Hartweizen vor. Die Artikel 9 Absatz 1 und 10 dieser Verordnung sehen die Gewährung von Beihilfen für die am Ende des Wirtschaftsjahres vorhandenen Bestände an Hartweizen bzw. für die Hartweizenerzeugung vor. Es ist klar, daß zusätzliche nationale, im vorliegenden Fall regionale Beihilfemaßnahmen das Funktionieren der bereits bestehenden gemeinschaftlichen Regelung der Marktbedingungen verfälschen und deshalb mit dieser unvereinbar sind. Insoweit besteht eine genaue Parallele zu den der Italienischen Republik in der bereits genannten Rechtssache 72/79 vorgeworfenen Verletzungen des Gemeinschaftsrechts. Die nach Auffassung der Kommission vorliegende Verletzung des Artikels 5 EWG-Vertrag in Verbindung mit der Verordnung Nr. 2727/75 muß deshalb als feststehend angesehen werden. Das Verteidigungsvorbringen der italienischen Regierung, daß es hier lediglich um die Fortführung einer bereits bestehenden Beihilfemaßnahme gehe, gegen die die Kommission seinerzeit keine Einwände erhoben habe, kann dieser Feststellung keinen Abbruch tun. Da es sich jedoch hier um ein Verteidigungsvorbringen allgemeinerer Art handelt, werde ich darauf am Schluß meiner Ausführungen noch zurückkommen.

4. Die angebliche Verletzung der Verordnung Nr. 337/79 (ABl. L 1154, 1979)

Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes der Region Sizilien Nr. 83 sehen die Zahlung von Beihilfen für die Ablieferung von Tafeltrauben bei den Winzergenossenschaften vor; diese Beihilfen sind, wie die italienische Regierung einräumt, für die Erzeugung von Tafelweinen und ihre Destillation bestimmt. Aus dem Haushalt für das Jahr 1980 wurde zu diesem Zweck ein Betrag von 1 Milliarde Lire bereitgestellt.

Aus dem ersten vollständigen Absatz auf Seite 2 der Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 337/79 (ABl. L 1154, 1979, S. 54) geht hervor, daß diese Verordnung unter anderem zum Ziel hat, alle Interventionsmaßnahmen zugunsten von Tafelwein mit Ausnahme der in dieser Begründungserwägung genannten und in der Verordnung selbst geregelten Interventionsmaßnahmen auszuschließen. Dies wird in Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung bestätigt. Die letzte Begründungserwägung auf dieser Seite sowie die Begründungserwägungen auf Seite 3 machen ebenfalls die Absicht deutlich, die Produktion von Tafelwein und der dazu bestimmten Traubenarten zu beschränken. Die Artikel 2 bis 4 der Verordnung enthalten die Preisregelung für Tafelweine, die Artikel 7 bis 10 die gemeinschaftliche Beihilferegelung, die Artikel 11 bis 15 die ergänzenden Interventionsmaßnahmen bei festgestellter Überproduktion, insbesondere eine Interventionsregelung zur Förderung der Destillation von Tafelwein, die als umfassend anzusehen ist und bestimmten strengen Voraussetzungen unterliegt. Die Titel III und IV derselben Verordnung sind ebenfalls deutlich auf die Beschränkung der Produktion und des Absatzes von Tafeltrauben und Tafelwein gerichtet. Die Kommission verweist insoweit in ihrer Klageschrift insbesondere auf Artikel 41 der Verordnung.

Die Artikel 2 und 3 des Regionalgesetzes Nr. 83 stehen dadurch, daß sie die Erzeugung von Tafelwein und seine Destillation fördern, deutlich im Widerspruch zu dem kurz von mir zusammengefaßten Ziel der entscheidungserheblichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 337/79. Diese Bestimmungen bezwekken, wenn man sie insgesamt betrachtet, eindeutig eine umfassende Marktordnung in den durch die Artikel 2 und 3 des sizilianischen Gesetzes geregelten Punkten, womit die letztgenannten Artikel nicht vereinbar sind. Die streitigen Artikel des Regionalgesetzes Nr. 83 stellen somit eine Verletzung des Artikels 5 letzter Satz EWG-Vertrag in Verbindung mit dieser Verordnung dar. Ich möchte jedoch anmerken, das die Parallele zur Rechtssache 72/79 hier weniger deutlich ist.

5. Die angebliche Verletzung der Verordnungen Nrn. 1035/72 (ABl. L 118, 1972) und 516/77 (ABl. L 73, 1977) in der Fassung der Verordnung Nr. 1152/78 (ABl. L 144, 1978)

Die Artikel 8 und 9 des sizilianischen Gesetzes Nr. 83 sehen Beihilfen für die in den dort genannten Erzeugergemeinschaften zusammengeschlossenen Tomatenerzeuger bzw. für die Erzeugergemeinschaften selbst vor. Diese Beihilfen bezwecken die Förderung der Verarbeitung von Tomaten durch die Konservenindustrie. Im Haushalt ist hierfür ein Gesamtbetrag von 850 Millionen Lire vorgesehen. Die Artikel 10 und 11 desselben Gesetzes sehen die Gewährung von Darlehen zum ermäßigten Zinssatz von 4 % an die Konservenindustrie vor, um die Verarbeitung von Tomaten zu fördern. Zu diesem Zweck wurde ein Haushaltsbetrag von 2 Milliarden Lire bereitgestellt. Entgegen den Ausführungen der italienischen Regierung ist es nicht zweifelhaft, daß auch diese Vergünstigungen als Beihilfemaßnahmen im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag angesehen werden müssen. Wie aus Ihrer Rechtsprechung (vgl. die Rechtssachen 6 und 11/69, Kommission/Frankreich, Slg. 1969, 561) hervorgeht, genügt dazu bereits, daß der festgesetzte Zinssatz niedriger ist als der in Italien allgemein angewandte Zinssatz. Im vorliegenden Fall liegt der berechnete Zinssatz jedoch auch unter dem in den anderen Mitgliedstaaten angewandten Zinssatz. Der Beihilfecharakter wird schließlich bestätigt durch die dafür bereitgestellten Haushaltsmittel. Artikel 12 des Gesetzes sieht 2 Milliarden Lire als Beihilfen für die in Genossenschaften zusammengeschlossenen Erzeuger von Zitrusfrüchten vor; nach den Artikeln 15 und 17 werden 5,25 Milliarden Lire für Strukturverbesserungen bei der Erzeugung von Mandeln, Nüssen und Pistazien bereitgestellt.

Die Kommission hält alle genannten in dem Gesetz Nr. 83 enthaltenen Beihilfemaßnahmen für unvereinbar mit der Verordnung Nr. 516/77 bzw. (soweit es um Zitrusfrüchte geht) mit der Verordnung Nr. 1035/72. Wie aus dem vorletzten Absatz auf Seite 7 ihrer Klageschrift hervorgeht, hat sie hierbei insbesondere im Fall der Tomaten die Artikel 3a und 3b der erstgenannten Verordnung im Auge, die in diese durch die Verordnung Nr. 1152/78 eingefügt wurden. Diese Artikel sehen eine gemeinschaftliche Produktionsbeihilfe für die Verarbeitung unter anderem von Tomaten vor. Hinsichtlich der Artikel 8 und 9 des sizilianischen Gesetzes räumt die italienische Regierung in ihrer Gegenerwiderung auch ein, daß diese zusätzliche Produktionsbeihilfen enthalten. Die Parallele zur Rechtssache 72/79 ist somit fast vollständig gegeben.

Die Artikel 10, 11, 12, 15 und 17 dienen jedoch nach dem Vorbringen der italienischen Regierung einem anderen Ziel.

Was die Artikel 10 und 11 betrifft, halte ich dieses Verteidigungsvorbringen nicht für stichhaltig. Aus dem bereits beschriebenen Charakter der in diesen Artikeln vorgesehenen Beihilfemaßnahmen (Förderung der Verarbeitung von Tomaten mit Hilfe von Zinsbeihilfen) ergibt sich, daß auch diese Beihilfemaßnahmen denselben Charakter haben wie die in der Verordnung Nr. 516/77 vorgesehene Produktionsbeihilfe. Aus Artikel 3a Absatz 2 geht deutlich hervor, daß die Gemeinschaftsbeihilfe die Verarbeitung von Tomaten in der Konservenindustrie umfaßt. Ergänzende nationale Beihilfemaßnahmen zur Förderung der Verarbeitung von Tomaten müssen als dazu im Widerspruch stehend angesehen werden.

Artikel 12 des streitigen Gesetzes muß nach dem Vorbringen der italienischen Regierung als eine Beihilfe zur Förderung von Erzeugervereinigungen angesehen werden; ich werde die Vorschrift unter diesem Gesichtspunkt untersuchen. Die Kommission hat nicht hinreichend deutlich gemacht, warum diese Beihilfe auch gegen die Marktordnung für Obst und Gemüse verstoßen soll.

Mit ihren allgemeinen Ausführungen zu diesem Punkt entfernt sie sich zu sehr von Artikel 31 der Verordnung Nr. 1035/72, der im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Artikel 92 und 93 einen Vorbehalt nur zugunsten anderslautender Bestimmungen der Verordnung enthält. Anders als in der Rechtssache 72/79 und anders als bei den zuvor behandelten, jetzt beanstandeten Vertragsverletzungen hat die Kommission nicht deutlich gemacht, zu welchen Bestimmungen der hier anwendbaren Verordnung die in Rede stehenden Beihilferegelungen im Widerspruch stehen sollen.

Bezüglich der Artikel 15 und 17 hat die italienische Regierung in ihrer Gegenerwiderung und in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, es gehe hier um Erhaltungsmaßnahmen, die aus ökologischen Gründen zugunsten von in ihrer Existenz bedrohten Kulturen getroffen worden seien. Aus dem Wortlaut der vorgenannten Artikel scheint, wie bereits angemerkt, zu folgen, daß es sich hier um strukturpolitische und nicht um marktpolitische Maßnahmen handelt. Die Kommission hat dieses Verteidigungsvorbringen nicht wirklich widerlegt. Sie hat nicht einmal vorgetragen, daß auch für die hier in Rede stehenden Mandeln und Nüsse tatsächlich eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt wird, obwohl diese — entgegen der Ansicht der italienischen Regierung — sehr wohl unter die Marktordnung für Obst und Gemüse (Verordnung Nr. 1035/72, ABl. L 118, 1972) fallen (siehe Artikel 1 dieser Verordnung in Verbindung mit der Tarifnummer 08.05 des G2T). Die Kommission hat jedoch in keiner Weise ausgeführt, inwieweit diese Beihilfemaßnahmen zu den Bestimmungen der zitierten Gemeinschaftsverordnung im Widerspruch stehen sollen, die anders als die Verordnung Nr. 516/77 keine Gemeinschaftsregelung für Produktionsbeihilfen enthält.

Ich schließe daraus, daß auch eine Verletzung der Verordnung Nr. 1035/72 durch die Artikel 15 und 17 des genannten Gesetzes nicht festzustellen ist.

6. Die angebliche Verletzung der Verordnungen Nrn. 1035/72 und 1360/78 hinsichtlich der Erzeugergemeinschaften

Nach meinen vorausgegangenen Ausführungen braucht Artikel 12 des sizilianischen Gesetzes Nr. 83 nur noch darauf hin untersucht zu werden, ob er im Widerspruch zur Gemeinschaftsgesetzgebung über die Erzeugergemeinschaften steht. Von Belang ist hierbei ausschließlich Artikel 14 der Verordnung Nr. 1035/72. Dieser Artikel läßt unter bestimmten Voraussetzungen und Beschränkungen nationale Beihilfemaßnahmen zugunsten von Erzeugergemeinschaften zu. Die Kommission hat nicht dargetan, daß diese Voraussetzungen und Beschränkungen im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen seien. Auch im Hinblick auf Artikel 12 des Gesetzes Nr. 83 ist deshalb eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts nicht festzustellen.

7. Schlußbemerkungen und Ergebnis

7.1. Schlußbemerkungen

Zu Ende meiner Schlußanträge möchte ich in erster Linie noch einige ergänzende Bemerkungen zum Verfahren in der vorliegenden Rechtssache machen.

Zunächst ist zu bedauern, daß die Kommission die Anträge in ihrer Klageschrift zumindest teilweise äußerst knapp begründet hat und in den angegebenen Fällen nicht einmal hinreichend genau die Bestimmungen der Verordnungen zitiert hat, die sie für verletzt hält. Sie hat auch nicht die zum richtigen Verständnis der Rechtssache notwendigen Texte der in Rede stehenden sizilianischen Gesetze vorgelegt. Wenn die Kommission eine angebliche Verletzung des Gemeinschaftsrechts für wichtig genug hält, um den Gerichtshof aufgrund von Artikel 169 damit zu befassen, ist es in erster Sache ihre Sache und nicht die des Gerichtshofes, für eine ausreichende Vorbereitung des Verfahrens Sorge zu tragen. Die genannten Texte, zumindest den wichtigsten von ihnen, hat die italienische Regierung als Anlagen zu ihrer Klagebeantwortung dem Gerichtshof zur Kenntnis gebracht. Der Wortlaut der Klageschrift und der ihr vorangegangenen mit Gründen versehenen Stellungnahme waren zwar deutlich genug, um es der italienischen Regierung zu ermöglichen, sich zu verteidigen. Aus meinen vorausgegangenen Ausführungen sollte Ihnen jedoch deutlich geworden sein, daß ich das Vorbringen der Kommission in einigen Punkten nicht für hinreichend genau halte, um für alle in der Klageschrift genannten Vorschriften der sizilianischen Gesetze eine Vertragsverletzung bejahen zu können. Es kann nicht ihre Aufgabe sein, von Amts wegen die entscheidungserheblichen Bestimmungen der Verordnungen zu suchen und auszulegen, zu denen die Kommission ihren Standpunkt nicht deutlich gemacht hat und zu denen der betroffene Mitgliedstaat deshalb auch nicht seine eventuell abweichende Auffassung hat vortragen können. Bei der Kostenentscheidung sollte diesen Unzulänglichkeiten meiner Meinung nach Rechnung getragen werden.

Im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens ist ferner zu bedauern, daß die italienische Regierung sich so sehr auf ihre Auffassung, die Klage sei hinsichtlich des zweiten Antrags unzulässig, festgelegt hat, daß sie ihre Verteidigungsmittel zur Begründetheit erst in ihrer Gegenerwiderung und in der mündlichen Verhandlung — und dann noch ziemlich knapp — vorgebracht hat. Das Risiko einer zu knappen Verteidigung muß jedoch sie tragen, da die Kommission Argumente angeführt hat, die ausreichen, um — nach Prüfung dieser Argumente und des Wortlauts der einschlägigen Verordnungen — zu dem Ergebnis zu gelangen, daß diese Bestimmungen durch die sizilianischen Beihilfemaßnahmen in den hier in Rede stehenden Interventionssektoren (Hartweizen, Tafeltrauben und Tafelwein sowie Tomaten) verletzt worden sind.

Das Vorbringen der italienischen Regierung, diese Beihilfemaßnahmen hätten zur Zeit ihrer Einführung nicht zu wesentlichen Einwänden seitens der Kommission Anlaß gegeben, halte ich, wie bereits angemerkt, nicht für stichhaltig. Die Überproduktion dieser Agrarerzeugnisse und die Notwendigkeit, die Gemeinschaftsdisziplin sowohl hinsichtlich dieser Überschußproduktion als auch hinsichtlich anderer Agrarprodukte zu verstärken, rechtfertigen eine strengere Kontrolle der Einhaltung der gemeinsamen Marktorganisationen, die selbst zumeist strikter geworden sind. Auch die durch diese gemeinsamen Marktorganisationen in zunehmendem Maße geschaffene Möglichkeit, nationale Beihilfemaßnahmen unmittelbar anhand von insoweit hinreichend genauen Bestimmungen prüfen zu können, verdient als solche Unterstützung. Damit wird das Problem, das die Prüfung einer großen Anzahl von Agrarbeihilfen nach dem komplizierten Verfahren des Artikels 93 darstellt, in seinem Umfang begrenzt. Wenn die Bestimmungen der betreffenden Verordnungen in dieser Hinsicht nicht deutlich genug sind, sollte man entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen zum alten Verfahren des Artikels 93 selbst zurückkommen. Die von der Kommission im vorliegenden Verfahren vertretene Auffassung führt dazu, daß den Bestimmungen der betreffenden Verordnungen, durch die die Artikel 92 bis 94 EWG-Vertrag für anwendbar erklärt werden, jede konkrete Bedeutung genommen wird. Eine derartige Auslegung ist mit dem Wortlaut und Sinn der betreffenden Bestimmungen und mit Ihrem Urteil in der Rechtssache 72/79 nicht vereinbar.

Das Vorbringen der italienischen Regierung, daß auch eine Reihe von Beihilfemaßnahmen für Trauben, Wein und Tomaten als Beihilfen für Erzeugergemeinschaften angesehen werden könnten, kann nichts an der Feststellung ändern, daß diese Beihilfen durch die Art und Weise ihrer Gewährung in erster Linie marktordnend wirken sollen und wirken. Sie müssen deshalb primär im Hinblick auf die gemeinsamen Marktorganisationen beurteilt werden.

7.2. Ergebnis

Zusammenfassend komme ich zu folgendem Ergebnis:

1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie die Entwürfe der Gesetze der Region Sizilien Nr. 47 vom 27. Mai 1980, Nr. 49 vom 4. Juni 1980 und Nr. 83 vom 12. August 1980 erst nach deren Erlaß angezeigt hat.

2. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag in Verbindung mit den Verordnungen (EWG) Nrn. 2727/75, 337/79 und 516/77 verstoßen, indem sie die in Artikel 10 des vorgenannten Gesetzes Nr. 47 und in den Artikeln 2, 3, 8, 9, 10 und 11 des vorgenannten Gesetzes Nr. 83 vorgesehenen Interventionsmaßnahmen zugunsten der Landwirtschaft ergriffen hat.

3. Hinsichtlich der übrigen angeblichen Verletzungen des Gemeinschaftsrechts ist die Klage der Kommission abzuweisen.

4. Gemäß Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung ist jede Partei zu verurteilen, ihre eigenen Kosten zu tragen.