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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.03.1984 – C-169/82
ECLI:EU:C:1984:126
In der Rechtssache 169/82
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Gianluigi Campogrande als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montalto, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch ihren Bevollmächtigten A. Squillante, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico, dei trattati e degli affari legislativi, Prozeßbevollmächtigter: Avvocato dello Stato O. Fiumara, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft in Luxemburg, 5, rue Marie-Adélaïde,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie die Gesetze der Region Sizilien Nr. 47 vom 27. Mai 1980, Nr. 49 vom 4. Juni 1980 und Nr. 83 vom 12. August 1980 über die Gewährung von Beihilfen für bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten in dieser Region erlassen hat und indem sie die Kommission zu spät von der Verabschiedung dieser Gesetze unterrichtet hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten T. Koopmans und Y. Galmot, der Richter Mackenzie Stuart, G. Bosco, U. Everling und C. Kakouris,
Generalanwalt: P. VerLorėn van Themaat
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt
1. Im Jahr 1980 verabschiedete und verkündete die Region Sizilien drei Gesetze über Maßnahmen zur Förderung bestimmter landwirtschaftlicher Tätigkeiten in der Region. Das Gesetz Nr. 47 vom 27. Mai 1980 enthält finanzielle Bestimmungen für die Aufstellung des Haushaltsplans der Region für das Wirtschaftsjahr 1980 und für den Dreijahreszeitraum 1980 bis 1982 (Gazzetta Ufficiale der Region Sizilien Nr. 24 vom 27.5.1980, S. 135). Artikel 10 des Gesetzes Nr. 47 sieht die Fortführung der Maßnahmen nach Artikel 15, 16, 17 und 20 des Gesetzes Nr. 22 vom 18. Juli 1974 über die Einführung außerordentlicher Maßnahmen zugunsten der sizilianischen Wirtschaft (Gazzetta Ufficiale der Region Sizilien Nr. 35 vom 24.7.1974, S. 593) vor. Diese Maßnahmen bestehen in einer pauschalen Beihilfe zugunsten der Erzeuger von Hartweizen, die ihre Erzeugnisse bei den freiwilligen Vorratslagern abliefern, die von landwirtschaftlichen Genossenschaften und ähnlichen Verbänden und Vereinigungen eingerichtet worden sind.
Das Gesetz Nr. 49 vom 4. Juni 1980 enthält Sofortmaßnahmen zugunsten der Winzergenossenschaften (GU der Region Sizilien Nr. 26 vom 4.6.1980, S. 139).
Mit dem Gesetz Nr. 83 vom 12. August 1980 schließlich wurden ergänzende Vorschriften für die Land- und Forstwirtschaft erlassen (GU der Region Sizilien Nr. 38 vom 23.8.1980, S. 226). In den Artikeln 2 und 3 ist die Zahlung von Beihilfen für Tafeltrauben vorgesehen, die zum Zweck der Verarbeitung zu Wein bei den Genossenschaften abgeliefert werden. Die Artikel 8 und 9 betreffen Beihilfen für Tomaten, die zur Verarbeitung bestimmt sind, zugunsten der in Genossenschaften zusammengeschlossenen Erzeuger und der Genossenschaften selbst. Dergleichen werden nach den Artikeln 10 und 11 Konservenfabriken in der Region Sizilien, die sich beim Kauf sizilianischer Tomaten zur Einhaltung kurzer Zahlungsfristen verpflichten, zinsgünstige Darlehen gewährt. Weitere Beihilfen sind vorgesehen in Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 83 zugunsten der in Verbänden zusammengeschlossenen Erzeuger von Frühgemüse und in den Artikeln 15 und 17 für die bei den Genossenschaften und ihren Zusammenschlüssen abgelieferten Mandeln, Nüssen und Pistazien sowie zugunsten der Erzeugervereinigungen für das Ernten, die Lagerung und den kollektiven Verkauf dieser Erzeugnisse.
2. Die Ständige Vertretung Italiens bei den Europäischen Gemeinschaften unterrichtete die Kommission mit Schreiben vom 24. Juni 1980 gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag von den Entwürfen der Gesetze Nrn. 47 und 49, nachdem diese bereits am 27. Mai 1980 bzw. am 4. Juni 1980 von der Regionalversammlung verabschiedet und vom Regionalpräsidenten verkündet worden waren. Desgleichen wurde die Kommission von dem Entwurf des Gesetzes Nr. 83 mit Schreiben vom 3. Oktober 1980 unterrichtet, obwohl es bereits am 12. August 1980 verkündet worden war.
3. Die Kommission war der Auffassung, daß die verspätete Unterrichtung über diese Gesetze einen Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag darstellte und daß einige darin enthaltenen Bestimmungen die Gemeinschaftsvorschriften über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte verletzten. Sie forderte deshalb die italienische Regierung auf, sich zu äußern, und zwar hinsichtlich der Gesetze Nrn. 49 und 83 mit Schreiben vom 8. Oktober 1981, in dem sie eine Beantwortungsfrist von 14 Tagen festsetzte.
Die italienische Regierung antwortete mit Fernschreiben vom 13. Oktober 1981 bezüglich der Gesetze Nrn. 49 und 83 und vom 30. Oktober 1981 bezüglich des Gesetzes Nr. 47. In diesen Antworten stellte die italienische Regierung allgemein fest, die erlassenen Vorschriften seien mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Hinsichtlich der Artikel 9, 10 und 11 des Gesetzes Nr. 83 versicherte die Regierung, sie werde sich an die Regionalverwaltung wenden, um die Fortführung der Interventionsmaßnahmen zu verhindern.
4. Die Kommission hielt die Antwort der italienischen Regierung nicht für befriedigend. Sie übermittelte deshalb der Italienischen Republik mit Schreiben vom 5. Februar 1982 eine am 29. Januar 1982 abgegebene mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag und forderte sie auf, dieser innerhalb von zwei Monaten nachzukommen. In der mit Gründen versehenen Stellungnahme legte die Kommission im einzelnen dar, weshalb die verschiedenen Bestimmungen der in Rede stehenden Gesetze ihrer Meinung nach mit den entsprechenden Gemeinschaftsbestimmungen unvereinbar waren.
Die italienische Regierung erwiderte mit Schreiben vom 28. April 1982, die Agrarverwaltung habe den Regionalvertretern gegenüber die Notwendigkeit betont, die Anwendung der Beihilfen und der Interventionsmaßnahmen auszusetzen und diese nicht fortzuführen. Ferner seien die regionalen Stellen ersucht worden, das sizilianische Agrarrecht in grundlegender Weise dem Gemeinschaftsrecht anzupassen. Die italienische Regierung machte geltend, wenn man darüber hinaus die von der sizilianischen Regionalverwaltung in ihrem Schreiben vom 24. März 1982 abgegebenen förmlichen Versprechen berücksichtige, die Einleitung neuer Verfahren zur Anwendung der beanstandeten Vorschriften auszusetzen und die geltenden Rechtsvorschriften zu überprüfen, so sei sie der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachgekommen.
II — Anträge der Parteien
1. Die Kommission beantragt in ihrer Klageschrift vom 10. Juni 1982, die am 15. Juni 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist,
1. festzustellen, daß die Italienische Republik
a) gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie die Entwürfe der Gesetze der Region Sizilien Nr. 47 vom 27. Mai 1980, Nr. 49 vom 4. Juni 1980 und Nr. 83 vom 12. August 1980 erst nach Erlaß dieser Gesetze angezeigt hat;
b) gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag in Verbindung mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2727/75 vom 1. Oktober 1975, Nr. 337/79 vom 5. Februar 1979, Nr. 516/77 vom 14. März 1977, Nr. 1035/72 vom 20. Mai 1972 und Nr. 1360/78 vom 19. Juni 1978 verstoßen hat, indem sie die in Artikel 10 des Gesetzes der Region Sizilien Nr. 47 vom 27. Mai 1980 und in den Artikeln 2, 3, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 17 des Gesetzes der Region Sizilien Nr. 83 vom 12. August 1980 vorgesehenen Interventionsmaßnahmen zugunsten der Landwirtschaft getroffen hat;
2. die Italienische Republik zu verurteilen, die Kosten zu tragen.
2. Die italienische Regierung beantragt, soweit erforderlich festzustellen, daß die Anzeige der Beihilfemaßnahmen, wenn auch verspätet, erfolgt sei, und die Klage der Kommission im übrigen abzuweisen.
III — Schriftliches Verfahren
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Der Gerichtshof hat nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Er hat jedoch die Kommission aufgefordert, schriftlich auf eine Frage zu antworten. Dieser Aufforderung ist fristgemäß Folge geleistet worden.
IV — Vorbringen der Parteien
A — Zur Verletzung von Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag
1. Die Kommission führt aus, die Anzeige der Entwürfe der Gesetze zur Einführung von Beihilfen nach der Verabschiedung und der Verkündung dieser Gesetze stelle einen Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag dar. Die Verspätung sei gewollt gewesen, denn sie habe sich innerhalb von vier Monaten dreimal wiederholt und führe dazu, daß die Kommission vor vollendete Tatsachen gestellt werde. Der Verstoß sei um so schwerwiegender, als er in der Folgezeit dadurch wiederholt worden sei, daß ein neuer Entwurf eines Verlängerungsgesetzes, das als Gesetz Nr. 97/81 verkündet worden sei, nicht angezeigt worden sei. Die Kommission ist der Auffassung, daß die Sanktion des beanstandeten Verhaltens durch den Gerichtshof im vorliegenden Fall das einzige geeignete Mittel zum Schutz des Gemeinschaftsinteresses sei.
2. Die italienische Regierung trägt demgegenüber vor, die verspätete Anzeige habe außergewöhnlichen und gelegentlichen Charakter und sei nicht Ausdruck eines gewohnheitsmäßigen, wiederholten und fortgesetzten Verhaltens. Sie bezweifelt, daß die verspätete Anzeige einen Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 darstelle, und erklärt, es handele sich in Wirklichkeit um eine einheitliche Vereinfachungsmaßnahme im Rahmen der Sanierung des Haushalts durch die erneute Mittelzuweisung für Maßnahmen, die schon vorher bestanden hätten und auf Gemeinschaftsebene bekannt und nicht beanstandet worden seien.
Bei der Anzeige des Entwurfs des Gesetzes Nr. 97 sei das in Artikel 93 EWG-Vertrag geregelte Verfahren eingehalten worden.
B — Zur Vereinbarkeit der erlassenen Gesetze mit den Gemeinschafisbestimmungen über die gesamte Organisation der Agrarmärkte
1. Die Kommission führt in ihrer Klageschrift aus, die Gesetze der Region Sizilien enthielten Vorschriften, die gegen die Gemeinschaftsbestimmungen über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte verstießen.
Sie präzisiert diesen Vorwurf wie folgt:
a) Artikel 10 des Gesetzes Nr. 47, der die Fortführung von Maßnahmen vorsehe, die bereits in dem Regionalgesetz Nr. 22 vom 18. Juli 1974 enthalten gewesen seien, führe eine Beihilfe zugunsten der Erzeuger von Hartweizen ein, die nicht in den Gemeinschaftsbestimmungen über Hartweizen vorgesehen sei (Verordnung Nr. 2727/75, ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 1). Da das diesen Sektor betreffende Gemeinschaftsrecht eine vollständige und abschließende Regelung enthalte, die jede ergänzende Befugnis der Mitgliedstaaten ausschließe, aus eigenem Antrieb auf die Bildung der Preise auf der Erzeugerebene Einfluß zu nehmen, stelle die regionale Beihilfe eine unzulässige Interventionsmaßnahme in einem Bereich dar, der der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft unterliege. Dies führe dazu, daß der Wettbewerb zwischen den Erzeugern verfälscht, die Wirksamkeit der Interventionsmaßnahmen der Gemeinschaft beeinträchtigt und ein störendes Element in die Entwicklung des Marktes eingeführt werde, die die Grundlage bilde für die auf Gemeinschaftsebene im Hinblick auf die Verwaltung der Marktorganisation zu treffenden technischen und politischen Entscheidungen.
b) Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes Nr. 83, die die Gewährung von Beihilfen für die Ablieferung von Tafeltrauben an die Genossenschaften zum Zweck ihrer Verarbeitung zu Wein beträfen, dienten Zielen, die in krassem Gegensatz zu den Zielen stünden, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein verfolgt würden. Der Gemeinschaftsgesetzgeber (Verordnung Nr. 337/79, ABl. L 54 vom 5.3.1979, S. 1) verfolge nämlich eine Politik, durch die die Betroffenen von der Verarbeitung von Tafeltrauben zu Wein abgebracht werden sollten, da die aus Tafeltrauben hergestellten Weine von unzureichender Qualität seien; die in Rede stehende Beihilfe fördere dagegen ihre Verarbeitung zu Wein und stelle jedenfalls eine autonome einseitige Maßnahme dar, die Italien in einem Sektor ergriffen habe, der in vollem Umfang dem gemeinschaftlichen Interventionsmechanismus unterliege.
c) Auch die in Artikel 8 und 9 dieses Gesetzes vorgesehenen Beihilfen für die zur Verarbeitung bestimmten Tomaten stellten unzulässige Interventionsmaßnahmen in einem Bereich dar, der ausschließlich der Gemeinschaft vorbehalten sei. Diese Beihilfen seien im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse nicht zulässig. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 (ABl. L 73 vom 21.3.1977, S. 1) sei nämlich eine gemeinschaftliche Regelung für Erzeugerbeihilfen für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse, darunter auch solche Erzeugnisse, die aus Tomaten hergestellt würden, eingeführt worden. Diese Regelung sehe die Gewährung von Beihilfen für Verarbeiter vor, die Verträge abschlössen, die eine regelmäßige Versorgung der Industrie zu einem Mindestpreis für die Erzeuger gewährleisten.
d) Die Artikel 10 und 11 des Gesetzes Nr. 83, die die Gewährung günstiger Darlehen für die sizilianischen Konservenfabriken vorsähen, verfälschen nach Ansicht der Kommission den Handelsverkehr in einem Sektor, der Gegenstand einer gemeinsamen Marktorganisation sei, indem sie zugleich auf den Wettbewerb zwischen den Erzeugern von Tomaten und den Produzenten von Verarbeitungserzeugnissen, auf die Versorgungswege und auf das Preisniveau Einfluß ausübten. Dies führe dazu, daß eine landwirtschaftliche Erzeugung, deren Preise ausschließlich durch gemeinschaftliche Interventionsmaßnahmen gestützt werden dürften, über die politischen Entscheidungen der Gemeinschaft hinaus gefördert werde.
Ferner überlagerten sich diese regionalen Beihilfen (offensichtlich handele es sich um Beihilfen in Form von günstigen Darlehen) mit dem Mechanismus der Zahlung der Gemeinschaftsbeihilfen, indem es der sizilianischen Verarbeitungsindustrie ermöglicht werde, die Gemeinschaftsbeihilfen viel schneller ausgezahlt zu erhalten, als dies in einer nicht durch regionale Maßnahmen verfälschten Marktordnung der Fall wäre.
e) Artikel 12, der eine Beihilfe zugunsten der in Genossenschaften zusammengeschlossenen Erzeuger von Frühgemüse vorsehe, und die Artikel 15 und 17, die die Gewährung von Subventionen für Mandeln, Nüsse und Pistazien, die bei den Genossenschaften usw. abgeliefert würden, sowie zugunsten der Erzeugervereinigungen regelten, stellten zusätzliche und einseitige Maßnahmen dar, die mit den Gemeinschaftsbestimmungen über die Marktorganisation für Obst und Gemüse unvereinbar seien, da sie den Wettbewerb verfälschten.
Die Klage enthält keine besonderen Ausführungen zum Gesetz Nr. 49 vom 12. August 1980.
Weiterhin wendet sich die Kommission gegen das Vorbringen der italienischen Regierung, einige dieser Maßnahmen hätten sozialen Charakter und sollten der Förderung des Genossenschaftswesens dienen. Zum einen könne dieser Zweck nichts an der Unzulässigkeit der Maßnahmen ändern, und zum anderen sei die Förderung des landwirtschaftlichen Genossenschaftswesens vollständig und abschließend durch Gemeinschaftsbestimmungen geregelt (vgl. die Verordnungen Nr. 1360/78, ABl. L 166 vom 23.6.1978, S. 1, und Nr. 1035/75, ABl. L 118 vom 25.5.1972, S. 1), die jedes einseitige Tätigwerden der Mitgliedstaaten in diesem Bereich ausschlössen.
Ferner bemerkt die Kommission, die Erklärung der italienischen Regierung, sie habe die Regionalverwaltungen aufgefordert, einige der beanstandeten Maßnahmen nicht fortzuführen, sei unerheblich, denn allein die sofortige Aussetzung der Anwendung der in Rede stehenden Vorschriften sei geeignet, den Vertragsverstoß in Zukunft abzustellen.
2. Die italienische Regierung geht in ihrer Klagebeantwortung nicht auf die Rechtmäßigkeit der regionalen Vorschriften ein, da sie diese Frage nach den von der Region Sizilien abgegebenen Versicherungen, sie werde die in den beanstandeten Gesetzen vorgesehenen Maßnahmen nicht anwenden und den gesamten Fragenkomplex erneut prüfen, um die regionalen Bestimmungen dem Gemeinschaftsrecht anzupassen, für gegenstandslos hält. Im übrigen sei die Klage unbegründet, da Italien der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission pünktlich und genau nachgekommen sei.
Die italienische Regierung rechtfertigt den Umstand, daß sie die angebliche Vertragsverletzung nicht schon in der Vergangenheit abgestellt hat, damit, daß die mit Gründen versehene Stellungnahme nur die Zukunft, nicht dagegen die bereits bestehenden Verhältnisse betreffe. Auch sei es schwierig oder sogar unmöglich, die Rückzahlung der tatsächlich ausgezahlten Beihilfen zu verlangen. Jedenfalls seien die beanstandeten Bestimmungen in der Vergangenheit nur in sehr beschränktem Umfang angewandt worden.
Die Behauptung der Kommission, die Antwort der italienischen Regierung auf die mit Gründen versehene Stellungnahme enthalte nur eine teilweise Zusage für die Zukunft, sei unzutreffend, da mit ihr weder auf die Interventionen dieser Regierung bei den regionalen Behörden noch auf die von diesen in dem vorgenannten Schreiben vom 24. März 1982 abgegebenen Zusagen eingegangen werde.
Der Umstand, daß die Gesetzesbestimmungen, die sich auf die Subventionen bezögen, nicht abgeändert worden seien, sei ohne Bedeutung für die Frage, ob die Italienische Republik ihre Verpflichtungen erfüllt habe, da die Region Sizilien zugesagt habe, die in Rede stehenden Bestimmungen nicht anzuwenden. Die förmliche Änderung könne nur unter Einhaltung der bestehenden Gesetzgebungsverfahren erfolgen.
Zu der Behauptung der Kommission, die Region habe durch den Erlaß des derzeit geltenden Gesetzes Nr. 97 bestimmte beanstandete Maßnahmen fortgeführt, bemerkt die italienische Regierung, die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Antwort lägen zeitlich nach diesem Gesetz, dessen Erwähnung somit sinnlos sei. Im übrigen beziehe sich die Zusage der Region, die umstrittenen Vorschriften nicht durchzuführen, auf die Interventionen und nicht auf die Vorschriften, so daß sie sich auch auf die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 97 erstrecke, mit denen die früheren Bestimmungen fortgeführt worden seien.
3. Das Vorbringen der Kommission in der Erwiderung läßt sich wie folgt zusammenfassen:
a) Die Zusage der Region Sizilien, die Einleitung neuer Vollzugsverfahren auszusetzen, genüge nicht, um den gerügten Vertragsverstoß zu beseitigen.
Es müsse wenigstens verlangt werden, daß die geltenden Vorschriften ab sofort nicht mehr auf schwebende Fälle angewandt, das heißt, daß keine Zahlungen mehr geleistet würden. Da die fraglichen Bestimmungen eine zeitliche Begrenzung entweder überhaupt nicht oder aufgrund der Haushaltsermächtigung nur für 1980 vorsähen oder aber einen Zeitraum umfaßten, der sich bis 1982 erstrecken könne, sei es möglich, daß ungeachtet der gegebenen Zusage neue Zahlungen erfolgten. Entgegen dieser Zusage könne es einerseits zur Vorbereitung und zum Abschluß von Finanzierungsmaßnahmen kommen, die sich auf die Jahre 1980 und 1981 bezögen, andererseits ermögliche es ein Großteil der fraglichen Maßnahmen — wenn ihre Anwendung nicht ausgesetzt werde — auch weiterhin, neue Finanzierungsmaßnahmen einzuleiten (die nach der Auffassung der Kommission keine neuen Vollzugsverfahren wären).
b) Allein die endgültige Aufhebung der fraglichen Bestimmungen hätte — insbesondere in einem System regionaler Autonomie — die Vertragsverletzung beseitigen können. Solange diese Situation in der internen Rechtsordnung des betroffenen Mitgliedstaats nicht geregelt sei, bestehe eine Rechtslage fort, die zum Gemeinschaftsrecht im Widerspruch stehe und geeignet sei, seine ordnungsgemäße und genaue Anwendung zumindest potentiell zu behindern. Im übrigen habe der betroffene Staat genügend Zeit gehabt, interne Verfahren einzuleiten, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen; in dieser Zeit sei keine neue Tatsache vorgetragen worden, durch die die Absicht der Beklagten, sich nach dem Gemeinschaftsrecht zu richten, hätte bewiesen werden können.
4. Die italienische Regierung macht in ihrer Gegenerwiderung geltend, sie habe nie zugegeben, daß die regionalen Maßnahmen gegen den Vertrag verstießen. Ihre Intervention bei den regionalen Behörden sei in keiner anderen Absicht erfolgt als der, im Einverständnis und im Einklang mit der Kommission eine Überprüfung der beanstandeten Bestimmungen zu ermöglichen. Diese Bestimmungen seien mit den Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation keineswegs unvereinbar.
Ferner erscheine die förmliche Aufhebung nicht notwendig, wie selbst die Kommission einräume, wenn sie erkläre, das wesentliche sei die Aussetzung der Zahlungen. Die italienische Regierung präzisiert insoweit, daß die Aussetzung in der Tat auch die aufgrund der Durchführung von Sachermittlungen bereits laufenden Verfahren betroffen habe mit der Folge, daß jede weitere Auszahlung blockiert worden sei. Danach seien keine weiteren Zuschüsse bewilligt worden, und zwar weder nach den beanstandeten Bestimmungen noch nach den Bestimmungen, die in eventuellen Verlängerungsgesetzen enthalten gewesen seien. Die Zusage der Region Sizilien sei eingehalten worden und werde auch in Zukunft eingehalten, so daß derzeit keine weiteren förmlichen Maßnahmen erforderlich seien.
Anschließend wendet sich die italienische Regierung der eigentlichen Frage der Vereinbarkeit der beanstandeten Maßnahmen mit dem Vertrag zu, hebt jedoch hervor, daß diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sei. Sie verweist auf den Zweck der Bestimmungen, die aufgrund der sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten (noch bäuerliche Struktur der italienischen Landwirtschaft, Förderung des Genossenschaftsund Verbandswesens, geringe Möglichkeiten der Eigenfinanzierung, Unmöglichkeit, normale landwirtschaftliche Darlehen zu erhalten) erlassen worden seien, und vertritt die Auffassung, daß diese Bestimmungen nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stünden. Im einzelnen trägt sie folgendes vor:
a) Durch Artikel 10 des Gesetzes Nr. 47 werde keine neue Beihilfe eingeführt, sondern lediglich die Beihilfe, die schon vorher bestanden habe, bestätigt; diese im übrigen sehr bescheidene und für das Gleichgewicht der Region nützliche Beihilfe könne nicht aufgehoben werden, ohne daß dies zu Störungen führen würde.
b) Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes Nr. 83 bezweckten die Förderung des landwirtschaftlichen Verbandswesens dadurch, daß durch die Erzeugergenossenschaften auch die Ablieferung der Tafeltrauben zur Verarbeitung zu Wein sowie zu der vom Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Destillation erleichtert werde.
c) Dieselben Erwägungen gälten auch für die Artikel 8 und 9 des Gesetzes Nr. 83. Artikel 9 sehe einen ebenfalls sehr bescheidenen Zuschuß zu den Verwaltungskosten der Verbände vor und betreffe das Funktionieren der Verbandsstrukturen, nicht dagegen direkt den in Rede stehenden Marktsektor.
d) Was die Artikel 2, 10 und 11 des Gesetzes Nr. 83 betreffe, müsse man davon ausgehen, daß die dort vorgesehenen Bestimmungen den Zugang zum Agrarkredit erleichtern sollten und nicht als zu den Gemeinschaftsmaßnahmen im Weinund im Tomatensektor hinzutretende Beihilfen anzusehen seien. In der Gemeinschaft unterschieden sich die Voraussetzungen für den Zugang zum Kredit von einem Land zum andern. Solange es keine Harmonisierung der geltenden nationalen Beihilfebestimmungen auf Gemeinschaftsebene gebe, sei es notwendig, die Zinsbelastung für die Landwirte zu begrenzen, die andernfalls keine Darlehen zu normalem Zinssatz in Anspruch nehmen könnten; eine solche Praxis stehe keineswegs im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht.
e) Auch die in Artikel 12 vorgesehene Beihilfe solle der Förderung des Verbandswesens dienen, indem sie eine bereits bestehende und nicht beanstandete regionale Beihilfe fortführe.
f) Die Artikel 15 und 17 verlängerten auch die Beihilfen, die in einem sehr bescheidenen, nicht von einer gemeinsamen Marktorganisation erfaßten Sektor bestünden; die in Rede stehende Beihilfe stelle weniger eine Intervention wirtschaftlicher Art als vielmehr eine Maßnahme zugunsten des ökologischen Gleichgewichts dar.
V — Mündliche Verhandlung
Die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Avvocato dello Stato O. Fiumara, und die Kommission, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes G. Campogrande, haben in der Sitzung vom 25. Oktober 1983 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. Dezember 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 15. Juni 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie die Kommission von den Entwürfen der Gesetze der Region Sizilien Nr. 47 vom 27. Mai 1980, Nr. 49 vom 4. Juni 1980 und Nr. 83 vom 12. August 1980 erst nach deren Erlaß unterrichtet hat, und indem sie Interventionsmaßnahmen zugunsten der Landwirtschaft getroffen hat, die in einer Reihe von Bestimmungen der genannten Gesetze Nr. 47 und Nr. 83 enthalten sind.
2 Im vorgerichtlichen Stadium des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 169 EWG-Vertrag übersandte die Kommissiqn der Italienischen Republik am 5. Februar 1982 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie ausführte, daß die Anzeige der Entwürfe der Gesetze über die Einführung von Beihilfen nach der Verabschiedung und Verkündung dieser Gesetze ... einen Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag darstelle. Sie machte ferner geltend, einige in diesen regionalen Gesetzen enthaltene Bestimmungen verstießen gegen die Gemeinschaftsvorschriften über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, und forderte die italienische Regierung auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen.
3 Nachdem die italienische Regierung in ihrer Antwort auf das Schreiben der Kommission vom 19. Juni 1981 erklärt hatte, sie werde wegen einiger dieser Maßnahmen bei der Regionalverwaltung von Sizilien intervenieren, um ihre Fortführung zu verhindern, führte die Kommission in ihrer Stellungnahme aus: Nur die sofortige Aussetzung der Anwendung der in Rede stehenden Bestimmungen ist geeignet, die Vertragsverletzung für die Zukunft abzustellen. Die Zusage, alles zu tun, um eine weitere Anwendung zu verhindern, ist nicht geeignet sicherzustellen, daß die Italienische Republik in diesem Bereich alle Verpflichtungen erfüllt, die ihr nach dem Vertrag und den Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane obliegen.
4 Die Kommission wirft der Italienischen Republik in ihrer Klageschrift vor, zwei Arten von Verstößen gegen die ihrer Meinung nach verletzten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts begangen zu haben. Zum einen habe sie die Entwürfe der Gesetze, deren Erlaß beabsichtigt gewesen sei, entgegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag erst nach ihrem Erlaß und damit nicht rechtzeitig angezeigt; zum anderen habe sie mit bestimmten Vorschriften dieser regionalen Gesetze unter Verletzung der Gemeinschaftsvorschriften über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte Beihilfen eingeführt.
5 Nach Artikel 42 EWG-Vertrag findet Artikel 93 wie auch das gesamte Vertragskapitel über die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als der Rat dies ... im Rahmen der Vorschriften über die Agrarpolitik bestimmt.
Zur unterlassenen rechtzeitigen Anzeige
6 Durch Artikel 10 des Gesetzes der Region Sizilien Nr. 47 vom 27. Mài 1980, durch das Gesetz Nr. 49 vom 4. Juni 1980 und durch die Artikel 2, 3, 8 bis 12, 15 und 17 des Gesetzes der Region Sizilien Nr. 83 vom 12. August 1980 verlängerte Italien bestimmte Beihilfemaßnahmen zugunsten von Hartweizen, Tafeltrauben, Wein, Tomaten, Frühgemüse sowie Mandeln, Nüssen und Pistazien.
7 Die in Rede stehenden Erzeugnisse fallen unter gemeinsame Marktorganisationen, die durch folgende Verordnungen errichtet wurden:
a) Verordnung Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 1),
b) Verordnung Nr. 337/79 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 54 vom 5.3.1979, S. 1),
c) Verordnung Nr. 516/77 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 73 vom 21.3.1977, S. 1) und
d) Verordnung Nr. 1035/72 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 118 vom 20.5.1972, S. 1).
8 Diese Verordnungen enthalten jeweils in Artikel 22, 59, 17 bzw. 31 eine gleichlautende Bestimmung dahin gehend, daß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag, wonach die Kommission rechtzeitig von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen unterrichtet werden muß, auf die Erzeugung der fraglichen Erzeugnisse und den Handel mit ihnen anwendbar ist.
9 Insoweit ist zu bemerken, daß die italienische Regierung selbst einräumt, daß es sich um Vorschriften zur Einführung von Beihilfen handelt und daß die Unterrichtung der Kommission erst nach ihrem Erlaß erfolgt ist. Sie trägt jedoch vor, die in Rede stehenden Gesetze seien als einheitliche Vereinfachungsmaßnahme anzusehen, die sich in den Rahmen der Haushaltssanierung durch die erneute Mittelzuweisung für Maßnahmen einfüge, die schon vorher bestanden hätten und auf Gemeinschaftsebene bekannt und nicht beanstandet worden seien.
10 Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, den betroffenen Staat von der in Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag geregelten Verpflichtung zu entbinden, Gesetzentwürfe zur Einführung von Beihilfen rechtzeitig anzuzeigen.
11 Daraus folgt, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie die Entwürfe der in Rede stehenden Gesetze erst nach deren Erlaß als Gesetze Nr. 47/80, 49/80 und 83/80 angezeigt hat.
Zur inhaltlichen Vereinbarkeit der eingeführten Beihilfen mit dem Gemeinschaftsrecht
Zur Zulässigkeit
12 Die italienische Regierung macht geltend, die Klage sei nach Artikel 169 Absatz 2 abzuweisen, soweit sie die zweite Gruppe von Vertragsverletzungen betreffe. Die Kommission habe in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme nämlich ausgeführt, daß nur die sofortige Aussetzung der Anwendung der in Rede stehenden Bestimmungen ... geeignet [sei], die Vertragsverletzung für die Zukunft abzustellen. Die Behörden der Region Sizilien hätten aufgrund der Intervention der italienischen Regierung die Anwendung der genannten Bestimmungen ausgesetzt, so daß der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme enthaltenen Aufforderung Folge geleistet worden sei.
13 Dazu ist zu bemerken, daß die mit Gründen versehene Stellungnahme, wie sowohl aus ihrer Begründung als auch aus der eigentlichen Stellungnahme hervorgeht, nicht nur auf die Aussetzung der Anwendung, sondern auch auf die endgültige Aufhebung der in Rede stehenden Bestimmungen abzielte. Zwar findet sich der von der italienischen Regierung zititerte Satz in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, er hat jedoch nicht die Bedeutung, die die Beklagte ihm beimißt. Ausweislich der Akten wurde er nur in Beantwortung der bereits erwähnten Ankündigung der italienischen Regierung, sie werde bei der Regionalverwaltung intervenieren, damit diese die Anwendung der fraglichen Bestimmungen aussetze, in die Stellungnahme aufgenommen.
14 Die Einrede der Unzulässigkeit ist somit zurückzuweisen.
Zur Begründetheit
15 Die Kommission vertritt die Auffassung, einige Vorschriften der Regionalgesetze Nrn. 47/80 und 83/80 verstießen gegen die Gemeinschaftsbestimmungen über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte. Im einzelnen handele es sich um folgende Bestimmungen: Das Regionalgesetz Nr. 47/80 sehe in Artikel 10 die Gewährung von Beihilfen zugunsten der Erzeuger von Hartweizen vor; das Regionalgesetz Nr. 83/80 sehe in den Artikeln 2 und 3 die Gewährung von Beihilfen für Tafeltrauben, die zum Zweck der Verarbeitung zu Wein bei den Genossenschaften abgeliefert werden, in den Artikeln 8 und 9 die Gewährung von Beihilfen für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten, in den Artikeln 10 und 11 die Gewährung von günstigen Darlehen für die Konservenfabriken der Region, in Artikel 12 die Gewährung von Beihilfen zugunsten der in Genossenschaften zusammengeschlossenen Erzeuger von Frühgemüse und in den Artikeln 15 und 17 die Gewährung von Subventionen für die Erzeugung von Mandeln, Nüssen und Pistazien, die bei den Genossenschaften abgeliefert werden, vor.
16 Die Kommission führt dazu aus, die Gemeinschaftsverordnungen regelten die Organisation der Agrarmärkte für die genannten Erzeugnisse und die entsprechenden Beihilfen abschließend und vollständig. Die in Rede stehenden Vorschriften seien daher mit diesen Verordnungen unvereinbar, denn sie liefen den vom Gemeinschaftsgesetzgeber verfolgten Zielen zuwider und seien geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen, die Wirksamkeit der Interventionsmaßnahmen der Gemeinschaft zu beeinträchtigen und ein störendes Element in die Entwicklung des Marktes einzuführen.
Zur Vereinbarkeit des Artikels 10 des Regionalgesetzes Nr. 47/1980 mit der Verordnung Nr. 2727/75
17 Artikel 10 des Regionalgesetzes Nr. 47/1980 sieht die Verlängerung und zum Teil auch die Erhöhung der Beihilfen für die Erzeugung von Hartweizen vor. Nach dem Vorbringen der Kommission ist eine derartige Beihilfe in der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide nicht vorgesehen; diese enthalte jedoch eine vollständige und abschließende Regelung, die jede ergänzende Befugnis der Mitgliedstaaten, auf die Bildung der Preise auf der Erzeugerebene Einfluß zu nehmen, ausschließe.
18 Wie aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 2727/75, insbesondere aus Artikel 2 hervorgeht, sieht diese eine Preisregelung und weitere Maßnahmen zur Schaffung eines einheitlichen Getreidepreissystems für die gesamte Gemeinschaft vor. Nach Artikel 10 ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Beihilfe für die Hartweizenerzeugung zu gewähren, deren Betrag für die ganze Gemeinschaft einheitlich ist. Aus dieser Regelung folgt, daß alle Unterstützungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene beschlossen werden müssen, um zu vermeiden, daß ihr Funktionieren durch die Gewährung zusätzlicher Beihilfen beeinträchtigt wird.
19 Folglich läuft die Gewährung der in Rede stehenden nationalen Beihilfe den Gemeinschaftsvorschriften zuwider und ist geeignet, die durch die Verordnung Nr. 2727/75 eingeführte Regelung zu verfälschen.
20 Demgemäß ist festzustellen, daß die Italienische Republik eine ihr nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung verletzt hat, indem sie eine pauschale Beihilfe für die Erzeugung von Hartweizen gewährt hat.
Zur Vereinbarkeit der Artikel 2 und 3 des Regionalgesetzes Nr. 83/80 mit der Verordnung Nr. 337/79
21 Nach Artikel 2 des in Rede stehenden Regionalgesetzes gewährt die Region Sizilien finanzielle Unterstützung bei der Zahlung der Zinsen für Agrarkredite, die die Winzergenossenschaften aufnehmen, um ihren Mitgliedern, die ihre Tafeltrauben zur Verarbeitung bei den Betrieben dieser Genossenschaften abliefern, Vorauszahlungen zu gewähren. Nach Artikel 3 dieses Gesetzes beträgt die in Artikel 2 bezeichnete Vorauszahlung mindestens 80 % des Mindestpreises, den die Gemeinschaft jährlich für den zur Destillation bestimmten Wein festsetzt, der durch die Verarbeitung von Tafeltrauben gewonnen wird.
22 Nach Auffassung der Kommission fördert diese Maßnahme die Verarbeitung von Tafeltrauben zu Wein und hat somit Wirkungen, die dem Zweck der durch die Verordnung Nr. 337/79 des Rates geschaffenen gemeinsamen Marktorganisation für Wein völlig zuwiderlaufen. Jedenfalls handele es sich um eine Maßnahme, die Italien einseitig und eigenmächtig in einem Bereich getroffen habe, der vollständig der gemeinschaftlichen Interventionsregelung unterliege.
23 Nach Meinung der italienischen Regierung handelt es sich dagegen um eine Maßnahme, die der Förderung des landwirtschaftlichen Genossenschaftswesens dadurch dienen soll, daß die Ablieferung von Tafeltrauben zur Verarbeitung sowie zu der im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Destillierung erleichtert wird.
24 Diesen Ausführungen der italienischen Regierung kann nicht gefolgt werden. Aus Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 3 des fraglichen Regionalgesetzes geht vielmehr hervor, daß der regionale Gesetzgeber unter Verarbeitung der Tafeltrauben die Verarbeitung zu Wein versteht, nicht dagegen die Destillation, die einen der Verarbeitung zu Wein zeitlich nachfolgenden Arbeitsgang darstellt.
25 Wie sich insbesondere aus den Begründungserwägungen Nrn. 20 und 26 der Verordnung Nr. 337/79 ergibt, beabsichtigt die Gemeinschaft, die Rebsorten, die zur Herstellung von Tafelwein bestimmt sind, sowie die Erzeugung dieses Weins einzuschränken, da seine Qualität als unzureichend gilt. Aus diesem Grunde sieht die Verordnung in ihrer neunten Begründungserwägung auch die — in der Verordnung selbst als vorbeugend bezeichnete — Destillation dieser Weine vor, und zwar zu einem Ankaufspreis ..., der keinen Anreiz zur Erzeugung von Wein ungenügender Qualität bietet.
26 Zu diesem Zweck schließt Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Tafelweine, abgesehen von einigen in der Verordnung selbst vorgesehenen Ausnahmen, die im vorliegenden Fall nicht zutreffen, von allen Interventionsmaßnahmen aus. In Artikel 15, der den Erlaß von Bestimmungen zur Festlegung der Bedingungen für die Destillation von Tafelwein vorsieht, heißt es in Absatz 2 Buchstabe b, daß diese Bedingungen keinen Anreiz zur Erzeugung von Wein unzureichender Qualität bieten dürfen.
27 Ferner enthält Titel III Regeln für die Erzeugung und die Kontrolle der Entwicklung der Anpflanzungen, deren wesentliches Merkmal das Verbot des Anbaus von nicht von der Gemeinschaft zugelassenen Rebsorten ist (Artikel 29 ff.)
28 Nach Artikel 57 kann der Rat Interventionsmaßnahmen treffen, soweit dies für die Stützung des Marktes für Tafelwein erforderlich ist.
29 Diese Analyse der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zeigt zum einen deren vollständigen und abschließenden Charakter und ermöglicht es zum anderen, die Zielsetzung der Gemeinschaftsregelung über die Interventionsmaßnahmen in diesem Bereich zu verdeutlichen.
30 Die in Artikel 2 und 3 des Regionalgesetzes vorgesehenen Maßnahmen dienen einem Ziel, das mit den oben beschriebenen Zielen des im vorliegenden Fall anwendbaren Gemeinschaftsrechts nicht vereinbar ist. Somit ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen eine Verpflichtung aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat.
Zur Vereinbarkeit der Artikel 8 und 9 des Gesetzes Nr. 83/80 mit der Verordnung Nr. 516/77
31 Die Artikel 8 und 9 des genannten Regionalgesetzes Nr. 83/80 sehen die Gewährung von Beihilfen an zusammengeschlossene Erzeuger von Tomaten und an Erzeugergenossenschaften vor, um die Verarbeitung von Tomaten durch die Konservenfabriken zu fördern. Auch insoweit erhebt die Kommission die Rüge, daß es sich um eine staatliche Intervention in einem Bereich handele, der vollständig einer gemeinsamen Marktorganisation, und zwar der mit der Verordnung Nr. 516/77 geschaffenen Marktorganisation unterliege.
32 Die italienische Regierung räumt ein, daß es sich um Beihilfen handelt, macht jedoch geltend, diese bezweckten die Förderung des Genossenschaftswesens, und stellten keine direkte Einmischung in den Marktsektor dar, der Gegenstand der Gemeinschaftsmaßnahmen sei.
33 Die Artikel 3a bis 3c der Verordnung Nr. 516/77 in der Fassung der Verordnung Nr. 1152/78 des Rates (ABl. L 144 vom 31.5.1978, S. 1) enthalten eine abschließende Gemeinschaftsregelung des Sektors der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, wozu auch die Tomaten gehören; diese Regelung bezweckt die Stabilisierung des Marktes der Gemeinschaft durch eine gemeinschaftliche Preis- und Beihilferegelung unter Ausschluß weiterer von den Mitgliedstaaten gewährter Beihilfen.
34 Die Einzelheiten der Durchführung dieser Artikel sind in Artikel 20 der Verordnung geregelt, der ein Tätigwerden der Gemeinschaftsstellen vorsieht.
35 Daraus folgt, daß die insoweit von der Italienischen Republik gewährten Beihilfen mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind und daß die Italienische Republik somit gegen eine Verpflichtung aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat.
Zur Vereinbarkeit der Artikel 10 und 11 des Regionalgesetzes Nr. 83/80 mit der Verordnung Nr. 516/77
36 Die Artikel 10 und 11 des Regionalgesetzes sehen die Gewährung von zinsgünstigen Darlehen für die Konservenfabriken in der Region Sizilien vor, die sich verpflichten, den Erzeugern den Kaufpreis für sizilianische Tomaten binnen fünf Tagen nach Lieferung zu zahlen. Nach Auffassung der Kommission verfälscht diese Maßnahme den Handelsverkehr und bewirkt die Förderung einer Agrarproduktion über die gemeinschaftlichen politischen Entscheidungen hinaus. Ferner ermöglichten es diese Beihilfen der sizilianischen Verarbeitungsindustrie, die Gemeinschaftsbeihilfen wesentlich schneller ausgezahlt zu erhalten, als es nach Artikel 3b Absatz 5 der Verordnung Nr. 516/77 der Fall wäre, wonach die Beihilfe erst nach der Feststellung gezahlt werde, daß den Erzeugern der Mindestpreis gezahlt worden sei. Somit werde durch die Gewährung dieser Beihilfen der Zeitpunkt vorverlegt, zu dem die Betroffenen ihren Beihilfeanspruch geltend machen können.
37 Nach Ansicht der italienischen Regierung soll diese Maßnahme den Zugang zum Agrarkredit vereinfachen und stellt keine zu den Gemeinschaftsmaßnahmen hinzutretende Beihilfe dar.
38 Zum ersten Argument der Kommission ist zu bemerken, daß diese weder in ihren beim Gerichtshof eingereichten Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, aus welchen Gründen die Zahlung des Kaufpreises für die Tomaten an die Erzeuger binnen fünf Tagen nach Lieferung eine Maßnahme darstellen soll, die geeignet ist, den Handelsverkehr zu verfälschen und die landwirtschaftliche Erzeugung von Tomaten zu fördern.
39 Zum zweiten Argument der Kommission ist festzustellen, daß Artikel A Absatz 5 der Verordnung Nr. 516/77 drei Voraussetzungen für die Zahlung der Gemeinschaftsbeihilfe an die Betroffenen aufstellt:
a) Den Erzeugern muß der Mindestpreis gezahlt worden sein,
b) die Erzeugnisse müssen verarbeitet worden sein, und
c) die Verarbeitungserzeugnisse müssen den geltenden Qualitätsnormen entsprechen.
Die Kommission hat nicht dargelegt, wie die Erfüllung einer einzigen dieser drei Voraussetzungen, nämlich die Feststellung der Zahlung der Mindestpreise, den betroffenen Konservenfabriken einen Anspruch auf die Zahlung der Gemeinschaftsbeihilfe verschaffen soll.
40 Aus diesen Gründen kann dem Vorbringen der Kommission nicht gefolgt werden. Die Klage ist also insoweit abzuweisen.
Zur Vereinbarkeit von Artikel 12 des Regionalgesetzes Nr. 83/80 mit der Verordnung Nr. 1035/72
41 Aufgrund dieser Vorschrift gewährt die Region Sizilien den in Genossenschaften zusammengeschlossenen Erzeugern von Frühgemüse und den Verbänden Zuschüsse, die in dem Regionalgesetz Nr. 24 vom 3. Juni 1975 in seiner später geänderten Fassung vorgesehen sind. Nach Auffassung der Kommission handelt es sich um eine Beihilfe, die zu der durch die Verordnung Nr. 1035/72 errichteten gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse im Widerspruch steht.
42 Die italienische Regierung macht zu ihrer Verteidigung geltend, es handele sich um eine Maßnahme zur Förderung des Genossenschaftswesens.
43 Die Kommission hat nicht verdeutlicht — sie hat nicht einmal den vollständigen Wortlaut der Bestimmungen vorgelegt, auf die die beanstandete Vorschrift Bezug nimmt —, worin die in diesem Artikel vorgesehenen Zuschüsse bestehen und weshalb sie Beihilfen gleichkommen sollend Sie hat auch nicht dargelegt, mit welchen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1035/72 die beanstandete Vorschrift unvereinbar sein soll.
44 Deshalb kann ungeachtet der ebenfalls knappen Antwort der italienischen Regierung der Klage in diesem Punkt nicht stattgegeben werden.
Zur Vereinbarkeit der Artikel 15 und 17 des Regionalgesetzes Nr. 83/80 mit der Verordnung Nr. 1035/72
45 Diese Artikel sehen die Gewährung bestimmter Beträge für Mandeln, Nüsse und Pistazien vor. Die Kommission führt aus, es handele sich um Beihilfen für die Genossenschaften und ihre Zusammenschlüsse zum Zweck struktureller Verbesserungen der Erzeugung dieser Produkte; diese Maßnahme sei mit der Verordnung Nr. 1035/72 unvereinbar.
46 Die italienische Regierung trägt dagegen vor, es handele sich um Erhaltungsmaßnahmen zugunsten sehr kleiner, in ihrer Existenz bedrohter Kulturen und zugunsten des ökologischen Gleichgewichts; sie beträfen einen Sektor, der wohl keiner gemeinsamen Marktorganisation unterliege.
47 Zum letzteren Vorbringen ist vorab zu bemerken, daß diese Erzeugnisse unter die Verordnung Nr. 1035/72 fallen, wie aus Artikel 1 dieser Verordnung in Verbindung mit den Tarifstellen 08.05 A, B und C des Gemeinsamen Zolltarif (GZT) hervorgeht.
48 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Kommission auch insoweit nicht erläutert hat, in welcher Art und Weise dieser Betrag den Genossenschaften als Beihilfe gewährt wird. Sie hat auch nicht dargelegt, mit welcher Bestimmung der genannten Verordnung diese Beihilfe unvereinbar sein soll, läßt Artikel 14 dieser Verordnung doch die Gewährung von Beihilfen an die Erzeugergemeinschaften unter bestimmten Voraussetzungen zu.
49 Die Klage ist somit in diesem Punkt abzuweisen.
Kosten
50 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei die Kosten.
51 Nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jedoch die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obliegt, teils unterliegt.
52 Da die Kommission mit ihrer Klage teilweise unterlegen ist, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie der Kommission die Entwürfe der Gesetze der Region Sizilien Nrn. 47/80 (Artikel 10), 49/80 und 83/80 (Artikel 2 bis 3, 8 bis 12, 15 und 17) erst nach Erlaß dieser Gesetze angezeigt hat.
2. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß die Region Sizilien die in Artikel 10 des Regionalgesetzes Nr. 47/80 und in den Artikeln 2, 3, 8 und 9 des Regionalgesetzes Nr. 83/80 vorgesehenen Maßnahmen getroffen hat.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.