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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.12.1983 – C-10/83
Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1983:383
Schlußanträge des Generalanwalts
Pieter VerLoren van Themaat
vom 15. Dezember 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Sachverhalt
Mit Schreiben vom 6. April 1981 teilte die Kommission dem Stahlunternehmen Metalgoi S.p.A. mit Sitz in Brescia seine Vergleichsproduktion und seine Erzeugungsquote für das zweite Quartal 1981 mit. Dabei ging es um Erzeugnisse der Gruppe IV der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS vom 31. Oktober 1980 (ABl. L 291, 1980, S. 1), die im letzten Quartal 1980 und im ersten Halbjahr 1981 galt. Mit Schreiben vom 1. Februar 1982 teilte die Kommission der Firma Metalgoi mit, sie habe ihrer Ansicht nach im zweiten Quartal 1981 ihre Quote um 1428 Tonnen überschritten. Nachdem die Firma Metalgoi am 28. Mai 1982 hierzu angehört worden war, wurde eine geringfügige Anpassung dieser Zahl auf 1358 t vorgenommen. Mit der Entscheidung C(82) 1631/6 vom 24. November 1982 (ABl. C 324, 1982, S. 2) wurde gegen das Unternehmen in Punkt 2 eine Geldbuße von 101850 ECU (=136533999 LIT) verhängt.
2. Die Klage und die Klagegründe
Am 18. Januar 1983 hat die Firma Metalgoi gegen diese Entscheidung Klage erhoben. Diese Klage ist auf Aufhebung der Entscheidung vom 24. November 1982, hilfsweise auf Herabsetzung der Geldbuße und weiter hilfsweise auf Zahlungsaufschub für die Geldbuße sowie auf Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten gerichtet. Ich möchte Sie daran erinnern, daß der Präsident des Gerichtshofes am 20. April 1983 durch Beschluß im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung der Geldbuße gegen Sicherheitsstellung ausgesetzt hat. In ihrer Klageschrift führt die Firma Metalgoi drei Klagegründe an, die ich im folgenden besprechen möchte.
2.1. Zum ersten Klagegritnd
Mit dem ersten Klagegrund rügt die Klägerin, daß die Bußgeldentscheidung rechtswidrig sei, da bestimmte Erzeugnisse, für die eine die Quote übersteigende Produktion festgestellt worden sei, nicht unter die Erzeugnisgruppe IV der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80 fielen. Die Firma Metalgoi bringt dazu folgendes vor: Die betroffenen Formstähle (T-Stahl und Winkelstahl) würden, soweit es die Quotenüberschreitung betreffe, nicht als solche Stähle verkauft, sondern als Fertigerzeugnisse (u. a. Zaunpfähle), die nicht unter die allgemeine Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS fielen. Außerdem fielen die betreffenden Formstähle selbst unter die Erzeugnisgruppe VI, die erst durch die allgemeine Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS in das Quotensystem einbezogen worden sei. In dem für die beanstandete Quotenüberschreitung maßgeblichen Zeitraum sei die genannte Entscheidung aber noch nicht in Kraft gewesen. Dieses zweite Argument ist sofort zurückzuweisen. Wie die Kommission zu Recht festgestellt hat und wie auch deutlich aus dem Wortlaut der betreffenden Bestimmungen in beiden allgemeinen Entscheidungen hervorgeht, ist die Erzeugnisgruppe IV der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80 in den Erzeugnisgruppen IV, V und VI der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81 genauer ausgestaltet. Die außerdem noch vorgebrachte Argumentation mit der abweichenden Einteilung des Zolltarifs ist in diesem Zusammenhang ebenfalls unerheblich, da die allgemeinen Entscheidungen nicht von der Zollnomenklatur ausgehen.
Dem ersten Argument, nämlich, daß die betroffenen Formstähle, soweit hier von Belang, als Fertigerzeugnisse verkauft würden, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Nichts in den allgemeinen Entscheidungen deutet darauf hin, daß Stähle, die das betreffende Unternehmen selbst zu Fertigerzeugnissen verarbeitet, nicht unter das System von Erzeugungsquoten fallen sollen. Wenn dies der Fall wäre, so würde dies auch eine unbillige Bevorteilung von integrierten Unternehmen bedeuten. Mit den Grundprinzipien von Artikel 58 EGKS-Vertrag wäre das nicht zu vereinbaren. Der erste Klagegrund ist deshalb insgesamt zurückzuweisen.
2.2. Zum zweiten Klagegrund
Der zweite Klagegrund geht dahin, daß die Kommission es zu Unrecht abgelehnt habe, die von Metalgoi mit Fernschreiben vom 17. März 1981 beantragte Quotenanpassung nach Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung vorzunehmen; jedenfalls habe sie diesem Antrag nicht entsprochen. Was diesen Klagegrund betrifft, so reicht es aus festzustellen, daß die Firma Metalgoi gegen die Nichtanwendung von Artikel 14 keine Klage erhoben hat. Ob die Kommission das genannte Fernschreiben nun bekommen hat oder nicht (was sie bestreitet), ist für diese Möglichkeit der Klageerhebung unerheblich.
Wenn Artikel 14 nicht zur Anwendung kommt, steht es dem Unternehmen natürlich nicht frei, aufgrund seiner eigenen Beurteilung der Möglichkeit einer Anwendung dieser Härteklausel seine Quote(n) zu überschreiten. Im übrigen ruft der Vortrag auf Seite 3 des Protokolls der Anhörung vom 28. Mai 1982 (Anlage 6 zur Klageschrift) Zweifel daran hervor, ob sich die Firma Metalgoi tatsächlich in so großen finanziellen Schwierigkeiten befand, daß dies die Anwendung von Artikel 14 hätte rechtfertigen können. Der Bevollmächtigte der Firma Metalgoi trug damals selbst vor, sein Unternehmen weise eine positive Bilanz auf.
2.3. Zum dritten Klagegrund
Hilfsweise macht die Firma Metalgoi geltend, daß der zuviel erzeugte Stahl in Drittländer ausgeführt worden sei und sich deshalb auf das Angebot auf dem Gemeinsamen Markt nicht ausgewirkt habe. So allgemein kann diese These nicht stimmen, da die allgemeinen Entscheidungen, wie gesagt, von der Produktion als solcher ausgehen, ohne zu berücksichtigen, wie diese abgesetzt wird. In Ihrem Urteil vom 11. Mai 1983 in der Rechtssache 244/81 (Klöckner/Kommission, Slg. 1983, 1451) haben Sie eine solche Argumentation denn auch mit Nachdruck zurückgewiesen (Randnummer 44 der Entscheidungsgründe). Eine andere Frage ist es indessen, ob die Überschreitung einer Erzeugnisquote infolge von Lieferungen in Drittländer bei der Bemessung der Geldbuße immer genauso bewertet werden muß wie eine Überschreitung durch Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Ein Argument für die unterschiedliche Schwere dieser Verstöße gegen das Quotensystem könnte man vielleicht in den Begründungserwägungen der allgemeinen Entscheidungen und darin finden, daß das System von Lieferquoten sich nur auf Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezieht. Daß der Gerichtshof die Höhe der Geldbuße nicht als reinen verwaltungsmäßigen Automatismus ansieht, steht laut Ihrem kürzlich erlassenen Urteil vom 16. November 1983 in der Rechtssache 188/82 (Thyssen/Kommission, Slg. 1983, 3721) fest. Nichtsdestoweniger kann meines Erachtens die bloße Tatsache, daß eine der Quotenüberschreitung entsprechende Menge Stahl in Drittländer ausgeführt wurde, für sich genommen noch nicht als außergewöhnlicher Grund angesehen werden, der eine Abweichung von dem normalen Bußgeldsatz rechtfertigen würde. Hierfür hätte das betroffene Unternehmen zumindest glaubhaft machen müssen, daß es durch diese Ausfuhr in Drittländer neue, für konkurrierende Unternehmen nicht zugängliche Märkte erschlossen hat, ohne dabei internationale Übereinkommen zu verletzen oder seine normale Exportquote zu überschreiten. Auch auf eine von mir hierzu in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage konnte die Firma Metalgoi jedoch keinerlei außergewöhnliche Umstände der genannten Art angeben, die eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen könnten.
Zur Beurteilung des dritten Klagegrunds kann ich jetzt auch auf das Urteil der Fünften Kammer vom 30. November 1983 in der Rechtssache 235/82 (Fernere San Carlo) sowie auf die Schlußanträge des Generalanwalts Reischl vom 1. Dezember 1983 in der Rechtssache 348/82 (Odolesi) verweisen. Auf Seite 9 bis 16 seiner Schlußanträge geht mein Kollege ausführlich auf eine gleichartige Berufung auf Exportgeschäfte ein und auf Seite 16 schließt auch er nicht aus, daß dieser Umstand für die Bemessung der Geldbuße erheblich sein kann.
2.4. Mögliche andere mildernde Umstände
Wie Sie sich erinnern werden, hat die Firma Metalgoi sich während der mündlichen Verhandlung indessen nicht so sehr auf diese Exportgeschäfte berufen als vielmehr darauf, daß die betreffende Quotenüberschreitung dem starken Anstieg ihres Absatzes der betreffenden Fertigprodukte entsprochen habe. Auch hier möchte ich nicht von vornherein die Möglichkeit ausschließen, daß dieser Umstand eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen könnte. Auch hier hätte die Firma Metalgoi dann aber zumindest glaubhaft machen müssen, daß es hier um die Erschließung eines neuen Marktes ging und daß diese Verkäufe von Fertigprodukten also nicht zu Lasten der Absatzmöglichkeiten ihrer Konkurrenten gingen, so daß sie als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 9 der allgemeinen Entscheidung angesehen werden können, die eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen können. Aus den Randnummern 22 und 24 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in der Rechtssache 188/82 leite ich ab, daß Sie davon ausgehen, daß das betreffende Unternehmen tatsächlich das Vorhandensein von außergewöhnlichen Umständen glaubhaft machen muß. Das ist im vorliegenden Fall meines Erachtens nicht geschehen, so daß auch dieses Vorbringen der Klägerin zurückgewiesen werden muß.
Was den von der Firma Metalgoi hilfsweise beantragten Zahlungsaufschub betrifft, so hat die Kommission im Verfahren dargelegt, daß sie diesen tatsächlich zu billigen pflegt, wenn eine ausreichende Begründung hierfür vorgetragen wird.
3. Ergebnis
Zusammenfassend komme ich deshalb zu dem Ergebnis, daß die Klage der Firma Metalgoi insgesamt abzuweisen ist und ihr die Kosten aufzuerlegen sind.