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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.03.1984 – C-10/83
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1984:99
In der Rechtssache 10/83
Metalgoi S.P.A., Stahlunternehmen mit Sitz in Brescia, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Gino Alberto Bergmann, Mailand, Fabrizio Massoni, Brüssel, und Gerolamo Pellicano, Mailand, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt André Elvinger, 15, Côte d'Eich,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Bevollmächtigter: Sergio Fabro, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,
Beklagte,
wegen im wesentlichen Aufhebung einer Entscheidung der Kommission vom 24. November 1982, mit der diese gegen die Klägerin eine Geldbuße von 101850 ECU wegen Überschreitung ihrer Erzeugungsquote für Walzerzeugnisse der Gruppe IV für das zweite Quartal 1981 verhängt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter P. Pescatore und O. Due,
Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt
Nachdem die Kommission im Laufe des dritten Quartals 1980 zu der Ansicht gelangt war, daß sich die europäische Stahlindustrie in einer offensichtlichen Krise im Sinne von Artikel 58 EGKS-Vertrag befinde, und nachdem sich die ihr zu Gebote stehenden indirekten Maßnahmen als unwirksam und unzureichend für eine Abhilfe erwiesen hatten, hielt die Kommission es für erforderlich, unmittelbar und verbindlich in die Produktion einzugreifen, um das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage wiederherzustellen. Sie führte deshalb durch die Entscheidung Nr. 2794/80 vom 31. Oktober 1980 (ABl. L 291, S. 1) ein System von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie ein, das bis zum 30. Juni 1981 galt.
In Artikel 2 der Entscheidung Nr. 2794/80 ist vorgesehen, daß die Kommission vierteljährliche Erzeugungsquoten für Rohstahl sowie für vier Gruppen von Walzerzeugnissen, darunter die Gruppe IV Leichte Profile (Walzdraht in Ringen, Betonstahl und sonstiger Stabstahl), festsetzt.
Die vierteljährlichen Erzeugungsquoten für jedes Unternehmen werden gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2794/80 auf der Grundlage der vierteljährlichen Vergleichsproduktionen des Unternehmens und durch Anwendung von prozentualen Kürzungen auf diese Vergleichsproduktionen festgesetzt.
Nach Artikel 3 Absatz 2 teilt die Kommission jedem Unternehmen seine Vergleichsproduktionen und seine Erzeugungsquoten mit, die sich aus der Anwendung der prozentualen Kürzungen ergeben.
Die Unternehmen sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 vorbehaltlich einer Überschreitungsmarge und bestimmter Möglichkeiten der Übertragung oder des Austausche verpflichtet, die ihnen von der Kommission mitgeteilten Erzeugungsquoten einzuhalten. Bei der Lieferung von Erzeugnissen, die dem Quotensystem unterliegen, dürfen die Unternehmen bei Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes das in Artikel 7 Absatz 2 festgelegte Verhältnis nicht überschreiten.
Unternehmen, die ihre Erzeugungsquote oder den Teil dieser Quote überschreiten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, werden gemäß Artikel 9 der Entscheidung Nr. 2794/80 mit einer Geldbuße belegt, die in der Regel 75 ECU pro Tonne Überschreitung bei gewöhnlichen Stählen und 150 ECU pro Tonne Überschreitung bei Edelstahlen beträgt. Die Geldbußen können bis zum Zweifachen dieser Beträge pro Tonne erhöht werden, wenn die Produktion eines Unternehmens die Quoten um 10 % oder mehr übersteigt oder wenn das Unternehmen bereits während eines der vorhergegangenen Quartale seine Quote(n) überschritten hat. Die Geldbuße erhöht sich für jeden begonnenen Monat des Zahlungsrückstands mit Wirkung des in dem Strafbeschluß festgesetzten Datums um 1 %.
Mit Schreiben vom 6. April 1981 teilte die Kommission der Firma Metalgoi, einem Stahlunternehmen mit Sitz in Brescia, ihre Vergleichsproduktion und ihre Erzeugungsquote für die Erzeugnisse der Gruppe IV für das zweite Quartal 1981 mit. Die Erzeugungsquote wurde später leicht erhöht, worüber die Firma Metalgoi mit Schreiben der Kommission vom 9. Juni 1981 informiert wurde.
Mit Schreiben vom 1. Februar 1982 gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag warf die Kommission der Firma Metalgoi vor, die ihr für das zweite Quartal 1981 für die Erzeugnisse der Gruppe IV zugeteilte Quote um 1428 t überschritten zu haben.
Mit Schreiben vom 22. Februar 1982 brachte die Firma Metalgoi zu ihrer Entlastung im wesentlichen folgendes vor:
a) Sie habe mit Fernschreiben vom 17. Juli 1981, das unbeantwortet geblieben sei, bei der Kommission eine Anpassung ihrer Quote gemäß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1831/81 vom 24. Juni 1981 zur Einführung eines Überwachungssystems und eines neuen Systems von Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 180, S. 1) beantragt.
b) Sie habe mit gleichem Fernschreiben der Kommission selbst die streitige Quotenüberschreitung mitgeteilt und diese mit Gründen finanzieller Art gerechtfertigt.
c) Die unter Überschreitung der Quote erzeugte Menge sei insgesamt für Lieferungen in Drittländer bestimmt gewesen und habe deshalb keine Störung des Gemeinsamen Marktes verursacht.
Nach einer Anhörung am 28. Mai 1982 setzte die Kommission die beanstandete Überschreitung von 1428 auf 1358 t herab, da eine Differenz zwischen der wirklichen Produktion und der von dem Unternehmen angemeldeten Produktion festgestellt worden war.
Nach einer weiteren Stellungnahme der Firma Metalgoi stellte die Kommission mit Entscheidung C(82) 1631/6 vom 24. November 1982 (Mitteilung im ABl. C 324, S. 2, Nr. 2) fest, daß die Firma Metalgoi die ihr für das zweite Quartal 1981 zugeteilte Erzeugungsquote für die Erzeugnisgruppe IV um 1358 t überschritten habe. Zugleich setzte sie deshalb gegen sie eine Geldbuße von 101850 ECU gleich 136533999 LIT fest. Diese Geldbuße war gemäß der Entscheidung binnen zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu entrichten; sie sollte sich für jeden begonnenen Monat des Zahlungsrückstands um 1 % erhöhen.
II — Schriftliches Verfahren und Anträge der Parteien
Die Firma Metalgoi hat am 18. Januar 1983 gemäß Artikel 33 EGKS-Vertrag Klage gegen die Entscheidung der Kommission vom 24. November 1982 erhoben.
Sie beantragt,
im Anschluß an alle erforderlichen Feststellungen und nachdem vorab der Vollzug der angefochtenen Entscheidung ausgesetzt worden ist, die Entscheidung der Kommission vom 24. November 1982 aufzuheben,
hilfsweise: die durch die genannte Entscheidung verhängte Geldbuße herabzusetzen,
weiter hilfsweise: die Frist für die Zahlung der Geldbuße unter Erlaß aller dadurch bedingten Anordnungen beträchtlich zu verlängern und
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Mit Schriftsatz, der am 15. März 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Firma Metalgoi aufgrund der Artikel 39 Absatz 2 EGKS-Vertrag und 83 § 1 der Verfahrensordnung die Aussetzung der Vollstreckung der angegriffenen Entscheidung beantragt.
Der Präsident des Gerichtshofes hat in Anwendung von Artikel 33 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS und der Artikel 85 und 86 der Verfahrensordnung am 20. April 1983 einen Beschluß mit folgendem Tenor erlassen:
1. Die Vollstreckung aus Artikel 2 der Entscheidung C(82) 1631/6 der Kommission vom 24. November 1982 wird gegen Stellung einer Bankbürgschaft ausgesetzt, die die Kommission annimmt und die die Zahlung der in der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbuße nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 1 % über dem Diskontsatz der Bank von Italien garantiert.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Das schriftliche Verfahren in der Hauptsache ist ordnungsgemäß abgelaufen.
In ihren Schriftsätzen beantragt die Kommission,
die Klage abzuweisen,
der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Beide Parteien sind jedoch aufgefordert worden, schriftlich jeweils eine Frage zu beantworten; die Klägerin ist aufgefordert worden, in der Sitzung lediglich zur Rechtmäßigkeit der Bußgeldentscheidung vom 24. November 1982 mündliche Ausführungen zu machen, da die Entscheidungen vom 6. April und 9. Juni 1981 über die Festsetzung der Quote nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites seien.
Mit Beschluß vom 5. Oktober 1983 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.
III — Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren
Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Entscheidung der Kommission vom 24. November 1982 sei aufzuheben, zumindest sei die Geldbuße herabzusetzen und die Zahlungsfristen seien auf jeden Fall zu verlängern.
a) Die angefochtene Entscheidung beziehe zu Unrecht in die angeblich unter Überschreitung der Erzeugungsquoten produzierten Mengen Erzeugnisse ein, die nicht zu der in Artikel 2 der Entscheidung Nr. 2794/80 aufgeführten Erzeugnisgruppe IV gehörten; diese Erzeugnisse hätten nicht in die der Klägerin zugeteilte Quote einbezogen werden dürfen.
Im einzelnen handele es sich um eine bestimmte Art von Formstahl (T-Stähle und Winkelstähle), die für die Weiterverarbeitung zu kunststoffbeschichteten Zaunpfählen bestimmt seien. Diese Erzeugnisse seien der Tarifnummer 73.40.980 zugewiesen, während Walzstähle unter die Tarifnummer 73.11.190 fielen. Sie gehörten wegen ihrer Abmessungen, ihrer Qualität, ihres Verarbeitungszustands, ihres Vertriebs und ihrer Beschaffenheit auch nicht zu der Erzeugnisgruppe VI der Entscheidung Nr. 1831/81, die die Entscheidung Nr. 2794/80 ersetzt habe.
Außerdem sei zu berücksichtigen, daß sie die fraglichen Erzeugnisse zwar zu kunststoffbeschichteten Zaunpfählen verarbeiten lasse und daß es hierfür Lieferscheine gebe, daß sie aber weder veräußert noch Rechnungen für sie ausgestellt würden; sie blieben Eigentum der Firma Metalgoi und würden von ihr eingelagert, um dann als Fertigerzeugnisse verkauft zu werden, die nicht der Kontrolle der EGKS unterstellt seien.
Die Erzeugung dieser Profile erreiche einen solchen Umfang, daß durch sie die höheren, auf dem EGKS-Markt getätigten Lieferungen der Klägerin aufgehoben und absorbiert würden.
b) Die Klägerin habe mit Fernschreiben vom 17. Juli 1981 bei der Kommission einen Antrag auf Anpassung ihrer Erzeugungsquoten gestellt. Diesem Antrag hätte gemäß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 stattgegeben werden müssen, wonach die Kommission, wenn die Produktions- oder Lieferbeschränkungen gemäß der Quotenregelung für ein Unternehmen außergewöhnliche Schwierigkeiten nach sich zögen, den Fall unverzüglich auf der Grundlage der Zielsetzung der Entscheidung Nr. 2794/80 untersuche. Die Kommission habe dem Antrag der Klägerin für das zweite Quartal 1981 niemals stattgegeben. Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 hätte jedoch im vorliegenden Fall Anwendung finden müssen, da die Klägerin sich als kleines, ganz mit Eigenmitteln finanziertes Unternehmen, das eine einzige Art von Erzeugnissen produziere und sehr straff geführt werde, in besonders großen Schwierigkeiten befunden habe. Eine hoheitlich auferlegte Produktionsverringerung würde die Schließung und Liquidation des Unternehmens nach sich ziehen.
Ferner sei die Klägerin, die einen großen Teil ihrer Erzeugnisse in Drittländer exportiere, was die Berechnung ihres Vergleichszeitraums betreffe, im Vergleich zu Unternehmen benachteiligt worden, die ihre Lieferungen nur innerhalb des Gemeinsamen Marktes durchgeführt hätten.
c) Da die Klägerin ihre Erzeugnisse überwiegend in Drittländer ausführe, sei die Menge, die nach Ansicht der Kommission unter Überschreitung der Quote produziert worden sei, insgesamt für den Export bestimmt gewesen, so daß der Gemeinsame Markt davon nicht betroffen worden sei.
Die Kommission vertritt die Ansicht, keine der von der Klägerin erhobenen Rügen sei begründet.
a) Im zweiten Quartal des Jahres 1981 habe die Entscheidung Nr. 2794/80 gegolten. In Artikel 2 dieser Entscheidung seien vier Gruppen von Walzerzeugnissen vorgesehen gewesen, wobei die Gruppe IV leichte Profile, darunter Stabstahl, umfaßt habe. Die fraglichen Erzeugnisse gehörten zu dieser letzteren Erzeugnisgruppe. Nach der Entscheidung Nr. 1831/81, die am 1. Juli 1981 in Kraft getreten sei und deshalb auf Quoten für das zweite Quartal 1981 nicht anwendbar gewesen sei, gehörten Stabstähle zur Erzeugnisgruppe VI.
Bei den fraglichen Erzeugnissen handele es sich eindeutig um Stabstahl, der von der Klägerin für spezielle Verwendungszwecke nach ihrer Weiterverarbeitung bestimmt sei. Das Ausgangsmaterial bleibe nichtsdestoweniger Stabstahl, für dessen Herstellung der Klägerin Erzeugungsquoten zugeteilt worden seien. Daß man schließlich durch mehrere Verarbeitungsvorgänge zu einem Erzeugnis gelangen könne, das möglicherweise kein EGKS-Erzeugnis sei, ändere im vorliegenden Fall nichts, da das Endprodukt aus einem EGKS-Erzeugnis hergestellt werde.
Die Klägerin räume im übrigen selbst ein, daß sie nur einen Teil ihres Stahls für die Herstellung von Zaunpfählen verwende.
b) Das Fernschreiben vom 17. Juli 1981 sei niemals bei der Kommission eingegangen. Jedenfalls habe es einen Antrag auf Quotenanpassung gemäß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1831/81 enthalten, die im zweiten Quartal 1981 nicht anwendbar gewesen sei; im übrigen habe der Antrag die Erzeugungsquote für das dritte Quartal 1981 betroffen, während es hier um eine Überschreitung der Quote für das zweite Quartal gehe.
c) Der Argumentation der Klägerin mit finanziellen Schwierigkeiten könne nicht gefolgt werden: Sie sei durch keinerlei Beweismittel belegt, und das Eingreifen der Kommission zur Regulierung des Marktes habe jedenfalls gerade zum Ziel, zu vermeiden, daß die Unternehmen in eine noch schwierigere Situation gerieten.
d) Der Verkauf der Ware in Drittländer beruhe auf einer unternehmerischen Entscheidung; im übrigen könnten die exportierenden Unternehmen nicht aus diesem Grund vom Quotensystem befreit sein.
e) Was die Höhe der Geldbuße betreffe, so mache die Klägerin hierzu keine besonderen Ausführungen. Da die für den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vorgetragenen Rügen nicht begründet seien, rechtfertige nichts eine Herabsetzung der Geldbuße.
f) Die Kommission habe Unternehmen, die bewiesen hätten, daß sie sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hätten, stets eine Verlängerung der Zahlungsfristen gewährt; die Klägerin habe niemals einen entsprechenden Antrag gestellt.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 17. November 1983 haben die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Massoni, und die Kommission, vertreten durch Herrn Fabro, mündlich verhandelt und auf Fragen des Gerichtshofes geantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Dezember 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Firma Metalgoi S.p.A. hat mit Klageschrift, die am 18. Januar 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung C(82) 1631/6 der Kommission vom 24. November 1982 (ABl. C 324, S. 2, Nr. 2), mit der diese gegen sie aufgrund der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80 der Kommission vom 31. Oktober 1980 zur Einführung eines Systems von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 291, S. 1) eine Geldbuße wegen Überschreitung ihrer Erzeugungsquote für die Erzeugnisgruppe IV für das zweite Quartal 1981 verhängt hat. Hilfsweise beantragt die Klägerin eine Herabsetzung der Geldbuße.
2 Aus den Akten geht hervor, daß die Kommission auf der Grundlage der Erklärungen der Klägerin durch Entscheidung vom 6. April 1981 die Vergleichsproduktion und die Erzeugungsquote der Klägerin für die Erzeugnisgruppe IV, die unter anderem Stabstahl umfaßt, festsetzte; die Quote wurde mit einer Änderungsentscheidung vom 9. Juni 1981 leicht angehoben. Diese Entscheidungen hat die Klägerin nicht angegriffen.
3 Nachdem sie eine Überschreitung der auf diese Weise festgesetzten Erzeugungsquote festgestellt hatte, verhängte die Kommission nach einem Austausch der gegensätzlichen Meinungen mit der Klägerin gegen diese durch die streitige Entscheidung eine Geldbuße von 101850 ECU gleich 136533999 LIT.
4 Der Präsident des Gerichtshofes hat mit Beschluß vom 20. April 1983 die Vollstreckung der streitigen Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt.
5 Zur Begründung ihrer Klage bringt die Klägerin verschiedene Klagegründe vor, mit denen sie zum einen rügt, daß die Kommission auf sie nicht die Billigkeitsklausel des Artikels 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 angewandt und es damit abgelehnt habe, die Schwierigkeiten bei der Geschäftsführung zu berücksichtigen, denen sie sich als kleines Unternehmen, dessen Tätigkeit sich auf ein einziges Erzeugnis konzentriere und dessen Rentabilität eine sehr nahe bei seiner Höchstkapazität liegende Produktion voraussetze, gegenübergesehen habe. Zum anderen macht die Klägerin geltend, daß der die Quote übersteigende Teil der Produktion im wesentlichen für die Fabrikation von kunststoffbeschichteten Zaunpfählen verwendet worden sei, die zu keiner der in der Entscheidung Nr. 2794/80 aufgeführten Erzeugnisgruppen gehörten. Im übrigen sei diese zuviel produzierte Menge insgesamt in Länder außerhalb der Gemeinschaft exportiert worden. Hilfsweise beantragt sie, unter Hinweis darauf, daß die Vollstreckung der Geldstrafe die Schließung und Liquidation des Unternehmens nach sich ziehen würde, eine Herabsetzung der Geldbuße.
6 Dieses Vorbringen macht verschiedene Vorbemerkungen erforderlich.
7 Erstens ist festzustellen, daß der Klagegrund der Nichtanwendung von Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 sich nicht gegen die Festsetzung der Gedlbuße, sondern gegen die Entscheidung zur Festsetzung der Erzeugungsquote richtet. Da letztere Entscheidung bestandskräftig geworden ist, ist dieser Klagegrund unzulässig. Es bedarf deshalb keiner Prüfung des Verteidigungsvorbringens der Kommission zu diesem Punkt.
8 Zweitens ist hervorzuheben, daß die von der Klägerin in erster Linie vorgebrachten Klagegründe widersprüchlich sind. Die Klägerin behauptet, die die Quoten übersteigende Erzeugung sei fast ausschließlich für die Verarbeitung zu kunststoffbeschichteten Zaunpfählen verwendet worden, die, nach ihrem eigenen Vorbringen, teils innerhalb des Gemeinsamen Marktes und teils außerhalb der EWG verkauft worden seien. Gleichzeitig behauptet sie, ihre Überproduktion sei insgesamt für den Export bestimmt gewesen. Die Gegenüberstellung dieser beiden Behauptungen zeigt, daß diese nicht gleichzeitig dieselben Stahlmengen betreffen können.
9 Soweit für diese beiden Klagegründe demnach noch eine Grundlage vorhanden ist, ist zu ihnen folgendes zu bemerken:
10 Die Argumentation mit dem Umstand, daß die die Quote übersteigende Erzeugung nicht unter das Quotensystem falle, da sie zur Herstellung von kunststoffbeschichteten Zaunpfählen gedient habe, die als Fertigprodukte nicht zu den durch die Entscheidung Nr. 2794/80 festgelegten Erzeugnisgruppen gehörten, verkennt insofern die Systematik dieser Entscheidung, als diese für die Berechnung der Erzeugungsquoten nicht auf die Fertigprodukte aus Stahl, sondern auf die in Artikel 2 und Anhang I näher beschriebenen Zwischenprodukte abstellt.
11 Es ist aber unstreitig, daß die Klägerin eine Produktion von Stabstahl der Erzeugnisgruppe IV angemeldet hat und daß ihre Quote für dieses Erzeugnis entsprechend diesen Angaben festgesetzt wurde. Daß ein Unternehmen ein dem Quotensystem unterworfenes Erzeugnis einer Weiterverarbeitung unterzieht, bevor es dieses an Dritte liefert, bewirkt nicht, daß dieses Erzeugnis nicht mehr unter die in der Entscheidung Nr. 2794/80 vorgesehenen Produktionsbeschränkungen fällt. Dieser Klagegrund ist also zurückzuweisen.
12 Zu dem Klagegrund, der auf den Umstand gestützt ist, daß die Klägerin ihre Erzeugung angeblich aus der Gemeinschaft ausgeführt hat, genügt es darauf hinzuweisen, daß die in der Entscheidung Nr. 2794/80 vorgesehenen Produktionsbeschränkungen, wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, nicht nur für die Mengen gelten, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden, sondern gleichzeitig die zum Export bestimmten Mengen betreffen, damit die Beachtung der von der Gemeinschaft eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen sichergestellt und der Rückfluß exportierter Mengen in den Gemeinsamen Markt verhindert wird (siehe zuletzt das Urteil vom 11.5.1983 in der Rechtssache 244/81, Klöckner/Kommission, Slg. 1983, 1451, Randnummer 44 der Entscheidungsgründe). Dieser Klagegrund ist deshalb ebenfalls zurückzuweisen.
13 Hilfsweise bringt die Klägerin vor, daß die Vollstreckung der Geldbuße die Existenz des Unternehmens in Gefahr bringen würde, das weder die nötigen Reserven besitze, noch groß genug sei, um die Belastung durch die verhängte Geldbuße bewältigen zu können. Sie beantragt aus diesem Grund eine Herabsetzung der Geldbuße. Zu diesem Vorbringen ist festzustellen, daß sich ein Unternehmen, wie der Gerichtshof wiederholt, zuletzt in seinem Urteil vom 14. Dezember 1983 in der Rechtssache 263/82 (Klöckner/Kommission, Slg. 1983, 4143), entschieden hat, nicht unter Berufung auf ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten, denen es sich ausgesetzt sieht, den aufgrund der Krise ihm auferlegten Beschränkungen entziehen und nach seinem Gutdünken die ihm zugeteilte Erzeugungsquote überschreiten kann. Ein solches Vorgehen würde erhöhte Schwierigkeiten für alle anderen Unternehmen hervorrufen und letzten Endes zum Zusammenbruch des ganzen Quotensystems beitragen. Die Klägerin muß deshalb die für sie genau vorhersehbaren Folgen ihres Verstoßes gegen eine ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegte Disziplin auf sich nehmen. Auch der hilfsweise vorgebrachte Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.
Kosten
14 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.