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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.12.1983 – C-5/83

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1983:382

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In der Rechtssache 5/83

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Pretura Lodi in dem vor dieser anhängigen Strafverfahren gegen

H. G. Rienks

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung zweier Richtlinien des Rates vom 18. Dezember 1978, der Richtlinie 78/1026 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 362, S. 1) und der Richtlinie 78/1027 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeit des Tierarztes (ABl. L 362, S. 7)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter P. Pescatore und O. Due,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Vorlagebeschluß, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Der im Ausgangsverfahren angeklagte niederländische Staatsangehörige Rienks erhielt am 11. September 1970 ein tierärztliches Studienabschlußdiplom der Staatsuniversität Utrecht, das ihn dazu berechtigt, in den Niederlanden den Beruf des Tierarztes auszuüben. Da er in Italien wohnte und dort seinen Beruf ausüben wollte, stellte Herr Rienks am 12. Mai 1981 einen Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Tierärztekammer von Varese. Dieser Antrag wurde von der Kammer aus dem einzigen Grund abgelehnt, daß der italienische Staat die den Beruf des Tierarztes betreffenden Ratsrichtlinien 78/1026 und 78/1027 noch nicht durchgeführt habe.

Am 1. Dezember 1981 unterzeichnete der Angeklagte im Ausgangsverfahren ein Arzneimittelrezept, das nach italienischem Recht nur durch einen Tierarzt ausgestellt werden darf, der zur Ausübung dieses Berufs in Italien berechtigt ist, das heißt durch einen Tierarzt, der in das Tierärzteverzeichnis für den Bezirk, in dem er praktiziert, eingetragen ist. Fehlt es an einer solchen Eintragung, so ist die Ausstellung eines Rezepts wie des im vorliegenden Fall in Frage stehenden ein Verstoß gegen Artikel 348 des italienischen Strafgesetzbuches, der die mißbräuchliche Berufsausübung betrifft.

Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts hat der Angeklagte im Ausgangsverfahren die genannte Zuwiderhandlung allein deshalb begangen, weil der italienische Staat nicht die zur Durchführung der Richtlinie 78/1026 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe. Wenn diese Richtlinie nämlich rechtzeitig durchgeführt worden wäre, hätte der Eintragung von Herrn Rienks in das Tierärzteverzeichnis von Varese nichts entgegengestanden. Das vorlegende Gericht führt weiter aus, die Nichtdurchführung der in Frage stehenden Richtlinien stelle einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar, was dadurch bestätigt werde, daß die Kommission mit Schreiben vom 19. Oktober 1981 gegenüber Italien das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag eingeleitet habe.

Aus diesem Grund ist das vorlegende Gericht der Auffassung, daß zu prüfen sei, ob ein einzelner, selbst wenn die Vorschriften der Richtlinien von den Mitgliedstaaten nicht durchgeführt worden seien, sich gegebenenfalls unmittelbar auf diese Vorschriften berufen könne. Das Gericht hat daher beschlossen, die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Kann ein (Aufnahme-)Mitgliedstaat, der die den Tierarztberuf betreffenden EWG-Richtlinien 78/1026 und 78/1027 nicht durchgeführt hat, gegenüber einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats (der Gemeinschaften), der zur Ausübung dieses Berufs in seinem Land berechtigt, aber nicht in das Tierärzteverzeichnis des Aufnahmemitgliedstaats eingetragen ist, eine strafrechtliche Sanktion verhängen, weil dieser eine Tat (Ausstellung eines Arzneimittelrezepts) begangen hat, die nach dem Gesetz eine Straftat darstellt, auch wenn sie von einem nicht in ein Berufsverzeichnis des Aufnahmestaats eingetragenen Angehörigen dieses Staates begangen worden wäre, wenn die fehlende Eintragung des Angehörigen eines Staates der Gemeinschaft allein auf den Umstand zurückzuführen ist, daß der Aufnahmemitgliedstaat die EWG-Richtlinien nicht rechtzeitig durchgeführt hat?

2. Im Falle der Bejahung der vorstehenden Frage:

Hat ein Angehöriger eines Staates der Gemeinschaft der zur Ausübung des Tierarztberufs in seinem Land befugt ist, aufgrund der Vorschriften der den Tierarztberuf betreffenden EWG-Richtlinien 78/1026 und 78/1027 und in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Wirkung der EWG-Richtlinien einen Anspruch auf Eintragung in das Tierärzteverzeichnis (für den betreffenden Bezirk) des Aufnahmemitgliedstaats, auch wenn dieser Staat die oben genannten Richtlinien nicht durchgeführt hat und daher gegenüber der Gemeinschaft vertragsbrüchig ist? Kann in diesem Fall der Angehörige eines Staates der Gemeinschaft, solange der Vertragsverstoß anhält, die Eintragung auch dadurch erreichen, daß er das zuständige Gericht des Aufnahmemitgliedstaats anruft?

Der Vorlagebeschluß ist am 12. Januar in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen eingereicht Herr H. G. Rienks, vertreten durch die Rechtsanwälte Ubertazzi und Capelli, Mailand, die italienische Regierung, vertreten durch den Avvocato dello Stato P. G. Ferri als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes G. Berardis als Bevollmächtigten.

Mit Beschluß vom 22. Juni 1983 hat der Gerichtshof festgestellt, daß kein am Verfahren beteiligter Mitgliedstaat und kein am Verfahren beteiligtes Organ verlangt hat, daß er über die Rechtssache in Vollsitzung entscheidet, und diese gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Erklärungen gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG

1. Erklärungen des Angeklagten im Ausgangsverfahren

Der Angeklagte im Ausgangsverfahren stellt zunächst den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache in seinen.wesentlichen Punkten dar, wendet sich dann den beiden Fragen des vorlegenden Gerichts zu und ist der Auffassung, zu ihrer Beantwortung sei eine Untersuchung der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Wirkung der Richtlinien geboten, sowohl was die gegen ihn verhängten Sanktionen betreffe als auch was die Anerkennung seines Rechts auf Ausübung des Tierarztberufs angehe.

a) Die Wirkungen der Richtlinien in bezug auf den Anspruch des Staates, seine eigenen Sanktionen zu verhängen

Der Angeklagte im Ausgangsverfahren trägt im wesentlichen unter Bezugnahme auf das Urteil vom 5. April 1979 (Ratti, Rechtssache 148/78, Slg. S. 1629) vor, in dieser Rechtssache habe der Gerichtshof erstens seine frühere Rechtsprechung zu den ähnlichen Wirkungen anderer Maßnahmen der Gemeinschaft als der Verordnung und zur Abschwächung der praktischen Wirksamkeit einer Richtlinie bestätigt, wenn die einzelnen sich vor Gericht hierauf nicht berufen und die staatlichen Gerichte sie nicht als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen könnten, und zweitens den Grundsatz bekräftigt, daß im Widerspruch zu den Vorschriften der Richtlinie stehende innerstaatliche Bestimmungen insoweit nicht anwendbar seien, als die Richtlinie eine unbedingte und hinreichend genaue Verpflichtung enthalte.

Dieser neue Weg, der im Urteil Ratti beschritten worden sei, werde im Urteil vom 6. Mai 1980 (Kommission/Belgien, Rechtssache 102/79, Slg. S. 1473) und im Urteil vom 19. Januar 1982 (Becker, Rechtssache 8/81, Slg. S. 53) noch genauer beschrieben und erläutert; im Urteil in der Rechtssache Becker habe der Gerichtshof ausgeführt:

... ein Mitgliedstaat, der die in der Richtlinie vorgeschriebenen Durchführungsmaßnahmen nicht fristgemäß erlassen hat, [kann] den einzelnen nicht entgegenhalten, daß er die aus dieser Richtlinie erwachsenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

In der vorliegenden Rechtssache seien alle von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen erfüllt:

Die Vorschriften der in Frage stehenden Richtlinien seien genau und vollständig;

der italienische Staat habe diese Richtlinien nicht durchgeführt.

Daraus ergebe sich für die Beantwortung der ersten Frage des vorlegenden Gerichts, daß der italienische Staat sich nicht auf die Nichterfüllung seiner Verpflichtung berufen könne, um gegen einen Bürger vorzugehen, der alle die durch die Gemeinschaftsregelung vorgeschriebenen Voraussetzungen erfülle, um die Anerkennung des durch die in Frage stehende Richtlinie eingeräumten Rechts zu erreichen. Der Gerichtshof müsse die erste Vorlagefrage in diesem Sinne beantworten.

b) Die Wirkungen der Richtlinie in bezug auf die Anerkennung des Rechts auf Berufsausübung

Der Angeklagte im Ausgangsverfahren weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Tierärztekammer in Varese auf seinen Antrag auf Eintragung geantwortet habe, es bestünden keine Hindernisse für seine Zulassung, wenn das Gesetz zur Durchführung der EWG-Richtlinien verabschiedet sei. Der einzige von der Berufskammer geltend gemachte Einwand sei demnach die Nichtdurchführung der Richtlinie durch den Staat, während er alle anderen für die Berufsausübung in Italien vorgeschriebenen Voraussetzungen erfülle.

Der Angeklagte im Ausgangsverfahren untersucht zunächst die Rechtsprechung zum Niederlassungsrecht und zur Dienstleistungsfreiheit in bezug auf die Liberalisierungsrichtlinien und trägt vor, diese Rechtsprechung habe das grundlegende Ziel herausgestellt, das der Vertrag auf dem Gebiet der Anerkennung des Rechts eines Angehörigen eines Mitgliedstaats verfolge, eine berufliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen auszuüben wie die Angehörigen dieses letztgenannten Staates, in den durch die Vorschriften des Vertrages und gegebenenfalls durch die Liberalisierungsrichtlinien festgelegten Grenzen, was den Übergangszeitraum angehe, und in den durch die Verträge und die Koordinierungsrichtlinien festgelegten Grenzen, was den späteren Zeitraum angehe.

Da das vorliegende Ausgangsverfahren zu dieser zweiten Fallgruppe gehöre, prüft der Angeklagte im Ausgangsverfahren dann die Rechtsprechung zum Niederlassungsrecht und zur Dienstleistungsfreiheit in bezug auf die Koordinierungsrichtlinien.

Die Koordinierungsrichtlinien seien gegenwärtig immer noch unbedingt erforderlich, um zusammen mit den Vorschriften des Vertrages die Beseitigung der Beschränkungen zu bewirken, die weiterhin rechtmäßigerweise angewandt werden könnten, wenn es solche Richtlinien nicht gebe. Das wichtigste Urteil in diesem Zusammenhang sei das vom 7. Februar 1979 (Auer, Rechtssache 136/78, Slg. S. 437), obwohl sich mit diesem Urteil die von ihm in der vorliegenden Rechtssache vertretene Auffassung nur mittelbar stützen lasse, da in der Rechtssache Auer die Fristen für die Durchführung der Koordinierungsrichtlinie und der Richtlinie für die Anerkennung der Befähigungsnachweise und der Diplome für den Beruf des Tierarztes noch nicht abgelaufen gewesen seien. Aus der Rechtssache Auer ergebe sich, daß es auch die für die Ausübung des Berufs des Tierarztes erlassenen Koordinierungsrichtlinien — in Verbindung mit den in jedem Fall geltenden Vorschriften des Vertrages — ermöglichten, die Zielvorstellungen der Freizügigkeit zu verwirklichen, die ohne sie rechtsmäßigerweise behindert werden könnten.

Schließlich habe der Gerichtshof die in seiner Rechtsprechung auf diesem Gebiet eingeschlagene Richtung im Urteil vom 6. Oktober 1981 (Broekmeulen, Rechtssache 246/80, Slg. S. 2311) bestätigt, in dem in Randnummer 27 der Entscheidungsgründe die durch Artikel 52 EWG-Vertrag in Verbindung mit den Richtlinien zur Koordinierung und zur Anerkennung der Befähigungsnachweise und Diplome erzeugte unmittelbare Wirkung endgültig anerkannt werde.

Die so herausgearbeiteten Grundsätze seien nur noch auf die vorliegende Rechtssache anzuwenden. Diese stelle aber einen klassischen Fall für die Anwendung der in Frage stehenden Richtlinien dar, das heißt den Fall, daß ein Angehöriger eines Staates der Gemeinschaft, der ein in seinem Herkunftsland wirksam ausgestelltes und den Gemeinschaftsrichtlinien entsprechendes Diplom besitze, den Beruf, zu dessen Ausübung er befugt sei, allein deshalb nicht ausüben könne, weil der Aufnahmemitgliedstaat die Richtlinie nicht rechtzeitig durchgeführt habe.

Der Angeklagte im Ausgangsverfahren müsse daher die unmittelbare Wirkung, die durch den Vertrag in Verbindung mit den in Frage stehenden Richtlinien erzeugt werde, nicht nur vor Gericht sondern auch gegenüber dem Berufsverband geltend machen können, der seine Eintragung in das Tierärzteverzeichnis abgelehnt habe. Der Angeklagte im Ausgangsverfahren ist infolgedessen der Auffassung, daß die zweite Frage des vorlegenden Gerichts in vollem Umfang zu bejahen sei.

2. Erklärungen der Kommission

Nach Auffassung der Kommission werfen die Vorlagefragen erneut das schwierige Problem der Folgen der Nichtdurchführung von Richtlinien im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten auf. Es gehe insbesondere darum, festzustellen, ob und in welchen Grenzen die Richtlinie selbst — sobald die durch die Richtlinie festgelegte Frist für ihre Durchführung durch den Mitgliedstaat abgelaufen sei — zugunsten der einzelnen, für die sie gelte, das Recht begründe, sich auf bestimmte Vorschriften der Richtlinie gegenüber dem Staat zu berufen, der seine Verpflichtungen nicht erfüllt habe, und zwar sowohl in negativer Weise in dem Sinne, daß die Richtlinie die Durchführung von mit ihren Vorschriften unvereinbaren Maßnahmen oder Sanktionen verbiete, als auch in positiver Weise in dem Sinne, daß der Staat gezwungen werden könne, im Einklang mit dem zu handeln, was die Richtlinie vorschreibe.

Die Kommission weist dann auf die Rechtsprechung zur Wirkung der Richtlinien hin. Sie unterstreicht wie der Angeklagte im Ausgangsverfahren die besondere Bedeutung des Urteils in der Rechtssache Ratti und vertritt die Auffassung, es folge aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die Vorschriften einer Richtlinie, wenn sie unbedingt und hinreichend genau seien, bei Fehlen von fristgemäß erlassenen Durchführungsmaßnahmen gegenüber jeder nicht im Einklang mit der Richtlinie stehenden Vorschrift geltend gemacht werden könnten oder auch als solche geeignet seien, die Rechte festzulegen, die die einzelnen gegenüber dem Staat geltend machen könnten.

Die Kommission hebt in diesem Zusammenhang zunächst hervor, im vorliegenden Fall bestehe kein Zweifel daran, daß zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt die für die Durchführung der beiden Richtlinien vorgesehene Frist von zwei Jahren abgelaufen gewesen sei. Im übrigen habe die Kommission am 21. Juni 1982 der Italienischen Republik bereits eine entsprechende mit Gründen versehene Stellungnahme zugeleitet.

Nach einer Prüfung der Vorschriften der in Frage stehenden Richtlinien vertritt die Kommission dann die Auffassung, diese Vorschriften seien sowohl ihrem Buchstaben als auch ihrem Geist nach genau, unbedingt und zwingend, was den Mitgliedstaaten keinen Ermessensspielraum belasse.

Die Kommission folgert daraus, wenn die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt seien, stelle die Anerkennung der Diplome ein subjektives Recht der Inhaber dieser Diplome dar, das das gleiche Recht auf Zugang zur Tätigkeit des Tierarztes und auf Ausübung dieser Tätigkeit einschließe wie das sich aus einem nationalen Diplom ergebende Recht. Die Kommission fügt hinzu, zwar stelle die Eintragung in das Verzeichnis der Kammer eine durch das innerstaatliche Recht aufgestellte verwaltungsmäßige Voraussetzung für die Ausübung des Berufs dar, sie sei aber gleichzeitig eine Handlung, auf die derjenige, der sie beantrage und alle erforderlichen Voraussetzungen erfülle, einen Anspruch habe, weil diese Eintragung das Recht zur Ausübung des Berufs nicht schaffe, da dieses Recht bereits dem Inhaber eines anerkannten Diploms zustehe. Infolgedessen stelle die Ablehnung der Eintragung in das Verzeichnis der Kammer, die im vorliegenden Fall erfolgt sei, eine rechtswidrige Handlung dar, die ein subjektives Recht des Antragstellers verletze und den in Frage stehenden Richtlinien die praktische Wirksamkeit nehme.

Gestützt auf alle diese durch die Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze trägt die Kommission vor:

Nach dem Ablauf der Frist für die Durchführung der in Frage stehenden Richtlinien könne der Inhaber eines tierärztlichen Diploms eines anderen Mitgliedstaats es verhindern, daß eine mit den Vorschriften der Richtlinien, die unbedingt und zwingend seien, unvereinbare nationale Vorschrift ihm gegenüber angewandt werde;

der säumige Mitgliedstaat dürfe daher keine Sanktionen gegen ein Rechtssubjekt verhängen, das die durch die in Frage stehenden Richtlinien vorgesehenen Voraussetzungen erfülle; außerdem dürfe dieser Mitgliedstaat keine andere nationale Rechtsvorschrift anwenden, die mit den nicht durchgeführten Richtlinien nicht vereinbar sei, insbesondere die die Eintragung in das Verzeichnis der Kammer betreffenden Vorschriften;

es sei Sache der zuständigen Verwaltungsstellen wie auch des Berufsverbands, die Vorschriften der Richtlinien, die genau und zwingend seien, unmittelbar anzuwenden;

im Streitfall müsse das angerufene zuständige Gericht die eine ablehnende Haltung zeigenden Verwaltungsbehörden zur Beachtung des Gemeinschaftsrechts zwingen.

Die Kommission ist infolgedessen der Meinung, daß die Antworten auf die Fragen der Pretura Lodi wie folgt zu formulieren seien:

a) Ein Mitgliedstaat, der die den Tierarztberuf betreffenden Richtlinien 78/1026/EWG und 78/1027/EWG nicht rechtzeitig durchgeführt hat, kann dem Inhaber eines durch einen anderen Mitgliedstaat ausgestellten Diploms nicht die Anwendung von innerstaatlichen Regelungen auch strafrechtlicher Natur entgegenhalten, die unvereinbar mit den genauen und unbedingten Vorschriften der Richtlinien sind, wenn der Inhaber eines solchen Diploms die durch die Richtlinien vorgesehenen Voraussetzungen für die Anerkennung des Diploms und damit für die Berufsausübung erfüllt;

b) die zuständigen nationalen Stellen — der Verwaltung und der Justiz — sind verpflichtet, den Vorschriften der genannten Richtlinien dadurch praktische Wirksamkeit zu verleihen, daß sie gegebenenfalls von der Anwendung einer entgegenstehenden nationalen Regelung absehen. Insbesondere müssen sie — jeweils im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit — die Eintragung eines Antragstellers, der die Voraussetzungen der Vorschriften der Richtlinien erfüllt, in das Verzeichnis der Berufskammer ermöglichen.

3. Erklärungen der italienischen Regierung

Die italienische Regierung ist der Meinung, auch wenn dem Gerichtshof in der Rechtssache Auer (Rechtssache 136/78, a. a. O.) eine ähnliche Frage vorgelegt worden sei, sei die jetzt vorgelegte Frage wohl noch nicht Gegenstand einer Gerichtsentscheidung gewesen.

Sie weist anschließend darauf hin, daß, was die Frage der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien angehe, der Grundsatz, den sich der Gerichtshof in dem (bereits zitierten) Urteil in der Rechtssache Ratti zu eigen gemacht habe, zwei fundamentale Voraussetzungen habe:

Erstens gehöre die unmittelbare Anwendbarkeit nicht zu der gewöhnlichen Wirkung anderer Gemeinschaftsrechtsquellen als der Verordnung; die Anwendung der Richtlinien im Rahmen der nationalen Rechtsordnungen erfolge durch die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung mittels einer nationalen Rechtsetzung;

zweitens könne die bindende Wirkung der Richtlinie die Differenzierung in Artikel 189 EWG-Vertrag nicht aufheben und könne daher nicht die gleichen Wirkungen wie Akte mit Verordnungscharakter haben.

Für die Möglichkeit der unmittelbaren Wirkung einer Richtlinie gelte daher, daß sie ein Ausnahmefall sei und sich von der wirklichen normativen Bedeutung der Verordnungen unterscheide.

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, in der in bestimmten Fällen die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie bejaht worden sei, ergebe sich auch, daß der Inhalt der in der Richtlinie enthaltenen Verpflichtungen so eindeutig, vollständig und genau sein müsse, daß für die Durchführung der Richtlinie im innerstaatlichen Recht keinerlei Spielraum mehr bestehe. Aus der besonderen Rechtsnatur der Richtlinie folge außerdem — vor allem in Ausnahmefällen, in denen es nicht möglich sei, grundsätzlich ihre unmittelbare Wirkung in der innerstaatlichen Rechtsordnung auszuschließen — die Notwendigkeit, daß das entsprechende Urteil des Gerichtshofes die Voraussetzungen und die Grenzen, in denen diese unmittelbare Wirkung auftreten könne, unter Berücksichtigung der Vorschriften des innerstaatlichen Rechts definiere, deren Anwendung wegen des Widerspruchs zu der durch die Gemeinschaftsrichtlinie auferlegten Verpflichtung als verboten angesehen werden müsse.

Die italienische Regierung wendet sich dann den durch das Ausgangsverfahren aufgeworfenen Problemen zu und hebt zunächst hervor, daß es zur Ausübung des Berufs des Tierarztes in Italien erforderlich sei, zuvor die Eintragung in ein besonderes, durch die in jeder Provinz gebildete Tierärztekammer geschaffenes Verzeichnis zu erreichen.

Die verwaltungsmäßige Regelung des Berufs und die Vorschrift des Artikels 348 des Strafgesetzbuchs wirkten auf verschiedenen Ebenen. Die eine bestimme die Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis der Kammer, während die andere die Voraussetzungen umfasse, unter denen die Ausübung der Berufstätigkeit erlaubt sei, nämlich dann, wenn die Eintragung in dieses Verzeichnis erfolgt sei. Auch seien die Gesichtspunkte, auf die sich die Feststellung des Strafrichters stütze, daß die in Artikel 348 des Strafgesetzbuchs genannte Straftat vorliege, nicht dieselben wie die, die Gegenstand der Beurteilung durch die Tierärztekammer seien. Außerdem erfülle jeder den Tatbestand des Delikts, der den Beruf ausübe, ohne in das Verzeichnis eingetragen zu sein, unabhängig davon, aus welchem Grund er nicht eingetragen sei, auch wenn dieser Grund in einer nicht gerechtfertigten Ablehnung der Eintragung bestehe.

Die italienische Regierung ist der Meinung, diese Rechtslage stehe nicht im Widerspruch zu den Vorschriften der in Frage stehenden Richtlinien. Sie führt diese Vorschriften an und vertritt die Auffassung, es sei keineswegs so, daß jeder, der im Besitz eines der in Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 78/1026 angegebenen Diplome sei, den Beruf des Tierarztes in jedem Land der Gemeinschaft ausüben könne, sondern die Richtlinie gehe ausdrücklich davon aus, daß der Zugang zur Tätigkeit des Tierarztes aufgrund einer Zulassung erfolge, die von dem Staat erteilt werde, in dem derjenige, der den Beruf ausübe, sich niederlasse, wie sich aus Artikel 10 der Richtlinie ergebe. Diese Richtlinie erkenne dem Staat auch die Befugnis zu, den Beruf des Tierarztes im Wege einer Kontrolle der persönlichen Zuverlässigkeit zu überwachen; dieses Ziel werde in Italien durch die Bildung der Berufskammer und das Erfordernis der Eintragung in das Verzeichnis der Kammer verfolgt.

Die italienische Regierung macht dann geltend, auf dem betreffenden Gebiet sei es außerordentlich wichtig, daß die Auslegung durch den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag — insbesondere wenn es darum gehe, zu prüfen, ob und wie eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie 78/1026/EWG denkbar sei — unter Voraussetzungen vorgenommen werde, die besonders der Sachlage angemessen seien, auf die das Gericht des Ausgangsverfahrens den auf Gemeinschaftsebene zu formulierenden Rechtsgrundsatz anschließend anwenden müsse. Aufgrund des Ausnahmecharakters der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien und der Grenzen und Voraussetzungen, unter denen diese Wirkung zum Ausdruck kommen könne, seien zu abstrakte Erklärungen von allgemeiner Tragweite nicht wünschenswert; die Auslegungsentscheidung, um die die Pretura Lodi ersuche, biete daher keine brauchbare und nützliche Gelegenheit, um den Fall einer unmittelbaren Wirkung der in Frage stehenden Richtlinien zu behandeln.

Wenn man eine solche Prüfung vornehme, könne man nur zu einer negativen Antwort kommen, insbesondere was die erste Frage angehe. Man müsse nämlich zur Kenntnis nehmen, daß die Richtlinie den Mitgliedstaat nicht verpflichtet, einen Betroffenen von einem Zulassungsverfahren für den Zugang zur Ausübung des Tierarztberufs freizustellen, wobei dieses Verfahren aus der Eintragung in ein besonderes Verzeichnis bestehen könne.

Im übrigen sei die zweite Frage ganz offensichtlich ohne Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens. Erstens bezeichne diese Frage nicht die einschlägigen Vorschriften der in Rede stehenden Richtlinien und gebe die tatsächlichen Voraussetzungen nicht an, bei deren Vorliegen sich die Frage einer unmittelbaren Anwendung von bestimmten bereits genannten Vorschriften ergeben könnte. Zweitens erkenne das vorlegende Gericht selbst an, daß eine eventuelle unmittelbare Anwendung dieser Vorschriften Sache eines anderen Gerichts sei, das nach den gemäß der Gerichtsverfassung des Aufnahmemitgliedstaats geltenden Zuständigkeitsregeln zu ermitteln sei.

Die italienische Regierung ist daher der Auffassung, daß die erste Frage, die die zweite Frage miteinschließe, wie folgt zu beantworten sei:

Die Richtlinien 78/1026/EWG und 78/1027/EWG schließen nicht aus, daß der Zugang zum Beruf des Tierarztes im Aufnahmestaat nach den für die Angehörigen dieses Staates geltenden Vorschriften durch die Eintragung in ein besonderes Verzeichnis erfolgt; daraus folgt, daß es mit den genannten Richtlinien nicht unvereinbar ist, wenn im Aufnahmestaat gegenüber einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats eine Strafvorschrift angewandt wird, nach der die Ausübung des Tierarztberufs durch eine Person, die nicht im entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen ¡st, strafbar ist.

III — Mündliche Verhandlung

Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Capelli, Mailand, die italienische Regierung, vertreten durch den Avvocato dello Stato Ferri, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Berardis, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 27. Oktober 1983 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in derselben Sitzung vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Pretura Lodi hat mit Beschluß vom 17. Dezember 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Januar 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinien 78/1026 und 78/1027 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Vorabentscheidung vorgelegt; die erste Richtlinie betrifft die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts auf freien Dienstleistungsverkehr, die zweite die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarztes (ABl. L 362, S. 1 und 7).

2 Diese Fragen sind im Rahmen eines Strafverfahrens aufgeworfen worden, das gegen Herrn Rienks wegen unbefugter Ausübung des Tierarztberufs nach Artikel 348 des italienischen Strafgesetzbuchs eingeleitet worden ist. Herr Rienks, der niederländischer Staatsangehöriger ist, erhielt am 11. September 1970 ein tierärztliches Studienabschlußdiplom der Staatsuniversität Utrecht, das ihn dazu berechtigt, in den Niederlanden den Beruf des Tierarztes auszuüben.

3 Nachdem Herr Rienks sich in Italien niedergelassen hatte, stellte er am 12. Mai 1981 einen Antrag auf Aufnahme in die Tierärztekammer von Varese; dieser Antrag wurde von der Kammer mit der einzigen Begründung abgelehnt, daß der italienische Staat die oben genannten beiden Richtlinien noch nicht in nationales Recht umgesetzt habe.

4 Am 1. Dezember 1981 unterzeichnete Herr Rienks trotzdem ein Arzneimittelrezept, das nach italienischem Recht nur durch einen Tierarzt ausgestellt werden darf, der in dem Bezirk, in dem er praktiziert, ordnungsgemäß in das Verzeichnis der Kammer eingetragen ist. Infolgedessen wurde er wegen unbefugter Ausübung des Tierarztberufs strafrechtlich verfolgt.

5 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts liegt eine solche Zuwiderhandlung nur deshalb vor, weil die Richtlinie 78/1026 nicht durchgeführt worden sei. Das Gericht hat die Prüfung für angebracht gehalten, ob ein einzelner, selbst wenn die Vorschriften der Richtlinien von den Mitgliedstaaten nicht umgesetzt worden sind, sich gegebenenfalls unmittelbar auf diese Vorschriften berufen kann, und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann ein (Aufnahme-)Mitgliedstaat, der die den Tierarztberuf betreffenden EWG-Richtlinien 78/1026 und 78/1027 nicht durchgeführt hat, gegenüber einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats (der Gemeinschaften), der zur Ausübung dieses Berufs in seinem Land berechtigt, aber nicht in das Tierärzteverzeichnis des Aufnahmemitgliedstaats eingetragen ist, eine strafrechtliche Sanktion verhängen, weil dieser eine Tat (Ausstellung eines Arzneimittelrezepts) begangen hat, die nach dem Gesetz eine Straftat darstellt, auch wenn sie von einem nicht in ein Berufsverzeichnis des Aufnahmestaats eingetragenen Angehörigen dieses Staates begangen worden wäre, wenn die fehlende Eintragung des Angehörigen eines Staates der Gemeinschaft allein auf den Umstand zurückzuführen ist, daß der Aufnahmemitgliedstaat die EWG-Richtlinien nicht rechtzeitig durchgeführt hat?

2. Im Falle der Bejahung der vorstehenden Frage:

Hat ein Angehöriger eines Staates der Gemeinschaft, der zur Ausübung des Tierarztberufs in seinem Land befugt ist, aufgrund der Vorschriften der den Tierarztberuf betreffenden EWG-Richtlinien 78/1026 und 78/1027 und in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Wirkung der EWG-Richtlinien einen Anspruch auf Eintragung in das Tierärzteverzeichnis (für den betreffenden Bezirk des Aufnahmemitgliedstaats), auch wenn dieser Staat die oben genannten Richtlinien nicht durchgeführt hat und daher gegenüber der Gemeinschaft vertragsbrüchig ist? Kann in diesem Fall der Angehörige eines Staates der Gemeinschaft, solange der Vertragsverstoß anhält, die Eintragung auch dadurch erreichen, daß er das zuständige Gericht des Aufnahmemitgliedstaats anruft?

6 Zur Beantwortung der ersten Frage ist zunächst auf Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 78/1026 hinzuweisen; dieser bestimmt: Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Artikel 3 aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach Artikel 1 der Richtlinie 78/1027/EWG ausstellen, an und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung in bezug auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Tierarztes wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweise. Absatz 2 lautet: Wurde eins der in Artikel 3 aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise vor Beginn der Anwendung dieser Richtlinie ausgestellt, so ist ihm eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Ausstellerlandes darüber beizufügen, daß dieses Diplom, dieses Prüfungszeugnis oder dieser sonstige Befähigungsnachweis den Anforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/1027/EWG entspricht. Die Mitgliedstaaten hatten den Richtlinien binnen zwei Jahren nach deren Bekanntgabe nachzukommen.

7 Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß Herr Rienks diese beiden Voraussetzungen unstreitig erfüllt.

8 Zweitens ist darauf hinzuweisen, daß die oben genannten Vorschriften der Richtlinie 78/1026 — wie der Gerichtshof im Urteil vom 22. September 1983 (Auer, Rechtssache 271/82, Slg. 1983, 2727) noch einmal festgestellt hat — für jeden Mitgliedstaat klare, vollständige, genaue und unbedingte Verpflichtungen enthalten, die für eine Ermessenausübung keinen Raum lassen. Unter diesen Umständen kann sich ein einzelner nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes vor einem nationalen Gericht auf die Vorschriften einer Gemeinschaftsrichtlinie berufen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat noch nicht oder nicht vollständig durchgeführt worden ist.

9 Was die von der italienischen Regierung aufgeworfene besondere Frage angeht, ob dem Betroffenen ein solches Recht selbst dann zusteht, wenn er nicht Mitglied der berufsständischen Kammer ist, so ist festzustellen, daß Voraussetzung für die Vereinbarkeit der erwähnten Verpflichtung mit dem Gemeinschaftsrecht die Beachtung der wesentlichen Grundsätze dieses Rechts und namentlich desjenigen der Nichtdiskriminierung ist.

10 Wie der Gerichtshof in dem genannten Urteil ausgeführt hat, darf die Aufnahme in die berufsständische Kammer nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß der in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Befähigungsnachweis für die Ausübung des Berufs nicht gültig sei, wenn er unter den Befähigungsnachweisen aufgeführt ist, zu deren Anerkennung alle Mitgliedstaaten und ihre berufsständischen Kammern als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Einrichtungen aufgrund des Gemeinschaftsrechts verpflichtet sind. Demnach wären Rechtsvorschriften, die Straf- oder Verwaltungsmaßnahmen gegen einen Tierarzt vorgesehen, der seinen Beruf ausübt, ohne Mitglied der berufsständischen Kammer zu sein, insoweit mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, als die Aufnahme des Betroffenen in diese Kammer unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts abgelehnt worden ist; diese Rechtsvorschriften würden dann nämlich den Vorschriften des Vertrages und der Richtlinie 78/1026, die nach ihrer zweiten Begründungserwägung den Tierärzten die tatsächliche Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr erleichtern soll, im Ergebnis jede praktische Wirksamkeit nehmen.

11 Die erste Frage der Pretura Lodi ist deshalb dahin gehend zu beantworten, daß ein Mitgliedstaat gegenüber einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der in seinem Land zur Ausübung des Tierarztberufs berechtigt ist, keine strafrechtliche Sanktionen wegen unbefugter Ausübung des Tierarztberufs mit der Begründung verhängen kann, daß er nicht in das Tierärzteverzeichnis des erstgenannten Mitgliedstaats eingetragen sei, wenn diese Eintragung unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt wird.

12 Aufgrund dieser Antwort ist die zweite Frage, die nur für den Fall der Bejahung der ersten Frage gestellt worden ist, gegenstandslos geworden.

Kosten

13 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm von der Pretura Lodi durch Beschluß vom 17. Dezember 1982 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Ein Mitgliedstaat kann gegenüber einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der in seinem Land zur Ausübung des Tier arztberuf s berechtigt ist, keine strafrechtliche Sanktion wegen unbefugter Ausübung des Tierarztberufs mit der Begründung verhängen, daß er nicht in das Tierärzteverzeichnis des erstgenannten Mitgliedsaats eingetragen sei, wenn diese Eintragung unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt wird.