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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.01.1984 – C-239/82

Generalanwalt Pieter Verloren van Themaat · ECLI:EU:C:1984:1

Schlußanträge des Generalanwalts

Pieter Verloren van Themaat

vom 10. januar 1984

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Einleitung

1.1. Gegenstand der Klageschriften

In den verbundenen Rechtssachen 239 und 275/82 beantragen die Klageparteien (Allied Corporation mit Sitz in Morristown, New Jersey, USA, Rechtsanwalt Morelle als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Demufert, Brüssel, Transcontinental Fertilizer Company mit Sitz in Philadelphia, USA, und Kaiser Aluminium and Chemical Corporation mit Sitz in Wilmington, Delaware, USA) die Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 1976/82 vom 19. Juli 1982 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf bestimmte Einfuhren von bestimmten chemischen Düngemitteln mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 214, 1982, S. 7) und der Verordnung (EWG) Nr. 2302/82 vom 18. August 1982 zur Änderung der Verordnung Nr. 1976/82 (ABl. L 246, 1982, S. 5) sowie die Zahlung von Schadensersatz.

Die Kommission hat zusätzlich zu den in ihrem Schriftsatz formulierten Fragen und Verteidigungsmitteln zur Zulässigkeit, zur Erfüllung der Begründungspflicht und zum Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für den Erlaß einstweiliger Anordnungen im vorliegenden Fall im schriftlichen Verfahren und vor allem in der mündlichen Verhandlung eine bedeutsame allgemeine Frage zur Rechtsschutzpolitik aufgeworfen.

Sie hat namentlich in der mündlichen Verhandlung ein bemerkenswertes Plädoyer für eine weite Auslegung des Artikels 173 EWG-Vertrag in bezug auf die Zulässigkeit der Klagen von Exporteuren aus Drittländern gegen Antidumpingmaßnahmen gehalten, die im Hinblick auf deren Ausfuhren nach der EWG getroffen wurden. Die Kommission befürwortet diese weite Auslegung nicht nur für endgültige, sondern auch für vorläufige Antidumpingmaßnahmen.

Für diese Auffassung führt die Kommission hauptsächlich zwei Argumente an. Das erste Argument ist das der Gegenseitigkeit. Dieses Argument findet in der Tat eine ausdrückliche Stütze in der fünften Begründungserwägung der Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 (ABl. L 339, 1979, S. 1), und zwar in folgenden Worten: Bei der Durchführung dieser Regeln ist es zur Aufrechterhaltung des mit diesen Übereinkommen angestrebten Gleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten notwendig, daß die Gemeinschaft der Auslegung dieser Regeln durch ihre wichtigsten Handelspartner, wie sie in den Rechtsvorschriften oder Praktiken zum Ausdruck kommt, Rechnung trägt. Die Kommission bemerkt in diesem Zusammenhang noch, daß auch die Vereinigten Staaten von Amerika weitgehende Möglichkeiten für den rechtlichen Schutz der Interessen von Exporteuren aus anderen Ländern kannten, die auch einen wirksamen Rechtsschutz gegen vorläufige Maßnahmen umfaßten.

Das zweite Argument, das die Kommission für eine weitreichende Klagemöglichkeit benachteiligter Exporteure aus Drittländern vor dem Gerichtshof anführt, ist die Feststellung, daß diese Exporteure gegen in konkreten Fällen angewandte Antidumpingzölle keine unmittelbare Klage vor nationalen Gerichten der Mitgliedstaaten erheben können. Meine eigene Untersuchung hat die Richtigkeit dieser Feststellung im wesentlichen bestätigt. Nur in Belgien und in den Niederlanden scheint eine derartige Klage grundsätzlich nicht völlig ausgeschlossen zu sein, aber in der Praxis ist auch in diesen Mitgliedstaaten, soweit mir bekannt ist, noch nicht klar ersichtlich, daß dieses Verfahren auch konkret möglich ist. Das Interesse dieser Feststellung liegt natürlich darin, daß Überlegungen über eine sachgerechte Aufgabenteilung zwischen dem Gemeinschaftsrichter und den nationalen Richtern im vorliegenden Fall keine Rolle spielen können. Wollte man die von Exporteuren aus Drittländern gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag gegen Antidumpingmaßnahmen erhobenen Klagen für unzulässig erklären, so hätte dies anders als in den meisten Fällen unter diesen Umständen nicht zur Folge, daß diese Exporteure tatsächlich an den zuständigen nationalen Richter verwiesen würden. Es hätte im Gegenteil zur Folge, daß ihnen überhaupt kein Rechtsschutz gewährt würde, während umgekehrt, wie bereits angemerkt, Exporteure aus der Gemeinschaft in den Vereinigten Staaten sehr wohl Rechtsschutz genießen.

Ich möchte sofort bereitwillig erklären, daß mir beide Argumente der Kommission — vor allem, wenn man den zwischen ihnen bestehenden Zusammenhang berücksichtigt — für sich gesehen überzeugend erscheinen. Auch habe ich volles Verständnis dafür, daß für die Kommission im Rahmen ihrer Beziehungen zu den amerikanischen Behörden eine deutliche und allgemeine Entscheidung des Gerichtshofes über diese Zulässigkeitsfrage notwendig ist, eine Entscheidung, die sich nicht auf die mehr oder minder zufälligen Gegebenheiten des vorliegenden Falles beschränkt. Auch bringen die beiden von der Kommission vorgebrachten Argumente ihrer Natur gemäß mit sich, daß eine solche allgemeine Entscheidung keine Präzedenzwirkung für interne Verordnungen der Gemeinschaft hat (zum Beispiel auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik), wo übrigens gegen individuelle Durchführungsmaßnahmen sehr wohl eine Klage vor dem zuständigen nationalen Gericht möglich ist. Diesen Argumenten kann noch hinzugefügt werden, daß das Dumping eine Erscheinung ist, die ihrer Natur nach verwandt ist mit Formen von unlauterem Wettbewerb, der nach dem System des EWG-Vertrags mit Hilfe von Entscheidungen bekämpft zu werden pflegt. Dumping ist namentlich eine Form von grenzüberschreitender Preisdiskriminierung (möglich gemacht durch das Bestehen von Zollgrenzen), die ihrer Natur nach mit den nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d und nach Artikel 86 Buchstabe c verbotenen Diskriminierungspraktiken eng verwandt ist. In seinen Wirkungen ist das Dumping übrigens vergleichbar mit der Gewährung von durch Artikel 92 für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen, insbesondere mit Exportbeihilfen, die ebenfalls mit Hilfe von Entscheidungen bekämpft zu werden pflegen. Dennoch wird die für diese besonderen Fällen von der Kommission befürwortete weite Auslegung natürlich unter Berücksichtigung des Wortlauts von Artikel 173 EWG-Vertrag, der Natur der hier in Rede stehenden Antidumpingvorschriften und der Rechtsprechung des Gerichtshofes näher geprüft werden. Ich werde diese Prüfung im zweiten Teil meiner Schußanträge vornehmen.

Dabei werde ich selbstverständlich auch auf die Zulässigkeit der Klage des Konkursverwalters über das Vermögen der Firma Demufert eingehen, für die die genannten allgemeinen Erwägungen eine viel geringere Rolle spielen. Als in der Gemeinschaft ansässiger Importeur hatte die Firma Demufert sehr wohl die Möglichkeit, sich in Fällen der konkreten Anwendung an das zuständige nationale Gericht des Einfuhrlandes zu wenden.

1.2. Der wesentliche Sachverhalt und die wichtigsten Verfahrensahschnitte

Zum richtigen Verständnis der vorliegenden Rechtssache halte ich es für wünschenswert, zuallererst eine chronologische Übersicht über die verschiedenen Verfahrensabschnitte vor und nach der Klageerhebung zu geben.

Am 26. Februar 1980 erschien im Amtsblatt C 47, 1980, eine Bekanntmachung der Kommission über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend bestimmte chemische Düngemittel aus den USA. Das Verfahren wurde aufgrund eines Antrags der gemeinschaflichen Düngemittelindustrie vom Dezember 1979 eingeleitet.

Am 15. August 1980 wurde durch die Verordnung Nr. 2182/80 ABl. L 212, 1980) ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

Am 12. Februar 1981 folgte die Einführung eines definitiven Antidumpingzolls durch die Verordnung Nr. 349/81 (ABl. L 39, 1981, S. 4), in der die mittlere Dumpingspanne auf 6,5 % festgesetzt wurde. Auf die Begründungserwägungen dieser zur Beurteilung des vorliegenden Falles wichtigen Verordnung werde ich noch zurückkommen.

Am 9. Februar 1981 waren die betroffenen amerikanischen Unternehmen der Kommission gegenüber Verpflichtungen im Hinblick auf die Einhaltung der vereinbarten Preise und die Freistellung nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 349/81 eingegangen (s. die Anlagen 6 und 9 der Klageschrift in der Rechtssache 239/82 und den Beschluß 81/35, ABl. L 39, 1981, S. 35).

Am 24. März 1982 beantragte die Firma Allied Corporation aufgrund veränderter Umstände eine Überprüfung gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 3017/79.

In ihrer Antwort vom 18. Mai 1982 ersuchte die zuständige Dienststelle der Kommission vor einer Entscheidung über die Notwendigkeit einer Überprüfung um Vorlage von genauerem Beweismaterial für die angeführten neuen Umstände.

Daraufhin kündigte die Firma Allied Corporation am 7. Juni 1982 die von ihr eingegangene Verpflichtung unter Einhaltung der in Artikel 9 der Verpflichtungserklärung festgesetzten Frist von 20 Tagen.

Zuvor, nämlich bereits am 5. Mai 1982, hatte die Firma Demufert beim Gerichtshof Klage gegen eine mit Schreiben vom 22. März 1982 bekanntgegebene Weigerung der Kommission erhoben, einem gleichartigen, bereits im Februar 1982 gestellten Antrag auf Überprüfung stattzugeben. Als die Kommission später beschloß, eine Überprüfung vorzunehmen, wurde diese Klage zurückgenommen.

Am 2. Juli und 23. Juli 1982 kündigten auch die Firmen Transcontinental und Kaiser ihre Verpflichtungen.

Am 16. Juli 1982 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt C 179, 1982, die Bekanntmachung einer Überprüfung betreffend das Dumping chemischer Düngemittel.

Am 19. Juli 1982 wurde für die Firmen Allied Corporation und Transcontinental und am 18. August 1982 auch für die Firma Kaiser ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt (Verordnungen Nrn. 1976/82, ABl. L 214, 1982, S. 7, und 2302/82, ABl. L 246, 1982, S. 3). Es sind dies die Verordnungen, deren Nichtigerklärung die Klägerinnen beantragen.

Am 18. November 1982 wurde die Geltungsdauer dieser Verordnungen durch die Verordnung Nr. 3044/82 (ABl. L 322, 1982, S. 4) um zwei Monate verlängert.

Am 17. Januar 1983 folgte die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls für die drei genannten Unternehmen durch Verordnung Nr. 101/83 (ABl. L 15, 1983, S. 1). Wie Sie wissen, haben die Klägerinnen gegen diese endgültige Verordnung Klage erhoben (Rechtssache 53/83).

Was die übrigen entscheidungserheblichen Tatsachen betrifft, möchte ich mich an dieser Stelle mit einer Verweisung auf den Sitzungsbericht begnügen.

2. Zur Zulässigkeit

2.1. Ich werde nun nacheinander die Zulässigkeit der drei Klagen der amerikanischen Exporteure im allgemeinen (2.2.), die von der Kommission aufgeworfene Frage nach allgemeinen Kriterien auf diesem Gebiet (2.3.), die Zulässigkeit derartiger Klagen im Hinblick auf vorläufige Maßnahmen wie im vorliegenden Fall (2.4.) und die Zulässigkeit der Klage des Konkursverwalters über das Vermögen der Firma Demufert (2.5.) behandeln.

2.2. Wegen der sehr großen Ähnlichkeit mit der Rechtssache 113/77 (Kugellager, Slg. 1979, 1185) kann man leicht zu dem Schluß kommen, daß die Klagen der Firmen Allied Corporation, Transcontinental Fertilizer Company und Kaiser Aluminium and Chemical Corporation zulässig sind. Abgesehen von dem später noch gesondert zu behandelnden Punkt der Zulässigkeit der Klagen gegen vorläufige Maßnahmen wie der hier in Rede stehenden setzt Artikel 1 der angegriffenen Verordnung Nr. 1976/82 ausdrücklich einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die von den Firmen Allied Corporation und Transcontinental Fertilizer Company ausgeführte Ammoniumnitrat-Harnstoff-Dün-gemittellösung fest. Ebenso deutlich erstreckt die Änderungsverordnung Nr. 2302/82 die Geltung dieses vorläufigen Antidumpingzolls auf die dritte Klägerin, die Firma Kaiser Aluminium.

Unter Berücksichtigung der Randnummern 8, 9, 11 und 12 der Entscheidungsgründe des zitierten Urteils in der Kugellagersache ist es nicht zweifelhaft, daß diese Kläger durch die angegriffenen Verordnungen unmittelbar und individuell betroffen sind. An diesem Ergebnis kann auch der Umstand nichts ändern, daß diese Verordnungen gegenüber unabhängigen Importeuren der betroffenen Erzeugnisse Verordnungscharakter und insoweit eine Doppelnatur haben. Dies war nämlich auch in der Rechtssache 113/79 der Fall, wie insbesondere aus den Schlußanträgen des Generalanwalts Warner in dieser Rechtssache hervorgeht (Slg. 1979, 1244 f.). Dennoch hat dieser Doppelcharakter der in jenem Fall anwendbaren Verordnung den Gerichtshof nicht daran gehindert, die Klage der betroffenen Exporteure für zulässig zu erklären. Wenn eine Verordnung einerseits individuell bestimmte Adressaten hat (im vorliegenden Fall die namentlich genannten amerikanischen Exporteure von chemischen Düngemitteln, in der Kugellagersache sowohl die japanischen Produzenten als auch ihre importierenden Tochterunternehmen) und andererseits eine nur durch abstrakte, objektive Kennzeichen bezeichnete Gruppe von Adressaten (sowohl in der Rechtssache 113/77 als auch in der vorliegenden Rechtssache alle unabhängigen Importeure), ist ein derartiger Doppelcharakter offensichtlich. In solchen Fällen ist die Randnummer 18 des von der Kommission in ihren Schriftsätzen zitierten Urteils der Dritten Kammer des Gerichtshofes in der Rechtssache 45/81 (Moksel, Slg. 1982, 1129) nach Ihrer früheren Rechtsprechung in Antidumpingsachen offensichtlich nicht anwendbar. Dort wird hinsichtlich der in jenem Fall anwendbaren Verordnung festgestellt: Ein und dieselbe Bestimmung kann nämlich nicht zugleich ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung und eine Einzelfallmaßnahme sein. Andere Beispiele für derartige Rechtsakte mit unbestreitbarem Doppelcharakter können übrigens leicht gefunden werden. Wenn zum Beispiel einem Unternehmen ein ausschließliches Recht im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 EWG-Vertrag gewährt wird, stellt diese Gewährung eindeutig eine Entscheidung dar. Dennoch hat diese Entscheidung per definitionem eine allgemeine Bedeutung in dem Sinne, daß alle anderen Unternehmen es unterlassen müssen, den in Rede stehenden Tätigkeiten nachzugehen.

2.3. Wie ich bereits dargelegt habe, möchte die Kommission gleichwohl aus den von ihr genannten politischen Gründen die Rechtsauffassung des Gerichtshofes zur Zulässigkeit von Klagen von Exporteuren aus Drittländern gegen Antidumpingmaßnahmen der Gemeinschaft im allgemeinen kennenlernen. Generalanwalt Warner hat in seinen Schlußanträgen im Kugellagerfall (a. a. O., S. 1245) zu dieser allgemeinen Frage lediglich erklärt, die in jenem Fall für und gegen eine Bejahung dieser Frage vorgebrachten Argumente hielten sich genau die Waage.

Aufgrund des Wortlauts der Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 des Rates und des diesem zugrundeliegenden Antidumping-Kodex des GATT ist es meiner Meinung nach inzwischen sehr wohl möglich, insoweit zu klaren Entscheidungen zu kommen, und zwar selbst wenn man vom grundsätzlich individuellen Charakter der Dumpingpraktiken absieht, worüber ich in meinen einleitenden Bemerkungen bereits das Nötige gesagt habe.

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 lautet: Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht. In Absatz 2 desselben Artikels heißt es weiter: Eine Ware gilt als Gegenstand eines Dumpings, wenn ihr Ausfuhrpreis nach der Gemeinschaft niedriger ist als der Normalwert der gleichartigen Ware (van een soortgelijk produkt). Hinsichtlich der letzten Worte möchte ich hervorheben, daß es im deutschen Text entsprechend Artikel VI des GATT heißt: der gleichartigen Ware. In Artikel VI des GATT ist nämlich die Rede von the comparable price, in the ordinary course of trade, for the like product when destined for consumption in the exporting country. Auch in der englischen Fassung der Verordnung heißt es the like product. Aus den von mir unterstrichenen Wörtern und ihrem Zusammenhang geht meines Erachtens schon hervor, daß die Antidumpingzölle auf individuell bestimmte Erzeugnisse und nicht auf alle vergleichbaren Produkte (zum Beispiel aus der entsprechenden Gruppe des Zolltarifs) erhoben werden müssen. Zumindest in Ländern mit Marktwirtschaft können sich der Normalwert einer Ware auf dem inländischen Markt und der Ausfuhrpreis dieses Erzeugnisses von einem Hersteller zum anderen unterscheiden. So enthält Artikel 2 der genannten Verordnung unter A schon einen wichtigen Hinweis: Antidumpingzölle können grundsätzlich nur auf Ausfuhrerzeugnisse bestimmter Unternehmen erhoben werden. Die hauptsächlichen Ausnahmen von diesem Grundsatz sind natürlich die Ausfuhren aus Staatshandelsländern und die Ausfuhren, bei denen Beihilfen für einen ganzen Wirtschaftszweig einen niedrigeren Ausfuhrpreis ermöglichen. Für diese Fälle sehen Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 3 jedoch Ausnahmen vor, die indirekt den Grundsatz bestätigen, den ich aus Artikel 2 Absatz 1 und 2 hergeleitet habe.

Noch deutlichere Hinweise für das Vorliegen eines solchen Grundsatzes können in der allgemeinen Regel des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a gefunden werden. Nach dieser gilt als Normalwert der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhroder Ursprungsland bestimmten gleichartigen Ware (im niederländischen Text heißt es: een soortgelijk produkt, der französische und der englische Text lauten: le produit similaire bzw. the like product). Auch Artikel 2 Absatz 4 (der übrigens in dieser Form als Ausnahmetatbestand keine genaue Grundlage in dem Antidumping-Kodex des GATT zu haben scheint) geht deutlich von individuell bestimmten Unternehmen aus. Nur im Hinblick auf individuell bestimmte Unternehmen können (zum Beispiel aufgrund der aus ihren Bilanzen hervorgehenden Verluste) berechtigte Gründe für die Annahme oder den Verdacht [bestehen], daß der Preis, zu dem eine Ware zum Verbrauch im Ursprungsland tatsächlich verkauft wird, niedriger ist als alle variablen und fixen Kosten, die normalerweise bei ihrer Erzeugung entstehen (Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1).

Die Absätze 7, 8, 9 und 10 des Artikels 2 weisen ebenfalls deutlich auf den Grundsatz einer individuellen Beurteilung der Situation der verschiedenen Exporteure und ihrer individuellen Ausfuhrbedingungen hin.

Die Praxis der Antidumpingpolitik, bei der für verschiedene Unternehmen häufig verschiedene Zölle festgesetzt werden, bestätigt schließlich auch den grundsätzlich individuellen Charakter der Antidumpingpraktiken.

Ich komme denn auch zu dem Ergebnis, daß — vorbehaltlich besonderer, im konkreten Fall nachzuweisender Umstände — in der Tat von der Regel ausgegangen werden kann, daß alle von Antidumpingmaßnahmen betroffenen exportierenden Unternehmen aus Drittländern unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 EWG-Vertrag betroffen sind. Aus Punkt 14 der Klagebeantwortung der Kommission geht übrigens hervor, daß auch die Kommission — wenn auch mit einer etwas anderen Argumentation — eine derartige Schlußfolgerung für nicht ausgeschlossen hält. Ich halte es mit der Kommission aus den in der mündlichen Verhandlung angeführten Gründen auch für sehr wichtig, Ihrem Urteil eine derartige allgemeine Regel voranzustellen, bevor Sie die besonderen Gründe dafür angeben, daß diese allgemeine Regel im konkreten Fall zutrifft. Das Interesse an einer derartigen allgemeinen Regel ergibt sich nicht allein aus dem von der Kommission angegebenen Grund, daß die Entscheidungen des Gerichtshofes andernfalls zu sehr von der auf zufälligen Umständen beruhenden Art und Weise der Formulierung einer solchen Verordnung abhängen könnten. Das Interesse liegt vielmehr auch in der Feststellung, daß die Gemeinschaft auf diese Weise über einen Rechtsschutz zugunsten von Exporteuren aus Drittländern verfügt, der dem der Vereinigten Staaten vergleichbar ist, wodurch dem Gegenseitigkeitserfordernis des GATT Genüge getan wird.

2.4. Erst in ihrer Gegenerwiderung hat die Kommission die Frage aufgeworfen, ob im Hinblick auf vorläufige Antidumpingzölle keine besonderen Gründe bestünden, an der Zulässigkeit der hier vorliegenden Klagen zu zweifeln.

Anders als die Kommission meine ich, daß sich diese Zweifel zu Unrecht in erster Linie auf Randnummer 6 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in der Rechtssache 307/81 (Alusuisse, Slg. 1982, 3463) stützen. Aus dem zweiten und dritten Satz dieser Randnummer folgt meiner Meinung nach vielmehr, daß der Gerichtshof in diesem Urteil die Zulässigkeitsfrage bezüglich endgültiger und vorläufiger Maßnahmen anhand derselben Maßstäbe untersucht hat.

Sodann gründet die Kommission ihre Zweifel auf die Randnummer 10 Ihres Urteils in der Rechtssache 60/81 (IBM, Slg. 1981, 2639). Diese Randnummer ist jedoch im Zusammenhang mit der vorangehenden Randnummer 9 zu lesen. Darin wird das entscheidende Kriterium wie folgt formuliert:

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind alle Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, welche die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Anfechtungsklage nach Artikel 173 gegeben ist.

In der Rechtssache IBM ging es nach den Randnummern 19 und 20 der Entscheidungsgründe um die Frage, ob die Einleitung eines Kartellverfahrens sowie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte eine solche Maßnahme darstellen, und der Gerichtshof gelangte aufgrund der in den Randnummern 9 und 10 der Entscheidungsgründe dargelegten Grundsätze zu dem Ergebnis, daß die Klage unzulässig war. Hinsichtlich der im vorliegenden Fall angegriffenen Verordnungen kann jedoch aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1976/82 in der Fassung der Verordnung Nr. 2302/82 unmöglich bestritten werden, daß diese verbindliche Rechtswirkungen im Sinne der Randnummer 9 des IBM-Urteils erzeugen.

Was diesen letzteren Punkt betrifft, ist ein Vergleich mit dem Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 8 bis 11/66 (Cementbedrijven NV, Slg. 1967, 100), die Generalanwalt Sir Gordon Slynn in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache IBM zitiert hat, eher angebracht.

Ich schließe daraus, daß die Zulässigkeit der Klagen der drei amerikanischen Klägerinnen im vorliegenden Fall nicht daran scheitert, daß sie gegen Verordnungen gerichtet sind, die einstweilige Maßnahmen darstellen.

2.5. Anders als die Kommission bin ich schließlich der Meinung, daß auch die Klage des Konkursverwalters über das Vermögen der Firma Demufert zulässig ist. Es ist unbestritten, daß die Firma Demufert seit 1971 Alleinimporteur der klagenden Firma Allied Corporation und deshalb trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit wirtschaftlich völlig von den Exportmöglichkeiten dieser Klägerin abhängig war. Sie gehörte also nicht zu einer nur allgemein und abstrakt bezeichneten Gruppe von selbständigen Importeuren im Sinne der Randnummern 9 und 11 des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 307/81 (Alusuisse, Slg. 1982, 3463). Die Firma Demufert ist, wie bereits ausgeführt, im Gegenteil von der angefochtenen Verordnung als Alleinimporteur eines in der Verordnung individuell bezeichneten amerikanischen Exporteurs betroffen. Diese Eigenschaft individualisiert sie im Zeitpunkt der vorläufigen Einführung der Antidumpingvorschriften im Verhältnis zu allen nicht exklusiven Importeuren. Auch die Firma Demufert ist somit — im Gegensatz zu unabhängigen Importeuren — durch die vorläufigen Antidumpingmaßnahmen unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag betroffen.

Zum besseren Verständnis möchte ich nur noch hinzufügen, daß, wie auch die Kommission einräumt, nach Ihrer Rechtsprechung — auch wenn in den Antidumpingverordnungen ein derartiger Unterschied nicht gemacht wird — in der Tat für die Frage der Zulässigkeit zwischen selbständigen und (von einem Exporteur) abhängigen Importeuren unterschieden werden muß. Im Hinblick auf Alusuisse wurde der Begriff unabhängiger Einführer in Randnummer 3 des Urteils in der Rechtssache Alusuisse mit den Worten ohne einem Herstelleroder Ausfuhrunternehmen angeschlossen zu sein verdeutlicht. Die Firma Demufert ist, wie dargelegt, sehr wohl in diesem Sinne angeschlossen. In dem Kugellager-Fall wurden die Tochtergesellschaften der japanischen Kugellagerhersteller, die selbst in der Gemeinschaft ansässig waren, trotz ihrer rechtlichen Unabhängigkeit als ebenso wie die japanischen Herstellungsfirmen unmittelbar und individuell betroffen angesehen, weil die geschäftliche Verbindung zwischen NTN und ihren Tochtergesellschaften [hinreichend] eng ist (Randnummer 9 der Entscheidungsgründe). In Randnummer 11 wird dem — aufgrund eines diesbezüglichen Verteidigungsvorbringens des Rates, die Importeure seien unmittelbar nur durch die Vollzugshandlungen der staatlichen Behörden betroffen und müßten gegebenenfalls gegen diese die zuständigen staatlichen Gerichte anrufen — die wichtige Bemerkung hinzugefügt: Dieses Vorbringen verkennt den rein automatischen Charakter dieses Vollzugs. Dieser wird im übrigen auch nicht durch innerstaatliche Vorschriften vermittelt, sondern erfolgt allein aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Regelung. Die Schlußfolgerung in Randnummer 12 der Entscheidungsgründe des Kugellager-Urteils lautet denn auch: Die genannten Importeure sind somit durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 unmittelbar und individuell betroffen. Die Klagen der Tochtergesellschaften in ihrer Eigenschaft als Importeure der Erzeugnisse von NTN sind daher zulässig.

Als Alleinimporteur der Allied Corporation war die Firma Demufert von diesem amerikanischen Hersteller wirtschaftlich gleichermaßen abhängig. Ihre Klage sollte daher für zulässig erklärt werden.

3. Das Vorbringen zur Begründetheit

3.1. Die Klagen werden in erster Linie auf Artikel 173 und hilfsweise auf Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag gestützt.

Die Kläger tragen zunächst vor, die Verordnungen Nrn. 1976/82 und 2302/82 seien unzureichend begründet, da sie keinen Hinweis auf die in Artikel 4, 7 und 11 der Verordnung Nr. 3017/79 auch für die Einführung vorläufiger Zölle geltende Voraussetzung einer bedeutenden Schädigung (oder drohenden Schädigung) eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (Artikel 4 Absatz 1) enthalten. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen, da die Verordnung Nr. 1976/82 in der Fassung der Verordnung Nr. 2302/82 in ihrer zweiten Begründungserwägung, in der auf die Verordnung Nr. 349/81 verwiesen wird, das Vorliegen einer Schädigung im Sinne von Artikel 4 der Grundverordnung sehr wohl begründet hat. Ich verweise insoweit auf die letzte Begründungserwägung auf Seite 5 und auf die ersten drei Begründungserwägungen auf Seite 6 des Amtsblatts L 39, 1981, in dem die Verordnung Nr. 349/81 veröffentlicht wurde. Es ist zuzugeben, daß die Begründung im vorliegenden Fall knapp war und insbesondere nicht auf die von den Klägerinnen vorgebrachten Gründe für ihren Antrag auf Überprüfung und für die Kündigung ihrer Verpflichtungen einging. Aufgrund der unter Nummer 10 meiner Schlußanträge und in Randnummer 19 des Urteils des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 292 und 293/81 (Lion, Loiret & Haentjens, Sig. 1982, 3887) zitierten Rechtsprechung kann jedoch auch dieser Umstand den Klägerinnen nichts nützen. Das Vorbringen, die Begründung sei unzureichend, ist deshalb zurückzuweisen.

3.2. Das Argument der Klägerinnen, daß beide Verordnungen eine automatische Anwendung von Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung Nr. 3017/79 beinhalten, muß ebenfalls zurückgewiesen werden. Aus der letzten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1976/82 geht deutlich hervor, daß die Einführung vorläufiger Zölle erfolgt ist, nachdem die Kommission das Verfahren wiedereröffnet hat, um eine neue Untersuchung vorzunehmen. Richtig ist nur, daß die vorletzte Begründungserwägung dieser Verordnung wie auch die vorletzte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2302/82 den Eindruck erwecken, die Freistellung von dem genannten Antidumpingzoll für die Klägerinnen sei in der Tat allein aus dem Grunde zurückgezogen worden, daß sie ihre Verpflichtungen gekündigt hatten. In diesem Zusammenhang erscheint mir die Feststellung bedeutsam, daß die Kündigung einer Verpflichtung wie der hier vorliegenden unter Wahrung der in der Verpflichtung ausdrücklich enthaltenen Kündigungsfrist als solche in der Tat keine vorläufige Maßnahme im Sinne von Artikel 10 Absatz 6 der Grundverordnung rechtfertigen kann. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung muß auch eine solche vorläufige Maßnahme nicht nur aufgrund der Interessen der Gemeinschaft erforderlich sein, sondern darf nur im Bedarfsfall ergehen. Durch diese letzte Voraussetzung wird deutlich auf die drei Voraussetzungen verwiesen, die nach Artikel 11 der Verordnung bei der Einführung vorläufiger Antidumpingzölle immer erfüllt sein müssen, darunter das Erfordernis, daß hinreichend bewiesen sein muß, daß ein festgestelltes Dumping zu einer Schädigung des Klägers führt. Diese Feststellung scheint mir deshalb von besonderer Bedeutung, weil die in den angegriffenen Verordnungen enthaltene Verweisung auf Artikel 10 der Grundverordnung sowie die vorletzte Begründungserwägung der beiden angegriffenen Verordnungen und auch die Klagebeantwortung der Kommission den Eindruck erweckt haben, daß die Kommission die vorläufigen Maßnahmen zuerst tatsächlich nur auf die Kündigung der Verpflichtungen der amerikanischen Klägerinnen gestützt hat. In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen darauf zu Recht hingewiesen. Wenn Verpflichtungen im Sinne von Artikel 10 der Grundverordnung eingegangen werden, muß die Kündigung dieser Verpflichtungen entsprechend den in der Verpflichtung enthaltenen Voraussetzungen auch möglich sein, ohne daß die Kündigung als solche allein vorläufige Maßnahmen im Sinne von Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 11 rechtfertigen kann. Inzwischen ist aus der Gegenerwiderung der Kommission und aus ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, daß der erweckte gegenteilige Eindruck tatsächlich nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt und daß die Kommission sehr wohl auch anderen Gründen Beachtung geschenkt hat.

3.3. Die wesentlichsten Argumente der Klägerinnen betreffen denn auch die von ihnen angeführten neuen Tatsachen, die ihrer Meinung nach ein neues Licht auf die angebliche Schädigung werfen. Diese neuen Tatsachen sind:

a) Drei am 12. Dezember 1981 veröffentlichte Entscheidungen des französischen Wirtschafts- und Finanzministers gegen Kartelle im Bereich der Erzeugung und des Vertriebs von chemischen Düngemitteln; die auf diese Maßnahmen gestützten Anträge der Klägerinnen vom 1. Februar, 22. Februar und 24. März 1982 auf eine Überprüfung der betroffenen Antidumpingmaßnahmen wurden durch Schreiben der Kommission an die Firma Demufert vom 22. März 1982 und auch durch ein späteres Schreiben (siehe die Klageschrift und den entsprechenden Anhang in der Rechtssache 239/82) zurückgewiesen;

b) die seit der Einleitung des Antidumpingverfahrens am 26. Februar 1980 erfolgte erhebliche Aufwertung des Dollars;

c) der beträchtliche Rückgang der Einfuhr der betreffenden chemischen Düngemittel in die EWG (von einem Marktanteil von 50 % im Jahr 1979/80 zu 28,5 % im Jahr 1981/82);

d) der erstmals in der Erwiderung der Klägerinnen enthaltene Hinweis auf die am 14. Juni 1982 durch den französischen Wirtschafts- und Finanzminister getroffenen Preismaßnahmen; infolge dieser Maßnahmen hätten die Preise der Klägerinnen im zweiten Halbjahr 1982 über den Preisen für französische chemische Düngemittel gelegen.

Was die unter a) genannte erste neue Tatsache betrifft, hat die Kommission jedoch schon in ihrer Klagebeantwortung ausgeführt, ihre Maßnahme habe auf einer eigenen Marktuntersuchung beruht, die sie während eines Zeitraums durchgeführt habe, der mit dem Zeitraum zusammenfalle, auf den sich die französischen Entscheidungen gegen die Kartelle bezögen, oder diesem sogar nachfolge. Ferner hätten die Klägerinnen nicht bewiesen, daß diese Antikartellbeschlüsse auch die hier in Rede stehenden Harnstoff-Ammoniumnitrat-Düngemittellösungen betrafen. Dieses Verteidigungsvorbringen wirft natürlich die Frage auf, ob die Kommission nicht selbst Zweifel daran hat, ob die französischen Düngemittelhersteller dieses spezifische Produkt herstellen, das Gegenstand der Antidumpingmaßnahmen ist. Mit Fragezeichen versehen möchte ich auch die Antwort der Kommission vom 22. März 1982 an die Firma Demufert, die schon zu niedrigen Preisen der französischen Industrie wären bei Fehlen der genannten Kartellpraktiken noch niedriger und folglich die Verluste dieser Industrie noch größer gewesen (Anhang 7 der Klageschrift in der Rechtssache 239/82, auf die auf Seite 6 der Klagebeantwortung verwiesen wird). Ich halte es für zweifelhaft, ob es mit dem GATT-Kodex und der Grundverordnung zu vereinbaren ist, wenn man den Umfang der Schädigung mit einem durch Kartellpraktiken künstlich erhöhten Preisniveau im Einfuhrland in Zusammenhang bringt.

Was die unter b) genannte zweite neue Tatsache betrifft, so bemerkt die Kommission eingangs zu Recht, daß die Ausfuhrpreise in Dollar ausgedrückt waren und die Wertsteigerung des Dollars deshalb auf die festgestellte Dumpingspanne keinen Einfluß gehabt habe. Zur Bedeutung der Wertsteigerung des Dollars für das Erfordernis der Schädigung führt die Kommission in ihrer Gegenerwiderung aus, die amerikanischen Einfuhren der betreffenden Dünger seien in den ersten vier Monaten des Jahres 1982 trotz dieser Wertsteigerung noch um 60 % gestiegen. Auf eine Frage des Gerichtshofes hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung hinzugefügt, die Wertsteigerung der Währung eines Ausfuhrlandes könne grundsätzlich nur dann von Bedeutung sein, wenn sie sehr groß sei, für eine hinreichend lange Zeit nicht durch eine Wertminderung unterbrochen worden sei und erhebliche Folgen für die den Gemeinschaftsproduzenten entstandene Schädigung gehabt habe. Was die Schädigung betreffe, habe sie, die Kommission, zu Anfang festgestellt, daß die mittleren Einfuhrpreise der amerikanischen chemischen Dünger trotz der Wertsteigerung des Dollars ungefähr 10 % unter den Verkaufspreisen der vier wichtigsten französischen Düngemittelhersteller gelegen hätten. Ferner habe sie festgestellt, daß die Einfuhr der betreffenden Düngemittel aus den Vereinigten Staaten nach einem Rückgang im Jahr 1981 während der ersten Monate des Jahres 1982 im Vergleich zu demselben Zeitraum des Jahres 1981 um mehr als 60 % gestiegen sei. Auch in der Bundesrepublik Deutschland hätten die in Rede stehenden amerikanischen Einfuhren von Juni 1981 bis Mai 1982 nach einem anfänglichen Rückgang merklich zugenommen.

Mit diesem Verteidigungsvorbringen nimmt die Kommission zugleich auch zu der vom Kläger unter c) angeführten dritten neuen Tatsache, dem angeblichen Rückgang der Ausfuhren, Stellung.

Zu der unter d) genannten vierten neuen Tatsache, den Maßnahmen vom 14. Juni 1982 zur Blockierung der Preise, führt die Kommission in ihrer Gegenerwiderung aus, diese hätten zur Zeit des Erlasses der vorläufigen Maßnahmen noch keinen Einfluß auf das Niveau der Preise der französischen chemischen Düngemittel haben können.

Ich will nicht bestreiten, daß zu diesem Vorbringen der Kommission eine Reihe von Randbemerkungen und Fragezeichen angebracht sind. Die wichtigste Randbemerkung ist die, daß sich aus den in der Sitzung von den Klägerinnen vorgelegten Statistiken — nach Prüfung ihrer Richtigkeit — möglicherweise ergibt, daß die von der Kommission für die französischen Erzeuger im Jahr 1982 und auch 1983 festgestellte Schädigung in viel stärkerem Maße durch die Einfuhr aus den Niederlanden als durch die Einfuhr aus den Vereinigten Staaten verursacht worden ist. Dies führt zu Fragen im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 3017/79. Auch kann man sich fragen, ob die Kommission die Untersuchung der Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs zu Recht auf die Schädigung der französischen Hersteller konzentriert hat, denn aus den Statistiken (und teilweise auch aus dem Verteidigungsvorbringen der Kommission) muß vielleicht hergeleitet werden, daß die niederländischen Produzenten während des entscheidungserheblichen Zeitraums einen größeren Anteil des französischen Marktes für Harnstoff- und Amonium-nitrat-Düngemittellösungen innehatten als die französischen Hersteller.

Für das vorliegende Verfahren sind diese Randbemerkungen und Fragezeichen meines Erachtens jedoch nicht entscheidend. Vorläufige Zölle können nach Artikel 11 der Grundverordnung im allgemeinen bereits aufgrund einer vorläufigen Untersuchung eingeführt werden, und dabei wird der Kommission im allgemeinen schon ein erheblicher Ermessensspielraum zuzuerkennen sein. Bei der Kündigung der Verpflichtung durch die Vertragsparteien im Sinne von Artikel 10 Absatz 6 besteht diese Ermessensfreiheit in verstärktem Maß. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung kann die Kommission, wenn die Interessen der Gemeinschaft dies erfordern, unverzüglich vorläufige Maßnahmen ergreifen, wenn sie auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu der Auffassung kommt, daß diese vorläufigen Maßnahmen gerechtfertigt sind (dies bedeutet nach meiner Meinung: daß die in Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 aufgestellten Voraussetzungen für den Erlaß einstweiliger Maßnahmen erfüllt sind).

Aus dem Verteidigungsvorbringen der Kommission geht jedenfalls hervor, daß sie den von den Klägerinnen angeführten neuen Tatsachen sehr wohl die gebührende Aufmerksamkeit gewidmet hat. Sie hat nach meiner Auffassung auch überzeugend dargelegt, daß sie im Rahmen ihrer Ermessensfreiheit beim Erlaß vorläufiger Maßnahmen aufgrund von Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung nicht verpflichtet war, diesen neuen Tatsachen im Verhältnis zu den übrigen Informationen aus anderen Quellen, über die sie zu dieser Zeit verfügte, eine entscheidende Bedeutung einzuräumen. Schließlich haben die Klägerinnen dem Ersuchen der Kommission, Beweise für die genannten neuen Tatsachen beizubringen, nach dem in der Sitzung vorgelegten Briefwechsel nicht Folge geleistet, wie sie selbst eingeräumt haben. Die Kommission konnte im Rahmen ihrer Ermessensfreiheit meiner Meinung nach zu Recht davon ausgehen, daß infolge der Kündigung einer Verpflichtung unter derartigen Umständen das Interesse der Gemeinschaft den unverzüglichen Erlaß vorläufiger Maßnahmen erforderte, um einen rechtlosen Zustand zu vermeiden.

Ich bin deshalb der Auffassung, daß die Klagen der Klägerinnen auf Aufhebung der von ihnen angegriffenen Verordnungen abgewiesen werden müssen.

4. Die Hilfsanträge auf Schadensersatz

Da die Hauptanträge der Klägerinnen auf Aufhebung der Verordnungen Nr. 1976/82 und 20302/82 meiner Meinung nach, obwohl sie zulässig sind, abgewiesen werden müssen, scheint es mir klar, daß die Hilfsanträge auf Schadensersatz ebenfalls abzuweisen sind. Eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für eine eventuelle Schädigung durch — wie im vorliegenden Fall — rechtmäßig ergriffene vorläufige Maßnahmen kann meines Erachtens nicht anerkannt werden. Auf die von der Kommission in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Zulässigkeitsfragen glaube ich deshalb ebensowenig eingehen zu müssen wie auf die Frage, inwiefern vorläufige Maßnahmen wie die hier in Rede stehenden einen endgültigen und bezifferbaren Schaden verursachen können.

5. Ergebnis

Zusammenfassend beantrage ich,

1. die Klagen von Allied Corporation, Rechtsanwalt Morelle als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Demufert, Transcontinental Fertilizer Company und Kaiser Aluminium and Chemical Corporation auf Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 1976/82 und 20302/82 der Kommission, obgleich sie zulässig sind, als unbegründet abzuweisen;

2. die hilfsweise gestellten Anträge der Klägerinnen auf Schadensersatz als unzulässig abzuweisen;

3. jeder Klägerin ein Viertel der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.