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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.02.1984 – C-239/82

ECLI:EU:C:1984:68

Zitiert von 9 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte

In den verbundenen Rechtssachen 239 und 275/82

Allied Corporation, Gesellschaft nach dem Recht des Staates New Jersey (Vereinigte Staaten) mit Sitz in Morristown (New Jersey), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Amand d'Hondt, François von der Mensbrugghe und Edmond Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse-Charlotte, Luxemburg,

Rechtsanwalt Michel Levy Morelle, Brüssel, als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Demufert, Aktiengesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Brüssel, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte D'Hondt, van der Mensbrugghe und Lebrun sowie Rechtsanwalt Michel Mahieu, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Biever, Luxemburg,

Transcontinental Fertilizer Company, Gesellschaft nach dem Recht des Staates Pennsylvania (Vereinigte Staaten) mit Sitz in Philadelphia (Pennsylvania), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte D'Hondt, van der Mensbrugghe und Lebrun, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Biever, Luxemburg,

Kaiser Aluminium and Chemical Corporation, Gesellschaft nach dem Recht des Staates Delaware (Vereinigte Staaten) mit Sitz in Wilmington (Delaware), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte D'Hondt, van der Mensbrugghe und Lebrun sowie Barrister Anthony Hooper, Inner Temple, und Barrister Anthony Philip Bentley, Lincoln's Inn, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Biever, Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Gilsdorf als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1976/82 der Kommission vom 19. Juli 1982 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf bestimmte Einfuhren von bestimmten chemischen Düngemitteln mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und der Verordnung Nr. 2302/82 der Kommission vom 18. August 1982 zur Änderung der Verordnung Nr. 1976/82 sowie wegen Schadensersatzes

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten T. Koopmans, K. Bahlmann und Y. Galmot, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und U. Everling,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

Im Dezember 1979 ging bei der Kommission ein Antrag auf Verfahrenseinleitung ein, der im Namen der Düngemittelindustrie der Gemeinschaft vom „Comité Marché Commun de l'Industrie des Engrais Azotés et Phosphatés (CMC-Engrais) gestellt war und auf Dumpingpraktiken bezüglich der Einfuhren bestimmter chemischer Düngemittel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika hinwies.

Diese Angaben enthielten nach Auffassung der Kommission genügend Beweismittel, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. Die Kommission gab deshalb durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Februar 1980 (ABl. C 47, S. 2) gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur EWG gehörenden Ländern (ABl. L 339, S. 1) die Einleitung eines Verfahrens zur Untersuchung der Einfuhren bestimmter chemischer Stickstoffdüngemittel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika bekannt. Das Gemeinschaftsrecht definiert die fraglichen Düngemittel als Ammoniumnitrat-Harnstoff-Düngemittellösung der Tarif stelle 31.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs.

Nachdem die Kommission im Laufe des Verfahrens festgestellt hatte, daß die Ausfuhren des fraglichen Erzeugnisses gedumpt waren, daß genügend Beweismittel für die durch das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses in der Gemeinschaft verursachte Schädigung vorlagen und daß die Interessen der Gemeinschaft ein sofortiges Eingreifen erforderten, führte sie durch ihre Verordnung Nr. 2182/80 vom 14. August 1980 (ABl. L 212, S. 43) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf bestimmte chemische Stickstoffdüngemittel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten ein. Dieser vorläufige Antidumpingzoll wurde durch die Verordnung Nr. 3144/80 vom 4. Dezember 1980 (ABl. L 330, S. 1) für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten verlängert.

Der Rat führte dann durch die Verordnungen Nr. 349/81 vom 9. Februar 1981 (ABL L 39, S. 4) einen endgültigen Antidumpingzoll auf bestimmte chemische Stickstoffdüngemittel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten ein. In dieser Verordnung wurde festgestellt, daß die Schädigung, die der Gemeinschaftsindustrie durch die gedumpten Einfuhren zugefügt worden sei, insbesondere die französische Industrie betroffen habe.

Die von einem amerikanischen Hersteller ausgeführten Erzeugnisse wurden von der Anwendung dieses Zolls mit der Begründung ausgenommen, diese Ausfuhren seien nicht gedumpt.

Die Kommission nahm durch den Beschluß 81/35 vom 9. Februar 1981 (ABl. L 39, S. 35) die im Zusammenhang mit dem Verfahren von den Firmen Allied Corporation, Transcontinental Fertilizer Company und Kaiser Aluminium and Chemical Corporation, alle mit Sitz in den Vereinigten Staaten, eingegangenen Verpflichtungen an, ihre Preise auf ein Niveau anzuheben, das die Dumpingspannen beseitigt, aber nicht übersteigt. Demzufolge bestimmt Artikel 2 der Verordnung Nr. 349/81, daß der Antidumpingzoll nicht für die von diesen drei Firmen ausgeführten Düngemittel gilt.

Im Bulletin officiel de la concurrence et de la consommation — Bulletin officiel des services des prix de la République française (Amtsblatt für Wettbewerb und Verbrauch — Amtsblatt der Preisämter der Französischen Republik) Nr. 23 vom 12. Dezember 1981 wurden drei Entscheidungen des französischen Wirtschafts- und Finanzministers veröffentlicht, durch die dieser bestimmten französischen Unternehmen des Düngemittelsektors Geldstrafen auferlegte. Die Entscheidung 81-18/DC betrifft den Wettbewerb im Bereich der Düngemitielerzeugung und -Vermarktung, die Entscheidung 81-19/DC die Rechtmäßigkeit der Praktiken der Société du superphosphate (SDS) und die Entscheidung 81-20/DC eine im Bereich des Düngemittelvertriebs im Departement Indre festgestellte Absprache.

Unter Bezugnahme auf diese Entscheidungen und die darin enthaltenen Informationen ersuchten die Firma Demufert mit Sitz in Brüssel und die Vereinigung European Fertilizer Import Association (EFIA) die Kommission mit Schreiben vom 1. und 22. Februar 1982 um Überprüfung der Verordnung Nr. 349/81 und ihres Beschlusses, die Verpflichtungen in bezug auf die flüssigen Stickstoffdüngemittel anzunehmen. Die Firma Allied Corporation stellte einen entsprechenden Antrag mit Schreiben vom 24. März 1982. Die Kommission lehnte die Anträge der Firma Demufert und der EFIA mit Schreiben vom 22. März 1982 ab.

Die Firma Demufert hat mit Klageschrift, die am 5. Mai 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist (Rechtssache 141/82) gegen die Kommission eine Klage erhoben, mit der sie hauptsächlich die Aufhebung der Entscheidung begehrt, die beantragte Überprüfung nicht vorzunehmen; diese Rechtssache ist durch Beschluß vom 9. November 1983 aufgrund der Klagerücknahme durch die Klägerin im Register der Kanzlei des Gerichtshofes gestrichen worden.

Die Kommission veröffentlichte am 16. Juli 1982 die Bekanntmachung einer Überprüfung des endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte chemische Stickstoffdüngemittel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. C 179, S. 4).

In der Folgezeit kündigten die Firmen Allied, Transcontinental und Kaiser ihre Verpflichtungen: die Firmen Allied und Transcontinental mit Schreiben vom 7. Juni und 2. Juli und die Firma Kaiser mit Fernschreiben vom 23. Juli 1982.

Aufgrund dieser Kündigungen führte die Kommission mit der Verordnung Nr. 1976/82 vom 19. Juli 1982 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf bestimmte Einfuhren von bestimmten chemischen Düngemitteln mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 214, S. 7) einen Zoll auf die von den Firmen Allied und Transcontinental ausgeführten fraglichen Düngemittel ein. Ferner führte sie mit der Verordnung Nr. 2302/82 zur Änderung der Verordnung Nr. 1976/82 (ABl. L 246, S. 5) einen Antidumpingzoll ein, der nicht nur die Firmen Allied und Transcontinental, sondern auch die Firma Kaiser betraf. Der vorläufige Antidumpingzoll für die Firmen Allied und Transcontinental bleibt auf 6,5 % festgesetzt; für die Firma Kaiser beträgt er 5 %.

II — Schriftliches Verfahren und Anträge der Parteien

Die Firmen Allied Corporation, Demufert und Transcontinental Fertilizer Company haben am 22. September 1982 Klage auf Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 1976/82 und 2302/82 sowie auf Schadensersatz erhoben. Diese Klage ist unter der Nr. 239/82 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Firma Kaiser Aluminium and Chemical Corporation hat am 15. Oktober 1982 eine Klage mit demselben Antrag erhoben; diese ist unter der Nr. 275/82 eingetragen worden.

Mit den beiden Klagen wird übereinstimmend beantragt,

1. die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

2. demgemäß

a) die Verordnung Nr. 1976/82 der Kommission vom 19. Juli 1982 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf bestimmte Einfuhren von bestimmten chemischen Düngemitteln mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und die Verordnung Nr. 2302/82 der Kommission vom 18. August 1982 zur Änderung der Verordnung Nr. 1976/82 für nichtig zu erklären;

b) die Kommission zu verurteilen, an jede Klägerin unter ausdrücklichem Vorbehalt einer Änderung im Laufe des Verfahrens Schadensersatz von 10 Mio BFR (zehn Millionen belgischen Franken) nebst Verzugszinsen von 12,5 % zu zahlen, die vom Tage der Klageerhebung bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung zu berechnen sind;

c) die Kommission zu verurteilen, die Kosten zu tragen.

Der Gerichtshof hat am 15. Dezember 1982 beschlossen, die Rechtssachen 239/82 und 275/82 für die Zwecke des Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

Die Kommission beantragt,

die Klagen als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen,

die Klägerinnen zu verurteilen, die Kosten zu tragen.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Die Kommission hat den Gerichtshof mit Schreiben vom 17. Januar 1983 ersucht, in Vollsitzung zu entscheiden, da die Zulässigkeit der vorliegenden Klagen ihrer Meinung nach wichtige Grundsatzfragen aufwirft.

Das Tribunal de commerce Brüssel hat mit Urteil vom 15. Juni 1983 den Konkurs über das Vermögen der Firma Demufert eröffnet und Rechtsanwalt Michel Levy Morelle zum Konkursverwalter bestellt. Mit Schriftsatz, der am 29. September 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Konkursverwalter erklärt, den ursprünglich von der in Konkurs gefallenen Gesellschaft begonnenen Rechtsstreit aufnehmen zu wollen.

Der Gerichtshof hat nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Der Gerichtshof hat die Parteien aufgefordert, ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auf die Fragen der Begründetheit zu konzentrieren. Die Kommission ist aufgefordert worden, in ihren mündlichen Erklärungen insbesondere auf drei Fragen einzugehen, die ihr schriftlich gestellt worden sind.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren

A — Ausführungen zu bestimmten Tatsachen

Bevor sie auf die sich aus den Nichtig-keits- und Schadensersatzklagen ergebenden Fragen zur Zulässigkeit und Begründetheit eingehen, erörtern die Parteien eine Reihe von dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Tatsachen.

Nach Auffassung der Klägerinnen beruht die Verordnung Nr. 349/81 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls im wesentlichen auf der Situation auf dem französischen Markt, der bei weitem der wichtigste Markt der Gemeinschaft für flüssige Stickstoffdüngemittel sei. Zwar behaupte die Kommission, sie habe bei der Beurteilung der von den Herstellern der Gemeinschaft behaupteten Schädigung auch den deutschen Markt berücksichtigt. Es dürfe jedoch nicht außer acht gelassen werden, daß dieser Markt nur 7 bis 8 % des gesamten Marktes der Gemeinschaft ausmache, der französische Markt dagegen 68 bis 70 %. Ferner existiere auch in Deutschland eine Absprache über die Preise dieser Düngemittel; dies ergebe sich unter anderem aus dem dem Antrag des CMC-Engrais auf Verfahrenseinleitung beigefügten Tarif sowie dem derzeit auf dem Markt geltenden Tarif, wonach die einzigen drei Stickstoffhersteller in Deutschland dieselben Preise und Bedingungen anwendeten. Auch sei zu bemerken, daß die Verordnung Nr. 349/81 im Hinblick auf die behauptete Schädigung ausdrücklich darauf hinweise, daß insbesondere die französische Industrie berücksichtigt worden sei.

Die Kommission bestreitet nicht, daß der französische Markt der wichtigste Markt der Gemeinschaft sei, wiederholt jedoch, sie habe bei der Beurteilung der Schädigung auch die Lage auf dem deutschen Markt berücksichtigt. Sie bestreitet energisch, daß es in Deutschland Preisabsprachen gebe, und erbietet sich, dem Gerichtshof alle insoweit nützlichen Informationen zu geben.

Die Klägerinnen führen aus, die Gemeinschaftsbehörden seien im Laufe des Verfahrens, das zum Erlaß der Verordnung Nr. 349/81 geführt habe, über die wirkliche Lage auf dem französischen Markt getäuscht worden. Aus den Entscheidungen des französischen Wirtschafts- und Finanzministers auf dem Gebiet des Wettbewerbs und insbesondere aus seiner Entscheidung 81-18/DC gehe hervor, daß die fünf hauptsächlichen französischen Hersteller, die den Antrag auf Verfahrenseinleitung gestellt hätten, zusammen etwa 70 % der französischen Düngemittel und fast alle einfachen Stickstoffdünger herstellten. Diese Firmen hätten in der Zeit von Dezember 1976 bis August 1978 abgestimmte Verhaltensweisen im Bereich der Verkaufsbedingungen und der Kundenrabatte entwickelt; von August 1978 bis Mai 1980 hätten sie ferner eine planmäßige Politik gleicher Preistabellen und Verkaufsbedingungen verfolgt. Während der Wirtschaftsjahre 1978/79 und 1979/80 hätten diese aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bezweckt und bewirkt, den freien Wettbewerb zu verfälschen und die künstliche Erhöhung der Preise für bestimmte Düngemittel zu begünstigen. Dieses rechtswidrige Verhalten sei bewiesen und habe zu Geldstrafen seitens der französischen Behörden geführt, gegen die die Betroffenen im übrigen keine Rechtsmittel eingelegt hätten. Die französischen Antragsteller hätten somit die Wettbewerbsregeln selbst in schwerwiegender Weise verletzt und beabsichtigt, künstlich verfälschte Preise durch eine Antidumpingverordnung schützen zu lassen. Sie hätten durch eine Kartellbildung auf nationaler und Gemeinschaftsebene den innergemeinschaftlichen Wettbewerb ausschalten wollen. Das Antidumpingverfahren sei unter dem Deckmantel der Verteidigung des freien Wettbewerbs benutzt worden, um sich gegen die flüssigen Düngemittel mit Ursprung aus den Vereinigten Staaten zu schützen.

Die Kommission wirft den Klägerinnen vor, sie seien nicht in der Lage zu beweisen, daß die beanstandeten Praktiken geeignet gewesen seien, die Untersuchungen zu verfälschen, die der Einführung des Antidumpingzolls vorausgegangen seien. Die in den Jahren 1976 bis 1978 verfolgten Praktiken hätten keinen Einfluß auf die Untersuchungen haben können, die für die Jahre 1979 und 1980 geführt worden seien. Was den Zeitraum von 1978 bis 1980 angehe, sei zu bemerken, daß die französische Entscheidung 81-19/DC Phosphatdüngemittel betreffe, während die Gemeinschaftsverordnungen Stickstoffdüngemittel behandelten. Die Entscheidung 81-20/DC sei geographisch und zeitlich begrenzt; sie habe keinen Einfluß auf die Untersuchungen der Kommission haben können, da sie nur ein französisches Departement sowie Praktiken betroffen habe, die zu Beginn des Jahres 1979 eingestellt worden seien. Die Entscheidung 81-18/DC betreffe den Düngemittelmarkt insgesamt, während Gegenstand einer Antidumpingmaßnahme nur die flüssigen Stickstoffdüngemittel seien. Es genüge nicht, sich auf eine künstliche Erhöhung der Preise für bestimmte Düngemittel zu berufen; die Klägerinnen müßten vielmehr beweisen, daß dies für die flüssigen Stickstoffdüngemittel der Fall gewesen sei. Sie müßten ferner beweisen, daß diese Erhöhungen einen erheblichen Einfluß auf die Nachprüfung der Spanne zwischen dem Ausfuhrpreis und dem normalen Wert der fraglichen Düngemittel durch die Gemeinschaftsbehörden hätten und daß die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten der Gemeinschaftsindustrie eine bedeutende Schädigung zugefügt hätten. Wenn die in den Entscheidungen genannten Praktiken nicht bestünden, wären die französischen Preise noch niedriger und die Verluste somit noch größer gewesen. Jedenfalls führe der Umstand, daß gewisse Düngemittelhersteller die Wettbewerbsregeln verletzt hätten, nicht zur Unzulässigkeit ihres Antrags auf Verfahrenseinleitung.

Nach Auffassung der Klägerinnen besteht kein Zweifel daran, daß die Kommission über die in der Entscheidung 81-18/DC geschilderte Situation nicht informiert gewesen sei; sie könne somit grundsätzlich nicht behaupten, diese habe keinerlei Auswirkungen gehabt. Bei der Beurteilung der angeblichen Schädigung könne man sich nicht auf die mitten im Wirtschaftsjahr praktizierten Preise stützen, ohne den zu Ende des Wirtschaftsjahres gewährten Preisnachlässen Rechnung zu tragen, auf die in der französischen Entscheidung hingewiesen werde. Die Kommission habe die französische Akte bezüglich der Entscheidung 81-18/DC nicht vorgelegt; sie habe nicht einmal den Beweis dafür erbracht, daß sie diese geprüft habe. Die Entscheidung 81-18/DC betreffe hauptsächlich den Sektor der Stickstoffdüngemittel; sie enthalte mehrere Feststellungen über Preisabsprachen bezüglich einfacher Stickstoffdüngemittel. Diese Feststellungen gälten auch für flüssige Stickstoffdüngemittel. Der Gemeinsame Zolltarif unterscheide ebenso wie die französischen Statistiken nur zwischen vier Arten von chemischen Düngemitteln: Phosphatdüngemittel, Kalidüngemittel, gemischte Düngemittel und Stickstoffdüngemittel, darunter die flüssigen Stickstoffdüngemittel. Eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Arten von Stickstoffdüngemitteln habe somit keinen Sinn. Es sei grundsätzlich Sache der Kommission, durch Vorlage der französischen Akten zu beweisen, daß die Tatsachen, auf die sie sich beziehe und die sie bei ihren Nachforschungen nicht gekannt habe, diese nicht verfälscht hätten. Dem Argument, daß die Preise noch niedriger und die Verluste noch größer gewesen wären, wenn keine Preisabsprache vorgelegen hätte, könne nicht zugestimmt werden; selbst wenn die Verletzung der Wettbewerbsregeln keinen Einfluß auf die Zulässigkeit der Antragstellung haben sollte, habe sie dennoch Auswirkungen auf die Begründetheit des Antrags.

Die Kommission erwidert darauf, zwar seien ihr die französischen Entscheidungen bei Erlaß der Verordnung Nr. 349/81 nicht bekannt gewesen, sie sei jedoch bei Erlaß der angegriffenen Verordnungen darüber unterrichtet gewesen, da die Firmen Allied, Demufert und Fertilizer anläßlich ihres Antrages auf Überprüfung darauf Bezug genommen hätten. Auch hätten vor Erlaß der Verordnung Nr. 349/81 Ermittlungen bei den französischen Herstellern stattgefunden, die es ermöglicht hätten, konkrete Informationen über die praktizierten Preise unter Berücksichtigung der Preisnachlässe zu erhalten.

Die Entscheidung 81-18/DC betreffe den Düngemittelsektor im allgemeinen. Im übrigen sei es ohne weiteres möglich, zwischen Stickstoffdüngemitteln im festen und im flüssigen Zustand zu unterscheiden.

Es sei nicht Sache der Kommission, den Beweis dafür zu erbringen, daß die in der Entscheidung genannten Tatsachen nicht geeignet gewesen seien, ihre Ermittlungen zu verfälschen. Zum Beweis des Vorliegens einer den französischen Herstellern zugefügten Schädigung genüge es, wenn sie beweise, daß die Einfuhren der fraglichen Erzeugnisse deutlich gestiegen seien und eine Verringerung der französischen Produktion sowie eine Verkleinerung ihres Marktanteils hervorgerufen bzw. zu Verkäufen mit Verlust geführt hätten. Das Vorliegen einer Schädigung könne bewiesen werden, wenn die gedumpten Einfuhren deutlich anstiegen und entweder eine Verringerung der Gemeinschaftsproduktion oder ein starkes Absinken der Preise und der Gewinne bewirkten. Das Vorliegen einer Schädigung hänge nicht notwendigerweise davon ab, daß die Gemeinschaftspreise diejenigen der Importeure überstiegen.

B — Die Klagen auf Nichtigerklärung Zulässigkeit der Klagen

Zulässigkeit der Klage der Firma Demu-fert

Die Kommission trägt vor, die Firma Demufert sei ein unabhängiger Importeur. Sie werde in den angegriffenen Verordnungen nicht namentlich genannt; diese seien ihr gegenüber somit als Maßnahmen mit allgemeiner Geltung im Sinne des Anikei 189 Absatz 2 EWG-Vertrag anzusehen. Die Verordnungen, durch die ein Antidumpingzoll auf flüssige Stickstoffdüngemittel aus den Vereinigten Staaten eingeführt werde, gälten für objektiv bestimmte Situationen und hätten rechtliche Wirkungen für allgemein und abstrakt bezeichnete Personengruppen. Dies werde durch die Behauptung, daß die Klägerin tatsächlich von der Firma Allied abhängig sei, nicht widerlegt.

Das Vorbringen, die Importeure der fraglichen Erzeugnisse seien eine in sich abgeschlossene Verbrauchergruppe, deren Mitglieder der Kommission bekannt seien, sei unerheblich; wenn die Klägerin von den in Rede stehenden Verordnungen betroffen sei, so sei sie es allein aufgrund ihrer objektiv feststehenden Eigenschaft als Importeur des hier interessierenden Erzeugnisses.

Der Gerichtshof habe in einem kürzlich ergangenen Urteil daran erinnert, daß eine Maßnahme ihren Verordnungscharakter nicht dadurch verliere, daß sich diejenigen Personen, auf die sie anzuwenden sei, der Zahl nach oder sogar namentlich bestimmen ließen, sofern die Maßnahme aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar sei, den sie bestimme. Die Importeure könnten die von den nationalen Behörden zur Durchführung einer Gemeinschaftsverordnung getroffenen individuellen Maßnahmen vor den nationalen Gerichten anfechten. Der Umstand, daß die Klägerin möglicherweise Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten anrufen müsse, steht nach Auffassung der Kommission diesem Ergebnis nicht entgegen.

Die Klägerin Demufert stellt dem Gerichtshof die Entscheidung über die Zulässigkeit ihrer Klage anheim.

Ihrer Meinung nach sind jedoch folgende Punkte zu berücksichtigen:

Die angegriffenen Verordnungen nähmen ausdrücklich auf die Firma Allied Bezug, sie, die Firma Demufert, importiere ausschließlich und direkt Erzeugnisse von der Firma Allied; es bestehe somit, wenn nicht eine rechtliche, so jedenfalls eine wirtschaftliche tatsächliche Abhängigkeit.

Da die Klägerin Düngemittel in fünf verschiedene Mitgliedstaaten einführe, würde die Unzulässigkeit ihrer Klage dazu führen, daß sie fünf verschiedene nationale Gerichte anrufen müßte, die möglicherweise Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen würden. Man müsse sich fragen, ob unter diesen Umständen noch von einem wirksamen Schutz ihrer Rechte durch die Gerichte gesprochen werden könne.

Wenn die anderen Klagen zulässig wären, sei nicht einzusehen, welches Interesse an einer Unterscheidung zwischen diesen und der Klage der Firma Demufert bestehe, die Schuldnerin der streitigen Zölle und somit die Hauptbetroffene sei.

Zulässigkeit der übrigen Klagen

Die Kommission erhebt zwar keine förmliche Einrede, äußert jedoch Zweifel an der Zulässigkeit der von den Exportunternehmen erhobenen Klage. Die Verordnungen Nrn. 2182/80 und 349/81 hätten zunächst einen vorläufigen, dann einen endgültigen Antidumpingzoll auf alle Einfuhren von flüssigen Stickstoffdüngemitteln aus den Vereinigten Staaten eingeführt; die angegriffenen Verordnungen hätten allein den Zweck, die Ausnahmeregelungen, in deren Genuß die Klägerinnen gekommen seien, zu beseitigen und diese der vorher eingeführten allgemeinen Regelung zu unterwerfen. Die angegriffenen Rechtsakte, die die Grundverordnung ergänzten, hätten dieselbe Rechtsnatur wie diese; sie beträfen die Klägerinnen nicht unmittelbarer und individueller als die Verordnung Nr. 349/81 die übrigen Exporteure des in Rede stehenden Erzeugnisses.

Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, die Exporteure, die zunächst Verpflichtungen eingegangen seien und diese später gekündigt hätten, im Verhältnis zu denjenigen zu bevorzugen, für die die Antidumpingzölle von Anfang an gegolten hätten.

Die gemeinschaftlichen Antidumpingvorschriften stellten ein handelspolitisches Instrument dar, durch das die Gemeinschaft gegenüber bestimmten Einfuhren aus Drittländern geschützt werden solle; sie richteten sich nicht gegen bestimmte Unternehmen, auch wenn die Preispolitik der Exportunternehmen einen wichtigen Grund für ihren Erlaß gebildet habe. Der Gerichtshof habe in den Antidumpingsachen, über die er bis jetzt zu entscheiden gehabt habe, die Zulässigkeit der Klage wegen der ganz besonderen Eigenart der angegriffenen Rechtsakte, die gegenüber den Klägern die Natur einer besonderen individuellen Maßnahme oder einer zusätzlichen Sanktion gehabt hätten, bejaht. Der Gerichtshof habe zu der Frage, welchen Charakter die Einführung eines Antidumpingzolls in anderen Fällen haben könne, nicht Stellung genommen. Die namentliche Nennung der Exporteure im Rahmen der vorherigen Untersuchung gestatte nicht die Annahme, daß die Regelung sie unmittelbar und individuell betreffe: Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stütze sich die Unterscheidung zwischen Verordnung und Entscheidung auf den Charakter der Maßnahme und auf ihre Rechtswirkungen, nicht dagegen auf die Art und Weise ihres Erlasses.

Die Rechtsnatur der hier in Rede stehenden Verordnungen sei nicht eindeutig. Man könne die Auffassung vertreten, daß die Einführung eines Zolls eine Sanktion gegen einen Exporteur darstelle, der des Dumpings überführt worden sei; nach dieser Auffassung individualisiere die Verordnung den Exporteur aufgrund der vorhergehenden Untersuchung und der Begründung und verleihe ihm die Befugnis, die getroffene Maßnahme anzufechten. In einer der Dumpingsachen habe der Generalanwalt auf den hybriden Charakter der fraglichen Verordnung hingewiesen. Diese Vorstellung enthalte das Risiko der Eröffnung paralleler Klagemöglichkeiten vor den nationalen Gerichten und vor dem Gerichtshof mit den daraus folgenden verfahrensmäßigen Komplikationen und der Gefahr unterschiedlicher Entscheidungen.

Zwar könnten die Exporteure nicht selbst unmittelbar vor den nationalen Gerichten Klage erheben; die direkte Klagemöglichkeit erscheine unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes befriedigender. Die Bejahung der Zulässigkeit einer unmittelbaren Klage der Exportunternehmen vor dem Gerichtshof laufe jedoch darauf hinaus, den Antidumpingvorschriften eine doppelte Rechtsnatur zuzuschreiben, diejenige von Entscheidungen gegenüber den Unternehmen, die Gegenstand der Untersuchungen gewesen seien und in der Verordnung genannt würden, und diejenige von Rechtsakten mit reinem Verordnungscharakter gegenüber allen anderen Rechtssubjekten, die möglicherweise von diesen berührt würden. In einer Rechtssache aus dem Agrarbereich habe der Gerichtshof die Möglichkeit einer solchen Doppelnatur abgelehnt.

Was den Unterschied zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Satz betreffe — eine Frage, die insbesondere die Firma Kaiser angehe, die mit einem unter dem allgemeinen Satz liegenden Antidumpingzoll belegt worden sei —, so sei festzustellen, daß dieser Umstand nicht bedeute, daß das in Rede stehende Unternehmen individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag betroffen sei, denn die Maßnahme verliere ihren Verordnungscharakter nicht dadurch, daß sich diejenigen Personen, auf die sie anzuwenden sei, der Zahl nach oder namentlich bestimmen ließen.

Die Zulässigkeit der Klagen erscheine um so zweifelhafter, als diese gegen die Einführung eines vorläufigen Zolls gerichtet seien. Die Einführung einer solchen Maßnahme rufe keine rechtlichen Wirkungen hervor, da diese erst im Zeitpunkt des Erlasses des endgültigen Aktes entstehen könnten. Der Gerichtshof habe kürzlich in einer Wettbewerbssache entschieden, daß anfechtbare Handlungen nur bei Maßnahmen vorlägen, die den Standpunkt der Kommission oder des Rates zum Abschluß des Verfahrens endgültig festlegten, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen. Die vorläufigen Zölle würden jedoch nicht endgültig vereinnahmt. Es handle sich um eine Zwischenmaßnahme sichernder Art, der eine Untersuchung folge, aufgrund deren der Rat entscheide, ob sie beibehalten würden und die als Kaution bezahlten Beträge endgültig eingezogen werden sollten.

Nach Auffassung der Klägerinnen ist die Zulässigkeit ihrer Klage nicht zweifelhaft.

Die Kommission habe die Diskussion zu Unrecht auf die Zulässigkeit der Klagen gegen Antidumpingzölle im allgemeinen verlagert, ohne zwischen dem Fall eines allgemeinen Satzes und dem eines besonderen Satzes zu unterscheiden.

Die Kommission sehe die angefochtene Rechtsakte zu Unrecht als Grundverordnungen an, die einen Antidumpingzoll für ein bestimmtes Erzeugnis einführten; alle Urteile, auf die sie sich stütze, behandelten diese Art von Rechtsakten. Im vorliegenden Fall seien die angegriffenen Akte jedoch besondere Verordnungen, die ausdrücklich und ausschließlich die Klägerinnen träfen.

Der Gerichtshof habe die Zulässigkeit einer Aufhebungsklage bejaht, die von einem einzelnen gegen einen Rechtsakt gerichtet worden sei, der, obwohl er als Verordnung ergangen sei, in Wirklichkeit eine Entscheidung dargestellt habe, die ihn unmittelbar und individuell betroffen habe. Die bloße Wahl der Form der Verordnung könne die Rechtsnatur der fraglichen Maßnahme nicht ändern. Die in Rede stehenden Verordnungen stellten jedoch tatsächlich Entscheidungen dar, die die Klägerinnen unmittelbar, individuell und ausschließlich beträfen, sowohl hinsichtlich der auslösenden Handlung, nämlich der Kündigung der Verpflichtungen, als auch hinsichtlich ihres Tenors.

Die Kommission versuche vergeblich, die angegriffenen Verordnungen mit der Grundverordnung Nr. 349/81 zu verknüpfen. Die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls gegenüber Wirtschaftsteilnehmern, die ihre Verpflichtung gekündigt hätten, könne nicht die automatische Folge oder die von Rechts wegen eintretende Sanktion dieser Kündigung sein. Nach Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung Nr. 3017/79 sei die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls infolge der Kündigung einer von einem Unternehmen eingegangenen Verpflichtung nur unter der Bedingung möglich, daß die Interessen der Gemeinschaft die Einführung eines solchen Zolls erforderten, was notwendigerweise die Prüfung des Vorliegens der Dumpingvoraussetzungen und einer Schädigung im Sinne von Artikel 4 der Verordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen voraussetze. Es sei möglich, daß die angefochtenen Maßnahmen, die von der Grundverordnung losgelöst werden könnten und im Verhältnis zu dieser autonom seien, aus in ihnen selbst liegenden Gründen rechtswidrig seien. Die angegriffenen Verordnungen könnten höchstens mit Artikel 2 der Verordnung Nr. 349/81 verknüpft werden, durch den die namentlich aufgeführten Klägerinnen vom Antidumpingzoll ausgenommen würden. Die Klagen der Klägerinnen seien zulässig, da diese die einzigen Adressaten der unter den ihnen eigenen Bedingungen erlassenen angegriffenen Rechtsakte seien.

Hilfsweise machen die Klägerinnen Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage gegen die Antidumpingzölle im allgemeinen.

Es könne nicht bestritten werden, daß die Exporteure berechtigt seien, eine Verordnung, durch die ein solcher Zoll eingeführt werde, unmittelbar anzugreifen.

Die in derartigen Verordnungen genannten Exporteure seien dazu nicht nur deshalb berechtigt, weil sie an der vorherigen Untersuchung beteiligt gewesen seien, sondern auch aufgrund ihrer persönlichen Situation, die zum Erlaß der in Rede stehenden Verordnung führe. Ihre Situation sei anders als die der Importeure, die, wie der Gerichtshof ausgeführt habe, nur wegen ihrer objektiven Eigenschaft als Importeure der fraglichen Erzeugnisse betroffen seien; sie seien aufgrund einer subjektiven Eigenschaft, aufgrund eines bestimmten Verhaltens, nämlich der Anwendung eines Dumpingpreises, betroffen. Im übrigen nehme die Verordnung Nr. 349/81 im vorliegenden Fall ausdrücklich einen Exporteur aus, weil ihm kein Dumping vorgeworfen werde; sie beziehe sich somit notwendigerweise direkt oder indirekt auf diejenigen, von denen angenommen werde, daß sie derartige Praktiken anwendeten.

Ferner sei zu berücksichtigen, daß die Exporteure die Antidumpingzölle niemals selbst vor den nationalen Gerichten angreifen, sondern allenfalls als Streithelfer der Importeure auftreten könnten und daß die direkte Klagemöglichkeit ihnen einen besseren Rechtsschutz gewährleiste.

Zur Begründetheit

Erster Klagegrund

Die Klägerinnen führen aus, der EWG-Vertrag, insbesondere Artikel 190, die Verordnung Nr. 3017/79, insbesondere die Artikel 4, 10 Absatz 6 und 11 sowie wesentliche Formvorschriften seien dadurch verletzt, daß die angefochtenen Rechtsakte nicht oder jedenfalls nur rechtlich unzureichend begründet seien.

a) In rechtlicher Hinsicht sei daran zu erinnern, daß die in Artikel 190 vorgeschriebene Begründung nicht nur vorhanden, sondern ausreichend, logisch und sachdienlich sein müsse, um dem Gerichtshof die gerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen.

Nach Artikel 4, 10 Absatz 6 und 11 der Verordnung Nr. 3017/79 setze die Einführung eines Antidumpingzolls den Nachweis nicht nur eines Dumpings, sondern auch einer Schädigung voraus, die entweder in einer bedeutenden Schädigung eines bestimmten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft oder in der erheblichen Verzögerung der Errichtung eines solchen Wirtschaftszweigs bestehen könne; ferner müsse die Notwendigkeit eines Eingreifens der Gemeinschaftsorgane zur Wahrung der Interessen der Gemeinschaft bewiesen sein. Die Begründung müsse sich auf diese drei Punkte erstrecken.

Selbst wenn die angegriffenen Rechtsakte nur auf Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung Nr. 3017/79 gestützt würden, dürfe sich die Begründung nicht nur in einem bloßen Hinweis auf die Interessen der Gemeinschaft erschöpfen. Diese Bestimmung sehe vor, daß die Kommission im Bedarfsfall vorläufige Maßnahmen ergreife.

In den angegriffenen Rechtsakten werde insbesondere auf Artikel 10 der Verordnung Nr. 3017/79 Bezug genommen, der in seinem Textzusammenhang und in Verbindung mit anderen Bestimmungen dieser Verordnung zu sehen sei.

Nach Artikel 2 Absatz 1, der den Grundsatz der Erhebung eines Antidumpingzolls aufstelle, und nach Artikel 11, der insbesondere die vorläufigen Zölle regele, sei die Einführung dieser Maßnahmen nur möglich, wenn die Voraussetzungen hinsichtlich der Interessen der Gemeinschaft, des Dumpings und der sich daraus ergebenden Schädigung erfüllt seien.

Zweck der Begründungspflicht sei es, dem Gerichtshof die gerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen und den Betroffenen klar und unmißverständlich die Gründe aufzuzeigen, auf die der Rechtsakt gestützt werde. Die Begründung müsse bei Einzelentscheidungen besonders genau sein.

Es sei unzulässig, sich auf die Dringlichkeit zu berufen, um die Begründungspflicht jedes Inhalts zu berauben. Das Vorliegen der Dringlichkeit müsse selbst begründet werden und nachdem diese anerkannt sei, müsse die Kommission die Gründe angeben, die besonders strenge Maßnahmen wie die Einführung vorläufiger Zölle rechtfertigten.

Die angegriffenen Rechtsakte fügten sich auch nicht in eine bestehende Entscheidungspraxis ein, in deren Rahmen nur eine knappe Begründung erforderlich sei. Das Vorbringen, die Einführung vorläufiger Zölle sei die automatische Folge der Kündigung der übernommenen Verpflichtungen, sei haltlos. Die Kommission neige im übrigen dazu, fehlende oder unzureichende Begründung mit knapper Begründung zu verwechseln.

b) In tatsächlicher Hinsicht sei festzustellen, daß die Begründung der angegriffenen Verordnungen keinen Hinweis auf die Schädigung durch die angeblich gedumpten Einfuhren enthalte. Die bloße Verweisung auf die Verordnung Nr. 349/81 sei ungenügend; im übrigen stützten sich die Begründungserwägungen dieser Verordnung auf eine im Jahr 1980 abgeschlossene Untersuchung, während die angegriffenen Rechtsakte im Jahr 1982 erlassen worden seien.

Ferner enthielten die streitigen Verordnungen keinen Hinweis auf die Interessen der Gemeinschaft, die die Einführung der Zölle erforderlich machten, sondern beschränkten sich darauf, eine hypothetische Schädigung geltend zu machen. Die Kommission gehe von der unrichtigen Vorstellung aus, daß die Kündigung der zuvor eingegangenen Verpflichtungen die Erhebung vorläufiger Zölle rechtfertige, wobei sich die Notwendigkeit dieser Reaktion allein aus dem Zusammenhang zwischen den früher festgestellten Dumpingpraktiken und der Kündigung ergebe. Sie stelle die hypothetische Schädigung der Hersteller der Gemeinschaft zu Unrecht einer Gefährdung der Interessen der Gemeinschaft gleich, während die Verordnung Nr. 3017/79 diese beiden Voraussetzungen deutlich unterscheide. Die Interessen der Gemeinschaft bestünden im übrigen nicht nur in den Interessen der Hersteller; zumindest müsse die Kommission darlegen, weshalb dies möglicherweise der Fall sei.

Hinsichtlich des Vorliegens eines Dumpings behaupte die Kommission zu Unrecht, aus den ihr zur Verfügung stehenden Informationen ergebe sich keine Änderung zwischen der Situation im Jahr 1980, als die Verordnung Nr. 349/81 erlassen worden sei, und derjenigen im Jahr 1982, dem Zeitpunkt der Einführung der vorläufigen Zölle. Zu derselben Zeit habe sie jedoch aufgrund neuer Informationen beschlossen, die Lage erneut zu überprüfen. Es reiche nicht aus vorzutragen, daß die erhaltenen Informationen widersprüchlich seien und daß einige Informationen die Erhebung von über dem Satz von 1980 liegenden Antidumpingzöllen gestattet hätten, um sich ausschließlich auf die früheren Untersuchungen zu stützen. Tatsächlich habe die Kommission nur auf die von den Klägerinnen beigebrachten Informationen zurückgegriffen; sie habe deshalb vorschnell geurteilt, da sie keinen Grund gehabt habe, ohne jede erneute Prüfung einen Beteiligten vor dem anderen zu bevorzugen.

Die Begründung der angefochtenen Rechtsakte sei im Hinblick auf das Vorliegen eines Dumpings unzusammenhängend: In der Verordnung Nr. 1976/82 werde festgestellt, daß die Dumpingspannen sich nicht nennenswert geändert hätten, während es in der Verordnung Nr. 2302/82 heiße, wahrscheinlich liege Dumping vor.

Die Kommission vertritt die Auffassung, diese Klagebegründung halte einer rechtlichen und tatsächlichen Prüfung nicht stand.

a) In rechtlicher Hinsicht sei daran zu erinnern, daß die angegriffenen Verordnungen nicht auf Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3017/79, sondern auf Artikel 10 Absatz 6 gestützt würden, wonach die Kommission im Bedarfsfall auf der Grundlage der verfügbaren Informationen unverzüglich vorläufige Maßnahmen ergreift, wenn die Interessen der Gemeinschaft dies erfordern.

Es werde nicht bestritten, daß die Einführung von vorläufigen Zöllen außer der Gefährdung der Interessen der Gemeinschaft das Vorliegen eines Dumpings und einer Schädigung voraussetze. Dennoch könne die Nachprüfung dieser Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung Nr. 3017/79 nur aufgrund der zum Zeitpunkt der Kündigung der Verpflichtungen verfügbaren Informationen erfolgen; diese Informationen seien großenteils diejenigen gewesen, die bei Erlaß der Verordnung Nr. 349/81 verfügbar gewesen seien; auch sei es zulässig, die angegriffenen Verordnungen durch einen Hinweis auf die Grundverordnung zu begründen.

Artikel 11 Absatz 1, der die Einführung vorläufiger Zölle von einer ersten Sachaufklärung abhängig mache, aus der sich ihre Notwendigkeit ergeben müsse, sei im vorliegenden Fall, in dem es sich um die sofortige Einführung vorläufiger Zölle nach der Kündigung einer Verpflichtung handele, nicht einschlägig; Artikel 10 Absatz 6, der auf diesen Fall Bezug nehme, erfordere keine erneute Sachaufklärung.

Im Falle dringlicher Maßnahmen könne die Begründung, die sowohl der Natur des Rechtsaktes als auch der Natur der ausgeübten Befugnis Rechnung tragen müsse, kurz sein und auf die der vorangegangenen Rechtsakte verweisen. Die angegriffenen Verordnungen, die sich in eine ständige Entscheidungspraxis einfügten, dürften knapp, insbesondere auch durch einen Hinweis auf diese Praxis begründet werden.

Von der Kommission könne nicht verlangt werden, daß sie die Gründe angebe, aus denen sie im Rahmen ihrer Ermessensausübung keine anderen Maßnahmen getroffen habe als die, die sie tatsächlich erlassen habe.

b) In tatsächlicher Hinsicht sei festzustellen, daß in der Verordnung Nr. 1976/82 das Vorliegen einer Schädigung festgestellt werde. Was deren Ursprung betreffe, habe die Verordnung rechtsgültig auf die Grundverordnung Nr. 349/81, in der die verfügbaren Informationen im wesentlichen enthalten seien, Bezug nehmen dürfen. Im übrigen habe die Prüfung der konkreten Situation im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Rechtsakte keine neuen Tatsachen ergeben.

Die Verordnung Nr. 2302/82, die lediglich die Verordnung Nr. 1976/82 habe ergänzen und ändern sollen, habe keinen Hinweis auf die Schädigung zu enthalten brauchen.

Die Begründung, die sich auf den Schutz der Interessen der Gemeinschaft beziehe, sei ausreichend. In der Verordnung Nr. 349/81 sei das Vorliegen von Dumpingpraktiken festgestellt worden, die Kündigung der zuvor eingegangenen Verpflichtungen habe den Schluß zugelassen, daß die Gefahr einer Schädigung der Hersteller der Gemeinschaft bestehe, die die Interessen der Gemeinschaft gefährde.

Der Begriff Interessen der Gemeinschaft sei ungenau und enthalte keine Kriterien, deren Vorliegen gerichtlich nachgeprüft werden könne. Die Anwendung dieses Begriffs erfolge im Rahmen eines weiten wirtschaftspolitischen Ermessensspielraums der Kommission und erfordere keine besondere Begründung, wie sich aus der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe.

In der Verordnung Nr. 1976/82 heiße es, nach den der Kommission zur Verfügung stehenden Angaben habe sich die im Jahr 1980 festgestellte Dumpingspanne nicht nennenswert geändert. Diese Feststellung sei nicht unvereinbar mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer Überprüfung des endgültigen Antidumpingzolls, die neue Informationen über die Dumpingspannen enthalte.

Die Aufrechterhaltung der im Jahr 1980 festgesetzten Zölle beweise, daß die Kommission nicht beabsichtigt habe, vorschnell zu urteilen: Sie habe ihre Informationen von verschiedenen Beteiligten erhalten; bestimmte Informationen hätten die Annahme erlaubt, daß höhere Dumpingspannen bestanden hätten als im Jahr 1980, und hätten die Anwendung höherer Zölle als derjenigen, die letztlich eingeführt worden seien, gerechtfertigt. Es bestehe kein Widerspruch zwischen dem Erlaß vorläufiger Maßnahmen, die durch die Kündigung der Verpflichtungen notwendig geworden seien, und der Bekanntmachung einer Überprüfung der endgültigen Zölle, da Artikel 10 Absatz 6 die Einführung sofortiger Maßnahmen ohne irgendeine Überprüfung gestatte.

Zweiter Klagegrund

Die Klägerinnen berufen sich auf die Verletzung der Verordnung Nr. 3017/79, insbesondere des Artikels 10 Absatz 6, und der allgemeinen Grundsätze und Rechtsregeln, insbesondere der Grundsätze der Gleichheit, der Objektivität, der zuteilenden Gerechtigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltungsführung sowie des Grundsatzes, daß jeder Verwaltungsakt rechtlich zulässige und sachdienliche Gründe haben müsse.

Die Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls eine automatische Folge der Kündigung der zuvor übernommenen Verpflichtungen sei und daß keine Verpflichtung zu einer erneuten Überprüfung der rechtlichen Voraussetzungen bestehe; sie habe irrtümlich angenommen, daß die im Jahr 1980 erhaltenen Informationen in den Monaten Juli/August 1982 immer noch zutreffend gewesen seien.

Die Klägerin Kaiser wirft der Kommission außerdem vor, geglaubt zu haben, daß sie, die Klägerin, nach der Kündigung ihrer Verpflichtung Einfuhren in die Gemeinschaft zu Preisen getätigt habe, die niedriger gewesen seien als die in der Verpflichtung vereinbarten Preise.

a) In rechtlicher Hinsicht folge aus Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung Nr. 3017/79, daß die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls nicht die automatische Konsequenz, die sich ipso iure ergebende Sanktion der Kündigung der zuvor eingegangenen Verpflichtungen sein könne. Die Einführung eines solchen Zolls setze die Prüfung der drei im Rahmen der Erörterung des ersten Klagegrunds bereits genannten Voraussetzungen voraus. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen müßten die verfügbaren Informationen verwendet werden. Es sei widersprüchlich, in rechtlicher Hinsicht zu behaupten, daß eine einzige Voraussetzung, nämlich die, die sich auf die Interessen der Gemeinschaft beziehe, vorliegen müsse, und in tatsächlicher Hinsicht die erlassenen Maßnahmen mit der Begründung zu rechtfertigen, daß die neuen verfügbaren Informationen die Annahme erlaubt hätten, daß die Dumpingspanne im Juli 1982 möglicherweise höher gewesen sei als die mittlere Dumpingspanne im Jahr 1980. Ein Verwaltungsakt, dem ein rechtlicher und/oder tatsächlicher Irrtum anhafte oder der auf unzutreffende Tatsachen gestützt werde, sei rechtswidrig.

b) In tatsächlicher Hinsicht sei festzustellen, daß die Begründung der angegriffenen Rechtsakte keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Schädigung enthalte und sich auf die bloße Behauptung beschränke, ein Eingreifen der Gemeinschaft sei zur Wahrung der Interessen der Gemeinschaft notwendig.

Was die Voraussetzung des Vorliegens eines Dumpings betreffe, verweise die Verordnung Nr. 1976/82 lediglich auf die Untersuchung aus dem Jahr 1980; dies sei für die Einführung eines Zolls im Juli 1982 nicht zulässig, und zwar um so weniger, als der Rat zu derselben Zeit die Bekanntmachung einer Überprüfung der Verordnung Nr. 349/81 veröffentlicht habe. Aus diesem Grund habe die Kommission vorschnell vor jeder Prüfung geurteilt und habe so gehandelt, als ob die Voraussetzung des Vorliegens eines Dumpings nicht existiere.

Die Verordnung Nr. 2302/82 begnüge sich damit, von der Hypothese eines Dumpings auszugehen, indem sie darlege, daß die klagende Firma Kaiser nach der Kündigung ihrer Verpflichtung wahrscheinlich Einfuhren zu Dumpingpreisen vorgenommen habe. Diese Argumentation sei nicht akzeptabel und zudem unrichtig.

Die Kommission verwechsele offensichtlich die Möglichkeit einer Schädigung und die Möglichkeit eines Dumpings, ohne im übrigen die Dumpingpraktiken zu prüfen.

Die behauptete Dringlichkeit könne die Kommission nicht von der elementarsten vorhergehenden Untersuchung entbinden.

Vor Erlaß der angegriffenen Rechtsakte habe die Kommission nicht die verfügbaren Informationen verwertet, insbesondere die, die in der Bekanntmachung einer Überprüfung aufgeführt seien. Da die wirtschaftliche Lage sich zwischenzeitlich geändert habe, gestatte der Erlaß der Verordnungen unter diesen Bedingungen die Vermutung, daß sie auf sachlich unrichtigen Voraussetzungen beruhten. Jedenfalls stelle das Vorgehen der Kommission einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltungsführung dar: Nachdem sie von den ihr zugegangenen neuen Informationen Kenntnis genommen habe, hätte sie sich vergewissern müssen, daß die alten Informationen nach wie vor zutrafen.

Insbesondere hätten sich drei neue Umstände ergeben, von denen die Kommission Kenntnis gehabt habe und die mit Sicherheit hinsichtlich der fehlenden Berechtigung der Einführung der vorläufigen Zölle von Bedeutung seien.

Der erste Umstand seien die in der Bekanntmachung einer Überprüfung erwähnten Entscheidungen des französischen Wirtschafts- und Finanzministers, insbesondere die Entscheidung 81-18/DC über die Wettbewerbssituation im Sektor der Herstellung und des Vertriebs der Düngemittel. Aus dieser Entscheidung ergebe sich, daß die fünf großen französischen Hersteller eine weitgehende Kontrolle über den gesamten Handel mit Stickstoffdüngemitteln auf dem französischen Markt ausgeübt hätten und noch ausübten; diese Tatsache widerspreche dem angeblich im Jahr 1980 festgestellten Verlust eines Teils des Marktes. In der Entscheidung werde auf abgestimmte Verhaltensweisen der französischen Hersteller hingewiesen, die eine Verfälschung des Wettbewerbs und die Begünstigung einer künstlichen Erhöhung der Preise bezweckt und bewirkt hätten. Es erhebe sich die Frage, wie man sich auf den mitten im Wirtschaftsjahr ermittelten Preis des französischen Marktes stützen könne, während sich aus der Entscheidung ergebe, daß es wegen der Gewährung von Preisnachlässen und wegen der Preissenkungsgarantien fast unmöglich sei, den Verkaufspreis für ein bestimmtes Düngemittel festzustellen. Dieser Umstand erwecke Zweifel an der angeblich im Jahr 1980 festgestellten schädigenden Wirkung der behaupteten Dumpingeinfuhren auf die Preise.

Der zweite Umstand sei das erhebliche Ansteigen des Dollarkurses im Verhältnis zum Kurs des französischen Franken und der deutschen Mark seit 1980, durch das die Kosten der Einfuhren aus den Vereinigten Staaten sich erhöht hätten. Es handele sich um eine wesentliche neue Tatsache, die zeige, daß sich die Situation seit der im Jahr 1980 durchgeführten Untersuchung geändert habe.

Der dritte Umstand sei der Rückgang der Einfuhren von flüssigen Stickstoffdüngemitteln in die EWG. In der Verordnung Nr. 2182/80 heiße es, daß der Marktanteil der Einfuhren in Frankreich und in der Bundesrepublik Deutschland von Null im Düngemitteljahr 1976/77 auf rund 50 v. H. 1979/80 gestiegen sei. In der Bekanntmachung einer Überprüfung habe die Kommission ausgeführt, der Marktanteil der amerikanischen Einfuhren werde schätzungsweise für die Zeit zwischen Juni 1981 und Mai 1982 58 % des deutschen Marktes und 25 % des französischen Marktes ausmachen. Da 90 % der amerikanischen Ausfuhren für Frankreich bestimmt seien, sei der Marktanteil des amerikanischen Erzeugnisses in der Gemeinschaft somit zwischen 1979/80 und 1981/82 um 50% auf 28,5 % gesunken.

Die Kommission stütze sich zu Unrecht auf eine angebliche bedeutende Erhöhung der Einfuhren im ersten Quartal 1982; zu berücksichtigen seien vielmehr die Ergebnisse des gesamten Agrarwirtschaftsjahres 1981/82, und für dieses gesamte Wirtschaftsjahr seien die genannten Einfuhren um fast 50 % im Verhältnis zum Wirtschaftsjahr 1979/80 gesunken.

Es sei noch ein vierter Umstand zu beachten, nämlich der vom französischen Wirtschafts- und Finanzminister am 14. Juni 1982 beschlossene Preisstop. Die Kommission habe es unterlassen, die Auswirkungen dieser Maßnahme, die nachweislich den Wettbewerb verfälsche und die Preisbildung auf dem französischen Markt beeinflusse, zu untersuchen. Die in den eingegangenen Verpflichtungen genannten Preise seien seinerzeit höher gewesen als die gestoppten französischen Verkaufspreise, so daß sich die Frage stelle, worauf die angeblich festgestellte Schädigung zurückzuführen sei.

Die angegriffenen Verordnungen verletzten ferner die Grundsätze der Gleichheit, der Objektivität und der zuteilenden Gerechtigkeit.

Es bestehe ein offenkundiges Ungleichgewicht zwischen den Dumpingspannen, die auf die Klägerinnen angewandt würden, und denen, die in demselben Bereich auf andere Importeure angewandt würden. Die Kommission habe im übrigen keine Begründung für die unterschiedlichen Sätze angegeben, die sie auf die Firma Transcontinental und die Firma Kaiser angewandt habe, und die um so unverständlicher seien, als die Firma Transcontinental Erzeugnisse von der Firma Kaiser einführe.

Die Kommission vertritt die Auffassung, die zweite von den Klägerinnen vorgetragene Klagebegründung sei weder rechtlich noch tatsächlich begründet.

a) Die Prüfung der Voraussetzungen für die Einführung von vorläufigen Antidumpingzöllen erfolge wegen der Notwendigkeit, unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, aufgrund der verfügbaren Informationen und nicht nach Vornahme einer neuen Untersuchung.

b) Tatsächlich seien die in Rede stehenden Zölle aufgrund der Ergebnisse der Untersuchungen von 1980, deren Richtigkeit im Jahr 1982 anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen überprüft worden sei, eingeführt worden.

In der Verordnung Nr. 1976/82 heiße es, nach den der Kommission zur Verfügung stehenden Angaben habe sich die Dumpingspanne nicht nennenswert geändert.

Die Kommission sei im Besitz von Informationen gewesen, die ihr sowohl von den Klägerinnen als auch vom Ausschuß CMC-Engrais zugegangen seien; sie habe den Angaben dieses Ausschusses keineswegs eine höhere Bedeutung beigemessen: Nach einigen dieser Auskünfte habe eine Dumpingspanne bestanden, die höher gewesen sei als die vorläufigen Zölle, die in Höhe der in der Verordnung Nr. 349/81 angegebenen Sätze festgesetzt worden seien.

Was die Verordnung Nr. 2302/82 angehe, genüge die dort erwähnte Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Dumpings, da die Gefahr einer Schädigung es gestatte, einen Antidumpingzoll einzuführen, und da es sich darum gehandelt habe, im Rahmen des Artikels 10 Absatz 6 dringliche Maßnahmen zu ergreifen.

Auch sei nicht einzusehen, warum die Firma Kaiser dafür, daß sie ihre Verpflichtungen gekündigt habe, sich in einer günstigeren Situation befinden solle als die Unternehmen, für die die allgemeine Regelung der Verordnung Nr. 349/81 gelte.

Hinsichtlich der von den Klägerinnen vorgebrachten neuen Tatsachen sei davon auszugehen, daß die Kommission insoweit über einen weiteren Beurteilungsspielraum verfüge; die Klägerinnen hätten nicht dargetan, daß ihr ein offensichtlicher Tatsachenirrtum unterlaufen sei.

Was die französischen Entscheidungen betreffe, hätten die in den Betrieben der französischen Hersteller angestellten Ermittlungen keinesfalls zu Ergebnissen geführt, aus denen die von den Klägerinnen gezogenen Schlüsse abgeleitet werden könnten.

Der Dollarkurs habe auf die Dumpingspanne keinen Einfluß haben können, da die in den Verpflichtungen genannten Preise in dieser Währung angegeben gewesen seien; es handele sich im übrigen um eine allgemeine Erscheinung, die keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit eines Antidumpingzolls und noch weniger eines vorläufigen Zolls habe.

Bezüglich des Umfangs der Einfuhren von flüssigen Stickstoffdüngemitteln in die Gemeinschaft sei die Kommission berechtigt gewesen, die Erhöhung der Einfuhren um mehr als 60 % im Laufe der ersten vier Monate des Jahres 1982 zu berücksichtigen, denn diese habe zu einer Schädigung oder zumindest dazu geführt, daß eine Schädigung gedroht habe. Die Schädigung könne durch ein zeitweiliges Dumping, d. h. durch in einer relativ kurzen Zeitspanne erfolgende mengenmäßig hohe Einfuhren verursacht werden. Somit könne erst recht eine drohende Schädigung, die vorläufige und dringliche Maßnahmen rechtfertige, aufgrund einer Erhöhung der Einfuhren binnen relativ kurzer Zeit festgestellt werden.

Der Preisstopp habe keinen Einfluß auf die Dumpingspanne haben können, da diese durch den Vergleich zwischen dem normalen Wert des Erzeugnisses und seinem Ausfuhrpreis ermittelt werde, wobei der Verkaufspreis des Gemeinschaftserzeugnisses unberücksichtigt bleibe. Die in Rede stehenden Maßnahmen seien erst einige Wochen vor dem Erlaß der angegriffenen Verordnungen in Kraft getreten und hätten somit keinen Einfluß auf die Schädigung haben können.

Die Kommission bemerkt zu der behaupteten Verletzung bestimmter allgemeiner Rechtsgrundsätze, die Unterschiede zwischen den gegenüber den Klägerinnen und gegenüber anderen Importeuren angewandten Dumpingspannen seien durch die Erwägung gerechtfertigt, daß es sich hier um Hersteller handele, die ausnahmsweise Düngemittel eingeführt hätten, die sie von Herstellern, mit denen sie in Geschäftsbeziehungen stünden, gekauft hätten. In diesen Fällen könne nicht der tatsächlich bezahlte Exportpreis berücksichtigt werden, sondern nur der Preis, der bei dem ersten Wiederverkauf des eingeführten Erzeugnisses an unabhängige Wiederverkäufer angewandt werde, und zwar nach Abzug der Kosten und des Gewinns.

Der Unterschied zwischen den auf die Firmen Transcontinental und Kaiser angewandten Sätzen erkläre sich daraus, daß die Firma Transcontinental ein Makler sei, der keine Verkäufe in den Vereinigten Staaten tätige; die Dumpingspanne habe somit aufgrund der andernorts festgestellten mittleren Dumpingspanne festgesetzt werden müssen. Der Umstand, daß die Firma Transcontinental zu einem bestimmten Zeitpunkt von der Firma Kaiser gekaufte Erzeugnisse eingeführt habe, spreche nicht gegen diese Erwägungen.

C — Schadensersatzkklage

Die Klägerinnen tragen vor, die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verordnungen beruhe auf einem Verschulden, denn sie zeuge von einer groben Fahrlässigkeit der Kommission.

Die angegriffenen Rechtsakte fügten sich nicht in den Rahmen der normalen Tätigkeit der Kommission ein: Sie erwiesen sich bei näherer Prüfung als Entscheidungen, die unmittelbar und individuell die Klägerinnen, zumindest die Firmen Allied, Transcontinental und Kaiser beträfen.

Jedenfalls liege im vorliegenden Fall eine qualifizierte Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm vor.

Der sich aus dem Verschulden ergebende Schaden bestehe in dem bedeutenden entgangenen Gewinn der Klägerinnen aufgrund der sehr starken Behinderungen der Ausfuhren im ersten Halbjahr 1982 und der Beeinträchtigung ihrer auf dem Gemeinschaftsmarkt für Düngemittel erworbenen Stellung.

Die Kommission äußert Zweifel an der Zulässigkeit der Schadensersatzklage im Hinblick auf die Erfordernisse des Artikels 38 der Verfahrensordnung: Die Klägerinnen machten keine näheren Angaben zu dem angeblichen Verschulden und beschränken sich darauf zu behaupten, daß die angefochtenen Verordnungen rechtswidrig seien.

Diese fügten sich in den Rahmen der rechtssetzenden Tätigkeit der Kommission ein; es müsse deshalb bewiesen werden, daß dieser ein eindeutiger Verstoß gegen eine höherrangige Rechtsnorm zur Last falle.

Im übrigen hätten die Klägerinnen nichts über das Vorliegen und den Umfang des angeblich erlittenen Schadens vorgetragen; die einzigen angeführten Tatsachen beträfen das erste Halbjahr 1982, das heißt einen Zeitraum vor Erlaß der Verordnungen.

Auch hätten die Klägerinnen nichts zur Kausalität zwischen dem eventuellen Verschulden und dem ihnen angeblich entstandenen Schaden vorgetragen.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Firma Allied Corporation, Rechtsanwalt Levy Morelle und die Firma Transcontinental Fertilizer Company, vertreten durch Rechtsanwälte Lebrun und D'Hondt, die Firma Kaiser Aluminium and Chemical Corporation, vertreten durch Rechtsanwalt Hooper, und die Kommission, vertreten durch Herrn Gilsdorf und Rechtsanwalt Jacob, haben in der Sitzung vom 8. Novenber 1983 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Nach Ansicht der Klägerinnen ergibt sich die Zulässigkeit ihrer Klage aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1983 (FEDIOL, Rechtssache 191/82).

Sie haben den Klagegrund der fehlenden Begründung der angegriffenen Rechtsakte näher erläutert und im Hinblick auf die förmliche Begründungspflicht ausgeführt, die angegriffenen Entscheidungen enthielten keine Begründungen für das Vorliegen eines Dumpings und für die Beeinträchtigung der Interessen der Gemeinschaft; zur Stichhaltigkeit der Begründung haben sie vorgetragen, die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika seien im entscheidungserheblichen Zeitraum rapide gesunken und hätten nunmehr völlig aufgehört.

Die Kommission habe im vorliegenden Fall zu Unrecht gemeint, nach der Kündigung der Verpflichtungen automatisch vorläufige Antidumpingzölle erheben zu müssen.

Die am 16. Juli 1982 veröffentlichte Bekanntmachung einer Überprüfung habe zum Erlaß der Verordnung Nr. 101/83 des Rates vom 17. Januar 1983 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte chemische Düngemittel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 15, S. 1), der Verordnung Nr. 290/83 der Kommission vom 2. Februar 1983 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Ammoniumnitrat-Harnstoff-Düngemittellösungen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 33, S. 9) sowie der Verordnung Nr. 2193/83 des Rates vom 29. Juli 1983 über die Annahme einer Verpflichtung im Rahmen der Überprüfung von Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhr von Ammoniumnitrat-Harnstoff-Düngemittellösung (AHD) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und über die Einstellung des Verfahrens (ABl. L 211, S. 1) geführt. Derzeit gebe es für aus den Vereinigten Staaten eingeführte flüssige Düngemittel vier verschiedene Regelungen, wobei die auf die Klägerinnen angewandte eine wirkliche Bestrafung darstelle.

Die aufeinanderfolgenden Kurssteigerungen des amerikanischen Dollars hätten zur Folge gehabt, daß die Preise für Einfuhren aus den Vereinigten Staaten nicht mehr wettbewerbsfähig seien.

Die drei Unternehmen, die eine Verpflichtung eingegangen seien und diese nicht gekündigt hätten, seien tatsächlich nicht mehr auf dem europäischen Markt tätig.

Die Kommission hat die Einrede der Unzulässigkeit gegen die ursprünglich von der Firma Demufert erhobene Klage bestätigt und vorgetragen, die Argumente für und gegen die Zulässigkeit der Klagen der anderen Firmen glichen sich aus; jedenfalls sei die gerichtliche Nachprüfung der Begründetheit nur in besonders eingeschränktem Umfang möglich, da es sich um vorläufige Antidumpingzölle handele.

Was die Folgen der am 16. Juli 1982 veröffentlichten Bekanntmachung einer Überprüfung angeht, müsse zwischen zwei Verfahrensarten unterschieden werden, von denen die eine die Firmen betreffe, die ihre Verpflichtung gekündigt hätten, und die andere die Unternehmen, die keine Verpflichtung eingegangen seien.

Das Volumen der Ausfuhren von amerikanischen Düngemitteln habe sich in den Jahren 1980 bis 1982 nicht so entwickelt, wie die Klägerinnen angegeben hätten.

Was die Begründung der angegriffenen Verordnungen betreffe, müsse zum einen dem Umstand Rechnung getragen werden, daß ihr Erlaß dringlich gewesen sei und die Klägerinnen eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Information abgelehnt hätten; zum anderen sei zu berücksichtigen, daß die Gemeinschaftsbehörden bei der Auslegung des Begriffs Interessen der Gemeinschaft über einen sehr weiten Beurteilungsspielraum wirtschaftlicher und politischer Natur verfügten und daß es hierzu keiner besonderen Begründung bedürfe, zumal wenn es um die Einführung eines vorläufigen Zolls gehe.

Die Kommission sei berechtigt gewesen, die angegriffenen Rechtsakte auf der Grundlage der Informationen, über die sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 349/81 verfügt habe, zu erlassen; die sachliche Richtigkeit dieser Informationen sei später bestätigt worden.

Der Kursanstieg des Dollars habe auf die Dumpingspanne keinen Einfluß haben können, denn alle insoweit zu berücksichtigenden Faktoren seien in Dollar angegeben; im übrigen hätten auch die von bestimmten Exporteuren eingegangenen Verpflichtungen zur Einschränkung der Einfuhren aus den Vereinigten Staaten beigetragen. Die Preise der aus den Vereinigten Staaten exportierten Düngemittel seien im Verhältnis zu den Preisen der in der Gemeinschaft hergestellten Düngemittel nach wie vor vollauf wettbewerbsfähig.

Keines der Unternehmen, die ihre Verpflichtungen aufrechterhalten hätten, habe seit Erlaß der ersten Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls Ausfuhren getätigt; die eingegangenen Verpflichtungen bestünden nach wie vor.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. Januar 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die dem Recht des Staates New Jersey (USA) unterliegende Gesellschaft Allied Corporation mit Sitz in Morristown (im folgenden: die Firma Allied), die im Konkurs befindliche Aktiengesellschaft belgischen Rechts Demufert mit Sitz in Brüssel (im folgenden: die Firma Demufert) und die dem Recht des Staates Pennsylvania (USA) unterliegende Gesellschaft Transcontinental Fertilizer Company mit Sitz in Philadelphia (im folgenden: die Firma Transcontinental), haben mit Klageschrift, die am 22. September 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1976/82 der Kommission vom 19. Juli 1982 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf bestimmte Einfuhren von bestimmten chemischen Düngemitteln mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 214, S. 7) und der Verordnung Nr. 2302/82 der Kommission vom 18. August 1982 zur Änderung dieser Verordnung (ABl. L 246, S. 5), die aufgrund der Verordnung Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren (ABl. L 339, S. 1) erlassen wurden, sowie auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Schadensersatz.

2 Die dem Recht des Staates Delaware (USA) unterliegende Gesellschaft Kaiser Aluminium and Chemical Corporation mit Sitz in Wilmington (im folgenden: die Firma Kaiser) hat mit Klageschrift, die am 15. Oktober 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, eine Klage mit demselben Ziel erhoben. Die Klagen wurden durch Beschluß vom 15. Dezember 1982 für die Zwecke des Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Rechtlicher Rahmen und Gegenstand der Klage

3 Es ist daran zu erinnern, daß die Kommission aufgrund eines Antrags des die europäischen Stickstoff- und Phosphatdüngemittel-Industrie vertretenden Verbandes im Jahr 1980 ein Verfahren betreffend die Einfuhren bestimmter chemischer Stickstoffdüngemittel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika einleitete und durch die Verordnung Nr. 2182/80 (ABl. L 212, S. 43) einen vorläufigen Antidumpingzoll aiff diese Erzeugnisse einführte.

4 Durch den Beschluß 81/35 vom 9. Februar 1981 (ABl. L 39, S. 35) nahm die Kommission die von den klagenden Firmen Allied, Transcontinental und Kaiser im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren angebotenen Verpflichtungen an, ihre Preise auf ein Niveau anzuheben, das die Dumpingspannen beseitigt, die für die beiden erstgenannten Firmen auf 6,5 % und für die Firma Kaiser auf 5 % festgesetzt worden waren. Der Rat führte durch die Verordnung Nr. 349/81 vom selben Tag (ABl. L 39, S. 4) einen endgültigen Antidumpingzoll auf Ammoniumnitrat-Harnstoff-Düngemittellösung der Tarifstelle ex 31.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend der Nimexe-Kennziffer ex 31.02-90, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ein; der Zollsatz betrug 6,5 o/o auf der Grundlage des Zollwerts. In der vorletzten Begründungserwägung dieser Verordnung wird festgestellt, daß die Firmen Allied, Kaiser und Transcontinental sich freiwillig verpflichtet hätten, ihre Preise auf ein Niveau anzuheben, das die ermittelten Dumpingspannen beseitige, und daß die Kommission diese Verpflichtungen angenommen habe. Demzufolge heißt es in Artikel 2 der Verordnung, daß der Antidumpingzoll nicht für die von bestimmten amerikanischen Firmen, darunter den Firmen Allied, Kaiser und Transcontinental, ausgeführten Düngemittel gilt.

5 Ausweislich der Akten veröffentlichte die Kommission am 16. Juli 1982 aufgrund von Anträgen einer am Ausfuhrgeschäft mit der Gemeinschaft beteiligten großen amerikanischen Gesellschaft und der Firma Demufert einerseits sowie des die europäische Industrie vertretenden Verbandes andererseits die Bekanntmachung einer Überprüfung des endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte chemische Stickstoffdüngemittel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. C 179, S. 4).

6 Nachdem die Firmen Allied und Transcontinental ihre Verpflichtungen zu derselben Zeit mit Schreiben vom 7. Juni und vom 2. Juli 1982 gekündigt hatten, setzte die Kommission durch die Verordnung Nr. 1976/82 einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die von den Firmen Allied und Transcontinental ausgeführten Düngemittel fest, der 6,5 % auf der Grundlage des Zollwerts betrug. Nach der Kündigung der Verpflichtung der Firma Kaiser durch Fernschreiben vom 23. Juni 1982 änderte die Kommission diese Verordnung durch die Verordnung Nr. 2302/82 in der Weise, daß sie die Erhebung eines Antidumpingzolls in Höhe von 6,5 % auf die Ausfuhren der Firmen Allied und Transcontinental bestätigte und einen Zoll von 5 % auf die Ausfuhren der Firma Kaiser festsetzte. Gegenstand des Rechtsstreits sind diese beiden Verordnungen.

Zur Zulässigkeit

7 Die Kommission erhebt gegen die Klage der Firma Demufert die Einrede der Unzulässigkeit. Sie führt aus, diese Klägerin sei in ihrer Eigenschaft als unabhängiger Importeur nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag nicht berechtigt, die Nichtigerklärung der beiden Verordnungen, deren Gültigkeit streitig sei, zu verlangen. Die Einführung eines Antidumpingzolls durch die streitigen Verordnungen — die ihrerseits nur eine Ergänzung der Verordnung Nr. 349/81 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls bildeten — betreffe die Firma Demufert nur aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Importeur. Als solcher sei diese Klägerin nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. zuletzt das Urteil vom 6.10.1982, Alusuisse Italia, Rechtssache 307/81, Slg. 1981, 3463, Randnummer 9 der Entscheidungsgründe) nicht den Erfordernissen des Artikels 173 Absatz 2 entsprechend unmittelbar und individuell betroffen.

8 Hinsichtlich der übrigen Klägerinnen beschränkt sich die Kommission darauf, Zweifel an der Zulässigkeit der Klagen zu äußern. Zwar seien sowohl die Verordnung Nr. 349/81 als auch die angegriffenen Verordnungen, die nach der Kündigung der von diesen Firmen individuell eingegangenen Verpflichtungen erlassen worden seien, gerade an diese Firmen gerichtet gewesen; auch fänden diese Firmen als Hersteller und Exporteure nicht mit Sicherheit Rechtsschutz in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, da allein der Umstand der Einfuhr die Erhebung des Antidumpingzolls auslöse, so daß die Klägerinnen nur über die Importeure ihrer Erzeugnisse Klage erheben könnten. Andererseits hätten die streitigen Verordnungen jedoch keine andere Wirkung als die, die Klägerinnen nach der Kündigung ihrer Verpflichtungen der allgemeinen Regelung der Verordnung Nr. 349/81 zu unterwerfen, deren Verordnungscharakter unbestreitbar sei, da sie alle Einfuhren des in Rede stehenden Erzeugnisses mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika betreffe. Unter dem Gesichtspunkt der Prozeßökonomie sei es nicht wünschenswert, einen Rechtsbehelf zuzulassen, der parallel zu den Klagen bestünde, die Importeure möglicherweise vor den nationalen Gerichten gegen die Erhebung des Antidumpingzolls erhöben. Abschließend weist die Kommission darauf hin, daß die Zulassung der Klagen zu ungewohnten Folgen führen würde, denn sie liefe darauf hinaus, den Antidumpingmaßnahmen eine Doppelnatur zuzusprechen, indem dieselben Rechtsakte bestimmten Unternehmen gegenüber als Entscheidungen und allen übrigen Unternehmen gegenüber als Verordnungen angesehen würden.

9 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission, nachdem sie sich noch einmal gegen die Zulässigkeit der Klage der Firma Demufert ausgesprochen hatte, ausgeführt, letztlich neige sie einer Bejahung der Zulässigkeit der direkten Klage für die Firmen aus Drittländern, jedenfalls für die klagenden Firmen zu, da diese ausdrücklich in der Begründung und in den Bestimmungen der streitigen Rechtsakte genannt seien. Eine Zulassung solcher Klagen hätte eine günstige Wirkung auf die Interessen der Unternehmen der Gemeinschaft in Drittländern, sofern gegen diese Antidumpingverfahren eingeleitet würden; dies gelte insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo Unternehmen aus Drittländern zahlreiche Rechtsbehelfe zur Verfügung stünden. Im Bemühen um Gegenseitigkeit sollten im Rahmen des Rechtsschutzsystems der Gemeinschaft entsprechende Garantien eingeräumt werden.

10 Die von der Kommission aufgeworfenen Zulässigkeitsfragen sind im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag unter Berücksichtigung des durch die Verordnung Nr. 3017/79 eingeführten Verfahrens und insbesondere der Rechtsnatur der dort vorgesehenen Antidumpingmaßnahmen zu lösen.

11 Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3017/79 werden sowohl vorläufige als auch endgültige Antidumping- oder Ausgleichszölle ... durch Verordnungen festgesetzt. Zwar haben diese Maßnahmen tatsächlich, wenn man die Kriterien des Artikels 173 Absatz 2 anlegt, aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite normativen Charakter, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten. Dies schließt jedoch nicht aus, daß ihre Bestimmungen diejenigen Hersteller und Exporteure, denen Dumpingpraktiken vorgeworfen werden, unmittelbar und individuell betreffen. Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 3017/79 dürfen Antidumpingzölle nämlich nur aufgrund von Feststellungen eingeführt werden, die sich aus Untersuchungen der Herstellungskosten und der Ausfuhrpreise bestimmter Unternehmen ergeben.

12 Demnach können die Rechtsakte, durch die Antidumpingzölle eingeführt werden, diejenigen produzierenden und exportierenden Unternehmen unmittelbar und individuell betreffen, die nachweisen können, daß sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt oder von den vorhergehenden Untersuchungen betroffen waren.

13 Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, besteht keine Gefahr, daß die Bejahung der Klagebefugnis derjenigen Unternehmen, die diese Voraussetzungen erfüllen, entsprechend den Grundsätzen des Artikels 173 Absatz 2 zur doppelten Einlegung von Rechtsbehelfen führt, denn eine Klage vor den nationalen Gerichten kann nur nach Erhebung des Antidumpingzolls erhoben werden, der normalerweise von einem in der Gemeinschaft ansässigen Importeur entrichtet wird. Einander widersprechende Entscheidungen sind insoweit nicht zu befürchten, denn aufgrund des Systems der Vorabentscheidungsersuchen gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag ist allein der Gerichtshof für die endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnungen zuständig.

14 Die Klagen der Firmen Allied, Kaiser und Transcontinental sind somit zulässig. Denn diese drei Firmen übernahmen eine Verpflichtung gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 3017/79, wurden deshalb in Artikel 2 der Verordnung Nr. 349/81 namentlich genannt, und ihre besondere Situation war nach der Kündigung ihrer Verpflichtungen Gegenstand der beiden mit der vorliegenden Klage angegriffenen Verordnungen.

15 Anders liegt jedoch der Fall der Firma Demufert, einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Importfirma, die in keinem der mit der Klage angefochtenen Rechtsakte genannt wird. Diese Klägerin ist als solche von den Wirkungen der streitigen Verordnungen nur insoweit betroffen, als die in diesen enthaltenen Bestimmungen objektiv auf sie anwendbar sind. Der unbestrittene Umstand, daß die Firma Demufert tatsächlich als Importagent für die Erzeugnisse der Firma Allied handelte, ändert nichts an diesem Ergebnis. Denn anders als in dem vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. März 1979 entschiedenen Fall (Rechtssache 113/77, NTN Toyo Bearing Company Ltd und andere, Slg. 1979, 1185, Randnummer 9 der Entscheidungsgründe) wurde das Vorliegen eines Dumpings, wie sich aus der zehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 349/81 ergibt, im vorliegenden Fall aufgrund des Ausfuhrpreises der amerikanischen Erzeuger und nicht aufgrund des von den europäischen Importeuren angewandten Weiterverkaufspreises festgestellt, so daß die Firma Demufert, anders als die Hersteller und die Exporteure, nicht unmittelbar von den Feststellungen über das Vorliegen eines Dumpings betroffen war. Es ist zu bemerken, daß es der Klägerin, soweit sie zur Zahlung von Antidumpingzöllen gezwungen worden ist, freisteht, bei dem zuständigen nationalen Gericht eine Klage zu erheben, in deren Rahmen sie ihre Argumente gegen die Gültigkeit der streitigen Verordnungen vorbringen kann.

16 Die Klage der Firma Demufert ist somit unzulässig.

Zur Begründetheit

17 Die Klägerinnen erheben zwei Arten von Einwänden gegen die Gültigkeit der Verordnungen, durch die die Einfuhr ihrer Erzeugnisse Antidumpingzöllen unterworfen wurde. Zum einen sei die Begründung der angegriffenen Verordnungen in mehreren Punkten unzureichend; zum anderen habe die Kommission dem Umstand, daß sich die Lage seit Einführung der Antidumpingzölle durch die Verordnung Nr. 349/81 in verschiedener Hinsicht geändert habe, nicht Rechnung getragen. Die Kommission habe somit zu Unrecht angenommen, daß die Dumpingwirkung fortbestehe.

Zum Einwand der fehlenden Begründung

18 Die Klägerinnen tragen vor, nachdem sie ihre Verpflichtungen gekündigt hätten, habe die Kommission durch die Verordnungen Nrn. 1976/82 und 2302/82 zu ihren Lasten mit einer rein formalen Begründung einen Antidumpingzoll festgesetzt, ohne sich durch eine neue Untersuchung zu vergewissern, daß dieser Zoll ihnen gegenüber gerechtfertigt sei. Sie weisen besonders auf die Erklärung der Kommission in der Präambel zur Verordnung Nr. 2302/82 hin, wonach die Wahrscheinlichkeit bestehe, daß die Firma Kaiser nach ihrem Rücktritt von der Verpflichtung Einfuhren zu gedumpten und schädigenden — weil das Niveau der Verpflichtung unterschreitenden — Preisen tätige.

19 Dieser Einwand ist unter Berücksichtigung der in Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung Nr. 3017/79 aufgestellten Voraussetzungen zu untersuchen. Dieser Absatz lautet wie folgt:

Wurde eine Verpflichtung gekündigt oder hat die Kommission Grund zu der Annahme, daß sie verletzt wurde und daß eine weitere Untersuchung angebracht ist, so unterrichtet sie unverzüglich die Mitgliedstaaten und eröffnet erneut das Verfahren. Außerdem ergreift sie im Bedarfsfall auf der Grundlage der verfügbaren Informationen unverzüglich vorläufige Maßnahmen, wenn die Interessen der Gemeinschaft dies erfordern.

20 Diese Bestimmung ist im Lichte der fünfzehnten Begründungserwägung auszulegen, in der es heißt: Das Beschlußfassungsverfahren der Gemeinschaft muß ein schnelles und wirksames Eingreifen ermöglichen, insbesondere durch Maßnahmen der Kommission, wie beispielsweise die Erhebung vorläufiger Zölle.

21 Nach der zitierten Bestimmung muß die Kommission im Falle der Kündigung einer Verpflichtung unverzüglich vorläufige Maßnahmen ergreifen, wenn die Interessen der Gemeinschaft nach ihrer Überzeugung ein solches Eingreifen erfordern. Durch die Formulierung, daß die Kommission diese Maßnahmen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen trifft, stellt die Verordnung klar, daß die Kommission nicht zur Einleitung einer neuen Untersuchung verpflichtet ist, sondern normalerweise auf der Grundlage des Sachverhalts zu entscheiden hat, der zu dem Zeitpunkt vorlag, als die inzwischen gekündigten Verpflichtungen eingegangen wurden. Da schon das Eingehen der Verpflichtung die Vermutung gestattet, daß tatsächlich ein Dumping vorliegt, kann man von der Kommission nicht verlangen, daß sie eine erneute Untersuchung einleitet, sobald eine solche Verpflichtung gekündigt wird. In einer derartigen Situation ist es normal, daß die Kommission auf die in Rede stehenden Unternehmen diejenigen Vorschriften erstreckt, die auf sie anwendbar gewesen wären, wenn sie keine Verpflichtung eingegangen wären.

22 Ist ein Unternehmen zum Zeitpunkt der Kündigung seiner Verpflichtung der Auffassung, es gebe Gründe dafür, seine Situation zu überprüfen und es trotz der Kündigung von der Zahlung von Antidumpingzöllen freizustellen, so steht es ihm frei, der Kommission die zur Stützung dieser Auffassung geeigneten Tatsachen mitzuteilen.

23 Den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die Klägerinnen der Kommission seinerzeit neue Beweise vorgelegt haben. Man kann dieser somit keinen Vorwurf daraus machen, daß sie die Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinschaft nur summarisch erneut geprüft hat, als sie die Antidumpingzölle auf die Klägerinnen erstreckte, die im Laufe der der Verordnung Nr. 349/81 vorausgegangenen Untersuchung gerechtfertigt erschienen waren.

24 Zu der Verwendung des Begriffes Wahrscheinlichkeit in der Präambel der gegenüber der Firma Kaiser ergangenen Verordnung Nr. 2302/81 genügt es zu bemerken, daß die Kommission sich, da es um einen vorläufigen Zoll ging, angesichts der früher festgestellten Tatsachen darauf beschränken durfte, von der bloßen Möglichkeit von Einfuhren auszugehen, als sie einen Zoll in Höhe der früher festgestellten Dumpingspanne festsetzte, um Verkäufe zu anomal niedrigen Preisen zu verhindern.

25 Daraus folgt, daß diese Klagegründe zurückzuweisen sind.

Zu den von den Klägerinnen vorgebrachten neuen Tatsachen

26 Die Klägerinnen tragen vor, nach Erlaß der Verordnung Nr. 349/81 sei eine Reihe neuer Ereignisse eingetreten, die die Kommission bei Erlaß der streitigen Maßnahmen unberücksichtigt gelassen habe. Sie verweisen insoweit auf drei Umstände :

a) eine Reihe von Entscheidungen des französischen Wirtschafts- und Finanzministers vom 7. Dezember 1981, ergangen aufgrund einer Stellungnahme der Commission de la concurrence (Ausschuß für Wettbewerbsfragen) zur Lage des Wettbewerbs im Bereich der Düngemittelerzeugung und -Vermarktung (Bulletin officiel de la concurrence et de la consommation Nr. 23 vom 12. Dezember 1981), aus der sich ergebe, daß im entscheidungserheblichen Zeitraum eine Preisabsprache auf dem französischen Düngemittelmarkt bestanden habe; ferner verweist die klagende Firma Kaiser auf den am 14. Juni 1982 von der französischen Regierung verhängten Preisstopp; die Klägerinnen vertreten die Auffassung, daß die Verkaufspreise der Düngemittel auf dem französischen Markt dadurch verfälscht worden seien, so daß es nicht mehr möglich sei, das Vorliegen eines Dumpings zu beweisen;

b) das ständige Ansteigen des Dollarkurses auf dem Währungsmarkt, das eine ständige Verteuerung der amerikanischen Einfuhren auf dem europäischen Markt verursacht habe;

c) den Rückgang der Einfuhren von flüssigen Düngemitteln auf dem europäischen Markt während des entscheidungserheblichen Zeitraums; besonders die Firma Kaiser trägt vor, daß ihre Einfuhren völlig aufgehört hätten.

27 Dieses Vorbringen macht eine erste Bemerkung allgemeiner Art erforderlich. Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 3017/79 wird das Vorliegen einer Dumpingspanne durch einen Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis nach der Gemeinschaft und dem Normalwert der in Rede stehenden Ware, d. h. in erster Linie dem für die zum Verbrauch im Ursprungsland bestimmte gleichartige Ware gezahlten Preis ermittelt. Die Klägerinnen haben nichts vorgetragen, was die Annahme stützen könnte, daß sich die so definierte Dumpingspanne seit Einführung des endgültigen Antidumpingzolls durch die Verordnung Nr. 349/81 geändert hätte. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, daß die Fluktuationen des Dollar gegenüber den europäischen Währungen keinen Einfluß auf die Ermittlung der Dumpingspanne haben, da alle zur Berechnung der Dumpingspanne dienenden Preise im vorliegenden Fall in Dollar angegeben sind. Daraus ergibt sich, daß die von den Klägerinnen vorgetragenen neuen Tatsachen nur für die Feststellung der den europäischen Herstellern zugefügten Schädigung im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 3017/79 von Interesse sein können.

28 Zu den von der französischen Regierung getroffenen Maßnahmen hat die Kommission überzeugend dargelegt, daß diese keinen entscheidenden Einfluß auf die Beurteilung des Vorliegens einer Schädigung der europäischen Industrie haben. Ohne zu bestreiten, daß Frankreich der bedeutendste Absatzmarkt für die fraglichen Einfuhren in die Gemeinschaft ist, hat die Kommission ausgeführt, daß sie das Vorliegen einer Schädigung aufgrund von Untersuchungen festgestellt hat, die unabhängig von denen der französischen Behörden geführt wurden. Die Stellungnahmen der Commission de la concurrence und die entsprechenden Entscheidungen des französischen Wirtscharts- und Finanzministers beträfen den gesamten Düngemittelmarkt, nicht den spezifischen Markt, auf dem das Dumping festgestellt worden sei, und bezögen sich auf eine Zeitspanne, die nur teilweise mit derjenigen übereinstimme, während der die Untersuchungen geführt worden seien, die den angegriffenen Maßnahmen zugrunde lägen.

29 Hinsichtlich des Ansteigens des Dollarkurses und der Entwicklung der Einfuhren macht die Kommission darauf aufmerksam, daß das Volumen der Einfuhren von flüssigen Stickstoffdüngemitteln amerikanischen Ursprungs in die Gemeinschaft 1981/82 zwar zurückgegangen sei, die Einfuhren jedoch im ersten Quartal 1982 trotz des Ansteigens des Dollarkurses erheblich gestiegen seien. Daraus ist zu entnehmen, daß dieser Faktor nicht die Wirkung gehabt hat, die den europäischen Herstellern zugefügte Schädigung auszugleichen.

30 Das Vorbringen der Klägerinnen ist nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, daß der Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob eine Schädigung der europäischen Industrie aufgrund des nach den Kriterien des Artikels 2 der Verordnung Nr. 3017/79 festgestellten Dumpings vorliegt, offensichtliche Irrtümer unterlaufen sind. Die Prüfung der von den Klägerinnen vorgetragenen Tatsachen erlaubt somit den Schluß, daß die Kommission zu Recht davon ausgehen durfte, daß die Interessen der Gemeinschaft nach der Kündigung der Verpflichtungen der Klägerinnen den sofortigen Erlaß vorläufiger Maßnahmen erforderten, um eine Schädigung der Hersteller der Gemeinschaft zu verhindern.

31 Diese Klagegründe sind somit ebenfalls zurückzuweisen.

32 Aus allen diesen Gründen sind die Klagen der Firmen Allied, Transcontinental und Kaiser als unbegründet abzuweisen. Folglich sind die mit der Klage auf Nichtigerklärung verbundenen Schadensersatzklagen gegenstandslos und müssen ebenfalls abgewiesen werden.

Kosten

33 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, haben sie die Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klage des Konkursverwalters über das Vermögen der Firma Demufert, Rechtsanwalt Michel Levy Morelle, wird als unzulässig abgewiesen. Die Klagen der Firmen Allied Corporation, Transcontinental Fertilizer Company und Kaiser Aluminium and Chemical Corporation werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.