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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.01.1984 – C-46/83
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1984:2
Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 11. Januar 1984
Herr Präsident,
meine Henen Richter!
Im August 1980 gab die Firma Gerlach & Co. BV mit Sitz in Amsterdam, Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine Zollanmeldung für aus Spanien stammenden Waren ab, die sie als Leberöle von Fischen, Tarifstelle 15.04 A II des Gemeinsamen Zolltarifs bezeichnete. Dementsprechend wies die niederländische Zollbehörde die Waren dieser mit keinem Zollsatz belegten Tarifstelle zu. Aufgrund einer Probenentnahme kam die zuständige Behörde aber zu der Auffassung, die eingeführte, als perhydrosqualan (Hexametil Tetracosano) bezeichnete Ware sei als acyclischer Kohlenwasserstoff im Sinne der Tarifstelle 29.01 A I des Gemeinsamen Zolltarifs anzusehen. Da für derartige Waren zum damaligen Zeitpunkt ein Zollsatz in Höhe von 6,7 % vorgesehen war, erließ die zuständige Behörde (Ontvanger der invoerrechten en accijnzen) am 23. Oktober 1980 eine Aufforderung zur Zahlung eines Einfuhrzolls in Höhe von 11942,80 HFL.
Nachdem das niederländische Amt für Einfuhrzölle und Verbrauchsteuern (Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen) den dagegen eingelegten Einspruch zurückgeweisen hatte, erhob die Firma Gerlach & Co. BV Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung und auf Reduzierung des in der Zahlungsaufforderung genannten Betrages auf null im wesentlichen mit der Begründung, die von der Tarifnummer 29.01 erfaßten acyclischen Kohlenstoffverbindungen müßten von mineralischen Kohlenwasserstoffen abgeleitet sein, während im vorliegenden Fall das Erzeugnis tierischen Ursprungs und daher der Tarifstelle 15.04 A II zuzuweisen sei.
Das beklagte Amt dagegen steht auf dem Standpunkt, das eingeführte Erzeugnis besitze nicht mehr die äußerlichen Merkmale von Fischöl und sei außerdem durch Bearbeitung zu der chemisch genau bestimmten Verbindung acyclischer Kohlenwasserstoff geworden, die ausdrücklich in der Tarif stelle 29.01 A genannt werde. Für eine solche Tarifierung sei es unerheblich, ob das Erzeugnis natürlichen oder synthetischen Ursprungs sei. Wenn es sich auch nicht um Kraft- oder Heizstoffe im Sinne der Tarifstelle 29.01 A I handele, sei es dennoch dieser Tarifstelle zuzuordnen, da es die Klägerin vor der Einfuhr unterlassen habe, eine Genehmigung zu beantragen, die ihr ein Recht auf Tarifierung nach der Tarif stelle 29.01 A II — acyclische Kohlenwasserstoffe zu anderer Verwendung —, die mit keinem Zollsatz belegt sei, gegeben hätte.
Die Tariefcommissie ist der Auffassung, daß für das von ihr als durchsichtig, farb- und geruchlos beschriebene Erzeugnis, das hauptsächlich in der Kosmetikindustrie Verwendung finde, neben den bereits genannten Tarifstellen auch die Tarifnummer 15.12 des Gemeinsamen Zolltarifs in Betracht zu ziehen sei. Sie hält eine Zuweisung der streitigen Ware zur Tarifstelle 29.01 A II aufgrund des Wortlauts dieser Tarifstelle grundsätzlich zwar für möglich, weist aber darauf hin, daß die in der Verordnung (EWG) Nr. 1775/77 der Kommission vom 28. Juli 1977 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Erdölerzeugnisse zu abgabenbegünstigter Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung (ABl. L 195 vom 2. 8. 1977, S. 5) vorgesehene Genehmigung durch die zuständigen Behörden nicht vorgelegen habe, so daß die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu dieser Tarifsteüe nicht erfüllt seien.
Die Tariefcommissie hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof mit Beschluß vom 16. März 1983 gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Welcher Position des Gemeinsamen Zolltarifs ist ein vollständig hydriertes, aus Fischleber gewonnenes tierisches Öl zuzuweisen, das gleichzeitig eine acyclische Kohlenwasserstoffverbindung darstellt?
2. Wenn ein Erzeugnis der in Frage 1 beschriebenen Art der Tarifstelle 29.01 A zuzuweisen ist, ist dann, falls das Erzeugnis zu einer anderen Verwendung als zu der als Kraftoder Heizstoff bestimmt ist, jedoch keine Genehmigung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1775/77 der Kommission vom 28. Juli 1977 vorliegt, die Tarifstelle I oder die Tarifstelle II anzuwenden?
Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:
I — Zur ersten Frage
1. Nach Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens ist die streitige Ware der Tarifstelle 15.04 A II des Gemeinsamen Zolltarifs — Leberöle von Fischen — zuzuweisen, da es sich um ein mit Hilfe des C14-Verfahrens feststellbares Erzeugnis tierischen Ursprungs handele, das im Gegensatz zu rein synthetischem Perhydrosqualan neben der Verbindung C30 H62 mit anderen Kohlenwasserstoffen verunreinigt sei.
Unter die Tarifnummer 15.04 des Gemeinsamen Zolltarifs mit der Warenbezeichnung Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert fallen nach den Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (ErlNRZZ) zu dieser Tarifnummer Randnummer 1 Fette und Öle, die aus verschiedenen Fischen oder Meeressäugetieren gewonnen werden, sich im allgemeinen durch einen eigentümlichen, charakteristischen Fischgeruch und unangenehmen Geschmack auszeichnen und deren natürliche Farbe gelb bis rötlichbraun ist. Unter Randnummer 5 der Erläuterungen zur NRZZ ist darüber hinaus bestimmt, daß raffinierte Fette und Öle zwar in dieser Nummer verbleiben, hydrierte oder durch beliebige andere Verfahren gehärtete jedoch zu der Tarif nummer 15.12 gehören. Da das streitige Erzeugnis nach den Feststellungen der Tariefcommissie durchsichtig, farb- und geruchlos ist und als vollständig hydriert angesehen werden muß, hat es demnach seinen Charakter als Fischleberöl verloren und kann, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, schon aus diesem Grund nicht der Tarifnummer 15.04 zugeordnet werden.
2. Allenfalls könnte somit die Tarifnummer 15.12 in Frage kommen. Dieser Tarifnummer zugeordnet sind tierische und pflanzliche Öle und Fette, die ganz oder teilweise hydriert oder durch beliebige andere Verfahren gehärtet, auch raffiniert, jedoch nicht verarbeitet sind. Wie wir von der Kommission gehört haben, ist es ohne weitere Verarbeitung aber kaum möglich, aus Fischleberöl eine Substanz zu erhalten, die nicht den typischen Fischgeruch und -geschmack sowie die gelbe bis rötlichbraune Farbe hat. Aus diesem Grund dürfte daher auch die Tarif nummer 15.12 nicht zur Anwendung kommen.
3. Einschlägig dagegen erscheint mir mit der Kommission und der belgischen Regierung, die gleichfalls zu dem Verfahren Stellung genommen hat, die weiterhin noch in Frage kommende Tarifstelle 29.01 A zu sein, die acyclische Kohlenwasserstoffe erfaßt. Die Abgrenzung zwischen Waren, die zu Kapitel 15 gehören, und solchen, die unter Kapitel 29 fallen, wird, wie die Tariefcommissie festgestellt hat, durch die Vorschrift ld) zu Kapitel 15 und die Vorschrift la) zu Kapitel 29 geregelt. Gemäß der Vorschrift ld) gehören die dort aufgeführten Waren sowie andere Waren des Abschnitts VI, also auch solche des Kapitels 29, nicht zu Kapitel 15. Gemäß der Vorschrift 1 a) zu Kapitel 29 gehören aber jedenfalls isolierte, chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten, zu diesem Kapitel.
Nach den Feststellungen der Tariefcommissie hat sich herausgestellt, daß die eingeführte Ware ein acyclischer Kohlenwasserstoff ist. Damit handelt es sich um ein Erzeugnis, das als eine isolierte, chemisch einheitliche organische Verbindung in der Tarifnummer 29.01 des Abschnitts VI genannt ist. Aus den Erläuterungen zum Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften zu Kapitel 29 Ziffer 6 ergibt sich dabei, daß die Reinheitsanforderung mindestens 95 % betragen muß, es genügt also, wenn mindestens 95 % der zu tarifierenden Ware aus acyclischen Kohlenwasserstoffen bestehen.
Anderseits findet sich weder in der Tarifnummer 29.01 noch in den Erläuterungen hierzu irgendein Hinweis, wonach unter diese Tarifnummer, wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens meint, nur solche acyclischen Kohlenstoffverbindungen fallen sollen, die von mineralischen Kohlenwasserstoffen abgeleitet sind. Folglich ist der Tariefcommissie, der belgischen Regierung und der Kommission zuzustimmen, daß der tierische Ursprung des in der ersten Frage beschriebenen Erzeugnisses kein Hindernis für dessen Zuordnung zu der Tarifstelle 29.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs darstellt.
II — Zur zweiten Frage
Damit bleibt, auf die weitere Frage einzugehen, welcher Tarifstelle der acyclische Kohlenwasserstoff zuzuordnen ist, nachdem er einerseits unstreitig nicht zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff im Sinne der Tarifstelle 29.01 A I bestimmt ist und andererseits auch nicht die Voraussetzungen für die Zulassung zu der Tarifstelle 29.01 A II erfüllt sind.
a) In der Fußnote hierzu ist nämlich vorgesehen, daß die Zulassung zu diesem Absatz den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen unterliegt. Die Kommission hat diese Voraussetzungen in der genannten Verordnung Nr. 1775/77 festgelegt, die ihrerseits auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 1) gestützt ist. Artikel 1 dieser Verordnung Nr. 1775/77 sieht vor, daß vorbehaltlich einiger Spezialvorschriften grundsätzlich die Verordnung (EWG) Nr. 1535/77 der Kommission vom 4. Juli 1977 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zu einer Abgabenbegünstigung bei der Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung (ABl. L 171 vom 9. 7. 1977, S. 1) auch für Erdölerzeugnisse — als solche gelten unter anderem Erzeugnisse, die der Tarifnummer 29.01 unterfallen — anzuwenden ist. Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung Nr. 1535/77 schreibt aber vor, daß die Gewährung einer Abgabenbegünstigung bei der Einfuhr aufgrund besonderer Verwendung voraussetzt, daß dem Importeur von der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats, in dem die Ware zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird, eine schriftliche Bewilligung erteilt worden ist. Da die Klägerin des Ausgangsverfahrens nach den Feststellungen der Tariefcommissie eine solche jedoch nicht vorlegen kann, bleibt zu prüfen, welche Folgen das Fehlen dieser Voraussetzung hat.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß, wie uns auch die Kommission bestätigt hat, die Zuordnung ein und derselben Ware je nach ihrem Verwendungszweck in verschiedene Tarifstellen letztlich der Möglichkeit dient, eine differenzierende Abgabenbelastung aufgrund der besonderen Verwendung vorzusehen, wenn die in den genannten Verordnungen vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Umgekehrt folgt daraus bereits, daß, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, das betreffende Produkt nicht an der Abgabenbegünstigung teilhaben und deshalb auch nicht nach dem dieser Tarifstelle zugeordneten Zollsatz tarifiert werden kann. Konkret bedeutet dies, daß, wenn die Voraussetzungen für eine Abgabenbegünstigung nicht erfüllt sind, auf die streitige Ware, die unabhängig von ihrer Verwendung ein acyclischer Kohlenwasserstoff geblieben ist, kein günstigerer Zollsatz angewandt werden kann. Demnach ist bei Fehlen der sich aus den Verordnungen Nr. 1535/77 und Nr. 1775/77 ergebenden Voraussetzungen das streitige Erzeugnis, auch wenn es nicht zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt ist, nach dem Zollsatz zu tarifieren, der für die Tarifstelle 29.01 A I vorgesehen ist.
b) Damit stellt sich die weitere Frage, ob, wie die belgische Regierung meint, die Voraussetzungen für eine abgabenbegünstigte Behandlung bereits eingeführter Waren noch im nachhinein geschaffen werden können, indem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine schriftliche Genehmigung mit der erforderlichen Rückwirkung erteilen.
Mit der Kommission bin ich aber der Meinung, daß die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Verordnung Nr. 1535/77, eine solche Möglichkeit ausschließen. Daß die Bewilligung zu einer abgabenbegünstigten Behandlung spätestens bei der Überführung der Waren in den freien Verkehr eines Mitgliedstaats vorliegen muß, ergibt sich nämlich bereits aus dem Wortlaut des Artikels 3 der genannten Verordnung, insbesondere aus dem insofern eindeutigen deutschen Text, der die Gewährung von Abgabenbegünstigung davon abhängig macht, daß dem Importeur ... eine schriftliche Bewilligung erteilt worden ist. Offensichtlich geht auch Artikel 2 dieser Verordnung davon aus, daß die Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zu einer Abgabenbegünstigung bereits bei der Einfuhr gegeben sein müssen, indem er bestimmt, daß als nicht erhobener Abgabenbetrag der Unterschied zwischen dem Betrag an Eingangsabgaben gilt, der sich aus der Anwendung der Abgabenbegünstigung ergibt, und dem Betrag der Eingangsabgaben, der ohne Inanspruchnahme der Begünstigung zu entrichten wäre. Für die Feststellung dieses nicht erhobenen Abgabenbetrags soll dann der Zeitpunkt maßgebend sein, an dem die zuständige Behörde die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen hat.
Nicht zuletzt sehen die Verordnungen Nr. 1535/77 und Nr. 1775/77 ein detailliert ausgestaltetes Verfahren für die Gewährung einer Abgabenbegünstigung bei der Einfuhr vor, das einerseits die Aufgaben der Zollbehörden erleichtern und andererseits Betrugsfälle vermeiden soll. Diese Zielsetzung würde aber, worauf insbesondere die Kommission hinweist, gefährdet, wenn ein Importeur noch nach der zollrechtlichen Abfertigung einer Ware zum freien Verkehr den Antrag auf Bewilligung einer abgabenbegünstigten Einfuhr stellen könnte.
III —
Aufgrund dieser Überlegungen schlage ich in Übereinstimmung mit der Kommission vor, die von der Tariefcommissie vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten :
1. Ein vollständig hydriertes, aus Fischleber gewonnenes Ol, das außer gehärtet oder raffiniert zu sein nicht verarbeitet ist, ist der Tarifnummer 15.12 des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen.
2. Vollständig hydriertes, aus Fischleberöl gewonnenes Perhydrosqualan mit einem Reinheitsgrad von 95 Gewichtshundertteilen oder mehr ist als acyclischer Kohlenwasserstoff der Tarifstelle 29.01 A zuzuordnen.
3. Wenn für ein Erzeugnis, das der Tarifstelle 29.01 A zuzuweisen ist und das nicht zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt ist, bei der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer abgabenbegünstigten Einfuhr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1775/77 der Kommission vom 28. Juli 1977 nicht erfüllt sind, ist auf diese Ware der der Tarifstelle 29.01 A I zugeordnete Zollsatz anzuwenden.