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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.02.1984 – C-46/83
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1984:63
In der Rechtssache 46/83
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Tariefcommissie Amsterdam in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit
Gerlach & Co. BV, Amsterdam,
gegen
INSPECTEUR DER INVOERRECHTEN EN ACCIJNZEN, AMSTERDAM,
vorgelegte Ersuchen um Auslegung der Tarifstelle 29.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs und der Verordnung Nr. 1775/77 der Kommission vom 28. Juli 1977 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Erdölerzeugnisse zu abgabenbegünstigter Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung (ABl. L 195, S. 5)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Am 8. August 1980 gab die Klägerin des Ausgangsverfahrens eine Zollanmeldung zum freien Verkehr für Waren ab, die im Anmeldeformular als Leberöle von Fischen, Tarifstelle 15.04 A II bezeichnet waren. Ursprungs- und Herkunftsland der Waren war Spanien. Auf die Zollanmeldung hin stellte die Zollbehörde eine Bescheinigung aus, in der die Waren der Tarifstelle 15.04 AII zugewiesen wurden; bei dieser Tarif stelle fällt kein Einfuhrzoll an.
Aufgrund der Entnahme von Proben kam der mit der Prüfung betraute Beamte zu der Auffassung, die eingeführten Waren seien als acyclische Kohlenwasserstoffe der Tarifstelle 29.01 AI des Zolltarifs zuzuweisen, für die zum Zeitpunkt der Einfuhr — unter Berücksichtigung des spanischen Ursprungs — ein Zoll in Höhe von 6,7 % des Warenwerts anfiel. Mit der hier in Frage stehenden Zahlungsaufforderung verlangte die Zollbehörde die Zahlung des in diesem Zusammenhang geschuldeten Betrages in Höhe von 11942,80 HFL.
In dem Bericht des Leiters des Laboratoriums des Finanzministeriums vom 15. September 1980 wird hervorgehoben:
Bei der Untersuchung des in den Einfuhrpapieren als Leberöl von Fischen bezeichneten Erzeugnisses festgestellt:
Perhydrosqualan, d.h. eine Kohlenwasserstoffverbindung mit offenen Kohlenstoffketten (acyclischer Kohlenwasserstoff) (...)
Tarifstelle 29.01 A II.
Bei der Tarifcommissie machte die Klägerin geltend, die acyclischen Kohlenstoffverbindungen, die durch die Tarifnummer 29.01 erfaßt würden, müßten von mineralischen Kohlenwasserstoffen abgeleitet sein. Im vorliegenden Fall sei das in Frage stehende Erzeugnis tierischen Ursprungs, was man mit Hilfe des C14-Verfahrens feststellen könne. Es werde sich dann herausstellen, daß dieses aus Fischleberöl hergestellte — im Gegensatz zu dem rein synthetischen — Perhydrosqualan neben der Verbindung C30H62 mit anderen Kohlenwasserstoffen verunreinigt sei. Daher sei es der Tarifstelle 15.04 A II zuzuweisen.
Der Inspecteur trug vor, das eingeführte Erzeugnis besitze nicht mehr die äußeren Merkmale von Fischöl. Durch die Bearbeitung, die es erfahren habe, sei es außerdem eine chemisch genau bestimmte Verbindung geworden, nämlich ein acyclischer Kohlenwasserstoff, der ausdrücklich in der Tarifstelle 29.01 A genannt werde. Für die Tarifierung sei es in diesem Fall unerheblich, ob das Erzeugnis natürlichen oder synthetischen Ursprungs sei. Auch wenn es sich nicht um Kraft- oder Heizstoffe im Sinne der Tarifstelle 29.01 AI handele, so sei es doch dieser Tarifstelle zuzuweisen.
Nach Auffassung der Tarifcommissie ist auch die Tarifnummer 15.12 zu berücksichtigen.
Die einschlägigen Vorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs
Die Tarifstelle 15.04 A lautet:
Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert:
A. Leberöle von Fischen:
I. mit einem Gehalt von Vitamin A von 2500 internationalen Einheiten je Gramm oder weniger
II. andere.
Die Erläuterungen zu Tarifnummer 15.04 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens haben folgenden Wortlaut:
Hierher gehören Fette und Öle, die aus verschiedenen Fischen (Kabeljau, Heilbutt, Hering, Sardine, Lachs usw.) oder Meeressäugetieren (Wale, Pottwale, Delphine, Robben usw.) gewonnen werden. Sie stammen vom ganzen Tier, aus dessen Leber oder aus dessen Abfällen. Sie haben im allgemeinen einen eigentümlichen, für sie charakteristischen Fischgeruch und einen unangenehmen Geschmack; ihre natürliche Farbe ist gelb bis rötlichbraun.
Aus den Lebern des Kabeljaus, des Heilbutts und anderer Fische wird ein an Vitaminen und anderen organischen Stoffen sehr reiches Öl gewonnen, das deshalb zu medizinischen Zwecken verwendet wird. Dieses Öl gehört auch dann hierher, wenn sein Vitamingehalt durch Bestrahlen oder auf andere Weise erhöht ist; dagegen gehört es zu Kapitel 30, wenn es emulgiert ist, zu einem therapeutischen Zweck andere Stoffe zugesetzt worden sind oder wenn es als pharmazeutisches Erzeugnis aufgemacht ist.
...
Raffinierte Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren verbleiben in dieser Nummer; hydriert oder durch beliebige andere Verfahren gehärtet, gehören sie zur Nummer 15.12.
Tarif nummer 15.12 lautet:
Tierische und pflanzliche Öle und Fette, ganz oder teilweise hydriert oder durch beliebige andere Verfahren gehärtet, auch raffiniert, jedoch nicht verarbeitet:
A. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger ...
B. in anderer Aufmachung ...
Tarifstelle 29.01 A lautet:
Kohlenwasserstoffe :
A. acyclische
I. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
II. zu anderer Verwendung (a).
Der oben genannte Buchstabe a verweist auf eine Fußnote mit folgendem Inhalt:
Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.
Artikel 2 der Verordnung Nr. 1775/77 bestimmt:
Der Verwender muß in der Lage sein, der zuständigen Behörde auf Verlangen folgende Angaben zu machen:
a) im Zeitpunkt der Antragstellung eine Beschreibung der Bearbeitungsanlagen, die für die Bearbeitung vorgesehen sind;
b) Art der vorgesehenen Bearbeitung;
c) Art und Menge der zu bearbeitenden Erzeugnisse;
d) im Falle der Anwendung der Zusätzlichen Vorschriften 5n) und 6 zu Kapitel 27 des Gemeinsamen Zolltarifs auch Art und Menge der angefallenen Erzeugnisse und deren Bezeichnung nach dem Gemeinsamen Zolltarif.
Der Verwender muß ferner die zuständige Behörde in die Lage versetzen, die Erzeugnisse während des Bearbeitungsverfahrens im Unternehmen oder seinen Niederlassungen zu verfolgen.
Die Abgrenzung zwischen den Tarifnummern 15.04 und 15.12 einerseits und 29.01 andererseits wird durch die Vorschrift ld) zu Kapitel 15 und durch die Vorschrift la) zu Kapitel 29 geregelt.
Die genannte Vorschrift zu Kapitel 15 lautet, soweit sie hier von Belang ist:
1. Zu Kapitel 15 gehören nicht
d) ... andere Waren des Abschnitts VI.
Die genannte Vorschrift la) zu Kapitel 29, das zum Abschnitt VI gehört, lautet:
1. Soweit in einzelnen Tarifnummern dieses Kapitels nichts anderes bestimmt ist, gehören zu Kapitel 29 nur:
a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten.
Es hat sich herausgestellt, daß das eingeführte Erzeugnis ein acyclischer Kohlenwasserstoff ist, ein Erzeugnis, das als eine isolierte chemisch einheitliche organische Verbindung in der Tarifnummer 29.01 des Abschnitts VI genannt ist. Nach Auffassung der Tarifcommissie ist das Erzeugnis wegen seiner Eigenschaften nicht zur Verwendung als Kraftoder Heizstoff bestimmt, so daß die Zuweisung zur Tarifstelle 29.01 A I nicht möglich sei. Die Zuweisung zur Tarifstelle 29.01 A II sei möglich, sie sei jedoch an bestimmte in der Verordnung Nr. 1775/77 aufgeführte Voraussetzungen und Vorschriften gebunden, die die Klägerin nicht erfüllt habe.
Die Tarifcommissie ist der Auffassung, der Rechtsstreit werfe die Frage auf, welcher Tarifstelle das Erzeugnis zugewiesen werden müsse und gegebenenfalls, wenn sich aus der Systematik des Gemeinsamen Zoltarifs die Zuweisung zur Tarifstelle 29.01 A II ergeben sollte, wie diese Tarifierung und die Regelung der Verordnung, die für die Zuweisung zu dieser Tarifstelle eine Bewilligung vorschreibe, beim Fehlen dieser Bewilligung miteinander in Einklang zu bringen seien. Da die Beantwortung dieser Fragen von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängt, hat die Tarifcommissie einen Beschluß erlassen, mit dem sie dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die folgenden Fragen vorlegt:
1. Welcher Position des Gemeinsamen Zolltarifs ist ein vollständig hydriertes, aus Fischleber gewonnenes tierisches Öl zuzuweisen, das gleichzeitig eine acyclische Kohlenwasserstoffverbindung darstellt?
2. Wenn ein Erzeugnis der in Frage 1 beschriebenen Art der Tarifstelle 29.01 A zuzuweisen ist, ist dann, falls das Erzeugnis zu einer anderen Verwendung als zu der als Kraft- oder Heizstoff bestimmt ist, jedoch keine Bewilligung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1775/77 der Kommission vom 28. Juli 1977 vorliegt, Absatz I oder Absatz II anzuwenden?
Die Vorlageentscheidung ist am 24. März 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 19. Oktober 1983 die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen.
Die Inspectie der Invoerrechten en Accijnzen Amsterdam, vertreten durch Herrn K. P. Vroonland als Bevollmächtigten, und die belgische Regierung, vertreten durch Herrn W.Collins als Bevollmächtigten, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Inspectie der Invoerrechten en Accijnzen macht geltend, das eingeführte Erzeugnis habe keine Merkmale, die es ermöglichten, es als unter die Tarifnummer 15.04 des Gemeinsamen Zolltarifs fallendes Öl von Fischen anzuerkennen. Das Erzeugnis stelle eine isolierte chemisch einheitliche organische Verbindung dar, die unter die Tarifstelle 29.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs falle.
Die belgische Regierung möchte das als Perhydrosqualan bezeichnete Erzeugnis der Tarifstelle 29.01 A zuweisen, da es sich um ein chemisch reines Erzeugnis im Sinne der Vorschrift 1 zu Kapitel 29 handele.
Die Art des Rohstoffs, aus dem es hergestellt sei, und der Herstellungsprozeß spielten keine Rolle.
Da feststehe, daß keine Bewilligung im Sinne der Verordnung Nr. 1775/77 vorgelegt worden sei, könne eine Tarifierung, die die Anwendung der in der Tarifstelle 29.01 A II vorgesehenen günstigen Tarifregelung zur Folge habe, nur dann erfolgen, wenn die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Waren in den freien Verkehr gebracht werden sollten, noch eine schriftliche Bewilligung mit der erforderlichen Rückwirkung erteilen könnten.
III — Mündliche Verhandlung
Die Firma Gerlach & Co., vertreten durch ihren Justitiar F. E. van Bruggen, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Haagsma als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 17. November 1983 mündliche Ausführungen gemacht.
Die Kommission hat darauf hingewiesen, daß es in der ersten von der Tarifcommissie gestellten Frage um ein Erzeugnis gehe, das gleichzeitig ein vollständig hydriertes, aus Fischleber gewonnenes tierisches Öl und eine acyclische Kohlenwasserstoffverbindung darstelle. Ein solches Erzeugnis könne es unmöglich geben. Leberöle von Fischen enthielten im großen und ganzen zwei Gruppen von Bestandteilen: einen Teil Glyceride und einen unverseifbaren Teil. Normalerweise enthielten sie auch noch andere, nicht verseifbare, Bestandteile. Leberöl von Fischen sei daher immer eine Mischung verschiedener Bestandteile.
In dieser Beziehung sei hervorzuheben, daß durch das im vorliegenden Fall angewandte Härtungsverfahren (Hydrierung) die Zusammensetzung des Öls nicht geändert werde. Die vollständige Hydrierung des Öls habe nur die Wirkung, daß die ungesättigten Bestandteile in gesättigte Bestandteile umgewandelt würden. So werde beispielsweise das ungesättigte Squalen zu Squalan (Perhydrosqualan) umgewandelt. Das gelte auch für einige Öle aus Haifischleber, die besonders reich an nicht verseifbaren Bestandteilen seien, die sich ihrerseits zum größten Teil aus Squalen zusammensetzten. Im günstigsten Fall könne nämlich der Gehalt an nicht verseifbaren Bestandteilen bis zu 90 % betragen, von denen wiederum im günstigsten Fall 90 % Squalen sein könnten. Es sei klar, daß Fischleberöl also höchstens 81 % Squalen enthalten könne.
Gemäß Vorschrift la) zu Kapitel 29 GZT gehörten jedoch zu diesem Kapitel nur isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten. Nach den Erläuterungen Nr. 6 zu Vorschrift la) und b) des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften gehörten zu Kapitel 29
Äthan sowie andere gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe als Methan und Propan, als isolierte Isomere, mit einem Reinheitsgrad — bezogen auf den wasserfreien Stoff — von 95 Raumhundertteilen oder mehr bei Gasen und 95 % Gewichtshundertteilen oder mehr bei nicht gasförmigen Erzeugnissen (a) (aus Tarifstelle 29.01 A)
Bei aus Fischleber gewonnenem tierischen Öl könne ein derartiger Reinheitsgrad von 95 % nicht erreicht werden, und es könne deshalb nicht von einer isolierten chemisch einheitlichen Verbindung die Rede sein.
Die Kommission zieht deshalb die Schlußfolgerung, daß der Ausgangspunkt der ersten Frage, nämlich daß ein vollständig hydriertes, aus Fischleber gewonnenes tierisches Öl ... gleichzeitig eine acyclische Kohlenwasserstoffverbindung darstellt, falsch sei und daß es daher nicht möglich sei, die erste Vorlagefrage zu beantworten.
Im Bewußtsein der Tarifierungsprobleme, die sich der Tarifcommissie stellen, wolle die Kommission dennoch angeben, welcher Tarifstelle das fragliche Erzeugnis zuzuweisen sei. Sie stützt sich hierzu auf die aus den Akten hervorgehenden tatsächlichen Angaben, die allerdings außerordentlich summarisch seien.
Die Kommission teilt die Meinung der Tarifcommissie, wonach im vorliegenden Fall nur drei Tarifpositionen in Frage kommen, nämlich 15.04 A, 15.12 und 29.01 A.
Ihrer Ansicht nach gehören die fraglichen Erzeugnisse nicht zur Tarifstelle 15.04 A, da sie hydriert seien. Sie könnten der Tarif nummer 15.12 zuzuweisen sein, sofern die dort aufgestellten Voraussetzungen, nämlich daß sie zwar ganz oder teilweise gehärtet und auch raffiniert, jedoch nicht weiter verarbeitet seien, erfüllt seien.
Zur Tarifstelle 29.01 A weist die Kommission darauf hin, daß
a) gemäß Vorschrift la) zu Kapitel 29 GZT zu diesem Kapitel nur isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten, gehörten;
b) in den Erläuterungen zum Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften in den allgemeinen Erläuterungen zu Kapitel 29 unter Nr. 6 zu Vorschrift la) und b) für Stoffe wie die des vorliegenden Falls (gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe mit offenen Kohlenstoffketten) der Mindestreinheitsgrad auf 95 % festgelegt sei;
c) im günstigsten Fall Fischleberöl höchstens 81 % Squalan (gesättigte Kohlenwasserstoffe mit offenen Kohlenstoffketten) enthalten könne;
daraus habe sie die Schlußfolgerung gezogen, daß hydriertes Fischleberöl niemals die für eine Zuweisung zur Tarifstelle 29.01 A gestellten Reinheitsanforderungen erfüllen könne.
Das bedeute nicht, daß die fraglichen Erzeugnisse nicht für eine Tarifierung nach Tarif stelle 29.01 A in Betracht kämen. Es sei nämlich möglich, daß man es nicht mehr mit einem Fischleberöl, sei es hydriert oder nicht, zu tun habe, sondern mit einem Öl, das einer Verarbeitung zur Isolierung eines bestimmten Stoffes, beispielsweise Squalan, unterzogen worden sei. Der von der Firma Gerlach & Co. bei der Tarifcommissie eingereichten Klageschrift könne man entnehmen, daß es nicht um Fischleberöl gehe, sondern um Perhydrosqualan, das aus Fischlebern stammt. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens gebe damit zu verstehen, daß es sich nicht mehr um Fischleberöl im eigentlichen Sinne handele, sondern um daraus gewonnenes Squalan.
Die Anwendung eines Verfahrens zur Isolierung des im Leberöl von Fischen enthaltenen Squalans (Perhydrosqualans) könne sicherlich zu einem Erzeugnis mit einem Squalangehalt von mehr als 95 % führen. Dieser Gehalt könne sogar 99 % oder mehr betragen.
Da aber Squalan (Perhydrosqualan) ein acyclischer Kohlenwasserstoff sei, sei in diesem Fall die Tarif stelle 29.01 A für dieses Erzeugnis zutreffend.
Die Vorlagefragen
Nach Ansicht der Kommission kann die erste Frage, so wie sie von der Tarifcommissie formuliert wurde, nicht beantwortet werden. Höchstens könne man dem vorlegenden Gericht einige Anhaltspunkte an die Hand geben, die es ihm erlaubten, in dem bei ihm anhängigen Verfahren die Tarifierung des betreffenden Erzeugnisses vorzunehmen. Angesichts der außerordentlich summarischen Angaben über die Art des fraglichen Erzeugnisses sei es nicht möglich, die Tarifnummer oder -stelle anzugeben, die dieses Gericht im vorliegenden Fall anzuwenden habe.
Zur zweiten Vorlagefrage macht die Kommission geltend, die Einfuhrzölle für Waren der Tarifstelle 29.01 A seien je nach deren Verwendung verschieden. Die Tarifstelle 29.01 A enthalte zwei Absätze, die wie folgt lauteten:
I. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
II. zu anderer Verwendung (a)
Wenn das Erzeugnis zu der in Absatz I aufgeführten Verwendung bestimmt sei, werde ein Einfuhrzoll fällig; im anderen Fall könne die Einfuhr zollfrei erfolgen. In Fußnote (a) zu diesem Absatz II heiße es:
Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.
Diese Voraussetzungen seien von der Kommission in der Verordnung (EWG) Nr. 1775/77 vom 28. Juli 1977 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Erdölerzeugnisse zu abgabenbegünstigter Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung (ABl. L 195, S. 5) festgesetzt worden. In Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1535/77 vom 4. Juli 1977 (Abi. L 171, S. 1), auf die die Verordnung (EWG) Nr. 1775/77 Bezug nehme, sei bestimmt, daß die Gewährung einer Abgabenbegünstigung — im vorliegenden Fall die zollfreie Einfuhr — eine von der zuständigen Behörde erteilte schriftliche Bewilligung voraussetze.
Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen der Tarifcommissie, daß die Firma Gerlach & Co. es unterlassen habe, vor der Einfuhr die Bewilligung zu beantragen, die ihr das Recht auf Zuweisung der Waren zur Tarif stelle 29.01 A II gegeben hätte.
Da das gemäß Fußnote (a) vorgeschriebene Verfahren, das eine Voraussetzung für die Tarifierung der Waren nach Tarifstelle 29.01 A II darstelle, nicht beachtet worden sei, seien die Waren der Tarifstelle 29.01 A I zuzuweisen, was im Zeitpunkt der Einfuhr zur Erhebung eines Einfuhrzolls von 6,7 % geführt hätte.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. Januar 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Tarifcommissie Amsterdam hat mit Beschluß vom 16. März 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 24. März 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Tarifstelle 29.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs und der Verordnung Nr. 1775/77 der Kommission vom 28. Juli 1977 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Erdölerzeugnisse zu abgabenbegünstigter Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung (ABl. L 195, S. 5) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Am 8. August 1980 gab die Firma Gerlach & Co. BV, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine Zollanmeldung zum freien Verkehr für Waren mit Ursprung und Herkunft aus Spanien ab, die sie als Leberöle von Fischen, Tarifstelle 15.04 A II bezeichnete. Das Zollamt akzeptierte zunächst diese Tarifierung, nach der keinerlei Einfuhrzoll anfällt.
3 Aufgrund einer Probeentnahme gelangte der mit der Prüfung betraute Beamte zu der Auffassung, daß die eingeführten Waren als acyclische Kohlenwasserstoffe der Tarifstelle 29.01 A I zuzuweisen seien, bei der zum Zeitpunkt der Einfuhr — unter Berücksichtigung des spanischen Ursprungs — ein Zoll in Höhe von 6,7 % des Warenwerts anfiel.
4 Nach Zurückweisung seines Einspruchs gegen die Entscheidung über die Zuweisung der Ware zur Tarifstelle 29.01 A I erhob das betroffene Unternehmen Klage bei der Tarifcommissie und machte geltend, die acyclischen Kohlenstoffverbindungen, die durch die erwähnte Tarifstelle erfaßt würden, müßten von mineralischen Kohlenwasserstoffen abgeleitet sein. Im vorliegenden Fall sei die Ware tierischen Ursprungs und deshalb der Tarifstelle 15.04 A II zuzuweisen.
5 Der Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen, Amsterdam, der Beklagte des Ausgangsverfahrens, trug vor, die Ware habe im Zeitpunkt der Einfuhr nicht mehr die äußeren Merkmale von Fischöl besessen und sei durch die Bearbeitung, die sie erfahren habe, eine chemisch genau bestimmte Verbindung geworden, nämlich ein acyclischer Kohlenwasserstoff, der ausdrücklich in der Tarifstelle 29.01 A genannt sei. Auch wenn die Ware wahrscheinlich nicht zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff im Sinne der Tarifstelle 29.01 A I bestimmt sei, so sei sie doch dieser Tarifstelle zuzuweisen, da das Einfuhrunternehmen keine Bewilligung beantragt habe, die die günstigere Tarifierung nach Tarifstelle 29.01 A II, nämlich als acyclischer Kohlenwasserstoff zu anderer Verwendung, zulasse.
6 Die Tarifcommissie, die der Ansicht war, die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ab, hat dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelgt:
1. Welcher Position des Gemeinsamen Zolltarifs ist ein vollständig hydriertes, aus Fischleber gewonnenes tierisches Ol zuzuweisen, das gleichzeitig eine acyclische Kohlenwasserstoffverbindung darstellt?
2. Wenn ein Erzeugnis der in Frage 1 beschriebenen Art der Tarifstelle 29.01 A zuzuweisen ist, ist dann, falls das Erzeugnis zu einer anderen Verwendung als zu der als Kraft- oder Heizstoff bestimmt ist, jedoch keine Bewilligung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1775/77 der Kommission vom 28. Juli 1977 vorliegt, Absatz I oder Absatz II anzuwenden?
7 In ihrem Vorlagebeschluß vertritt die Tarifcommissie die Ansicht, es seien nicht nur die von den Parteien vorgeschlagenen Tarifpositionen 15.04 und 29.01 A in Betracht zu ziehen, sondern auch die Tarifnummer 15.12.
8 In der ersten Frage geht es also darum, welcher dieser drei Tarifpositionen die streitige Ware zuzuweisen ist.
9 Zur Tarifnummer 15.04 gehören Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert. Nach den Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens umfaßt diese Tarifnummer Fette und Öle, die aus verschiedenen Fischen oder Meeressäugetieren gewonnen werden, vom ganzen Tier, aus dessen Leber oder aus dessen Abfällen stammen und im allgemeinen einen eigentümlichen, für sie charakteristischen Fischgeruch und einen unangenehmen Geschmack haben. Ihre natürliche Farbe ist gelb bis rötlichbraun. Raffinierte Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren, die hydriert oder durch beliebige andere Verfahren gehärtet sind, gehören zu Nummer 15.12. Dieser Tarifnummer sind tierische und pflanzliche Öle und Fette, ganz oder teilweise hydriert oder durch beliebige andere Verfahren gehärtet, auch raffiniert, jedoch nicht verarbeitet, zuzuweisen.
10 In ihrem Vorlagebeschluß hat die Tarifcommissie festgestellt, daß das fragliche Erzeugnis durchsichtig, farb- und geruchlos sei und als vollständig hydriert angesehen werden müsse. Diese Tatsache genügt für die Schlußfolgerung, daß die Ware nicht der Tarif nummer 15.04 zugewiesen werden kann.
11 Die fragliche Ware kann auch nicht nach Tarifnummer 15.12 tarifiert werden, da sie verarbeitet worden sein muß, um zu einem farb- und geruchlosen Erzeugnis zu werden, während zur Tarifnummer 15.12 nur hydrierte, jedoch nicht verarbeitete Erzeugnisse gehören.
12 Die Tarifnummer 29.01 bestimmt:
Kohlenwasserstoffe :
A. acyclische:
Gemäß Vorschrift la) zu Kapitel 29 gehören zu diesem Kapitel isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten. Außerdem heißt es in den Erläuterungen zum Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften zu Kapitel 29:
Die nachstehend aufgeführten Verbindungen und Isomerengemische gehören zu diesem Kapitel, wenn sie folgenden Reinheitsanforderungen genügen:
...
6. Äthan sowie andere gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe als Methan und Propan, als isolierte Isomere, mit einem Reinheitsgrad — bezogen auf den wasserfreien Stoff — von 95 Raumhundertteilen oder mehr bei Gasen und von 95 Gewichtshundertteilen oder mehr bei nicht gasförmigen Erzeugnissen.
13 Auf die erste Frage ist deshalb zu antworten, daß ein vollständig hydriertes, aus Fischleber gewonnenes tierisches Öl, das gleichzeitig eine acyclische Kohlenwasserstoffverbindung darstellt, der Tarifstelle 29.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen ist.
14 Mit ihrer zweiten Frage möchte die Tarifcommissie wissen, ob bei einem der Tarifstelle 29.01 A zugewiesenen Erzeugnis, falls es zu einer anderen Verwendung als zu der als Kraft- oder Heizstoff bestimmt ist, jedoch keine Bewilligung im Sinne der Verordnung Nr. 1775/77 vorliegt, die Tarifstelle 29.01 A I oder die Tarifstelle 29.01 A II anzuwenden ist.
15 Die Tarifstelle 29.01 A ist nämlich in zwei Absätze unterteilt, die wie folgt lauten :
I. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
II. zu anderer Verwendung (a).
Erzeugnisse, die der Tarif stelle 29.01 A II zugewiesen sind, können zollfrei eingeführt werden.
Die Fußnote (a) zu dieser zweiten Tarifstelle lautet:
Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.
16 Diese Voraussetzungen sind von der Kommission in der Verordnung Nr. 1775/77 festgesetzt worden, in der es heißt, daß die Verordung Nr. 1535/77 der Kommission vom 4. Juli 1977 die Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zu abgabenbegünstigter Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung festgelegt hat (ABl. L 1975, S. 5). Gemäß Artikel 3 dieser Verordnung setzt die Gewährung einer Abgabenbegünstigung die Erteilung einer schriftlichen Bewilligung der zuständigen Behörde voraus. Nach den Feststellungen der Tarifcommissie hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens keine solche Bewilligung erhalten.
17 Das Erfordernis einer von der zuständigen Behörde erteilten schriftlichen Bewilligung soll die Aufgabe der Zollbehörden erleichtern und Betrugsfälle verhindern. Im Interesse der Rechtssicherheit und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Verwaltung ist das in der Gemeinschaftsregelung vorgesehene Verfahren zu beachten.
18 Auf die zweite Frage ist deshalb zu antworten, daß ein Erzeugnis nicht der Tarifstelle 29.01 A II zuzuweisen ist, wenn keine Bewilligung im Sinne der Verordnung Nr. 1775/77 vorliegt.
19 Daraus folgt, daß das in der zweiten Frage genannte Erzeugnis nicht nach Tarifstelle 29.01 A II, sondern nach Tarifstelle 29.01 A I zu tarifieren ist.
Kosten
20 Die Auslagen der Regierung des Königreichs Belgien und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm von der Tarifcommissie Amsterdam mit Beschluß vom 16. März 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Ein vollständig hydriertes, aus Fischleber gewonnenes tierisches Öl, das gleichzeitig eine acyclische Kohlenwasserstoffverbindung darstellt, ist der Tarifstelle 29.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen.
2. Liegt keine Bewilligung im Sinne der Verordnung Nr. 1775/77 der Kommission vom 4. Juli 1977 (ABl. L 195, S. 5) vor, so ist ein solches Erzeugnis der Tarif stelle 29.01 A I zuzuweisen.