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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 12.01.1984 – C-7/83

ECLI:EU:C:1984:5

G. Federico Mancini Vom

12. JANUAR 1984

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. In der Vorabentscheidungssache, auf die sich diese Schlußanträge beziehen, ersucht Sie das Finanzgericht Bremen um Auslegung der Verordnung Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1), um einen Rechtsstreit zwischen einer Zolldienststelle der Bundesrepublik Deutschland und der Firma Ospig Textilgesellschaft KG W. Ahlers (im folgenden: Firma Ospig) mit Sitz in Bremen entscheiden zu können.

Hier der Sachverhalt: Am 25. November 1981 ließ die Firma Ospig beim Hauptzollamt Bremen-Ost 600 Stück Jeans, die sie von der Firma Wan Tat Industrial Ltd. in Hongkong gekauft hatte, zum freien Verkehr abfertigen. Zur Bestimmung des Zollwerts meldete sie den ihr von dem Hongkonger Unternehmen in Rechnung gestellten Preis der Waren in Höhe von 16800 Dollar zuzüglich der Seefracht und der Versicherungskosten an. Das Hauptzollamt rechnete zu diesen Beträgen jedoch 3000 Dollar hinzu, die dem von der Firma Ospig bezahlten Betrag entsprachen, den die Firma Wan Tat gesondert für den Erwerb von Quoten des Kontingents für die Ausfuhr von Hongkong in die Gemeinschaft in Rechnung gestellt hatte. Es ergab sich so ein Gesamtzollwert von 8438,29 DM, aus denen ein Einfuhrzoll von 1434,51 DM errechnet wurde.

Nach erfolglosem Einspruch gegen den Zollbescheid erhob die Firma Ospig Klage beim Finanzgericht Bremen. Sie machte geltend, die Kosten des Erwerbs von Exportquoten dürften nicht in den Zollwert der Ware einbezogen werden. Durch Beschluß vom 12. Januar 1983 hat der Zweite Senat des angerufenen Gerichts das Verfahren ausgesetzt, weil er die Vorlage folgender Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof für erforderlich hielt:

Gehören Kosten, die ein Exporteur in Hongkong für den Erwerb freier Quoten (Exportkontingente) dem deutschen Abnehmer gesondert berechnet (sog. Quotakosten), zum Zollwert (Transaktionswert gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren vom 28. Mai 1980)?

2. Zur Klärung der Materie des Rechtsstreits empfiehlt es sich, einige Ausführungen über die Regelung für Importe von Textilwaren aus Hongkong in die Gemeinschaft zu machen und sodann die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften wiederzugeben.

Ich möchte etwas weiter ausholen: Wie allgemein bekannt ist, wird in den Entwicklungsländern mit niedrigen Arbeitskosten produziert. Um zu vermeiden, daß sich der Export ihrer Textilerzeugnisse zu schnell ausweitet und die Industrieländer veranlaßt, darauf mit protektionistischen Maßnahmen zu reagieren, wurde am 20. Dezember 1973 im Rahmen des GATT in Genf eine Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien (besser bekannt unter der Bezeichnung Allfaserabkommen) unterzeichnet. Nach Artikel 4 dieser Vereinbarung können deren Parteien zweiseitige Verträge zur Förderung der geordneten und ausgewogenen Entwicklung des Handels mit Textilwaren zwischen den Lieferländern und den Industrieländern schließen. Zu diesem Zweck werden für die Ausfuhren der Lieferländer mengenmäßige Beschränkungen festgesetzt.

Die Beteiligung der Gemeinschaft am Allfaserabkommen und der Abschluß zahlreicher zweiseitiger Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und den Entwicklungsländern, darunter Hongkong, machte Maßnahmen der Gemeinschaft für die Einfuhr von Textilien aus Drittländern erforderlich. Die entsprechende Regelung ist in der Verordnung Nr. 3589/82 des Rates vom 23. Dezember 1982 (ABl. L 374, S. 106) enthalten. Die Einhaltung der Höchstmengen wird durch ein System doppelter Kontrolle erreicht. Dieses besteht darin, daß die zuständigen Behörden des Lieferlandes eine Ausfuhrlizenz erteilen und der jeweilige Mitgliedstaat die Erteilung der Einfuhrgenehmigung vom Besitz dieser Ausfuhrlizenz abhängig macht (Artikel 10 bis 12 und Anhang VI).

In Hongkong teilt die dortige Handelskammer jährlich das Exportkontingent gemäß den Exportmengen im Vorjahr in Quoten für die Textilwarenhersteller und -händler auf. Die Quoten sind übertragbar; ihr Gegenwert (im Handelsverkehr Quotakosten genannt) richtet sich nach den Gesetzen des Marktes. Gegen Ende des Jahres, wenn die Kontingente fast ausgeschöpft sind, kann er beträchtliche Höhen erreichen, während er in den vorangehenden Monaten kaum ins Gewicht fällt. Die Exporteure in Hongkong, die ihre Quoten ausgeschöpft haben und freie Quoten ankaufen müssen, um eine Ausfuhrlizenz beantragen und die Aufträge der Unternehmen in der Gemeinschaft ausführen zu können, stellen letzteren die Kosten der Quote gesondert in Rechnung.

Die gemeinschaftsrechtliche Regelung über den Zollwert der Waren ist derzeit in der genannten Verordnung Nr. 1224/80 enthalten. Nach deren Artikel 3 Absatz 1 ist der Zollwert der Transaktionswert, d. h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Absatz 3 desselben Artikels in der durch die Verordnung Nr. 3193/80 des Rates vom 8. Dezember 1980 (ABl. L 333, S. 1) geänderten Fassung bestimmt, daß der Transaktionspreis alle Zahlungen einschließt], die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind.

In der Verordnung sind auch die vom Käufer neben dem Preis der Waren übernommenen Kosten aufgezählt, die in die Berechnung des Zollwerts einzubeziehen sind, nämlich, nach Artikel 8, die Provisionen und Maklerlöhne sowie die Lizenzgebühren, die Beförderungskosten und die Versicherungskosten. Andere Kosten sind dagegen nicht in den Zollwert einzubeziehen, vorausgesetzt, daß sie getrennt von dem Preis der Ware ausgewiesen werden, nämlich zum einen Zahlungen für den Bau, die Errichtung, die Montage, die technische Unterstützung und den Transport, sofern diese Tätigkeiten nach der Einfuhr vorgenommen werden, sowie zum anderen die Zölle und sonstigen Abgaben, die in der Gemeinschaft wegen der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlen sind (Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 15).

3. Ich komme nunmehr zur Prüfung der Frage. Diese geht, wie bereits gesagt, dahin, ob die Kosten des Erwerbs freier Quoten in Hongkong in die Berechnung des Zollwerts einzubeziehen sind.

Wie ebenfalls bereits gesagt, bildet die Grundlage für die Ermittlung des Zollwerts nach der gemeinschaftsrechtlichen Regelung der als Bedingung für das Kaufgeschäft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Wir müssen uns also fragen, ob die Kosten des Erwerbs der Quoten in einem Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren stehen und ob es sich dabei um Zahlungen handelt, die dem Begriff Bedingung für das Kaufgeschäft zugeordnet werden können. Nach Ansicht des Hauptzollamts Bremen-Ost ist dies zu bejahen. Nach dem Kaufvertrag, so macht es geltend, sei die Lieferung der Jeans von der Bezahlung der Ware und der Erstattung des Betrags abhängig, den die Firma Wan Tat für den Kauf der Quoten aufgewandt habe. Daß sie getrennt voneinander in Rechnung gestellt würden, sei unerheblich; denn nur beide zusammen seien alle Zahlungen, auf die sich der genannte Absatz 3 des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1224/80 beziehe.

Für diese Auffassung sprächen zwei Argumente: Das erste beruht auf einer wörtlichen Auslegung der Verordnung Nr. 1224/80, in der, so das Hauptzollamt die Quotakosten nicht unter den Kosten aufgeführt seien, die nicht in die Berechnung des Zollwerts einbezogen werden dürften (vgl. oben Abschnitt 2 a. E.). Das zweite Argument beruht auf einem Umkehrschluß aus einer Stellungnahme, die der Ausschuß für den Zollwert (der durch die Artikel 17 und 18 derselben Verordnung eingesetzt worden ist) in seiner 33. Sitzung in Brüssel vom 19. bis 21. Januar 1983 abgegeben hat. Darin heißt es, die vom Käufer übernommenen zusätzlichen Kosten der Erteilung der Ausfuhrlizenz könnten nicht als Teil des für die Ware gezahlten Preises angesehen werden, wenn der Käufer ... sie einem von dem Verkäufer der Waren unabhängigen Dritten bezahlt. Im vorliegenden Fall, so argumentiert das Hauptzollamt, stehe aber fest, daß die Quotakosten an den Verkäufer gezahlt worden seien; sie seien daher in den Zollwert einzubeziehen.

4. Ich halte diese Argumentation nicht für sehr überzeugend. Ich werde sie sogleich im einzelnen prüfen. Zunächst möchte ich jedoch bemerken, daß zwischen den Quotakosten und der Einfuhr der Ware praktisch kein Zusammenhang besteht oder jedenfalls nur ein Zusammenhang, der zu lose und indirekt ist, als daß man erstere als Bedingung des Kaufgeschäfts ansehen könnte.

Für diese Ansicht sprechen mehrere Gesichtspunkte. Zunächst handelt es sich beim Ankauf der Quoten um ein Geschäft zwischen dem Verkäufer der Ware oder dem Käufer in der Gemeinschaft und einem Dritten, also um einen Vorgang, der völlig unabhängig vom Kaufvertrag ist. Sodann ist dieser Ankauf seinem Zweck nach nicht auf ein Geschäft über eine bestimmte Ware ausgerichtet; der Verkäufer kann nämlich die Ausfuhrlizenz, deren Erlangung der Ankauf der Quote ermöglicht, für jede Ware der gleichen Gattung verwenden, die für denselben Mitgliedstaat der Gemeinschaft bestimmt ist. Schließlich ist da der Preis der Quoten: Seine Höhe hängt, wie wir gesehen haben, von dem Verhältnis zwischen der Notwendigkeit, zu exportieren, und den mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen ab. Die Behandlung und der Wert der Ware haben mit ihm nichts zu tun.

Kommen wir nunmehr zu den Argumenten des Hauptzollamts. Die wörtliche Auslegung der Artikel 3 Absatz 4 und 15 der Verordnung Nr. 1224/80 durch das Hauptzollamt ist unzulänglich. Man könnte ihr entgegenhalten, daß die Quotakosten zwar in diesen Vorschriften nicht unter den bei der Berechnung des Zollwerts außer Ansatz zu lassenden Kosten genannt sind, daß sie aber auch in Artikel 8 nicht unter den Kosten aufgeführt sind, die in diese Berechnung einzubeziehen sind. Die Wahrheit ist jedoch, daß sich Fragen dieser Art nicht mit alten diskreditierten Rechtsgrundsätzen wie Ubi lex tacuit, noluit lösen lassen. Es gilt, nicht an der Oberfläche des vom Hauptzollamt angeführten Sachverhalts zu bleiben, also mit anderen Worten, sich zu fragen, ob die ausdrückliebe Nennung der nicht zu berücksichtigenden Kosten auf einem Grund beruht, der bei den Quotakosten nicht vorliegt.

Ein solcher Grund ist in der Möglichkeit zu sehen, daß diese Kosten Teil des gezahlten oder zu zahlenden Preises sein könnten. Deshalb sind diese Kosten, worauf ich bereits hingewiesen habe, einzeln in den beiden Vorschriften aufgezählt, wobei diese verlangen, daß sie getrennt vom Preis ausgewiesen werden. Dasselbe gilt auch für die Verordnung Nr. 1495/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 (ABl. L 154, S. 14), durch die einige Vorschriften der Regelung über den Zollwert durchgeführt werden. Auch sie sieht in ihrem Artikel 3 vor, daß bestimmte Zahlungen des Abnehmers (z. B. für das Recht zur Vervielfältigung der Waren, Einkaufsprovisionen usw.) nicht in den Zollwert einbezogen werden, sofern sie von dem ... Preis getrennt ausgewiesen sind. Offensichtlich befürchtet der Gemeinschaftsgesetzgeber, daß der Wert der eingeführten Ware künstlich durch willkürliche oder fingierte gesonderte In-Rechnung-Stellung vermindert werden könnte. Dies genügt meines Erachtens als Erklärung dafür, weshalb die beiden Rechtsquellen über die Quotakosten schweigen. Deren Unterscheidbarkeit vom Preis der Ware, und damit die Echtheit ihrer gesonderten In-Rechnung-Stellung, steht nämlich außer Frage.

Was die Stellungnahme des Zollwertausschusses angeht (die jedenfalls nur die Bedeutung einer bloßen Empfehlung hat), so vermag ich nicht zu erkennen, wie man daraus ein Argument gegen die von mir vertretene Auffassung ableiten können sollte. Zwar wurden in dem Fall, auf den sie sich bezieht, die Quotakosten an einen Dritten gezahlt, während Zahlungsempfänger im vorliegenden Fall der Verkäufer war. Dieser Umstand ist jedoch unter dem hier interessierenden Gesichtspunkt nicht von Belang. Ob der Käufer in der Gemeinschaft direkt mit dem Inhaber der Quote verhandelt oder den Verkäufer mit dem Erwerb der Quote beauftragt, um ihm später seine Kosten zu erstatten, ändert nichts an der grundlegenden Gegebenheit, daß den Vorteil aus dem Verkauf der Quote in jedem Fall der Quoteninhaber hat und daß die dafür anfallenden Kosten nichts mit dem Gegenwert der vom Verkäufer an den Käufer veräußerten Ware zu tun haben.

Eine endgültige Bestätigung der Auslegung, die mir überzeugender erscheint, ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck der Regelung über den Zollwert. Mit der Verordnung Nr. 1224/80 werden zwei unmittelbare Ziele verfolgt, nämlich die Übereinstimmung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung mit den Grundsätzen des am 12. April 1979 in Genf geschlossenen Vertrages zur Durchführung des Artikels VII des GATT zu gewährleisten und die Wirkungen dieses Vertrages schon vor seinem Inkrafttreten in der Gemeinschaft eintreten zu lassen. Sie hat jedoch auch einen umfassenderen Zweck, nämlich den Welthandel durch ein gerechtes, einheitliches und neutrales System für die Bewertung von Waren für Zollzwecke zu fördern, das die Anwendung von willkürlichen oder fiktiven Zollwerten ausschließt (sechste Begründungserwägung).

Würden nun aber die Quotakosten in den Zollwert einbezogen, so ergäbe sich ein höherer Transaktionswert und damit eine Erhöhung der Einfuhrzölle. Wir hätten es letztlich mit einem stärker ausgeprägten Protektionimus zu tun, dessen Folgen der internationale Textilienhandel, insbesondere der Handel mit den Entwicklungsländern, zu tragen hätte. Eben dies wäre aber aus dem soeben genannten Grund gewiß kein Ergebnis, das mit dem Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 1224/80 vereinbar wäre.

5. Abschließend schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Frage, die das Finanzgericht Bremen mit Beschluß vom 12. Januar 1983 in der Rechtssache Firma Ospig Textilgesellschaft KG W. Ahlers gegen Hauptzollamt Bremen-Ost gestellt hat, wie folgt zu antworten:

Die (Quotakosten genannten) Kosten, die ein Exporteur in Hongkong auf sich nimmt, um auf Ersuchen eines Abnehmers in der Gemeinschaft von einem Dritten verfügbare Quoten des Kontingents für die Einfuhr von Textilwaren in die Gemeinschaft zu erwerben, und die er dem genannten Abnehmer gesondert vom Preis der Ware in Rechnung stellt, sind nicht in den Zollwert im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1224/80 des Rates ein-zubeziehen.