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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.02.1984 – C-7/83

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1984:51

In der Rechtssache 7/83

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Bremen in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Ospig Textilgesellschaft KG W. Ahlers, Bremen,

gegen

Hauptzollamt Bremen-Ost

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und C. Kakouris,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Gemeinschaft hat mit einer Reihe von Drittländern Abkommen über die Begrenzung der Einfuhren von Textilien getroffen. Die Einhaltung der festgesetzten Einfuhrkontingente unterliegt einer doppelten Kontrolle durch Vergabe von Exportlizenzen im Ausfuhrland wie von Importlizenzen in der Gemeinschaft. Die Vorlage einer Exportlizenz ist Voraussetzung einer Genehmigung zur Einfuhr in die Gemeinschaft.

Das dem Rechtsstreit zugrundeliegende Problem stellt sich dann, wenn ein Exporteur/Verkäufer nicht mehr über die zur Durchführung seines Verkaufs erforderlichen Quoten verfügt. Zwei Lösungen sind dann möglich: Entweder besorgt sich der Käufer in der Gemeinschaft bei einem Exporteur, der überschießende Quoten besitzt, eine Exportlizenz und gibt diese Lizenz seinem Verkäufer unentgeltlich, oder der Exporteur/Verkäufer besorgt sich selbst eine Exportlizenz bei einem Exporteur, der über überschießende Quoten verfügt, und stellt dem Käufer mit dessen Einverständnis die mit dem Erwerb dieser Lizenzen verbundenen zusätzlichen Kosten in Rechnung.

Der Preis der Quoten hängt ab vom Verhältnis des Umfangs der Exportnachfrage zum Grad der Erschöpfung der Kontingente.

Am 25. November 1981 beantragte die Firma Ospig Textilgesellschaft KG beim Hauptzollamt Bremen-Ost die Abfertigung zum freien Verkehr von 600 Cordjeans für Herren, die sie von der Firma Wan Tat Industrial Limited in Hongkong gekauft hatte.

Neben der Seefracht und den Versicherungskosten meldete sie als Zollwert den für die Waren berechneten Preis von 16800 Hongkong-Dollar an.

Mit Bescheid vom 26. November 1981 erhob das Hauptzollamt Bremen-Ost u. a. 1434,51 DM Zoll, der nach einem Zollwert von 19800 Hongkong-Dollar festgesetzt war.

Die dem von der Firma Ospig Textilgeseilschaft KG angemeldeten Betrag hinzugerechneten 3000 Dollar entsprachen den quota charges oder Quotako-sten, die die Firma Wan Tat Industrial Limited gesondert in Rechnung gestellt und von der Firma Ospig Textilgesellschaft KG erhalten hatte.

Die Firma Ospig Textilgesellschaft KG legte unter Berufung auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren beim Hauptzollamt Bremen-Ost Einspruch ein mit dem Antrag, die Quotakosten nicht zu den Zollwert der Waren einzubeziehen. Dieser Einspruch wurde am 28. April 1982 zurückgewiesen.

Die Firma erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Finanzgericht Bremen, das mit Beschluß vom 9. Dezember 1982 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

Gehören Kosten, die ein Exporteur in Hongkong für den Erwerb freier Quoten (Exportkontingente) dem deutschen Abnehmer gesondert berechnet (sog. Quotakosten), zum Zollwert (Transaktionswert gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren vom 28. Mai 1980)?

Der Vorlagebeschluß ist am 13. Januar 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Firma Ospig Textilgesellschaft KG, vertreten durch Rechtsanwalt Dirk Oelbermann, Bremen, das Hauptzollamt Bremen-Ost, vertreten durch seinen Direktor Neideck, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Christoph Bail als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Am 5. Oktober 1983 hat der Gerichtshof gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache an die Dritte Kammer zu verweisen.

II — Anwendbare Gemeinschaftsvorschriften

Durch den Beschluß 80/271/EWG vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen 1973—1979 ausgehandelt wurden (ABl. L 71, 1980, S. 1), hat der Rat im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft insbesondere das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens angenommen (ABl. L 71, 1980, S. 107).

Dieses Übereinkommen, das Vorschriften festlegt, die darauf abzielen, den internationalen Handelsverkehr dadurch zu erleichtern, daß eine Behinderung dieses Verkehrs durch Anwendung unterschiedlicher Verfahren zur Festsetzung des Zollwerts vermieden wird, führte für diese Bewertung den Transaktionswert der Waren ein.

Durch den Erlaß der Verordnung Nr. 1224/80 vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1), die an die Stelle der Verordnung Nr. 803/68 vom 27. Juni 1968 (ABl. L 148, S. 6) trat, setzte der Rat die Bestimmungen des oben erwähnten Übereinkommens ab 1. Juli 1980 in Kraft.

Die Verordnung Nr. 1224/80 vom 28. Mai 1980 wurde durch die Verordnung Nr. 3193/80 des Rates vom 8. Dezember 1980 (ABl. L 333, S. 1) geändert.

Artikel 3 der Verordnung Nr. 1224/80 bestimmt in Absatz 1 :

Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert eingeführter Waren ist derTransaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß Artikel 8, ...

Diese letztere Bestimmung gibt in einer erschöpfenden Aufzählung die Kosten an, die dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen sind; die Quotakosten gehören nicht hierzu.

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1224/80 in der geänderten Fassung sieht folgendes vor:

Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind. Die Zahlung muß nicht notwendigerweise in Form einer Geldübertragung vorgenommen werden. Sie kann auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen; sie kann unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden.

Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 15 derselben Verordnung schließen von der Einbeziehung in den Zollwert bestimmte Kosten aus, zu denen die Quotakosten nicht gehören.

III — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen

Die Firma Ospig Textilgesellschafi KG erklärt, sie mache sich vollinhaltlich die dem Gerichtshof vorgelegte Stellungnahme zu Quotakosten und Zollwert des Verbandes der Fertigwaren-Importeure e. V., Hamburg (eines Zusammenschlusses von 150 Importfirmen, die den Handel mit Textilien und Bekleidung betreiben und sich am Überseeimporthandel beteiligen) zu eigen.

In der von diesem Verband abgegebenen Stellungnahme wurden die Gründe erläutert, aus denen nach Ansicht des Verbandes keinerlei Bindung zwischen den Exportlizenzen und der fraglichen Ware besteht. Die zur Stützung dieser Ansicht vorgebrachten Argumente lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Exportlizenzen könnten nicht an einen Warenkaufvertrag gebunden werden, einerseits wegen ihres Zwecks und ihrer Begründung und andererseits wegen der Möglichkeiten der Übertragung ein und derselben Lizenz auf gleichartige Waren.

Die Exportlizenzen hätten zum Hauptzweck die Überwachung der Warenströme. Die Erteilung einer Exportlizenz gewähre ausschließlich das Recht, eine bestimmte Art von Waren aus einem bestimmten Drittland zu exportieren, und erfolge im Rahmen des von der Kommission mit dem exportierenden Drittland abgeschlossenen Selbstbeschränkungsabkommens.

Die Exportlizenzen könnten für alle Waren derselben Kategorie und desselben Ursprungslandes verwendet werden und seien also nicht an einen Warenkaufvertrag gebunden. Wenn beispielsweise die Ankunft einer Exportlizenz für Verschiffungsware im Bestimmungsland mit der Ankunft gleichartiger Luftfrachtware aus dem gleichen Drittland im gleichen Bestimmungsland zusammenfalle, könne der Importeur die Übertragung seiner Exportlizenz auf die schneller am Bestimmungsort eingetroffene Ware beantragen.

Der Preis der Exportlizenz sei unabhängig vom Wert der Exportware.

Der meistens in US-Dollar ausgedrückte Einkaufspreis der Textil- und Bekleidungsprodukte pro handelsüblicher Wareneinheit sei für alle Bezugsländer gleich und bilde sich aus dem Verhältnis des Produktionsvolumens zur Produktionsauslastung.

Der Preis der Exportlizenz, der das Entgelt für das Ausfuhrrecht darstelle, sei von dem Bezugspreis der Ware losgelöst und selbständig. Der Erwerb einer Exportlizenz müsse bezahlt werden, wenn der Einkäufer keine eigene Lizenz besitze. Der Preis für diese Lizenz richte sich also nach dem Verhältnis von Einfuhrbedarf und reglementierten Einfuhrmöglichkeiten. Wenn hingegen der Einkäufer eine Exportlizenz besitze, stelle er sie dem Exporteur/Verkäufer unentgeltlich zur Verfügung.

Ohne zu deren Inhalt Stellung zu nehmen, fügt die Firma Ospig Textilgesellschaft KG ihren Erklärungen eine Mitteilung des Bundesverbands des Deutschen Groß- und Außenhandels e. V. über die wörtlich wiedergegebene Schlußfolgerung des Ausschusses für den Zollwert bei der Kommission (Artikel 17 und 18 der Verordnung Nr. 1224/80) bei, die dieser anläßlich seiner 33. Sitzung vom 19. bis 21. Januar 1983 gezogen hat. Diese Schlußfolgerung lautet:

Die zusätzlichen Kosten zum Erwerb einer Ausfuhrlizenz durch den Käufer oder seinen Vertreter können nicht als Teil des gezahlten oder zu zahlenden Preises für die Waren angesehen werden, wenn der Käufer oder sein Vertreter sie einem von dem Verkäufer der Waren unabhängigen Dritten bezahlt.

Nach Ansicht des Hauptzollamts Bremen-Ost ist die vom Finanzgericht Bremen zu Entscheidung vorgelegte Frage zu bejahen.

Aus den Bestimmungen der Verordnung des Rates Nr. 1224/80 gehe hervor, daß die Quotakosten sich auf die eingeführten Waren bezögen, da deren Lieferung ohne die Zahlung der Quotakosten nicht erfolgen würde. Die beiden Beträge für den Erwerb der Exportlizenz und den Erwerb der Waren stellten zusammen die vollständige Zahlung des Käufers an den Verkäufer als Einkaufspreis der Ware im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1224/80 dar.

Das Hauptzollamt führt aus, die Aufspaltung dieses Gesamtpreises auf getrennten Rechnungen sei für den Zollwert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 unerheblich.

Diese Auslegung werde bestätigt durch die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 15 derselben Verordnung, die bestimmte Kosten von der Einbeziehung in den Zollwert ausnähmen; die Quotakosten gehörten nicht dazu.

Die vorgeschlagene Auffassung werde im übrigen durch die erwähnte Schlußfolgerung des Zollwertausschusses bestätigt.

Bei den Vorberatungen zu dieser Schlußfolgerung hätten sowohl die Kommission wie auch die übrigen Mitglieder des Zollwertausschusses zwischen folgenden zwei Fällen unterschieden: einmal dem Fall, daß der Verkäufer die Exportlizenz von einem Dritten erwerbe und die dadurch entstandenen Kosten sodann dem Käufer getrennt oder nicht getrennt in Rechnung stelle, und zum anderen dem Fall, daß der Käufer die Exportlizenz von einem Dritten erwerbe, an diesen zahle und dem Verkäufer die Exportlizenz sodann unentgeltlich zu Verfügung stelle.

Nachdem die Mitglieder des Ausschusses sich über die Frage, ob in beiden Fällen die Quotakosten in den Zollwert einzubeziehen seien, uneinig gewesen seien, hätten sie insoweit die von der Zollverwaltung der Vereinigten Staaten getroffene Lösung übernommen, nach der die Zahlungen des Käufers lediglich im ersten Fall zum Zollwert gehörten.

Diese in der oben wiedergegebenen Schlußfolgerung gebilligte Lösung habe den Vorzug, daß sie nur die Kosten berücksichtige, die sich aus der zwischen Verkäufer und Käufer der Waren abgewickelten Transaktion ergäben, nicht jedoch vom Käufer aufgebrachte Kosten, auf deren Entstehung der Verkäufer der Waren keinen Einfluß gehabt habe.

Das Hauptzollamt Bremen-Ost vertritt die Ansicht, diese Lösung entspreche der Zielsetzung des Zollwertrechts, die in der Präambel zum Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens zum Ausdruck gebracht worden sei. Aus dem Wortlaut dieser Präambel gehe hervor, daß der Zollwert der Waren nach einfachen und objektiven Kriterien ermittelt werden müsse, damit er gleichzeitig überschaubar werde und für die Beteiligten ebenso wie für die Zollverwaltung leicht zu ermitteln sei.

Die Kommission vertritt die Ansicht, Quotakosten seien nicht Teil des Transaktionswertes im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1224/80, denn es handele sich nicht um Kosten für die eingeführten Waren, sondern um Kosten für den Erwerb eines von diesen unabhängigen Rechtes. Zur Stützung dieser Ansicht entwickelt die Kommission mehrere Argumente.

Sie macht in erster Linie geltend, bei den Quotakosten handele es sich um die Kosten des Erwerbs eines frei übertragbaren Rechts, dessen Marktwert unabhängig vom Warenwert sei. Die Höhe der Quotakosten richte sich einerseits nach dem Grad der Erschöpfung der reglementierten Einfuhrmöglichkeiten und andererseits nach dem Wunsch des Importeurs nach Lieferung innerhalb einer bestimmten Frist.

Die Quotakosten würden in der Handelspraxis nicht als Teil des Warenpreises angesehen, im Gegensatz insbesondere zu den Lizenzgebühren für gewerbliche Schutzrechte, die nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts zu zahlen und gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1224/80 dem Preis der Waren hinzuzurechnen seien.

Die Kommission macht in zweiter Linie geltend, die Nichthinzurechnung der Quotakosten zum Transaktionswert sei deshalb geboten, weil die Zahlung dieser Kosten in der Regel nicht an den Verkäufer oder jedenfalls nicht zu dessen Gunsten erfolge, sondern zugunsten eines Dritten, der sich im Besitz unausgenützter Quoten befinde.

Diese Auslegung von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1224/80 werde erhärtet durch die sechste Begründungserwägung dieser Verordnung, die u. a. folgendes besagt:

Ziel der vorliegenden Verordnung ist es, den Welthandel durch ein gerechtes, einheitliches und neutrales System für die Bewertung von Wären für Zollzwecke zu fördern, das die Anwendung von willkürlichen oder fiktiven Zollwerten ausschließt. Der entsprechende Wert soll damit nach Kriterien festgelegt werden, die mit der Handelspraxis vereinbar sind.

Die Kosten für Exportlizenzen seien Ausfluß einer Handelspolitik der Gemeinschaft zu Überwachung und mengenmäßigen Beschränkung der Einfuhr bestimmter sensibler Waren wie Textilgüter. Würde man diese Kosten dem Zollwert hinzurechnen, so käme dies durch Anhebung der Zölle einer nicht vorgesehenen protektionistischen Erweiterung des Systems mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen gleich und würde auch dem Ziel, den Welthandel durch ein gerechtes, einheitliches und neutrales System für die Bewertung von Waren für Zollzwecke zu fördern, zuwiderlaufen.

Nach Auffassung der Kommission kann man dieser Auslegung auch nicht entgegenhalten, daß bei Nichteinbeziehung der Quotakosten in den Zollwert eine gewisse Mißbrauchsgefahr bestehe.

Soweit unbekannt sei, an welche Person die Zahlungen gegangen seien, sei zuzugeben, daß es nur schwer nachprüfbar sei, ob die Beträge richtig seien, die ein ausländischer Verkäufer in Rechnung stelle, der auf diese Weise einen fiktiven Betrag für den Einkauf der Ware einschließlich seiner eigenen Exportquote verlangen könne; das führe dann zu einer künstlichen Verminderung des Preises der Ware und somit des Zollwerts.

Die Erwähnung dieser Gefahr habe dazu geführt, daß die Mitglieder des Zollwertausschusses auf dessen 33. Sitzung die oben erwähnte Schlußfolgerung gezogen hätten.

Die Kommission, die der Auffassung ist, daß diese Schlußfolgerung auf den Fall auszudehnen sei, daß der Käufer den Verkäufer mit dem Erwerb der Ausfuhrlizenz beauftragt und dieser ihm den Betrag für die zusätzlich erworbenen Quoten getrennt in Rechnung gestellt hat, schlägt vor, die vom Finanzgericht Bremen gestellte Frage wie folgt zu beantworten :

Kosten, die ein Exporteur in Hongkong für den Erwerb freier Quoten (Exportkontingente) an einen Dritten zahlt und dem deutschen Abnehmer gesondert berechnet (sog. Quotakosten), gehören nicht zum Zollwert (Transaktionswert gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren vom 28. Mai 1980).

IV — Mündliche Verhandlung

Die Firma Ospig Textilgesellschaft KG, vertreten durch Rechtsanwalt Dirk Oelbermann, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Christoph Bail als Bevollmächtigten und unterstützt durch den Sachverständigen Karl-Eugen Ahrens (Vorsitzender des EWG-Ausschusses für den Zollwert), haben in der Sitzung vom 10. November 1983 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 12. Januar 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht Bremen hat mit Beschluß vom 9. Dezember 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Januar 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage wird im Rahmen eines Rechsstreits zwischen der Firma Ospig Textilgeseilschaft KG und dem Hauptzollamt Bremen-Ost gestellt, dem eine Entscheidung dieses Zollamts voranging, in den Zollwert der Waren die Kosten für den Erwerb von Exportkontingenten — nachstehend Quotakosten genannt — in einem Drittland, mit dem die Gemeinschaft Abkommen über die Begrenzung von Ausfuhren geschlossen hat, einzubeziehen.

3 Die Einhaltung der in diesen Abkommen festgesetzten Einfuhrkontingente unterliegt einer doppelten Kontrolle durch Vergabe von Exportlizenzen in dem exportierenden Drittland und durch Erteilung von Importlizenzen in der Gemeinschaft gegen Vorlage dieser Exportlizenzen.

4 Falls ein Exporteur/Verkäufer nicht mehr über die zur Durchführung des Verkaufs von Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt sind, erforderlichen Quoten verfügt, besteht in einigen Drittländern die Möglichkeit, Exportkontingente zu kaufen. Die Quotakosten werden von dem Käufer in der Gemeinschaft entweder bei einem Dritten bezahlt, der nicht Partei des Vertrages zwischen diesem Käufer und dem Verkäufer der Waren ist, der aber überschießende Quoten besitzt, oder bei dem Exporteur/Verkäufer, der sich selbst Kontingente bei einem Dritten besorgt hat. Der Preis der Quoten hängt ab vom Verhältnis zwischen dem Ausmaß der Exportnachfrage und dem Grad der Erschöpfung der Kontingente.

5 Am 25. November 1981 beantragte die Firma Ospig Textilgesellschaft KG beim Hauptzollamt Bremen-Ost, Textilerzeugnisse, die sie in Hongkong gekauft hatte, zum freien Verkehr abzufertigen; als Zollwert meldete sie den für die Waren berechneten Preis mit Ausnahme des Preises an, der von dem Exporteur/Verkäufer gesondert für die Quotakosten in Rechnung gestellt worden war.

6 Mit Bescheid vom 26. November 1981 erhob das Hauptzollamt Bremen-Ost als Zoll einen Betrag, der nach dem Einkaufspreis der Waren und dem für den Erwerb von Exportkontingenten gezahlten Preis berechnet war.

7 Das Hauptzollamt Bremen-Ost lehnte es ab, seine Entscheidung zu ändern, und wies am 28. April 1982 den hierauf gerichteten Einspruch der Importfirma zurück.

8 Die Firma Ospig Textilgesellschaft KG erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Finanzgericht Bremen, das folgende Frage stellt:

Gehören Kosten, die ein Exporteur in Honkong für den Erwerb freier Quoten (Exportkontingente) dem deutschen Abnehmer gesondert berechnet (sog. Quotakosten), zum Zollwert (Transaktionswert gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren vom 28. Mai 1980)?

9 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 folgendes bestimmt:

Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert eingeführter Waren ist der jTransaktionswert', das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß Artikel 8, ...

10 Außerdem bestimmt Artikel 3 Absatz 3 Buschstabe a der Verordnung Nr. 1224/80 des Rates in seiner durch die Verordnung Nr. 3193/80 des Rates vom 8. Dezember 1980 (ABl. L 333, S. 1) geänderten Fassung:

Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind. Die Zahlung muß nicht notwendigerweise in Form einer Geldübertragung vorgenommen werden. Sie kann auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen; sie kann unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden.

11 Aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit dem geänderten Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1224/80 ergibt sich, daß der Zollwert alle Zahlungen einschließt, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind.

12 Festzuhalten ist ferner, daß nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1224/80, auf den der genannte Artikel 3 Absatz 1 verweist, dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis eine Reihe von Kosten, die wirtschaftlich betrachtet Zusatzkosten zu diesem Preis sind, hinzuzurechnen sind. Artikel 8 stellt ein erschöpfendes Verzeichnis der Kosten auf, die demgemäß zur Bestimmung des Zollwerts der Waren herangezogen werden können; die Quotakosten sind in diesem Verzeichnis nicht enthalten.

13 Für die Auslegung der genannten Bestimmungen ist zu berücksichtigen, daß das System der Export- und Importlizenzen Teil der Gemeinschaftsregelung ist, mit der Einfuhren von Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern in die Gemeinschaft einer Genehmigungspflicht und bestimmten Höchstmengen unterworfen wurden; diese Regelung wurde durch die Verordnung Nr. 3019/77 der Kommission vom 30. Dezember 1977 (ABl. L 357, S. 1) und die Verordnung Nr. 265/78 des Rates vom 7. Februar 1978 (ABl. L 42, S. 1) vorläufig und durch die Verordnung Nr. 3059/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 (ABl. L 365, S. 1), am 23. Dezember 1982 ersetzt durch die Verordnung Nr. 3589/82 des Rates (ABl. L 374, S. 106), endgültig eingeführt.

14 Sie bezweckt lediglich eine Kontrolle der aus bestimmten Drittländern eingeführten Mengen von Textilwaren und verfolgt damit ein ganz anderes Ziel als die geänderte Verordnung Nr. 1224/80, mit der ein gerechtes, einheitliches und neutrales System für die Bewertung von Waren im Hinblick auf die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs errichtet werden sollte. Die Verordnung Nr. 1224/80 ist also ohne Bezugnahme auf die Regelung über das System der Export- und Importlizenzen anzuwenden.

15 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß die mit dem Erwerb von Exportkontingenten im Rahmen der genannten Verordnungen verbundenen Quotakosten für die Berechnung des Zollwerts der Waren auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1224/80 des Rates nicht herangezogen werden können.

16 Das Hauptzollamt Bremen-Ost versucht indessen zur Begründung seiner Ansicht einen Umkehrschluß aus dem Wortlaut der nicht verbindlichen Stellungnahme zu ziehen, die der nach den Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 1224/80 eingesetzte Ausschuß für den Zollwert anläßlich seiner 33. Sitzung vom 19. bis 21. Januar 1983 abgegeben hat. Nach dieser Stellungnahme können die zusätzlichen Kosten zum Erwerb einer Ausfuhrlizenz durch den Käufer oder seinen Vertreter ... nicht als Teil des gezahlten oder des zu zahlenden Preises für die Waren angesehen werden, wenn der Käufer oder sein Vertreter sie einem von dem Verkäufer der Waren unabhängigen Dritten bezahlt. Das Hauptzollamt meint infolgedessen, wenn die Quotakosten unmittelbar vom Käufer an den Exporteur/Verkäufer gezahlt werden, müsse die umgekehrte Lösung gelten.

17 Der Gerichtshof ist jedoch der Ansicht, daß die vom Ausschuß für den Zollwert vorgeschlagene Lösung ebenfalls angebracht ist, wenn der Exporteur/Verkäufer, der über keine Quoten mehr verfügt, sich diese selbst bei einem Dritten besorgt und sie dem Käufer in Rechnung stellt. Eine andere Beurteilung würde zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Importeure in der Gemeinschaft führen, obwohl diese sich in vergleichbaren Situationen befinden; sie würde deshalb dem von der Verordnung Nr. 1224/80 des Rates eingeführten gerechten, einheitlichen und neutralen System für die Bewertung von Waren zuwiderlaufen.

18 Nach allem ist die von dem innerstaatlichen Gericht gestellte Frage dahin zu beantworten, daß die Quotakosten, die für den Erwerb von Exportkontingenten entstehen, nicht zum Zollwert der in der Gemeinschaft importierten Waren im Sinne der Vorschriften der Verordnung Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren, geändert durch die Verordnung Nr. 3193/80 des Rates vom 8. Dezember 1980, gehören.

Kosten

19 Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht Bremen mit Beschluß vom 9. Dezember 1982 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Quotakosten, die für den Erwerb von Exportkontingenten entstehen, gehören nicht zum Zollwert der in die Gemeinschaft importierten Waren im Sinne der Vorschriften der Verordnung Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren, geändert durch die Verordnung Nr. 3193/80 des Rates vom 8. Dezember 1980.