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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.01.1984 – C-76/83

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1984:7

Schlußanträge des Generalanwalts Simone Rozès

vom 12. Januar 1984

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Aktiengesellschaft Usines Gustave Boel (Brüssel) und ihr französisches Tochterunternehmen, die Aktiengesellschaft Fabrique de fer de Maubeuge (Louvroil) haben mit Klageschrift, die am 29. April 1983 eingereicht worden ist, eine Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung nach Artikel 36 Absatz 2 EGKS-Vertrag erhoben gegen die dem Unternehmen Usines Gustave Boël, Aktiengesellschaft, La Louvière, Belgien, am 30. März zugestellte Entscheidung der Kommission vom 24. März 1983, mit der gegen dieses Unternehmen gemäß Artikel 58 EGKS-Vertrag eine Geldbuße in Höhe von 111024570 BFR verhängt worden ist.

Diese Klage ist auf Aufhebung der genannten Entscheidung, hilfsweise auf Herabsetzung der Geldbuße gerichtet; ferner beantragen die Klägerinnen, davon Kenntnis zu nehmen, daß sie sich vorbehalten, Ersatz des Schadens zu fordern, der ihnen durch die Stellung der Bankgarantie erwächst, die die Kommission als Gegenleistung für die Gewährung des Aufschubs der Beitreibung der Geldbuße während des anhängigen Rechtsstreits gefordert hat.

I —

In Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung wird festgestellt, daß das Unternehmen Usines Gustave Boël in La Louvière für das dritte Quartal 1981 seine Erzeugungsquoten für Erzeugnisse der Gruppe Ic um 1007 t und den Teil dieser Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, um 3878 t überschritten habe. Die Quoten waren dem Unternehmen im Rahmen des durch die Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS der Kommission vom 24. Juni 1981 eingeführten Systems zugeteilt worden. Für das vierte Quartal wird in der Entscheidung eine Überschreitung der Erzeugungsquoten für die gleichen Erzeugnisse um 14943 t festgestellt. Für das gleiche Quartal wird schließlich für die Gruppen la und Ic eine Überschreitung der Teile der Erzeugungsquoten, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durften, um 161 und 14921 t festgestellt.

1. Die Klägerinnen bestreiten die Quotenüberschreitungen nicht, machen jedoch zur Begründung ihrer gegen diesen Artikel 1 gerichteten Anträge als erste Rüge geltend, die festgestellten Überschreitungen für Erzeugnisse der Gruppe Ic seien der Aktiengesellschaft Fabrique de fer de Maubeuge zuzurechnen, die rechtlich von der Aktiengesellschaft Usines Gustave Boël verschieden sei.

Dieses Vorbringen zielt darauf ab, die Rechtmäßigkeit der Einzelfallentscheidungen in Zweifel zu ziehen, mit denen die Quoten bzw. Quotenteile der Gruppe Boël für das dritte und vierte Quartal 1981 festgelegt wurden.

Ich möchte bemerken, daß die Mitteilungen der vierteljährlichen Festsetzung oder Anpassung der Quoten an jedes Unternehmen bzw. jede Gruppe von Unternehmen Einzelfallentscheidungen darstellen und daß nur die Entscheidungen, mit denen vierteljährlich die prozentualen Kürzungen festgesetzt werden, allgemeinen Charakter besitzen.

Nun kann sich aber ein Kläger nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine Einzelfallentscheidung nicht einredeweise auf die Rechtswidrigkeit einer anderen Einzelfallentscheidung berufen, deren Adressat er ist und die bestandskräftig geworden ist.

Somit können die betreffenden Firmen nicht mit Erfolg geltend machen, die Entscheidungen der Kommission, mit denen ihre Quoten für die betreffenden Quartale festgesetzt wurden, seien rechtswidrig. Diese Rüge ist also zurückzuweisen.

Vorsorglich ist anzumerken, daß die Aktiengesellschaft Fabrique de fer de Maubeuge zur Gruppe Boël gehört, die gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS als ein Unternehmen anzusehen ist und der die Quoten, deren Überschreitung geahndet wurde, ordnungsgemäß zugeteilt worden waren.

Zwar gibt es tatsächlich eine Firma Usines Gustave Boel mit Sitz in Brüssel; zu deren Betrieben gehört aber unter anderem die Aktiengesellschaft Usines Gustave Boel in La Louvière. Letztere, die also gemäß der Definition in Artikel 80 EGKS-Vertrag ein Stahlerzeugungsunternehmen ist, hat die Möglichkeit, die ebenfalls Stahl produzierende französische Aktiengesellschaft Fabrique de fer de Maubeuge in Louvroil zu kontrollieren. Diese beiden Firmen stellen somit einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 66 § 1 EGKS-Vertrag dar und gehören zu den Unternehmen, die die Gruppe Boel bilden.

Außerdem kann dem Vorbringen, das Unternehmen Boël, La Louvière habe nicht die Möglichkeit, die Last der Geldbuße auf eine andere Firma aus der Gruppe abzuwälzen, nicht gefolgt werden. Es handelt sich nämlich um eine interne, auf die Unternehmensgruppe beschränkte Frage; durch diesen Umstand kann eine den besonderen Bedürfnissen des Quotensystems angepaßte Regelung nicht in Frage gestellt werden.

2. Mit einer zweiten Rüge werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie habe ihre Weigerung, den Anpassungs- anträgen der Klägerinnen für das dritte und vierte Quartal 1981 stattzugeben, nicht oder nicht ausreichend begründet.

Aus den bereits dargelegten Gründen ist diese Rüge insoweit ebenfalls unzulässig.

Soweit die Klägerinnen allerdings auch rügen, die Entscheidung, mit der eine Geldbuße verhängt worden sei, sei nicht ausreichend begründet, kann die Rüge jedoch für zulässig erachtet werden.

Es ist darauf hinzuweisen, daß das Vorbringen der Klägerinnen zu diesem Punkt sich auf die Quoten bezieht, die für die Gruppe Boël festgesetzt wurden, und daß sie bereits Gelegenheit hatten, ihren Standpunkt geltend zu machen. Das Fehlen einer Stellungnahme der Kommission zu diesen Behauptungen hat nichts mit der fraglichen Entscheidung zur Festsetzung einer Geldbuße zu tun, da diese die objektive Folge einer Quotenüberschreitung ist. In diesem Punkt ist die Entscheidung knapp, aber hinreichend begründet. Schließlich brauchte die Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 58 EGKS-Vertrag auch nicht auf alle von den Klägerinnen aufgeworfenen Punkte einzugehen.

3. Mit einer Reihe weiterer Rügen (3., 4., 5. und 6. Rüge) greifen die Klägerinnen die Einzelfallentscheidungen an, mit denen für das Unternehmen Usines Gustave Boël, La Louvière die Vergleichsproduktionen und -mengen und die Erzeugungsquoten oder die Teile dieser Quoten festgesetzt wurden, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes im dritten und vierten Quartal 1981 geliefert werden durften, sowie die stillschweigenden oder ausdrücklichen Entscheidungen, mit denen die Anpassung gemäß Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS verweigert wurde.

Insbesondere mit ihrer vierten Rüge machen sie geltend, das von der Kommission zur Festsetzung der Vergleichsproduktionen in der Erzeugnisgruppe Ic angewandte Kriterium habe nach seiner Einführung den traditionellen Produktionsanteil der Gruppe Boel verändert; er sei von 1,16 auf 0,95 % zurückgegangen, während gleichzeitig bestimmte konkurrierende Unternehmen nicht einmal ihre Produktionsquoten ausgeschöpft hätten.

Es ist festzustellen, daß die Klägerinnen diese Einzelfallentscheidungen, da sie mangels Anfechtung in der vorgeschriebenen Frist bestandskräftig geworden sind, im vorliegenden Verfahren nicht mehr anfechten können; sie können sich auch nicht einredeweise auf die Rechtswidrigkeit einer allgemeinen Entscheidung berufen, die nicht Grundlage der angefochtenen Einzelfallentscheidung ist.

Was die Begründetheit betrifft, erwidert die Kommission zu Recht, daß das eingeführte System keine Diskriminierung gegenüber den Klägerinnen enthalte; sie könne jedoch auch nicht jedem einzelnen Unternehmen die Beibehaltung des erworbenen Marktanteils garantieren, geschweige denn Quotenüberschreitungen hinnehmen, die aus — wenn auch guten Glaubens vorgenommen — übermäßig hohen Vorweganpassungen herrühren.

Sie haben bereits entschieden, daß die Ausdehnung des Quotensystems auf die Erzeugung, die für die Ausfuhr bestimmt ist, sowie die Einführung eines Systems von Lieferquoten mit dem Vertrag vereinbar sind und daß Artikel 58 ... die Kommission ... keineswegs [verpflichtet], einem bestimmten Unternehmen zu Lasten der übrigen Unternehmen der Gemeinschaft eine Mindestproduktion zu gewährleisten, die dieses Unternehmen nach seinen eigenen Rentabilitätsund Entwicklungskriterien für angezeigt hält

4. Mit der siebten Rüge greifen die Klägerinnen die stillschweigende Weigerung der Kommission an, ihre Vergleichsproduktionen für das dritte Quartal 1981 für die Erzeugnisse der Gruppe Ic sowie für das vierte Quartal 1981 für die gesamte Gruppe I anzupassen.

Auch hier ist festzustellen, daß die Weigerung nicht rechtzeitig im Wege der Anfechtungsklage angegriffen worden ist.

Außerdem ist die Begründung, mit der Sie in Ihrem Urteil vom 22. Juni 1983 eine — von denselben Klägerinnen fristgemäß eingelegte — Aufhebungsklage gegen eine Entscheidung für das vierte Quartal 1982 abgewiesen haben, vollständig auf die vorliegende Rechtssache übertragbar.

5. Mit ihrer achten Rüge machen die Klägerinnen geltend, daß die Kommission ihr Schreiben vom 28. Oktober 1981 nicht beantwortet habe, mit dem die Aktiengesellschaft Usines Gustave Boel, La Louvière eine Anpassung der Erzeugungsquoten für sich und die Fabrique de fer de Maubeuge für das vierte Quartal 1981 beantragt und der Kommission folgendes angekündigt hatte: Falls keine gegenteilige Äußerung Ihrerseits erfolgt, gehen wir davon aus, daß Sie mit den höher angesetzten Erzeugungsquoten sowie den sich daraus ergebenden Lieferquoten einverstanden sind. Aus dem Schweigen der Kommission hätten sie ableiten dürfen, daß diese die vorgeschlagenen Anpassungen gebilligt und vorgenommen habe und daß diese Anpassungen keine Überschreitungen darstellten. Da die Kommission über die Anträge auf Quotenanpassungen erst nach Ablauf des Quartals, für das sie eingereicht würden, entscheide, hätten die Unternehmen — wenn sie überleben wollten — keine andere Wahl, als die ihnen zugeteilten Quoten zu überschreiten und sich so Geldbußen zuzuziehen.

Die Kommission entgegnet zu Recht, das Schweigen ihrer Dienststellen könne einer stillschweigenden Zustimmung nicht gleichgestellt werden. Jede Lockerung des verbindlichen und allgemeinen Quotensystems richte sich nach Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS und könne nur durch eine ausdrückliche und mit Gründen versehene Einzelfallentscheidung gewährt werden. Allerdings ist zu bedauern, daß auf das Schreiben vom 28. Oktober 1981 keine Antwort erfolgte.

II —

Schließlich begehren die Klägerinnen eine Herabsetzung der Geldbuße und berufen sich darauf, daß die Kommission nicht befugt gewesen sei, einseitig und nachträglich zusätzliche Modalitäten vorzusehen, die in Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS nicht aufgeführt seien, mit der sie in Anwendung von Anikei 58 § 4 EGKS-Vertrag selbst die Höhe und die Modalitäten der Verhängung der Geldbußen festgelegt habe.

In der Entscheidung habe die Kommission u. a. berücksichtigt, daß die Gruppe Boel über eine positive Bilanz verfügt habe und daß die festgestellten Quotenüberschreitungen mehr als 10 % der Quoten oder der Teile dieser Quoten, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes hätten geliefert werden dürfen (mit Ausnahme der Überschreitungen um 1007 t in der Erzeugnisgruppe Ic und um 161 t in der Erzeugnisgruppe la), ausgemacht hätten; sie habe indessen nicht berücksichtigt, daß diese Gruppe im Unterschied zu anderen Unternehmen ohne öffentliche Beihilfen umstrukturiert worden sei.

Soweit diese Rügen zulässig sind, scheint mir, daß sie auf der Grundlage der Erwägungen in Ihren Urteilen vom 18. März 1980 in der Rechtssache Valsabbia und vom 11. Mai 1983 in der Rechtssache Klöckner zurückzuweisen sind.

Zum Schluß möchte ich darauf hinweisen, daß, legt man den genannten Artikel 12 im Lichte von Artikel 58 § 4 EGKS-Vertrag aus, die Kommission in keiner Weise daran gehindert ist, die Höhe der Geldbuße auf die Umstände der Zuwiderhandlung abzustimmen. Im vorliegenden Fall hat die Kommission gerade das vorausgegangene Verhalten des Unternehmens berücksichtigt.

Infolgedessen erscheint der Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße nicht berechtigt, und es besteht kein Anlaß zu der beantragten Kenntnisnahme.

Ich schlage vor, die Klage abzuweisen und die Kosten des Verfahrens den Klägerinnen aufzuerlegen.