Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.02.1984 – C-76/83
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1984:64
In der Rechtssache 76/83
Usines Gustave Boël, Aktiengesellschaft belgischen Rechts, mit Sitz in Brüssel,
und, soweit erforderlich,
Fabrique de fer de Maubeuge, Aktiengesellschaft französischen Rechts, mit Sitz in Louvroil (Nord), Frankreich,
Prozeßbevollmächtigter für beide: Rechtsanwalt Gutt, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Loesch, 2, rue Goethe, Luxemburg,
Klägerinnen,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Etienne Lasnet, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 24. März 1983, zugestellt mit Schreiben vom 30. März 1983, zur Verhängung einer Geldbuße gemäß Artikel 58 EGKS-Vertrag gegen die Firma Usines Gustave Boël in La Louvière
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter Mackenzie Stuart und G. Bosco,
Generalanwalt: S. Rozès
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Gemäß Artikel 5 und 9 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS der Kommission vom 24. Juni 1981 zur Einführung eines Überwachungssystems und eines neuen Systems von Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABI. L 180 vom 1. 7. 1981, S. 1) sandte die Kommission der Usines G. Boel SA, La Louvière, Schreiben, mit denen sie diesem Unternehmen oder dieser Gruppe von Unternehmen die Erzeugungsquoten und die Teile dieser Quoten, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durften, für das dritte Quartal 1981 (Schreiben vom 29. 7. 1981) und für das vierte Quartal 1981 (Schreiben vom. 4. 11. 1981) mitteilte.
Für die Erzeugnisse der Gruppe la wurden diese Erzeugungsquoten durch Entscheidungen der Kommission aufgrund Artikel 10 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS sowohl für das dritte Quartal 1981 (Schreiben vom 1. 2. 1982) als auch für das vierte Quartal 1982 (Schreiben vom 11. 3. 1982) angepaßt und erhöht.
Gemäß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS paßte die Kommission auch die Erzeugungsquoten und die Teile dieser Quoten, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durften, für das dritte Quartal 1981 hinsichtlich der Erzeugnisse der Gruppen la und Ib an (Schreiben vom 22. 3. 1982).
Mit Schreiben vom 10. 8. 1982 an die Usines G. Boël SA, La Louvrière, warf die Kommission diesem Unternehmen Überschreitungen der Erzeugungsquoten für die Erzeugnisse der Gruppe Ic und des Teils dieser Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, für das dritte Quartal 1981, sowie Überschreitungen der Erzeugungsquoten für die Gruppe Ic und der Teile dieser Quoten, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durften, für die Erzeugnisse der Gruppen la und Ic für das vierte Quartal 1981 vor.
Nachdem sie die Stellungnahmen der Firma Boël zur Kenntnis genommen hatte, ahndete die Kommission durch Entscheidung vom 24. März 1983 die genannten Quotenüberschreitungen mit einer Geldbuße von 2403043 ECU, d. h. 111024570 BFR. Die Aufhebung dieser Entscheidung, die am 30. März 1983 zugestellt wurde, wird mit der vorliegenden Klage vom 29. April 1983, die am gleichen Tag in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, beantragt.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Mit Beschluß vom 19. Oktober 1983 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerinnen beantragen,
die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. März 1983 zur Verhängung einer Geldbuße gemäß Artikel 58 EGKS-Vertrag gegen die Firma Usines Gustave Boël in La Louvière aufzuheben;
äußerst hilfsweise, die Geldbuße herabzusetzen;
Kenntnis davon zu nehmen, daß die Klägerinnen sich vorbehalten, von der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Ersatz des Schadens zu fordern, der ihnen namentlich durch die Kosten für die Stellung der von der Kommission zur Sicherung der Geldbußen gegebenenfalls verlangten Bankgarantie erwächst, wenn die Verhängung dieser Bußen sich insgesamt oder teilweise als nicht gerechtfertigt herausstellen sollte;
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage als unzulässig abzuweisen;
hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;
den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.
III — Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren
A — Zur Zulässigkeit
Zur Begründung ihrer Klage gegen die Entscheidung vom 24. März 1983 bringen die Klägerinnen neun Rügen vor. Die Beklagte hält die ersten sieben Rügen für unzulässig.
1. Zulässigkeit der ersten, dritten, vierten, fünften und sechsten Rüge
Die Beklagte vertritt die Ansicht, mit diesen Rügen würden Entscheidungen in Frage gestellt, durch die den Klägerinnen Erzeugungsquoten für das dritte und vierte Quartal 1981 zugeteilt worden seien, oder die die Anpassung bzw. die Ablehnung der Anpassung der Erzeugungsquoten der Klägerinnen gemäß Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung beträfen. Sie macht geltend, die Klägerinnen hätten diese Entscheidungen binnen einer Frist von einem Monat nach ihrer Zustellung anfechten müssen; da sie das nicht getan hätten, könnten die Klägerinnen die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidungen und im übrigen auch die Rechtswidrigkeit der allgemeinen Entscheidung, auf der diese Entscheidungen beruhten, nicht mehr geltend machen.
In ihrer Erwiderung vertreten die Klägerinnen die Ansicht, sie könnten im Rahmen einer gegen eine Einzelfallentscheidung gerichteten Aufhebungsklage die Rechtswidrigkeit bestimmter Vorschriften allgemeiner Entscheidungen, die mit der angefochtenen Entscheidung angewandt würden, geltend machen, sofern die Einzelfallentscheidung auf den Vorschriften beruhe, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht werde (Urteil vom 28. 10. 1981 in den verbundenen Rechtssachen 215/80 und 24/81, Krupp/Kommission, Slg. 1981, 2489, Randnummer 32 der Entscheidungsgründe). Die Entscheidung vom 24. März 1983, durch die eine Geldbuße gegen die Klägerinnen verhängt worden sei, beruhe auf den mit der Klage angefochtenen Artikeln der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS.
Sie könnten auch im vorliegenden Verfahren die Rechtswidrigkeit der Entscheidungen geltend machen, mit denen die Beklagte ihnen die Erzeugungsquoten für das dritte und vierte Quartal 1981 bekanntgegeben habe. Es handele sich nämlich im vorliegenden Fall nicht um eine Einzelfallentscheidung, sondern um die Bekanntgabe einer quartalsbezogenen allgemeinen Entscheidung an jedes Unternehmen oder jede Gruppe von Unternehmen, soweit sie von dieser Entscheidung betroffen seien. Sie hätten außerdem einen Antrag auf Anpassung der Quoten für das dritte und vierte Quartal 1981 zum selben Zeitpunkt bei der Beklagten eingereicht, zu dem ihnen die Quoten für diese Quartale bekanntgegeben worden seien. Da sie Anträge auf Erhöhung der Quoten gestellt hätten, die die Beklagte hätte bescheiden müssen, seien die Klägerinnen gehalten gewesen, diesen Bescheid abzuwarten.
Im Hinblick auf die Erfordernisse des Wirtschaftslebens und darauf, daß die Beklagte ausdrücklich aufgefordert worden sei, unmittelbar nach Erhalt des Antrags auf Quotenerhöhung Stellung zu nehmen, hätten die Klägerinnen am Ende des dritten und des vierten Quartals die beantragten Mengen produziert. Eine zu diesem Zeitpunkt, d. h. nach der Produktion der beantragten Mengen, erhobene Klage hätte mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen werden müssen. Erst mit der Zustellung der Einzelfallentscheidung der Beklagten zur Verhängung einer Geldbuße sei für die Klägerinnen ein Rechtsschutzbedürfnis entstanden, das es ihnen erlaul e, die Rechtswidrigkeit der Bestimmungen der allgemeinen Entscheidungen geltend zu machen, die unstreitig die Grundlage der Einzelfallentscheidung bildeten, mit der die Geldbuße verhängt worden sei.
In ihrer Gegenerwiderung vertritt die Beklagte die Ansicht, die Grundsätze der Rechtsprechung, die sich insbesondere aus dem genannten Urteil in der Rechtssache Krupp/Kommission ergäben, seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Erst anläßlich der Einzelfallentscheidungen, mit denen entweder vierteljährliche Anfangs-Quoten zugeteilt oder diese Quoten gemäß Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung angepaßt würden, hätten die Klägerinnen eine Bestimmung der allgemeinen Entscheidung im Wege der Einrede der Rechtswidrigkeit angreifen können, soweit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Einzelfallentscheidung und der angefochtenen Bestimmung der allgemeinen Entscheidung bestanden hätte. Im vorliegenden Fall beziehe sich die Mehrzahl der Rügen, die zur Begründung der Klage auf Aufhebung der Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße wegen Quotenüberschreitung vorgebracht würden, auf das vorangegangene Stadium, nämlich auf das Stadium der Festlegung oder der Anpassung der Quoten. Die streitige Entscheidung beruhe, soweit mit ihr eine Geldbuße festgesetzt werde, allein auf Artikel 12 der allgemeinen Entscheidung; deshalb könne die Klägerin zur Begründung ihrer Anfechtungsklage nur gegenüber Artikel 12 die Einrede der Rechtswidrigkeit erheben.
Die Klägerin bezieht sich hierzu auf das Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1965 in der Rechtssache 21/64 (Macchiorlati Dalmas/Hobe Behörde der EGKS, Sig. 1965, 242), in dem der Gerichtshof ausgeführt habe, die in Artikel 33 EGKS-Vertrag vorgesehene Ausschlußfrist entspreche der Notwendigkeit, zu vermeiden, daß die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen zeitlich unbegrenzt in Frage gestellt werden könne.
Die Beklagte weist auch darauf hin, daß die Entscheidungen, mit denen für jedes Unternehmen die vierteljährlichen Quoten festgelegt und den Unternehmen mitgeteilt würden, Einzelfallentscheidungen seien, während die Entscheidungen, mit denen vierteljährlich die prozentualen Kürzungen festgelegt würden, allgemeine Entscheidungen seien.
Zum Begriff Rechtsschutzbedürfnis stellt die Beklagte schließlich fest, daß die Klägerinnen es auf eigene Gefahr unternommen hätten, ihre Quoten gemäß Artikel 14 selbst anzupassen, und daraus den Schluß gezogen hätten, sie besäßen kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, die Entscheidungen der Kommission, mit denen die Erzeugungsquoten zugeteilt worden seien oder eine teilweise Erhöhung dieser Quoten vorgenommen worden sei, als rechtswidrig anzufechten.
2. Zulässigkeit der zweiten und siebten Rüge
Nach Ansicht der Beklagten sind die zweite und die siebte Rüge unzulässig, soweit der Kommission mit ihnen vorgeworfen werde, sie habe die Anträge auf Quotenanpassungen der Klägerinnen für das dritte und vierte Quartal 1981 im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS in bestimmten Punkten nicht beschieden oder ihre Entscheidung zur Anpassung der Quoten für das dritte Quartal nicht ausreichend begründet. Die Klägerinnen hätten nämlich die Einzelfallentscheidung, mit der lediglich die Quoten für Erzeugnisse der Gruppen la und Ib für das dritte Quartal 1981 angepaßt und die Anpassung für die gesamte Erzeugnisgruppe I für das vierte Quartal 1981 abgelehnt worden sei, als rechtswidrig anfechten müssen. Die Beklagte habe diese Anträge stillschweigend abgelehnt, mit Ausnahme der Anträge für das dritte Quartal 1981 für Erzeugnisse der Gruppen la und Ib, weil für dieses Quartal und für diese beiden Erzeugnisgruppen die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 14 erfüllt gewesen seien und weil insbesondere die prozentuale Kürzung 20 % überschritten habe. Sie zieht daraus vor allem die Schlußfolgerung, die Klägerinnen hätten damals eine Untätigkeitsklage nach Artikel 35 EGKS-Vertrag erheben müssen.
Nach Meinung der Klägerinnen ist die Argumentation der Beklagten widersprüchlich. Eine Untätigkeitsklage könne nämlich nicht gegen eine stillschweigende ablehnende Entscheidung erhoben werden. Zudem wäre eine Untätigkeitsklage wegen fehlenden gegenwärtigen Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig erklärt worden.
Die Klägerinnen vertreten die Ansicht, die Einzelfallentscheidung vom 22. März 1982, die nur Erzeugnisse der Gruppen la und Ib für das dritte Quartal 1981 betreffe, enthalte in Wirklichkeit keinerlei Entscheidung über ihren Antrag, für das dritte Quartal 1981 die Erzeugungsquoten für Ic-Erzeugnisse und für das vierte Quartal 1981 die Erzeugungsquoten für la-, Ib-, Ic- und Id-Erzeugnisse zu erhöhen.
Selbst wenn man einmal davon ausgehe, daß die Entscheidung der Beklagten eine stillschweigende Ablehnung der Anträge der Klägerinnen darstelle, hätten diese in diesem Moment kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Ablehnung der Erhöhung der Erzeugungsquoten gehabt, da die vorgeschlagenen Mengen von den Klägerinnen bei Ablauf der betreffenden Quartale produziert worden seien.
Die Beklagte bekräftigt in ihrer Gegenerwiderung hinsichtlich des nach ihrer Ansicht fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses, es sei nicht Sache der Klägerinnen, eigenmächtig die Erzeugungsquoten anzupassen; eine solche Anpassung gemäß Artikel 14 sei vielmehr Sache der Kommission.
B — Zur Begründetheit
Erste Rüge (Verletzung von Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS und der allgemeinen Rechtsgrundsätze der Rechtssicherheit und der Beschränkung des Sanktionsanspruchs auf den Täter): Nach Auffassung der Klägerinnen müssen die von der Beklagten festgestellten Quotenüberschreitungen bei Erzeugnissen der Gruppe Ic der Fabrique de fer de Maubeuge SA, einer von der Usines Gustave Boël SA verschiedenen Gesellschaft, zur Last gelegt werden.
Die Geldbuße sei nämlich gegen die Usines Gustave Boël à La Louvière verhängt worden und betreffe vor allem Überschreitungen in der Erzeugnisgruppe Ic. Die Erzeugnisse dieser Gruppe stammten jedoch von der Fabrique de fer de Maubeuge à Louvroil (nachstehend FFM genannt), einer von der Firma Boël verschiedenen Gesellschaft französischen Rechts, deren Aktien an der Börse von Lille notiert würden. Die Kommission habe von dieser Verschiedenheit Kenntnis gehabt. Indem sie sie nicht berücksichtigt habe, habe sie die in dieser Rüge aufgeführten Bestimmungen und Rechtsgrundsätze mißachtet; dies ziehe die Nichtigkeit ihrer Entscheidung nach sich.
Die Beklagte meint zur Begründetheit, es gehe nicht um Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS, sondern um Artikel 2 Absatz 4. Diese Vorschrift sei die Rechtsgrundlage, auf die die Kommission sich gestützt habe, um Gruppen von ... Unternehmen, im vorliegenden Fall der Gruppe Boël, Quoten zuzuteilen.
Es sei nämlich angebracht — insbesondere, um die Einhaltung dieses Systems sicherzustellen —, als Adressaten des Quotensystems denjenigen zu bezeichnen, der die Möglichkeit habe, die Tätigkeit des Unternehmens im Produktionsbereich zu bestimmen. In einer Entscheidung vom 7. Juli 1975 betreffend die Gründung der Queenborough Steel Co. Ltd. durch die Usines Gustave Boël SA und die Helical Bar Ltd., habe die Kommission bereits geltend gemacht, daß die Firma Boël die Möglichkeit besitze, insbesondere die Firma FFM im Sinne der Entscheidung Nr. 24/54 zu kontrollieren, und daß zwischen Maubeuge und Boël ein Zusammenschluß im Sinne von Artikel 66 § 1 besteht.
Schließlich sei der Grundsatz der Beschränkung des Sanktionsanspruchs auf den Täter ein Grundsatz aus dem Strafrecht, der bei Verfahren verwaltungsrechtlicher Art nicht anwendbar sein.
Die Klägerin Boël SA macht in ihrer Erwiderung geltend, in Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS sei keineswegs vorgesehen, daß Geldbußen gegen ein beliebiges Unternehmen einer Gruppe oder gar gegen ein Unternehmen verhängt werden könnten, das mit der behaupteten Quotenüberschreitung selbst nichts zu tun habe. Zwar sei der Begriff der Gruppe im Gemeinschaftsrecht anerkannt, doch sei festzustellen, daß eine vollstreckbare Sanktion nur nach dem anzuwendenden nationalen Recht anerkannte Rechtssubjekte treffen dürfe, das heißt, eine oder mehrere bestimmte juristische oder natürliche Personen, gegenüber denen eine solche Sanktion gerechtfertigt sei.
Der Gerichtshof könne nicht zulassen, daß die Kommission auf diese Weise eine Sanktion allein gegen die Firma Boël verhänge, die nicht die rechtliche Möglichkeit besitze, die Last ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen der Gruppe abzuwälzen.
Die Beklagte macht in ihrer Gegenerwiderung geltend, die durch die Geldbußen geahndete Quotenüberschreitung betreffe das Unternehmen, dem die Erzeugungsquoten zugeteilt worden seien. Wenn die Klägerinnen mit diesem System nicht zufrieden seien, hätten sie entweder sofort Artikel 2 Absatz 4 der allgemeinen Entscheidung oder die Einzelfallentscheidungen anfechten müssen, mit denen die Vierteljahresquoten für die Firma Boël und nicht für die Firma FFM festgelegt worden seien.
Was das neue Vorbringen betreffe, wonach die Vorschriften des nationalen Rechts es nicht erlaubten, die Last der Geldbuße unter den Klägerinnen aufzuteilen, handele es sich um interne Probleme bei Unternehmensgruppen, die nicht die Vorschrift in Frage stellen könnten, die den speziellen Erfordernissen des Quotensystems und den im Rahmen dieses Systems zu erreichenden Zielen angepaßt sei (Urteil vom 13. 7. 1962 in den verbundenen Rechtssachen 17 und 20/61, Slg. 1962, 653, 687 ff).
Zweite Rüge (Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er z. B. in Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegt sei, wonach Entscheidungen mit einer Begründung versehen werden müßten, sowie gegen die Artikel 5, 15, 33 und 36 EGKS-Vertrag) : Nach Ansicht der Klägerinnen sind bestimmte der Beklagten entgegengehaltene Einwände nicht geprüft, geschweige denn widerlegt worden.
Sie machen erstens geltend, die Beklagte hätte ihre Entscheidung, mit der sie gegen die Firma Boël eine Geldbuße für die Quotenüberschreitungen durch die Firma FFM verhängt habe, mit Gründen versehen müssen. Die Beklagte habe auch weder den Antrag der Firma Boël auf Änderung der Quoten für Erzeugnisse der Gruppe Ic für das dritte Quartal 1981 noch den Antrag für die Gruppen la bis Id für das vierte Quartal 1980 beschieden.
Zweitens sei die Beklagte in ihrer Entscheidung vom 24. März 1983 auch auf eine Reihe von Rügen der Klägerinnen nicht eingegangen, mit denen diese geltend gemacht hätten, daß sie die ihnen zugeteilten Quoten nicht überschritten hätten.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, sie habe was die Frage der Anpassung der Quoten angehe, lediglich Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1831/81 /EGKS angewandt. Nach ihrer Auffassung sind die Bedingungen für eine Quotenanpassung nicht erfüllt, wenn die prozentuale Kürzung für jede Erzeugnisgruppe und -Untergruppe in einem bestimmten Quartal 20 % nicht überschreite; dessen seien die Klägerinnen sich bewußt gewesen.
Zudem weist die Beklagte darauf hin, daß sie nicht als Gericht im Sinne des Artikels 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention betrachtet werden könne (Urteil des Gerichtshofes vom 12. 10. 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209 bis 215 und 218/78, Fedetab, Slg. 1980, 3125, Randnummer 81 der Entscheidungsgründe).
Was die Behauptung betreffe, die Entscheidung vom 24. März 1983 sei nicht ausreichend begründet, so ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die Kommission zwar nach den Bestimmungen der verschiedenen Verträge ihre Entscheidungen mit Gründen zu versehen und dabei die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen abhänge, sowie die Erwägungen aufzuführen habe, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlaßt hätten; sie brauche jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die von allen Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht worden seien. Die Beklagte habe die Einwände insgesamt beantwortet und die gesamte Entscheidung rechtlich ausreichend begründet. Sie sei allerdings nicht auf jedes Argument eingegangen, vor allen Dingen, wenn dieses das Quotensystem betroffen habe und nicht die Geldbuße.
Die Klägerinnen bestreiten in ihrer Erwiderung, daß sie sich bewußt gewesen seien, daß die Beklagte die Anträge der Klägerinnen nicht habe bescheiden müssen, da sie angeblich nicht die die in Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS aufgestellten Voraussetzungen erfüllt hätten. Zwar sei eventuell einzuräumen, daß die Beklagte nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Fragen einzugehen brauche, die von allen Beteiligten während eines Verwaltungsverfahrens, das zu einer allgemeinen Entscheidung geführt habe, vorgebracht worden seien; das sei aber anders, wenn es sich um eine Einzelfallentscheidung handele, durch die aufgrund eines speziellen Verfahrens ein bestimmter konkreter Fall entschieden werde. Es sei unerläßlich, daß die Kommission dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit gebe, zu verstehen, aus welchen Gründen seine Einwände nicht berücksichtigt worden seien.
Die Beklagte führt in ihrer Gegenerwiderung aus, es handele sich bei der Quotenanpassung eher um ein Problem der Verwaltungspraxis, insbesondere in den Fällen, in denen sie die Ansicht vertrete, daß einem Antrag auf Anpassung nicht stattgegeben werden könne. Das Fehlen eines Bescheids komme einer stillschweigenden Ablehnung gleich.
Dritte Rüge (Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie Ermessensmißbrauch): Nach Auffassung der Klägerinnen hat die Beklagte das Quotensystem in seiner früheren Ausgestaltung auf die Erzeugnisse der Gruppe Ic ausgedehnt, ohne den betroffenen Unternehmen — zu denen die Firma FFM gehöre — die Möglichkeit einzuräumen, den Vergleichszeitraum nach Maßgabe der von dieser Ausdehnung neu betroffenen Produktion zu überprüfen.
Die Beklagte habe nämlich ihre Entscheidung, durch die sie die Quoten festgelegt habe, mit der Unveränderlichkeit des bei der Anwendung der Entscheidung Nr. 2790/80/EGKS gewählten Vergleichszeitraums begründet. Diese Entscheidung habe aber nicht für Erzeugnisse der Gruppe Ic gegolten, die erst im folgenden Jahr dem Quotensystem unterstellt worden seien. Daher hätte die Beklagte, bevor sie diese Erzeugnisse durch die Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS in das Quotensystem einbezogen habe, die betroffenen Unternehmen zur Frage der Beibehaltung oder Änderung des Vergleichszeitraums hören müssen.
Die Beklagte führt zur Begründetheit aus, daß ihre Entscheidung — unterstellt, man könne sich im Laufe der Vorbereitung eines Normsetzungsverfahrens auf den Anspruch auf rechtliches Gehör berufen — unter den in Artikel 58 § 2 EGKS-Vertrag vorgesehenen Bedingungen erfolgt sei, nämlich aufgrund von Untersuchungen unter Beteiligung der Unternehmen und nach deren Anhörung. Ebensowenig habe sie die Situation eingefroren und das Quotensystem in seiner alten Struktur auf Erzeugnisse der Gruppe Ic ausgedehnt.... Schließlich sei der Vergleichszeitraum auf der Grundlage der Vergleichswerte der Gruppe im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS festgelegt worden.
In ihrer Erwiderung bestreiten die Klägerinnen, von der Kommission angehört worden zu sein.
Die Beklagte trägt vor, daß sie die Unternehmen unter den in Artikel 58 § 2 EGKS-Vertrag vorgesehenen Bedingungen befragt habe, was nicht bedeute, daß sie jedes Unternehmen einzeln hätte konsultieren müssen (Urteil vom 16. 2. 1982 in der Rechtssache 258/80, Rumi, Sig. 1982, 487).
Vierte Rüge (Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot, gegen Artikel 58 EGKS-Vertrag sowie gegen die Artikel 6, 7 und 8 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS): Nach Ansicht der Klägerinnen ist durch das Kriterium, das die Kommission der Festsetzung der Vergleichsproduktionen zugrunde gelegt habe, der traditionelle Anteil der Klägerinnen an der Stahlerzeugung im Gegensatz zu den konkurrierenden Unternehmen geändert worden, die teilweise ihre Erzeugungsquoten für Erzeugnisse der Gruppe Ic nicht einmal vollständig hätten ausschöpfen können.
Die Klägerinnen erheben somit Einwände gegen das Kriterium, das die Kommission der Festsetzung der Vergleichsproduktionen zugrunde gelegt hat. Die Vergleichsproduktionen müßten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes auf der tatsächlichen Erzeugung beruhen und nicht auf der Produktionskapazität der Unternehmen. Das von der Kommission zugrunde gelegte Kriterium habe die Stellung der Klägerinnen auf dem Markt im Verhältnis zu den mit ihr im Wettbewerb stehenden Unternehmen zum Nachteil der Klägerinnen verändert.
So hätten sich im dritten und vierten Quartal 1981 die Quoten für die Erzeugnisgruppe Ic als höher erwiesen als die Produktionen in der Gemeinschaft, während die Firma FFM durch ihre Quoten ständig behindert worden sei. Die Klägerinnen leiten daraus ab, daß die Firma FFM diskriminiert worden sei.
Nach Ansicht der Beklagten läßt sich ihr eine Diskriminierung nicht vorwerfen. Im Rahmen des ihr durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes zuerkannten Ermessensspielraums habe sie versucht, zwischen den von den Produktionsbeschränkungen betroffenen Unternehmen insgesamt ein Gleichgewicht aufrechtzuerhalten. Aus diesem System ergebe sich nicht, daß es notwendigerweise jedem Unternehmen seinen Marktanteil garantieren müsse, ganz abgesehen von den Schwierigkeiten, diesen Marktanteil und seine Entwicklung zu beziffern.
Die Beklagte bestreitet auch, daß die Quotenüberschreitungen der Firma FFM Teil der Erzeugung der Gemeinschaft gewesen seien. Es müsse gefragt werden, welchen Zweck das Quotensystem haben solle, wenn man von vornherein unerlaubte Quotenüberschreitungen vorwegnehmen könne.
Die Klägerinnen führen in ihrer Erwiderung aus, sie verstünden nicht, wie man behaupten könne, die Produktion in der Erzeugnisgruppe Ic sei für jedes Unternehmen eingeschränkt worden, während man gleichzeitig einräume, daß die Unternehmen in der Gemeinschaft insgesamt die festgelegten Quoten nicht hätten voll ausnutzen können.
Die Beklagte bleibt in ihrer Gegenerwiderung bei dem Standpunkt, daß das Wesen des aufgrund Artikel 58 EGKS-Vertrag eingeführten Systems darin bestehe, die Erzeugung zu beschränken. In dem Bestreben, die Solidarität angesichts der Krise in der Stahlindustrie sicherzustellen, treffe diese Beschränkung jedes Unternehmen.
Fünfte Rüge (Verstoß gegen die Artikel 5, 15, 33, 36 und 58 EGKS-Vertrag sowie gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot) : Die Beklagten vertreten die Auffassung, das durch die Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS eingeführte Quotensystem habe im Vergleich zu demjenigen der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS die Lage der Klägerinnen eindeutig verschlechtert.
Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1831/81 /EGKS (der eine Anpassungsklausel für die Vergleichsproduktion im Falle von außerordentlichen Schwierigkeiten vorsieht) enthalte im Gegensatz zu Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS keine allgemeine Billigkeitsklausel mehr. Die Anpassungsmöglichkeiten unterlägen im Gegenteil nunmehr einschränkenden Voraussetzungen. Die Klägerinnen hätten nicht nur einen Teil des Marktes verloren, sondern auch eine Produktionsbeschränkung hinnehmen müssen, ohne sich auf eine allgemeine Billigkeitsklausel berufen zu können, aufgrund deren die Quoten zur Verhinderung des drohenden Untergangs ihrer Unternehmen hätten angepaßt werden können. Außerdem sei die Entscheidung, diese allgemeine Billigkeitsklausel fallen zu lassen, nicht begründet worden. Wenn aber eine solche Klausel bestanden hätte, hätte sie den Klägerinnen zugute kommen müssen, da die Beklagte mehrfach eingeräumt habe, daß die Gruppe Boel Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen sei, die ihr Überleben gefährdet hätten, und daß die beiden Klägerinnen als Folge der Einführung des Systems von Kontingentierungen zeitweise ihre Tätigkeiten hätten einstellen müssen.
Die Beklagte erinnert daran, daß die Frage der Voraussetzungen der Anwendung von Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS Gegenstand der Rechtssache 317/82 gewesen sei, in der sich ebenfalls die Klägerinnen und die Kommission als Parteien gegenüber gestanden hätten. Artikel 14 sei unter anderem umformuliert worden, um — wie es in Punkt 7 der Begründungserwägungen der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS heiße — mittlere Betriebe zu berücksichtigen, die ... besonders stark unter der Produktionseinschränkung leiden. Deshalb könne von einer Diskriminierung zum Nachteil der Klägerinnen nicht die Rede sein.
Die Klägerinnen machen in ihrer Erwiderung geltend, die Rechtssache 317/82 betreffe nur Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS, dessen Wortlaut anders als der von Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS sei. Außerdem sei es widersprüchlich, zu behaupten, Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS sei erlassen worden, um mittlere Betriebe zu berücksichtigen, obwohl dieser Artikel restriktiver sei als die Vorschrift, die er ersetzt habe.
Die Beklagte vertritt in ihrer Gegenerwiderung die Meinung, hinsichtlich des Erfordernisses, daß die prozentuale Kürzung in jeder Erzeugnisgruppe und -Untergruppe 20 % überschreiten müsse, sei die Verweisung auf die Rechtssache 317/82 zutreffend; hierfür bezieht sie sich auf Randnummer 12 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 22. Juni 1983. Im übrigen hält sie ihr Vorbringen aufrecht.
Sechste Rüge (Verstoß gegen die Artikel 3 Buchstabe f, 58, 61, 73 und 95 EGKS-Vertrag): Die Klägerinnen vertreten die Auffassung, indem die Beklagte Erzeugungsquoten auch für die zur Ausfuhr bestimmten Produktionen festgelegt und Lieferquoten eingeführt habe, habe sie die ihr eingeräumten Befugnisse überschritten; für ihr Vorgehen hätte sie vielmehr auf das Verfahren des Artikels 95 EGKS-Vertrag zurückgreifen müssen.
Die Beklagte habe nämlich mit dem Erlaß der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS mittelbar die Ausfuhren beschränkt; dies laufe der Aufteilung der Zuständigkeiten nach dem EGKS-Vertrag zuwider, nach dessen Artikel 73 die Regelung des Außenhandels den Mitgliedstaaten vorbehalten sei. Die Beklagte sei nur befugt gewesen, Quoten auf dem Niveau des voraussichtlichen Verkaufs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, d. h. für die voraussichtliche Nachfrage innerhalb der Gemeinschaft, festzusetzen, und zwar unter Abzug der Mengen von der tatsächlichen Erzeugung, die nachweislich in Drittländer exportiert worden seien.
Außerdem sei in Artikel 58 EGKS-Vertrag nur von der Festsetzung von Erzeugungsquoten, nicht jedoch von Lieferquoten die Rede. Deshalb habe die Beklagte auch die Grenzen ihrer Befugnisse überschritten, als sie eine Regelung für den Teil der Erzeugungsquoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, getroffen habe.
Nach Ansicht der Beklagten hat der Gerichtshof die Argumente der Klägerinnen insbesondere in seinem Urteil vom 11. Mai 1983 in der Rechtssache 244/81 (Klöckner, Slg. 1983, 1451, Randnummer 39 bis 47) zurückgewiesen.
Die Klägerinnen führen in ihrer Erwiderung aus, damit sei die Beklagte nicht auf ihren Vorwurf der Verletzung von Artikel 29 und 73 EGKS-Vertrag eingegangen; die Beklagte widerspricht dem.
Siebte Rüge (Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör, gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach die Kommission zu jedem Punkt eines bei ihr eingereichten Antrags Stellung nehmen müsse, gegen Artikel 58 EGKS-Vertrag sowie gegen die Artikel 12 und 14 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS): Die Klägerinnen machen geltend, indem die Beklagte dem Antrag auf eine angemessene Anpassung der Vergleichsproduktionen für das dritte Quartal 1981 hinsichtlich der Erzeugnisse Ic allein mit der Begründung nicht entsprochen habe, daß für die Erzeugnisse der Gruppe Ic eine prozentuale Kürzung von mindestens 20 % für dieses Quartal nicht vorgesehen sei, habe sie eine zusätzliche Voraussetzung aufgestellt, die in Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS vom 24. Juni 1981 nicht enthalten gewesen sei; damit habe sie diese Bestimmung nicht, wie behauptet, angewendet, sondern verletzt.
Sie weisen darauf hin, daß die Beklagte sich nicht zu ihren Anträgen auf Quotenanpassung für Erzeugnisse der Gruppe Ic für das dritte Quartal 1981 und für Erzeugnisse der Gruppen la bis Id für das vierte Quartal 1981 geäußert habe. Wahrscheinlich habe sich die Beklagte deshalb nicht zu diesen Anträgen geäußert, weil sie der Ansicht gewesen sei, die Voraussetzungen der Anwendung von Artikel 14 seien nicht erfüllt gewesen. Die Klägerinnen hätten aber eine Anpassung ihrer Quoten erhalten müssen, wenn die allgemeine Entscheidung eine allgemeine Billigkeitsklausel enthalten hätte.
Für die von ihnen für richtig gehaltene Auslegung von Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS bringen die Klägerinnen die gleichen Argumente vor wie in der Rechtssache 317/82 in bezug auf Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS.
Die Beklagte macht zur Begründetheit geltend, die Voraussetzungen der Anwendung von Artikel 14 seien nicht erfüllt gewesen; dessen seien die Klägerinnen sich sehr wohl bewußt gewesen. Darüber hinaus nimmt sie auf ihre Ausführungen in der Rechtssache 317/82 Bezug.
Achte Rüge (Verstoß gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes): Mit der achten Rüge machen die Klägerinnen geltend, die Beklagte habe ein Schreiben vom 28. Oktober 1981 nicht beantwortet, in dem ihr die Firma Boel mitgeteilt habe, falls keine gegenteilige Äußerung der Kommission erfolge, gehe sie davon aus, daß die Kommission mit den von ihr (der Firma Boel) vorgeschlagenen Erzeugungsquoten einverstanden sei; daraus hätten die Klägerinnen schließen dürfen, daß die Beklagte die vorgeschlagenen Quoten gebilligt habe.
Erst viel später habe die Beklagte die Firma Boel wissen lassen, daß ihr Schweigen nicht als Grundlage für eine Abweichung von den geltenden Vorschriften dienen könne. Eine schnelle Antwort der Kommission sei um so mehr geboten gewesen, als es in der Branche üblich sei, vor Beginn eines Quartals Pauschalverträge über eine bestimmte zu erzeugende Menge und deren Lieferung im Laufe des genannten Quartals abzuschließen.
Die Beklagte widerspricht der Auffassung, wonach ein Einverständnis der Kommission anzunehmen sei, wenn diese schweige. Das gelte um so mehr, als es sich um eine Regelung handele, die auf alle von dem System betroffenen Stahlunternehmen anwendbar sei. Die Anwendung von Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS lasse keinen Raum für Lockerungen des allgemeinen Quotensystems — die von Fall zu Fall geprüft werden müßten — im Wege einer Art stillschweigenden Einverständnisses des zuständigen Organs, wenn keine Reaktion seitens dieses Organs vorliege. Außerdem erstrecke sich der allgemeine Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes normalerweise nur auf bereits gewährte Rechte und nicht auf die Möglichkeit, zusätzliche Rechte zu erhalten.
Nach der in der Erwiderung vertretenen Auffassung der Klägerinnen kann das Schweigen der Verwaltung nicht in jedem Fall einer ablehnenden Entscheidung gleichgestellt werden. Der von den Mitgliedstaaten anerkannte allgemeine Rechtsgrundsatz der Freiheit der Willensbetätigung gelte auch im Gemeinschaftsrecht. Die Klausel sofern keine gegenteilige Äußerung erfolgt schließe ihrem Inhalt nach ein Schweigen der Kommission im Falle fehlender Zustimmung aus.
Die Beklagte wendet in ihrer Gegenerwiderung ein, man könne sich im Rahmen einer öffentlichrechtlichen Regelung und erst recht innerhalb eines gemeinschaftlichen Systems der Begrenzung des Angebots wegen der ernsten Krise der Stahlindustrie in der Gemeinschaft nicht mit Erfolg auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz der freien Willensbetätigung berufen.
Neunte Rüge (Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz der Beschränkung des Strafanspruchs auf den Täter, die Verpflichtung, Entscheidungen mit einer hinreichenden rechtlichen Begründung zu versehen, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und die Regel partere legem quam ipse /ecisti, die Artikel 5, 15, 33, 36 und 58 EGKS-Vertrag sowie Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS): Nach Ansicht der Klägerinnen hätte die Beklagte nicht einseitig und nachträglich zusätzliche — über die in Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS vorgesehenen — hinausgehende Kriterien für die Verhängung einer Geldbuße anwenden dürfen, wie sie es im vorliegenden Fall getan habe, indem sie u. a. berücksichtigt habe, daß das Unternehmen über eine positive Bilanz verfüge, daß es bereits in einem der vorangegangenen Quartale seine Quote(n) überschritten habe und daß die Überschreitungen 10 % oder mehr betrügen.
Die Klägerinnen wiesen darauf hin, daß die Beklagte die Höhe der Geldbuße insbesondere mit folgender Erwägung begründet habe:
Bei Unternehmen mit positiver Bilanz ist die Geldbuße um 25 %, d. h. 93,75 ECU pro Tonne Überschreitung zu erhöhen, wenn das Unternehmen bereits während eines der vorangegangenen Quartale seine Quote(n) überschritten hat oder wenn die Überschreitungen 10 % oder mehr betragen.
Bei Unternehmen mit positiver Bilanz ist die Geldbuße um 50%, d.h. 112,50 ECU pro Tonne Überschreitung zu erhöhen, wenn das betroffene Unternehmen die beiden Voraussetzungen der vorstehenden Begründungserwägung zusammentreffen.
In Artikel 12 der Entscheidung der Kommission Nr. 1831/81/EGKS heiße es jedoch: Unternehmen, die ihre Erzeugungsquoten oder den Teil dieser Quoten überschreiten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, werden mit einer Geldbuße belegt, die in der Regel 75 ECU pro Tonne Überschreitung beträgt. Übersteigt die Produktion eines Unternehmens die Quote um 10 % oder mehr oder hat das Unternehmen bereits während eines der vorhergegangenen Quartale seine Quoten überschritten, so können die Geldbüßen bis zum Zweifachen dieser Beträge pro Tonne erhöht werden.
Da die Beklagte diese Kriterien gewählt habe, könne sie bei der Verhängung der Geldbuße nicht nachträglich nach anderen Modalitäten verfahren, wie sie es im vorliegenden Fall durch die Berücksichtigung u. a. des Umstands getan habe, daß das Unternehmen über eine positive Bilanz verfüge. Indem sie die Kriterien der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS nachträglich ohne Anhörung des Beratenden Ausschusses und ohne Zustimmung des Rates geändert habe, habe die Beklagte die angegebenen Vorschriften und Rechtsgrundsätze verletzt.
Außerdem habe die Kommission eine Diskriminierung geschaffen, indem sie die Geldbuße mit der Begründung erhöht habe, das betroffene Unternehmen verfüge über eine positive Bilanz, ohne zu berücksichtigen, daß dieses Unternehmen keine besonderen Beihilfen erhalte.
Diese Entscheidung sei außerdem nicht hinreichend mit Gründen versehen gewesen.
Im übrigen habe nicht die Firma Boël, gegen die die Kommission die Geldbuße verhängt habe, sondern die Firma FFM die angeführten Zuwiderhandlungen in bezug auf die Erzeugnisse der Gruppe Ic begangen. Die Firma FFM habe aber für das Jahr 1981 nicht über eine positive Bilanz verfügt und auch ihre Quote(n) nicht bereits in einem der vorhergehenden Quartale überschritten.
Die Beklagte weist darauf hin, daß sie in Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS die Leitlinien ihres Vorgehens auf dem betreffenden Gebiet festgelegt habe. Aus dem Wortlaut dieses Artikels gehe hervor, daß die Kommission innerhalb dieser allgemeinen Kriterien einen gewissen Ermessensspielraum besitze. Man könne ihr nicht vorwerfen, die Kriterien von Artikel 12 nicht mit aller Strenge angewandt zu haben.
Die Klägerin beklage sich gewissermaßen darüber, daß sie mit einer Geldbuße von 112,5 ECU pro Tonne Überschreitung anstatt von 150 ECU pro Tonne belegt worden sei.
Wie dem auch sei, die Verhängung unterschiedlich hoher Geldbußen, je nachdem ob die Bilanz eines Unternehmens positiv oder negativ sei, entspreche einer unterschiedlichen Behandlung zweier nicht vergleichbarer Sachverhalte. Diese Bezugnahme auf die Bilanz sei begrifflich so einfach, daß sie keinerlei eingehende Begründung benötige. Sie sei auch durch die Erwägungen des Gerichtshofes in dessen Urteil vom 18. März 1980 in den verbundenen Rechtssachen 154, 205, 206, 226 bis 228, 263 und 264/78, 39, 31, 83 und 85/79 (SpA Ferriera Valsabbia, Slg. 1980, 907, Randnummern 157 bis 159 der Entscheidungsgründe) gerechtfertigt. Wie dieses Urteil zeige, sei diese Unterscheidung zwischen den Unternehmen je nach dem Stand ihrer Bilanzen zum Zweck der Verhängung unterschiedlich hoher Geldbußen unter präzisen Voraussetzungen auf dem Grundsatz der Solidarität aufgebaut.
Außerdem sei eine Anhörung des Beratenden Ausschusses und des Rates nicht erforderlich gewesen, da es sich um die Anwendung von Durchführungsmodalitäten zu Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS im Rahmen des der Kommission durch diesen Artikel gewährten Ermessensspielraums handele.
Schließlich werde die Festsetzung von Quoten im Fall von zusammengeschlossenen Unternehmen im Sinne des EGKSVertrags für die Gruppe als solche vorgenommen. Also sei die Gruppe Boël und nicht die Firma FFM Adressat in der Entscheidungen, mit denen Quoten festgesetzt und Geldbußen wegen Überschreitung dieser Quoten verhängt worden seien.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Klägerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt E. Gutt, Brüssel, und die Kommission, vertreten durch E. Lasnet als Bevollmächtigten im Beistand von Herrn Gerin als Sachverständigen, haben in der Sitzung vom 24. November 1983 mündlich verhandelt und auf Fragen des Gerichtshofes geantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 12. Januar 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Aktiengesellschaft belgischen Rechts Usines Gustave Boël und die Aktiengesellschaft französischen Rechts Fabrique de fer de Maubeuge haben mit Klageschrift, die am 29. April 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 33 Absatz 2 und 36 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der dem Unternehmen Usines Gustave Boel am 30. März 1983 zugestellten Entscheidung der Kommission vom 24. März 1983, mit der gegen dieses Unternehmen gemäß Artikel 58 EGKS-Vertrag eine Geldbuße von 111024570 BFR verhängt worden ist; hilfsweise begehren die Klägerinnen die Herabsetzung der Geldbuße.
2 In Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung wird festgestellt, daß das Unternehmen Boel das durch die Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS der Kommission vom 24. Juni 1981 (ABl. L 180, S. 1) eingeführte Quotensystem verletzt habe, indem es die Erzeugungsquote für das dritte Quartal 1981 für Erzeugnisse der Gruppe Ic um 1007 t und den Teil dieser Quote, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, um 3878 t sowie die Erzeugungsquote für das dritte Quartal 1981 für Erzeugnisse der Gruppe Ic um 14943 t und die Teile der Quoten, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durften, für die Erzeugnisgruppen la und Ic um 161 und 14921 t überschritten habe.
3 Mit ihrer ersten und dritten bis siebten Rüge fechten die Klägerinnen die Entscheidungen der Kommission, mit der diese ihre Quoten festgesetzt oder deren Anpassung abgelehnt hatte, an und machen geltend, die allgemeinen Entscheidungen, auf denen diese Einzelfallentscheidungen beruhten, seien rechtswidrig. Mit der ersten Rüge werfen die Klägerinnen der Kommission vor, die Aktiengesellschaft Fabrique de fer de Maubeuge und die Aktiengesellschaft Usines Gustave Boël als eine Einheit behandelt zu haben, obwohl diese beiden Firmen voneinander verschieden seien. Mit der dritten und der vierten Rüge erheben die Klägerinnen Einwände gegen die Ausdehnung des Quotensystems in seiner früheren Ausgestaltung auf die Erzeugnisse der Gruppe Ic und gegen das Kriterium, das die Kommission der Festsetzung der Vergleichsproduktion zugrunde gelegt habe. Mit der fünften und sechsten Rüge beanstanden sie, daß das von der Kommission eingeführte Quotensystem keine allgemeine Billigkeitsklausel enthalte und auch auf die zur Ausfuhr bestimmte Produktion und auf Lieferungen angewandt werde. Mit der siebten Rüge wenden sich die Klägerinnen schließlich gegen die stillschweigende Weigerung der Kommission, die Vergleichsproduktionen gemäß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS festzusetzen.
4 Mit diesen Rügen leugnen die Klägerinnen nicht, daß sie tatsächlich ihre Quoten überschritten haben, sondern bestreiten lediglich die Rechtmäßigkeit der Einzelfallentscheidungen, die bestandskräftig wurden, da sie nicht innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Frist angefochten wurden. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich aber ein Kläger im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine Einzelfallentscheidung nicht einredeweise auf die Rechtswidrigkeit einer anderen Einzelfallentscheidung berufen, deren Adressat er ist und die bestandskräftig geworden ist. Deshalb können die Klägerinnen nicht mit Erfolg geltend machen, die Einzelfallentscheidungen, mit denen ihre Quoten oder Teile der Quoten für das dritte und vierte Quartal 1981 festgesetzt oder deren Anpassung verweigert wurden, seien rechtswidrig; das Vorbringen der Klägerinnen ist daher insoweit zurückzuweisen.
5 Die Klägerinnen können im übrigen auch nicht die Rechtswidrigkeit bestimmter Vorschriften einer allgemeinen Entscheidung geltend machen, auf der die angefochtene Einzelfallentscheidung nicht beruht (Urteil vom 28. 10. 1981 in den verbundenen Rechtssachen 275/80 und 24/81, Krupp, Slg. 1981, 2489). Die Bestimmungen der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS, deren Rechtswidrigkeit die Klägerinnen geltend machen, beziehen sich nicht auf die Verhängung einer Geldbuße, sondern nur auf die Einführung von Quoten und deren Anpassung.
6 Die Klägerinnen können sich zu ihrer Verteidigung auch nicht auf den Umstand, daß sie bereits die ihnen zugeteilten Quoten überschritten hätten, berufen, um zu rechtfertigen, daß sie — mangels Rechtsschutzbedürfnisses — nicht rechtzeitig die Einzelfallentscheidungen, mit denen ihre Quoten festgesetzt oder deren Anpassung verweigert wurde, angefochten haben. Denn nichts berechtigte die Klägerinnen, einseitig die ihnen von der Kommission auferlegte Kontingentierung der Produktion zu überschreiten.
7 Wie der Gerichtshof im übrigen bereits in seinem Urteil vom 31. März 1965 in der Rechtssache 21/64 (Macchiorlati Dalmas, Sig. 1965, 242) entschieden hat, entspricht die Frist für die Anfechtungsklage der Notwendigkeit, zu vermeiden, daß die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen zeitlich unbegrenzt in Frage gestellt werden kann. Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, daß die vorgenannten Rügen sämtlich unzulässig sind.
8 Aus den gleichen Gründen ist die zweite Rüge insoweit unzulässig, als der Kommission vorgeworfen wird, in bestimmten Punkten die Anträge der Klägerinnen auf Anpassung der Quoten für das dritte und vierte Quartal 1981 nicht beschieden oder ihre Entscheidung zur Anpassung der Quoten für das dritte Quartal 1981 nicht ausreichend mit Gründen versehen zu haben. Sie ist jedoch insoweit zulässig, als sie sich auf die mangelnde Begründung der Entscheidung vom 24. März 1983, die mit vorliegender Klage angefochten wird, stützt.
9 Es ist jedoch festzustellen, daß die weitaus meisten Argumente, deren Nichtbeantwortung die Klägerinnen der Kommission vorwerfen, sich auf die Festsetzung der Quoten und nicht auf die Verhängung der Geldbuße beziehen. Man kann es deshalb der Kommission nicht vorwerfen, daß sie es unterlassen hat, auf Erwägung einzugehen, die mit der betreffenden Entscheidung nichts zu tun hatten. Zudem ist der Gerichtshof der Ansicht, daß die Kommission in ihrer Entscheidung die wesentlichen Gründe aufgeführt hat, die sie dazu bewogen haben, gegen die Gruppe Boël eine Geldbuße wegen Quotenüberschreitung zu verhängen; die zweite Rüge ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
10 Mit ihrer achten Rüge werfen die Klägerinnen der Kömmission vor, sie habe das Schreiben vom 28. Oktober 1981 nicht beantwortet, in dem die Aktiengesellschaft Usines Gustave Boël die Anpassung ihrer Erzeugungsquoten beantragt und der Kommission mitgeteilt habe, falls keine gegenteilige Äußerung folge, gehe sie davon aus, daß die Kommission mit den von der Klägerin vorgeschlagenen Erzeugungsquoten einverstanden sei. Aus dem Schweigen der Kommission hätten die Klägerinnen ableiten dürfen, daß die Kommission die vorgeschlagenen Quoten gebilligt habe.
11 Hierzu ist festzustellen, daß das System der Produktionsbeschränkung für Stahlunternehmen nur ausnahmsweise eine Anpassung der bestimmten Unternehmen zugeteilten individuellen Quoten zuläßt und zu diesem Zweck notwendigerweise eine positive Entscheidung zur Gewährung zusätzlicher Quoten erfordert. Das Schweigen der Kommission — so bedauerlich es sein mag — kann deshalb nur einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung und nicht einer stillschweigenden Zustimmung gleichgesetzt werden. Die achte Rüge ist deshalb ebenfalls zurückzuweisen.
12 Mit ihrer neunten Rüge werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie habe nachträglich — ohne Anhörung des Beratenden Ausschusses und des Rates — Modalitäten für die Festsetzung von Geldbußen festgelegt, die in Artikel 12 der allgemeinen Entscheidung nicht aufgeführt seien und die sich darauf stützten, daß das Unternehmen über eine positive Bilanz verfüge. Im übrigen habe die Aktiengesellschaft Fabrique de fer de Maubeuge ein negatives Betriebsergebnis erwirtschaftet; diesen Umstand habe die Kommission nicht berücksichtigt.
13 Es ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof die Verhängung unterschiedlich hoher Geldbußen entsprechend der finanziellen Situation des Unternehmens bereits für rechtmäßig erachtet hat (Urteil vom 18. 3. 1980 in den verbundenen Rechtssachen 154, 205, 206, 226 bis 228, 263 und 264/78, 39, 83 und 85/79, SpA Ferriera Valsabbia, Slg. 1980, 907, Randnummern 157 bis 160 der Entscheidungsgründe). Außerdem ist — entgegen den Ausführungen der Klägerinnen — eine Anhörung des Beratenden Ausschusses und des Rates nicht erforderlich, wenn es sich um die bloße Anwendung von Durchführungsmodalitäten von Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS im Rahmen des Ermessensspielraums handelt, den dieser Artikel der Kommission läßt. Schließlich brauchte die Kommission nicht die jeweilige finanzielle Situation der einzelnen Tochterunternehmen der Firma Boel zu berücksichtigen, da gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS eine Gruppe von zusammengeschlossenen Unternehmen im Sinne von Artikel 66 EGKS-Vertrag als ein Unternehmen im Sinne dieser Entscheidung gilt, selbst wenn diese Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten gelegen sind.
14 Die Klage ist deshalb insgesamt abzuweisen.
Kosten
15 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei die Kosten. Da die Klägerinnen unterlegen sind, tragen sie die Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen die Kosten.