Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.01.1984 – C-90/83
Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1984:25
Schlussanträge des Generalanwalts
Pieter VerLoren van Themaat
vom 19. Januar 1984
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In dieser Rechtssache erscheinen mir die Erklärungen der Kommission vollständig und zutreffend, so daß ich ihnen weder etwas hinzufügen, noch an ihnen etwas zu ändern habe. Die anderen vor dem Gerichtshof abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen waren zwar auch sehr hilfreich; sie können meines Erachtens jedoch nicht die sehr überzeugende Argumentation der Kommission widerlegen. Wenn ich richtig verstanden habe, hat der Prozeßbevollmächtigte der ersten beiden im Ausgangsverfahren angeklagten Beteiligten seine Ausführungen, die wir soeben gehört haben, vor allem auf die englische Fassung der fraglichen Verordnung sowie auf bestimmte Mehrdeutigkeiten in dieser Fassung, die ihr Verständnis erschwerten, gestützt. Bei einer derartigen Sachlage war jedoch der Gerichtshof, wie Sie wissen, in den meisten Fällen — oder jedenfalls sehr oft — in der Lage, solche Mehrdeutigkeiten durch einen Vergleich der verschiedenen sprachlichen Fassungen auszuräumen. Nur im Hinblick auf die verbleibenden Zweifel kann ein Rückgriff auf die Begründung, auf die rationale der fraglichen Texte — um einen Ausdruck von Rechtsanwalt Pardoe aufzugreifen — notwendig oder nützlich sein, und auf diese Weise scheint mir auch die Kommission in ihrer Argumentation vorgegangen zu sein. Ich schließe mich somit dieser Argumentation ohne Vorbehalt an und schlage Ihnen vor, die Fragen in dem von der Kommission dargelegten Sinn zu beantworten. Der Wortlaut der gestellten Fragen scheint mir jedoch eine andere Fassung der von Ihnen zu gebenden Antworten zu verlangen als die von der Kommission vorgeschlagene.
Diese andere Fassung, die sich enger an den Wortlaut der gestellten Fragen halten und dabei stillschweigend einige Klarstellungen, wie sie Rechtsanwalt Pardoe gerade vorgeschlagen hat, an ihnen vornehmen würde, könnte meines Erachtens wie folgt lauten :
Antwort auf die Fragen 1 und 2:
Der Ausdruck Tierkörper im Sinne von Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2827/77 des Rates vom 12. Dezember 1977, bezieht sich ausschließlich auf Tierkörper, das heißt vollständige oder fast vollständige Körper toter oder geschlachteter Tiere, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind.
Antwort auf die Fragen 3 und 4:
Die Formulierung Schlachtabfälle, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, die eine andere Ausnahmemöglichkeit im Sinne des genannten Artikels umschreibt, bezieht sich auf alle Nebenprodukte der Schlachtung, die zu einer anderen Verwendung als zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, einschließlich derjenigen Nebenprodukte, die für diese andere Verwendung einen kommerziellen Wert haben.
Antwort auf die Frage 5
J.Auf ein Fahrzeug, das neben nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Tierkörpern und Schlachtabfällen auch andere Waren befördert, kann nicht die in Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung vorgesehene Ausnahme angewandt werden.