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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.03.1984 – C-90/83
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1984:123
In der Rechtssache 90/83
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom High Court of Justice, Queens Bench Division, Divisional Court in den vor diesem Gericht anhängigen Verfahren
Michael Paterson, Berufungsführer,
gegen
W. Weddel & Company Limited, Berufungsgegnerin;
Ronald Edmond Brook, Berufungsführer,
gegen
Exeter Hide and Skin Company Limited, Berufungsgegnerin;
Alban Derek Kedward, Berufungsführer,
gegen
Frederick Anthony Leyland, Berufungsgegner,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 14a Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 77, S. 49) in der Fassung der Ratsverordnungen Nrn. 515/72 vom 28. Februar 1972 (ABl. L 67, S. 11) und 2827/77 vom 12. Dezember 1977 (ABl. L 334, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter Mackenzie Stuart und G. Bosco,
Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Die Verordnung Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 77, S. 49) in der Fassung der Ratsverordnungen Nrn. 515/72 vom 28. Februar 1972 (ABl. L 67, S. 11) und 2827/77 vom 12. Dezember 1977 (ABl. L 334, S. 1) führt in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1463/70 des Rates vom 20. Juli 1972 über die Einführung eines Kontrollgeräts im Straßenverkehr (ABl. L 164, S. 1) in der Fassung der Verordnung Nr. 2828/77 des Rates vom 12. Dezember 1977 (ABl. L 334, S. 5) besondere Maßnahmen für die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmten Fahrzeuge ein. Überschreiten diese bestimmte Abmessungen und sind sie nicht im Linienverkehr eingesetzt, müssen sie mit einem mechanischen Kontrollgerät ausgerüstet sein, das die Fahrtund Standzeiten sowie die jeweilige Geschwindigkeit aufzeichnen kann (Tachograph). Soweit kein Tachograph in dem Fahrzeug eingebaut ist, muß das Fahrpersonal ein persönliches Kontrollbuch führen, in das die täglichen Arbeits- und Ruhezeiten sowie weitere Daten einzutragen sind. Diese Rechtsvorschriften wurden im Vereinigten Königreich insbesondere durch die Sections 97 (1) (a) und (b) und 98 (4) des Transport Act 1968 in der Fassung des Gesetzes von 1972 über den Beitritt des Vereinigten Königreichs zu den Europäischen Gemeinschaften sowie durch die Passengers and Goods Vehicles (Recording Equipment) Regulations 1979 übernommen.
Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen sind Geldbußen von bis zu 200 Pfund vorgesehen.
Die Gemeinschaftsverordnungen sehen jedoch bestimmte Ausnahmen von den allgemeinen Regeln vor: Insbesondere bestimmt Artikel 14a Absatz 2 der Verordnung Nr. 543/69 in seiner durch die Verordnung Nr. 2827/77 geänderten Fassung:
Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Kommission Ausnahmen von dieser Verordnung für folgende innerstaatliche Beförderungen zulassen :
a) ...
b) ...
c) Beförderung lebender Tiere vom landwirtschaftlichen Betrieb bis zu den örtlichen Märkten oder in umgekehrter Richtung und von Tierkörpern oder Scblacbtabfällen, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind.
Das Vereinigte Königreich hat von dieser Möglichkeit bei der Inkraftsetzung der Community Road Transport Rules (Exemptions) Regulations 1978 (Statutory Instrument 1978/1158), geändert durch die Community Road Traffic Rules (Exemptions) (Amendment) Regulations 1980 (Statutory Instrument 1980/266), Gebrauch gemacht, deren Nummer 3 Bestimmungen enthält, die mit dem vorstehenden Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe c identisch sind.
Am 25. Februar, 29. September und 3. November 1981 wurden drei Lastkraftwagen einer Kontrolle unterzogen, die Herrn F. A. Leyland, dem Inhaber eines Unternehmens für den Handel mit Schlachtvieh, Tierkörpern und Teilen von Tierkörpern, dem Fleischwaren-Großhandelsunternehmen W. Weddel und Co. Ltd. sowie der Exeter Hide & Skin Co. Ltd., einem Unternehmen für die Behandlung von Tierhäuten nach dem Schlachten und vor dem Versand an die Gerber, gehörten. Zum Zeitpunkt der Kontrolle beförderte der erste Lastkraftwagen 21 Vorderviertel und eine Rinderbrust, der zweite Rinder- und Lammvorder- und -hinterviertel sowie Kartons mit Innereien, Hähnchenschenkeln und Stukken gefrorenen Rindfleische und der dritte rohe Schafsfelle. In den ersten beiden Fällen wurde festgestellt, daß keine Tachographen in den Fahrzeugen eingebaut waren, während die Fahrer ein ordnungsgemäß geführtes persönliches Kontrollbuch bei sich hatten; im letzten Fall stellte sich heraus, daß der Fahrer kein persönliches Kontrollbuch hatte.
Gegen die Eigentümer der genannten Fahrzeuge wurden Verfahren wegen Verstoßes gegen die oben erwähnten Gemeinschaftsverordnungen und britischen Gesetze eingeleitet. Die Angeklagten bestritten, daß die Bestimmungen über den Tachographen und das persönliche Kontrollbuch auf sie anzuwenden seien, indem sie geltend machten, es greife die in Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 543/69 vorgesehene Ausnahmeregelung ein. Nach ihrer Ansicht bezieht sich der Satzteil die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind in der zitierten Bestimmung des Artikels 14a nur auf die Schlachtabfälle und nicht auf die Tierkörper, so daß alle letzteren, ob sie zu dem genannten Verzehr bestimmt seien oder nicht, unter die Ausnahme von den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung fielen. Die Rinder- und Lammviertel, d. h. Teile von Tierkörpern, seien als Tierkörper im weiteren Sinne anzusehen; die rohen Schafsfelle fielen unter die Kategorie der nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Schlachtabfälle. Das Vorhandensein von kleinen Mengen anderer Waren neben den Tierkörpern auf den Lastwagen könne schließlich die Anwendung der Ausnahme nicht verhindern.
Das erstinstanzliche Gericht ließ dieses Vorbringen gelten und sprach die Angeklagten frei. Die Berufungsführer — der Polizeibeamte Alban Derek Kedward, Herr Michael Paterson als Vertreter der Zulassungsbehörde des Verkehrsbezirks Yorkshire und der Verkehrsüberwachungsbeamte des Verkehrsministeriums Ronald Edmund Brook, an deren Stelle später die Straverfolgungsbehörde getreten ist — legten beim High Court of Justice, und zwar beim Divisional Court der Queen's Bench Division, Berufung ein. Dieser hat durch Beschluß vom 21. April 1983 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen (die alle die erwähnten drei Verfahren betreffen) zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind mit dem Wort Tierkörper in Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 515/72 des Rates vom 28.2.1972 und die Verordnung (EWG) Nr. 2827/77 des Rates vom 12.12.1977 geänderten Fassung) (nachfolgend als die Verordnung bezeichnet)
a) alle Tierkörper, unabhängig davon, ob sie zum menschlichen Verbrauch bestimmt sind oder nicht, oder
b) nur solche Tierkörper gemeint, die nicht zum menschlichen Verbrauch bestimmt sind?
2. Trifft auf Frage 1 die Antwort (a) zu, umfaßt dann der Begriff Tierkörper im Sinne der Verordnung auch Teile von Körpern und, wenn ja, bis zu welchen eventuellen Grenzen? Umfaßt der Begriff insbesondere
a) einundzwanzig Vorderviertel vom Rind und ein Bruststück,
b) eine Seite oder Viertel,
c) Hähnchenschenkel,
d) Innereien?
3. Bezieht sich die Formulierung Schlachtabfälle, die ... zum menschlichen Verzehr bestimmt sind in der Verordnung
a) nur auf Tierteile, die zum Verzehr durch den Menschen bestimmt sind, oder
b) auch auf solche Teile von Tieren, die zu einem anderen Gebrauch bestimmt sind, zum Beispiel als Tierfutter oder zu einem industriellen oder kommerziellen Gebrauch, das heißt auf alle Teile von Tieren mit Ausnahme derjenigen, die lediglich weggeworfen oder vernichtet werden sollen?
4. Trifft auf Frage 3 die Antwort (b) zu, hört dann der Teil eines Tieres auf, Schlachtabfall, der nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, zu sein, sobald er erstmals zum Zwecke der Vorbereitung auf einen solchen Gebrauch behandelt wird, oder tritt dies zu einem späteren Zeitpunkt ein und gegebenenfalls zu welchem?
5. Liegt eine Beförderung ... von Tierkörpern oder Schlachtabfällen im Sinne der Verordnung
a) nur vor, wenn die beförderte Ladung, abgesehen von ganz geringfügigen Ausnahmen, ausschließlich aus Tierkörpern oder Schlachtabfällen besteht, oder
b) auch dann, wenn die beförderte Ladung im wesentlichen oder teilweise (gegebenenfalls zu welchem Anteil) aus Tierkörpern oder Schlachtabfällen besteht?
Der Vorlagebeschluß ist am 19. Mai 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes haben die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Frau G. Dagtoglou, Treasury Solicitor, als Bevollmächtigte, die Firmen W. Weddel & Co. Ltd. und Exeter Hide & Skin Co. Ltd., vertreten durch R. A. Roberts und D. T. Morgan, Solicitors in London, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Juristischen Hauptberater George Close als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Durch Beschluß vom 19. Oktober 1983 hat der Gerichtshof ferner die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen.
II — Schriftliche Erklärungen der Beteiligten
In bezug auf die erste Frage bemerkt die Regierung des Vereinigten Königreichs, daß wegen der sehr weiten Bedeutung des in der englischen Fassung der fraglichen Verordnung zur Bezeichnung der Schlachtabfälle gebrauchten Ausdrucks (waste, was allgemein alle nutzlosen Nebenprodukte irgendeines industriellen Prozesses bedeute) die betreffende Bestimmung nur einen Sinn habe, wenn man sie so lese, daß sie sich sowohl auf das Wort Tierkörper als auch auf das Wort Schlachtabfälle beziehe. Daraus könne der Schluß gezogen werden, daß der Satzteil die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind ebenfalls dahin auszulegen sei, daß er sich sowohl auf Tierkörper als auch auf Schlachtabfälle beziehe. Folglich dürfe die Ausnahme von der allgemeinen Regelung nicht auf die Beförderung aller, sondern nur auf die Beförderung derjenigen Tierkörper angewandt werden, die nicht zum menschlichen Verbrauch bestimmt seien. Der Gebrauch der Konjunktion oder in der fraglichen Wendung und das Fehlen eines Kommas nach dem Wort waste sprächen jedoch für die gegenteilige Ansicht. Der Sinn der Ausnahme könne in dem Erfordernis liegen, Erzeugnisse, die — weil nicht zum menschlichen Verbrauch bestimmt — gewöhnlich nicht gekühlt oder gefroren würden und sich somit stärker zersetzten, schnell und ohne Formalitäten zu befördern, weil sie eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellten, was für die vom vorlegenden Gericht formulierte zweite Alternative spreche; der Ausgangspunkt dieser Annahme sei jedoch keineswegs sicher. Hätte nämlich der Gemeinschaftsgesetzgeber die Beförderung ungekühlten oder nicht gefrorenen Fleisches erleichtern wollen, hätte dies in der Verordnung ausdrücklich gesagt werden können; ferner sei es nicht sicher, daß die zum menschlichen Verbrauch bestimmten Tierkörper immer gekühlt oder gefroren befördert würden. Außerdem könne man sich fragen, warum die zum menschlichen Verbrauch bestimmten Schlachtabfälle von der Ausnahme ausgenommen worden seien; die Verfasser der Verordnung hätten vielleicht den Umstand hervorheben wollen, daß die Schlachtabfälle unter die Ausnahme fielen, obwohl sie nicht zum menschlichen Verbrauch bestimmt seien. Die Regierung des Vereinigten Königreichs schlägt abschließend keine Lösung vor, sondern beschränkt sich auf die Bemerkung, daß die streitige Bestimmung, wenn sie Straftatbestand sei, zugunsten der Rechtssubjekte ausgelegt werden müsse.
In bezug auf die zweite Frage schlägt die Regierung des Vereinigten Königreichs vor, sich nicht an die streng wörtliche Bedeutung des Wortes Tierkörper zu halten, das den ganzen Körper eines Tieres bezeichne, sondern sich vielmehr auf die Handelsbräuche bei Fleischereierzeugnissen zu beziehen, nach denen auch Tierviertel als Tierkörper im weiteren Sinne anzusehen seien. Wenn im übrigen die streitige Bestimmung die Beförderung genießbaren Fleisches als solches erleichtern solle, sei daraus zu folgern, daß die Ausnahme alle getrennten oder zerlegten Teile von Tierkörpern umfassen müsse.
Was die dritte Frage angeht, bemerkt die Regierung des Vereinigten Königreichs, daß die Wendung zum menschlichen Verbrauch bestimmt grundsätzlich bedeute: dazu bestimmt, von Menschen gegessen zu werden. Dieser Auslegung stehe jedoch entgegen, daß das englische Wort waste eine^ Sache ohne jeden Nutzen bezeichne, die somit ihrer Definition nach nicht dazu bestimmt sei, auf irgendeine Weise verbraucht zu werden. Jedenfalls dürfe nach ihrer Auffassung keine zu weite, sich auf jede Verwendung der Abfälle beziehende Auslegung vorgenommen werden, weil sonst die Ausnahme von der allgemeinen Regel sinnlos würde. Um die Ausnahme zu rechtfertigen, müsse davon ausgegangen werden, daß sie grundsätzlich für alle Schlachterzeugnisse gelte, und es müsse daraus gefolgert werden, daß die streitige Bestimmung klarstellen solle, daß sie selbst dann für Schlachtabfälle gelte, wenn diese nicht zum menschlichen Verbrauch bestimmt seien. Es sei somit von dieser Auslegung auszugehen, die schon bei der ersten Frage zögernd in Betracht gezogen worden sei. Auch insoweit bezieht die Regierung des Vereinigten Königreichs letztlich nicht eindeutig Stellung.
Zur vierten Frage führt die Regierung des Vereinigten Königreichs aus, die Schlachtabfälle sollten nicht mehr unter die Ausnahmeregelung fallen, sobald sie einer ersten Behandlung zur Vorbereitung auf die endgültige Verwendung unterzogen worden seien, da die Gefahr für die öffentliche Gesundheit mit diesem Zeitpunkt wegfalle. Zur letzten Frage ist sie der Ansicht, daß die Ausnahmeregelung nur anwendbar sei, wenn die Ladung ausschließlich Tierkörper oder Schlachtabfälle enthalte, weil die Ausnahmebestimmung nur für die in dem einschlägigen Artikel genannte Tätigkeit gelten könne und eine weitere Auslegung zu Betrugsfällen und dazu führen könne, daß die fragliche Regelung ihre praktische Wirksamkeit verliere.
Die Firmen Weddel und Exeter führen zur ersten Frage unter Hinweis auf den Wortlaut der streitigen Bestimmung und insbesondere auf den Gebrauch der Konjunktion oder zwischen den Ausdrükken Tierkörper und Schlachtabfälle in dieser Bestimmung aus, daß die Ausnahme alle Tierkörper — ob zum menschlichen Verbrauch bestimmt oder nicht — betreffe; dafür spreche auch, daß die Beförderungen von nicht zum menschlichen Verbrauch bestimmten Tierkörpern sehr selten seien und die Ausnahme nicht für eine sehr kleine Zahl von Fällen habe geschaffen werden können.
Zur zweiten Frage vertreten sie die Auffassung, daß die fragliche Bestimmung nur auf zwei Kategorien von Erzeugnissen abstelle, die den Schlachthof nach dem Schlachten verließen: auf die Tierkörper und die Schlachtabfälle, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind. Da aber die Teile von Tierkörpein und die Innereien keineswegs als ungenießbare Abfälle angesehen werden könnten, seien sie als Tierkörper im weiteren Sinne aufzufassen.
Was die dritte Frage angehe, so ergebe sich aus dem Wortlaut und dem Sinn der streitigen Bestimmung, daß der Ausdruck menschlicher Verzehr Verbrauch zum Zweck der Ernährung bedeute. Da fast alle Teile geschlachteter Tiere auf irgendeine Weise verwendet würden, habe die fragliche Bestimmung — wollte man die gegenteilige Auslegung wählen — keine Bedeutung und keinen praktischen Nutzen. In Wirklichkeit beziehe sich somit die Wendung Schlachtabfälle, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind sowohl auf wegzuwerfende Abfälle als auch auf die Teile geschlachteter Tiere, die zu einer anderen Verwendung als der menschlichen Ernährung bestimmt seien.
Wegen der Antwort auf diese Frage sei die folgende (die vierte) Frage gegenstandslos.
Schließlich führen die Firmen Weddel und Exeter in bezug auf die fünfte Frage aus, daß die Ausnahme selbst dann anwendbar sei, wenn die beförderte Partie auch andere Waren als Tierkörper und Schlachtabfälle enthalte, soweit die Beförderung der Tierkörper und Schlachtabfälle der Hauptgegenstand des Vorgangs sei. Diese Auslegung ergebe sich insbesondere aus dem mit der Ausnahmebestimmung verfolgten Zweck sowie aus der Bezugnahme der Verordnung auf innerstaatliche Beförderungen; sie entspreche jedenfalls sehr wichtigen praktischen Erfordernissen.
Die Kommission bemerkt vorab, die für die Beförderung von Tierkörpern oder Schlachtabfällen, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt seien, vorgesehene Ausnahmebestimmung sei wie alle Bestimmungen, die eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel enthielten, eng auszulegen. Sie sei aufgrund von Erfordernissen der Erhaltung der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt, da Tierkörper und Schlachtabfälle, die für Mikroorganismen anfällig seien, leicht verderben könnten und häufig eine hohe Zahl von Bakterien aufwiesen, Träger von Krankheiten sein könnten. Es sei zu wünschen, daß diese Waren schnellstmöglich an ihren Bestimmungsort gelangten, ohne daß ihre Beförderung wegen der Einhaltung der Vorschriften über die Höchstlenkzeit und die Mindestruhezeit oder der Vorschriften über die Tachographen verzögert werde. Da dies der Zweck der streitigen Bestimmung sei, könne ihre Auslegung nur in seinem Licht vorgenommen werden.
Sodann bemerkt die Kommission in bezug auf die ersten beiden Fragen, daß die in den verschiedenen sprachlichen Fassungen verwendeten Ausdrücke für Tierkörper — vorbehaltlich (in bestimmten sprachlichen Fassungen) des nach der Tötung im Schlachthof stattfindenden Ausschlachtens — den ganzen Körper des getöteten Tieres bezeichneten. Nach den Berufsgepflogenheiten sei zwischen den zur menschlichen Ernährung bestimmten und denjenigen Tieren zu unterscheiden, die dies von Natur aus oder deswegen nicht seien, weil sie krank und somit gesundheitsschädlich seien. Im ersten Fall bezeichne der Ausdruck Tierkörper den fast vollständigen Körper des Tieres nach geeigneter Ausschlachtung. Im zweiten Fall — der offensichtlich nicht das Metzgereigewerbe und den Fleischhandel betreffe — bezeichne der fragliche Ausdruck den ganzen Körper des Tieres. Was den Satzteil die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind und die Frage angehe, ob er sich lediglich auf Schlachtabfälle oder auch auf Tierkörper beziehe, seien einige sprachliche Fassungen mehrdeutig, während die deutsche und die niederländische Fassung so gefaßt seien, daß der Ausdruck sowohl auf Schachtabfälle als auch auf Tierkörper bezogen werden müsse; diesem letzteren Verständnis sei somit der Vorzug zu geben.
Eine Prüfung der Berufsgepflogenheiten und der Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif ergebe, daß die zum menschlichen Verzehr bestimmten und von Schlachthöfen stammenden Tierkörper — d. h. der weitaus wichtigste Teil der Tierkörper — Gegenstand eines bedeutenden Handelsstroms seien, und es gehöre zu einem normalen Handelsgebaren, darauf zu achten, daß ihr Transport gemäß den geltenden Verordnungen erfolge. Demgegenüber könne es im Fall der nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Tierkörper und insbesondere bei kranken Tieren sehr wichtig sein, die Tierkörper, die für die öffentliche Gesundheit gefährlich sein könnten, sehr schnell zu beseitigen. In diesem Sinne erscheine es folgerichtig, die Ausnahme nur auf nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Tierkörper anzuwenden. Diese Auffassung werde dadurch bestätigt, daß der Anhang I der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. C 189 vom 20.8.1975, S. 31) für in Schlachthöfen getötete Tiere, die für den menschlichen Verzehr für ungeeignet erklärt worden seien, eine Lagerung in besonderen verschlossenen Räumen vorsehe.
Was die Bedeutung des Ausdrucks Schlachtabfälle angeht, die Gegenstand der dritten Frage ist, bemerkt die Kommission, daß die englische Fassung der Vorschrift den Ausdruck waste gebrauche, was im allgemeinen die nutzlosen Überreste bezeichne; in den anderen sprachlichen Fassungen schienen die gebrauchten Ausdrücke hingegen eher die Nebenprodukte des Tieres nach der Ausschlachtung des Tierkörpers zu bezeichnen. Somit scheine die Ausnahme über die tatsächlich nutzlosen Abfälle hinaus die Schlachterzeugnisse zu umfassen, die zu einem anderen Verbrauch als der menschlichen Ernährung bestimmt seien, wie z. B. zur Haustierfütterung, zur Dünger- oder Seifenherstellung usw. Unter Berücksichtigung der Berufsgepflogenheiten sei es nicht angebracht, den Ausdruck Abfälle im Sinne von Gegenständen ohne kommerziellen Wert zu verstehen; denn die Schlachterzeugnisse ließen sich aufteilen in genießbare Innereien und Reste (was sich auch aus dem Gemeinsamen Zolltarif ergebe), und die nicht genießbaren Nebenerzeugnisse teilen sich ihrerseits auf in wirtschaftlich verwertbare Erzeugnisse und wegzuwerfende Erzeugnisse. Alles in allem sei der Ausdruck Abfälle, wie er in der streitigen Bestimmung gebraucht werde, in dem Sinne auszulegen, daß er sowohl alle nichtgenießbaren Nebenerzeugnisse der Schlachtung wie auch die nichtverwertbaren Reste und nicht nur diese letzteren bezeichne. Selbst in diesem Fall sei die Ausnahme aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt. Bezüglich der Bedeutung der Wendung zum menschlichen Verzehr bestimmt ergebe die Prüfung der verschiedenen sprachlichen Fassungen, daß mit ihr der Verbrauch zum Zweck der Ernährung gemeint sei; diese Auslegung werde auch durch die Berufsgepflogenheiten bestätigt.
Zur vierten Frage bemerkt die Kommission unter Bezugnahme auf die mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit zusammenhängenden Gründe, auf denen die Ausnahme beruhe und die sie rechtfertigten, daß die nicht zur menschlichen Ernährung bestimmten Tierkörper und Schlachtabfälle bis zum Zeitpunkt ihrer ersten Behandlung zum Zweck der Konservierung (Ausscheidung der Fette, Spülen, Salzen, usw.) eine Gefahr darstellen könnten, was natürlich nur für die wirtschaftlich verwertbaren Abfälle gelte und nicht für die wegzuwerfenden, die gewöhnlich keiner Behandlung unterzogen würden.
Bei der fünften Frage sei schließlich die erste der vom vorlegenden Gericht formulierten Alternativen zu wählen, sowohl weil nach dem Wortlaut der Vorschrift keine andere Auslegung gerechtfertigt sei als auch weil es nicht wünschenswert sei, der Mischung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Fleischwaren mit Nebenerzeugnissen, die zu irgendeinem anderen Gebrauch, der möglicherweise gesundheitsschädlich sei, bestimmt seien, Vorschub zu leisten. Diese Auffassung werde durch die bereits erwähnte Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 bestätigt, die die Trennung der Fleischwaren von den nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Abfällen bei der Beförderung und der Lagerung vorsehe.
Die Kommission schlägt somit vor, die Fragen des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten:
1. Die in Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe c vorgesehene Ausnahme für Tierkörper gilt nur für die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Tierkörper.
2. Genaugenommen braucht die zweite Frage mit Rücksicht auf die Antwort auf die erste Frage nicht beantwortet zu werden, weil die in der zweiten Frage erwähnten Erzeugnisse zum menschlichen Verzehr bestimmt sind. Jedenfalls umfaßt der Ausdruck Tierkörper nicht die in der Frage aufgeführten Teile von Tieren. Insbesondere ist es nicht angebracht, eine in einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts für die spezifischen Zwecke dieser Bestimmung enthaltene Definition auf eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung anzuwenden, die eine andere Tragweite und Zielsetzung hat.
3. Die dritte Frage bezieht sich auf Schlachtabfälle, die ... zum menschlichen Verzehr bestimmt sind. In Wirklichkeit wird in Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe c von Schlachtabfällen, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, gesprochen. Die Ausnahme bezieht sich nicht auf die zur menschlichen Ernährung bestimmten Tierteile. Die Tragweite der fraglichen Ausnahme muß auf die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Nebenerzeugnisse der Schlachtung beschränkt werden.
4. Bei Nebenerzeugnissen mit einem bestimmten kommerziellen Wert sollte die Ausnahme für sie nur in ihrem Rohzustand, d. h. bevor sie einer ersten Behandlung unterzogen werden, gelten. Diese Behandlung muß ihre Konservierung bezwecken, und es liefe dem Sinn der Ausnahme zuwider, sie auf Erzeugnisse zu erstrecken, die sich auf späteren Verarbeitungsstufen befinden.
5. Die Ausnahme muß auf beförderte Warenpartien beschränkt werden, die aus den in der Ausnahmebestimmung aufgeführten Erzeugnissen bestehen. Sie darf sich nicht auf Fälle erstrekken, in denen die beförderte Partie im wesentlichen oder teilweise aus nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Tierkörpern und Schlachtabfällen sowie teilweise aus anderen Erzeugnissen besteht.
III — Mündliche Verhandlung
In der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 1984 haben zwei der Berufungsgegner im Ausgangsverfahren, die W. Weddel & Company Limited und die Exeter Hide and Skin Company Limited, vertreten durch Alan Pardoe, Barrister (Lincoln's Inn), beauftragt durch R. A. Roberts und G. D. Cann & Hallett, Solicitors, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch George Close, Hauptrechtsberater, als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in derselben Sitzung vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der High Court of Justice, Queen's Bench Division, Divisional Court, hat mit Beschluß vom 21. April 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Mai 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung von Artikel 14 a der Verordnung Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 77, S. 49) in der Fassung der Ratsverordnungen Nrn. 515/72 vom 28. Februar 1972 (ABl. L 67, S. 11) und 2827/77 vom 12. Dezember 1977 (ABl. L 334, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen sind in Strafverfahren gegen drei Unternehmen aufgeworfen worden, die ihre Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zum großen Teil zum menschlichen Verzehr bestimmt waren, im Straßenverkehr eingesetzt hatten, ohne die Vorschriften der genannten Verordnung Nr. 543/69 und der Verordnung Nr. 1463/70 des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung eines Kontrollgeräts im Straßenverkehr (ABl. 164, S. 1) zu beachten. Die beförderten Erzeugnisse waren im ersten Fall Rinder- und Lammvorder- und -hinterviertel sowie Kartons mit eingeführtem Geflügel- und Rindfleisch, im zweiten Fall rohe Schafsfelle und im dritten Fall einundzwanzig Rindervorderviertel und eine Rinderbrust, die in einunddreißig Kartons enthalten waren.
3 Die Verordnung Nr. 543/69 enthält Bestimmungen über die Zusammensetzung des Fahrpersonals, das im Straßenverkehr mit bestimmten Fahrzeugen eingesetzt ist (Artikel 5 und 6), über die Beschränkung der Lenkzeit (Artikel 7 bis 10) und über die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten (Artikel 11 und 12).
4 Um die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen, sind Kontrollmaßnahmen vorgesehen, die verschieden sind, je nachdem ob das Fahrzeug im Linienverkehr eingesetzt ist oder nicht. Für den letzteren Fall bestimmt Artikel 14 Absatz 1, daß die Mitglieder des Fahrpersonals ein persönliches Kontrollbuch nach dem Muster im Anhang der Verordnung mit sich führen müssen. Das persönliche Kontrollbuch wurde allmählich durch ein Kontrollgerät (Tachograph) ersetzt, dessen obligatorischer Einbau in die Fahrzeuge mit der genannten Verordnung Nr. 1463/70 vorgeschrieben wurde.
5 Durch Artikel 5 der erwähnten Verordnung Nr. 515/72 wurde in die Verordnung Nr. 543/69 ein neuer Artikel 14 a eingefügt, dem durch die genannte Verordnung Nr. 2827/77 weitere Absätze hinzugefügt wurden. Der zweite dieser Absätze bestimmt:
Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Kommission Ausnahmen von dieser Verordnung für folgende innerstaatliche Beförderungen zulassen:
a) ...
b) ...
c) Beförderung lebender Tiere vom landwirtschaftlichen Betrieb bis zu den örtlichen Märkten oder in umgekehrter Richtung und von Tierkörpern oder Schlachtabfällen, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind.
6 Das Vereinigte Königreich hat von der in Artikel 14a Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit durch Erlaß der — später geänderten — Community Road Transport Rules (Exemptions) Regulations 1978 Gebrauch gemacht; Nr. 3 dieser Regulations enthält Bestimmungen, die mit dem oben zitierten Buchstaben c identisch sind.
7 Vor dem nationalen Gericht beriefen sich die drei angeklagten Firmen auf die in Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe c vorgesehene Ausnahme. Sie machten geltend, die Beförderungen, die den gegen sie gerichteten Strafverfahren zugrunde lägen, fielen unter diese Ausnahme; folglich brauchten sie nicht die Vorschriften der Gemeinschaftsregelung in bezug auf die Verpflichtung, die im Straßenverkehr eingesetzten Fahrzeuge mit Tachographen auszurüsten, oder in bezug auf die Verpflichtung des Fahrpersonals dieser Fahrzeuge, ein persönliches Kontrollbuch mit sich zu führen, einzuhalten.
8 Unter diesen Umständen hat das nationale Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt:
1. Sind mit dem Wort Tierkörper in Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 über die Harmoniserung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 515/72 des Rates vom 28.2.1972 und die Verordnung (EWG) Nr. 2827/77 des Rates vom 12.12.1977 geänderten Fassung) (nachfolgend als die Verordnung bezeichnet)
a) alle Tierkörper, unabhängig davon, ob sie zum menschlichen Verbrauche bestimmt sind oder nicht, oder
b) nur solche Tierkörper gemeint, die nicht zum menschlichen Verbrauch bestimmt sind?
2. Trifft auf Frage 1 die Antwort (a) zu, umfaßt dann der Begriff Tierkörper im Sinne der Verordnung auch Teile von Körpern und, wenn ja, bis zu welchen eventuellen Grenzen? Umfaßt der Begriff insbesondere
a) einundzwanzig Vorderviertel vom Rind und ein Bruststück,
b) eine Seite oder Viertel,
c) Hähnchenschenkel,
d) Innereien?
3. Bezieht sich die Formulierung Schlachtabfälle, die ... zum menschlichen Verzehr bestimmt sind in der Verordnung
a) nur auf Tierteile, die zum Verzehr durch den Menschen bestimmt sind, oder
b) auch auf solche Teile von Tieren, die zu einem anderen Gebrauch bestimmt sind, zum Beispiel als Tierfutter oder zu einem industriellen oder kommerziellen Gebrauch, das heißt auf alle Teile von Tieren mit Ausnahme derjenigen, die lediglich weggeworfen oder vernichtet werden sollen?
4. Trifft auf Frage 3 die Antwort (b) zu, hört dann der Teil eines Tieres auf, Schlachtabfall, der nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, zu sein, sobald er erstmals zum Zwecke der Vorbereitung auf einen solchen Gebrauch behandelt wird, oder tritt dies zu einem späteren Zeitpunkt ein und gegebenenfalls zu welchem?
5. Liegt eine Beförderung ... von Tierkörpern oder Schlachtabfällen im Sinne der Verordnung
a) nur vor, wenn die beförderte Ladung, abgesehen von ganz geringfügigen Ausnahmen, ausschließlich aus Tierkörpern oder Schlachtabfällen besteht, oder
b) auch dann, wenn die beförderte Ladung im wesentlichen oder teilweise (gegebenenfalls zu welchem Anteil) aus Tierkörpern oder Schlachtabfällen besteht?
Zur ersten Frage
9 Mit der ersten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob die in Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 543/69 vorgesehene Ausnahme alle oder nur die nicht zum menschlichen Verbrauch bestimmten Tierkörper betrifft.
10 In ihren beim Gerichtshof abgegebenen Erklärungen macht die Regierung des Vereinigten Königreichs geltend, der Gebrauch der Konjunktion oder zwischen den Wörtern Tierkörpern und Schlachtabfällen in der englischen, französischen und italienischen Fassung deute darauf hin, daß das Merkmal die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind nur für die Schlachtabfälle gelte. Sie räumt jedoch ein, daß auch die Auslegungen, wonach sich das Merkmal auch auf die Tierkörper beziehe, möglich sei. Die Berufungsgegnerinnen des Ausgangsverfahrens, die Firmen Weddel und Exeter, sprechen sich für eine enge Auslegung aus und machen geltend, wenn sich dieses Merkmal auch auf die Tierkörper bezöge, hätte Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe c keine praktische Bedeutung mehr, weil Beförderungen von nicht zum menschlichen Verbrauch bestimmten Tierkörpern sehr selten seien.
11 Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden. Wie die Kommission ausgeführt hat, sind zwar nach einigen sprachlichen Fassungen des Artikels 14a Absatz 2 Buchstabe c sowohl die von den Firmen Weddel und Exeter und teilweise von der Regierung des Vereinigten Königreichs befürwortete Lesart als auch die entgegengesetzte Lesart theoretisch möglich; andere Fassungen, insbesondere die niederländische, lauten jedoch so, daß jeder Zweifel ausgeschlossen ist. In dieser Fassung steht nämlich das Merkmal nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt vor dem Wort Tierkörper und kann sich daher nur sowohl auf die Schlachtabfälle als auch auf die Tierkörper beziehen.
12 Diese sich aus den unzweideutigen sprachlichen Fassungen ergebende Auslegung wird durch eine Analyse des Artikels 14a, insgesamt betrachtet, und im Lichte des rechtlichen Zusammenhangs, in dem er steht, bestätigt.
13 In allen Fällen, in denen durch Artikel 14a eine Ausnahme von der Einhaltung der Verordnung Nr. 543/69 zugelassen wird, handelt es sich um Beförderungen, die einen besonderen Charakter aufweisen, sei es wegen des Gebrauchs von Sonderfahrzeugen, sei es aufgrund der besonderen Natur der zu befördernden Gegenstände. Gerade im Hinblick auf diesen letzteren Umstand hat die Verordnung Nr. 2827/77, mit der Absatz 2 Buchstabe c in Artikel 14a eingefügt wurde, eine schnelle Beförderung der nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Tierkörper erleichtert.
14 Wie die Kommission zu Recht dargelegt hat, werden nämlich derartige Tierkörper im Unterschied zu denjenigen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, keiner besonderen Behandlung unterzogen, um sie zu konservieren oder um eine Ansteckungsgefahr zu verhindern. Folglich ist im Hinblick auf die Gefahren, die von ihnen für die öffentliche Gesundheit, sowohl der Menschen als auch der Tiere, ausgehen können, die schnelle Weiterbeförderung dieser Erzeugnisse geboten.
15 Berücksichtigt man, daß die Beförderung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Tierkörpern, die einen sehr bedeutsamen Handelsstrom darstellt, unter Beachtung der Anforderungen der Verordnung Nr. 543/69 und ohne jede Gefahr für die öffentliche Gesundheit erfolgen kann, wäre eine allgemeine Ausnahme für diese Art von Beförderungen in keiner Weise gerechtfertigt.
16 Diese Schlußfolgerung gilt um so mehr, als Artikel 14a Absatz 2, weil er Ausnahmen von der Geltung der allgemeinen Vorschriften der Verordnung Nr. 543/69 vorsieht, nicht so ausgelegt werden kann, daß seine Wirkung über das hinausgeht, was zum Schutz der Interessen, deren Wahrung er dient, erforderlich ist.
17 Auf die erste Frage ist somit zu antworten, daß sich der Ausdruck Tierkörper in Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, geändert durch die Ratsverordnungen Nrn. 5415/72 vom 28. Februar 1972 und 2827/7 vom 12. Dezember 1977, nur auf Tierkörper bezieht, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind.
18 Wegen der Antwort auf die erste Frage besteht kein Anlaß, die zweite Frage zu beantworten.
Zur dritten Frage
19 Die dritte Frage des nationalen Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob sich die Formulierung Schlachtabfälle, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind in Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe c auch auf die Teile von Tieren bezieht, die zu einem anderen Gebrauch als der menschlichen Ernährung bestimmt sind.
20 Alle Beteiligten, die beim Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, haben den Standpunkt vertreten, daß nicht nur die nicht verwendbaren Schlachtabfälle, sondern auch die nicht verzehrbaren tierischen Nebenprodukte unter Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe c fielen.
21 Insoweit ist zu bemerken, daß im allgemeinen Sprachgebrauch der Ausdruck menschlicher Verzehr nur die Verwendung durch den Menschen als Nahrungsmittel bedeuten kann. Dies ist im Rahmen von Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe c um so offensichtlicher, als die häufigste und normale Bestimmung der Schlachtabfälle, auf die sich diese Vorschrift bezieht, gerade die menschliche Ernährung ist.
22 Diese Auslegung wird durch die etwas voneinander abweichenden Ausdrücke in den verschiedenen sprachlichen Fassungen von Artikel 14a nicht widerlegt. Denn Ausdrücke wie déchets d'abattage, scarti di macellazione, Schlachtabfälle, slagteriaffald, slachtafvallen und waste bringen den Gedanken vollkommen zum Ausdruck, daß für die Verwendung eines Tierkörpers die nicht verzehrbaren Teile, auch wenn sie in anderen Industriezweigen als der Ernährungsindustrie, wie der Leder- oder der Düngerindustrie, verwendet werden können, einen weitaus geringeren Wert und eine weitaus geringere Bedeutung haben als die verzehrbaren Erzeugnisse, die unleugbar das einzige Urprodukt der Schlachtung darstellen.
23 Auf die dritte Frage ist somit zu antworten, daß sich die Formulierung Schlachtabfälle, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind in dem genannten Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe c nur auf Tierteile bezieht, die nicht zum menschlichen Verbrauch als Nahrungsmittel bestimmt sind.
24 Mit Rücksicht auf die Antwort auf die dritte Frage besteht kein Anlaß, die vierte Frage zu beantworten.
Zur fünften Frage
25 Die fünfte Frage des nationalen Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob die in Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe c vorgesehene Ausnahmemöglichkeit dann gegeben ist, wenn die beförderte Ladung auch Erzeugnisse enthält, die nicht unter diese Ausnahme fallen.
26 Hierzu ist zu bemerken, daß, würde man zulassen, daß Beförderungen allein deshalb von der Anwendung der Verordnung Nr. 543/69 ausgenommen wären, weil sie auch nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Tierkörper oder Schlachtabfälle umfassen, der Weg dafür eröffnet wäre, die Bestimmungen der Verordnung Nr. 543/69 leerlaufen zu lassen. Es würde nämlich genügen, der beförderten Ladung eine auch nur ganz geringe Anzahl von Tierkörpern oder Abfällen hinzuzufügen, um der Anwendung dieser Verordnung auszuweichen.
27 Dieses Ergebnis stünde offensichtlich im Widerspruch zu den Zielen des Artikels 14a, der nur spezifische Beförderungsvorgänge vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 543/69 ausnehmen will.
28 Auf die fünfte Frage ist somit zu antworten, daß sich die Formulierung Beförderung ... von Tierkörpern oder Schlachtabfällen in dem genannten Artikel 14a Absatz 2 Buchstab c nur auf beförderte Ladungen bezieht, die ausschließlich aus nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Tierkörpern und Schlachtabfällen bestehen.
Kosten
29 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom High Court of Justice, Queen's Bench Division, Divisional Court, mit Beschluß vom 21. April 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Der Ausdruck Tierkörper in Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, geändert durch die Ratsverordnungen Nrn. 515/72 vom 28. Februar 1972 und 2827/77 vom 12. Dezember 1977, bezieht sich nur auf Tierkörper, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind.
2. Die Formulierung Schlachtabfälle, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind in dem genannten Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe c bezieht sich nur auf Tierteile, die nicht zum menschlichen Verbrauch als Nahrungsmittel bestimmt sind.
3. Die Formulierung Beförderung.. von Tierkörpern oder Schlachtabfällen in dem genannten Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe c bezieht sich nur auf beförderte Ladungen, die ausschließlich aus nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Tierkörpern und Schlachtabfällen bestehen.