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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.01.1984 – C-16/83
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1984:27
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 24. Januar 1984
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Herr Prantl, ein italienischer Staatsbürger, ist Direktor einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Firma. Er wurde vor dem Amtsgericht Miesbach angeklagt, in der Zeit vom 3. Dezember 1980 bis 10. September 1981 italienischen Rotwein in sogenannten Bocksbeutelflaschen unter Verstoß gegen § 17 der Wein-Verordnung von 1971 verkauft bzw. zum Verkauf vorrätig gehalten zu haben. § 17 der Wein-Verordnung verbietet das Inverkehrbringen von anderem als Qualitätswein b.A. aus Franken und bestimmten anderen Anbaugebieten in solchen herkömmlichen Bocksbeutelflasche. Der Verstoß gegen dieses Verbot ist ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden kann.
Herr Prantl wurde mit der Begründung freigesprochen, daß die verwendeten Flaschen zwar Bocksbeutelflaschen der herkömmlichen Art seien, das Verbot aber gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstoße und nicht anwendbar sei. Die Staatsanwaltschaft legte beim Landgericht München Berufung ein.
Dieses Gericht stellte fest, daß in Italien, vor allem in Südtirol, seit mehr als einem Jahrhundert traditionelle italienische Bocksbeutelflaschen verwendet werden, die aber runder sind und einen kürzeren Hals haben als die deutsche Flasche. Die sichergestellten Flaschen ähnelten in ihrer Form jedoch stark der deutschen Flasche. Auf der Banderole sei angezeigt, daß der Wein von der Weinkellerei Karl Martini und Sohn, Girlan (in Italien), stamme. Ein charakteristisches Etikett trage den Namen des Weines, Bozner Leiten. Das Gericht stellte außerdem fest, daß es sich um Qualitätswein besonderer Anbaugebiete, im Produktionsgebiet abgefüllt, handele. Der Name der Weinkellerei werde auf dem Etikett nochmals im Zusammenhang mit dem Herkunftsort Südtirol wiederholt. Die letzte Zeile des Etiketts bilde das Wort Italia.
Das Landgericht hat dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des Vertrages zwei Fragen vorgelegt:
1. Kommt § 17 der Verordnung über Wein, Likörwein und weinhaltige Getränke vom 15. Juli 1971 (Wein-Verordnung) in seiner Wirkung einer nach Artikel 30 EWG-Vertrag unzulässigen mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung gleich?
2. Ist § 17 der Weinverordnung unter den besonderen Voraussetzungen des vorliegenden Falles zum Schutz der in Artikel 36 EWG-Vertrag genannten Rechtsgüter anwendbar?
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Ansicht, die Verwendung der vorliegenden Flaschen (Der Prantl-Flaschen) habe gegen § 17 verstoßen, auch wenn eine Verwendung der traditionellen italienischen Flaschen dies nicht tun würde, und die Regelung verstoße entweder nicht gegen Artikel 30 oder aber sei nach Artikel 36 gerechtfertigt. Die italienische Regierung vertritt die Auffassung, es liege ein klarer Fall einer Verletzung des Artikels 30 vor und Artikel 36 sei nicht erfüllt. Die Kommission stimmt damit überein, daß ís Ergebnis, zu dem das Gericht gelangte, zutreffend sei, wenn diese Fragen wirklich auftauchten.
Die Kommission macht jedoch geltend, die Frage, ob die deutsche Verordnung mit den gemeinschaftlichen weinrechtlichen Bestimmungen vereinbar sei, sei vordringlich und müsse, auch wenn sie nicht ausdrücklich vorgelegt worden sei, zunächst beantwortet werden, da sie sowohl die Erheblichkeit der Fragen als auch den Inhalt ihrer Beantwortung beeinflussen könne. Meiner Ansicht nach sollte dieser Anregung entsprochen werden (Rechtssachen 16 bis 20/79, Danis, Sig. 1979, 3327).
Der Standpunkt der Kommission ist, nur sie könne Vorschriften über die Verwendung der Behältnisse zur Unterscheidung der Qualität und des Ursprungs von Weinen erlassen, und die Mitgliedstaaten seien seit 1976 für den Erlaß und die Beibehaltung von innerstaatlichen Vorschriften, die nicht in den Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation für Wein enthalten oder zugelassen seien, nicht mehr befugt. Dies folge aus Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 355/79 des Rates (ABl. L 54, S. 99), die die Verordnung Nr. 2133/74 (ABl. L 227, S. 1) ersetzte, in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1608/76 (ABl. L 183, S. 1), an deren Stelle die Verordnung Nr. 997/81 (ABl. L 106, S. 1) getreten ist.
Der Ausgangspunkt ist die Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Wein. Ursprünglich war dies die Verordnung Nr. 24/62 des Rates (ABl. 1962, S. 989) in der übrigens durch Nr. 816/70 (ABl. L 99, S. 1) ergänzten Fassung. Zu dem für den Fall relevanten Zeitpunkt umfaßte die Verordnung Nr. 337/79 (ABl. L 54, S. 1) die früheren Vorschriften mit Änderungen. Da die einschlägigen Artikel im wesentlichen gleich sind, ist der Bezug auf letztere ausreichend.
Die Überschrift zu Titel IV der Verordnung Nr. 337/79 schließt Regeln für... das Inverkehrbringen ein. Für die vorliegenden Fragen relevante detaillierte Regeln sind nicht darunter. Artikel 54 legt hingegen fest: Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erforderlichenfalls die Regeln für die Bezeichnung und' Aufmachung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse. Bis zum Beginn der Anwendung der ... genannten Regeln gelten auf diesem Gebiet die von den Mitgliedstaaten erlassenen Regeln.
Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung wurden in die Verordnung Nr. 2133/74 aufgenommen und bei deren Aufhebung, soweit sie relevant waren, in die Verordnung Nr. 355/79 übernommen. Die letztere Verordnung dient nach ihrem Titel der Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste. Titel II Aufmachung enthält gemäß Artikel 39 allgemeine Regeln über Behältnisse, Etikettierung und Verpackung. Artikel 40 betrifft die Behältnisse, in denen Wein gelagert oder transportiert werden darf, und, obwohl dies aus Artikel 40 nicht hervorgeht, ergibt sich aus der Verordnung als ganzer, daß zu den Behältnissen auch Flaschen gehören (z. B. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, wo einer Bezugnahme auf Behältnisse eine Vorschrift über die Abfüllung von Wein folgt).
Artikel 40 Absatz 2 bestimmt, daß die Verwendung der Behältnisse ... von noch festzulegenden Bedingungen abhängig gemacht werden [kann], durch die insbesondere ... b) die Unterscheidung der Qualität und des Ursprungs der Erzeugnisse sichergestellt werden soll.
In den allgemeinen Bestimmungen (Titel III) ist in Artikel 43 geregelt, daß die Bezeichnung und die Aufmachung von Wein nicht geeignet sein [dürfen], Verwechslungen über Art, Ursprung und Zusammensetzung der Erzeugnisse hervorzurufen. Artikel 46 Absatz 1 bestimmt, daß Wein mit Ursprung in der Gemeinschaft, dessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, nicht zum Verkauf vorrätig gehalten werden darf. Schließlich sind gemäß Artikel 47 Übergangsbestimmungen ... zu erlassen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, deren Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
In der Verordnung Nr. 1608/76 erließ die Kommission zur Durchführung der Verordnung Nr. 2133/74 (später Verordnung Nr. 355/79) detaillierte Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine. Diese Verordnung der Kommission war bis zum 30. April 1981 in Kraft (was einen Teil des Zeitraumes einschließt, der der Klage zugrunde liegt) und wurde dann durch die Verordnung Nr. 997/81 ersetzt.
Artikel 18 beider Verordnungen der Kommission enthielt eine besondere Bestimmung, daß nämlich die Verwendung der flûte d'Alsace genannten Flasche ... hinsichtlich der auf dem französischen Hoheitsgebiet gewonnenen Weine folgenden Qualitätsweinen b. A. vorbehalten ist (u. a. Vins d'Alsace und Cassis). Die Verordnung Nr. 1608/76 bestimmte außerdem in Artikel 21, daß bis zum 31. August 1977 Weine ... mit einer Aufmachung angeboten werden [dürfen], die nicht der vorgenannten Verordnung entspricht, sofern sie mit den geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten übereinstimmt. In der Verordnung Nr. 997/81 findet sich keine gleichartige Bestimmung; es besteht nur eine Vorschrift, wonach Weine, die gemäß den zum entsprechenden Zeitpunkt geltenden Vorschriften einer der beiden Verordnungen der Kommission abgefüllt wurden und nach einer Änderung der Verordnungen deren Bestimmungen nicht mehr entsprechen, weiterverkauft werden können.
Es gibt also keine Bestimmung, die sich auf den Bocksbeutel bezieht. Es waren Versuche gemacht worden, zu einer Einigung darüber zu gelangen, ihn als eine geschützte Flasche, unter anderem für Weine aus Südtirol (womit Deutschland einverstanden war), aufzunehmen; sie scheiterten jedoch an mangelnder Übereinstimmung über den Einschluß von Weinen aus fast allen Regionen Portugals.
Die Kommission stützt sich in starkem Maße auf die Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache 83/78 (Pigs Marketing Board/Redmond, Slg. 1978, 2347) und in der Rechtssache 56/80 (Weigand/Sclmtzverband Deutscher Wein, Slg. 1981, 583). Im ersteren entschied der Gerichtshof, sobald die Gemeinschaft eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Sektor erlassen habe, seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Regelung abweichen oder sie verletzen könnten. Eine gemeinsame Marktorganisation beruhe auf dem Grundsatz eines offenen Marktes, zu dem jeder Erzeuger freien Zutritt habe und auf dessen Funktionieren ausschließlich mit dem in diesen Organisationen vorgesehenen Instrumentarium Einfluß genommen werde. Einzelstaatliche Bestimmungen oder Praktiken, die die Einfuhr und Ausfuhrströme verändern oder die Bildung von Marktpreisen beeinflussen könnten, indem sie den Erzeugern den freien Abschluß von Käufen und Verkäufen in Mitgliedstaaten zu den von der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Bedingungen ... sowie die unmittelbare Ausnutzung von ... anderen von der gemeinsamen Organisation vorgesehenen Marktregelungsmaßnahmen untersagen, sind mit einer solchen gemeinsamen Organisation nicht vereinbar. In der letzteren der beiden Rechtssachen haben Sie entschieden, zu dem Zweck, hinsichtlich der Bezeichnung und Aufmachung der Weine die Markttransparenz und Kontrolle sicherzustellen, erfasse die Verordnung Nr. 355/79 systematisch alle Praktiken, die geeignet sind, die Lauterkeit im geschäftlichen Verkehr ... zu beeinträchtigen. Artikel 43 diene demselben Zweck, nämlich der Ausschaltung aller Praktiken beim Vertrieb von Wein, die geeignet sind, einen falschen Anschein zu erwekken.
Es besteht also kein Zweifel, daß die Mitgliedstaaten, sobald die Kommission klare Regelungen für einen bestimmten Sektor getroffen hat, keine Rechtsvorschriften erlassen oder aufrechterhalten dürfen, die im Widerspruch zu gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen stehen oder die grundlegenden Ziele der gemeinsamen Marktorganisation untergraben. Die Frage ist, ob dies vorliegend der Fall ist.
Die Kommission argumentiert, spätestens mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1608/76 hätten die Mitgliedstaaten ihre eigenen Rechtsvorschriften über die Form von Weinflaschen nicht länger aufrechterhalten dürfen. Es seien Regeln festgelegt worden; das Gemeinschaftssystem gelte ausschließlich. Artikel 54 der Verordnung Nr. 377/79 sei nicht länger anwendbar. Die Frage der Aufmachung sei abschließend geregelt, auch wenn nur über eine Flasche eine Regelung erfolgt sei.
Es gibt Faktoren, die zugunsten der Kommission sprechen. Es waren Regeln zu erlassen, und sowohl allgemeine als auch detaillierte Regeln wurden erlassen. Es wäre denkbar, nach Gemeinschaftsrecht eine Ausnahmeregelung für nur eine Flasche zu treffen und innerstaatliche Regeln für alle anderen auszuschließen. Die Tatsache, daß nur eine Weinflasche geschützt wurde, die Flûte d'Alsace, bedeutet nicht, daß das System unvollständig ist. Der Schutz kann in jedem Fall später durch eine Änderung auf Gemeinschaftsebene erfolgen, wenn innerstaatliche Regeln nicht mehr bestehen. Die Übergangsbestimmungen bis August 1977 und die besonderen Vorkehrungen für die Änderung in der Verordnung Nr. 997/81 deuten darauf hin, daß ein abschließendes System geschaffen worden war. Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 355/79 verbietet den Verkauf von Wein, dessen Bezeichnung nicht den Verordnungen entspricht, und Artikel 39 zeigt an, daß die allgemeinen Regeln über die Aufmachung abschließend sind. Man kann auch feststellen, daß Artikel 43 der Verordnung Nr. 355/79 für die Gemeinschaft eine allgemeine Regel aufstellt, wonach eine Aufmachung, die geeignet ist, Verwechslungen über Art, Ursprung und Zusammensetzung von Wein hervorzurufen, verboten ist und innerstaatliche Regelungen hierdurch ersetzt wurden.
Ich kann mich der Argumentation der Kommission jedoch nicht anschließen. Mit ihr wird zuviel in die Verordnungen und in die Urteile des Gerichtshofes hineingelesen. Meiner Ansicht nach sind die innerstaatlichen Vorschriften gemäß Artikel 54 der Verordnung Nr. 337/79 und ihren Vorläufern anwendbar, bis Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Weinen erlassen sind. Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2133/74 wie auch der Verordnung Nr. 355/79 legt keine solchen Regeln fest. Er bestimmt nur, daß die Verwendung der Behältnisse von noch festzulegenden Bedingungen abhängig gemacht werden kann. Die Ermächtigung muß wahrgenommen werden, bevor eine Regel erlassen wird.
Die tatsächlich in Artikel 18 der Verordnung Nr. 1608/76 und der Verordnung Nr. 997/81 niedergelegte Regel ist meiner Ansicht nach nicht als eine Regel mit dem Inhalt aufzufassen diese Flasche ist geschützt, andere sind nach Gemeinschaftsrecht nicht geschützt, mit der Folge, daß gemäß Artikel 54 andere innerstaatliche Regeln als die für die Flûte d'Alsace nicht mehr anwendbar wären. Nach richtiger Auslegung handelte es sich um eine Regel, die sich nur auf die Flûte d'Alsace bezog. Vorbehaltlich späterer Einwände hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit verloren innerstaatliche Regeln über die Abfüllung bestimmter in Frankreich — und nur dort — gewonnener Weine ihre Anwendbarkeit. Andere innerstaatliche Regeln galten weiter.
Ich bin nicht der Auffassung, daß die Übergangsbestimmungen dieses Ergebnis untergraben, auch wenn sie zeigen, daß die Kommission der Ansicht war, ein vollständiges System geschaffen zu haben. Falls dies ihr Standpunkt ist, wurde das Ziel mangels einer ausreichend klaren Aussage nicht erreicht.
Ich glaube auch nicht, daß die allgemeine Bestimmung des Artikels 43, die die Hervorrufung von Verwechslungen über den Ursprung durch die Aufmachung verbietet, eine Regel im Sinne von Artikel 54 darstellt, die von selbst alle entsprechenden innerstaatlichen Regeln ersetzt. Sie ist ein wichtiger allgemeiner Schutz, Artikel 40 Absatz 2 stellte jedoch klar, daß Bedingungen für die Verwendung von Behältnissen zur Sicherstellung der Unterscheidung dieses Ursprungs noch festzulegen sind. Durch die diese Bedingungen festlegenden Regeln könnten die innerstaatlichen Vorschriften verdrängt werden.
Meiner Auffassung nach widerspricht keine dieser Schlußfolgerungen den Aussagen des Gerichtshofes in den Rechtssachen Pigs Marketing Board oder Weigand. Der besondere Sachverhalt des vorliegenden Falles wird von den Regeln der gemeinsamen Marktorganisation nicht erfaßt; die Aufrechterhaltung bestehender Regeln bis zum Erlaß gemeinschaftlicher Regeln untergräbt die Ziele des Marktes im Hinblick auf Artikel 54 Absatz 1 nicht.
Auf dieser Grundlage sind die Vorlagefragen zu beantworten.
Das vorlegende Gericht stellt fest, daß der traditionelle italienische Bocksbeutel in bezug auf die erwähnten Merkmale von dem deutschen Bocksbeutel abweicht; es wurde nicht gesagt, daß irgendwelche weiteren Unterschiede bestehen. Die Prantl-Flasche ist der deutschen Flasche sehr ähnlich. Aus der Beschreibung und den dem Gerichtshof vorgelegten Flaschen ist zu ersehen, daß alle drei, mangels einer besseren Beschreibung bauchigrund und bei oberflächlicher Betrachtung gleich aussehen. Die italienische Flasche wird von den deutschen Behörden akzeptiert, ebenso wie die Bocksbeutel-Flasche, in der portugiesischer Mateus-Wein abgefüllt wird. Die Verwendung einer vergleichbaren, wenn auch nicht völlig gleich geformten Flasche für Armagnac wurde nicht beanstandet. Die Prantl-Flasche wird offensichtlich zum Verkauf dieses Rotweins in Italien verwendet. Es wird nicht behauptet, daß die Flaschen, auch wenn sie in Deutschland und Österreich gekauft wurden, ausschließlich für den deutschen Markt erworben wurden; sollte dies der Fall gewesen sein, so könnte die mögliche Absicht einer Täuschung oder Irreführung zu untersuchen sein. Auch wurde festgestellt, daß es sich bei dem in den Prantl-Flaschen abgefüllten Wein um Rotwein handelte. Es ist unstreitig, daß der weitaus größte Anteil des im deutschen Bocksbeutel abgefüllten Frankenweins weiß ist.
Die deutsche Verordnung verbietet die Verwendung der Flasche sowohl für in anderen Teilen der Bundesrepublik als auch im Ausland gewonnenen Wein. Die deutsche Regierung argumentiert, die Verordnung stelle keine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung für Wein dar, da der Wein jederzeit in anderen Flaschen verkauft werden könne. Der Zweck sei nur der Schutz einer mittelbaren Herkunfts- und Qualitätsbezeichnung sowie des Verbrauchers und damit die Gewährleistung des lauteren Wettbewerbs in der Gemeinschaft. Die Beschränkung sei angemessen und notwendig. Sie stelle keine den Markt beeinträchtigende Maßnahme dar, könne also keine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung sein. Darüber hinaus liege keine Beschränkung durch Mehrkosten vor, da die italienischen Hersteller italienische Flaschen verwenden und damit die Kosten des Ankaufs in Deutschland und Österreich vermeiden könnten.
Meiner Ansicht nach stellt eine Vorschrift von der Art des § 17 eine gegenwärtige oder potentielle, direkte oder indirekte Einfuhrbeschränkung dar, was bedeutet, daß es sich um eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung handelt. Italienischer Wein darf in Italien in den Prantl-Flaschen verkauft werden und wird in ihnen verkauft. Um denselben Wein in Deutschland zu verkaufen, müßte er entweder für den deutschen Markt in andere Flaschen oder neu abgefüllt werden. In der Rechtssache 261/81 (Rau/De Smedt, Slg. 1982, 3961) hat der Gerichtshof entschieden, das Erfordernis, daß eine Ware in einer Verpackung von einer bestimmten Form verkauft -werde, könne eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 30 darstellen. Gleiches muß für ein Verbot der Verwendung eines Behältnisses gelten.
Es wurde nicht dargetan, daß diese Beschränkung im Interesse des Verbraucherschutzes gerechtfertigt ist. In der Rechtssache Rau haben Sie entschieden, das Erfordernis, Margarine in würfelförmigen Behältnissen zu verkaufen, sei nicht gerechtfertigt, um zu gewährleisten, daß der Verbraucher sie nicht mit Butter verwechsle, da dieses Ziel leicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen, wie der Etikettierung, erreicht werden könne. Die Argumentation der deutschen Regierung, daß ein würfelförmiges Behältnis nicht notwendigerweise eine Ursprungsbezeichnung darstelle, während dies bei der Flasche angeblich der Fall ist, ist zwar zutreffend. Diese Flaschenform ist jedoch schon zur Bezeichnung mehr als eines Ursprungsorts anerkannt. Außerdem ist es fraglich, ob ein Verbraucher nur aufgrund der Form des Behältnisses, ohne jegliche Beachtung des Etiketts oder anderer Charakteristika, zu Recht auf einen bestimmten Ursprung eines Weines schließen darf, ebenso wie ja auch der Gerichtshof in der Rechtssache 113/80, Kommission/Irland, Slg. 1981, 1625, nicht akzeptieren wollte, daß ein Irlandsouvenir den Anspruch erhebe, in diesem Land hergestellt worden zu sein, nur weil es etwas typisch Irländisches darstelle. Die Etikettierung scheint mir hier ein durchaus akzeptables Mittel, um den Ursprung und andere Merkmale zu bezeichnen, nicht zuletzt, da Rotwein und Weißwein, will man der allgemeinen Erfahrung glauben, außer in sehr undurchsichtigen Flaschen (was von den vorliegenden nicht behauptet wird) verschieden aussehen. Obwohl es eine vom nationalen Gericht zu entscheidende Frage ist, ob die Etikettierung ausreichend war, um eine Irreführung auszuschließen, scheint mir, daß das in diesem Fall verwendete Etikett selbst einem flüchtigen Käufer völlig offensichtlich machte, woher der Wein stammte.
Das auf den Schutz vor unlauterem Wettbewerb gestützte Argument steht und fällt mit demjenigen des Verbraucherschutzes, da sich die Unlauterkeit aus der Irreführung des Verbrauchers ergeben soll. Auch hier ist die Etikettierung ein angemessener Schutz.
Es wird auch geltend gemacht, die deutsche Verordnung falle im Hinblick auf Artikel 36 nicht unter Artikel 30. Als erste Gründe dafür werden die Aufrechterhaltung des lauteren Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes angeführt. Wie in der Rechtssache 113/80 entschieden wurde, sind dies keine Gründe, die unter Artikel 36 fallen. Weiter wird vorgebracht, die Tatsache, daß ein Verstoß gegen § 17 eine Straftat darstelle, rechtfertige die Ausnahme aus Gründen der öffentlichen Ordnung. Diese Tatsache allein kann nicht ausreichend sein, sonst würde jede Beschränkung dadurch gerechtfertigt, daß man sie als einen Straftatbestand konstruiert. Weiter deutet nichts darauf hin, daß hier eine Rechtfertigung aus anderen Gründen der öffentlichen Ordnung gegeben sein könnte.
Schließlich wird angeführt, diese Verordnung sei zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt, da diese Flaschen selbst eine mittelbare Herkunftsbezeichnung darstellten. Ich bin nicht der Ansicht, daß sie aus sich selbst heraus so kennzeichnend sind, daß sie eine mittelbare Herkunftsbezeichnung darstellen, und es ist recht bedeutsam, daß in dem von den fränkischen Herstellern eingetragenen Verbandszeichen das Bild der Flasche das Etikett einschließt. Andere Weine als Frankenweine — jene, die Recht auf die Verwendung dieser Flaschenform durch langjährige Tradition erworben haben — sind neben den deutschen Bocksbeuteln in den Regalen zu finden, auch wenn einige kleinere Unterschiede zwischen ihnen bestehen. Es ist also nicht notwendig, zu entscheiden, ob eine mittelbare Herkunftsbezeichnung gewerbliches und kommerzielles Eigentum sein kann. Selbst wenn die Flasche jedoch eine solche Bezeichnung sein sollte und ein solches Eigentum darstellte, scheint mir die vorliegende Beschränkung nicht gerechtfertigt. Irreführung kann durch angemessene Etikettierung hinreichend vermieden werden. Die gewählte Beschränkung ist meiner Ansicht nach in jedem Fall geeignet, eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darzustellen.
Aus diesen Gründen schlage ich vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:
1. Die Anwendung einer von einem Mitgliedstaat erlassenen Maßnahme, die die Verwendung einer bestimmten Flaschenform für anderen als den Wein aus einem bestimmten Anbaugebiet in diesem Mitgliedstaat und damit für den Import von Wein verbietet, der in gleichartigen Flaschen in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, ist eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung, wenn durch andere, den freien Warenverkehr in geringerem Maße beschränkende Mittel der Verbraucher geschützt und informiert sowie die Lauterkeit des Handelsverkehrs gewährleistet werden können.
2. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles wurde nichts dargetan, was eine Maßnahme der fraglichen Art aus einem der in Artikel 36 des Vertrages genannten Gründe rechtfertigen könnte.
Herrn Prantls Kosten im Vorlageverfahren sind im Rahmen des Verfahrens vor dem innerstaatlichen Gericht zu behandeln. Es sollte keine Anordnung hinsichtlich der Kosten der am Vorabentscheidungsverfahren teilnehmenden Parteien getroffen werden.